KSGE 2018 Nr. 12
StG § 217 Abs. 1, § 221 Abs. 1, § 223 Abs. 1. Nachlasstaxe, Erbschaftssteuer, Schulden, Liegenschaftskosten, Konkubinat.
Die Anteile der Liegenschaftskosten der Konkubinatspartnerin und eingesetzten Alleinerbin sind hier keine Schulden des Erblassers und Konkubinatspartners. Es fehlt ein Konkubinatsvertrag und damit der Nachweis, dass die Konkubinatspartnerin die Kosten alleine getragen hat. Es geht dabei um einen Beitrag zum Konkubinat.
Aus den Erwägungen
2.1 Steuerobjekt oder Gegenstand der Nachlasstaxe ist der reine Rücklass oder Nachlass (§ 217 Abs. 1 StG), d.h. die Summe der Aktiven nach Abzug der Passiven. Abgabepflichtig sind die Erben; die Abgabepflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder wenn solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen zum Rücklass gehören (§ 218 Abs. 1 und 2 StG). Der Nachlasstaxe unterliegen auch die Vorempfänge der Erben zu Lebzeiten, sofern sie diese zur Ausgleichung real in den Nachlass einwerfen. Für die Ermittlung des steuerbaren Nachlasses ist grundsätzlich auf den Rechtszustand abzustellen, wie er bei Eröffnung des Erbganges kraft Gesetzes oder Verfügung von Todes wegen gegeben war. Dabei wird grundsätzlich auf das Erbschaftsinventar abgestellt (§ 173 Abs. 3 StG; §§ 171 ff. EG ZGB). Für die Bewertung der Aktiven und Passiven ist der Zeitpunkt massgebend, in dem der Erbgang eröffnet wird, wobei die Aktiven in der Regel zum Verkehrswert bewertet werden (§§ 219 und 220 Abs. 1 StG).
2.2 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge (Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, insbesondere zufolge Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schenkung und Errichtung einer Stiftung auf den Todesfall, Nacherbeneinsetzung und richterlicher Verschollenenerklärung (§ 223 StG). Steuerpflichtig ist der Empfänger des Erbanfalles oder der Zuwendung und die Steuerpflicht besteht, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte, der Erbgang im Kanton eröffnet wurde oder solothurnische Grundstücke oder Rechte an solchen übergehen (§ 224 Abs. 1 und 3 StG).
2.3 Neben den Schulden des Erblassers können die Todesfallkosten, die Kosten der Willensvollstreckung und der amtlichen Erbschaftsverwaltung abgezogen werden (§ 221 Abs. 1 lit. a und b StG). Sämtliche Kosten sind grundsätzlich auszuweisen. Zu den Todesfallkosten gehören neben den eigentlichen Bestattungskosten und den Kosten für Beerdigungsessen, Leidzirkulare, Todesanzeigen (Inseratekosten) etc., auch die nachgewiesenen Kosten für den Grabstein und den zukünftigen Grabunterhalt (zurzeit bis zu je max. Fr. 6'000.-). Nicht abziehbar sind jedoch die Kosten für die Wohnungsräumung oder für die Erbteilung sowie persönliche Auslagen der Erben wie z.B. für Trauerkleider und für die Anreise zur Beerdigung. In einem besonderen Fall sind die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebene Liquidation eines (ausserkantonalen) Notariatsbüros als Todesfallkosten anerkannt worden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2009 Nr. 13). Weder zu den Schulden des Erblassers noch zu den Todesfallkosten gehören die Vermächtnisse, die der Verstorbene verfügt hat und welche die Erben an die Legatare ausrichten müssen (KSGE 2011 Nr. 13 E. 4).
2.4 Abzugsfähig sind weiter die in § 221 Abs. 1 lit. c - e StG genannten Ansprüche von Nachkommen und Hausgenossen aus Erb- und Familienrecht. Erben, die zur Zeit des Todes des Erblassers in dessen Haushaltung ihren Unterhalt erhalten haben, können verlangen, dass ihnen nach dem Tode des Erblassers der Unterhalt noch während eines Monats auf Kosten der Erbschaft zuteilwerde.
2.5 Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Verfügung fällig. Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat (§ 243 Abs. 1 StG). Werden die veranlagten oder provisorisch festgesetzten Beträge nicht innert 30 Tagen seit der Fälligkeit entrichtet, so sind sie vom Ablauf der Frist an verzinslich (§ 243 Abs. 6 StG). Die Nachlasstaxe und die Erbschaftssteuer werden mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung fällig (§ 243 Abs. 1 StG i.V.m. § 6 Abs. 1 StVO Nr. 10; BGS 614.159.10). Mit der Eröffnung des Erbganges werden sie fällig, wenn der Steuerpflichtige die Anzeigepflicht nach § 241 Abs. 2 StG verletzt hat.
3.1 Die Rechnung Nr. … vom 23. Februar 2015 wurde am 19. März 2015 fristgerecht be-zahlt; dies ist unbestritten.
3.2 Beim Inventar über den Vermögensnachlass vom 9. Oktober 2014 wurden die nicht ausgeglichenen Anteile an den Nebenkosten von Herrn Y. zu Gunsten der Rekurrentin mit Fr. 44‘368.75 erfasst. Der daraus resultierende Rücklass wurde im Inventar mit Fr. 270‘847.95 ausgewiesen (Aktiven Fr. 406‘890.35, Passiven Fr. 136‘042.40). Streitpunkt ist einzig die Aufrechnung der Steuerverwaltung von Fr. 44‘368.75 Anteile der Nebenkosten und des daraus resultierenden höheren Rücklasses.
3.3 Die Rekurrentin vertritt v.a. die Meinung, dass es sich bei diesem Betrag um Schulden handle. Die Vorinstanz ist dagegen der Ansicht, dass es nicht um Schulden gehe, sondern um einen Ausgleich bzw. einen Beitrag an das Konkubinat.
3.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beziehung zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als gefestigtes Konkubinat anzusehen ist. Dabei kommen üblicherweise beide Konkubinatspartner für den gemeinsamen Unterhalt auf. Ein Konkubinatsvertrag wurde hier indes unbestrittenermassen nicht abgeschlossen. Es ist damit nicht erwiesen, dass die Rekurrentin die umstrittenen Liegenschaftskosten von Fr. 88'737.50 alleine zu tragen hatte. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn das Steueramt angenommen hat, dass die Rekurrentin lediglich ihren Beitrag zum Konkubinat geleistet hat. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus dem Inventar vom 9. Oktober 2014, wonach der Erblasser am 28. Oktober 2013 vor dem Notar mit der Rekurrentin einen Erbvertrag abgeschlossen hatte. Welche Kosten die Rekurrentin und der Erblasser zusätzlich zu den Liegenschaftskosten an das Konkubinat geleistet haben, ist demnach nicht erwiesen. Es kann sich bei diesen Kosten nach dem Gesagten nicht um Schulden des Erblassers handeln. Die Kosten können daher nicht zum Abzug zugelassen werden. Der Rekurs ist somit unbegründet.
3.5 Was die Rekurrentin dagegen einwenden lässt, kann zu keinem andern Ergebnis führen.
3.5.1 Werden die Anteile der Liegenschaftskosten und die Lebensunterhaltskosten (Haushalt- und Nebenkosten) getrennt voneinander betrachtet, geht aus den Unterlagen des Erblassers und der Rekurrentin hervor, dass der Erblasser monatlich rund Fr. 500.- bis Fr. 600.- (in Ausnahmefällen wenig mehr) an den gemeinsamen Haushalt, also an die Lebensunterhaltskosten beigesteuert hatte. Dieser Betrag reicht nach Erfahrungswerten wohl nicht aus, um mehr als die Haushaltskosten einer Person in einem Zweipersonenhaushalt decken zu können. Weiter geht aus den beigelegten Kontenauszügen vom 1. Januar 2013 bis zum Todestag des Erblassers hervor, dass dieser nebst den erwähnten Beträgen an den Lebensunterhalt keine weiteren Zahlungen an den Liegenschaftsunterhalt getätigt hat. Die Rekurrentin hatte dagegen die Kosten für Billag, Heizung und Strom übernommen. Sie trug offenbar die restlichen Kosten an den Haushalt des Konkubinats. Ob eine geldmässige Mehrleistung aus diesen Kosten, welche die Rekurrentin getragen hatte, entstanden ist, wurde nicht angesprochen und ist dementsprechend nicht zu beurteilen. Die Bewertung der Haushaltskosten ist daher als ausgeglichen anzusehen und nicht weiter zu behandeln.
3.5.2 Wird das Augenmerk auf den Anteil Nebenkosten (für Billag, Heizung und Strom) und Liegenschaftsunterhaltskosten gelegt, so hat die Rekurrentin eine detaillierte Aufstellung der von ihr bezahlten Kosten an den Neben- und Liegenschaftsunterhalt vom 1. Januar 2000 bis zum Todestag des Erblassers eingereicht. Diese Kosten sind mit Bankbelegen der Rekurrentin belegt. Damit ist jedoch noch nicht erwiesen, dass sie sämtliche Liegenschaftskosten alleine getragen hat. Weiter ist aus den Ausführungen der Rekurrentin und des Steueramts ersichtlich, dass die Rekurrentin und der Erblasser diese Kosten je zur Hälfte zu tragen haben. Aus den Unterlagen geht hervor, wer welche Kosten im Jahre 2013 und 2014 getragen hatte. Die Rekurrentin und der Erblasser haben jeden Monat je einen Betrag von Fr. 775.- auf ein gemeinsames Konto einbezahlt. Aus diesem Konto wurden ein Teil der Liegenschaftsunterhaltskosten sowie die Schuldzinse der Hypothek bezahlt; die restlichen Kosten habe gemäss Aufstellung und Belegen die Rekurrentin beglichen. Aus den vorliegenden Unterlagen des Erblassers geht sodann hervor, dass er in den letzten Jahren keinen Liegenschaftsunterhalt getätigt hatte. Wenn die Aufwendungen der Rekurrentin in dieser Zeit mit jenen der Vorjahre verglichen werden, kann angenommen werden, dass wohl eine gewisse Kontinuität vorhanden war. Die Beträge der Zahlungen aus dem gemeinsamen Konto, wonach die Aufteilung je zur Hälfte getätigt wurde, zeigen indessen, dass beabsichtigt wurde, die Hypothekarzinsen gemeinsam zu tragen. Nach den Angaben der Rekurrentin war es der Wille beider, die Teilung der Liegenschaftskosten zu erreichen. Die Rekurrentin und der Erblasser haben es indessen versäumt, jedes Jahr eine Differenzabrechnung über die Neben- und Liegenschaftsaufwendungen mit gegenseitigem Ausgleich zu erstellen; dies wäre aber nützlich gewesen, um die jeweiligen Kapitalansprüche genau festlegen und in der Steuererklärung deklarieren zu können. Hinzu kommt, dass auch der Erblasser in seinen Steuererklärungen Liegenschaftskosten geltend gemacht hat (Liegenschaftenblätter 2007-2014). Aufgrund dieser Umstände ist es nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Lie-genschaftskosten alleine getragen hat. Daran ändert die erwähnte Aufstellung der Rekurrentin über die geltend gemachten Ansprüche rückwirkend per 1. Januar 2000 nichts.
3.5.3 Die Rekurrentin verlangt zudem, dass die Verwaltungskosten, Steuern und anderen Lasten, die aus dem Miteigentum erwachsen oder auf der gemeinschaftlichen Sache ruhen, im Verhältnis ihrer Anteile getragen werden müssen. Sie habe solche Ausgaben über diesen Anteil hinaus getragen und will nach Art. 649 ZGB im gleichen Verhältnis Ersatz verlangen. Diese Bestimmung kann hier indessen nicht zur Anwendung gelangen, weil die Liegenschaftskosten nach dem Gesagten zur Hälfte aufgeteilt wurden.
3.5.4 Weiter kann der Betrag von Fr. 44‘368.75 gemäss Todesfallinventar auch nicht als Anspruch der Hausgenossin bewertet werden im Sinne von § 221 Abs. 1 lit. c StG und Art. 606 ZGB, da die entsprechenden Voraussetzungen des Erhalts von Unterhalt in der Haushaltung des Erblassers zur Zeit dessen Todes vorliegend nicht erfüllt sind.
3.5.5 Es ist sodann nichts dagegen einzuwenden, wenn das Steueramt der Meinung ist, dass der streitige Abzug bei den Passiven nur gemacht werden könne, wenn es sich um tatsächliche Schulden handeln würde und dass dies hier nicht der Fall sei. In § 221 Abs. 1 lit. a - e StG sind die abzugsfähigen Passiven aufgelistet. Dies sind die Schulden des Erblassers, die Todesfallkosten sowie die Kosten der Willensvollstreckung und nebst andern Punkten die Ansprüche der Hausgenossen. All die in § 221 Abs. 1 lit. a - e StG aufgelisteten Punkte sind zwar Passiven; sie können den „reinen“ Schulden wohl grundsätzlich gleichgestellt werden. Wie gesehen, kann es sich hier aber nicht um Ansprüche der Hausgenossen nach Art. 606 ZGB handeln. Die anderen genannten Abzugsmöglichkeiten sind vorliegend ebenso wenig gegeben. Insbesondere ist auch keine Darlehensschuld des Erblassers nachgewiesen.
3.6 Für die Berechnung der Nachlasstaxe und der Erbschaftssteuer sind die streitigen Kosten von Fr. 44‘368.75 demnach nicht zuzulassen. Es ist nicht erwiesen, dass die Rekurrentin sämtliche Liegenschaftenkosten alleine getragen hat. Nach ihren Angaben hat sie wie erwähnt für die gemeinsamen Lebenshaltungskosten vom Erblasser monatlich Bargeld erhalten. Bei den Liegenschaftskosten geht es indes nicht um Schulden des Erblassers; vielmehr hat die Rekurrentin in dieser Hinsicht auch zum Konkubinat beigetragen. Der Rekurs betreffend Nachlasstaxe und Erbschaftssteuer ist nach dem Ausgeführten abzuweisen.
Steuergericht, Urteil vom 3. April 2018 (SGNEB.2016.2)