KSGE 2018 Nr. 10
StG § 91 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5, DBG Art. 58 Abs. 1 lit. a und b. Gewinnsteuer, Gewinnermittlung.
Belegte Verluste aus WIR-Geldern werden nach Solothurner Steuerpraxis akzeptiert. Hier sind die WIR-Verluste indessen nicht nachgewiesen worden, so dass sie nicht anerkannt werden können.
Aus den Erwägungen
2.1 Gegenstand der Gewinnsteuer juristischer Personen ist der Reingewinn (§ 91 Abs. 1 Satz 1 StG; Art. 57 DBG). Dieser setzt sich zusammen aus: (a) dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres (§ 91 Abs. 1 lit. a StG; Art. 58 Abs. 1 lit. a DBG); (b) allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Auf-wand verwendet wurden, wie insbesondere Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens, geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen, Einlagen in die Reserven, Zuweisungen in das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen sowie offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte (§ 91 Abs. 1 lit. b StG; Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG); (c) den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, unter Vorbehalt von Ersatzbeschaffungen (§ 91 StG, Art. 58 DBG; je Abs. 1 lit. c Satz 1).
2.2 Geldwerte Leistungen sind bei der leistenden Gesellschaft Bestandteil des steuerbaren Reingewinns und somit gemäss Art. 58 DBG und § 91 StG steuerlich aufzurechnen. Es ist dabei unbeachtlich, ob die geldwerte Leistung als übersetzter Aufwand oder als Ertrags-schmälerung erfolgt. Die Korrektur tritt als Gewinnaufrechnung in der Regel im Geschäftsjahr ein, in welchem die Entreicherung der Gesellschaft erfolgt. Die Korrektur auf Stufe der entreicherten Gesellschaft erfolgt unabhängig davon, ob die geldwerte Leistung einer natürlichen oder juristischen Person als Anteilsinhaber zufliesst oder an eine dem Anteilseigner nahestehende Person erfolgt. Das Wesensmerkmal einer geldwerten Leistung besteht darin, dass die verdeckte Gewinnausschüttung nicht im Interesse der entreicherten Gesellschaft liegt, sondern ausschliesslich im Interesse der Anteilsinhaber oder der nahestehenden Personen erbracht wird. Grundsätzlich stellt eine geldwerte Leistung eine Handelsrechtswidrigkeit dar, da die Gewinnverwendung zum Schutz der Gläubiger und Minderheitsaktionäre nur offen als Gewinnverwendung und mit Gesellschafterbeschluss erfolgen kann. Die geldwerten Leistungen umfassen grundsätzlich eine Entreicherung der Gesellschaft und eine Bereicherung der Anteilsinhaber (vgl. zum Ganzen auch BRÜLISAUER/KRUMMENACHER, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, StHG, 2. A., Art. 24 N 221 ff.).
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das kantonale Steuergesetz verwenden unter Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG bzw. § 91 Abs. 1 lit. b StG indes den Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung. Als solche qualifiziert jede Zuwendung der Gesellschaft an Aktionäre oder nahestehende Personen, denen keine oder keine genügende Gegenleistung des Anteilsinhabers gegenübersteht und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre, was mit einem Drittvergleich zu ergründen ist (Bundesgericht BGer vom 10.8.2016, 2C_51/2016; 2C_52/2016, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Was die Beweislast anbetrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine resp. keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (BGer vom 23.7.2009, 2C_76/2009, E. 2.2, in: StR 64/2009 S. 834 mit Hinweis). Aufgrund der steuermindernden Eigenschaft von Aufwänden obliegt die objektive Beweislast dafür, dass ihrer Leistung überhaupt eine Gegenleistung des Aktionärs bzw. des Gesellschafters gegenübersteht, der steuerpflichtigen Gesellschaft, wobei dieser Nachweis durch die erfolgswirksame Verbuchung eines Aufwandpostens in einer formell ordnungsgemäss geführten Buchhaltung als erbracht anzusehen ist (Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass die Gegenleistung nicht angemessen ist (BGer vom 10.8.2016, a.a.O., E. 2.1). Hat die Steuerbehörde ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung dargetan, so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesellschaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und die geschäftsmässige Begründetheit des Aufwandpostens zu beweisen. Gelingt ihr dies nicht, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, Rz. 170 zu Art. 58 DBG; RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 123 DBG N 86; vgl. auch MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, "dealing at arm's length", Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG: Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at arm's length"], in: ASA 77, 657 ff., insbes. S. 677 ff.).
3.1 Im konkreten Fall wurde im Rahmen einer Buchprüfung der Rekurrentin festgestellt, dass im Konto "WIR-Verlust" diverse Buchungen vorgenommen wurden, ohne den entsprechenden Sachverhalt näher zu umschreiben. Diesbezügliche Erklärungen wurden vom Steueramt gefordert, von der Rekurrentin aber nicht geliefert. Stattdessen hat diese aufgezeigt, dass der Kanton Luzern bei WIR-Bezügen von Mitarbeitenden einen entsprechenden Abzug von 20 % akzeptiere. Im Einschätzungsvorschlag vom 2. Mai 2017 verlangte das Steueramt nochmals den Nachweis, wer von der Rekurrentin welche WIR-Bezüge vergünstigt bezogen habe. Wiederum wurden von dieser keine Details geliefert. In den definitiven Veranlagungen der drei streitigen Steuerjahre sind insgesamt CHF 43'156 an übersetzten WIR-Einschlägen aufgerechnet worden (2012: CHF 15'900; 2013: CHF 7'686; 2014: CHF 19'570). Eine entsprechende Einsprache wurde abgewiesen. In den vorliegenden Rechtsmitteln wird v.a. festgehalten, dass die Problematik der WIR-Verluste schon seit 1992 bestehe. Aussendienstmitarbeiter der Rekurrentin seien verpflichtet, einen Teil der der akzeptierten WIR-Zahlungen als Spesenzahlung anzuerkennen. Das Akzeptieren von WIR sei für die Rekurrentin ein entscheidender Wettbewerbsvorteil. Nur mit einem Abschlag könne sie die WIR-Gelder wieder abstossen. Dass der Kanton Solothurn im Spesenreglement der Rekurrentin keinen entsprechenden Abzug akzeptiert habe, sei wirtschaftlich nicht sachgerecht. Die Rekurrentin könne nicht anerkennen, dass der gesamte WIR-Verlust nunmehr B als Aktionär aufgerechnet werden soll. Zudem habe die Rekurrentin den Revisoren des Steueramts sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt.
3.2 Es ist unbestritten, dass die Rekurrentin einen Teil ihres Umsatzes - etwa 1-2 % - in WIR entgegennimmt. Bei der Platzierung dieser Gelder muss indes teilweise ein Abschlag in Kauf genommen werden. Beurteilt werden kann dieser Sachverhalt aber nur, wenn die entsprechenden Elemente ausreichend dokumentiert sind. Dies war hier indessen nicht der Fall. Mehrfach wurden, wie oben gesehen, die entsprechenden Unterlagen vom Steueramt angefordert, von der Rekurrentin aber nicht geliefert. Diese ist daher ihren Mitwirkungs-pflichten nicht nachgekommen (vgl. §§ 140 ff. StG; oben, E. 2.3). Weiter hat das kantonale Steueramt der Rekurrentin bei der Behandlung ihres Spesenreglements mitgeteilt, dass ein genereller Abschlag auf WIR-Zahlungen an Mitarbeiter nicht akzeptiert werde. Diese Haltung entspricht auch derjenigen der Schweizerischen Steuerkonferenz. Die Haltung ist begründet und nicht als widerrechtlich anzusehen, zumal belegte Verluste aus WIR vom Steueramt akzeptiert werden. Das Steuergericht sieht sich daher nicht veranlasst, diese kantonale Veranlagungspraxis zu ändern, auch wenn andere Praxen ebenfalls denkbar wären und teilweise auch von anderen Kantonen praktiziert werden mögen. Sodann ist das Steueramt davon ausgegangen, dass B als Verwaltungsratspräsident und Eigentümer der Rekurrentin auch WIR-Bezüge getätigt hat. Unterlagen, die etwas Gegenteiliges aufzeigen würden, wurden nicht eingereicht, obschon B dazu die Möglichkeit gehabt hätte. Er hat zudem wohl auch mit seinen Beziehungen im Bausektor gute Möglichkeiten, WIR-Gelder wieder weiterzugeben. Die Aufrechnung ist daher nach dem Gesagten nachvollziehbar. Die Rechtsmittel sind unbegründet.
3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
Zwar haften dem WIR-Geld gewisse Nachteile an, namentlich die beschränkte Verwendbarkeit; dies hat zur Folge, dass sein Verkehrswert oft unter dem Nominalwert zu liegen kommt. So wird denn wohl häufig ein Einschlag von ca. 20-30 % gewährt. Der wirkliche Einschlag bei WIR-Geld ist aber in jedem Einzelfall unter Würdigung der Umstände festzulegen, wobei die für steuermindernde Tatsachen beweispflichtige Steuerpflichtige die entsprechenden Umstände darzulegen hat (RICHNER et al., a.a.O., Art. 16 N 61 ff.; BGer vom 9.12.2016, 2C_308/2016, 2C_309/2016, E. 3.2; BGer vom 23.7.2003, 2A.602/2002, E. 3.1.1; vgl. auch oben, E. 2.3). Hier sind die streitigen Beträge wie gesehen ungenügend dokumentiert trotz entsprechender Aufforderungen des Steueramts (Pendenzenliste vom 5.9.2016, Einschätzungsvorschlag vom 2.5.2017; definitive Veranlagungen 2012-2014, Beilagen); der Nachweis wurde nicht erbracht, dass das verwendete WIR-Geld minderwertig gewesen ist und die verbuchten WIR-Verluste anders als durch Bezüge von B entstanden sind. Daran ändert auch das Schreiben der V AG aus dem Jahr 1992 oder die Vereinbarung betreffend das WIR-Konto von X nichts. Im Übrigen hat das Steueramt in der Vernehmlassung festgehalten, dass sie den Gesellschaften auf den WIR-Beständen in der Bilanz eine Wertberichtigung von 20 % gewährt. Weiter ist der Kanton Solothurn an eine grosszügigere Praxis anderer Kantone im vorliegenden Zusammenhang nicht gebunden. Indessen müssen auch im Kanton Solothurn Arbeitnehmer, die WIR beziehen, keine WIR-Verluste bei entsprechendem Nachweis versteuern. Schliesslich betreffen die WIR-Bezüge von B selber nicht die Rekurrentin und sind daher vorliegend auch nicht zu beurteilen.
Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 13. August 2018 (SGSTA.2018.28;BST.2018.28)