Skip to content

Solothurn Steuergericht 10.11.2014 SGSTA.2014.38

10 novembre 2014·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·948 parole·~5 min·2

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2012

Testo integrale

KSGE 2014 Nr. 6

StG § 32 lit. g, DBG Art. 24 lit. g. Einkommen, Genugtuungsleistungen

Genugtuungsleistungen wie Integritätsentschädigungen des Sozialversicherungsrechts sind von der Steuer befreit. Solche Entschädigungen enthalten keinen steuerbaren Zinsanteil.

Sachverhalt

1. A. X. verunfallte im Jahr 1993 beim Skifahren und erhielt im Jahr 2012 nach Abschluss der Behandlung von der SUVA eine Integritätsentschädigung von CHF 19‘440. Mit definitiver Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2012 vom 3. Februar 2014 rechnete die Veranlagungsbehörde (VB) Dorneck-Thierstein den Steuerpflichtigen A. und B. X. u.a. weitere Einkünfte von CHF 9‘471 auf, da die Integritätsentschädigung umgerechnet zu einem Zins von 5 %/Jahr seit dem Unfalldatum zu versteuern sei. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 10. Februar 2014 Einsprache. Namentlich machten sie geltend, für eine Besteuerung weiterer Einkünfte bzw. die einmalige Integritätsentschädigung fehle die rechtliche Grundlage. Die Entschädigung sei ohne Zins berechnet und es seien sämtliche Behandlungskosten von der SUVA bezahlt worden.

Mit Einspracheentscheid vom 30. April 2014 wies die VB Dorneck-Thierstein die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. angeführt, bei einer Schadenersatz- und/oder Genugtuungszahlung sei immer von einer Zinskomponente auszugehen. Hier sei für die im Steuerjahr 2012 erhaltene Integritätsentschädigung von CHF 19‘440 ein Zins von CHF 9‘471 zum übrigen Einkommen hinzuzurechnen. Damit sei die Einsprache unbegründet.

2. Mit Rekurs und Beschwerde vom 30. Mai 2014 (2 separate Eingaben) gelangte der Vertreter der Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Die Rekurrenten liessen beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. April 2014 sei aufzuheben, der Steuerfreiheit der erhaltenen Integritätsentschädigung über CHF 19‘440 Rechnung zu tragen, auf die Aufrechnung von Zinsen über CHF 9‘471 zu verzichten und der Steuerbetrag entsprechend zu korrigieren. Eventuell sei die Sache an die VB Dorneck-Thierstein zurückzuweisen und diese anzuweisen, eine neue Veranlagung zu erlassen, die der Steuerfreiheit der Integritätsentschädigung Rechnung trägt und den Steuerbetrag entsprechend zu korrigieren; alles unter o-/e-Kostenfolge zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Integritätsentschädigung sei kein Zins enthalten. Diese Entschädigung sei nach Beendigung der Operation ausgerichtet worden, mithin im Jahr 2012. Die Integritätsentschädigung stelle kein Ersatzeinkommen dar, sondern das sozialversicherungsrechtliche Pendant zur Genugtuung und werde nicht besteuert. Die Ausrichtung einer Invalidenrente sei nie Thema gewesen. Eine Kapitalisierung bzw. Verzinsung sei vorliegend nicht vorgesehen.

Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 beantragte die VB Dorneck-Thierstein, Rekurs und Beschwerde seien kostenfällig abzuweisen, vorab unter Verweis auf die Ausführungen des angefochtenen Einspracheentscheids. Integritätsentschädigungen seien unbestrittenermassen steuerfrei. Dagegen seien Zinsen jeglicher Art steuerbar. Es sei davon auszugehen, dass auch Integritätsentschädigungen einen Zinsanteil enthalten würden, auch wenn dieser nicht separat ausgewiesen sei.

Mit Replik vom 16. September 2014 hielten die Rekurrenten fest, dass ohne weiteres auf die Qualifikation der Entschädigung durch die SUVA als Integritätsentschädigung abzustellen sei. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um bei einer Genugtuungsleistung wie hier eine Verzugszinskomponente zu fingieren. Die Rekurrenten ersuchten um Gutheissung von Rekurs und Beschwerde.

Erwägungen

2. Aufgrund der Einkommensgeneralklausel von § 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG sind grundsätzlich alle Einkünfte steuerbar. Indessen sind blosse Schadenersatzleistungen für erlittene Verluste keine steuerbaren Einkünfte (vgl. KSGE 2013 Nr. 3 E. 2 und 2011 Nr. 6 E. 3). Vom Grundsatz der Steuerbarkeit aller Einkünfte abgewichen wird nur bei den ausdrücklich steuerbefreiten Einkünften nach § 32 StG und Art. 24 DBG. Genugtuungsleistungen stellen keinen Schadenersatz dar, da mit ihnen ein ideeller, nicht aber ein materieller Schaden ausgeglichen wird; sie sind indes von Gesetzes wegen von der Steuer befreit (§ 32 lit. g StG; Art. 24 lit. g DBG; KSGE 2013 Nr. 3 und 2011 Nr. 6, je E. 3). Der Genugtuung entsprechen die Integritätsentschädigungen des Sozialversicherungsrechts (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 24 N 97; Steuerpraxis 2013 Nr. 2 des Kantonalen Steueramtes, Ziff. 2.2, unter www.steueramt.so.ch).

3.1 Die grundsätzliche Steuerbefreiung der hier fraglichen Integritätsentschädigung ist unter den Parteien unbestritten. Streitig ist aber, ob diese Entschädigung einen Zinsanteil enthält, der steuerbar ist. Die Vorinstanz hält denn dafür unter Verweis auf die kantonale Steuerpraxis 2013 Nr. 2 (Ziffern 3.1, Elemente der Haftpflichtleistungen, und 4.8, Schadens- oder Verzugszins) sowie § 26 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 20 lit. a DBG (Zinsen aus Guthaben als steuerbarer Vermögensertrag), dass Zinsen jeglicher Art, d.h. auch solche, die zusammen mit einer steuerfreien Kapitalabfindung ausbezahlt werden, steuerbar seien.

3.2 Die vorliegende Integritätsentschädigung stützt sich auf Art. 24 f. des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG, SR 832.20). Danach ist eine solche angemessene Entschädigung vorgesehen, sofern ein Versicherter eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Wenn wie hier keine Invalidenrente festgesetzt worden ist, wird die Integritätsentschädigung nach Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt; vorliegend war dies im Jahr 2012 der Fall (Verfügung der SUVA vom 26.1.2012). Zudem bemisst sich die Integritätsentschädigung nach einer Skala in Prozenten vom versicherten Verdienst (vgl. Anhang 3 zur Verordnung über die Unfallversicherung, UVV, SR 832.202).

3.3 Wie gesagt, gilt die Integritätsentschädigung nach UVG als steuerfreie Genugtuungsleistung; sie erfüllt die gleiche Funktion wie die haftpflichtrechtliche Genugtuung, es geht dabei aber nicht um Schadenersatz (vgl. auch Steuerpraxis 2013 Nr. 2, a.a.O., Ziffern 3.1 und 4.7). Der Betrag von CHF 19‘440 wurde allein aufgrund des Jahresverdienstes von CHF 97‘000 und einer Integritätseinbusse von 20% berechnet resp. gemäss den Richtlinien im erwähnten Anhang 3 zur UVV; der Betrag enthält insofern keinen Verzugszins. Wie gesehen, wird die Integritätsentschädigung erst nach Abschluss der ärztlichen Behandlung ausgezahlt (vgl. Art. 24 Abs. 2 UVG). Die Behandlung wurde aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar im Jahr 2012 abgeschlossen; auch insofern kann kein Zins aufgerechnet werden, die Leistung wurde im Steuerjahr 2012 ausgerichtet. Es besteht hier demnach keine Grundlage für die Aufrechnung von Verzugszinsen über CHF 9‘471; die Aufrechnung ist damit aufzuheben und der Steuerbetrag entsprechend zu korrigieren.

3.4 Nach dem Gesagten erweisen sich Rekurs und Beschwerde als begründet und sind daher gutzuheissen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 10. November 2014 (SGSTA.2014.38; BST.2014.33)

SGSTA.2014.38 — Solothurn Steuergericht 10.11.2014 SGSTA.2014.38 — Swissrulings