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Solothurn Steuergericht 20.05.2019 SGSTA.2019.11

20 maggio 2019·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·2,647 parole·~13 min·3

Riassunto

Steuerdomizil 2017

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 20. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Bossart, Flury

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.11

A

gegen

Veranlagungsbehörde W

betreffend Steuerdomizil 2017

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Einwohnergemeinde (EG) X nahm im Jahr 2017 diverse Abklärungen vor betreffend das Steuerdomizil 2017 von A (Anmeldeformular vom … 2017; Zusatzformular für Wochenaufenthalt vom … 2017). Am 27. Juni 2018 orientierte die Veranlagungsbehörde (VB) W Herrn A, dass die EG X die Abklärung seines Steuerdomizils beantragt habe; A wurde aufgefordert, Stellung zu nehmen und den einschlägigen Fragebogen auszufüllen. Am 15. Juli 2018 äusserte sich Herr A und retournierte den ausgefüllten Fragebogen. Der Zweck seines Aufenthalts in X begründe sich in der Arbeit. Ansonsten habe er keinen Bezug zum Kanton Solothurn resp. zu X. Er besitze dort eher zufällig eine Eigentumswohnung. Seine Mitbewohnerin Frau B habe sich entschieden, in der Schweiz zu arbeiten; deshalb habe sie eine Wohnung gesucht. Da sie mangels finanziellen Mitteln die Wohnung nicht selber erwerben konnte, habe A die Wohnung gekauft und diese an Frau B vermietet. In Y GR habe er eine 7-Zimmer-Wohnung mit einem Garten und einer Pelletheizung, was eine regelmässige Rückkehr bedinge. Das Verhältnis zu Frau B sei kein Konkubinat, da sie verheiratet sei; beide würden ein eigenständiges Leben führen. A pflege seine privaten Kontakte in Y GR. Er habe bei der Wohnsitzwahl nicht nach den Steuern gefragt, sondern nur danach, was sinnvoll sei.

       Mit Verfügung vom 16. August 2018 stellte die VB W fest, dass A ab der Steuerperiode 2017 seinen Lebensmittelpunkt in der EG X habe. Dieser Entscheid wurde vor allem mit dem Arbeitsortsprinzip begründet. Gegen den Entscheid erhob A am 14. September 2018 Einsprache. Er hielt im Wesentlichen an seinen bisherigen Ausführungen fest. Sein Lebensmittelpunkt sei in Y GR und nicht in X. Für den Einsprecher ermögliche die Wohnung in X einzig, nicht täglich nach Hause fahren zu müssen. Dies habe rein ökologische und zeitökonomische Gründe.

       Am 20. Dezember 2018 meldete sich A bei der EG X als Wochenaufenthalter ab.

       Mit Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 wies die VB W die Einsprache ab. Das Steuerdomizil von A befinde sich ab der Steuerperiode 2017 in der EG X. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher lebe seit … 2017 als Wochenaufenthalter in X in einer Eigentumswohnung; damit habe er nicht unerhebliche finanzielle Mittel in den Aufenthalt am Wochenaufenthaltsort investiert. Weiter sei die Wohnung so gross, dass sie auch für dauerhaftes Wohnen geeignet sei. Der Einsprecher nutze die Wohnung dazu, um täglich zu seinem Arbeitgeber, der EG C, zu gehen. Folglich habe er auf längere Zeit in X Aufenthalt genommen, zumal der Arbeitsweg so deutlich kürzer sei als von Y GR nach C. Der Einsprecher verbringe 4 bis 5 Arbeitstage pro Woche in X. Der dortige Aufenthalt stehe in sehr engem Konnex mit seiner Arbeit in C; der Einsprecher habe seinen steuerrechtlichen Wohnsitz neu am Arbeitsort begründet. Zudem bewohne er seine Eigentumswohnung mit einer ihm länger bekannten Mitbewohnerin. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in X, da der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur sei. Es gelte der Grundsatz der Besteuerung am Arbeitsort. Die Einsprache sei unbegründet.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 4. Februar 2019 (Postaufgabe) an das Kantonale Steuergericht. Der Rekurrent beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Erstverfügung vom 16. August 2018 und der "Rekurs" von derselben Person bearbeitet worden seien; dies sei nicht korrekt. Weiter sei die Zustelladresse in X falsch. Frau B sei sodann nicht Mitbewohnerin, sondern Mieterin der Wohnung. Sie habe die Wohnungseinrichtung aus Deutschland mitgebracht. Der Rekurrent bewohne in Y GR zudem keine Wohnung, sondern ein Einfamilienhaus mit 7 Zimmern und 1'000 m2 Grundstückfläche. Er kaufe Wohnungen und Häuser nicht primär zum Eigengebrauch, sondern zum Vermögensaufbau. Die Wohnung in X werde er aber wiederverkaufen. Das Haus in Y GR sei auch kein Ferienhaus, sondern der Erstwohnsitz; dort sei auch das Büro für die Liegenschaftsverwaltung. Der Rekurrent habe ausserdem weder in X noch im Kanton Solothurn Bindungen; er arbeite lediglich hier. Der Wohnsitz liege in Graubünden; dort sei er gebunden mit seinen Freizeitaktivitäten und Hobbys. Bei seiner Pensionierung wolle er wieder nur dort wohnen. Wegen der Pelletheizung müsse er im Winter auch unter der Woche nach Hause fahren; dass dies nicht relevant sei, sei geradezu sarkastisch. Die Wohnung in X habe er am … 2017 per … 2017 erworben; seit … 2017 wohne auch Frau B hier. Das Steueramt wolle nicht akzeptieren, dass der Rekurrent nur zu Arbeitszwecken hier wohne. Ende Dezember 2018 habe er schliesslich keinen Wohnsitz mehr in Solothurn gehabt.

       Mit Vernehmlassung vom 1. März 2019 beantragte die VB W (Vorinstanz), der Rekurs sei kostenfällig abzuweisen und es sei festzustellen, dass das Steuerdomizil des Rekurrenten im Jahr 2017 in der EG X sei. Vorliegend rechtfertige es sich, das Verfahren auf das Jahr 2017 zu beschränken. Der Rekurrent behaupte seine Vorbringen nur, erbringe dafür aber keinen Beweis. Er spreche bei Frau B selber von einer Mitbewohnerin. Diese kenne er schon länger, womit er in X persönliche Beziehungen habe aufbauen können. Aufgrund der Angaben des Rekurrenten habe ihm die Mitbewohnerin viel Hausrat zur Verfügung stellen müssen; daher unterhalte er wohl gewisse persönliche Beziehungen zu ihr. Zudem bestätige er, in X eine Eigentumswohnung zu haben und von dort aus täglich nach C zu fahren, um hier seiner Arbeit als Z nachzugehen. Die weiteren Vorbringen des Rekurrenten seien nicht nachvollziehbar; er habe offenbar bewusst X ausgewählt, da der Arbeitsweg von dort aus viel kürzer sei als von Y GR nach C. Mit der Anmeldung als Wochenaufenthalter in der EG X stünden offensichtlich auch steuerliche Überlegungen des Rekurrenten im Vordergrund. Somit sei dessen Hauptsteuerdomizil in der Steuerperiode 2017 in der EG X als Ort, von wo aus er täglich zu seinem Arbeitsplatz in C fahre. Ausreichende Gründe, vorliegend vom Arbeitsortprinzip abzuweichen, seien keine ersichtlich.

       Mit Stellungnahme vom 25. März 2019 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Die Vorinstanz sei auf seine Argumente nicht eingegangen. Der Rekurrent sei nur wegen der Arbeit vor Ort. Er werde die Wohnung in X wiederverkaufen und andernorts wieder investieren. Zum Regenerieren gehe der Rekurrent immer nach Hause nach Graubünden. Er habe sich in Solothurn nur beruflich engagiert und auch finanziell mit Wohneigentum. 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe des Rekurrenten vom 4. Februar 2019 gegen den Einspracheentscheid vom 7. Januar 2019 ist frist- und formgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG; BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Gemäss § 13 Abs. 3 StG und Art. 4b Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG, SR 642.14) besteht die unbeschränkte Steuerpflicht bei Wechsel innerhalb der Schweiz während des Steuerjahrs für das laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am 31. Dezember eines Jahres, hier also der 31. Dezember 2017.

2.2 Die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich ihr Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB; § 8 Abs. 1 und 2 StG; Art. 3 Abs. 1 und 2 DBG) bzw. wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person - blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2006 Nr. 1 und 2, je E. 2). Die Tatsache, dass der Rekurrent seit 1. Juni 2017 als Wochenaufenthalter in X gemeldet war, bot demnach noch keine Veranlassung, von einem ausserkantonalen Wohnsitz auszugehen.

2.3 Das Steuerdomizil von unselbständig Erwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_518/2011 vom 1.2.2012, E. 2.1). Dieser Grundsatz geht davon aus, dass sich am Arbeitsort in der Regel auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befindet. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Dieser meint nicht den Ort, wo der Steuerpflichtige seiner täglichen Arbeit nachgeht (Arbeitsplatz), sondern wie gesagt den Ort, von dem der Steuerpflichtige zur täglichen Arbeit geht (KSGE 2007 Nr. 1 E. 3; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 3 N 24). Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, bei ledigen Personen besonders streng gehandhabt. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort lockern sich die Bindungen zur Familie, während sie sich zum Arbeitsort verdichten, indem ein Steuerpflichtiger z.B. am Arbeitsort eine Wohnung (und nicht bloss ein Zimmer) eingerichtet hat (BGer vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.1).

3.1 Im konkreten Fall arbeitet der Rekurrent als Z in der Gemeinde C. Seine Papiere hat er in Y GR hinterlegt. In X ist er 2017 als Wochenaufenthalter gemeldet gewesen; hier hat er zusammen mit einer Mitbewohnerin eine Eigentumswohnung bewohnt. Im einschlägigen Fragebogen hielt er fest, dass er nur unter der Woche hier sei und keine persönlichen Kontakte im Kanton Solothurn habe. Sein Leben verbringe er in Y GR, wo er ein Einfamilienhaus besitze. Es wurde von der Vorinstanz indessen X als Wohnsitz festgelegt. Im vorliegenden Rekurs wird dagegen vor allem geltend gemacht, der Rekurs (gemeint wohl die angefochtene Verfügung) dürfe nicht von derselben Person unterzeichnet sein wie die ursprüngliche Verfügung. Weiter sei Frau B Mieterin der Eigentumswohnung und nicht Mitbewohnerin; die Einrichtung gehöre denn grösstenteils ihr. Der Rekurrent halte Liegenschaften wie in X zur Vermögensanlage. X sei indes nicht seine Zustelladresse. Im Kanton Solothurn bleibe er nur wohnen, solange seine Anstellung in C dauere.

3.2 Für die Beurteilung des vorliegenden Rekurses ist wie gesehen das Steuergericht zuständig (oben, E. 1). Der Rekurrent verwechselt offensichtlich Rekurs und Einsprache. Sinn und Zweck einer Einsprache ist es, dass die verfügende Behörde wie hier die VB W ihren Entscheid überprüfen kann (vgl. §§ 149 ff. StG). Sodann arbeitet der Rekurrent in einem Vollpensum im Kanton Solothurn (C) und wohnt in dieser Zeit in X in einem Eigenheim. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (oben, E. 2.3) liegt der steuerrechtliche Wohnsitz von Unselbständigerwerbenden an jenem Ort, wo sie sich zum Zweck des Unterhaltserwerbs aufhalten. Der Rekurrent geht von X aus zur Arbeit in C und kehrt nach seinen Angaben am Wochenende nach Y GR zurück. In X hat er aber wie gesagt Wohneigentum, das er zusammen mit einer Bekannten bewohnt. Zudem finden Arzt- und Zahnarztbesuche hier statt (vgl. Steuererklärung). Dass dagegen die privaten Beziehungen zu Y GR überwiegen würden, ist nicht nachgewiesen worden. Es ist lediglich festzustellen, dass die Postadresse offenbar in Y GR liegt. Dieser Umstand reicht aber nicht aus, um die Vermutung, dass der steuerrechtliche Wohnsitz dort ist, wo man sich zum Zweck des Unterhaltserwerbs aufhält, zu entkräften. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent sich nicht in öffentlichen Ämtern engagieren wolle wegen seiner beruflichen Tätigkeit. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3.3.1 Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält (vgl. BGer 2C_311/2014 vom 30.4.2015, E. 2.2). Der Umstand, dass ein unverheirateter Steuerpflichtiger vom Ort aus, wo er sich während der Woche aufhält, einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht, begründet nach der Rechtsprechung eine natürliche Vermutung, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt und als rechtliche Folge davon sein Hauptsteuerdomizil hat. Diese Vermutung lässt sich nur entkräften, wenn er regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort zurückkehrt, wo seine Familie lebt, mit welcher er aus bestimmten Gründen besonders eng verbunden ist, und wo er andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (BGer vom 30.4.2015, a.a.O., E. 2.3).

3.3.2 Aus besonderen Umständen ist im Einzelfall der Schluss zu ziehen, dass die Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort überwiegen können. Allerdings ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, dass die Beziehungen zum Ort der Wochenendaufenthalte stärker sind als jene zum Arbeitsort. Dies ist im Übrigen auch sachgerecht, da Sinn und Zweck der direkten Steuern ist, die allgemeinen Leistungen abzugelten, die das Gemeinwesen für seine Mitglieder erbringt. Ledige Steuerpflichtige ohne Familie nehmen die öffentliche Infrastruktur und die Leistungen des Gemeinwesens in grösserem Ausmass an dem Ort in Anspruch, wo sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich demzufolge mehrheitlich aufhalten, als am Ort, wo sie ihre Freizeit verbringen. Der Beweis dafür, dass die vorstehend erwähnte natürliche Vermutung nicht zutrifft, obliegt dem Steuerpflichtigen (BGer vom 1.2.2012, a.a.O., E. 2.2). Wenn also im vorliegenden Fall der Rekurrent nicht nachweist, dass er aus bestimmten Gründen aussergewöhnlich eng mit Y GR verbunden ist, ist davon auszugehen, dass X, von wo er zur Arbeit ging, sein Lebensmittelpunkt gewesen ist.

3.3.3 Aus diesen Grundsätzen ergibt sich vorliegend primär die natürliche Vermutung, dass der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der fraglichen Steuerperiode 2017 wie gesehen in X war. Bei dieser Sachlage muss der Rekurrent nachweisen, dass er regelmässig nach Y GR zurückehrt, dort familiär eng verbunden ist und persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt, welche den Schluss zulassen, er habe dort seinen Lebensmittelpunkt. Nach den Angaben des Rekurrenten ist davon auszugehen, dass er im hier umstrittenen Steuerjahr 2017 in seiner Freizeit regelmässig nach Y GR zurückkehrte. Aus der Wohnsituation kann aber nicht abgeleitet werden, dass er eine stärkere Bindung zu Y GR als zu X hatte; beide Liegenschaften sind für einen längeren Aufenthalt geeignet. Indessen hat sich der Rekurrent nach seinen Angaben 3-4 Tage pro Woche in X aufgehalten und ist von dort aus zur Arbeit gefahren. Eine qualifiziert enge Verbundenheit mit Y GR ist indes nicht dargetan; dass er dort seine Freunde besuchte, wobei der Umfang der Kontakte offenbleibt, und seine Freizeit und auch die Ferien dort verbringt, reicht für einen Nachweis qualifiziert enger Verbundenheit nicht aus. Die Beziehungen des Rekurrenten zu Y GR gehen nicht entscheidend über jene Verbundenheit hinaus, die eine ledige Person ohne eigene Familie, welche regelmässig ihre Wochenenden und die Freizeit am Ort des Wochenendaufenthalts verbringt, normalerweise zu diesem Ort hat. Sodann erscheint die Vollzeitanstellung als Z in C recht bedeutend; dabei genügt es auch, wenn die Verweildauer am Arbeitsort unbestimmt ist. Zudem investierte der Rekurrent gewisse Mittel in seinen Aufenthalt in X als Ausgangspunkt zum Arbeitsplatz in C. Ausserdem hatte der Rekurrent in X gewisse Beziehungen zur Mieterin seiner dortigen Wohnung. Damit gelingt es ihm nicht, die natürliche Vermutung zu entkräften, dass im hier umstrittenen Jahr 2017 sein Lebensmittelpunkt und sein Hauptsteuerdomizil in X waren; das gilt im Übrigen unabhängig davon, ob der Rekurrent hier neben seiner Arbeitstätigkeit Beziehungen unterhielt, was dieser verneint. Soweit der Rekurrent in der Replik noch geltend macht, die Vorinstanz sei in der Vernehmlassung nicht auf seine Vorbringen eingegangen, ist damit das rechtliche Gehör nicht verletzt worden; es besteht kein Anspruch, dass eine Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren zur Eingabe eines Rekurrenten Stellung nimmt (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rzn. 875 und 1672 ff.). Dass der Rekurrent im Jahr 2017 zu Y GR vorrangige Beziehungen hatte, die jene zu X überwiegen, hat er somit nicht nachgewiesen. Dementsprechend ist mit der Vorinstanz von einem steuerrechtlichen Wohnsitz in X für das Steuerjahr 2017 auszugehen. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag).

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- VB W (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

Expediert am:

SGSTA.2019.11 — Solothurn Steuergericht 20.05.2019 SGSTA.2019.11 — Swissrulings