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Solothurn Steuergericht 17.08.2009 SGSTA.2008.173 (A oder B)

17 agosto 2009·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,231 parole·~6 min·3

Riassunto

Revisionsverfahren, zumutbare Sorgfalt

Testo integrale

KSGE 2009 Nr. 14

StG § 78 Abs. 1, StG § 165 Abs. 1 lit. b, DBG Art. 82, DBG Art. 147 Abs. 2, DBG Art. 214 Abs. 2 - Tarif. Revisionsverfahren; zumutbare Sorgfalt. Ein durchschnittlich aufmerksamer Steuerpflichtiger erkennt nicht ohne Weiteres, wenn einer Veranlagungsverfügung ein falscher Tarif (A oder B) zugrundeliegt. Im Revisionsverfahren darf einem Steuerpflichtigen deshalb die Korrektur der Veranlagung nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, dass er diesbezüglich seine Sorgfaltspflicht im ordentlichen Verfahren verletzt habe.

Urteil SGSTA.2008.173;BST.2008.133 vom 17. August 2009

Sachverhalt

1.      Am 22. Februar 2002 heiratete der Steuerpflichtige A.X. die in der Tschechischen Republik wohnhafte B.C.

2.      Am 29. Oktober 2007 stellte der Steuerpflichtige in Bezug auf sämtliche seit der Heirat erlassenen Veranlagungen ein Gesuch um Änderung, da er festgestellt hatte, dass ihm seit seiner Heirat nie der Tarif A (Verheiratete) gewährt worden war, sondern immer der Tarif B. Mit Entscheid vom 24. Juli 2008 wies die Veranlagungsbehörde das Gesuch ab.

       Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 12. August 2008 Einsprache, welche von der Veranlagungsbehörde mit Entscheid vom 7. November 2008 abgewiesen wurde.

3.      Mit Rekurs vom 7. November 2008 wandte sich der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent genannt) ans Steuergericht und führte aus, dass er die Veranlagungen zwar nicht kontrolliert habe und auch von Steuererklärungen wenig verstehe, er aber jeweils immer angekreuzt habe, dass er verheiratet sei.

       In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2009 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Die Wohnsitzgemeinde habe erst mit Schreiben vom 20. September 2007 mitgeteilt, dass der Steuerpflichtige im Jahr 2002 geheiratet habe. Seine Frau wohne in der Tschechischen Republik und habe nie steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde des Rekurrenten gehabt. Da die Eingabe des Steuerpflichtigen noch während der Einsprachefrist eingegangen sei, sei der Tarif in der Veranlagung der Staats- und Bundessteuern 2006 berichtigt worden. Das sei für die rechtskräftig veranlagten Jahre 2002 bis 2005 nicht mehr möglich gewesen, daher habe man das Schreiben des Rekurrenten als Revisionsgesuch entgegengenommen. Er habe auf der ersten Seite der Steuererklärungen unter seinen Personalien zwar jeweils das Feld für Verheiratete angekreuzt, jedoch teilweise ungenügende Angaben über seine Ehefrau gemacht und auch die Steuererklärung stets allein unterschrieben. Bei Einhaltung der zumutbaren Sorgfalt hätte er schon früher geltend machen müssen, dass der falsche Tarif angewendet worden sei.

       Mit Eingabe vom 13. Juni 2009 erklärte der Rekurrent sinngemäss, dass er die Steuererklärung stets richtig ausgefüllt habe und dass man diese nicht nach Gutdünken einfach abändern könne.

Erwägungen

2.      Vor dem Jahr 2008 wurde die Einkommenssteuer des Staates unter Anwendung von zwei verschiedenen Tarifen besteuert: aufgrund des Tarifs A bei Verheirateten und allein mit Kindern lebenden Steuerpflichtigen sowie aufgrund des Tarifs B für die übrigen Steuerpflichtigen. Seit dem Jahr 2008 wird nicht mehr nach zwei verschiedenen Tarifen besteuert: Für die früher nach Tarif A besteuerten Steuerpflichtigen wird das gesamte Einkommen durch den Divisor 1,9 geteilt. Da es vorliegend aber um die Steuerjahre 2002 bis 2005 geht, kommt vorliegend das in diesen Jahren geltende StG (nachfolgend aStG genannt) zur Anwendung.

       Bezüglich Bundessteuer galten in den Jahren 2002 bis 2005 - wie auch heute noch ebenfalls zwei verschiedene Tarife (Art. 214 DBG).

3.      Obwohl die Veranlagungsbehörde die Einsprache formell abgewiesen hat, geht aus dem Inhalt der Erwägungen klar hervor, dass sie nicht darauf eingetreten ist. Es handelt sich somit bei der Wortwahl der Vorinstanz ganz offensichtlich um ein Versehen. Faktisch hat sie einen Nichteintretens-Entscheid gefällt und sich materiell nicht dazu geäussert, ob der Steuerpflichtige berechtigt ist, den Tarif A für sich in Anspruch zu nehmen. Vorliegend geht es also zunächst um die Frage, ob die Veranlagungsbehörde zu Recht nicht auf das Begehren des Rekurrenten eingetreten ist.

4.      Eine rechtkräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat (§ 165 Abs.1 lit. b StG).

       Der Rekurrent hat am 22. Februar 2002 im Kanton Solothurn geheiratet und war somit für die Steuerperiode 2002 nach dem Verheirateten-Tarif zu besteuern; bei Heirat während der Steuerperiode werden Ehegatten nämlich für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam besteuert (vgl. § 78 Abs. 1StG; Art. 82 DBG). Die damals geschlossene Ehe des Rekurrenten besteht offenbar bis heute und hatte demnach auch in den Steuerperioden 2003 bis 2005 Bestand. Die Tatsache, dass die Ehefrau im Ausland lebt hat keinen Einfluss auf die Wahl des Tarifs. Gemäss § 14 Abs. 1 bis StG wird für die Bestimmung des Steuersatzes bei rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe und bei gleichzeitigem Wohnsitz eines Ehegatten im Ausland auf das gesamte Einkommen und Vermögen beider Ehegatten abgestellt. Damit verbunden ist die Besteuerung nach Tarif A (§ 44 aStG, Art. 214 Abs. 2 DBG). Somit steht fest, dass ein Revisionsgrund für die Steuerjahre 2002 bis 2005 gegeben ist.

5.    Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 165 Abs. 2 StG). Dies gilt für sämtliche Revisionsgründe, also auch dann, wenn eine Veranlagungsbehörde tatsächlich eine erhebliche Tatsache, die ihr bekannt war, ausser Acht gelassen hat. Die Steuerpflichtigen sind auch in solchen Fällen gehalten, die Veranlagung genau zu prüfen und allfällige Beanstandungen innerhalb der ordentlichen Rechtsmittelfrist geltend zu machen. Sorgfaltspflichtversäumnisse können nicht später über das Revisionsverfahren nachgeholt werden und es spielt keine Rolle, ob die Veranlagungsbehörde pflichtgemäss gehandelt hat oder nicht.

5.1 Das Hauptargument des Rekurrenten besteht darin, dass er seit seiner Heirat immer angegeben hatte, dass er verheiratet ist und dass die Vorinstanz ihn trotzdem stets als unverheiratet eingestuft hat. Dem ist grundsätzlich zuzustimmen. Es fragt sich nur, ob er bei der ihm geboten Sorgfalt nicht schon früher hätte erkennen müssen, dass er zum falschen Tarif besteuert wurde.

5.2  Ein Blick auf eine Definitive Veranlagungsverfügung der Staats- und Bundessteuern im Kanton Solothurn zeigt, dass die Schriftstücke jeweils so aufgebaut sind, dass der Tarif am Ende des zweitobersten Kästchens klein mit "A" oder "B" aufgeführt ist. Unter dem untersten Kästchen findet sich schliesslich eine kleingedruckte, erklärende Legende, unter der man Folgendes lesen kann: "Tarif A: Für Verheiratete, Alleinstehende, die mit Kindern zusammen leben, sowie Verwitwete im Jahre des Todes des Ehegatten und in den beiden folgenden Jahren."

       Tatsache ist, dass die wenigsten Steuerpflichtigen auf Anhieb angeben könnten, nach welchem Tarif sie selber besteuert werden, und - allgemeiner gefragt - auch kaum darüber Bescheid wissen, dass die beiden Tarife nach den ersten zwei Buchstaben des Alphabets benannt sind. Aufgrund dieser nichtssagenden Benennung fällt es dem durchschnittlichen Steuerzahler auch kaum auf, wenn er zu einem falschen Tarif besteuert wird. Dazu kommt, dass sich die meisten Steuerpflichtigen wohl in erster Linie auf die aufgeführten Zahlen konzentrieren und daher den kleinen Buchstaben, der die Wahl des Tarifs signalisiert, übersehen dürften.

       Insgesamt fällt es dem durchschnittlich aufmerksamen Steuerpflichtigen schwer, die falsche Tarifwahl der Steuerbehörde zu erkennen. Aus diesem Grund wäre es stossend, wenn ihm zu einem späteren Zeitpunkt eine Korrektur der Veranlagung mit dem Hinweis auf eine Sorgfaltspflichtverletzung verwehrt würde.

5.3  Dieses Ergebnis deckt sich im Übrigen auch mit der langjährigen und konstanten Praxis des Steuergerichts, welches in ähnlich gelagerten Fällen auch schon früher zum gleichen Ergebnis gekommen ist (vgl. Urteil vom 29. Juni 2009 i.S. B, Nr. SGSTA.09.12; Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts [KSGE] 1998 Nr. 13).

5.4  Somit kann gesagt werden, dass dem Rekurrenten vorliegend kein Sorgfaltspflichtversäumnis vorgeworfen werden kann. Demzufolge hätte die Vorinstanz auf seine Revisionsbegehren eintreten müssen.

6.    Rekurs und Beschwerde erweisen sich demnach als begründet und sind gutzuheissen. Der Rekurrent ist für die Staats- und Bundessteuern (Steuerperioden 2002 bis 2005) nach Tarif A (Verheiratete) zu besteuern. Die Akten sind zwecks Neuveranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

7.     

Steuergericht, Urteil vom 17. August 2009

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