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Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGSEK.2016.49

3 aprile 2017·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,476 parole·~7 min·2

Riassunto

Erlass, laufende Steuern

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 3. April 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Roberti

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGSEK.2016.49

A

gegen

Einwohnergemeinde X

betreffend Gemeindesteuern 2013 und 2014/ Erlass

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Die Steuerpflichtigen A ersuchten um Erlass der Gemeindesteuern 2013 von CHF 2‘010.10 und 2014 von CHF 1‘809.70. Mit zwei Entscheiden vom 22. September 2016 (expediert am 18.10.2016) wies die Gemeinderatskommission der Einwohnergemeinde (EG) X diese beiden Gesuche ab, da nach der Berechnung der Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen ein Erlassgrund nicht erwiesen sei bei einem Freibetrag von CHF 878/Monat.

2.    Am 18. November 2016 (Postaufgabe) gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie begründeten ihre Eingabe v.a. damit, die Erlassabteilung des kantonalen Finanzdepartements habe ihnen am 19. Mai 2016 die Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 zu 50 % erlassen. Sie würden daher auch von der EG X einen solchen Teilerlass erwarten. Die finanzielle Lage bei der Ehefrau habe sich nicht verbessert. Ferner sei der Ehemann für eine Besprechung bereit.

       Am 20. Dezember 2016 nahm die EG X (Vorinstanz) zum Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung, unter Kostenfolge. Es wurde v.a. festgehalten, dass die Berechnungen des Steuer-Freibetrags für die Steuerjahre 2013 und 2014 einen monatlichen Freibetrag von CHF 878 ergeben würden. Damit könnten die Rekurrenten auch die ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 innert weniger als einem Jahr abzahlen. Sie hätten nicht belegt, dass die erwähnten Berechnungen nicht korrekt seien. Die Rekurrenten müssten die monatlichen Freibeträge zur Begleichung des Steuerausstands verwenden. Die Vorinstanz könne vom Entscheid der kantonalen Erlassabteilung wie hier zulässigerweise abweichen. Die Rekurrenten könnten indes Ratenzahlung beantragen. Weiter habe die Erlassabteilung zusätzlich die laufenden Steuern von CHF 270/Monat berücksichtigt. Mit oder ohne diese Berücksichtigung reiche der Steuer-Freibetrag aus, die ausstehenden Steuern innert nützlicher Frist zu begleichen. Im Übrigen würden unter dem geltenden Recht die laufenden Steuern bei der Berechnung des hier massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Kanton Solothurn nicht mehr berücksichtigt. Dies gelte auch für den Steuererlass. Würden die laufenden Steuern im Steuererlassverfahren bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berücksichtigt, würden dadurch indirekt allfällige neue Drittgläubiger einer Erlassgesuchstellerin gegenüber dem Staat bevorzugt. Selbst wenn vorliegend die laufenden Steuern anzurechnen wären, würde dies hier zu keinem andern Entscheid führen, weil die Rekurrenten die laufenden Gemeindesteuern 2015 und 2016 nicht fristgerecht bezahlen würden. Auch hätten sie mit der Gemeinde keine Ratenzahlung vereinbart. Die Rekurrenten hätten überhaupt keine Zahlungen geleistet. Sie würden die Steuer-Freibeträge insofern nicht zur Bezahlung der laufenden Steuern benutzen. Den Rekurrenten könnten keine solchen Zahlungen angerechnet werden. Zudem könnten rechtskräftige Veranlagungen im Erlassverfahren nicht geändert werden.   

       Mit Stellungnahme vom 10. Februar 2017 hielten die Rekurrenten fest, dass sich ihre Lage nicht verbessert habe; vielmehr habe sich die Gesundheit der Ehefrau verschlechtert. Die Rekurrenten hätten alles mit der Erlassabteilung besprochen und sämtliche Unterlagen eingereicht. Sie hätten aber nie Gelegenheit gehabt zu einer Besprechung mit der EG X.

       Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 verzichtete die Vorinstanz ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme.  

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Aus den in den §§ 181 und 182 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG; BGS 614.11) genannten Gründen kann die Gemeinde eine Steuer, einen Zins oder eine Busse ganz oder teilweise erlassen oder Zahlungserleichterungen gewähren. Gegen den Entscheid können die Steuerpflichtigen Rekurs beim Kantonalen Steuergericht erheben (§ 255 Abs. 3 StG). Die EG X wies mit zwei Entscheiden vom 18. Oktober 2016 (Versanddatum) die beiden Gesuche der Rekurrenten um Erlass der Gemeindesteuern 2013 und 2014 (CHF 2‘010.10 und CHF 1‘809.70) ab. Der am 18. November 2016 beim Steuergericht eingereichte Rekurs erfolgte frist- und formgerecht (§ 182 Abs. 2 StG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.    Anspruch auf Erlass der Steuern besteht, wenn sich die Steuerpflichtigen aufgrund besonderer Verhältnisse in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass für sie die Bezahlung der Steuern zu einer grossen Härte würde (§ 182 Abs. 1 StG). Nach feststehender Praxis des Steuergerichts und des Finanzdepartements sind die monatlichen festen Lebenshaltungskosten, berechnet nach den Ansätzen zur Berechnung des betreibungs-rechtlichen Existenzminimums, dem monatlichen Einkommen gegenüberzustellen. Dabei sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs sowie die Aussichten für die Zukunft massgebend (vgl. § 9 Abs. 1 der Steuerverordnung Nr. 11: Zahlungserleichterungen, Erlass und Abschreibungen, StVO Nr. 11, BGS 614.159.11). Ergibt diese Gegenüberstellung einen Freibetrag, mit welchem die Steuerschuld innert eines Jahres abbezahlt werden kann, ist das Erlassgesuch abzuweisen. Andernfalls ist ein Teilerlass oder ein vollständiger Erlass der Steuern zu gewähren (vgl. zum Ganzen auch § 20 des Steuerreglements für die EG X vom 00.00.0000).

3.1   Die Vorinstanz ist bei ihrer Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums davon ausgegangen, dass dieses für die Rekurrenten bei monatlich CHF 2‘870 liegt (Grundbetrag für Ehepaar: CHF 1‘700; Miete: CHF 1‘170; Krankenkasse: CHF 0, durch EL bezahlt). Dies führt bei einem monatlichen Einkommen von CHF 3‘748 (AHV, Einkommen aus Selbständigkeit und EL) zu einem monatlichen Freibetrag von CHF 878. Mit diesem Überschuss können laut Vorinstanz die ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 von total rund CHF 3‘820 (rund CHF 2‘010 und CHF 1‘810) innert nützlicher Frist (1 Jahr) beglichen werden.

3.2   Der Kanton hat mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bei den Staats- und Bundessteuern 2013 und 2014 einen Erlass von 50 % gewährt. Die EG X will entgegen dem Begehren der Rekurrenten keinen solchen Erlass gewähren, weil der Überschuss von Einkommen und Ausgaben wie gesehen ausreiche. Zudem würden die laufenden Steuern im Kanton Solothurn bei den Ausgaben nicht mehr berücksichtigt.

3.3   Die Berechnung der EG X ist denn nicht zu beanstanden. Die laufenden Steuern gehören nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 140 III 337 E. 4). Zudem werden vorliegend die laufenden Steuern nicht bezahlt. Diese können auch deshalb nicht berücksichtigt werden. Ausserdem sind die Gemeinden an die Praxis der Erlassabteilung zur Gewährung eines Teilerlasses bei Fällen mit Ergänzungsleistungen wie hier nicht gebunden. Die insofern strengere Praxis ist denn noch als im pflichtgemässen Ermessenspielraum der entscheidenden Behörde der EG X liegend anzusehen. Weiter gibt es aufgrund des kommunalen Steuerreglements wie auch des kantonalen Steuergesetzes keinen Rechtsanspruch auf Steuererlass. Die ausstehenden Steuern können mit dem Überschuss wie erwähnt beglichen werden. Der Rekurs ist demnach unbegründet.

3.4   Was die Rekurrenten weiter anführen, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Sie haben die Berechnungen der Vorinstanz bezüglich des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht weiter bestritten. Dass diese Berechnungen nicht korrekt wären, ist denn aufgrund der Angaben und Unterlagen nicht ersichtlich. Steuern, die nicht regelmässig bezahlt werden, wie hier aufgrund der unbestrittenen Unterlagen und Angaben der Vorinstanz, können beim vorliegend grundsätzlich massgebenden betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 13. Oktober 2014 (unter www.so.ch), wonach die Auslagen für laufende Steuern nicht zu berücksichtigen sind, erhöht sich insofern der monatliche Freibetrag. Da vorliegend die laufenden Gemeindesteuern wie gesagt unbestrittenermassen nicht bezahlt werden, können ohnehin keine entsprechenden Zahlungen beim Existenzminimum angerechnet werden. Selbst wenn die laufenden Steuern wie in der Verfügung der Erlassabteilung im Umfang von CHF 270/ Monat berücksichtigt würden, würde auch ein Steuer-Freibetrag von CHF 608 (CHF 878 abzügl. CHF 270) ausreichen, um die ausstehenden Gemeindesteuern innert nützlicher Frist (1 Jahr) zu begleichen. Indes, je knapper die finanziellen Verhältnisse, desto enger müssen sich die Gerichte für die Ermittlung des Bedarfs an die in Anwendung des Art. 93 SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; beschränkt pfändbares Einkommen) entwickelten Grundsätze über die Pfändbarkeit des schuldnerischen Einkommens anlehnen (BGE 140 III 337 E. 4.2.3). Daher können die Rekurrenten lediglich den Schutz ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums beanspruchen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die laufenden und verfallenen Steuern nicht als Zuschlag zum Grundbetrag in das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG des Schuldners aufzunehmen (BGE 140 III 337 E. 4.4.1). Die angefochtenen Entscheide sind daher nicht zu beanstanden.  

3.5   Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, inwieweit sich die Rekurrenten aufgrund besonderer Verhältnisse vorliegend in einer wirtschaftlichen Notlage befinden, so dass die Bezahlung der ausstehenden Gemeindesteuern 2013 und 2014 von CHF 2‘010.10 und CHF 1‘809.70 zu einer grossen Härte führen würde. Daran vermag auch der geltend gemachte schlechte Gesundheitszustand der Ehefrau nichts zu ändern. Im Übrigen würde auch eine Besprechung mit den Rekurrenten zu keinem andern Resultat führen. Auf Gesuch hin kann die EG X Ratenzahlungen gewähren. Der Rekurs ist demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind den unterliegenden Rekurrenten die Kosten aufzuerlegen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 100 festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 100 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten, eingeschrieben

- EG X (mit Akten)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- VB Solothurn

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGSEK.2016.49 — Solothurn Steuergericht 03.04.2017 SGSEK.2016.49 — Swissrulings