SOG 2002 Nr. 21
§ 8 Abs. 2 KBV. Baugesuche sind zu publizieren. Das Verfahren der vereinfachten (sog. kleinen) Baubewilligung ist restriktiv zu handhaben. Die Erstellung von Parkplätzen berührt allfällige Interessen Dritter erheblich. Wiederholung des Verfahrens nach Fertigstellung des Bauvorhabens ? (E.3).
Sachverhalt:
In der Zeit zwischen dem 1. Dezember 2000 und dem 12. Februar 2001 bewilligte das Stadtbauamt verschiedene Parkplätze in der Nähe der Liegenschaft des Ehepaars H. Die Nachbarn wandten sich an die städtische Baukommission. Sie verlangten, es sei ihnen Gelegenheit zu geben, Einsprache zu erheben, was die Bewilligung für Parkplätze in ihrer Nähe anbelange. Künftig seien Baugesuche für Parkplätze auf privatem Grund zu publizieren - unabhängig von deren Anzahl. Das Stadtbauamt teilte den Eheleuten mit, die Erstellung von bis zu zwei Parkplätzen werde praxisgemäss als Bauvorhaben untergeordneter Bedeutung eingestuft, das keine Publikation erfordere. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde des Ehepaares H. teilweise gut.
Aus den Erwägungen:
2. a) Die Öffentlichkeit ist ein Charakteristikum des Baubewilligungsverfahrens. Baugesuche sind auszuschreiben und aufzulegen. Das Auflageverfahren dient Dritten dazu, das Projekt zur Kenntnis zu nehmen und ermöglicht es der Behörde, aufgrund der erhobenen Einwendungen zu entscheiden. Das kantonale Recht kann die Publikation und die Auflage nur für kleine Vorhaben ausschliessen. Zu denken ist an Vorhaben, die die Bodennutzung nicht oder nur wenig beeinflussen, was das Gelände, die Erschliessung und die Umwelt anbelangt. Man spricht von einer vereinfachten oder von einer kleinen Baubewilligung. Die Auflage wird dann entweder unterlassen oder durch eine schriftliche Benachrichtigung der Nachbarn ersetzt (Vgl. Piermarco Zen-Ruffinen/ Christine Guy-Ecabert: Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, S. 401 f.).
b) Die Regelung in den Kantonen ist unterschiedlich. Der Kanton Aargau kennt nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich der kleinen Baubewilligung. Das vereinfachte Verfahren ist nur für Bagatellprojekte anwendbar, die aufgrund von Art, Grösse, Zweckbestimmung und Immissionsträchtigkeit höchstens direkte Anstösser beeinträchtigen könnten. Als Beispiele werden kleinere Umbauten im Innern, Zweckänderungen, durch die nicht vermehrte Immissionen entstehen, und kleine Bauten innerhalb der Bauzone genannt (Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Lenzburg 2002, N 3 zu § 61 BauG). Der Kanton Bern wickelt dagegen wesentlich mehr Vorhaben im vereinfachten Verfahren ab, darunter auch einzelne Abstellplätze für Motorfahrzeuge (Aldo Zaugg: Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Bern 1995, N 5 zu Art. 32 BauG). Der Kanton Zürich hat das vereinfachte Verfahren abgeschafft (Walter Haller/Peter Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Zürich 1999, Rz 518).
c) Die Praxis aus den Kantonen Aargau und Bern kann im Kanton Solothurn nicht sinngemäss befolgt werden, denn dort werden die potenziell betroffenen Grundeigentümer, die Nachbarn, auch im vereinfachten Verfahren schriftlich benachrichtigt. Eine solche Mitteilung ist in der solothurnischen Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) nicht vorgesehen. Gemäss § 8 Abs. 2 KBV ist keine Publikation erforderlich bei Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, die keine erheblichen öffentlichen und nachbarlichen Interessen berühren. Während ein Bauamt die öffentlichen Interessen gewiss zu wahren vermag, ist bei der antizipierten Beurteilung der Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen Vorsicht und Zurückhaltung geboten. Es ist nicht leicht, zum vornherein zu prüfen, was die Nachbarschaft stören könnte. Das Verfahren der kleinen Baubewilligung ist demnach restriktiv anzuwenden. Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie ausführt, zusätzliche Abstellplätze würden Immissionen verursachen und das Erscheinungsbild verändern: Baugesuche für Parkplätze sind zu publizieren.
3. Zu prüfen bleibt, ob Baubewilligungsverfahren zu wiederholen sind, weil zu Unrecht auf die Publikation verzichtet wurde: Das Verwaltungsgericht des Kantons Wallis hat erkannt, wenn fälschlicherweise eine kleine Baubewilligung erteilt worden sei, rechtfertige sich eine nachträgliche Auflage nicht, wenn sie zur Wahrung der Interessen Dritter unnötig sei und keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Dies sei der Fall, wenn die Arbeiten seit mehreren Monaten beendet und für Dritte sichtbar seien (RDAF 1994, S. 54). Dem ist beizupflichten: Sind die Bauarbeiten seit drei Monaten beendet und für Dritte einsehbar, ist allein zur Wahrung nachbarlicher Interessen ein im falschen Verfahren bewilligtes und realisiertes Vorhaben nicht mehr auszuschreiben.
Im vorliegenden Fall verhält es sich jedoch leicht anders: Die Beschwerdeführer versichern glaubhaft, bei der ersten Wahrnehmung von Arbeiten, die auf die Errichtung von Parkplätzen hätten schliessen lassen, beim Stadtbauamt interveniert zu haben. Die Beschwerdeführer haben dem Bauamt am 22. Dezember 2000 geschrieben; die letzte der hier strittigen Baubewilligungen wurde erst am 12. Februar 2001 erteilt. Diesem Umstand ist Rechnung zu tragen.
4. Es fragt sich weiter, ob die Baubewilligungen, von denen bereits Gebrauch gemacht wurde, widerrufen bzw. aufgehoben werden dürfen. Dies wird im Allgemeinen schon aus Gründen der Rechtssicherheit und des Vertrauenschutzes für unzulässig gehalten (Ulrich Häfelin/Georg Müller: Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 820). Entscheidend aber ist, dass die Grundeigentümer am Verfahren vor dem Departement gar nicht beteiligt waren. Ein Widerruf von Bewilligungen kommt in diesem Verfahren nicht in Frage.
Indessen sind die strittigen Baubewilligungen nicht in einem Verfahren ergangen, in dem die gegenüberstehenden Interessen allseitig geprüft und abgewogen wurden. Das gewichtige Interesse daran, dass Baubewilligungen in einem öffentlichen Verfahren erteilt und nicht einfach in einer Amtsstube ausgefertigt werden, rechtfertigt es, den Beschwerdeführern - und allfälligen weiteren Personen, die drei Monate seit der Fertigstellung des jeweiligen Autoabstellplatzes beim Bauamt vorstellig geworden sind - nachträglich Gelegenheit zu geben, eine Einsprache zu erheben und allenfalls den Widerruf der Baubewilligung zu verlangen. Die Baubehörde hat dafür schriftlich eine Frist anzusetzen. Mit dieser Rückweisung ist nichts darüber ausgesagt, ob die Parkplätze letztlich bewilligungsfähig seien.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 8. Februar 2002 (VWBES.2001.324)