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Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGSTA.2018.11

2 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,971 parole·~10 min·3

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2015

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 2. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2018.11; BST.2018.11

gegen

Veranlagungsbehörde Dorneck - Thierstein

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 1. November 2015 wurde dem Steuerpflichtigen A eine Kapitalleistung aus der 2. Säule in Höhe von CHF 41'190.90 ausgerichtet. Als Auszahlungsgrund war die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit angegeben. Diese Kapitalleistung wurde mit Sondersteuerveranlagung vom 16. Mai 2016 besteuert. Diese Veranlagung erwuchs aufgrund der Akten unangefochten in Rechtskraft. Mit Datum vom 15. Januar 2017 reichte der Steuerpflichtige die Steuererklärung 2015 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2015 vom 17. Juli 2017 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein u.a. die Kapitalleistung vom 1. November 2015 als Einkommen auf. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Bezug dieser Kapitalleistung sei missbräuchlich, da der Steuerpflichtige ohne Unterbruch beim neuen Arbeitgeber dem Versicherungsobligatorium untergestellt gewesen sei. Gegen diese Veranlagung erhob der Steuerpflichtige am 15. August 2017 Einsprache. Er schlug im Wesentlichen vor, die umstrittene Kapitalleistung ratenweise in den Bereich der beruflichen Vorsorge zurückzuführen.

       Mit Verfügung vom 5. Februar 2018 wurde die Einsprache abgewiesen. Nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung werde die Besteuerung der Kapitalleistung vom 16. Mai 2016 aufgehoben. Dazu wurde v.a. ausgeführt, unbestrittenermassen sei der Bezug der umstrittenen Kapitalleistung unrechtmässig erfolgt. Einen entsprechenden Vorschlag der VB zur Rückzahlung des streitigen Betrages habe der Einsprecher abgelehnt. Der Bezug der Kapitalleistung sei ohne Barauszahlungsgrund erfolgt. Die Leistung sei nicht zurückbezahlt worden, weshalb sie ordentlich zu besteuern sei. Die Einsprache sei unbegründet.

       Gegen diese Verfügung gelangte der Steuerpflichtige mit Schreiben vom 12. Februar 2018 an die VB. Diese verwies ihn mit Brief vom 13. Februar 2018 an das Kantonale Steuergericht.

2.    Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) an das Steuergericht und verlangte einen Aufschub der Frist zur Begründung seiner Eingabe gegen die Verfügung der VB vom 5. Februar 2018, da er bis 21. Februar 2018 wegen einer Augengrippe krankgeschrieben sei (Arztzeugnis vom 31.1.2018 resp. 7.2.2018).

       Mit Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 5. März 2018 (Postaufgabe) stellte der Rekurrent Anträge betreffend den Vorwurf der Missbräuchlichkeit, den Zeitpunkt der Besteuerung, die Rückführungsmöglichkeit und die Rückführungsfrist. Zur Begründung machte er v.a. geltend, ab 1. November 2015 nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen zu sein; daher sei die Auszahlung der Vorsorgegelder zulässig. Er habe seine selbständige Tätigkeit erst per 28. März 2016 aufgegeben. Er verwies für diese Tätigkeit v.a. auf eine eigene Homepage, einen Businessplan, eine Büromiete und ein Marketingkonzept. Zudem habe er Kundenforderungen eintreiben müssen. Die umstrittene Auszahlung sei damit nicht missbräuchlich erfolgt. Weiter verlangte der Rekurrent die Besteuerung der Kapitalleistung im Jahr der Auszahlung, mithin 2016, da die Sonderbesteuerung auch in diesem Jahr erfolgt sei. Sodann beantragte der Rekurrent die Gewährung einer angemessenen Frist zur Rückführung des Kapitalbezugs; im Einspracheverfahren habe er denn eine Rückzahlung in Raten vorgeschlagen. Der Rekurrent ersuchte um Gutheissung seiner Eingabe.

       Mit Vernehmlassung vom 28. März 2018 beantragte die VB Dorneck-Thierstein (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde v.a. angeführt, der Rekurrent habe ununterbrochen der beruflichen Vorsorge unterstanden. Die Barauszahlung der Austrittsleistung sei nicht zulässig; mithin sei sie missbräuchlich erfolgt. Nähere Angaben zur geltend gemachten selbständigen Erwerbstätigkeit würden nicht vorliegen. Ausserdem bestünden erhebliche Zweifel an der Absicht zur Gewinnerzielung. An der Verneinung eines Barauszahlungsgrundes sei festzuhalten. Zudem sei die Kapitalleistung erst am 18. Januar 2016 ausbezahlt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rekurrent wieder unselbständig erwerbstätig gewesen. Entweder sei die Kapitalleistung mit der Sondersteuer zu erfassen oder als Einkommen zu besteuern. Im Übrigen sei für den Zeitpunkt der Besteuerung die Fälligkeit massgebend. Mangels Vorliegens eines Barauszahlungsgrundes sei die Kapitalleistung in der Steuerperiode 2015 zusammen mit den übrigen Einkünften zu besteuern. Sodann sei der Zahlungsvorschlag des Rekurrenten bis ins Jahr 2024 nicht angemessen. Dieser habe sich dazu im Einspracheverfahren im Übrigen nicht weiter geäussert. Ausserdem müsse dem Rekurrenten die Rückzahlung der umstrittenen Summe innert Jahresfrist möglich sein. Zusätzliche Unterlagen habe er im Eispracheverfahren zudem nicht eingereicht.

       Mit Eingabe vom 26. April 2018 nahm der Rekurrent dazu ausführlich Stellung. Auf die Ausführungen ist, soweit erforderlich, nachstehend näher einzugehen. Der Rekurrent habe den Eindruck, die Vorinstanz versuche, ihn in einem schlechten Licht darzustellen. Er habe sich ab Juli 2015 entschlossen, selbständig tätig zu sein und alle wesentlichen Schritte unternommen. Dazu habe auch das Startkapital gehört, welches der Rekurrent aus der Pensionskasse bezogen habe. Dass er die Gelder missbräuchlich bezogen habe, sei ein Affront. Der Rekurrent ersuchte um vollumfängliche Gutheissung seiner Rechtsmittel.

       Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 hielt die Vorinstanz an ihren bisherigen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten frist- und formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1   Nach § 30 StG sind Renten und Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge in vollem Umfang steuerbar. Von den übrigen Einkünften ausgeschieden und getrennt besteuert werden nach § 47 StG u.a. Kapitalleistungen nach § 30 StG. Mehrere Einkünfte werden zusammengerechnet und unterliegen zusammen einer vollen Jahressteuer. Ist eine Veranlagung für solche Einkünfte des gleichen Jahres bereits rechtskräftig, wird sie durch die neue Veranlagung aller Einkünfte ersetzt. Die Steuer beträgt ein Viertel der nach § 44 berechneten Steuer (vgl. zum Ganzen Art. 22 und 38 DBG; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2010 Nr. 10).

2.2   Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG) können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Diese zwei Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer vom 2.10.2015, 2C_248/2015; 2C_249/2015, E. 5.4 mit Hinw.). Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig (vgl. auch BGer vom 20.10.2009, 2C_245/2009, E. 4.3, in StR 2010 S. 471 ff.).

3.1   Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent am 1. November 2015 eine Kapitalleistung aus der 2. Säule von CHF 41'191.90 bezogen infolge selbständiger Erwerbstätigkeit. Gemäss Steuererklärung 2015 war der Rekurrent in diesem Jahr aber stets der Pensionskasse unterstellt. Daher wurde der umstrittene Bezug ordentlich besteuert. Der Rekurrent schlug im Einspracheverfahren vor, den Bezug in die Pensionskasse ordentlich zurückzuführen und dies ratenweise bis zum Jahr 2023. Die VB wollte dagegen maximal eine Frist bis 31. August 2018 akzeptieren. Das lehnte der Rekurrent indes ab. Im vorliegenden Verfahren macht er v.a. geltend, ab November 2015 nicht mehr der Pensionskasse unterstanden zu haben, sondern selbständig erwerbend gewesen zu sein. Per 1. Dezember 2015 habe er indessen überraschend eine neue Festanstellung angenommen.

3.2   Gemäss Lohnausweisen vom 19. Februar 2016 und 3. März 2016 war der Rekurrent bis 30. November 2015 bei der Y AG und ab 1. Dezember 2015 bei der Z AG angestellt. Aufgrund der Unterlagen wurde das alte Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2015 mit vorgängiger Freistellung beendet (Rekurs/Beschwerde, Beilage 7; Replik, Beilage 3). Demnach hätte es eine kurze einmonatige Lücke gegeben (vom 1.11.2015 bis 30.11.2015). Auch in der Steuererklärung 2015 hat der Rekurrent 250 Arbeitstage geltend gemacht (vgl. Berufsauslagen). Des Weiteren wurde die umstrittene Kapitalleistung wie gesehen im Jahr 2015 fällig. Damit ist sie auch in diesem Jahr zu versteuern. Indessen ist die vom Rekurrenten angebotene Rückzahlungsfrist bis ins Jahr 2023 als ungenügend anzusehen und daher nicht akzeptabel. Es gibt denn keinen Anspruch auf eine bestimmte Anzahl von Raten. Die Vorinstanz war mit ihrem entsprechenden Angebot bis Ende 2018 dagegen relativ grosszügig. Dieses Angebot hat der Rekurrent aber wie gesagt nicht angenommen. Sodann zeigen die Akten, die im Rahmen der Replik eingereicht wurden (v.a. Beilagen 5-7), dass der Rekurrent eine selbständige Erwerbstätigkeit zwar vorbereitet hat. Dass diese Tätigkeit auch effektiv ausgeübt wurde, konnte der Rekurrent aber nicht nachweisen. Wenn er ab 1. Dezember 2015 eine neue Anstellung hatte, musste es spätestens im November 2015 zu Anstellungsgesprächen gekommen sein (vgl. Replik, S. 8 oben). Ausserdem wurde eine Jahresrechnung für die geltend gemachte selbständige Tätigkeit nicht eingereicht. Insgesamt resultierten anhand der Angaben und Unterlagen aus der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit zwischen 2014 und 2016 unbestrittenermassen v.a. auch Verluste. Eine auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit wurde offenbar nicht ausgeübt. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

3.3.1 Er ist im hier streitigen Steuerjahr 2015 bei beiden Arbeitgebern - Y und Z - der beruflichen Vorsorge unterstellt gewesen; mithin wurden gemäss den zwei Lohnausweisen entsprechende Beiträge geleistet. Damit unterstand der Rekurrent ohne Unterbruch der beruflichen Vorsorge. Die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG sind somit nicht erfüllt (vgl. oben, E. 2.2). Die bezogenen Vorsorgegelder können daher auch nicht privilegiert besteuert werden; es hat eine Besteuerung als übriges Einkommen zu erfolgen (vgl. KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.3).

3.3.2 Sodann hat der Rekurrent versucht, eine selbständige Geschäftstätigkeit nachzuweisen. Ein selbständig Erwerbstätiger nimmt auf eigene Rechnung durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teil (KSGE 2010 Nr. 10 E. 3.2 mit Hinw.). Der Rekurrent hat mit der Rekurs-/Beschwerdeeingabe (Beilage 9) eine Arbeitgeberbescheinigung eingereicht, wonach er vom 18. Mai bis 31. Juli 2015 eine Aushilfe auf Abruf angestellt habe. Bei Anstellungsbeginn war der Rekurrent indessen noch bei der Y unbestrittenermassen in einem Vollpensum angestellt. Auch wenn er per 13. Juli 2015 freigestellt wurde, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine selbständige Tätigkeit vorlag. Daran ändert auch nichts, dass der Rekurrent nach seinen Angaben Kundenforderungen auf dem Rechtsweg habe eintreiben müssen; die geltend gemachte Forderung geht auch auf einen Zeitpunkt zurück, als der Rekurrent noch nicht freigestellt war, mithin den 1. Juli 2015 (vgl. Rekurs/Beschwerde, Beilage 8a). Die geltend gemachte selbständige Tätigkeit kann höchstens als Nebentätigkeit zur Vollzeittätigkeit angesehen werden. Auch die mit der Replik eingereichten Unterlagen betreffend Visitenkarten, Businessplan, Marketing und Internetadressen betreffend den Rekurrenten (Beilagen 5-7 und 9) können zu keinem andern Resultat führen. Einerseits wurden diese Unterlagen erst am Ende des vorliegenden Verfahrens eingereicht, obwohl diese bereits im Jahr 2015 vorhanden waren. Anderseits verlangte der Rekurrent im Einspracheverfahren an sich nur die Rückführung der umstrittenen Kapitalleistung in Raten. Da der Rekurrent zudem keine weiteren Aktivitäten geltend gemacht bzw. belegt und in der Replik selber festgehalten hat, dass er die Tätigkeit wiedereingestellt habe, ergibt sich, dass der Rekurrent im Jahr 2015 keine anhaltende selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.

3.3.3 Damit ist davon auszugehen, dass die umstrittene Freizügigkeitsleistung zweckwidrig erwirkt wurde. Eine privilegierte Besteuerung ist demnach nicht möglich. Folglich ist die Kapitalleistung nicht als Vorsorgeleistung zu besteuern, sondern als übriges Vermögen. Ferner sei im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass für den Zeitpunkt der Besteuerung die Fälligkeit massgebend ist, d.h., wenn die Barauszahlungsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. dazu BGer vom 20.10.2009, a.a.O., E. 4.3). Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach nicht zu beanstanden. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die im Jahr 2016 veranlagte Sondersteuer aufzuheben, sobald die vorliegende Veranlagung in Rechtskraft erwachsen ist. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'203 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 453).

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'203 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2018.11 — Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGSTA.2018.11 — Swissrulings