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Solothurn Steuergericht 23.09.2019 SGGEM.2019.1

23 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·2,327 parole·~12 min·3

Riassunto

Gemeindesteuer 2015 und 2016

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 23. September 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGGEM.2019.1

A + B  Y

v.d.

gegen

Gemeinde X

betreffend Gemeindesteuer 2015 und 2016

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    A + B Y (nachfolgend Rekurrenten) zogen im Sommer 2007 zusammen mit ihren drei Kindern von Z nach X. Gemeldet war die Familie in der Gemeinde X vom 16. Juli 2007 bis am 6. Dezember 2017, als die Familie in die USA wegzog, wo sie heute noch wohnt. In dieser Zeit bis 2014 bezahlten die Rekurrenten jeweils auch die Kirchensteuer der römisch-katholischen Kirche. Erst nach ihrem Wegzug in die USA fiel den Rekurrenten auf, dass sie über all die Jahre Kirchensteuern bezahlt haben, angeblich ohne als Mitglied der römisch-katholischen Konfession anzugehören.

       Die damalige Vertreterin der Rekurrenten bestritt zunächst telefonisch die Kirchensteuerpflicht und teilte mit Schreiben vom 1. Juni 2018 der Gemeindeverwaltung X (Rekursgegnerin) mit, dass die Gemeindesteuerrechnung 2016 unter Vorbehalt bezahlt würde, weil die Konfessionszugehörigkeit noch nicht restlos geklärt sei.

       Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hielt die Rekursgegnerin fest, dass die Rekurrenten bei der persönlichen Anmeldung erklärt hätten, der römisch-katholischen Kirchgemeinde anzugehören. Seit 2007 sei die Kirchensteuer vorbehaltlos bezahlt worden. Die Familie sei auch im Register der römisch-katholischen Kirchgemeinde geführt worden. Nach dem Wegzug und elf Jahre nach dem Zuzug nach X könne die Konfessionszugehörigkeit nicht mehr angefochten werden.

2.    Mit Schreiben vom 9. August 2018 liessen die Rekurrenten gegen die Gemeindesteuer-rechnungen 2015 und 2016 Einsprache erheben. In der nachgereichten Begründung vom 27. September 2018 wurde beantragt, die Gemeindesteuerrechnung 2015 um CHF 74'157 und diejenige des Jahres 2016 um CHF 74'653 zu kürzen. Geltend gemacht wurde, dass die Rekurrenten nicht Mitglied der römisch-katholischen oder einer anderen anerkannten Religionsgemeinschaft und daher auch nicht kirchensteuerpflichtig seien. Das Stammdatenblatt der Gemeinde sei von den Rekurrenten nie unterzeichnet worden. Andere Dokumente, welche eine Konfessionszugehörigkeit nachweisen würden, würden nicht vorliegen. Die Rekurrenten hätten nie die behauptete Konfessionszugehörigkeit mitgeteilt. Die vorbehaltlose Zahlung der bisherigen Steuerrechnungen sei keine stillschweigende Anerkennung einer Konfessionszugehörigkeit. Zur Kirchensteuerpflicht brauche es ein Bekenntnis, welches nicht vorliege. Ob der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort passiert sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Die Kirchensteuerpflicht sei als steuerbegründende Tatsache von der Rekursgegnerin nachzuweisen.

       Mit Entscheid vom 21. Dezember 2018 wies die Rekursgegnerin die Einsprache ab. Dabei wurde festgehalten, dass die definitiven Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 sowie auch die provisorische Rechnung 2017 nicht erlassen würden. Die Konfessionszugehörigkeit sei auf den Steuererklärungen nie bemängelt worden. Die Gemeinde mache nur das Inkasso. Allenfalls sollten sich die Rekurrenten direkt an die begünstigte Kirchgemeinde wenden.

3.    Mit Schreiben vom 21. Januar 2019 liessen die Rekurrenten gegen den Einspracheent-scheid beim Steuergericht Rekurs erheben mit dem sinngemässen Begehren, die Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 aufzuheben und die Rechnungen um die Kirchensteuer von CHF 74'157 (2015) bzw. CHF 74'653 (2016) zu kürzen. Eventualiter wurde beantragt, das Rekursverfahren bis zum Erlass eines rechtskonformen Einspracheentscheids zu sistieren. In formeller Hinsicht hielten die Rekurrenten fest, dass dem Einspracheentscheid eine Rechtsmittelbelehrung und die notwendige Stellungnahme des Kirchgemeinderats fehlen würden. Materiell wurde angeführt, die Rekurrenten seien konfessionslos. Eine Konfessionszugehörigkeit hätten sie nie mitgeteilt. Ein Erlass der Kirchensteuer sei nicht beantragt worden. Vielmehr hätte man sich gegen die Steuerpflicht an sich zur Wehr gesetzt. Voraussetzung der Kirchensteuerpflicht sei ein Bekennen zum Glauben der betreffenden Kirche. Die Rekurrenten hätten sich nie zur römisch-katholischen Kirche bekannt. Wie die falsche Konfessionszugehörigkeit in die Register gekommen sei, entziehe sich dem Wissen der Rekurrenten. Möglicherweise sei der falsche Eintrag bereits am früheren Wohnort in Z BL geschehen. Dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob sich die Rekurrenten zur römisch-katholischen Kirche bekennen würden, komme einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleich. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit. Die Gemeinde mache nicht nur das Steuerinkasso, sondern sie habe im Einspracheverfahren einen rechtskonformen Entscheid zu verfassen.

4.    In ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2019 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss, den Rekurs abzuweisen. In der Begründung führte sie aus, dass sie den Rekurrenten bereits mitgeteilt habe, die Kirchgemeinde X sei für das weitere Verfahren zuständig. Die Rekurrenten hätten bei der Eingabe der Steuererklärungen 2015 und 2016 die Konfessionszugehörigkeit nicht bemängelt und die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt habe.

5.    Mit Replik vom 5. März 2019 hielten die Rekurrenten an ihren Rechtsbegehren fest und führten ergänzend aus, dass die Tatsache, die Richtigkeit der Personalien unterschriftlich bestätigt zu haben, nicht geeignet sei, die Rechtsauffassung der Rekurrenten zu Fall zu bringen. Das Nichtbemängeln einer Kirchensteuererhebung führe nicht zur Konfessionszugehörigkeit. Die fehlerhafte Angabe sei den Rekurrenten erst nach ihrem Wegzug aufgefallen. Dies führe allerdings nicht dazu, dass eine Korrektur der Gemeindesteuerrechnungen 2015 und 2016 in der laufenden Rechtsmittelfrist zu verwehren sei. 

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 256 Abs. 1 des Steuergesetzes (StG; BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid einer Gemeindesteuerbehörde beim Kantonalen Steuergericht (KSG) Rekurs erheben. Die Rekurrenten sind daher grundsätzlich zur Einlegung des entsprechenden Rechtsmittels legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig.

       Der Rekurs ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 21. Dezember 2018. Am 21. Januar 2019 wurde der Rekurs der Post übergeben. Das Rechtsmittel wurde fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.

2.    § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) verlangt, dass Verfügungen und Entscheide mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen. Der angefochtene Einspracheentscheid wurde nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Er litt daher unter einem Formfehler. Formfehler führen aber nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen zur Nichtigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., N 973). Immerhin ist aber festzuhalten, dass den Parteien aus einem solchen Formfehler kein Rechtsnachteil erwachsen darf. Ein solcher ist nicht ersichtlich, haben doch die Rekurrenten mit dem Rekurs an das KSG fristgerecht das richtige Rechtsmittel gewählt. Im Rahmen des Rekursverfahrens konnten sie sich frei äussern. Die von den Rekurrenten im Eventualantrag beantragte Rückweisung würde nur zu einem Zeitverlust führen. Sie ist daher abzuweisen.

       Effektiv ist im Kommentar des Kantonalen Steueramts zum Mustersteuerreglement Kirchgemeinden (vgl. unter www.so.ch) in § 8 festgehalten, dass eine Stellungnahme des Kirchgemeinderats einzuholen ist, wenn die Kirchensteuerpflicht angefochten wird. Das Mustersteuerreglement hat aber keine Verbindlichkeit für die Einwohnergemeinden, sondern dient den Kirchgemeinden als Hilfestellung für die Erstellung ihres eigenen Steuerreglements. Dem Steuerreglement der Rekursgegnerin kann keine entsprechende Formulierung entnommen werden. Im Übrigen kann aus der Vernehmlassung der Rekursgegnerin herausgelesen werden, dass sie sich mit der römisch-katholischen Kirchgemeinde abgesprochen hat. Von einem Verfahrensfehler ist hier daher nicht auszugehen.

3.    Gemäss § 249 Abs. 1 StG sind gegenüber den Kirchgemeinden diejenigen natürlichen Personen steuerpflichtig, welche im Gebiet der Kirchgemeinde steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben und sich zum Glauben der betreffenden Kirche bekennen. Nicht verlangt wird somit die formelle Mitgliedschaft in der jeweiligen Kirchgemeinde, sondern nur die Zugehörigkeit zur gleichen Konfession (ZBl 85, 131 f.; BGE 107 Ia 128; 98 Ia 406). Nach § 249 Abs. 5 StG ist von der Kirchensteuer befreit, wer beim Kirchgemeinderat schriftlich erklärt, dass er der betreffenden Konfession nicht oder nicht mehr angehöre.

       Vorliegend unbestritten ist, dass die Rekurrenten im hier massgebenden Zeitraum (2015 und 2016) Wohnsitz in X hatten. Umstritten ist demgegenüber das Bekenntnis zum Glauben der römisch-katholischen Kirche. Unter einem Bekenntnis wird im Allgemeinen eine verbindliche Aussage einer Person verstanden, dass etwas, was ihr zugeschrieben wird, sich auch tatsächlich so verhält (vgl. www.wortbedeutung.info). Das Recht, sich zu einer bestimmten Religion oder Konfession zu bekennen oder auch das Recht eine bestimmt religiöse Überzeugung abzulehnen, ist verfassungsmässig geschützt (Art. 15 Abs. 2 BV; Cavelti/Kley, St. Galler Kommentar, 2. Aufl., Art. 15 BV N 10). Niemand darf somit gezwungen werden, einer bestimmten Religionsgemeinschaft anzugehören (Art. 15 Abs. 4 BV).

4.    Gemeinden sind nach Art. 6 lit. l des eidg. Registerharmonisierungsgesetzes (SR 431.02) verpflichtet, im Einwohnerregister die Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft zu erfassen. Im Kanton Solothurn hat ein Zuzüger aus einem anderen Kanton der Einwohnerkontrolle am neuen Wohnort eine Konfessionszugehörigkeit mitzuteilen. Die Einwohnerkontrolle wiederum meldet dies dem Staatssteuerregisterführer und der zuständigen Kirchgemeinde. Behauptet ein Zuzüger anlässlich der Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle, er sei konfessionslos, wird dies ebenfalls den Kirchgemeinden mitgeteilt, damit dies überprüft werden kann. Kann eine Kirchgemeinde nachweisen, dass der Zuzüger am früheren Wohnort einer Landeskirche angehört hat und ein Kirchenaustritt nicht erfolgt ist, beantragt der Staatssteuerregisterführer eine entsprechende Mutation (Handbuch für Steuerregisterführer SRF, Kapitel II, Ziff. 2.4.6.2, unter www.so.ch). Ein Kirchenaustritt kann nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden. Diese informiert daraufhin den Staatssteuerregisterführer. Ein Kirchenaustritt kann immer nur pro futuro und nie rückwirkend erklärt werden.

5.    Vorliegend ist umstritten, ob die Rekurrenten in den Jahren 2015 und 2016 der römisch-katholischen Landeskirche angehört haben. Beweispflichtig für diese steuerbegründende Tatsache ist die Rekursgegnerin.

       In den Akten befindet sich das Personenstammblatt des Rekurrenten; dieses ist ein Auszug aus dem Einwohnerregister. Auf dem Personenstammblatt des Rekurrenten ist festgehalten, dass dieser der römisch-katholischen Konfession angehört. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, lässt sich heute nicht mehr einwandfrei klären. Im Normalfall beruhen die Angaben der ausländischen Staatsangehörigen im Einwohnerregister auf den vorgelegten Dokumenten und den persönlichen mündlichen Angaben des Neuzuzügers anlässlich der persönlichen Anmeldung. Mit Schreiben vom 8. Juni 2018 hat die Rekursgegnerin bestätigt, dass die Rekurrenten anlässlich ihrer Anmeldung auf der Gemeinde mündlich bestätigt hätten, der römisch-katholischen Kirche anzugehören. Ein Anmeldeformular, auf dem die Rekurrenten ihre anlässlich der Anmeldung geäusserten Angaben mit ihrer Unterzeichnung bestätigt hätten, liegt nicht vor. Dass bei der Anmeldung ein Anmeldeformular ausgefüllt und vom Zuzüger unterzeichnet wird, wird vom Kanton den Gemeinden zwar empfohlen (vgl. Handbuch für solothurnische Gemeinden: Einwohnerkontrolle, Ziff. 1.5.1, unter www.so.ch); gesetzlich vorgeschrieben ist dies aber nicht (vgl. Verordnung über die Harmonisierung amtlicher Register; BGS 131.51).

       Möglich wäre auch, dass die Konfessionszugehörigkeit eines Zuzügers von dessen früherer Wohngemeinde gemeldet wird. Dass die Gemeinde Z BL eine entsprechende Mitteilung gemacht hat, die übernommen worden wäre, wird aber von der Rekursgegnerin nicht geltend gemacht.

       Nachdem somit ein von den Rekurrenten unterzeichnetes Anmeldeformular nicht vorliegt, sind auch weitere Umstände zu berücksichtigen. So kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten jedes Jahr durch ihren Treuhänder eine Steuererklärung ausfüllen liessen. Bei der Konfessionszugehörigkeit wurde jeweils "römisch-katholisch" eingetragen. Wie dieser Eintrag zustande gekommen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass sich der Treuhänder nach der Konfession der Rekurrenten erkundigt hat. Zumindest im Jahr 2015 haben die Rekurrenten mit Unterzeichnung der Steuererklärung ausdrücklich bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt wurde. Im Jahr 2016 hat der Treuhänder die Steuererklärung unterzeichnet. Es gehört aber zu den Sorgfaltspflichten eines Treuhänders, dass er sich die Korrektheit seiner Angaben in der Steuererklärung von seinen Auftraggebern bestätigen lässt.

       Weiter haben die Rekurrenten jedes Jahr bzw. deren Treuhänder eine Steuerrechnung von der Gemeinde erhalten, auf der die römisch-katholische Kirchensteuer explizit erwähnt war. Zweifellos haben die Rekurrenten zumindest gewisse Steuerrechnungen vor der Bezahlung überprüft, zumal es jeweils um erhebliche Beträge ging; diese wurden indes offensichtlich bis 2014 vorbehaltlos bezahlt.

       Als Angehörige der römisch-katholischen Konfession haben die Rekurrenten wöchentlich das Pfarrblatt (regionale Ausgabe von "Kirche heute") erhalten. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Rekurrenten das Pfarrblatt zur Kenntnis genommen haben und reagiert hätten, falls dieses Blatt ihnen fälschlicherweise zugestellt worden war.

       Nach Angabe der Rekurrenten lebten sie mit ihren drei Kindern zwischen 2007 und 2017 in X. Römisch-katholische Eltern mit schulpflichtigen Kindern sind immer auch mit religiösen Fragen konfrontiert (Besuch Religionsunterricht, Firmung eines Kindes etc.). Dass sich die Rekurrenten als Eltern während ihres Aufenthalts nie mit diesen religiösen Fragen auseinandersetzen mussten, erscheint wenig glaubhaft.

       Die Rekurrenten lebten insgesamt mehr als zehn Jahre in X. Dass sie sich in diesem Zeitraum trotz der erwähnten Berührungspunkte auch nur einmal gegen die Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Kirche gewehrt hätten, wird von den Rekurrenten nicht aufgezeigt.

6.    Im Rahmen ihrer Replik haben die Rekurrenten festgehalten, dass das irrtümliche Nichtbemängeln irgendwelcher Tatsachen (z.B. Kirchensteuererhebung) nicht zu einer Konfessionszugehörigkeit führen könnte. Diese Feststellung ist grundsätzlich richtig. Ein Bekenntnis impliziert eine aktive Willensäusserung. Aufgrund der geschilderten Umstände ist davon auszugehen, dass die Rekurrenten diese Willensäusserung anlässlich der Anmeldung auf der Gemeinde X bestätigt haben. Ebenso haben sie zumindest die Steuererklärung 2015, welche die Konfessionszugehörigkeit beinhaltet, mit ihrer Unterzeichnung ausdrücklich als wahrheitsgetreu bezeichnet. Von einem blossen passiven Verhalten kann daher nicht die Rede sein.

       Natürlich kann es nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Eintrag in der Einwohnerkontrolle fehlerhaft war (z.B. falscher Eintrag durch den Gemeindemitarbeiter oder Missverständnis der Rekurrenten bei der Nachfrage nach ihrer Konfessionszugehörigkeit etc.) und auch bei einer Steuererklärung eine Angabe übersehen wird. Nachdem ein allenfalls falscher Eintrag in der Einwohnerkontrolle aber mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist (vgl. E. 5 hiervor), müsste ein solcher Fehler den Rekurrenten während ihres zehnjährigen Aufenthalts in der Gemeinde irgendeinmal aufgefallen sein. Dass die Rekurrenten erstmals nach ihrem Wegzug in die USA die Steuerrechnung genauer angeschaut haben, erscheint demgegenüber wenig glaubhaft. 

7.    Insofern erscheint es als erstellt, dass die Rekurrenten sich anlässlich ihrer Anmeldung in X oder allenfalls während ihres Aufenthalts in Z BL zur römisch-katholischen Konfession bekennt haben; dass sie bei der Anmeldung eine Nichtzugehörigkeitserklärung gemacht hätten, ist nicht ersichtlich. Zudem kann ein Kirchenaustritt, dem immer nur Wirkung pro futuro zukommen kann, nur gegenüber der Kirchgemeinde erklärt werden (vgl. oben, E. 3, § 249 Abs. 5 StG). Dass die Rekurrenten aktiv aus der Kirche ausgetreten sind, haben sie nie geltend gemacht; es ist nicht erkennbar, dass sie eine entsprechende Austrittserklärung abgegeben hätten.

8.    Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig. Die Gebühren berechnen sich nach § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrenten haben demnach die Gerichtskosten von CHF 2'988 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'488) zu bezahlen. Eine Parteientschädi-gung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 2'988 werden den Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten (eingeschrieben)

- Gemeinde X (eingeschrieben)

- KStA, Recht und Gesetzgebung

- Finanzdepartement

Expediert am:

(Die gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_978/2019 vom 14. April 2020 abgewiesen)

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