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Solothurn Steuergericht 09.12.2013 SGSTA.2013.57

9 dicembre 2013·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·2,876 parole·~14 min·3

Riassunto

Abzug behinderungsbedingte Kosten

Testo integrale

KSGE 2013 Nr. 8

StG § 41 Abs. 1 lit. m, DBG Art. 33 Abs. 1 lit. hbis - Voraussetzungen des Abzugs von behinderungsbedingten Kosten; Begriff der Behinderung, kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Kosten; abziehbar sind auch Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung. Vorliegend ist eine Behinderung nicht belegt.

Urteil SGSTA.2013.57; BST.2013.56 vom 9. Dezember 2013

Sachverhalt

1.1 Der Steuerpflichtige machte in der Steuererklärung 2011 einen Abzug für "Behinde-rungsbedingte Kosten" im Betrag von CHF 14‘432 geltend. Als Grund für diesen Abzug wurde (in einer Beilage) eine Behinderung seiner Lebenspartnerin angegeben, welche dazu geführt habe, dass sie eine Kinderbetreuung benötigt hätten. Im Veranlagungsverfahren wurde dieser Abzug nicht zugelassen mit der Begründung, Kinderbetreuungskosten könnten nicht als behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden. Hingegen wurde der Kinderbetreuungsabzug nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG von CHF 6‘000 für die Staatssteuer und CHF 10‘000 für die Bundessteuer gewährt.

1.2 Am 29. Januar 2013 erhob der Steuerpflichtige Einsprache gegen diese Veranlagung 2011 und brachte vor, da er gearbeitet habe, hätten sie eine Haushaltshilfe benötigt, welche die Pflege des Kindes übernahm. Die Behinderung seiner Freundin sei durch den Arzt behandelt worden und es liege ein entsprechendes Arztzeugnis bei.

1.3 Mit Einspracheentscheid vom 26. April 2013 wurde die Einsprache abgewiesen. Die Veranlagungsbehörde führte aus, dass der Einsprecher für die Partnerin nicht unterhaltspflichtig sei und zudem eine Krankheit, nicht jedoch eine dauernde Behinderung nachgewiesen sei. Infolge der Erwerbstätigkeit des Einsprechers und der Krankheit seiner Partnerin wurde für die Betreuung des gemeinsamen Kindes ein Au-Pair angestellt. Bei diesen Kosten handle es sich nicht um behinderungsbedingte Kosten, sondern um Kosten für die Drittbetreuung des Kindes. Der entsprechende Abzug nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG könne gewährt werden, was in der Steuerveranlagung bereits erfolgt sei.

2.1 Dagegen erhob der Steuerpflichtige (Rekurrent) am 28. Mai 2013 Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Er machte geltend, dass seine Freundin wegen Rückenschmerzen keine Kinderbetreuung mehr habe ausführen können, weswegen sie auf Fremdbetreuung angewiesen gewesen seien. Er sei für sein Kind unterhaltspflichtig, und wenn seine Partnerin ausfalle, solle er auch die Betreuungskosten ganz abziehen können. Die Behinderung/Krankheit seiner Freundin sei im Übrigen immer noch vorhanden, jedoch sei das Kind grösser und könne gewisse Tätigkeiten selbst ausführen.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2013 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vo-rinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie brachte vor, eine Behinderung im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes liege bei der Lebenspartnerin nicht vor. Es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Sie habe ein chronisch generalisiertes Schmerzsyndrom; inwieweit dies sie daran hindere, alltägliche Verrichtungen vorzuneh-men, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben, gehe aus dem eingereichten Fragebogen nicht hervor. Medizinisch indiziert sei die Fremdbetreuung nur vom … Februar 2011 bis zum … April 2011 gewesen. Darüber hinaus sei ein weiteres Erfordernis für den Abzug nicht erfüllt. Abgezogen werden könnten nur behinderungsbedingte Kosten von durch die steuer-pflichtige Person unterhaltenen Personen. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die Unterstüt-zungsbedürftigkeit der Lebenspartnerin sei aber nicht bewiesen.

2.3 Mit Schreiben vom … Juli 2013 wurde dem Steuergericht direkt durch den Arzt ein weiteres Arztzeugnis eingereicht. Am 9. Juli 2013 nahm der Rekurrent Stellung zur Ver-nehmlassung. Er nahm Bezug auf das eingereichte ärztliche Zeugnis und führte aus, darin werde beschrieben, dass seine Lebenspartnerin ebenso ab April 2011 bis mindestens September 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen gewesen sei. Das Au-Pair sei die günstigste Lösung gewesen, da das Schweizerische Rote Kreuz keine 24-h-Dienste biete. An den Wochenenden sei er von 08.00 bis 23.45 Uhr bei der Arbeit gewesen, und das Au-Pair habe während dieser Zeit die Kinderbetreuung wahrgenommen.

Erwägungen

2.    Strittig ist vorliegend der Abzug von behinderungsbedingten Kosten im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG. Die Veranlagungsbehörde hat diesen Abzug nicht zugelassen. Hingegen hat sie schon in der Veranlagung den Kinderbetreuungsabzug nach § 41 Abs. 1 lit. d StG und Art. 33 Abs. 3 DBG gewährt. Dieser ist damit vorliegend nicht Streitgegenstand, und auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Vernehmlassung (Ziff. 6) ist nicht einzugehen.

3.    Steueraufhebende bzw. -mindernde Tatsachen sind von der steuerpflichtigen Person zu belegen, und sie trägt hierfür die Folgen der Beweislosigkeit (Urteile des Bundesgerichts 2C_722/2007 vom 14.4.2008 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_1273/2012 vom 13.6.2013 E. 3.4; 2C_678/2012 vom 17.5.2013 E. 3.6). Zu den steuermindernden Tatsachen gehören die Abzüge nach Art. 33 DBG bzw. § 41 StG. Der Steuerpflichtige hat die Voraussetzungen des in Frage stehenden Abzugs zu beweisen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3).

Auch im Steuerrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 127 Abs. 1 und 147 Abs. 1 StG, Art. 123 und 130 Abs. 1 DBG). Gegebenenfalls kann dies auch bedeuten, dass die Steuerbehörde den Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren zu weiteren Angaben oder zur Einreichung von Unterlagen aufzufordern hat (vgl. etwa KSGE 1998 Nr. 13 E. 5c/e, 2000 Nr. 14 E. 3). Steuermindernde Tatsachen hat der Steuerpflichtige jedoch im Normalfall von sich aus darzutun, ohne Aufforderung der Steuerverwaltung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_154/2009 vom 28.9.2009 E. 5.3 mit Hinweis).

4.    Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG können behinderungsbedingte Kosten des Steuerpflichtigen oder einer von ihm unterhaltenen Person mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes von den Einkünften abgezogen werden, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt.

4.1 Vorausgesetzt ist eine Behinderung gemäss Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG ist ein Mensch mit Behinderung eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.

       Die Beeinträchtigung muss damit nach gesetzlicher Vorschrift „dauernd“ sein. Gemäss dem Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. August 2005 (im Folgenden KS Nr. 11) ist die Beeinträchtigung dauernd, wenn sie die Ausübung der genannten Tätigkeiten bereits während mindestens eines Jahres verunmöglicht oder erschwert hat oder voraussichtlich während mindestens eines Jahres verunmöglichen oder erschweren wird.

       Wenn eine Invalidität im Sinn des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gegeben ist, kann auch die Behinderung nach BehiG bejaht werden. Die Legaldefinition der Behinderung im Sinne des BehiG geht jedoch weiter als diejenige der Invalidität im Sinn des IVG; insbesondere knüpft das BehiG anders als die Invalidenversicherung nicht an die Erwerbsunfähigkeit an (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. auch Botschaft vom 11.12.2000 zur Volksinitiative "Gleiche Rechte für Behinderte" und zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen behinderter Menschen, BBl 2001 1715 ff., insbesondere 1776 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_930/2011 vom 1.5.2012 E. 3.3).

       In den Praxisfestlegungen der Steuerbehörden werden Gruppen von Personen um-schrieben, die auf jeden Fall als behindert gelten, so u.a. Bezüger von Leistungen gemäss dem IVG (KS Nr. 11 Ziff. 4.1, Wegleitung des Kantons Solothurn zur Steuererklärung 2011 [im Folgenden Wegleitung], Ziff. 15.3). Darüber hinaus können aber auch Personen, welche keiner dieser Personengruppen zugeordnet werden können, als behindert gelten. Diese müssen ihre Behinderung jedoch nachweisen (vgl. Wegleitung Ziff. 15.3), was dem allgemeinen Grundsatz entspricht, dass die Voraussetzungen für einen Abzug vom Steuerpflichtigen zu beweisen sind (vgl. vorn E. 3). Gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 kann die Ermittlung beispielsweise mit Hilfe des Fragebogens in der Beilage des KS erfolgen. 

4.2 Behinderungsbedingt sind Kosten dann, wenn sie als Folge einer Behinderung ent-standen sind (kausaler Zusammenhang zwischen der Behinderung und den Kosten) und sie weder Lebenshaltungs- noch Luxusausgaben darstellen (KS Nr. 11 Ziff. 4.1 und 4.2). Als abziehbar gelten auch Kosten für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung (KS Nr. 11 Ziff. 4.3.2 und Wegleitung Ziff. 15.3). Vorausgesetzt ist, dass sie aufgrund einer Behinderung notwendig sind. Die ESTV verlangt eine ärztliche Bescheinigung, in welcher attestiert wird, welche Haushaltstätigkeiten als Folge der Behinderung nicht mehr ohne Hilfe ausgeübt werden können resp. ob eine Person behinderungsbedingt Dritthilfe für die Kinderbetreuung benötigt (KS Nr. 11 Ziff. 4.3.2).

5.    Gemäss § 41 Abs. 1 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG können die nachgewiesenen Krankheits- und Unfallkosten, soweit diese Kosten von den Steuerpflichtigen selber getragen werden und diese 5 % des Reineinkommens übersteigen, als Abzug geltend gemacht werden. Zu den Krankheits- und Unfallkosten zählen nur die Ausgaben für medizinische Behandlungen. Nicht darunter fallen die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit im Zusammenhang stehenden Kosten, sie gelten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten (KS Nr. 11 Ziff. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.390/2006 vom 28.11.2006, E. 5.1). Abzugsfähig unter diesem Titel sind auf jeden Fall ärztlich verordnete Behandlungen oder Medikamente (KSGE 2008 Nr. 7 E. 2).

6.    Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent, welcher im Konkubinat lebt und mit seiner Lebenspartnerin ein gemeinsames Kind hat, in der Steuererklärung 2011 einen Betrag von CHF 14‘432 als „behinderungsbedingte Kosten“ geltend gemacht, wobei er präzisierte „Haushaltshilfen und Kinderbetreuung“. In einer Beilage zur Steuererklärung erläuterte er, durch die Behinderung seiner Freundin seien sie auf eine Kinderbetreuung angewiesen. Da er nur Samstag/Sonntag gearbeitet habe, habe er den Rest der Woche übernehmen können. Da seine Arbeit in A. (FR) aber eine 12-Stunden-Schicht beinhaltete, habe jemand während dieser Zeit bei ihnen zu Hause wohnen müssen. Deswegen hätten sie sich in den ersten Monaten für ein Au-Pair entschieden. Die Kosten wurden im Einzelnen aufgelistet, eingeteilt in die drei folgenden Perioden:

-      für die Zeit vom … Februar bis … März 2011: Kosten für das Rote Kreuz,

-      für die Monate April-August 2011: Kosten für das Au-Pair (Lohn, Vermittlungsgebühr, Reisekosten, Sprachschule usw.),

-      September-Dezember 2011: Kosten für eine Haushaltshilfe/Kinderbetreuung (Lohn).

6.1 Kosten für eine Kinderbetreuung sowie für eine Haushaltshilfe können als behinde-rungsbedingte Kosten geltend gemacht werden, wenn eine Behinderung vorliegt (vorn E. 4.1) und die fraglichen Aufwendungen durch die Behinderung bedingt sind (E. 4.2). Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Lebenspartnerin im Sinn des BehiG behindert ist bzw. war.

6.2 Vorliegend ist keine der Fallgruppen gemäss Ziff. 4.1 des KS Nr. 11 und Ziff. 15.3 der Wegleitung gegeben, in welchen eine Behinderung ohne weiteres erstellt ist (vgl. vorn E. 4.1). Namentlich wurde der Lebenspartnerin keine IV-Rente zugesprochen (Angaben des Arztes im Fragebogen und im Zeugnis vom … 7.2013). Damit muss in anderer Weise nachgewiesen werden, dass eine Behinderung gemäss BehiG vorliegt (vgl. vorn E. 4.1).

6.3 Zu würdigen sind die folgenden vom Rekurrenten eingereichten Belege:

-      Mit der Steuererklärung hat er einen von einem Arzt ausgefüllten und unterzeichneten Fragebogen (Formular in Beilage zum KS Nr. 11) eingereicht, welcher folgende Angaben enthält: Bei Frage 1, welche Art von Beeinträchtigung vorliege, wird lediglich auf eine „KG-Übersicht“ verwiesen, welche aber der Steuererklärung nicht beigelegt war und vom Rekurrenten auch im Rechtsmittelverfahren nicht eingereicht wurde. Bei Frage 2 „Dauer der Beeinträchtigung“ wird „bereits ein Jahr oder länger“ angekreuzt. Frage 3 wird nicht beantwortet. Bei Frage 4 wird auf einen Bericht des Spitals B. vom … September 2011 verwiesen, welcher in den Akten nicht vorhanden ist. Weiter werden die Fragen, ob eine Haushaltshilfe oder eine Kinderbetreuung erforderlich seien, mit ja beantwortet. Frage 6 (Dritthilfe für die Pflege von Sozialkontakten usw.) wird verneint. Fragen 7 und 8 werden nicht beantwortet. Unter Frage 9 wird als erforderliche Behandlung „Physiotherapie“ angegeben. Unter „besondere Bemerkungen“ wird angefügt: Kein Anspruch auf eine Invalidenrente; Konsultationen bei uns vom … Dezember 2010 bis … September 2011.

-      Zudem wurde mit der Steuererklärung ein Schreiben des Spitals C. vom … November 2011 eingereicht. Unter Diagnose wird aufgeführt „chronisches generalisiertes Schmerzsyndrom“ (mit weiteren Präzisierungen) und „Partielle Hypermotilität“. Unter Verlauf werden verschiedene Therapieversuche beschrieben, u.a. Physiotherapie. Am … Dezember 2011 sei eine Verlaufskontrolle von der Patientin abgesagt worden und damit werde die Behandlung abgeschlossen. Eingereicht wurde im Übrigen nur eine Seite dieses Schreibens, womit eine Unterschrift nicht vorhanden ist und auch nicht bekannt ist, ob noch weitere Angaben gemacht wurden.

-      Mit der Einsprache hat der Rekurrent zwei Arztzeugnisse vom … Februar 2011 und vom … März 2011 (vom selben Arzt, der den Fragebogen ausgefüllt hat) eingereicht, wonach die Lebenspartnerin wegen Rückenschmerzen vom … Februar 2011 bis … März 2011 und vom … März 2011 bis … April 2011 auf eine Kinderbetreuung angewiesen war.

-      Im Verfahren vor dem Steuergericht wurde am … Juli 2013 (im Anschluss an die Vernehmlassung der Vorinstanz) eine weitere ärztliche Bestätigung (wiederum desselben Arztes) eingereicht. Danach war die Lebenspartnerin vom … Dezember 2010 bis … September 2011 wegen Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule in Behandlung. Weiter sei von einem Facharzt Physiotherapie verschrieben worden. Zudem werden die beiden früher ausgestellten Zeugnisse erwähnt und es wird angefügt, auch in den Monaten April bis August (2011) sei die Lebenspartnerin wegen anhaltender Rückenbeschwerden auf eine Hilfe bei der Kinderbetreuung angewiesen gewesen. Sodann werden weitere Untersuchungen bei anderen Ärzten erwähnt, wobei u.a. wiederum Physiotherapie verordnet worden sei. Als Letztes wird eine Beurteilung vom … September 2011 am Spital B. erwähnt. Danach hätten beim ausstellenden Arzt keine Konsultationen mehr stattgefunden.

6.4 Eine Behinderung bedeutet gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG das Vorliegen einer körperli-chen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigung, welche es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Eine solche Beeinträchtigung ist vorliegend nicht zweifelsfrei belegt. Zwar attestiert der Arzt in den Arztzeugnissen, dass die Lebenspartnerin (während einer gewissen) Zeit auf eine Kinderbetreuung bzw. Haushaltshilfe angewiesen gewesen sei, die Art der Beeinträchtigung wird aber nicht näher umschrieben, es ist lediglich von „Rückenschmerzen“ und von „Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule“ die Rede. Im Fragebogen wird bei der Frage 1 nach der Art der Beeinträchtigung (Frage 1) nichts angegeben und nur auf ein Dokument verwiesen, welches der Rekurrent weder der Vorinstanz noch dem Steuergericht eingereicht hat. Auch im Übrigen erweist sich der Fragebogen als lückenhaft (E. 6.3). Einzig im Schreiben des Spitals C. finden sich genauere Angaben zu den Diagnosen (E. 6.3); dass diese Diagnosen den Begriff der Behinderung erfüllen würden, kann das Steuergericht mangels medizinischen Fachwissens nicht beurteilen. Es wäre am Rekurrenten, Beweismittel beizubringen, welche eine solche Beurteilung durch das Steuergericht erlauben. Die vom Rekurrenten eingereichten Dokumente (Fragebogen und Arztzeugnisse) enthalten jedoch - wie erläutert - keine hinreichenden Angaben.

6.5 Selbst wenn eine Beeinträchtigung nach Art. 2 Abs. 1 BehiG gegeben wäre (was hier nicht nachgewiesen werden konnte), wäre die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Behinderung, dass die (allfällige) Beeinträchtigung dauerhaft ist, also mindestens ein Jahr andauert (vgl. vorn E. 4.1), vorliegend nicht erstellt. Zwar wird vom Arzt im Fragebogen (Frage 2) bestätigt, das die Beeinträchtigung „bereits ein Jahr oder länger“ dauere. Diese Angabe im Fragebogen genügt alleine aber aus folgenden Gründen nicht zum Beweis der Dauerhaftigkeit:

       Erstens ist der Fragebogen schon aufgrund der (in E. 6.3 dargestellten) Lückenhaftigkeit (bzw. des Verweises auf weitere Dokumente, die nicht eingereicht wurden) als Beweismittel problematisch. Insbesondere ist die Angabe, „diese“ Beeinträchtigung dauere mehr als ein Jahr, wenig aussagekräftig, nachdem die Art der Beeinträchtigung selbst nicht spezifiziert wurde.

       Zweitens wird die Antwort zu Frage 2 durch die weiteren aktenkundigen Unterlagen nicht gestützt bzw. sogar in Frage gestellt: Dem Schreiben des Spitals C. vom … Dezember 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass es sich um eine dauernde (über ein Jahr anhaltende) Beeinträchtigung handelte. Die drei vorhandenen Arztzeugnisse sodann bestätigen, dass eine Kinderbetreuung nötig gewesen sei, dies aber nur für einen Zeitraum von rund 6 Monaten (… 2.2011-…3.2011 sowie …3.2011-…4.2011 und April bis August [2011]). Gerade das Arztzeugnis vom … Juli 2013, welches offensichtlich im Hinblick auf das vorliegende Verfahren ausgestellt wurde, attestiert nur für rund 6 Monate, dass die Lebenspartnerin auf Hilfe angewiesen war. Wäre tatsächlich während mehr als einem Jahr eine bestimmte Beeinträchtigung vorhanden gewesen, wäre doch anzunehmen, dass der Arzt dies in diesem Arztzeugnis auch bestätigt hätte.

6.6 Ob eine Behinderung im Sinn des BehiG vorliegt, ist aufgrund des Gesagten also nicht erstellt. Die vorliegende Beweislosigkeit geht zu Lasten des Rekurrenten, denn dieser hätte das Vorliegen einer Behinderung in diesem Sinn zu beweisen (E. 3 und 4.1).

       Der Rekurrent hatte im Übrigen im Verlauf des Verfahrens und bis vor Steuergericht mehr als genug Gelegenheit, allfällige weitere Unterlagen einzureichen, so etwa die im Fragebogen erwähnten Dokumente. Er war auch genügend darüber informiert, dass er beweispflichtig war und was er zu beweisen hatte, und musste nicht noch von der Veranlagungsbehörde zur Einreichung bestimmter Dokumente oder Beweismittel aufgefordert werden (vgl. hierzu vorn E. 3). So wird schon in Ziff. 15.3 der Wegleitung explizit darauf hingewiesen, dass der Steuerpflichtige die Behinderung beweisen muss. Und die Vorinstanz hat im Einspracheentscheid und in der Vernehmlassung begründet, dass der Abzug u.a. deswegen nicht zugelassen wird, weil die Voraussetzung der „dauernden Behinderung“ nicht bewiesen ist. Der Rekurrent hat denn auch mit der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein weiteres Arztzeugnis eingereicht, den erforderlichen Beweis vermochte er aber auch damit nicht zu erbringen.

6.7 Nicht geprüft zu werden braucht bei diesem Ergebnis, ob die Lebenspartnerin des Rekurrenten eine von ihm „unterhaltene Person“ im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. hbis DBG und § 41 Abs. 1 lit. m StG ist bzw. war.

7.    Handelt es sich nicht um eine Behinderung, so kommt - wie auch die Vorinstanz er-wähnt - „nur“ eine Krankheit in Betracht. Zu prüfen bleibt damit ein Abzug unter dem Titel „Krankheits- und Unfallkosten“ im Sinn von § 41 Abs. 1 lit. k StG und Art. 33 Abs. 1 lit. h DBG. Vorliegend ist eine Subsumption unter Krankheits- und Unfallkosten jedoch nicht möglich. Unter diesem Titel können nur medizinische Behandlungen bzw. Kosten, die unmittelbar mit einer Krankheit im Zusammenhang stehen, abgezogen werden (vorn E. 5). Kosten für Kinderbetreuung und Haushaltshilfen gehören nicht dazu. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen für den fraglichen Abzug erübrigt sich.

Steuergericht, Urteil vom 9. Dezember 2013

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