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Solothurn Steuergericht 15.12.2025 SGSTA.2025.30

15 dicembre 2025·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,555 parole·~8 min·5

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2023

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 15. Dezember 2025

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Kellerhals, Stämpfli

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2025.30; BST.2025.27

A und B Z in Y

gegen

Veranlagungsbehörde X

betreffend Staats- und Bundessteuer 2023

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 28. Dezember 2022 bezog der Steuerpflichtige A Z eine Freizügigkeitsleistung von CHF 42'066 zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Diese Auszahlung wurde in der provisorischen Veranlagung vom 17. Februar 2023 bezüglich der Kapitalleistung 2022 zum Vorsorgetarif besteuert. Mit Datum vom 31. Oktober 2024 reichten die Steuerpflichtigen A und B Z die Steuererklärung 2023 ein. In der definitiven Veranlagung der Staatsund Bundessteuer 2023 vom 22. Mai 2025 qualifizierte die Veranlagungsbehörde (VB) X den Bezug der Freizügigkeitsleistung als missbräuchlich und rechnete daher die Kapitalleistung von CHF 42'066 als weitere Einkünfte auf, namentlich mit der Begründung, dass seit Bezug dieser Leistung keine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sei. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 23. Mai 2025 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Bezug der Freizügigkeitsleistung sei nicht missbräuchlich und daher sei keine Aufrechnung vorzunehmen.

1.2   Mit Verfügung vom 17. Juli 2025 wies die VB X die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem ausgeführt, aus der eingereichten Erfolgsrechnung 2023 sei ersichtlich, dass kein Umsatz generiert worden sei; jedoch wurden verschiedene Aufwendungen von CHF 42'858 ausgewiesen, darin auch Kosten für eine Weiterbildung, die bereits in der definitiven Veranlagung 2023 anerkannt worden sei. Da die Kosten gemäss Einsprache belegmässig nicht nachgewiesen werden könnten, sei die Richtigkeit der Erfolgsrechnung fraglich. Ausserdem sei laut Handelsregistereintrag vom … 2024 eine GmbH gegründet worden, bei welcher der Einsprecher als alleiniger Gesellschafter das gesamte Stammkapital von CHF 20'000 halte. Es sei nicht glaubhaft, dass der Einsprecher tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Es fehle auch ein Marktauftritt nach aussen. Zudem habe der Einsprecher offenbar seine Tätigkeit in Form einer juristischen Person ausgeübt und nicht mit einer Einzelfirma. Die Kapitalleistung aus dem Vorsorgeguthaben sei somit zweckentfremdet und deshalb missbräuchlich bezogen worden. Die Auszahlung könne nur ordentlich mit dem übrigen Einkommen besteuert werden. Die Einsprache sei unbegründet.

2.1   Mit Einsprache vom 11. August 2025 (Posteingang VB X: 18.8.2025) bezüglich der Steuerveranlagung 2023 machte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) vor allem geltend, er habe keine selbständige Tätigkeit aufnehmen können, weil er keine Kunden habe akquirieren können, da diese ein geringes Budget gehabt hätten. Der Rekurrent habe mit dem Einzelunternehmen C by Z keinen Umsatz oder Gewinn erzielt. Da er den Auszug betreffend das Vorsorgekapital der Steuererklärung beigelegt habe, habe der Rekurrent das Kapital nicht missbraucht. Er habe keine Erfahrung gehabt. Die GmbH mit Gründung im Februar 2024 habe nichts zu tun mit dem Einzelunternehmen mit Eröffnung im Dezember 2022; dieses sei nicht mit dem Vorsorgekapital eröffnet worden. Der Rekurrent habe nur den Firmennamen übernommen, da er dafür eine Webseite, ein Logo, Visitenkarten und anderes habe erstellen lassen, was er bezahlt habe. Der Rekurrent habe versucht, für seine damalige Situation eine Lösung zu finden; er habe dafür das Vorsorgekapital verwendet. Der Rekurrent reicht verschiedene Unterlagen ein.

2.2   Mit Vernehmlassung vom 10. September 2025 beantragte die VB X (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wird im Wesentlichen festgehalten, dass mit der Gründung der GmbH eine unternehmerische Tätigkeit im Rahmen einer juristischen Person ausgeübt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Freizügigkeitsleistung in die Gründung der GmbH geflossen sei. Damit sei die Voraussetzung für die privilegierte Besteuerung dieser Leistung nicht erfüllt. Der Bezug sei missbräuchlich, weshalb die Kapitalleistung dem übrigen Einkommen zuzurechnen sei.

2.3   Mit Stellungnahme vom 29. September 2025 führte der Rekurrent vor allem an, das Geld aus der Pensionskasse sei im Jahr 2022 für den Aufbau der Einzelfirma eingesetzt worden und in Investitionen wie eine Internetpräsenz, Werbemassnahmen, Schulungen und den Aufbau von Geschäftsbeziehungen geflossen. Der Rekurrent habe die Selbständigkeit ernsthaft aufgenommen, auch wenn sie nach kurzer Zeit aus wirtschaftlichen Gründen habe beendet werden müssen. Das Kapital aus dem Vorbezug sei verantwortungsvoll und zweckgemäss eingesetzt worden. Die Gründung der GmbH im Januar 2024 sei mit einem anderen Geschäftszweck erfolgt und sei ein neues, unabhängiges Projekt. Das Kapital aus dem Vorbezug sei zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig verwendet gewesen und sei weder für das Stammkapital noch für die Geschäftstätigkeit der GmbH eingesetzt worden. Den Vorbezug mit der späteren Gründung der GmbH gleichzusetzen, sei unzutreffend. Der Vorbezug habe ausschliesslich der Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit gedient.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat Einsprache erhoben. Aus der Eingabe geht indes hervor, dass er Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss wird die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegengenommen. Ansonsten erfolgte die Eingabe form- und auch fristgerecht. Das Kantonale Steuergericht KSG ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1   Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b Freizügigkeitsgesetz (FZG, SR 831.42) können Versicherte die Barauszahlung der Austrittsleistungen verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätig-keit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeht, dass die beiden Voraussetzungen - die selb-ständige Erwerbstätigkeit und das fehlende Versicherungsobligatorium - kumulativ erfüllt sein müssen. Beide Begriffe sind grundsätzlich im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu verste-hen (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2021 Nr. 6, E. 2). In steuerrechtlicher Hinsicht ist diese Fragestellung aus folgendem Grund relevant: Sind die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG für einen Barauszahlungsgrund erfüllt, unterliegen diese Kapitalleistungen einer separaten Besteuerung, indem diese für die Zwecke der direkten Bundessteuer vom übrigen Einkommen gesondert und zu einem Fünftel der nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuer erfasst werden (Art. 22 und 38 DBG; vgl. §§ 30 und 47 StG). Es handelt sich dabei um eine erhebliche steuerliche Privilegierung der Kapitalleistungen gegenüber den Rentenleistungen, da Letztere vollumfänglich und progressionswirksam mit dem übrigen Einkommen zu versteuern sind. Die privilegierte Besteuerung ist nur dann anwendbar, wenn die Kapitalleistung aus Vorsorge rechtmässig bezogen wird. Wird eine solche z.B. mangels eines Barauszahlungsgrundes zu Unrecht entgegengenommen, greift die ordentliche Besteuerung, und die Kapitalleistung wird zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert (P. Locher, Kommentar DBG, I. Teil, 2. Auflage 2019, Art. 38 N 5; zum Ganzen KSG vom 29.8.2022, SGSTA.2022.18; BST.2022.18, publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).

2.2   Bezüglich der Beurteilung, ob eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG vorliegt oder aufgenommen wurde, sind die Steuerbehörden grundsätzlich befugt, von der Qualifikation der AHV-Ausgleichskasse bzw. der Vorsorgeeinrichtung abzu-weichen und die Rechtmässigkeit der Barauszahlung in eigener Kompetenz zu überprüfen; dies vor dem Hintergrund, dass die Vorsorgeeinrichtungen nicht mit Verfügungsbefugnis ausgestattet sind. Im Zweifelsfall ist deshalb durch die Steuerbehörden vorfrageweise zu prüfen, ob ein Barauszahlungsgrund vorliegt (KSGE 2021 Nr. 6, E. 3).

2.3   Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Als selbständige Erwerbstätigkeit gilt jene Tätigkeit einer natürlichen Person, mit welcher diese auf eigenes Risiko, unter Einsatz der Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital, in einer von ihr frei gewählten Arbeitsorganisation, dauernd oder vorübergehend, haupt- oder nebenberuflich, in jedem Fall aber mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Untergeordnete Anhaltspunkte sind etwa die Beschäftigung von Personal, das Ausmass der Investitionen, ein vielfältiger, wechselnder Kundenstamm und das Vorliegen eigener Geschäftsräumlichkeiten. Die Prüfung ist von Fall zu Fall aufgrund einer umfassen-den Würdigung der tatsächlichen Umstände vorzunehmen. Die einzelnen Gesichtspunkte dürfen dabei nicht isoliert betrachtet werden und können auch in unterschiedlicher Intensi-tät auftreten. Art. 12 Abs. 2 ATSG (Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversi-cherungsrechts, SR 830.1) statuiert, dass eine Person selbständig erwerbend und gleichzei-tig Arbeitnehmer sein kann, wenn sie ein entsprechendes Erwerbseinkommen generiert (KSGE 2021 Nr. 6, E. 4; vgl. zum Ganzen auch KSGE 2021 Nr. 5, bestätigt mit Bundesgerichtsurteil vom 4.11.2021, 2C_217/2021; KSGE 2021 Nr. 7).

       Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder –erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Auflage 2023, Art. 123 N 77).

3.1   Im vorliegenden Fall bezog der Rekurrent im Jahr 2022 eine Freizügigkeitsleistung von CHF 42'066, um sich selbständig zu machen; er war zu jenem Zeitpunkt arbeitslos. Der Bezug wurde dementsprechend zum Vorsorgetarif besteuert. Im Jahr 2023 wurde festgestellt, dass in der Steuererklärung 2023 keine Angaben zur Selbständigkeit gemacht wurden. Der Rekurrent machte demgegenüber geltend, er habe nur Ausgaben gehabt betreffend Auto, Weiterbildung, PC, Webseite etc. (Rekurs- / Beschwerdebeilagen). Er habe die Schwierigkeiten der Selbständigkeit unterschätzt. Ein Umsatz habe nicht generiert werden können. In der Folge wurde die Freizügigkeitsleistung als Einkommen aufgerechnet. Eine Einsprache wurde abgewiesen. Im Jahr 2024 gründete der Rekurrent C Switzerland GmbH. Nach Ansicht der Vorinstanz wurde das Geld vermutlich zur Gründung der GmbH verwendet. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. geltend gemacht, die Selbständigkeit habe nichts mit der GmbH zu tun.

3.2   Vorsorgeleistungen können unstreitig vorzeitig bezogen werden, zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Vorsorgeleistungen werden, wie gesehen (oben, E. 2.1), privilegiert besteuert, sofern der Bezug nicht widerrechtlich war. Im vorliegenden Fall hat sich gezeigt, dass der Rekurrent nicht einen einzigen Franken Umsatz generiert hat. Stattdessen hat er sich offenbar zum Detailhandelsspezialisten ausgebildet (Steuererklärung 2023, Einsprache vom 23.5.2025) und u.a. einen Mercedes gekauft (Kaufvertrag vom …2023). Damit kann nicht nachgewiesen werden, dass eine selbständige Erwerbstätigkeit wirklich aufgenommen wurde. Dass der Rekurrent Vereinbarungen mit zwei Firmen abgeschlossen haben will (Rekurs- / Beschwerdebeilagen), aber trotzdem keinen einzigen Franken Umsatz generiert hat, ist nicht glaubwürdig. Damit bleibt festzuhalten, dass es dem Rekurrenten nicht gelungen ist, aufzuzeigen, dass er tatsächlich eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat. Ob mit dem Geld die Gründung der GmbH finanziell unterstützt wurde, wie die Vorinstanz vorgebracht hat, kann offenbleiben.

       Rekurs und Beschwerde sind demnach unbegründet und somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die unterliegenden Rekurrenten die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 963 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 463).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 963 werden den Rekurrenten / Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer oder ihres Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten / Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB X, mit Steuerakten (PersID 00000000)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer von Y

Expediert am:

SGSTA.2025.30 — Solothurn Steuergericht 15.12.2025 SGSTA.2025.30 — Swissrulings