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Solothurn Steuergericht 06.01.2020 SGSTA.2019.39

6 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,775 parole·~9 min·3

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2017

Testo integrale

KSGE 2020 Nr. 10

StG § 141 Abs. 2, DBG Art. 125 Abs. 2. Verfahren, Verfahrenspflichten.

Fall eines Erotikbetriebs; mangelhafte Buchhaltung, kein korrektes Kassabuch, Umsätze nicht verbucht, kein Nachweis für Geldfluss.

Sachverhalt

1.    Mit Datum vom 2. Februar 2019 liess die Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2017 einreichen und Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit ihres Erotikbetriebs in Höhe von CHF 13'275 deklarieren. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 vom 8. April 2019 wurden diese Einkünfte durch die Veranlagungsbe-hörde (VB) Solothurn um CHF 22'725 erhöht auf CHF 36'000 aufgrund einer negativen Vermögensrechnung und nicht beweiskräftiger Aufzeichnungen. Gegen diese Veranlagung erhob die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 26. April 2019 Einsprache; diese richtete sich im Wesentlichen gegen die Erhöhung der Selbstdeklaration.

Mit Einspracheentscheid vom 21. Mai 2019 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu wurde v.a. angeführt, die Mittelherkunft zur Bestreitung des Lebensaufwands sei offengeblieben, wie in den Vorjahren 2015 und 2016. Ausserdem seien die Geschäftsunterlagen 2017 nicht vorhanden und die Einsprecherin habe damit keinen ordnungsgemässen Geschäftsabschluss erstellen können. Dass im 2017 kaum eine Geschäftstätigkeit bestanden habe, sei nicht plausibel. Der rekonstruierte Geschäftsabschluss habe keine Beweiskraft. Die Steuerpflichtige sei dafür verantwortlich, dass die entsprechenden Belege vorhanden seien; sie könne sich nicht auf höhere Gewalt berufen. Die Einsprache sei unbegründet. 

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit "Einspruch" vom 11. Juni 2019 (überbracht) an das Kantonale Steuergericht. Sie machte im Wesentlichen geltend, der Jahresumsatz von ca. CHF 78'000 im Jahr 2017 sei nicht durch Mieteinnahmen erzielt worden, sondern durch Privatschulden. Die Rekurrentin habe sich Geld geborgt, das sie innerhalb des gleichen Monats zurückgegeben habe. Der tatsächliche Jahresumsatz liege daher bei ca. CHF 49'000. Durch zwei Privatdarlehen im 2017 habe die Rekurrentin finanziell überleben können. Ausserdem sei sie im 2017 meistens im Ausland bei ihrer kranken Mutter gewesen; dort habe sie Kost und Logis gehabt, die Fahrtkosten habe die Schwester erstattet. Als zweites Standbein habe sie eine Wohnung vermietet; die dafür erhaltenen Geldbeträge stünden ordnungsgemäss im Kassabuch. Betreffend die verlorenen Rechnungen hätten alle Zahlungsbelege durch das Postbuch wiederhergestellt werden können. Diese Unterlagen seien ordnungsgemäss an den Buchhalter in … gesendet worden. Seit die Buchhalterin pensioniert sei, werde die Rekurrentin von der VB ständig falsch eingeschätzt. Dadurch erhöhe sich auch der AHV-Beitrag. Der andauernde Kampf mit den Behörden mache die Rekurrentin krank; sie sei denn zurzeit krankgeschrieben.

Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, für das Steuerjahr 2017 würden wie für die Vorjahre 2015 und 2016 keine beweiskräftigen Aufzeichnungen bestehen. Es seien keine Geschäftsunterlagen vorhanden. Die Steuerfaktoren seien nicht plausibel. Auch die Mittelherkunft für die Finanzierung der Fahrzeugkosten mittels Leasing seien nicht ausgewiesen. Dass der Erotikbetrieb für fast ein Jahr geschlossen worden sei, treffe nicht zu aufgrund von Internetrecherchen, der von der Rekurrentin erstellten Quellensteuererklärungen und der regelmässigen Zimmererneuerungen. Die eingereichten ergänzenden Unterlagen seien nicht beweiskräftig. Es bestehe auch kein ordnungsgemässes Kassabuch. Die Argumentation der Rekurrentin betreffend den Jahresumsatz und die Darlehen widerspreche letztlich der eigenen Selbstdeklaration. Die geltend gemachten Darlehen seien nicht deklariert worden. Die Mittelherkunft für die Bestreitung des Lebensaufwands bleibe unbelegt. Dass die Rekurrentin meistens im Ausland bei der kranken Mutter gewesen sei, sei auch weder belegt noch zutreffend. Die Rekurrentin sei vielmehr in … gewesen. Die Ermessenstaxation sei zurecht erfolgt; diese sei sehr zurückhaltend.

Mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2019 liess die Rekurrentin durch ihren Vertreter v.a. geltend machen, im 2017 sei der Betrieb infolge des Bewilligungsverfahrens lahmgelegt gewesen; die Rekurrentin habe praktisch keine Einkünfte erzielt. Da die Dauer dieses Verfahrens nicht absehbar gewesen sei, habe die Rekurrentin die Werbung online stehengelassen. Dass sie im 2017 kein Sexgewerbe betrieben habe, würden auch die regelmässigen Polizeikontrollen belegen. Die Einschätzung der VB sei nicht nachvollziehbar und ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Der Betrieb sei vom … 2017 bis … 2018 geschlossen gewesen. Die Einschätzung sei falsch und zu korrigieren aufgrund der Selbstdeklaration.

Aus den Erwägungen

2.1 Im vorliegenden Fall stellt sich v.a. die Frage nach der Beweiskraft der eingereichten Buchhaltung bzw. der entsprechenden Unterlagen. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung, Anhang) der Bemessungsperiode oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen (§ 141 Abs. 2 StG; Art. 125 Abs. 2 DBG). Damit auf diese Unterlagen abgestellt werden kann, müssen sie formell und materiell richtig sein. Die Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, lückenlos, übersichtlich und klar verzeichnet und belegt sein (§ 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum StG, BGS 614.12). Können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen (statt vieler: Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2004 Nr. 6; vgl. auch KSGE 2016 Nr. 11 E. 2.1). Bei bargeldintensiven Betrieben steht und fällt die Beweiskraft der Buchhaltung mit der Kassabuchführung. Bargeldverkehr bedingt Aufzeichnung in einer Form, die eine zuverlässige Erfassung und Kontrolle der Bareinnahmen erlaubt. Es sind deshalb jene Aufzeichnungen vorzunehmen, die zunächst eine korrekte Deklaration des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des Geschäftsvermögens möglich machen und sodann die allseitige Überprüfung durch die Steuerbehörden erlauben. Dies gilt auch für Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr, die lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie die Vermögenslage Buch führen müssen (Art. 957 Abs. 2 Ziff. 1 OR).

2.2 Die Führung eines Kassabuchs ist auch für Kleinbetriebe, deren Einnahmen zur Hauptsache oder ausschliesslich in Bargeld bestehen, essentiell. Dabei ist zu verlangen, dass im Kassabuch die Bareinnahmen und -ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die erfassten Bareinnahmen vollständig sind, d.h. den effektiven Bareinnahmen entsprechen. Ein halbwöchentliches, wöchentliches oder gar zehntägiges Zuwarten mit der Eintragung vermag das Erfordernis der zeitnahen Aufzeichnung nicht zu erfüllen. Das entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 2A.350/2005 vom 3.6.2005, E. 2). Die Führung eines Kassabuchs ist gerade auch für Kleinbetriebe unabdingbar. Wer überwiegend Einnahmen aus formlos geschlossenen Verträgen erzielt, in der Regel bar bezahlt wird und nicht regelmässig Rechnungen oder zumindest Quittungen auszustellen hat, ist ohne Einschränkung zur Führung eines Kassabuches verpflichtet. Dieses bildet den Dreh- und Angelpunkt der Aufzeichnung (BGer 2C_835/2011 vom 4.6.2012, E. 2.2.1). Insofern ist auch die unter dem revidierten Rechnungslegungsrecht neu gesetzlich zugelassene „Milchbüchleinrechnung“ bzw. eine blosse Einnahmen- und Ausgabenrechnung nicht larger als die bisherige steuerliche Aufzeichnungspflicht (vgl. PETER LOCHER, Kommentar DBG, Basel 2015, Art. 125 N 21 ff.; siehe auch RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 125 N 19).

2.3 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person indes jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Mithin obliegt den Rekurrenten im Rechtsmittelverfahren die Pflicht zur substantiierten Sachdarstellung und die Beweislast für den von ihnen geschilderten Sachverhalt (RICHNER et al., a.a.O., Art. 123 N 77 und Art. 140 N 55).

3.1 Im konkreten Fall betreibt die Rekurrentin in … ein Erotiketablissement. Sie deklarierte im hier streitigen Steuerjahr 2017 einen Gewinn von CHF 13'275. Die Vorinstanz akzeptierte diese Gewinndeklaration nicht und erhöhte den Gewinn auf CHF 36'000. Dabei wurde festgehalten, dass der umstrittene Gewinn nicht glaubhaft sei, da damit die Lebenshaltungskosten nicht finanziert werden könnten. Ausserdem seien der Rekurrentin sämtliche Originalbelege auf dem Weg zum Treuhänder verloren gegangen; sie habe nur noch das Postbüchlein. Auch in den Vorjahren sei der Gewinn auf CHF 40'000 erhöht worden. Die Rekurrentin hält dagegen v.a. fest, dass der Erotikbetrieb wegen Schliessungsdrohung beinahe ein Jahr geschlossen gewesen sei. Sie sei oft im Ausland bei der kranken Mutter gewesen. Das nötige Geld habe die Rekurrentin durch Darlehen erhalten.

3.2 Das AWA (Amt für Wirtschaft und Arbeit) hat den Betrieb der Rekurrentin entgegen deren Angaben anhand der Akten nicht geschlossen. Aufgrund der aktenkundigen andauernden Werbung muss angenommen werden, dass der Betrieb immer gelaufen ist. Gegenteilige Einwendungen sind nicht nachgewiesen worden. Zudem ist festzuhalten, dass die Namen der Damen anhand der Akten selbst in jener Phase wechselten. Daher ist auch der Einwand, die Werbung sei einfach stehengelassen worden, nicht glaubhaft. Weiter ist die Buchhaltung der Rekurrentin mangelhaft. Die Konti wurden nicht integriert. Auch fehlt ein korrektes Kassabuch. Da ausserdem anhand der Unterlagen stets Bargeldeinzahlungen auf das Kontokorrent erfolgten, ist der Einwand der Rekurrentin, sie sei meistens im Ausland gewesen, auch nicht glaubhaft. Sodann sind angebliche Darlehen weder verbucht noch in der Steuererklärung angegeben worden. Ein entsprechender Geldfluss ist nicht nachgewiesen. Die Rechtsmittel sind demnach unbegründet.

3.3 Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

Selbständige, die nach dem OR nicht buchführungspflichtig sind wie die Rekurrentin, haben eine Aufstellung über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und -einlagen zu führen. Diese Unterlagen sind der Steuererklärung beizulegen (Art. 125 Abs. 2 lit. b DBG; vgl. oben, E. 2.1). Bei bargeldintensiven Betrieben, wozu auch Erotikbetriebe wie hier gehören, muss auch bei nicht buchführungspflichtigen Betrieben ein Kassabuch eingereicht werden, wobei die Anforderungen an ein solches herabgesetzt sind (RICHNER et al., a.a.O., Art. 125 N 19). Ein nachträglich erstelltes Kassabuch erfüllt die Anforderungen an eine zeitnahe Aufzeichnung nicht mehr, so dass ihm in der Regel keine Beweiskraft zukommt und es aus dem Recht zu weisen ist. Erweist sich ein Kassabuch als nicht ordnungsgemäss geführt, und muss dessen Aussagekraft stark bezweifelt werden, kann bei bargeldintensiven Betrieben die ganze Buchhaltung zurückgewiesen werden. Vorliegend hat die Rekurrentin wie gesehen kein ordnungsgemässes Kassabuch eingereicht. Den eingereichten Unterlagen ist die Beweiskraft abzusprechen. Die VB war zur Ermessensveranlagung berechtigt (Art. 130 Abs. 2 DBG). Deren Berechnung ist nachvollziehbar und erscheint in der Höhe entgegen der Auffassung der Rekurrentin als angemessen. Es ist es möglich, ein Kassabuch digital zu führen (vgl. bereits KSGE 2004 Nr. 6 E. 9). Dass die Buchhaltung nicht zeitnah erfasst wurde, ist indes an sich unbestritten. Die Rekurrentin hat denn im Steuerjahr 2017 wie erwähnt kein ordnungsgemässes Kassabuch geführt; daran ändern auch die eingereichten Unterlagen nichts. Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz dem Kassabuch die Beweiskraft abgesprochen und das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit der Rekurrentin nach Ermessen veranlagt hat. Gegen die Berechnung des Einkommens ist wie gesagt nichts einzuwenden; sie erscheint nicht als offensichtlich unrichtig. Die Rekurrentin konnte die Mängel in der Kassabuchhaltung nicht beseitigen, so dass die Vorinstanz diese Buchhaltung als Veranlagungsgrundlage zu Recht abgelehnt hat. Die ermessensweise Aufrechnung durch die VB erfolgte damit zu Recht (§ 147 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Ermessensveranlagung). Auch die Einwände der Rekurrentin zu den Lebenshaltungskosten wurden nicht weiter belegt. Die Ermessenberechnung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu bemängeln.

3.4 Nach den Erwägungen sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Dass die Vorinstanz die Einkünfte der Rekurrentin aus selbständiger Erwerbstätigkeit auf CHF 36'000 festgesetzt hat, ist somit nicht zu beanstanden.

Steuergericht, Urteil vom 6. Januar 2020 (SGSTA.2019.39;BST.2019.35)

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