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Solothurn Steuergericht 16.11.2020 SGSTA.2020.24

16 novembre 2020·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·3,185 parole·~16 min·3

Riassunto

Staats- und Bundessteuern 2007 und 2008

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 11. Januar 2021

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         D. S. Müller, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.15; BST.2020.11

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015 und 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 In der Steuererklärung 2015 deklarierte A Y (nachfolgend Rekurrent) steuerbare Einkünfte von CHF 10'997. Diese setzten sich aus einem Einkommen aus Nebenerwerb von CHF 10'343 und einem Wertschriftenertrag von CHF 654 zusammen. In der Steuererklärung 2016 deklarierte der Rekurrent steuerbare Einkünfte von CHF 12'033. Diese umfassten nur einen Nebenerwerb in der genannten Höhe. Mit Schreiben vom 22. August 2018 forderte die Veranlagungsbehörde Solothurn den Rekurrenten u.a. auf, sein weltweites Einkommen und Vermögen nachzuweisen und aufzuzeigen, wie die Lebenshaltungskosten bestritten würden, andernfalls eine Ermessensveranlagung vorgenommen werden müsste. Mit E-Mail vom 24. September 2018 hielt der Rekurrent fest, dass er Details zu den Lebenshaltungskosten nicht offenlegen werde. Abgesehen von den deklarierten Konti gebe es keine weiteren Bankbeziehungen. In den USA habe er noch ein Guthaben von USD 5'000 an Vorschüssen für ein Strafverfahren. Zu ergänzen sei lediglich eine Konkursdividende von CHF 50'718.47 der X SA in Liquidation.

       Am 25. September 2018 eröffnete die Veranlagungsbehörde die Staats- und Bundessteuerveranlagung 2015 nach Ermessen, da die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden konnten. Aufgerechnet wurde ein Einkommen von CHF 80'000. Am gleichen Tag wurde die Staats- und Bundessteuerveranlagung 2016 eröffnet. Hier wurde ein Einkommen von CHF 42'000 aufgerechnet.

1.2 Gegen die zwei Veranlagungsverfügungen erhob der Rekurrent am 22. Oktober 2018 Einsprache. Dabei hielt er fest, dass die Aufrechnungen willkürlich seien. Er habe alle Unterlagen eingereicht und ausgeführt, dass seine Lebenspartnerin einen Grossteil seiner Lebenshaltungskosten übernehme. Weiter würde er Lebenshaltungskosten über die A Y GmbH abrechnen. Dass er von der X SA noch eine Konkursdividende von CHF 50'718.47 erhalten habe, habe er bereits deklariert. Weiter verlangte der Rekurrent die Offenlegung, welche Unterlagen die Abteilung juristische Personen an die Veranlagungsbehörde übermittelt habe.

       Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 verlangte die Veranlagungsbehörde vom Rekurrenten weitere Unterlagen und lud ihn zu einer Einspracheverhandlung ein. Die Verhandlung fand am 13. November 2018 statt. Abgesehen von einem Aktienkaufvertrag gab der Rekurrent keine weiteren Unterlagen zu den Akten.

       Mit Schreiben vom 29. November 2018 reichte der Rekurrent weitere Unterlagen ein. In erster Linie handelte es sich um eingescannte und kommentierte Ausschnitte aus dem Aktienbuch und den Gründungunterlagen der britischen Gesellschaft Z.

1.3 Mit zwei Verfügungen vom 3. März 2020 trat die Veranlagungsbehörde Solothurn auf die Einsprache jeweils nicht ein. Dabei hielt sie fest, dass die Steuerfaktoren nicht einwandfrei ermittelt werden konnten, weshalb eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werden musste. Im Jahr 2015 sei ein Einkommen von CHF 10'343 deklariert worden. Weiter wurde festgestellt, dass der Mietzins CHF 49'200 betrug und die Schulden um rund CHF 60'029 abnahmen. Im Jahr 2016 habe der Rekurrent ein Einkommen von CHF 12'003 deklariert. Der Mietzins habe damals CHF 36'000 betragen. Auch in diesem Jahr hätten die Schulden weiter abgenommen. Die Konkursdividende der X SA in Liquidation sei erst im Jahr 2018 geflossen. Weder im Veranlagungsnoch im Einspracheverfahren habe der Rekurrent aussagekräftige Unterlagen eingereicht, weshalb die jeweilige Veranlagung nach Ermessen nicht zu beanstanden sei.  

2.1 Mit Schreiben vom 3. April 2020 (Postaufgabe) erhob der Rekurrent Rekurs und Beschwerde. Für die Begründung ersuchte er um eine zusätzliche Frist. Mit Schreiben vom 4. Mai 2020 (Postaufgabe) stellte er das sinngemässe Begehren, die beiden Einspracheentscheide abzuweisen und die Veranlagungen gemäss den eingereichten Steuererklärungen vorzunehmen. Weiter hielt er fest, dass die Aufrechnungen auf einem zweckentfremdeten und nicht mehr gültigen Mietvertrag basieren würden. Der Mietzins sei zudem gegen die Hinterlegung von Aktien gestundet worden. Details würden die Veranlagungsbehörde nichts angehen. Es habe nur mündliche Verabredungen zwischen Mieter und Vermieter gegeben. Die Veranlagungsbehörde wäre in der Lage gewesen, den korrekten Sachverhalt einwandfrei zu ermitteln. Die Aktienverkäufe und Wertschriftenerträge habe er ordnungsgemäss deklariert. Die Schulden habe er durch Wertschriftenverkäufe reduzieren können. Die Differenzen bei den Wertschriften seien auf unterschiedliche und willkürliche Bewertungen der Wertschriften zurückzuführen. Wer welchen Anteil an seine Lebenshaltungskosten beisteuere, gehe niemanden etwas an. Weiteres weltweites Einkommen und Vermögen habe er nicht. Im Einspracheverfahren habe er sich zur Konkursdividende der X SA in Liquidation unklar ausgedrückt. Er habe aber nie behauptet, die Konkursdividende in den Jahren 2015 und 2016 eingenommen zu haben.

2.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. Juni 2020 beantragte die Veranlagungsbehörde, Rekurs und Beschwerde kostenfällig abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen werden mussten, weil der Rekurrent innert der gesetzten Frist die verlangten Unterlagen (Bankauszüge, Nachweis betr. Lebenshaltungskosten etc.) nicht eingereicht habe. Ermessensveranlagungen könnten nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Auch im Rahmen des Einspracheverfahrens habe der Rekurrent die verlangten Unterlagen nicht zu den Akten gegeben. Bei der Bemessung der Faktoren habe man die vorhandenen Unterlagen (z.B. Mietvertrag) berücksichtigt. Aussagen des Rekurrenten zur Abtretung von Aktien anstelle der Mietzinszahlung und zur Schuldentilgung hätten mangels Unterlagen nicht überprüft werden können.

       Die eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Stellungnahme.

2.3 In seiner Stellungnahme vom 14. August 2020 (Postaufgabe; innert erstreckter Frist) hielt der Rekurrent fest, dass die Veranlagungsbehörde einen gefälschten Mietvertrag eingereicht habe. Der Raumaufwand, der im Revisionsbericht der Abteilung juristische Personen als "neu" bezeichnet worden sei, sei nicht neu, sondern bereits im Jahr 2007 habe die Gesellschaft einen Raumaufwand verbucht. Die Miete des Jahres 2015 sei vollumfänglich und diejenige des Jahres 2016 teilweise gestundet worden. Seiner Deklarationspflicht sei er vollumfänglich nachgekommen. Bürgschaften für die Mietzinsstunden müsse der Vermieter bilanzieren. Schulden seien mittels Aktien getilgt worden. Er habe sich nicht über interne Steuermeldungen beschwert, sondern über die Manipulation von Beweismaterial. Die Einlieferung von Aktien als Mietzinszahlung oder als Sicherheit seien zu akzeptieren. Die Veranlagungsbehörde habe kein Recht, weitere Unterlagen zu verlangen.

2.4 Mit Replik vom 21. August 2020 führte die Veranlagungsbehörde an, dass der Mietvertrag aus den Akten der A Y GmbH stamme. Im Rahmen einer Meldung der Abteilung juristische Personen sei er an die Veranlagungsbehörde weitergeleitet worden. Der Einwand, dass der Mietvertrag gefälscht sei, könne nicht nachvollzogen werden. An der Einspracheverhandlung sei der Mietvertrag zur Sprache gekommen. Der Rekurrent habe damals nicht behauptet, dass der Vertrag gefälscht sei.

2.5 Mit Duplik vom 17. September 2020 hielt der Rekurrent am Vorwurf fest, dass die Veranlagungsbehörde Beweismaterial manipuliert und Unterlagen, die man zuvor abgestritten habe, zu besitzen, nachträglich eingereicht habe. Das Vorgehen der Veranlagungsbehörde sei mehr als willkürlich. Verträge, die er als Privatperson abgeschlossen habe, würden die Veranlagungsbehörde nichts angehen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich aus Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Der Rekurrent ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht sachlich zuständig. 

       Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Die Einspracheentscheide datieren vom 3. März 2020. Am 3. April 2020 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.1 § 127 Abs. 1 StG und Art. 123 Abs. 1 DBG halten in allgemeiner Weise fest, dass die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für die vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen haben. Dieser Grundsatz, auch als Kooperationsgrundsatz bezeichnet, wird konkretisiert durch zahlreiche Verfahrenspflichten der steuerpflichtigen Person. So statuieren u.a. § 142 StG und Art. 126 Abs. 1 DBG, dass die steuerpflichtige Person alles zu tun hat, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Hintergrund hierfür bildet der Umstand, dass normalerweise nur die steuerpflichtige Person die steuerrechtlich relevanten Tatsachen kennt. Entsprechend sind die Steuerbehörden darauf angewiesen, dass die steuerpflichtige Person von sich aus die erforderlichen Sachdarstellungen gibt und die entsprechenden Beweismittel hierzu beibringt, so dass eine vollständige und richtige Veranlagung ermöglicht wird (vgl. dazu Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 126 N 1 f.; Peter Locher, Kommentar zum DBG, III. Teil, Einführung zu Art. 109 ff. N 11, Art. 123 N 3 und Art. 126 N 1 f.).

2.2 Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 147 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG).

2.3 Die steuerpflichtige Person kann eine Veranlagungsverfügung, die vollständig oder zumindest teilweise aufgrund pflichtgemässen Ermessens ergangen ist, einzig mit der Begründung anfechten, die Veranlagung sei offensichtlich unrichtig (§ 149 Abs. 4 StG und Art. 132 Abs. 3 Satz 1 DBG). Prozessual bedeutet dies, dass es zur Umkehr der Beweislast kommt. Der Unrichtigkeitsnachweis ist umfassend anzutreten und bedingt grobe methodische oder rechnerische Fehler, was bedeutet, dass die steuerpflichtige Person sich nicht darauf beschränken kann, die Kalkulationsgrundlagen der Ermessensbetätigung in allgemeiner Weise zu beanstanden. Die steuerpflichtige Person kann im Einspracheverfahren entweder weitere Beweismittel nachreichen, wodurch die Untersuchungspflicht der Veranlagungsbehörde wiederauflebt, oder aber aufzeigen, dass die angefochtene Veranlagungsverfügung offensichtlich übersetzt ist. Dies alles trifft gleichermassen auf das Beschwerdeverfahren zu (vgl. Bundesgericht BGer, Entscheid vom 29.01.2019, 2C_65/2019 und vom 09.01.2019, 2C_973/2018, je E. 2.2).

2.4 Was den Inhalt und Umfang der Ermessensveranlagung anbelangt, so gilt, dass diese der Wirklichkeit möglichst nahekommen soll. Mit anderen Worten soll die steuerpflichtige Person möglichst entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit veranlagt werden. Das setzt eine Würdigung der gesamten Verhältnisse voraus. Je grösser die Ungewissheit über die tatsächlichen Verhältnisse ist, desto weniger genau wird eine Schätzung ausfallen können. Auf der anderen Seite wird die Schätzung umso zutreffender sein, je umfangreicher der zugrunde gelegte Sachverhalt nach dem Aktenstand ist. Die Richtigkeit einer Schätzung kann aber naturgemäss nicht mathematisch genau nachgewiesen werden (vgl. dazu Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 61 f.; KSG, Entscheid vom 17.02.2020, SGSTA.2018.54, E. 2.1. ff., publ. unter gerichtsentscheide.so.ch).

3.1 Der eingereichten Steuererklärung des Rekurrenten des Steuerjahr 2015 konnte entnommen werden, dass lediglich ein Erwerbseinkommen von CHF 10'343 deklariert wurde. Zusätzlich wurden in diesem Jahr die Schulden um CHF 80'216 reduziert, während das Wertschriftenvermögen nur um CHF 20'187 abnahm. Dies ergab somit eine Vergrösserung des deklarierten Vermögens um CHF 60'029. Bei den Lebenshaltungskosten wurde festgestellt, dass laut Mietvertrag, den die Veranlagungsbehörde von der Abteilung juristische Personen erhalten hatte, der monatliche Mietzins CHF 4'100 bzw. CHF 49'200 im Jahr betrug. Im Jahr 2016 zeigte sich ein ähnliches Bild. Deklariert wurde hier ein Erwerbseinkommen von CHF 12'033. In diesem Jahr nahmen die Schulden um CHF 31'285 und das Wertschriftenvermögen um CHF 7'063 ab. Da laut Aussage des Rekurrenten anlässlich der Einspracheverhandlung ab dem Jahr 2016 die A Y GmbH monatlich CHF 1'100 des Mietzinses übernahm, betrug der vom Rekurrenten zu bezahlende Mietzins immerhin noch CHF 36'000.

3.2 Da bei diesen Zahlen unklar war, wie der Rekurrent überhaupt seine Lebenshaltungskosten begleichen konnte, wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen zum weltweiten Ein-kommen und Vermögen einzureichen und nachzuweisen, wie die Lebenshaltungskosten bestritten werden konnten. Gleichzeitig wurde dem Rekurrenten angedroht, dass eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen werden müsste, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden könnten. Die Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen, ist angesichts der erwähnten Deklarationen nicht zu beanstanden.

3.3 In seiner Eingabe vom 24. September 2019 nahm der Rekurrent zur Aufforderung, weitere Unterlagen einzureichen, Stellung. Abgesehen von gewissen eingescannten Dokumenten wurden keinerlei Unterlagen eingereicht. Im Wesentlichen hielt der Rekurrent fest, dass er keine Bank- und Kontoauszüge einreichen werde. Er habe von der X SA eine Konkursdividende von CHF 50'718 erhalten, welche er nicht deklariert habe. Abgesehen von einem Guthaben in den USA von USD 5'000 habe er keine weiteren Vermögenswerte. Weiter zweifelte er die Rechtmässigkeit der Weitergabe des Mietvertrags aus dem Jahr 1991 von der Abteilung juristische Personen an die Veranlagungsbehörde an. Zu den Lebenshaltungskosten hielt er lediglich fest, dass er nicht offenlegen werde, wie er mit seiner Lebenspartnerin die Lebenshaltungskosten aufgeteilt habe. Weiter informierte der Rekurrent über seine Absichten im Zusammenhang mit Wertschriften der britischen Gesellschaft Z bzw. der Schweizer Gesellschaft Z (Switzerland) Ltd.

3.4 Mit Veranlagungsverfügungen vom 25. September 2018 nahm die Veranlagungsbehörde jeweils die Veranlagung nach Ermessen vor und rechnete für das Steuerjahr 2015 ein Einkommen von CHF 80'000 und für das Steuerjahr 2016 ein solches von CHF 42'000 auf.

       Dass die Veranlagungsbehörde bei dieser Aktenlage eine Veranlagung nach Ermessen vornahm, ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG bzw. § 147 Abs. 2 StG hat die Veranlagungsbehörde eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können. Effektiv war es aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich, wie der Rekurrent mit seinem geringen deklarierten Einkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es bestand ein sogenannter genereller Untersuchungsnotstand (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 130 N 25 ff.). Gemäss Art. 126 Abs. 1 DBG bzw. § 142 Abs. 1 StG muss ein Steuerpflichtiger alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Dazu gehört insbesondere, dass der Steuerpflichtige auf Verlangen Auskunft erteilt und Unterlagen vorlegt (Art. 126 Abs. 2 DBG bzw. § 142 Abs. 2 StG). Diesen gesetzlich verankerten Mitwirkungspflichten ist der Rekurrent nicht nachgekommen. Ausdrücklich wurde er vor dem Entscheid darauf aufmerksam gemacht, dass eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen wird, wenn die erwähnten Unterlagen nicht eingereicht werden.

3.5 Selbstverständlich haben die Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen auch ihre Grenzen. Verlangt eine Veranlagungsbehörde weitere Unterlagen, müssen diese geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Weiter muss die Vorlage dieser Unterlagen notwendig sein, um die Abklärungen vornehmen zu können und die Einreichung der Unterlagen muss dem Steuerpflichtigen zumutbar sein (Richner et al., a.a.O., Art. 126 N 33 ff.). Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Der Rekurrent hat sie auch nie angezweifelt. Vielmehr hat er sich damit begnügt, einfach zu behaupten, dass kein weiteres Einkommen und Vermögen vorhanden sei und sein Kontoauszug oder Einzelheiten zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten die Veranlagungsbehörde nichts angingen. Damit konnten die Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden. Natürlich kann von einem Steuerpflichtigen nicht verlangt werden, dass Dokumente zu Vermögenswerten vorgelegt werden, die gar nicht existieren. Aber gerade wenn ein Steuerpflichtiger bei einem sehr tiefen Erwerbseinkommen behauptet, dass er kein weiteres Einkommen und Vermögen hat, ist er gehalten, seine Kontoauszüge vorzulegen und konkret zu dokumentieren, wie die Lebenshaltungskosten (Nahrung, Miete, Krankenkasse etc.) beglichen werden konnten.

4.    Gemäss Art. 132 Abs. 3 DBG bzw. § 149 Abs. 4 StG kann eine Ermessensveranlagung nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Einsprache muss begründet sein und allfällige Beweismittel müssen in der Einsprache genannt werden. In der Einsprache begnügte sich der Rekurrent erneut damit, die Aufrechnungen als willkürlich zu bezeichnen und festzuhalten, dass sämtliche benötigten Unterlagen eingereicht worden seien. Zusätzliche Beweismittel wurden weder eingereicht noch angeboten. Obschon die Voraussetzungen an eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung nicht erfüllt waren, gab die Veranlagungsbehörde dem Rekurrenten noch eine weitere Möglichkeit, die fehlenden Unterlagen anlässlich der Einspracheverhandlung mitzubringen. Aber auch an der Einspracheverhandlung reichte der Rekurrent keine weiteren Unterlagen ein, sondern hielt wiederum fest, dass die Veranlagungsbehörde alle Unterlagen, welche sie benötige, bereits in ihrem Besitz habe. Darauf erhielt der Rekurrent noch eine letzte Frist, um die verlangten Beweismittel beizubringen. Er reichte hier zwar innert Frist noch eine Eingabe ein. Anstatt die verlangten Beweismittel vorzulegen, versuchte der Rekurrent, anhand von eingescannten Fragmenten von Unterlagen getätigte Wertschriftengeschäfte im Zusammenhang mit der britischen Gesellschaft Z sowie die Ausscheidung von Privatanteilen bei der Büromiete der A Y GmbH aufzuzeigen.

       Die Unrichtigkeit einer Ermessensveranlagung kann aber nur mit einem umfassenden Unrichtigkeitsnachweis (Richner et al., a.a.O., Art. 132 N 63 f.) geführt werden. Blosse Teilnachweise genügten nicht (Der Steuerentscheid StE 2012 B 93.5 Nr. 26; StE 2007 B 95.1 Nr. 11). Ebenso wenig kann es genügen, aus Unterlagen einzelne Abschnitte oder gar nur einzelne Zeilen vorzulegen. Damit kann weder die Richtigkeit eines Dokuments überprüft werden, noch kann die gescannte Zeile korrekt in einen Gesamtzusammenhang eingeordnet werden. Auch im Einspracheverfahren ist somit der Rekurrent nicht in Ansätzen seinen Verpflichtungen nachgekommen.

5.    Im Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren beklagte sich der Rekurrent unter anderem dar-über, dass die Veranlagungsbehörde bei der Beurteilung seiner Lebenshaltungskosten einen Mietvertrag aus dem Jahr 1993 verwendet habe, der nicht mehr gültig sei. Geltend gemacht wurde zudem, dass der Vertrag aus den Unterlagen der A Y GmbH stamme und in seiner persönlichen Veranlagung nicht hätte verwendet werden dürfen. Auch dieser Vorwurf zielt ins Leere. Der Mietvertrag stammt aus einem Revisionsbericht der Abteilung juristische Personen vom 18. Juni 2018. Steueramtliche Meldungen der Veranlagungsbehörden untereinander sind üblich und gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. Art. 111 DBG bzw. § 129 StG). Der Mietvertrag ist nicht nur für die juristische Person, sondern auch für den Rekurrenten relevant. Mieter ist der Rekurrent und nicht die A Y GmbH. Der Rekurrent ist somit gegenüber dem Vermieter verpflichtet, den Mietzins zu bezahlen. Der Vertrag datiert vom … 1991. Der Rekurrent ist aber noch heute Mieter des entsprechenden Mietobjekts. Einem Protokoll vom … 2012 kann entnommen werden, dass der aktuelle monatliche Mietzins CHF 4'100 betrug. Der Rekurrent bestätigte damals, diesen Betrag inskünftig pünktlich zu bezahlen. Sollte dieser Vertrag im Steuerjahr 2015 nicht mehr aktuell gewesen sein, wäre es dem Rekurrenten freigestanden, einen aktuellen Vertrag einzureichen oder zumindest seine monatlichen Zahlungen nachzuweisen. Indem sich der Rekurrent aber konsequent weigert, Einzelheiten zur Mietzinszahlung und zur Tragung der Lebenshaltungskosten nachzuweisen, ist es ihm nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung nachzuweisen. Mit blossen Behauptungen, der Mietzins sei gegen Bürgschaften gestundet worden, kommt der Rekurrent seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, zumal Bürgschaften gemäss Art. 493 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) der Schriftform oder gemäss Art. 493 Abs. 2 OR der öffentlichen Beurkundung bedürfen.

       Auch im vorliegenden Verfahren hat der Rekurrent keine neuen Unterlagen eingereicht, sondern primär lediglich Ausschnitte von Bestätigungen zu angeblichen Wertschriftentransaktionen in seine Stellungnahmen kopiert. Diese Transaktionen werden zwar nicht generell angezweifelt. Sie sind aber nicht geeignet, Aufschlüsse zu geben, wie die Lebenshaltungskosten mit dem geringfügigen deklarierten Einkommen bestritten werden konnten.

       Nicht nachvollziehbar ist der Vorwurf des Rekurrenten, der Mietvertrag sei gefälscht bzw. manipuliert worden. Unklar ist, worin genau die Manipulation gesehen wird. Derartige unpräzise und in keiner Art und Weise nachgewiesenen Behauptungen sind nicht geeignet, dem vorliegenden Mietvertrag die Beweiskraft zu entziehen.

6.    Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen der Einkommenssteuerbestandteile zu hoch ausgefallen sein sollen. Dem Rekurrent ist es nicht gelungen, die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Aufrechnungen nachzuweisen, obschon es ihm ohne weiteres hätte zugemutet werden können, greifbare Unterlagen wie z.B. Bankauszüge vorzulegen. Nachdem auch die von der Vorinstanz gewählte Methodik, die einerseits auf einer Vermögensrechnung und anderseits auf dem mutmasslichen Privataufwand beruht, nicht zu beanstanden ist (vgl. dazu auch BGer 2C_57/2019 vom 01.02.2019; 2C_290/2018 vom 25.06.2018; 2C_183/2017 vom 06.03.2017), sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.

7.    Damit unterliegt der Rekurrent mit seinen Anliegen. Es rechtfertigt sich daher, ihm gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG die Verfahrenskosten von CHF 3'342 (Grundgebühr: CHF 2'000; Zuschlag: CHF 1'342) aufzuerlegen.

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs und die Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 3'342 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2020.24 — Solothurn Steuergericht 16.11.2020 SGSTA.2020.24 — Swissrulings