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Solothurn Steuergericht 01.07.2013 SGSTA.2013.1

1 luglio 2013·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,924 parole·~10 min·3

Riassunto

Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen

Testo integrale

KSGE 2013 Nr. 4

StG § 39 Abs. 1, DBG Art. 32 Abs. 1 - Es sind primär solche Gewinnungskosten zum Abzug zuzulassen, welche mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben. Hier geht es nicht um an sich abziehbare Auslagen für einen Gerichtsprozess, mit dem Einkommensansprüche durchgesetzt werden sollen. 

Urteil SGSTA.2013.1; BST.2013.1 vom 1. Juli 2013

Sachverhalt

1.1  Die Steuerpflichtigen A. und B. X. deklarierten in der Steuererklärung 2009 unter den Einkünften einen Einnahmenüberschuss von CHF 25'436.30 aus zwei Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an die Firma D. im Jahr 2002. Dabei stellten sie den Aufwand aus den beiden Prozessen (im Wesentlichen Anwaltskosten) von CHF 317'947.35 den Erträgen (im Wesentlichen zugesprochene Zinsen sowie Parteientschädigungen) von CHF 343'383.65 gegenüber, was zum erwähnten Einnahmenüberschuss führte.

       Mit Veranlagungsverfügung vom 5. September 2011 nahm die Veranlagungsbehörde (im Folgenden: VB) die folgenden Korrekturen vor: Sie anerkannte nur Prozesskosten in der Höhe von CHF 16'000 (5% von ca. CHF 318'000) mit der Begründung, Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig. Von dem aus dem ersten Prozess zugesprochenen Zinsertrag aus Darlehen von CHF 242'327 erachtete die VB CHF 226'327 als steuerbares Einkommen und rechnete dieses auf.

1.2  Mit Einsprache vom 15. September 2011 beantragten die Steuerpflichtigen, es seien die deklarierten Prozesskosten in der Höhe von CHF 318'000 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Mit Entscheid vom 22. November 2012 wies die VB die Einsprache ab. Die VB führte aus, Gewinnungskosten seien nur Auslagen, die unmittelbar zur Erzielung des Einkommens getätigt würden und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stünden. Nach der Praxis könnten darunter auch Prozesskosten fallen, falls diese mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun hätten; dies gelte aber nicht für die Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens. Von den insgesamt geltend gemachten Prozesskosten von CHF 318'000 könnten deshalb nur 5% (eingeklagter Betrag total CHF 4.57 Mio., davon erhaltener Zins CHF 242'000 ergebe 5% als Einkommenserzielung), d.h. CHF 16'000 als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen werden.

2.    Gegen den Einspracheentscheid der VB vom 22. November 2012 erheben A. und B. X. (im Folgenden: Rekurrenten) mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 Rekurs und Beschwerde beim Steuergericht. Sie beantragen, die Prozesskosten in der Angelegenheit X. vs. Firma C. im Betrag von CHF 313'000 (offensichtlich CHF 318'000 gemäss Rekurs-Ziff. 4.4) seien vollumfänglich als Abzug zuzulassen. Sie führen dazu aus, der Verkauf der Firma C. an die Firma D. im Jahr 2002 sei mit zwei Kaufverträgen abgewickelt worden. Mit dem ersten Vertrag seien die Aktien der Firma C. an die Firma D. verkauft worden. Zudem habe sich die Rekurrentin verpflichtet, ein Bardarlehen im Betrag von CHF 1 Mio. als Überbrückungskredit zur Sicherstellung der Liquidität der Firma C. zu leisten. Weil die Firma C. am Verfalltag (31.12.2004) die Rückzahlung verweigerte, habe die Rekurrentin Klage auf Vertragserfüllung erhoben. Diese sei in letzter Instanz vom Bundesgericht mit Urteil vom … 2010 gutgeheissen worden; die Firma C. sei u.a. zur Rückzahlung des Darlehens nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 (CHF 242'327) und zur Leistung einer Parteientschädigung verurteilt worden. Mit einem zweiten Vertrag seien die Rechte der Firmennamen der Firma C. an die Firma E., eine Tochtergesellschaft der Firma D., zum Preis von CHF 3'327'000 verkauft worden. Verkäuferin sei die Firma F. gewesen, die zu 71% der Rekurrentin und zu 29% deren Sohn gehörte. Die Firma C. habe in der Folge Grundlagenirrtum geltend gemacht und Antrag auf Konkurs für die Firma C. gestellt, der für Teile der Gruppe bewilligt worden sei. Nachdem sich die Firma D. geweigert habe, den Kaufpreis zu zahlen, hätten die Rekurrentin und ihr Sohn erfolglos vor dem Amtsgericht G. und dem Obergericht des Kantons G. auf Bezahlung des Kaufpreises geklagt. Sie seien zur Übernahme sämtlicher Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet worden. Die beiden erwähnten Kaufverträge bzw. die beiden sich daraus ergebenden Prozesse seien trotz unterschiedlichen Ergebnissen als Einheit zu betrachten und abzurechnen. Die Steuerpflichtigen würden deshalb Prozesskosten von CHF 318'000 als steuerwirksamen Aufwand geltend machen. In der Steuerliteratur sei anerkannt, dass Verwaltungskosten, die mit Sicherung oder Einforderung von ertragsbringendem beweglichem Vermögen zu tun hätten, steuerlich geltend gemacht werden könnten. Bei den hier umstrittenen Prozesskosten sei es darum gegangen, dass die Steuerpflichtigen ihr ertragsbringendes Vermögen sichern wollten und deshalb diverse kostspielige Prozesse führen mussten. Deshalb seien die geltend gemachten Kosten zur Vermögenssicherung steuerlich abzugsberechtigt.

       In ihrer (Kurz-)Vernehmlassung vom 15. Januar 2013 beantragt die VB, den Rekurs und die Beschwerde abzuweisen. Sie verweist dabei grundsätzlich auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid. Im Übrigen macht sie lediglich einen Hinweis auf die bundesgerichtliche Praxis (BGE 104 Ia 191).

       Mit Schreiben vom 7. März 2013 halten die Rekurrenten an ihren Auffassungen fest.

Erwägungen

2.    Streitig ist vorliegend die Frage, ob die von den Rekurrenten deklarierten Prozesskosten aus den beiden Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkauf der Firma C. an die Firma D. abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten darstellen.

2.1 Gemäss § 39 Abs. 1 StG bzw. Art. 32 Abs. 1 DBG können bei beweglichem Privatver-mögen u.a. die notwendigen Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Grundsätzlich sind dabei nur solche Gewinnungskosten abzugsfähig, die einen Zusam-menhang haben mit beweglichem Privatvermögen, das einen steuerbaren Ertrag abwirft. Als Gewinnungskosten für Erträge des beweglichen Privatvermögens gelten sämtliche Aufwendungen der steuerpflichtigen Person, die mit der Erzielung der zugehörigen Einkünfte zusammenhängen und nicht zu einer Wertvermehrung des Vermögens führen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., 2009, Art. 32 N. 15 f.).

2.2  Als abzugsfähige Vermögensverwaltungskosten gelten nicht nur Aufwendungen, die unmittelbar mit den Vermögenserträgen zusammenhängen. Es können auch Kosten für Anwalt, Gerichts- und Betreibungsverfahren darunter fallen, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben (Richner et al., a.a.O., Art. 32 N. 18 und 20, Urteile des Bundesgerichts 2A.62/1999 vom 1.3.2000 E. 2, in: ASA 71 S. 44; 2A.566/1996 vom 28.8.1997 E. 2, in: ASA 67 S. 477, vgl. auch Urteile des Steuergerichts SGSTA.2005.68 vom 3.3.2008 E. 2; SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 2). In der Literatur wird zudem teilweise die Meinung vertreten, auch Aufwendungen, die der Sicherung oder Einforderung des ertragsbringenden beweglichen Vermögens an sich dienen, seien zum Abzug zugelassen ("ausserordentliche Gewinnungskosten"; vgl. Ernst Känzig, Die Eidgenössische Wehrsteuer, 2. Aufl., 1982, Art. 22 Rz. 79; Peter Locher, Kommentar zum DBG, 2001, Art. 32 N. 9; siehe auch Philip Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach Schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Diss. St. Gallen, Grüsch 1989, S. 173 f.). Dieser weitergehenden Betrachtungsweise hat sich indes das Bundesgericht nicht angeschlossen. Vielmehr hat es in einem publizierten Entscheid festgehalten, dass es nicht willkürlich sei, wenn ein Kanton es ablehne, Prozesskosten, die der Zurückführung eines Wertes in das Vermögen des Steuerpflichtigen dienten, zum Abzug zuzulassen (BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 195).

2.3  Will der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten ab-ziehen, muss er für die von ihm effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen. Gemäss dem auch im Steuerrecht anwendbaren Grundsatz von Art. 8 ZGB obliegt im Allgemeinen die Beweislast für steuerbegründende oder -erhöhende Tatsachen der Veranlagungsbehörde, diejenige für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen jedoch der steuerpflichtigen Person (BGE 121 II 257 E. 4c S. 266; Urteil des Steuergerichts SGSTA.2009.15 vom 22.3.2010 E. 3).

3.1  Der angefochtene Einspracheentscheid - wie auch die Vernehmlassung der VB - ist nur knapp begründet und verzichtet auf eine Darstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts. Aus den Angaben der Rekurs- und Beschwerdeschrift und den Vernehmlassungsbeilagen der VB (sowie aus dem Entscheid des Bundesgerichts 4A_520/2009 vom 6.1.2010) kann folgender Sachverhalt konstruiert werden:

       Mit zwei Verträgen vom … 2002 haben H. und der Rekurrent ihre Aktien der Firma C. für CHF 1 an die Firma D. verkauft (1. Vertrag) bzw. die Rekurrentin und ihr Sohn ihre Aktien der Firma F. (Eigentümerin der Marke "C.") für CHF 3'327'000 an die Firma E., ein Unternehmen der Firma D., verkauft (2. Vertrag). Im Rahmen des 1. Vertrages gewährte die Rekurrentin ein Darlehen von CHF 1 Mio. und die Firma D. garantierte, den Darlehensbetrag bei Fälligkeit zurückzuzahlen. In der Folge schickte die Firma D. die Firma C. in den Konkurs und zahlte das Darlehen nicht zurück. Mit Urteil vom … 2008 verpflichtete das Amtsgericht G. die Firma D., CHF 1 Mio. nebst Zins zu 5% seit 1. Januar 2005 zu bezahlen. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons G. und vom Bundesgericht bestätigt. Damit obsiegte die Rekurrentin im Rechtsstreit um den 1. Vertrag. In Bezug auf die Bezahlung des Kaufpreises von CHF 3'327'000 aus dem 2. Vertrag scheiterten dagegen die Rekurrentin und ihr Sohn mit einer Klage vor dem Amtsgericht G. bzw. dem Obergericht des Kantons G.

3.2  Gestützt auf die oben dargestellte Praxis (vgl. E. 2.2 hiervor) hat die Vorinstanz bloss Prozesskosten in der Höhe von CHF 16'000 (5% von CHF 318'000) zugelassen mit der Begründung, Verfahrenskosten seien nur für den Zinsanteil abzugsfähig. Aufgrund der dem Steuergericht vorliegenden Akten und Unterlagen ist diese Sichtweise nicht zu beanstanden, da - wie erwähnt - primär Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen sind, die mit der Sicherung oder Einforderung von Vermögenserträgen zu tun haben. Es stehen hier denn auch Ausgaben zur Diskussion, die primär die Person der Steuerpflichtigen und nicht (oder nur mittelbar) deren Berufstätigkeit betreffen. Damit geht es hier eben gerade nicht um abziehbare Auslagen für einen Prozess, mit welchem Einkommensansprüche gesichert oder durchgesetzt werden sollen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.90/2001 vom 25.1.2002 E. 6.1 mit Hinweisen).

       Das Vorgehen der VB, für beide Gerichtsverfahren die Prozesskosten nur anteilsmässig für den Ertrag zugelassen, was hier dem Zinsanteil entspricht (5% von CHF 318'000), ist damit im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das Begehren der Rekurrenten, für alle Forderungen (aus 1. Vertrag: CHF 1 Mio. Darlehensrückforderung plus Zinsen; aus 2. Vertrag: CHF 3.327 Mio. Kaufpreisforderung) sämtliche Prozesskosten als Vermögensverwaltungskosten abzuziehen, würde den Begriff der Vermögensverwaltung zu weit dehnen und wäre mit der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 104 Ia 191 E. 3c S. 195) nicht mehr zu vereinbaren. Wie das Bundesgericht zu Recht ausgeführt hat, würde eine solche weite Auslegung dazu führen, dass praktisch jeder Rechtsstreit um finanzielle Ansprüche als Akt der Vermögensverwaltung zu betrachten wäre und die damit verbundenen Aufwendungen als abzugsberechtigt anzuerkennen wären.

       Nicht näher geprüft hat die VB im Übrigen die Frage, ob die beiden Gerichtsverfahren (betr. 1. bzw. 2. Vertrag) tatsächlich eine Einheit bildeten oder nicht doch getrennt hätten beurteilt werden müssen. Im letzteren Fall hätte dann argumentiert werden können, den Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem 2. Vertrag sei der Abzug gänzlich zu verwehren, da dieses Verfahren letztendlich ohne Erfolg geblieben sei und damit auch keinen Vermögensertrag abgeworfen habe.

3.3  Schliesslich spricht auch noch der folgende Umstand für eine Abweisung des Begehrens der Rekurrenten:

       Wie erwähnt müssen die Steuerpflichtigen für die von ihnen effektiv bezahlten Aufwendungen grundsätzlich den Nachweis erbringen, wollen sie im Zusammenhang mit Einkünften Gewinnungskosten abziehen (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Rekurrenten haben sich jedoch darauf beschränkt, der VB eine vierseitige Zusammenstellung der Verfahrenskosten zukommen zu lassen. Daraus ist ersichtlich, dass im Prozess betreffend den 1. Vertrag ein Aufwand von total CHF 197'663.45 (Anwaltshonorare und Gerichtskostenvorschüsse) angefallen ist. Demgegenüber stehen Erträge von CHF 373'383.65 (zugesprochener Zins, Parteientschädigungen sowie Rückerstattung des Gerichtskostenvorschusses), was zu einem Saldo von CHF 175'720.20 zugunsten der Rekurrenten führt. Im Prozess um den 2. Vertrag steht einem Aufwand von CHF 292'819.50 ein Ertrag von CHF 81'152 gegenüber, was zu einem Saldo zulasten der Rekurrentin von total CHF 211'667 (davon Anteil Rekurrentin 71%: CHF 150'283.90) führt. Verrechnet man die beiden Saldi, führt dies zu dem in der Steuererklärung deklarierten Einkommen von CHF 25'436.30. Abgesehen von dieser Kostenzusammenstellung haben die Rekurrenten jedoch der VB in der Steuererklärung 2009 bzw. im Einspracheverfahren keinerlei Belege oder Unterlagen (Rechnungen der Rechtsvertreter und der Gerichte, kantonale Gerichtsurteile, 1. und 2. Vertrag) zukommen lassen. Sie holen dieses Versäumnis auch vor dem Steuergericht nicht nach und begnügen sich mit Verweis auf die Steuerakten 2009, die von der VB zu edieren seien. Damit vermag sie den geforderten Nachweis jedoch nicht in genügender Weise zu erbringen.

Steuergericht, Urteil vom 1. Juli 2013

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