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Solothurn Steuergericht 16.06.2025 SGSTA.2024.24

16 giugno 2025·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·4,599 parole·~23 min·6

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2021

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 16. Juni 2025

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Jutzi, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2024.24; BST.2024.18

A B Z, in Y

v.d. C AG,

gegen

Veranlagungsbehörde

betreffend Staats- und Bundessteuer 2021

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1   Mit Datum vom 10. Juni 2022 reichte der Steuerpflichtige A Z (nachfolgend «Rekurrent») die Steuererklärung 2021 ein. Darin deklarierte er unter anderem 100 Aktien an der D-Garage AG, für welche er als Geschäftsführer tätig ist. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Zunahme der deklarierten Aktien von 54,666 Stück.

1.2   Gestützt darauf forderte die Veranlagungsbehörde (nachfolgend «VB» oder «Vorinstanz») die entsprechenden Kaufverträge für die neu erworbenen Aktien ein. Daraus ging hervor, dass der Erwerb der Aktien jeweils zum Nennwert von CHF 1'000 erfolgte, was einem Gesamtkaufpreis von CHF 54'666 entspricht. Im Gegensatz dazu belief sich der im Kaufzeitpunkt (Februar 2021) massgebliche Steuerwert (Steuerwert per 31. Dezember 2020) auf CHF 13'200 pro Aktie, was einem Total von CHF 721'591 entspricht (54,666 Aktien CHF 13'200).

1.3   Mit Veranlagungsverfügung vom 20. April 2023 rechnete die VB den sich aus der Differenz zwischen dem massgebenden Steuerwert und dem bezahlten Kaufpreis ergebenden Differenzbetrag von insgesamt CHF 666'925 (CHF 721'591 ./. 54'666) steuerlich als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit beim Rekurrenten auf. Dies mit der Begründung, dass zwischen der Arbeitsleistung des Rekurrenten und dem unterpreislichen Aktienerwerb ein enger Zusammenhang bestehe.

1.4.1 Mit Schreiben vom 16. Mai 2023 liess der Rekurrent Einsprache gegen die vorgenannte Veranlagungsverfügung erheben. Darin beantragte er, dass die Aufrechnung als steuerbares Erwerbseinkommen aus einer fiktiven Differenz der neu erworbenen Aktien ersatzlos zu streichen sei und eventualiter der herangezogene Steuerwert viel zu hoch und nach unten zu korrigieren sei. Da die fiktive Differenz gemäss der Definition der Vorinstanz steuerbares Einkommen darstellen würde, müsse dies als geschäftsmässig begründeter Aufwand der Gesellschaft qualifiziert werden.

1.4.2 Inhaltlich machte der Rekurrent geltend, dass die D-Garage AG 1985 von E Z und F W sowie von G V gegründet worden sei. Alle drei hätten Jahrzehnte lang bis zur Pensionierung aktiv im Betrieb mitgearbeitet. Im Laufe der Zeit seien Aktien an Nachkommen oder Mitarbeitende übertragen worden. Externe Investoren habe es nie gegeben und Hauptziel aller lnvolvierten sei immer der erfolgreiche Fortbestand der Unternehmung gewesen. Sämtliche Aktientransaktionen (egal ob Mitarbeitende oder Familienangehörige) seien in der Vergangenheit zum Nominalwert getätigt worden. Man habe damit die Nachfolge und die Arbeitsplätze sichern und der jüngeren/ nächsten Generation keine Steine in den Weg legen wollen. Ansonsten wäre eine Nachfolgeregelung in Bezug auf diese Gesellschaft eher verhindert worden, was in der Konsequenz eine Liquidation der Gesellschaft zur Folge gehabt hätte. Aufgrund der Pensionierung von F W und der Todesfälle von G V sel. und E Z sel. habe der Rekurrent im Februar 2021 die restlichen Aktien erworben, um damit den Fortbestand der Unternehmung und die Arbeitsplätze sicherzustellen. Hätte der Rekurrent diese Aufrechnung beim steuerbaren Einkommen mit dieser fiktiven Differenz und somit steuerlichen Bestrafung erahnen können, so wäre eine Liquidation der Gesellschaft im Vordergrund gestanden und man wäre nicht weiterhin unternehmerische Risiken eingegangen.

1.4.3 In rechtlicher Hinsicht machte der Rekurrent geltend, dass Kapitalgewinne aus der Ver-äusserung von Privatvermögen steuerfrei seien. Lediglich bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel sei eine Besteuerung solcher Kapitalgewinne vorgesehen, was aber an weitere Kriterien gebunden sei. Die Umqualifikation eines fiktiven Kapitalgewinns in Erwerbseinkommen finde keine Stütze im Gesetz. Die Schweizerische Steuerkonferenz habe mit Kreisschreiben 28 eine Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer publiziert. Darin würde im Titel sowie im ersten Satz von Ziff. 1 klar darauf hingewiesen, dass bezweckt werde, «im Rahmen der Vermögenssteuer» eine einheitliche Bewertung sicherzustellen. Von der Einkommenssteuer sei dagegen keine Rede, weshalb der Steuerwert nicht fix als Basis für die Einkommenssteuer herangezogen werden dürfe. Schliesslich gebe es bis dato keine Publikation oder verlässliche, öffentliche Information seitens des Steueramts, dass für die Vermögenssteuer massgebende Steuerwert in der Praxis den tatsächlichen Verkehrswerten bei Verkaufstransaktionen entsprechen würden.

1.4.4 Zur Unterlegung seines Standpunkts verwies der Rekurrent auf die Tatsache, dass sämtliche Aktienkäufe im Frühjahr 2021 sowie in den vorangegangenen Jahren jeweils zum Nominalwert erfolgt seien, da es für die Aktionäre der D-Garage AG nie einen anderen Wert gegeben habe. So habe H U per 1. Mai 1998 fünf Aktien von G V sel. mittels Aktienbindungsvertrag käuflich erworben. Darin sei nebst dem Kaufpreis (Ziffer 2) unter Ziffer 5 auch klar der Verkaufspreis geregelt gewesen und es sei schriftlich festgehalten, dass ein allfälliger Mehr- oder Minderwert nicht berücksichtigt würde. Beim Firmenaustritt von H U im April 2009 sei dann genau diese Klausel umgesetzt und die Aktien zum Nominalwert verkauft worden. Mit Datum vom 6. August 2012 habe F W die beiliegende Vereinbarung unterzeichnet, wobei geregelt worden sei, dass die Gesellschaft bzw. ein Mitaktionär beim Austritt bzw. Ableben die verbleibenden Aktien zum Nominalwert übernehmen könne. Dieses limitierte Vorkaufsrecht sei explizit zum Nominalwert festgelegt worden, mit bindender rechtlicher Wirkung und Verpflichtung für allfällige Erben. Weder H U noch F W seien mit der Familie Z-V verwandt. Diese Umstände würden untermauern, dass bei allen Aktionären der D-Garage AG immer der Unternehmensfortbestand und die Sicherung der Arbeitsplätze im Vordergrund gestanden hätten. Bei der Aussage, dass man niemals Aktien zum tiefen Nominalwert an einen unabhängigen Dritten verkaufen würde, würde es sich um eine Behauptung handeln, welche weder von der einen noch der anderen Seite belegt werden könne. Fakt sei lediglich, dass bis anhin alle Beteiligten – egal ob verwandt oder nicht – zu diesem Preis (Nominalwert) verkauft hätten. Wäre von Anfang an klar gewesen, dass ein völlig überteuerter Steuerwert bezahlt hätte werden müssen oder dass die Differenz als fiktives Erwerbseinkommen aufgerechnet werden würde, wäre der Aktienkauf eher nicht zustande gekommen. Die Nachfolgeregelung wäre damit massiv erschwert und so wahrscheinlich nicht realisiert worden. Das Geschäft hätte in der Endkonsequenz liquidiert werden müssen.

1.4.5 Hinsichtlich des Steuerwerts gelte, wie erwähnt, dass dieser nur für die Vermögens-steuer massgebend sei und nicht als Hilfswert verwendet werden könne. Dass dieser Wert nicht in Stein gemeisselt sei, zeige unter anderem der Einfluss des geänderten Kapitalisierungszinssatzes. Von einem Tag (31. Dezember 2020 / alt 7 %) auf den andern (1. Januar 2021 / neu 9,5 %) würde sich der Unternehmenswert um rund 20 % reduzieren. Eine Einzelfallbetrachtung dürfte auch aus dieser Optik unumgänglich sein. Schliesslich stelle sich auch noch die Frage der steuerlichen Qualifikation bei der Gesellschaft selbst. Würde ein fiktives Einkommen beim Inhaber und Angestellten seiner Gesellschaft besteuert, müssten dies steuersystematisch bei der Unternehmung als Aufwand abzugsfähig sein. Gemäss den Bestimmungen zu Mitarbeiteraktien sei der geldwerte Vorteil bei der Unternehmung als geschäftsmässig begründeter Aufwand abzugsfähig und gemäss Ziffer 3.1.1 (Kreisschreiben 37A) sogar unabhängig von einer handelsrechtlichen Verbuchung.

1.4.6 Eventualiter beantragte der Rekurrent, dass maximal die Differenz zwischen den be-zahlten Nominalwerten zum Substanzwert, abzüglich der Liquidationskosten eingesetzt werden dürfe:

       Eigenkapital per 31.12.2020                                                       CHF                539'300

       Versteuerte stille Reserven per 31.12.2020                                 CHF                 24'000

       Warenreserve per 31.12.2020                                                     CHF                145'700

       Abzüglich latente Steuern 15% CHF 145'700                             CHF                -22'000

       Liquidationskosten                                                                    CHF               -150'000

       Total Substanzwert zu Liquidationsbewertung                  CHF              537'000

       Substanzwert zu Liquidationsbewertung pro Aktie                   CHF                   5'370

1.5.1 Mit Einspracheentscheid vom 21. Juni 2024 wies die Vorinstanz die Einsprache ab.

1.5.2 In Bezug auf die von F W erworbenen 20 Aktien hielt die Vorinstanz dafür, dass sich gestützt auf die vom Rekurrenten beigebrachte Vereinbarung zwischen F W und der Aktiengesellschaft – sowie unter Verweis auf den früheren Aktien-Bindungsvertrag mit dem früheren Aktionär H U – exemplarisch zeige, dass es das Ziel der Aktiengesellschaft gewesen sei, die Aktien nicht an einen unabhängigen Dritten zu verkaufen. Entsprechend seien von Seiten der Aktiengesellschaft im Falle der 20 Aktien von F W Vorkehrungen getroffen worden, um die eigenen Aktien zurückkaufen zu können. Hätte sie vorliegend den Weg des Aktienrückkaufs gewählt und die Aktien anschliessend dem Geschäftsführer und Rekurrenten zum Nennwert abgegeben, würde es sich im Differenzbetrag zwischen Verkehrswert und Nennwert unbestritten um Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit handeln (= Mitarbeiteraktien). Nur weil die Aktiengesellschaft vorliegend auf einen Rückkauf mit anschliessender Weitergabe verzichte und stattdessen, wie in der vorgenannten Vereinbarung explizit als Möglichkeit festgehalten, den direkten Verkauf an den Rekurrenten veranlasst habe, könne dies steuerrechtlich zu keinem anderen Ergebnis führen. ln beiden Fällen lasse die Aktiengesellschaft dem Rekurrenten eine Leistung zukommen, deren Ursprung in der Arbeitsleistung bzw. dem Arbeitsverhältnis des Rekurrenten liege und deshalb so oder anders als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern sei.

1.5.3 Bezüglich der restlichen Aktien von I Z, J T und der einfachen Gesellschaft stellte die Vorinstanz fest, dass für deren Kauf keine schriftlichen Vereinbarungen mit der Aktiengesellschaft eingereicht worden seien. Aufgrund der Ausführungen in der Einsprache könne aber davon ausgegangen werden, dass mit ihnen, wenn nicht schriftlich, dann aber wohl mündlich oder stillschweigend dieselbe Vereinbarung getroffen worden sei wie mit F W. Entsprechend sei es korrekt, dass auch bei diesen Käufen der geldwerte Vorteil als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit besteuert würde. Vorliegend sei offensichtlich, dass die Aktien einem unabhängigen Dritten niemals zu einem Preis von CHF 1'000 pro Aktie verkauft worden wären. Grund für den unterpreislichen Verkauf sei die geschäftsführende Tätigkeit des Einsprechers in der Aktiengesellschaft und damit zusammenhängend die Sicherung des Unternehmensfortbestandes, weshalb auch vor diesem Hintergrund Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen würde.

1.5.4 Hinsichtlich des für die Festsetzung der Höhe des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebenden Steuerwerts hielt die Vorinstanz fest, dass der vom Rekurrenten vorgeschlagene Wert (Substanzwert abzüglich Liquidationskosten) nicht hilfreich sei. Dies, da ein solcher Wert eher dem Mindestwert entsprechen würde, der bei sofortiger Liquidation in jedem Fall erzielt werden könne. Für den Verkehrswert würden aber Zukunftsaussichten und Vergangenheitswerte (z.B. Umsatz- und Gewinnentwicklung, der Wert der bestehenden Kundenbeziehungen, die stillen Reserven etc.) eine Rolle spielen. Schliesslich bleibe auch unklar, weshalb der Rekurrent trotz Nennung verschiedener Bewertungsmethoden nicht entsprechende Verkehrswertberechnungen anstellen würde. Somit sei es nur an der Veranlagungsbehörde zu prüfen, ob es angemessen gewesen sei, den Steuerwert zur Einkommensermittlung heranzuziehen. Beim Verkehrswert handle es sich um den Wert, der theoretisch zwischen unabhängigen Dritten in einem freien Markt mit vollkommenem Wettbewerb zustande komme. Dass dieser Wert rein rechnerisch nicht exakt bestimmt werden könne, liege auf der Hand. Entsprechend würde der Steuerwert auch nicht dem Verkehrswert entsprechen. Läge er allerdings deutlich über dem Verkehrswert, würde er sich kaum als Massgabe für den Vermögenssteuerwert durchgesetzt haben. Hinzu komme, dass der Steuerwert eher unter dem Verkehrswert liegen dürfte, da er keinerlei stille Reserven oder Goodwill berücksichtigen würde. Folglich sei es nicht zu beanstanden, dass der Steuerwert zur Ermittlung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verwendet worden sei. Auf eine Schlechterstellung einer zusätzlichen Berücksichtigung von stillen Reserven und Goodwill würde verzichtet. Vor diesem Hintergrund gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Veranlagung korrekt erfolgt und die Einsprache folglich abzuweisen sei.

2.1   Gegen den abweisenden Einspracheentscheid liess der Rekurrent mit Eingabe vom 19. Juli 2024 Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht erheben verbunden mit folgenden Anträgen:

       1. Die Aufrechnung als steuerbares Erwerbseinkommen aus einer fiktiven Differenz der neu erworbenen Aktien sei auf den Substanzwert abzüglich Liquidationskosten anzupassen.

       2. Eventualiter sei der Steuerwert per 31. Dezember 2021 für die Steuerperiode 2021 heranzuziehen.

       3. Die fiktive Differenz stellt gemäss Formulierung im Einspracheentscheid unselbständiges Erwerbseinkommen dar und müsste somit als geschäftsmässig begründeter Aufwand bei der Gesellschaft qualifiziert werden.

       4. Dem Rekurrenten sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2   Zur Begründung bringt der Rekurrent grundsätzlich die gleichen Argumente und Über-legungen vor, wie er sie bereits in der Einsprache vom 16. Mai 2023 vorgetragen hat.

3.    Mit Eingabe vom 14. August 2024 äusserte sich die Vorinstanz im Rahmen ihrer Vernehmlassung zu Rekurs und Beschwerde des Rekurrenten. Darin hielt sie an ihrer Auffassung fest und beantragte die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde.

4.    Die Eidg. Steuerverwaltung verzichtete auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

       Auch vom Rekurrenten ist beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gegen einen Einspracheentscheid hinsichtlich einer Veranlagung der Staatssteuer kann der Steuerpflichtige nach § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 1. Dezember 1985 (StG; BGS 614.11) beim Kantonalen Steuergericht schriftlich Rekurs erheben. Einspracheentscheide hinsichtlich der Veranlagung der direkten Bundessteuer können vom Steuerpflichtigen nach Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1994 (DBG; SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (BGS 613.31) ebenfalls beim Kantonalen Steuergericht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. Demnach ist der Rekurrent im vorliegenden Fall zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht in der Sache zuständig (Art. 140 Abs. 1 StG i.V.m. § 56 Abs. 1 lit. a GO [Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12] und Art. 104 Abs. 3 DBG). Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung des Einspracheentscheids angerechnet, einzureichen (§ 160 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 1 DBG). Die Einreichung der Rekurs- und Beschwerdeschrift erfolgte fristgerecht. Schliesslich ist der Rekurrent beschwert. Im Ergebnis ist somit auf Rekurs und Beschwerde einzutreten.

2.    Der angefochtene Einspracheentscheid bezieht sich sowohl auf die Staatssteuer als auch auf die direkte Bundessteuer für das Jahr 2021. Mittels Rekurses und Beschwerde werden ausdrücklich die Veranlagungen beider Steuerarten angefochten. Beide Veranlagungen beruhen auf demselben Sachverhalt und es stellen sich im Bereich der Staatssteuer dieselben Rechtsfragen wie im Bereich der direkten Bundessteuer. Demnach rechtfertigt es sich, Rekurs und Beschwerde gemeinsam zu behandeln. Soweit erforderlich, wird auf einzelne Differenzierungen hingewiesen.

3.1   Unbestritten ist im vorliegenden Fall, dass der Rekurrent in der hier streitbetroffenen Steuerperiode insgesamt 54,666 Aktien der D-Garage AG von verschiedenen Parteien zum Nominalwert von CHF 1'000 erworben hat, und zwar wie folgt:

       ‒   20 Aktien von F W;

       ‒   20 Aktien von I Z;

       ‒   8 Aktien von J T-Z und

       ‒   10 Aktien von einer einfachen Gesellschaft, wobei der Rekurrent an dieser zu 1/3 beteiligt war, weshalb er effektiv nur 6.666 Aktien von der einfachen Gesellschaft erworben hat.

3.2   Während die Vorinstanz darauf verweist, dass die Aktien einem unabhängigen Dritten niemals zu einem Preis bzw. zum Nominalwert von CHF 1'000 verkauft worden wären bzw. der damit verbundene unterpreisliche Verkauf auf die geschäftsführende Tätigkeit des Rekurrenten in der Aktiengesellschaft zurückzuführen sei und demnach Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegen würde, stellt sich der Rekurrent dagegen auf den Standpunkt, dass die Gründer der D-Garage AG bereits früher regelmässig Aktien an Nachkommen oder Mitarbeiter zwecks Sicherung der Nachfolge und der Arbeitsplätze zum Nominalwert übertragen hätten, weshalb auch die hier strittigen Aktienverkäufe bzw. -käufe zum Nominalwert stattgefunden hätten.

3.3   Dabei zeigt sich, dass der Erwerb der zusätzlichen Aktien an der D-Garage AG insofern unterschiedlich gelagert ist, als der Rekurrent einerseits 34,666 Aktien von seinen Geschwistern (I Z und J T-Z) und anderseits 20 Aktien von einem Dritten (F W) erworben hat, wobei die Hintergründe hierfür unterschiedlich dokumentiert sind.

3.4   Grundlage für den Erwerb der 20 Aktien von F W bildet der Kaufvertrag zwischen diesem und dem Rekurrenten vom 17. Februar 2021, worin der Kaufpreis der Aktien zum Nominalwert von CHF 1'000 festgesetzt wurde. Hintergrund hierfür bildet offensichtlich wiederum die seinerzeitige Vereinbarung zwischen F W und der D-Garage AG vom 6. August 2012. Darin wird der D-Garage AG das Recht eingeräumt, im Todesfall bzw. im Zeitpunkt des Ausscheidens von F W aus der Gesellschaft, seine Aktien zum Preis von CHF 1'000, mithin zum Nominalwert zu erwerben. Dabei hat F W spätestens innert drei Monaten seit dem definitiven Ausscheiden die D-Garage AG zum Kauf aufzufordern, wobei sich die Gesellschaft verpflichtet, die Aktien zum Nominalwert von CHF 1'000 zu erwerben. Weiter werden mit vorgenannter Vereinbarung auch die Erben von F W verpflichtet, die Aktien vor einem Verkauf an Dritte der D-Garage AG zum Kauf von nominal CHF 1'000 anzubieten (limitiertes Vorkaufsrecht). Schliesslich wurde F W auch der Verkauf der Aktien an Dritte ohne Einverständnis des Verwaltungsrats der Gesellschaft untersagt. Im Ergebnis handelt sich hierbei um klassische Klauseln, wie man sie in herkömmlichen und als solche bezeichnete Aktionärsbindungsverträgen vorfindet, um die Nachteile der fehlenden Treue- und Sorgfaltspflicht von Aktionären gegenüber der Gesellschaft oder ihren Mitgesellschaftern auszugleichen bzw. um personalistische Elemente bei Aktiengesellschaften einzuführen, die bekanntlich und ihrer Funktion entsprechend streng kapitalistisch konzipiert sind (vgl. zum Ganzen Peter Forstmoser/Marcel Küchler, Aktionärbindungsverträge, Zürich 2015, § 3 N 145 ff.; Walter Fellmann/Karin Müller, Berner Kommentar, Band VII: Obligationenrecht, 2. Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, 8. Teilband, Bern 2006, N. 280 zu Art. 530 OR; Dieter Haab, Der Aktionärbindungsvertrag, Vereinbarung zur Ergänzung des Aktienrechts und Mittel für eine massgeschneiderte Nachfolgeregelung, ST 2007, 383 ff.; Roland Müller/ Katrin Biedermann, Der Aktionärbindungsvertrag als Unterstützungsmassnahme bei der Nachfolge- und Nachlassregelung, AJP 2015, 885 ff.). So oder anders sollte die vorgenannte Vereinbarung vom 6. August 2012 offensichtlich dazu dienen, die Beteiligungsverhältnisse langfristig zu fixieren, indem die D-Garage AG die eigenen Aktien zum Nominalwert zurückkaufen kann.

3.5   Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass die Aktien jedoch nicht, wie in der Vereinbarung vom 6. August 2012 vorgesehen, von F W an die D-Garage AG, sondern direkt an den Rekurrenten zum Nominalwert von CHF 1'000 verkauft wurden, wobei diesem gerade keine Auflagen analog der vorgenannten Vereinbarung auferlegt wurden. Vielmehr ist er frei, jederzeit und ohne Einschränkungen über die Aktien zu verfügen. Demgemäss ist dem Rekurrenten, wie von der Vorinstanz zu Recht moniert, grundsätzlich ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Nominalwert zugeflossen. Demnach stellt sich die Frage, wie dieser geldwerte Vorteil steuerlich zu erfassen ist.

3.6   Die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen basiert auf dem Konzept der modifizierten Reinvermögenszugangstheorie. Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 21 Abs. 1 StG und Art. 16 Abs. 1 DBG alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, die nicht steuerbefreit sind (§ 32 StG und Art. 24 DBG), der Einkommenssteuer. Insbesondere sind nach § 22 Abs. 1 StG und Art. 17 Abs. 1 DBG alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, d.h. aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis, steuerbar, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen oder geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile. Der Charakter der Tätigkeit und die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses sind unmassgeblich, namentlich ob das Entgelt für den Haupterwerb oder eine Nebentätigkeit der steuerpflichtigen Person ausgerichtet wird, wie es benannt wird, in welcher Form die Entschädigung für die erbrachte Leistung erfolgt. Die Bezahlung der steuerpflichtigen Person für ihre Tätigkeit kann in Geld oder in geldwerten Leistungen erfolgen, die Höhe der Vergütung fest oder variabel sein. Leistungen von Dritten sind ebenfalls dem Arbeitseinkommen zuzurechnen, wenn sie der steuerpflichtigen Person in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichtet worden sind, selbst wenn dafür keine Rechtspflicht bestand (Bundesgericht, BGer, Urteil 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016 E. 2.1). Darunter fällt auch der Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis, wobei die Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem reduzierten Erwerbspreis als Einkommen zu versteuern ist (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. Aufl. 2023, N. 37 zu Art. 17 DBG).

3.7   Damit eine Leistung als Einkunft aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist, muss indes zwischen der Leistung, die der Steuerpflichtige erhält, und seiner Tätigkeit ein wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, indem die Leistung Folge der Tätigkeit ist und der Steuerpflichtige die Leistung im Hinblick auf seine Tätigkeit erhält (BGer, Urteile 2C_379/2020 vom 7. Juli 2020 E. 3.1; 2C_703/2017 vom 15. März 2019 E. 3.2.3; vgl. auch Claudia Suter/Sirgit Meier, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., 2022, N. 7 zu Art. 17 DBG). Dabei kann Arbeitseinkommen bei Aktien auch beim Erwerb von Aktien von einer Drittperson zu einem Vorzugspreis vorliegen. Entscheidend dafür, ob Arbeitseinkommen vorliegt, ist allein der Grund für die Vermögensverschiebung (vgl. dazu jüngst BGer, Urteil 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2 und BGer, Urteil 2C_357/2014 vom 23. Mai 2016 E. 2.1).

3.8   Im vorliegenden Fall zeigt sich, dass der Rekurrent Geschäftsführer und seit dem Jahr 2009 Verwaltungsrat bzw. seit dem Jahr 2019 einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D-Garage AG ist. Gemäss der seinerzeitigen Vereinbarung aus dem Jahr 2012 hätte die Gesellschaft (als Vertragspartei) die Aktien zurückkaufen und diese dann an den Rekurrenten ausgeben müssen, wobei für diesen wiederum die gleichen Einschränkungen gegolten hätten wie bis anhin für F W. Stattdessen konnte der Rekurrent die Aktien ohne weitere Auflagen direkt zum Nominalwert von F W erwerben. Im Ergebnis lässt die D-Garage AG dadurch dem Rekurrenten eine Leistung zukommen, deren Ursprung in der Arbeitsleistung bzw. dem Arbeitsverhältnis und Stellung des Rekurrenten innerhalb der Gesellschaft liegt (vgl. dazu auch Virna Valluci/Thomas Zellweger, a.a.O., N. 9 zu Art. 17a DBG, wonach als Mitarbeiter alle Arbeitnehmer gelten, die aufgrund eines Arbeitsvertrages beim Arbeitgeber im Anstellungsverhältnis tätig sind und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer eine Organfunktion innehat oder nicht; weiter Stefan Oesterhelt/Thomas Gammeter, Das Formelwertprinzip bei Mitarbeiteraktien, Forum für Steuerrecht [FStR] 2024, S. 354, wonach der Begriff des Mitarbeiters weit zu fassen ist). Dass die Übertragung der Aktien dabei letztlich nicht – wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat – von der formellen Arbeitgeberin, mithin der D-Garage AG erfolgte, sondern direkt durch den Aktionär und Drittperson, ändert an der grundsätzlichen Beurteilung nichts (vgl. dazu BGer, Urteil 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 3 sowie Stefan Oesterhelt/Manuel Dubach, Mitarbeiterbeteiligungen bei nicht kotierten Unternehmen, in: StR 1/2021, S. 5). Im Ergebnis handelt es sich deshalb um Aktien von einem Aktionär, die wie Mitarbeiteraktien zu behandeln sind. Dies in analoger Anwendung der Spezialnorm von § 22ter Abs. 1 StG und Art. 17b Abs. 1 DBG (vgl. dazu Kreisschreiben Nr. 37 der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] betreffend «Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen» [Version vom 30. Oktober 2020], Ziff. 2.3, wonach es sich in Fällen, da die Beteiligung dem Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine natürliche Person abgegeben wird, zwar nicht um eine herkömmliche Mitarbeiterbeteiligung nach Artikel 17a DBG im engeren Sinne handelt, es sich aber rechtfertigt, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbeiterbeteiligungen sinngemäss anzuwenden; ebenso Stefan Oesterhelt/Thomas Gammeter, a.a.O., S. 354 und Stefan Oesterhelt/Andrea Opel, Rechtsprechung im Steuerrecht 2023/4, Forum für Steuerrecht [FStR] 2024, S. 290). Die steuerbare Leistung entspricht demgemäss und in sinngemässer Anwendung der Bemessung des geldwerten Vorteils für Mitarbeiteraktien der Differenz des Verkehrswerts der Aktie vermindert um den bezahlten Erwerbspreis.

       Zusammenfassend gilt somit, dass die Vorinstanz zu Recht von Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen ist und beim Rekurrenten die Wertdifferenz (Verkehrswert/Nominalwert) an den von F W erworbenen Aktien an der D-Garage AG der Einkommensbesteuerung unterstellt hat.

3.9   Die weiteren 34,666 Aktien hat der Rekurrent von seinen Geschwistern (I Z und J T-Z) erworben. Der Erwerb der Aktien erfolgte – wie den Akten zu entnehmen ist – gestützt auf zwei Kaufverträge sowie auf zwei Kauf- und Erbteilungsverträge. Alle Verträge datieren vom 22./24. Februar 2021. Der Rekurrent und seine beiden Geschwister, I Z und J T-Z, sind die gesetzlichen Erben von E Z sel. und G V sel., welche die D-Garage AG seinerzeit mitgegründet haben. Der Erwerb der Aktien erfolgte auch hier und unbestrittenermassen zum Nominalwert von CHF 1'000.

3.10 Demgemäss zeigt sich, dass dem Rekurrenten und wie von der Vorinstanz zu Recht moniert, auch hier grundsätzlich und gestützt auf die gleichen bzw. vorstehenden Überlegungen ein geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Nominalwert zugeflossen ist. Dies, da der Rekurrent gerade keine Auflagen mehr zu gewärtigen hat, wonach er die Aktien nur zum Nominalwert weitergeben bzw. nur zu diesem Wert an die Aktiengesellschaft zurückgeben darf. Vielmehr kann er frei über die Aktien verfügen und diese jederzeit zum Verkehrswert (weiter-)veräussern. Umgekehrt verzichten die Geschwister I Z und H T-Z zugunsten des Rekurrenten auf die ihnen zustehende Wertdifferenz zwischen dem erhaltenen Nominalwert und dem verbrieften Verkehrswert der Aktien. Die Vorinstanz hält in ihrem Einspracheentscheid fest, dass davon ausgegangen werden könne, dass, wenn nicht schriftlich, dann wohl mündlich oder stillschweigend dieselbe Vereinbarung zwischen dem Rekurrenten und seinen Geschwistern getroffen worden sei, wie mit F W. Für diese Annahme spricht denn auch die zeitliche Koinzidenz, wonach sämtliche Aktien innert wenigen Tagen von unterschiedlichen Verkäufern zu den gleichen Konditionen erworben wurden. Vor diesem Hintergrund und gestützt auf die vorstehende steuerrechtliche Auslegeordnung ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auch hier die Wertdifferenz (Verkehrswert/Nominalwert) der zusätzlich vom Rekurrenten erworbenen 34,666 Aktien an der D-Garage AG der Einkommensbesteuerung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit unterstellt hat.

3.11 Mit Blick auf die oben dargelegte Historie und unter Berücksichtigung der familiären bzw. erbrechtlichen Konstellation könnte man sich auch die Frage stellen, ob es nicht sachgerechter wäre, den Differenzbetrag der Schenkungssteuer zu unterstellen, da in dieser Konstellation die Absicht der abschliessenden Reglierung des Nachlasses erfahrungsgemäss im Vordergrund steht, indem die Geschwister des Rekurrenten auf die ihnen zustehende Wertdifferenz zugunsten des (ihnen aus steuerrechtlicher Sicht nahestehenden) Rekurrenten verzichtet haben. Dem entspricht im Übrigen einerseits, dass bereits im Rahmen des Veranlagungsverfahren bzw. in der entsprechenden Korrespondenz zwischen der Vertreterin des Rekurrenten die Diskussion im Raum stand, den Differenzbetrag zwischen Verkehrs- und Nominalwert als (gemischte) Schenkung zu qualifizieren. Anderseits erscheint es auch mit Blick auf das jüngste bzw. zitierte Bundesgerichtsurteil 9C_604/2022 vom 1. Mai 2024 legitim, die familiäre Komponente in die Entscheidfindung miteinzubeziehen. Hinsichtlich der Schenkungssteuer unter Geschwistern gilt bekanntlich ein progressiver Steuersatz von 4 % bis maimal 10 %, wobei jeweils ein entsprechender Freibetrag zu berücksichtigen ist (§ 239 Abs. 1 StG i.V.m. § 232 StG; vgl. dazu auch Daniel Bader/Ruth Bloch-Riemer, in: Martin Zweifel, Michael Beusch, Silvia Hunziker [Hrsg.], Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht, § 25 N. 9; siehe jüngst Andrea Opel, Stefan Oesterhelt, Unternehmensnachfolge bei Kapitalgesellschaften, in: StR 6/2025, S. 423 f.).

3.12 Entsprechend ist der Entscheid in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche zu prüfen hat, ob in Bezug auf die 34,666 Aktien nicht eher von einer (aus steuerlicher Sicht wohl vorteilhafteren) Schenkung, mithin einer Zuwendung und nicht einer Arbeitsleistung bzw. einer gemischten Schenkung unter Geschwistern auszugehen ist. Erst wenn eine solche zu verneinen wäre, käme quasi subsidiär die durch die Vorinstanz vorgenommene Einkommensbesteuerung zur Anwendung.

4.1   Weiter bleibt die Höhe der zu besteuernden Wertdifferenz zwischen Verkehrswert und Nominalwert zu prüfen. Unter dem Verkehrswert ist im Steuerrecht der objektive Marktwert eines Vermögensobjektes zu verstehen. Dieser Wert entspricht dem Preis, der bei einer Veräusserung des Vermögensobjektes im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mutmasslich zu erzielen ist, den also ein unbefangener Käufer unter normalen Umständen zu bezahlen bereit ist (vgl. BGer, Urteile 2C_954/2020 vom 26. Juli 2021 E. 5.1; 2C_866/2019 vom 27. August 2020 E. 4.1; 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 4.1; 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.1).

4.2   Der Rekurrent stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, dass auf den Substanzwert abzüglich Liquidationskosten abzustellen sei, was einem Wert von CHF 5'370 pro Aktie entsprechen würde. Dabei übersieht der Rekurrent, dass es sich bei der betroffenen Gesellschaft um einen operativen Betrieb handelt. Entsprechend ist regelmässig davon auszugehen, dass eine Gewinn- bzw. Verlusterwartung vorliegt, welche eine Mitberücksichtigung des Ertragswerts (sozusagen als Korrektiv zum Substanzwert) indiziert (vgl. zum Ganzen BGer, Urteile 2C_1057/2018 vom 7. April 2020 E. 9.2; 2C_2008/2008 vom 12. Juni 2009 E. 6.1; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 1 ST.2015.35 vom 21. Oktober 2015 E. 1c/cc). Darüber hinaus zeigt sich, dass der Rekurrent zwar weitere Bewertungsmethoden anspricht, ohne aber eine konkrete bzw. alternative Verkehrswertberechnung vorzulegen und belässt es bei der Feststellung, dass es den richtigen Verkehrswert nicht gebe; damit wird die Vorgehensweise der VB indes nicht widerlegt und kein Gegenbeweis erbracht. Vor diesem Hintergrund ist das gewählte Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, indem sie die Verkehrswertermittlung anhand der sog. «Praktikermethode» gemäss Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK; Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) vorgenommen hat, welche gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts als zuverlässige Methode zur Bestimmung des Verkehrswertes gilt, da in ihr die Überlegungen, die für die Preisbildung bei den nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen (vgl. dazu BGer, Urteile 2C_1057/2018 E. 4.2.1 vom 7. April 2020; 2C_321/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.3; 2C_328/2019 vom 16. September 2019 E. 5.2; Urteil 2C_826/2015 vom 5. Januar 2017 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 143 I 73). Entsprechend läuft auch der Einwand des Rekurrenten, wonach der auf diese Weise ermittelte Steuerwert nur für die Vermögenssteuer massgeblich sei, ins Leere. Daran ändert das jüngst ergangene Urteil des Steuergerichts vom 19. Mai 2025 (SGSTA.2024.6; BST.2024.3, E. 8, zur Publ. vorgesehen unter gerichtsentscheide.so.ch) auch nichts: In jenem Fall ging es um die Erhebung insbesondere der Einkommenssteuer bei der Bewertung von Patenten. Bei einem Patent gibt es keinen Substanzwert. Die Patentbewertung wurde daher mit der sog. Discounted-Cashflow-Methode (DCF-Methode) vorgenommen; mit dieser Methode wird der künftige Ertragswert eines Unternehmens abgeschätzt. Die Methode nach dem Kreisschreiben Nr. 28 konnte dort zwar nicht zur Anwendung kommen, da es nicht um die Vermögenssteuer ging, sondern wie hier um die Einkommenssteuer. Hier geht es aber um die Verkehrswertermittlung von Aktien und nicht um eine Bewertung von Patenten. Die gängige Praktikermethode ist insofern als sachgerecht anzusehen, als diese Methode nicht nur auf den Ertragswert (wie die DCF-Methode), sondern auch auf den Substanzwert des Unternehmens abstellt. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Ermittlung des für Steuerzwecke massgeblichen Verkehrswerts auf das vorgenannte Kreisschreiben abgestellt hat, wonach unbestrittenermassen ein Verkehrswert pro Aktien von CHF 13'200 per 31. Dezember 2020 resultiert.

4.3   Im Sinne eines Eventualantrags postuliert der Rekurrent schliesslich, dass nicht auf den vorgenannten Steuerwert per 31. Dezember 2020, sondern auf den (aufgrund des geänderten Kapitalisierungszinssatzes vorteilhafteren) Steuerwert per 31. Dezember 2021 abzustellen sei. Dabei wird übersehen, dass der Verkauf bzw. Kauf der Aktien an der D-Garage AG im Februar 2021 und somit in zeitlicher Nähe zu dem per 31. Dezember 2020 festgesetzten Steuerwert erfolgte. Entsprechend erscheint das Abstellen der Vorinstanz auf den Steuerwert per Stichtag Ende 2020 als nachvollziehbar und sachgerecht. Folglich ist der Eventualantrag abzuweisen.

4.4   Schliesslich postuliert der Rekurrent, dass die von der Vorinstanz als unselbständiges Erwerbseinkommen aufgerechnete Wertdifferenz als geschäftsmässig begründeten Aufwand bei der Gesellschaft qualifizieren müsse. Dabei wird übersehen, dass diese Frage offensichtlich die D-Garage AG betrifft, welche nicht Partei des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens ist, so dass dieser Punkt – wie die Vorinstanz zu Recht moniert – auch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann.

5.    Nach den Erwägungen erweisen sich Rekurs und Beschwerde als teilweise begründet und sind demnach teilweise gutzuheissen; die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang hat der teilweise unterliegende Rekurrent anteilsmässige Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Die Verfahrenskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) auf CHF 9'326 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 7'326, Streitwert: ca. CHF 666'000). Dem Rekurrenten sind anteilsmässige Kosten von CHF 3'450 aufzuerlegen (37 % von CHF 9'326). Zudem ist dem teilweise obsiegenden Rekurrenten zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Diese ist auf CHF 1'000 festzusetzen (inkl. Auslagen und MwSt; § 160 f. GT).

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden teilweise gutgeheissen und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur teilweisen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.      Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von CHF 3'450 zur Bezahlung auferlegt.

3.      Dem Rekurrenten/Beschwerdeführer wird zulasten des Staates eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'000 (inkl. Auslagen und MwSt) zugesprochen.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreterin des Rekurrenten/Beschwerdeführers (eingeschrieben)

- VB (mit Steuerakten), PersID 00000000

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Rechtsdienst

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG Y

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