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Solothurn Steuergericht 04.12.2017 SGREV.2017.1

4 dicembre 2017·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·973 parole·~5 min·2

Riassunto

Staats- und Bundessteuern 2005-2007 (Urteil KSG vom 12.12.2011)/Revision

Testo integrale

KSGE 2017 Nr. 13

StG § 165, 166, DBG Art. 147, 148. Verfahren, Revision.

Einhaltung der Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs nach der Einstellung eines Strafverfahrens. Aufgrund neuer Dokumente Rückweisung an die Veranlagungsbehörde zur Neuveranlagung.    

Aus den Erwägungen

A.    Formelles

1.    Die Änderung rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide ist in §§ 165 ff. StG und Art. 147 ff. DBG geregelt. Gemäss § 166 Abs. 1 StG und Art. 148 DBG muss das Revisionsbegehren innert 90 Tagen sei Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren seit Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden.

2.    Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsteller habe spätestens am 28. Januar 2015 Kenntnis gehabt von den Revisionsgründen. Das am 15. November 2016 per E-Mail an das Kantonale Steueramt eingereichte Gesuch sei somit offensichtlich zu spät erfolgt. Nachdem er in dieser E-Mail lediglich Anträge für die Revision der Steuerperioden 2005 bis 2007 gestellt habe, enthalte seine Eingabe vom 7. Februar 2017 nun auch Anträge für die Steuerperioden 2008 bis 2010. Diese seien aber nicht Gegenstand des hängigen Verfahrens. Auf sie sei deshalb auch nicht einzutreten.

Der Gesuchsteller macht demgegenüber geltend, am 28. Januar 2015 sei er lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er in O Beklagter sei und die Bundesanwaltschaft einem Rechtshilfeersuchen aus O stattgegeben habe. Erst mit der Einstellung des Verfahrens gegen ihn, welche Ende 2016 erfolgt sei, habe er sich in seinen Aussagen bestätigt gesehen, und das sei für ihn das Stichdatum gewesen, um ein Revisionsgesuch gegen die Veranlagungen einzureichen.

3.    Die Vorinstanz begründet nicht näher, weshalb bereits die Information des Gesuchstellers, dass gegen ihn in O ein Strafverfahren laufe und dass bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft ein Rechtshilfeverfahren hängig sei, Anlass zur Einreichung eines Revisionsgesuchs hätte geben sollen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, was er in diesem Zeitpunkt als Revisionsgrund hätte geltend machen können.

Demgegenüber erscheint die Auffassung des Gesuchstellers, dass er erst mit der Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z, dass das gegen ihn laufende Ermittlungsverfahren eingestellt worden sei, die Bestätigung für die Richtigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung erhalten habe und dass nur dieser Zeitpunkt als Stichtag für die Auslösung der Frist zur Stellung eines Revisionsbegehrens massgebend sein könne, als zutreffend. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Z trägt das Datum des 4. Novembers 2016. Auf der eingereichten Kopie befindet sich ein Eingangsstempel. Obwohl dieser nicht gut leserlich ist, geht doch klar daraus hervor, dass das Schreiben frühestens am 10. November 2016 eingegangen ist. Die Frist von 90 Tagen gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG kann also frühestens an diesem Tag zu laufen begonnen haben. Sowohl die E-Mail vom 15. November 2016 als auch die Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2017 an das KSG (Postaufgabe: 8. Februar 2017) sind innerhalb dieser Frist erfolgt. Diese ist somit eingehalten, und zwar entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur für die Steuerjahre 2005 bis 2007, sondern auch für die Jahre 2008 bis 2010. Auch wenn die Ausführungen des Gesuchstellers diesbezüglich nicht immer ganz klar sind, ist doch sinngemäss davon auszugehen, dass er auch für die Jahre 2008 bis 2010 ein Revisionsgesuch stellen will.

4.    Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Frist gemäss § 166 StG und Art. 148 DBG eingehalten ist, weshalb auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.

B.    Materielles

1.    Der Gesuchsteller beruft sich sinngemäss auf die Revisionsgründe gemäss § 165 lit. a und lit. d StG bzw. Art. 147 lit. a und lit. c DBG. Gemäss diesen Bestimmungen kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten das Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden (lit. a) oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. d bzw. lit. c). Nach § 165 Abs. 2 StG und Art. 147 Abs. 2 DBG ist die Revision jedoch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Der Gesuchsteller muss demnach neue, ihm vorher nicht bekannte erhebliche Tatsachen bzw. neue entscheidende Beweismittel vorbringen, damit eine Revision möglich ist.

2.    Der Gesuchsteller legt glaubhaft dar, dass sich im Rahmen der in O gegen ihn und andere an der C AG Beteiligte geführten Strafverfahren herausgestellt hat, dass sich ver-schiedene Argumente, welche er im Rahmen der seinerzeitigen Veranlagungsverfahren vorgebracht hatte und welche damals als unglaubwürdig abgetan worden waren, offenbar zutreffend sind. Er konnte diesbezüglich auch neue Dokumente erhältlich machen. Es liegen demnach offensichtlich neue Tatsachen und Beweismittel vor. Zudem hat das gegen E Y in O geführte Strafverfahren, welches schliesslich auch zu einer Verurteilung führte, gezeigt, dass Herr Y erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt hat und sich insbesondere der C AG als Werkzeug im Rahmen seiner betrügerischen Machenschaften bedient hat. Auch der Umstand, dass die Veranlagungsbehörde unbesehen auf die von diesem eingereichten und unterzeichneten Steuererklärungen und Jahresabschlüsse abgestellt hat, um gestützt darauf Aufrechnungen beim Gesuchsteller vorzunehmen, erscheint heute in einem ganz anderen Licht. Es erscheint unter diesen Umständen als wahrscheinlich, dass ein Verbrechen oder Vergehen die seinerzeitigen Veranlagungen beeinflusst hat.

3.    Es kann nun aber nicht die Aufgabe des KSG sein, all diesen neuen Aspekten im Detail nachzugehen und zu prüfen, inwieweit die neuen Tatsachen in Bezug auf die Veranlagungen 2005 bis 2010 erheblich bzw. die neuen Beweismittel entscheidend sind und inwieweit betrügerische Machenschaften und allfällige Bilanzfälschungen seitens des Verwaltungsratspräsidenten der C AG die seinerzeitigen Verfahren beeinflusst haben. Dies gilt umso mehr als im Rahmen der Veranlagungen eine Vielzahl von Korrekturen und Aufrechnungen erfolgten und zudem Vorgänge bei einem anderen Steuersubjekt (C AG), zu dessen Steuerakten das KSG keinen Zugriff hat, die Verfahren beeinflusst haben könnten.

4.    Dementsprechend ist das Revisionsgesuch gutzuheissen. Die beiden Urteile des KSG vom 12. Dezember 2011 (SGSTA.2011.96; BST.2011.85) und vom 4. März 2013 (SGS-TA.2012.99; BST.2012.97) sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Veranlagung der Steuern 2005 bis 2010 an die Veranlagungsbehörde Solothurn zurückzuweisen.

Steuergericht, Urteil vom 4. Dezember 2017 (SGREV.2017.1)

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