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Solothurn Steuergericht 06.11.2006 SGSTA.2006.94 (in der er eine Führungsfunktion innehat)

6 novembre 2006·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,538 parole·~8 min·3

Riassunto

Steuerdomizil

Testo integrale

KSGE 2006 Nr.1

StG § 8 Abs. 1, StG § 13 Abs. 3, StHG Art. 68 Abs. 1 - Steuerdomizil. 

1.    Bewohnt ein über 30-jähriger Arbeitnehmer eine 2-Zimmer-Wohnung und geht er von dieser aus seiner Erwerbstätigkeit nach (in der er eine Führungsfunktion innehat), sind die Kriterien, nach denen anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der elterlichen Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng zu handhaben.

2.    Entsprechend sind Coiffeurbesuche, Arztbesuche sowie Besuche im Optikergeschäft am elterlichen Wohnort wie auch das Wäschewaschen durch die Mutter keine besonderen Umstände, welche den Lebensmittelpunkt - und damit den steuerrechtlichen Wohnsitz - an einem anderen als dem Arbeitsort anerkennen lassen.

3.    Die Vernehmlassung beim Steueramt eines anderen Kantons ist nicht dazu geeignet, das Steuerdomizil eines Steuerpflichtigen im Kanton Solothurn festzustellen.

Urteil SGSTA.2006.94 vom 6. November 2006

Sachverhalt:

1.    Mit Verfügung vom 7. April 2005 stellte die Veranlagungsbehörde Solothurn fest, dass X. (der in Solothurn eine Wohnung mietete) für die Steuerperiode 2004 im Kanton nicht steuerpflichtig war. Als Begründung wurde angeführt, dass er durch sein Studium an den Kanton Zug gebunden sei (direkte Zuglinie, kurze Fahrtzeit).

2.    Am 19. Oktober 2005 stellte die (städtische) Steuerwaltung dem als Wochenaufenthalter gemeldeten Steuerpflichtigen X. einen Fragebogen zwecks Überprüfung der Steuerhoheit des Kantons Solothurn zu. Nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens stellte die Veranlagungsbehörde am 4. Januar 2006 verfügungsweise fest, dass sich das Steuerdomizil von X. am 31. Dezember 2005 in Solothurn befunden habe. Entsprechend sei dieser ab der Steuerperiode 2005 in Solothurn zu besteuern. Begründet wurde dies damit, dass der über 30-jährige X. in A./ZG bei seinen Eltern wohne und in Solothurn eine 2-Zimmer-Wohnung gemietet und möbliert habe. Ausserdem gehe er von Solothurn aus zur Arbeit und habe an seiner Arbeitsstelle eine Führungsfunktion inne; ihm seien 30 Mitarbeitende unterstellt.

            Dagegen erhob X. Einsprache und begründete dies damit, dass sein Lebensmittelpunkt in A./ZG sei. Er habe eine besonders tiefe Beziehung zu seinen Eltern und sein ganzes soziales Umfeld sei im Kanton Zug. In Solothurn habe er überhaupt kein soziales Netzwerk. Mit Entscheid vom 29. Mai 2006 wies die Veranlagungsbehörde die Einsprache ab und begründete dies u.a. auch damit, dass sich X. hauptsächlich in Solothurn aufhalte und der Freizeitaufenthaltsort A./ZG sekundären Charakter aufweise.

3.     Dagegen erhob X. (Rekurrent) am 30. Juni 2006 Rekurs ans Steuergericht mit dem Begehren, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich sein Wohnsitz sowie der Lebensmittelpunkt für die Steuerperiode 2005 im Kanton Zug befinde. Der Kanton Zug sei ausserdem zwingend zu einer Vernehmlassung einzuladen. Eventualiter sei sein Steuerdomizil - nach einem allfälligen Zuzug seiner Freundin im Frühjahr 2007 - für die Steuerperiode 2007 in Solothurn anzunehmen. Begründet wurde dies damit, dass die Einspracheverfügung hauptsächlich aus Textbausteinen bestehe und der Sachverhalt unvollständig festgestellt worden sei. Die zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes entscheidenden Merkmale fehlten vollständig und zur Hauptsache sei nur auf sein Alter abgestellt worden.

            Mit Vernehmlassung vom 6. September 2006 beantragte die Veranlagungsbehörde (Vorinstanz) die Abweisung des Rekurses. Der Rekurrent habe im Sommer 2005 sein berufsbegleitendes Studium abgeschlossen und die am Beurteilungsstichtag (31. Dezember 2005) mit dem Studium in Zürich im Zusammenhang stehende Bindung an den zivilrechtlichen Wohnsitz habe somit nicht mehr bestanden. In der heutigen Arbeitswelt könne i.d.R. davon ausgegangen werden, dass die Beziehungen eines Kadermitarbeiters mit 30 Mitarbeitenden zu seinem Arbeitsort während den 5 Arbeitstagen stärker und intensiver seien, als jene der Freizeitaktivitäten zum zivilrechtlichen Wohnsitz. Im Übrigen sei es nicht Aufgabe des Steuergerichts, andere Steuerhoheiten (wie die Steuerverwaltung Zug) zu vernehmen. Es sei Sache des Rekurrenten, den Nachweis zu erbringen, der zu einer anderslautenden Entscheidungsfindung führen könne. Der Mitarbeiter der Steuerverwaltung des Kantons Zug habe sich über die Rechtskraft der solothurnischen Verfügung telefonisch informieren lassen, habe aber den Entscheid des Kantons Solothurn in keiner Art und Weise in Frage gestellt.

            Dazu nahm der Rekurrent mit Eingabe vom 23. September 2006 Stellung und führte aus, dass die Bemerkungen der Vorinstanz nicht auf ihn zutreffen würden. Es seien verschiedene Bundesgerichtsurteile zitiert worden, deren Sachverhalte nicht vergleichbar seien. Aufgrund von Vereinsmitgliedschaften, seines Freundeskreises, Samstag-Nachmittags-apéros, sonntäglichen Joggingaktivitäten mit Freunden sowie Arzt- und Coiffeurbesuchen in A./ZG und auch aufgrund der Tatsache, dass er seine Zahlungen von A./ZG aus tätige, sei nachgewiesen, dass er sein Leben von dort aus organisiere. Ausserdem habe die Veranlagungsbehörde mit keinem Wort die Kreuzbandoperation im Spätsommer 2004 in einer Klinik in B./ZG und die dortige Physiotherapie erwähnt. Das sei nämlich ein weiterer Hinweis darauf, wo sich sein Leben abspiele. Er sei auch bereit, sich während eines bestimmten Zeitraums, z.B. 2 Monate, jedes Wochenende auf der Polizeidienststelle in Zug zu melden, um zu beweisen, dass er sich tatsächlich an den Wochenenden dort aufhalte.

Erwägungen:

2.    Gemäss § 13 Abs. 3 StG und Art. 68 Abs. 1 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) besteht die unbeschränkte Steuerpflicht bei Wechsel innerhalb der Schweiz während des Steuerjahrs für das laufende Steuerjahr in demjenigen Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode seinen Wohnsitz hat. Massgebend sind demnach die Verhältnisse am 31. Dezember eines Jahres, vorliegend also diejenigen am 31. Dezember 2005.

3.    Die Besteuerung des Einkommens und beweglichen Vermögens unselbständig erwerbender Personen steht grundsätzlich dem Kanton zu, in welchem sich ihr Steuerdomizil befindet. Darunter ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, an dem sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art.  23 Abs. 1 ZGB) bzw., wo der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt. Keine entscheidende Bedeutung kommt diesbezüglich dem polizeilichen Domizil zu: Das Hinterlegen der Schriften und das Ausüben der politischen Rechte bilden - zusammen mit dem übrigen Verhalten der betreffenden Person blosse Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz.

4.    Eine Person kann über mehrere physische Aufenthalte verfügen. Hat ein Steuerpflichtiger im interkantonalen Verhältnis zu mehreren Orten intensive Beziehungen, ist im Einzelfall in Würdigung der gesamten individuellen Verhältnisse abzuwägen, welcher dieser Beziehungen der Vorrang zukommt - eine interkantonale Doppelbesteuerung ist gemäss Bundesverfassung verboten (Art. 127 Abs. 3 BV). Das Steuerdomizil von Unselbständigerwerbenden liegt grundsätzlich an dem Ort, von dem aus sie für längere oder unbestimmte Zeit der täglichen Erwerbstätigkeit nachgehen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 28. April 2005 2P.206/2004). Dieser Grundsatz geht dabei davon aus, dass sich am Arbeitsort i.d.R. auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Steuerpflichtigen befinden. Der Arbeitsort begründet nur dann keinen steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn die persönlichen Beziehungen zu einem anderen Ort stärker sind als zum Arbeitsort. Allerdings werden die Kriterien, nach denen das Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der Familie als Steuerdomizil anerkannt werden kann, bei ledigen Personen besonders streng gehandhabt. Mit zunehmender Dauer des Aufenthalts am Arbeitsort lockern sich die Bindungen zur Familie, während sie sich zum Arbeitsort verdichtet, indem ein Steuerpflichtiger beispielsweise am Arbeitsort eine Wohnung (und nicht bloss ein Zimmer) eingerichtet hat (vgl. Richern/Frei/Kaufmann/Meuter: Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 2006, § 3 N 36 mit zahlreichen Hinweisen). Die Praxis geht dabei davon aus, dass die Beziehungen eines Steuerpflichtigen zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark seien, wenn der Steuerpflichtige das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Aus besonderen Umständen muss jedoch im Einzelfall der Schluss gezogen werden, dass auch nach mehreren Jahren des Aufenthalts am Arbeitsort die Beziehungen zum Familienort diejenigen zum Arbeitsort nach wie vor überwiegen können (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Januar 1994, publiziert in: ASA 63, 836).

5.    Unbestrittenermassen ist der Rekurrent ledig, über 30 Jahre alt und hat in Solothurn eine Wohnung gemietet, von der aus er täglich zur Arbeit geht. Es stellt sich nun die Frage, ob bei ihm besondere Umstände vorliegen, welche seinen steuerrechtlichen Wohnsitz nach wie vor in A./ZG vermuten lassen.

6.    Der Rekurrent hat wiederholt vorgebracht, dass seine in B./ZG vorgenommene Kreuzbandoperation im Jahre 2004 (und die darauf folgende Physiotherapie am gleichen Ort) klar darauf hinweise, dass er seinen Lebensmittelpunkt im Kanton Zug habe und macht der Vorinstanz zum Vorwurf, dass sie dies in der Vernehmlassung nicht einmal erwähnt habe. Damit verkennt der Rekurrent ganz offensichtlich, dass es hier nicht um die Steuerperiode 2004, sondern nur um die Steuerperiode 2005 geht, genauer um die Frage, wo er am 31. Dezember 2005 seinen Lebensmittelpunkt hatte. Ereignisse, die im Jahr 2004 stattgefunden haben, sind für diese Frage unbehelflich. Entsprechend kann auch die Aktiv-Mitgliedschaft im Fussballclub nicht berücksichtigt werden: der Rekurrent hat lediglich nachgewiesen, dass er im März 2004 einen Jahresbeitrag für die Jahre 2003/2004 gezahlt hat.

       Die anderen von ihm vorgebrachten Argumente wie Coiffeurbesuche, Arztbesuch (bei einem Chirurgen), Optikgeschäft usw. sind nicht geeignet, um einen Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in A. nachzuweisen: So sind gerade Ärzte oder Optiker Personen des Vertrauens und viele Leute tun sich schwer damit, diese zu wechseln und konsultieren - auch nach Verlegung des Wohnsitzes an einen anderen Ort - häufig nach wie vor die gleichen Personen. Im Übrigen weist das (nicht nachgewiesene) Argument bezüglich Wäschewaschen durch die Mutter des Rekurrenten eher auf eine gewisse Bequemlichkeit als auf einen Lebensmittelpunkt hin. Zum Vernehmlassungsantrag bei der Steuerverwaltung Zug ist schliesslich zu sagen, dass eine solche nicht geeignet ist, das Steuerdomizil eines Steuerpflichtigen festzustellen - sämtliche Dokumente, die jener vorliegen mögen, sind im Besitz des Rekurrenten und konnten im vorliegenden Verfahren beigebracht werden. Von einer Vernehmlassung ist somit abzusehen.

       Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass der Rekurrent keine besonderen Umstände nachgewiesen hat, welche einen steuerrechtlichen Wohnsitz in A. anerkennen lassen. Auf der anderen Seite bestehen gewichtige Gründe, von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Solothurn auszugehen. Entsprechend ist festzustellen, dass der Rekurrent per 31. Dezember 2005 sein Steuerdomizil in der Stadt Solothurn hatte und der Rekurs ist abzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 6. November 2006

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