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Solothurn Steuergericht 16.12.2013 SGSTA.2013.90

16 dicembre 2013·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,336 parole·~7 min·3

Riassunto

Steuerbefreiung für Stiftung

Testo integrale

KSGE 2013 Nr. 2

StG § 90 lit. i,  DBG Art. 56 lit. g - Die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung nach § 90 lit. i StG ab Gesuchseinreichung ist nicht zu beanstanden. Dabei liegt es an der Gesuchstellerin, hier eine Stiftung, die Voraussetzungen der Steuerbefreiung darzutun.

Urteil SGSTA.2013.90; BST.2013.84 vom 16. Dezember 2013

Sachverhalt

1.    Unter dem Namen X. besteht eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. ZGB, welche im Handelsregister eingetragen ist. Sie bezweckt die Verwaltung und Förderung des künstlerischen Werkes des Stifters X. Mit Schreiben vom 30. Mai 2013 stellte die Stiftung ein Gesuch um Steuerbefreiung. Dieses Gesuch hiess das Kantonale Steueramt mit Verfügung vom 11. Juli 2013 grundsätzlich gut, wobei die Steuerbefreiung ab Steuerperiode 2013 gelte. Gegen diese Verfügung erhob die Stiftung mit Schreiben vom 8. August 2013 Einsprache mit dem Begehren, die Steuerbefreiung solle bereits ab der Steuerperiode 2012 gelten. Dazu wurde v.a. geltend gemacht, weshalb die Steuerbefreiung erst ab 2013 gelten solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Stiftung habe im vorherigen Sitzkanton A. auch keine Steuern bezahlt.

       Mit Verfügung vom 6. September 2013 wies das Steueramt die Einsprache ab. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, Steuerbefreiungen würden ab derjenigen Steuerperiode gewährt, in der darum ersucht werde. Hier sei dies das Jahr 2013. Dass die Stiftung im Kanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei, habe sie nicht nachgewiesen.

2.1 Gegen diese Verfügung liess die Stiftung (nachfolgend Rekurrentin) am 25. September 2013 (Postaufgabe) beim Kantonalen Steuergericht Rekurs einreichen. Die Rekurrentin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Bei der Steuerverwaltung des Kantons A. sei eine gerichtliche Auskunft über die Steuerbefreiung der Rekurrentin einzuholen. Diese sei ab Datum der Sitzverlegung aus dem Kanton A. in den Kanton Solothurn bzw. ab Steuerjahr 2012 von der Steuer zu befreien. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Steueramt zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Eventuell sei auf die Erhebung von Gerichtsgebühren zu verzichten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, es handle sich hier um ein Verfahren, in dem die Behörde die Betroffene darauf hinweisen müsse, welche Beweismittel verlangt würden für einen Entscheid. Tue die Behörde das nicht, sei dies willkürlich bzw. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 9 BV. Zudem habe das Steueramt die behauptete, lang andauernde und konstante Praxis bezüglich Steuerbefreiung nicht ausgewiesen; es sei daher von einer rechtsungleichen Behandlung auszugehen. Auch fehle eine Begründung für die Gewährung von Steuerbefreiungen für Stiftungen nach Zuzug aus anderen Kantonen erst ab Gesuchsstellung. Weiter sei anzunehmen, dass die Einsprache vom 8. August 2013 auch die Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 für das Jahr 2012 erfasse; diese Einsprache sei aber nicht behandelt worden. Die Veranlagungsverfügungen 2012 seien nicht rechtskräftig. Es frage sich, ob das Steueramt für die Steuerbefreiung überhaupt zuständig sei oder nicht eher das Finanzdepartement. Weder Gesetz noch Steuerweisungen würden eine Grundlage für die erwähnte Praxis bezüglich Steuerbefreiung enthalten. Da es sich hier um eine steuerbefreite Stiftung handle, sei auf die Erhebung von Gebühren zu verzichten. Allenfalls sei eine Parteientschädigung zuzusprechen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 15. Oktober 2013 beantragte das Steueramt die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Die fragliche Praxis des Steueramtes basiere im Wesentlichen auf Praktikabilitätsüberlegungen. Gründe, um von dieser Praxis abzuweichen, seien keine ersichtlich. Das Steueramt setze für eine Steuerbefreiung der Rekurrentin bereits ab Steuerperiode 2012 nicht voraus, dass diese im bisherigen Sitzkanton A. von der Steuerpflicht befreit gewesen sei. Das Steueramt habe keine Verfahrensgrundsätze verletzt. Dem Steueramt obliege es auch nicht darzulegen, weshalb die Rekurrentin nicht ungleich behandelt worden sei. Bestritten werde des Weiteren, dass eine Überprüfung zurückliegender Verhältnisse auch eine rückwirkende Erteilung der Steuerbefreiung nach sich ziehe bzw. eine solche naheliegend mache. Ausserdem seien die Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 in Rechtskraft erwachsen. Zuständig und entscheidkompetent für Steuerbefreiungen sei das Steueramt. Dass der Rekurrentin die Steuerbefreiung rückwirkend hätte erteilt werden müssen, sei nicht erkennbar.

2.3 Mit Stellungnahme vom 14. November 2013 hielt die Rekurrentin an ihren Rechtsbegehren fest. Fragen der Praktikabilität würden sich hier nicht stellen. Massgebend könne nicht das Gesuch sein, sondern ob eine Institution die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt. Das Gesuch betreffe auch das Jahr 2012. Hier werde im Zweifel gegen die Gesuchstellerin entschieden. Das Steueramt verhalte sich zudem überspitzt formalistisch. Auslöser für das Gesuch sei, dass der Rekurrentin für das Jahr 2012 Steuererklärungen zugestellt worden seien. Das Gesuch sei auch für 2012 gestellt worden. Es sei davon auszugehen, dass gegen die Veranlagung ebenfalls Einsprache erhoben worden sei. Auch die Steuerbehörde habe eine Aufklärungspflicht. Für den Entscheid über die Steuerbefreiung sei das Finanzdepartement auf Antrag des Steueramtes zuständig.

Erwägungen

2.    Von der Steuerpflicht befreit sind gemäss § 90 lit. i StG bzw. Art. 56 lit. g DBG juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Die steuerpflichtige Person hat einen Anspruch darauf, dass über die Frage der Steuerbefreiung ein Teilentscheid gefällt wird, der mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Der Entscheid der Behörde erwächst für die Steuerperiode, für welche der Anspruch geltend gemacht wird, in Rechtskraft und gilt solange fort, als nicht ein neuer abweichender Entscheid ergeht (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, Art. 56 N 94 ff.). Die juristische Person, die eine Steuerbefreiung beansprucht, hat ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Es ist dabei stets Sache der juristischen Person, die sich auf die Steuerbefreiung beruft, darzulegen, dass die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für die Gewährung der Steuerbefreiung verlangt, gegeben sind (vgl. Kreisschreiben Nr. 12 der Eidg. Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994, in ASA 63 S. 130). Die Frage, ob die Bedingungen für eine Steuerbefreiung erfüllt sind, kann in jeder Veranlagungsperiode neu überprüft werden (Urteil des Bundesgerichts vom 30.9.1994, in ASA 64 S. 637 ff.).

3.1 Die Rekurrentin stellte unbestrittenermassen mit Eingabe vom 30. Mai 2013 das Gesuch um Steuerbefreiung. Dass sie früher ein solches Gesuch eingereicht hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Wie gesehen, wird die Steuerbefreiung auf Gesuch hin gewährt, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es ist aber an der Gesuchstellerin, hier der Rekurrentin, diese darzutun und nachzuweisen.

3.1.1 Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 hat das Kantonale Steueramt die Steuerbefreiung ab dem Steuerjahr 2013 gewährt. Die Rekurrentin verlangt indessen die Befreiung ab dem Jahr 2012. Sie macht geltend, bereits bis 2011 im Kanton A. steuerbefreit gewesen zu sein. Im Jahr 2012 sei sie zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch nicht definitiv veranlagt gewesen. Zudem bestreitet sie die kantonale Praxis, dass die Steuerbefreiung erst ab dem Gesuchdatum gelte.

3.1.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, dass die Praxis des Kantons A. nicht massgebend sei und das Kantonale Steueramt nicht verpflichtet sei, frühere Veranlagungen anderer Kantone einzuholen. Die fragliche Praxis ergebe sich aus Praktikabilitätsüberlegungen, da sonst zahlreiche Revisionen von Spendern resultieren würden.

3.1.3 Die Auffassung der Vorinstanz bzw. deren angefochtene Verfügung ist nicht zu beanstanden. Es ist an der juristischen Person zu entscheiden, wann sie ein Gesuch um Steuerbefreiung stellen will. Jeder rückwirkende Entscheid des Steueramts würde ein Potential an Revisionsgesuchen der Spender bergen. Daher ist die Praxis der Erteilung der Steuerbefreiung ab Gesucheinreichung gerechtfertigt. Die Situation im Kanton A. kann vorliegend nicht massgebend sein.

3.2 Was die Rekurrentin weiter vorbringt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

       Von Willkür oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Grundsatzes von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann keine Rede sein; das Steueramt hat auch keine rückwirkende Steuerbefreiung in Aussicht gestellt. Es liegt wie erwähnt an der Gesuchstellerin darzutun, dass die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. Eine rechtsungleiche Behandlung der Rekurrentin ist nicht erkennbar und auch nicht nachgewiesen. Die Praxis anderer Kantone ist hier nicht relevant; eine entsprechende gerichtliche Auskunft bei der Steuerverwaltung des Kantons A. ist daher nicht einzuholen. Zudem hat die Rekurrentin selber eingeräumt, über keine Unterlagen zu einer Steuerbefreiung im Kanton A. zu verfügen; überspitzter Formalismus der Vorinstanz liegt in diesem Zusammenhang keiner vor. Dass auch die Veranlagungsverfügungen vom 29. Juli 2013 betreffend das Steuerjahr 2012 angefochten worden wären, geht aus der Einsprache vom 8. August 2013 nicht hervor. Schliesslich ist aufgrund der kantonalgesetzlichen Grundlagen nicht ersichtlich, dass für Steuerbefreiungen das Finanzdepartement und nicht das Steueramt zuständig sei (§ 123 StG).

       Rekurs und Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 16. Dezember 2013

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