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Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7

9 gennaio 2017·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,836 parole·~9 min·2

Riassunto

Schenkungssteuer, Beweislast, Pflegedarlehen

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 9. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Richter:          Acemoglu, Kellerhals

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGNEB.2016.7

A

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Schenkungssteuer

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Kaufvertrag Nr. 01 vom 20. Januar 2011 erwarb A, die Liegenschaft GB Nr. 001 für CHF 87‘800 von ihrem Lebenspartner B. Mit Kaufvertrag Nr. 02 vom 25. Juli 2012 veräusserte A einen Anteil von 646/1000 an diesem Grundstück für CHF 271‘320 an diverse Personen. Am 19. Juni 2015 wurde A aufgefordert, das Formular „Meldung einer Schenkung/eines Erbvorbezugs“ einzureichen. Dazu nahm A mit Brief vom 18. August 2015 Stellung. Ihr Lebenspartner sei seit einem Verkehrsunfall im Jahr 1991 invalid. Sie habe ihn von 2000 bis 2010 finanziell unterstützt und gepflegt. Sie habe in dieser Zeit für rund CHF 1‘500/Monat Lebensmittel eingekauft und die Versicherungsbeiträge des Lebenspartners bezahlt. Zudem habe sie mit ihm vereinbart, dass er ihr die finanziellen Zuwendungen und Pflegeleistungen abgelte. Diese Abgeltung sei mit dem Verkauf der Liegenschaft in C erfolgt für CHF 87‘800. Die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Verkehrswert der Liegenschaft von CHF 200‘000 sei durch die erbrachten Leistungen mehr als ausgeglichen worden. Der Lebenspartner habe daher mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft keine Schenkung getätigt. Dies habe er im Schreiben vom 18. August 2015 bestätigt. Darin führt der Lebenspartner zudem aus, mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft sei das Pflegedarlehen der Lebenspartnerin zurückgeführt worden.

       Mit Schenkungssteuerveranlagung vom 29. September 2015 stellte das kantonale Steueramt A eine Schenkungssteuer von CHF 23‘777.20 in Rechnung bei einem steuerbaren Betrag von CHF 91‘895.25 bzw. einem massgebenden Wert von CHF 105‘995.25 abzüglich des Freibetrags von CHF 14‘100. Gegenstand dieser Veranlagung sei die Differenz zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Liegenschaft in C gemäss Kaufvertrag vom 20. Januar 2011. Dagegen erhob A Einsprache und verwies im Wesentlichen auf ihr Schreiben vom 18. August 2015. Auf entsprechende Anfrage des Steueramts teilte das regionale Steueramt D am 27. Juni 2016 mit, dass A in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner B deklariert bzw. versteuert habe. Sie habe in dieser Zeit auch kein Aktivdarlehen bzw. B habe kein Passivdarlehen deklariert. Mit Einspracheentscheid vom 2. August 2016 wies das Steueramt die Einsprache ab. Dazu wurde v.a. ausgeführt, weder der IV-Ausweis des Lebenspartners noch dessen Bestätigungsschreiben seien aussagekräftig. Dies gelte auch für die zum Teil selber erstellte Bankbestätigung über Bezüge der Einsprecherin. Damit werde kein Beweis erbracht über die Verwendung der bezogenen Beträge. Auch die geltend gemachten Lebensmittel und Versicherungsbeiträge hätten als Schenkungen deklariert werden müssen. Der Nachweis weiterer Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises der Liegenschaft gegenüber dem Lebenspartner sei nicht gelungen. Die Einsprache sei unbegründet.

2.    Gegen diese Verfügung reichte A (nachfolgend Rekurrentin) am 2. September 2016 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht ein mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Lebenspartner habe ihr die Liegenschaft in C in Abgeltung der Unterstützung vermacht. Diese Hilfe hätten sie stets als Darlehen betrachtet. Dass kein schriftlicher Darlehensvertrag aufgesetzt worden sei, sei unter den gegebenen Umständen nachvollziehbar.

Es sei immer klar gewesen, dass der Lebenspartner die Rekurrentin für den Aufwand später entschädigen werde. Dies habe er mit dem unterpreislichen Verkauf der Liegenschaft getan. Ein Darlehensvertrag brauche zudem nicht schriftlich abgeschlossen zu werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft sei als Rückzahlung des Darlehens einzustufen. Es liege keine Schenkung vor. Zudem führe eine solche Übertragung nach der heutigen Gesetzesordnung ohnehin zu keiner Schenkungssteuer. Von einer Steuererhebung sei abzusehen.

       Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2016 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses. Allfällige weitere Leistungen neben der Bezahlung des Kaufpreises seien von der Rekurrentin nachzuweisen. Dieser Nachweis sei nicht erbracht worden. Dass die teilweise Schenkung einer Liegenschaft unter Lebenspartnern nach der heutigen Gesetzeslage steuerfrei sei, sei auch nicht korrekt.

       Mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2016 hielt die Rekurrentin an ihrem Rekurs fest. Es liege keine Schenkung ohne Gegenleistung vor. Mit der Veräusserung der Liegenschaft unter Verkehrswert sei eine Forderung verrechnet worden. Dass die Abmachung mündlich getroffen worden sei, dürfe der Rekurrentin nicht zum Nachteil gereichen. Der Lebenspartner sei pflegebedürftig. Er und die Rekurrentin hätten sich bei den Solothurner Steuerbehörden entsprechend informiert. Es gehe um einen gesundheitsbedingten Notverkauf. Eine gemischte Schenkung liege nicht vor. Mit der Liegenschaft habe der Lebenspartner die Rekurrentin entschädigen wollen. Mit dem unterpreislichen Verkauf sei ein Darlehen getilgt worden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Die Eingabe wurde form- und fristgerecht eingereicht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 242 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern, StG, BGS 614.11). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1   Nach § 233 Abs. 1 StG unterliegen der Schenkungssteuer alle Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines anderen ohne entsprechende Gegenleistung bereichert ist (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 15 ff. zu Art. 24). Von der Schenkungssteuer erfasst sind auch gemischte Schenkungen als zweiseitige Rechtsgeschäfte, bei welchen die Leistungen der einen Partei jene der andern deutlich übersteigt. Steuerobjekt ist diesfalls die Wertdifferenz zwischen Leistung und Gegenleistung (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2013 Nr. 15 E. 5; 2009 Nr. 16 E. 2). Für eine Schenkung genügt es, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorhanden ist. Damit bei gemischten Schenkungen nicht jedes unvorteilhafte Geschäft sogleich als steuerbare Schenkung angesehen wird, darf nur dann von einem offensichtlichen Missverhältnis gesprochen werden, wenn der Kaufpreis vom Verkehrswert um mindestens 20 % abweicht (KSGE 1994 Nr. 15 E. 1). Nicht der Schenkungssteuer unterliegen Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht sowie Zuwendungen an bedürftige Personen (§ 234 StG; vgl. auch Art. 239 Abs. 3 des Obligationenrechts, OR; siehe dazu Richner/Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts- und Schenkungsgesetz, Zürich 1996, § 4 N 83 ff.).

       Unter die Schenkungssteuer fallen alle Zuwendungen, die eine Bereicherung beim Empfänger zeitigen und nicht unter die Ausnahmebestimmung von § 234 StG fallen. Die Bereicherung ist in objektiver Weise festzustellen, so dass die eigentliche Schenkungsabsicht des Schenkers und der Wille des Empfängers, die Zuwendung als unentgeltliche anzunehmen, nicht erforderlich sind. Der Begriff der steuerbaren Zuwendungen geht in diesem Sinn, insbesondere in Bezug auf die Entbehrlichkeit des Schenkungswillens, über denjenigen der Schenkung nach Art. 239 OR hinaus (KSGE 2009 Nr. 16 E. 3.1 mit Hinw.). Von der Steuerpflicht befreit sind u.a. der Ehegatte und der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin (§ 236 Abs. 1 lit. a StG).

2.2   Nach der Grundregel der Beweislastverteilung hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen und die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (allgemeine Beweislastregel; vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77). Die Beweislast liegt insofern auch bei der Steuerbehörde den Nachweis zu erbringen, dass nicht Einkommen, sondern eine Schenkung vorliegt (KSGE 2004 Nr. 11 E. 3). Dass keine Schenkung, sondern ein Darlehen vorliegt, ist demgegenüber eine steueraufhebende Tatsache, die von der steuerpflichtigen Person nachzuweisen ist.

3.1   Im vorliegenden Fall hat die Rekurrentin von ihrem Lebenspartner am 20. Januar 2011 eine durch diesen von seiner Mutter geerbte Liegenschaft in C erhalten für einen Kaufpreis von CHF 87‘800. Die Liegenschaft umfasst 1‘132 m2 und hat einen unbestrittenen Verkehrswert von CHF 200‘000 gehabt. Eine Handänderungssteuer ist damals offenbar nicht bezahlt worden. Am 25. Juli 2012 wird aus der Liegenschaft Stockwerkeigentum und die Rekurrentin verkauft davon rund 2/3 für einen Betrag von CHF 271‘320. Das Steueramt macht eine Schenkung geltend mit einem steuerbaren Betrag von rund CHF 91‘895. Die Rekurrentin wendet v.a. ein, ihr Lebenspartner sei invalid und sie habe ihn jahrelang gepflegt. Die Liegenschaft sei die Abgeltung für ein entsprechendes Pflegedarlehen.

3.2   Wie gesehen, hat das Steueramt steuerbegründende Tatsachen zu beweisen. Dass die Rekurrentin durch den vergünstigten Kauf der Liegenschaft bereichert worden ist, ist aufgrund der Unterlagen und Angaben eindeutig und an sich auch nicht bestritten, wonach die Rekurrentin nach ihren Angaben die Liegenschaft gewinnbringend weiterveräussert habe. Dass ein Rechtsgrund für diese Bereicherung besteht, hat indes nach dem Gesagten die Rekurrentin nachzuweisen. Ein entsprechendes Pflegedarlehen wird zwar geltend gemacht, ist aber nicht nachgewiesen worden. Es gibt keinen diesbezüglichen Vertrag. Zudem hat aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, weder die Rekurrentin noch ihr Lebenspartner ein solches Darlehen in den Steuererklärungen deklariert. Auch sind die geltend gemachten Zahlungen von CHF 1‘500/ Monat für Lebensmittel nicht nachgewiesen. Der Rekurs ist demnach unbegründet.

3.3   Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Wie erwähnt, hat sie die steuermindernden bzw. -aufhebenden Tatsachen nachzuweisen. Aufgrund der Unterlagen und Angaben, v.a. auch des regionalen Steueramts D, hat die Rekurrentin in den Jahren 2005 bis 2011 kein Erwerbseinkommen aus der Erbringung von Pflegeleistungen gegenüber ihrem Lebenspartner deklariert. Von diesem liegt zwar eine Bestätigung vor, wonach insbesondere auch persönliche Leistungen erbracht worden sind, welche mit der Liegenschaft abgegolten worden seien. Daher könnte zugunsten der Rekurrentin von eine Schenkung aufhebenden Tatsachen ausgegangen werden, zumal für ein Darlehen die Schriftform nicht erforderlich ist (vgl. Art. 312 ff. OR); insofern kann denn nicht ohne weiteres von einer Schutzbehauptung gesprochen werden, wenn wie hier geltend gemacht wird, es sei lediglich ein mündlicher Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Aber auch eine Befragung des Lebenspartners würde nichts daran ändern, dass in den betreffenden Steuererklärungen wie gesagt keine entsprechenden Deklarationen vorgenommen worden sind. Es liegen hier wohl nachvollziehbare persönliche Leistungen in einer Partnerschaft vor. Die steuerpflichtige Rekurrentin hat nach dem Gesagten aber die Pflicht, steueraufhebende Tatsachen wie hier nicht nur geltend zu machen, sondern auch hinreichend nachzuweisen. Zwar hat sie diesbezügliche Belege eingereicht, v.a. die Bestätigung des Lebenspartners und dessen IV-Ausweis. Diese sind aber nicht als derart stichhaltig anzusehen, als dass sie ein entsprechendes Einkommen oder ein Darlehen in Bezug auf die Pflege des Lebenspartners nachweisen würden. Falls ein Darlehen bestehen würde, wäre zu erwarten, dass die Vertragsparteien den Betrag des Darlehens nennen. Ausserdem stehen die Belege wohl auch in einem gewissen Widerspruch zu den Steuererklärungen, welche aufgrund der Unterlagen und Angaben offenbar stets korrekt ausgefüllt worden sind. Im Übrigen ist auch eine entsprechende Auskunft des Steueramts bezüglich des vorliegenden Geschäfts, dieses so zu vollziehen, nicht weiter belegt. Ferner ist die Rekurrentin nicht verheiratet und lebt auch nicht in eingetragener Partnerschaft, so dass sie nicht von der Steuerpflicht befreit werden kann (vgl. oben, E. 2; § 236 Abs. 1 lit. a StG). Dass hier Leistungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht vorliegen würden (vgl. oben, E. 2.1; § 234 StG), wird schliesslich nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich; v.a. ist nicht erkennbar, dass die Rekurrentin bedürftig wäre.

       Der Rekurs ist somit abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1‘888 festzulegen (Grundgebühr: CHF 700; Zuschlag: CHF 1‘188). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1‘888 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                        Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                    W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

Expediert am:

SGNEB.2016.7 — Solothurn Steuergericht 09.01.2017 SGNEB.2016.7 — Swissrulings