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Solothurn Steuergericht 03.07.2017 SGSTA.2017.14

3 luglio 2017·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,611 parole·~8 min·4

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2014

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 3. Juli 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Bossart, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2017.14; BST.2017.14

A

gegen

1.   Veranlagungsbehörde Solothurn    

2.   Eidg. Steuerverwaltung

betreffend Staats- und Bundessteuer 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 26. August 2015 reichte der Steuerpflichtige A die Steuererklärung 2014 ein. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2014 vom 12. Oktober 2015 liess die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn v.a. den Verlust von CHF 13‘242 aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen nicht zum Abzug zu. Der Steuerpflichtige erhob mit Schreiben vom 8. November 2015 Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, der Verlust von CHF 13‘242 sei anzuerkennen. Mit Eingabe vom 19. September 2016 reichte der Steuerpflichtige auf entsprechende Aufforderung der VB noch diverse Unterlagen ein. Am 5. Dezember 2016 fand eine Einspracheverhandlung statt.

       Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung wurde v.a. ausgeführt, der Steuerpflichtige habe für die geltend gemachten Mandatserlöse keine Rechnung gestellt und auch kein Unternehmerrisiko getragen. Die Mandatserlöse seien Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Auch in Bezug auf die übrigen Umsätze der Lebenspartnerin sei keine selbständige Erwerbstätigkeit zu erkennen. Die Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin könnten auch nicht als Kosten für die Erzielung eines selbständigen Erwerbseinkommens akzeptiert werden. Es gehe um eine versicherungstechnische Absicherung der Lebenspartnerin. Es liege somit keine selbständige Tätigkeit vor und der geltend gemachte Verlust von CHF 13‘242 sei zu Recht nicht zum Abzug zugelassen worden. Im Übrigen sei der Handelsregistereintrag des Steuerpflichtigen und die Buchführung nicht entscheidend.

2.    Gegen diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 23. Januar 2017 (Postaufgabe) Rekurs und Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, der Sachverhalt laut VB sei zwar korrekt festgestellt worden. Indes seien sämtliche umstrittene Leistungen für die Y AG ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht worden. Weiter sei die versicherungstechnische Absicherung der Konkubinatspartnerin schon vor der Anstellung durch die Einzelfirma des Rekurrenten bzw. die S vorhanden gewesen. Die Bemessung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dürfe nicht nur anhand der Umsätze erfolgen. Die S habe einen wirtschaftlichen Mehrwert erbracht, welcher nur aus verrechnungstechnischen Gründen nicht klar ersichtlich sei. Der Rekurrent bezahle Steuern und Sozialabgaben sowie die Berufsunfallversicherung seiner Angestellten. Die Abzüge in der Steuererklärung 2014 seien zu akzeptieren.

       Mit Vernehmlassung vom 15. März 2017 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, an der vollumfänglich festgehalten wurde. Dass der Beizug von Hilfspersonen bzw. der Lebenspartnerin des Rekurrenten vorliegend zulässig gewesen sei, gehe aus dessen Arbeitsvertrag mit seiner ehemaligen Arbeitgeberin nicht hervor. Die arbeitsvertraglich vereinbarten Provisionen des Rekurrenten seien mit den ordentlichen monatlichen Lohnabrechnungen durch die Arbeitgeberin ausbezahlt worden, welche auch die Sozialleistungen abgerechnet habe. Weiter sei die Tätigkeit der Lebenspartnerin dieser zuzurechnen. Die Vorgehensweise des Rekurrenten könne aufgrund der Chronologie der Ereignisse nachvollzogen werden. Der Rekurrent habe seine Lebenspartnerin erst angestellt, nachdem er ihre Lebenshaltungskosten steuerlich nicht habe abziehen können. Die übrigen Tätigkeiten, welche die Lebenspartnerin ausgeführt habe, seien dieser als selbständige Tätigkeit zuzuordnen. Eine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten liege dagegen nicht vor. Dessen Eingabe sei unbegründet.

       Mit Vernehmlassung vom 10. April 2017 schloss sich die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Antrag der Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, unter Verweis auf die deren Ausführungen.

       Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2017 hielt der Rekurrent zusätzlich v.a. fest, dass er die umstrittenen geleisteten Aufwände während seiner Freizeit geleistet habe. Aus dem Arbeitsvertrag gehe nicht hervor, dass die Mandatseinsätze während der ordentlichen Arbeitszeit zu leisten gewesen seien. Dass der Rekurrent die vertraglich übernommene Arbeit ohne Rücksprache mit seinem Arbeitgeber nicht gänzlich in eigener Person geleistet habe, liege ausserhalb der Kompetenz der Vorinstanz und habe mit dem Rekurs nichts zu tun. Beinahe schon infam sei die Unterstellung der Vorinstanz, der Rekurrent habe seine Konkubinatspartnerin aus versicherungstechnischen Gründen angestellt. Ihre Anstellung fusse allein darauf, dass ihre Tätigkeit des Verkaufs von Handarbeiten an einem Weihnachtsstand versicherungs- und steuertechnisch korrekt abgewickelt werde. Der einzige Kunde der S, bei dem ihn die Lebenspartnerin unterstützt habe, sei ohne Auftrag der ehemaligen Arbeitgeberin oder der Y AG aus dem privaten Umfeld des Rekurrenten akquiriert worden. Durch die Tätigkeit der S sei ein Mehrwert geschaffen worden, welcher den Aufwand übersteige. Die streitigen Abzüge seien zu akzeptieren.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) wurden form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11; Art. 104 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Gemäss § 23 Abs. 1 StG und Art. 18 DBG sind steuerbar alle Einkünfte aus dem Betrieb eines Unternehmens wie Handel, Industrie, Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft, aus einem freien Beruf sowie und aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Von einer selbständigen Erwerbstätigkeit sprechen Lehre und Rechtsprechung beim planmässigen, gegen aussen sichtbaren, kombinierten Einsatz von Arbeit und Kapital auf eigenes Risiko zwecks Gewinnerzielung (vgl. Peter locher, Kommentar zum DBG, Therwil/Basel 2001, Art. 18 N 7; Markus reich, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht 1/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 18 DBG N 14; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2015 Nr. 3 E. 3.2; 2010 Nr. 3 und 4, je E. 3.1).

2.2   Gemäss Art. 27 DBG und § 34 StG sind die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit abziehbar. Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ist somit, dass diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist so lange zu bejahen, als ein sachlicher Zusammenhang zwischen Ausgabe und Geschäftsbetrieb besteht. Der Aufwand muss demnach mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit direkt zusammenhängen. Damit ist v.a. erforderlich, dass die Tätigkeit, welcher der zu beurteilende Aufwand zuzurechnen ist, überhaupt eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 18 DBG bzw. § 23 Abs. 1 StG darstellt. Verluste aus der Geschäftstätigkeit können grundsätzlich abgezogen werden; dies ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen über die Ermittlung des Reineinkommens bzw. dem Nettoprinzip (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, N 4, N 25 zu Art. 27).

3.1   Im vorliegenden Fall arbeitete der Rekurrent im hier streitigen Steuerjahr 2014 bei der Z AG in X. Im Rahmen des Arbeitsvertrags übte er auch Beratungs- und Schulungsmandate für ein Tochterunternehmen der Z aus. 50 % des diesbezüglichen Umsatzes wurden dem Rekurrenten als Provision ausbezahlt. Für die Tätigkeit hatte er seine Lebenspartnerin über seine Einzelfirma angestellt. Er bezahlte ihr dafür einen Lohn von CHF 11‘285. Insgesamt hatte die Einzelfirma im Jahr 2014 einen Verlust von CHF 13‘242 eingefahren. Die Einnahmen betrugen dagegen lediglich CHF 336 aus Verkäufen von Waren am Weihnachtsmarkt und von Online-Umfragen durch die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Die Vorinstanz hat den Abzug des Verlustes verweigert, weil beim Rekurrenten keine selbständige Tätigkeit vorliege.

3.2   Eine selbständige Tätigkeit ist wie gesehen eine Tätigkeit mit der Absicht der Gewinnerzielung und der Teilnahme am Wirtschaftsverkehr. Vorliegend ist keine solche Tätigkeit ersichtlich, mit der ein Gewinn erzielt werden könnte. Die Einnahmen aus den Beratungs- und Schulungsmandaten gehören offensichtlich zum Arbeitserwerb; sie sind auf der Lohnabrechnung 2014 ausgewiesen. In der Jahresrechnung 2014 der Einzelfirma erscheinen diese nicht. Der Rekurrent trägt insofern überhaupt kein Unternehmerrisiko, welches charakteristisch ist für eine selbständige Tätigkeit. Solange nur Verluste eingefahren werden, kann die Tätigkeit der Einzelunternehmung nicht als selbständige Tätigkeit des Rekurrenten angesehen werden. Die Rechtsmittel sind damit unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Entgegen seinen Ausführungen ergeben sich die Mandatserlöse aus den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitseinsätzen beim Tochterunternehmen der ehemaligen Arbeitgeberin und dies während der Arbeitszeit. So war im Kader-Arbeitsvertrag vom 29. November 2010 vereinbart, dass der Rekurrent im Rahmen seiner Anstellung zusätzlich Beratungsschulungsmandate für die Tochtergesellschaft Y AG, X, übernehme und zwar im ersten Dienstjahr während 12 Arbeitstagen. Dabei werde er 50 % des Umsatzes aus diesen Mandaten zusätzlich zu seinem Gehalt als Provision erhalten. Die Lebenspartnerin unterstützte den Rekurrenten nach seinen Angaben bei diesen Tätigkeiten. Diese Umstände werden durch die vorliegend eingereichten Zeitsaldi-Tabellen des Rekurrenten für den Zeitraum von Januar bis September bzw. Dezember 2014 nicht widerlegt. Der Mitarbeitergesprächsbogen 2014 betreffend den Rekurrenten ändert auch nichts. Die erwähnten Provisionen (Verkaufsboni) wurden aufgrund der Unterlagen und Angaben von der ehemaligen Arbeitgeberin mit den monatlichen Lohnabrechnungen ausbezahlt. Der Rekurrent stellte anhand der Unterlagen keine Rechnung an die Tochterfirma der ehemaligen Arbeitgeberin (vgl. auch Einspracheprotokoll vom 5.12.2016) und trug insofern kein Unternehmerrisiko. Die Provisionen sind damit nicht Einkommen aus selbständiger, sondern aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Irrelevant bei der Beurteilung der selbständigen Erwerbstätigkeit ist im Übrigen die Tatsache, dass die Einzelfirma des Rekurrenten im Handelsregister eingetragen war (vom 8.4.2005 bis 8.5.2016; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 18 N 12). Die übrigen Umsätze erzielte die Lebenspartnerin des Rekurrenten. Insofern ist auch keine selbständige Erwerbstätigkeit des Rekurrenten ersichtlich; diese Umsätze sind der Lebenspartnerin zuzuordnen. Nach dem Gesagten können keine Kosten für die Generierung eines selbständigen Erwerbseinkommens angefallen sein. Die geltend gemachten Lohnzahlungen an die Lebenspartnerin sind nicht anzuerkennen. Dass der geltend gemachte Verlust von CHF 13'242 steuerlich nicht zum Abzug zugelassen wurde, ist demnach nicht zu beanstanden. Rekurs und Beschwerde sind somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 895 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CH 145).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 895 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

Expediert am: