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Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2

2 luglio 2018·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,718 parole·~9 min·3

Riassunto

Schenkungssteuer

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 2. Juli 2018

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Flury, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2018.2

A

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Schenkungssteuer

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Meldung vom 15. Dezember 2016 gab B dem kantonalen Steueramt eine Schenkung bekannt an A im Betrag von CHF 100'000. Gegenstand der Schenkung sei ein Darlehenserlass; als Datum der Schenkung wurde der 15. Dezember 2016 angegeben. Am 24. Januar 2017 ersuchte das Steueramt den Beschenkten um Zustellung diesbezüglicher Unterlagen. Mit E-Mail vom 12. Februar 2017 bat der Beschenkte das Steueramt um Sistierung der entsprechenden Schenkungssteuer. Er habe auf dem Hof Y in Z während Jahren diverse ausserordentliche und kostspielige Meliorations- und Renovationsmassnahmen ausgeführt; diese seien nur dank der finanziellen Unterstützung von B möglich gewesen. Ohne diese Unterstützung hätte der Landwirtschaftsbetrieb des Hofes liquidiert werden müssen.

       Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 30. März 2017 stellte das Steueramt dem Beschenkten eine Schenkungssteuer von CHF 21'680.90 in Rechnung, ausgehend von einem steuerbaren Betrag von CHF 85'900. Mit E-Mail vom 30. April 2017 bzw. Schreiben vom 30. April 2017 erhob der Beschenkte Einsprache und verlangte erneut die Sistierung der Schenkungssteuer. Dazu brachte der Einsprecher v.a. vor, das Darlehen von B sei ausschliesslich zur Mitfinanzierung der Bemühungen zur Förderung, Stabilisierung und Ausweitung der Artenvielfalt auf dem Hof Y und der angrenzenden Flächen verwendet worden. Die Relevanz dieser Bemühungen sei von eidgenössischen und kantonalen Stellen sowie von Naturschutzorganisationen mehrfach bestätigt worden. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 hielt das Steueramt fest, dass die Einsprachefrist verpasst worden sei; es gab dem Einsprecher Gelegenheit zur Stellungnahme. Diese erfolgte mit E-Mail vom 12. Mai 2017. Am 22. Januar 2018 verlangte das Steueramt vom Einsprecher zusätzliche Auskünfte. Diese wurden mit Eingabe vom 30. Januar 2018 erteilt.

       Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Einsprecher habe mit Schreiben vom 30. April 2017, Postaufgabe: 2. Mai 2017, frist- und formgerecht Einsprache erhoben. Auch der Erlass einer Darlehensforderung ohne entsprechende Gegenleistung sei eine Zuwendung im Sinne der schenkungssteuerrechtlichen Bestimmungen. Dies gelte ebenso im vorliegenden Fall. Für die Darlehensgewährung wie auch für den späteren Forderungsverzicht seien persönliche bzw. freundschaftliche Gründe ausschlaggebend gewesen. Auch wenn die Förderung der Biodiversität wichtig und sinnvoll sei, sei entscheidend, dass der Beschenkte durch die Schenkung bereichert worden sei; eine Ausnahme von der Schenkungssteuer sei nicht gegeben. So oder anders sei der Einsprecher als Empfänger der Zuwendung steuerpflichtig.

2.    Gegen diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrent) am 16. April 2018 (Postaufgabe) Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Rekurrent beantragte, die uneigennützige, engagierte Tätigkeit für die Erhaltung und Stabilisierung der Artenvielfalt auf der Fläche des Landwirtschaftsbetriebs Hof Y, Z und der angrenzenden Flächen in den Jahren … sei anzuerkennen. Die Schenkungssteuer sei aufzuheben. Der bereits überwiesene Betrag von CHF 21'680.90 sei an den Rekurrenten zurückzuzahlen. Die Verfahrenskosten seien dem Steueramt aufzuerlegen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Sachverhalt sei betreffend Vermögensvermehrung falsch festgestellt worden. Der betroffene Landwirtschaftsbetrieb unterliege den Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts. Nach dem Kauf im Jahr … musste die Liegenschaft laut Rekurrent aufwändig saniert und an die Wasser- und Kanalisationsleitungen angeschlossen werden; hinzu kam die Erschliessung zu den Nachbarhöfen. Ausserdem seien weitere Sanierungskosten entstanden. Insgesamt seien in den letzten 28 Jahren ohne die ausserordentlichen Kosten der Biodiversitätsmassnahmen über CHF 450'000 in den Betrieb investiert worden. Aufgrund des Verkehrswerts des Betriebs von ca. CHF 506'000 seien diese Investitionen nicht wertvermehrend. Die im eigentlichen Immobilienbereich in der Schweiz üblichen Wertberechnungen könnten bei der Festlegung des Ertrags- und Vermögenswerts der betroffenen Liegenschaft nicht angewendet werden. Zur Begründung der uneigennützigen Tätigkeit auf dem Betrieb wurde auf die Unterlagen im Einspracheverfahren verwiesen und auf die Homepage des Betriebs. Ein Vermögenszuwachs durch die "Spende" von B sei nicht feststellbar; der eigentliche Zuwachs sei beim "Naturkapital" der Landfläche eingetreten. Dieser Vermögenszuwachs sei aber rein ideell und habe keine Wirkung auf den Ertragswert in Form des Pachtzinses oder auf den maximal möglichen Verkehrswert bei einem Verkauf. Alle über den Kaufpreis hinausgehenden Investitionen seien als "à fonds perdu" zu betrachten. Es wurde um Gutheissung des Rekurses ersucht.

       Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Dazu wurde v.a. angeführt, die Bereicherung im Sinne des Schenkungssteuerrechts liege hier im Erlass der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens, mithin in einer Verminderung der Passiven. Ob die Darlehensgewährung bzw. dessen Erlass zu einem Wertzuwachs des Hofes Y geführt habe, sei unerheblich. Nur juristische Personen könnten wegen einer gemeinnützigen Zweckverfolgung von der Schenkungssteuerpflicht befreit werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.

       Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2018 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest. Eine finanzielle Bereicherung sei nie beabsichtigt gewesen. Die Zuwendung von B sei zinslos bzw. unentgeltlich erfolgt. Es sei hier denn von einer unentgeltlichen Zuwendung zur Bereicherung der Biodiversität auszugehen. Es gehe vorliegend zudem um Wertvorstellungen. Da der Rekurrent im … auf dem Hof Y schwer verunfallt sei, habe die Zuwendung B nicht zurückbezahlt werden können. Auf die Erhebung von Schenkungssteuern sei daher zu verzichten.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist. Der Begriff der Schenkung umfasst grundsätzlich drei Elemente: Vermögenszuwendung, Unentgeltlichkeit, Schenkungswille. Als viertes Element kann noch die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern dazugezählt werden, wobei dieses Element an sich bereits in der Vermögenszuwendung enthalten ist. Die Vermögenszuwendung erfolgt durch Übergang von Sachen, dinglichen Rechten, Forderungen oder sonstigen Bestandteilen des Vermögens des Schenkers an den Beschenkten. Gleichgültig ist, ob durch die Zuwendung die Aktiven des Beschenkten vermehrt oder seine Passiven vermindert werden; die Zuwendung bewirkt eine Bereicherung des Beschenkten aus dem Vermögen eines andern. Auch ein Schulderlass (Forderungsverzicht) kann daher eine Schenkung darstellen (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24; vgl. auch Peter J. Marti, Nachlasstaxe, Erbschafts- und Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, Basel 2012, N 4 und 6 zu § 233). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).

       Unter die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).

2.2   Nach der Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuer-begründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.

3.1   Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent mit dem Hof Y in Z einen Bauernhof gekauft, um die Biodiversität zu fördern. Anschliessend hat er nach seinen Angaben rund CHF 450'000 in die Renovation des Hofes gesteckt. Dieses Geld wurde dem Rekurrenten teilweise durch ein Darlehen von B zur Verfügung gestellt. Von diesem Darlehen hat sie dem Rekurrenten CHF 100'000 erlassen, was vom Steueramt als Schenkung angesehen und entsprechend besteuert wurde. Der Rekurrent verlangt, dass von der Schenkungssteuer abgesehen wird, v.a. weil sein Engagement gemeinnützig sei. Wertvermehrende Investitionen würden wegen der Ertragswertobergrenze nicht zu einem Mehrwert führen. Der Rekurrent sei somit nicht bereichert.

3.2   Der Darlehensverzicht führt indessen dazu, dass der Rekurrent das gewährte Darlehen nicht zurückerstatten muss. Insofern ist der Rekurrent denn bereichert. Der Erlass einer Forderung stellt nach dem Gesagten eine Schenkung dar. Zudem ist eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit nur bei juristischen Personen möglich. Natürliche Personen können demgegenüber Spenden an steuerbefreite Organisationen steuerlich abziehen. Vorliegend hat der Rekurrent jedoch eine Schenkung erhalten; diese ist nach den Erwägungen zu besteuern. Das Rechtsmittel erweist sich demnach als unbegründet.

3.3   Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem andern Ergebnis führen.

       Ob die Gewährung des Darlehens bzw. dessen Erlass zu einer Wertvermehrung beim Hof Y geführt hat, kann vorliegend nicht massgebend sein. Weiter ist nicht ersichtlich, dass der Erlass des Darlehens einer juristischen Person zugekommen wäre. Es können denn nur juristische Personen wegen einer gemeinnützigen Zielverfolgung von der Schenkungssteuer befreit werden (vgl. § 236 Abs. 1 lit. d und § 90 Abs. 1 lit. i StG). Hier wurde das Darlehen indessen unbestrittenermassen dem Rekurrenten gewährt bzw. erlassen. Ferner ist nicht erkennbar, dass der Rekurrent der Darlehensgeberin für den Verzicht auf das Darlehen eine Gegenleistung erbracht hätte oder dass der Verzicht in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt oder der Rekurrent bedürftig wäre. Daran ändert nichts, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Rekurrenten offenbar ein freundschaftliches Verhältnis besteht. Dass diese die Biodiversität fördern wollen, kann auch zu keinem andern Resultat führen. Betragsmässig ist die Schenkungssteuerveranlagung nicht beanstandet worden. Die angefochtene Verfügung ist damit nicht zu beanstanden.

       Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'584 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 1'084).

****************

Demnach wird erkannt:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von CHF 1'584 werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Aufsicht (mit Beilagen)

- KStA, Sondersteuern

Expediert am:

SGNEB.2018.2 — Solothurn Steuergericht 02.07.2018 SGNEB.2018.2 — Swissrulings