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Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3

10 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,364 parole·~7 min·3

Riassunto

Hundesteuer/ Mahngebühr

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 10. August 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Flury, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGDIV.2020.3

A Y

gegen

1.    Einwohnergemeinde X

2.    Volkswirtschaftsdepartement

betreffend Hundesteuer/ Mahngebühr

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die Einwohnergemeinde (EG) X stellte am 28. April 2017 A Y für das Halten von zwei Hunden CHF 280 Hundesteuern in Rechnung. Weil die Forderung nicht beglichen wurde, mahnte die Gemeinde am 23. Juni 2017 Frau Y, unter Auflage einer Mahngebühr von CHF 50, gestützt auf den kantonalen Gebührentarif. Am 5. Oktober 2017 wurde der Betrag von CHF 280 bezahlt.

1.2 Mit Urteil vom 4. September 2018 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das Rechtsöffnungsbegehren der EG X betreffend Hundesteuern und Verzugszinsen ab, weil es für die definitive Rechtsöffnung eine rechtskräftige Verfügung brauche. Zudem sei die Mahngebühr auf dem Zahlungsbefehl nicht separat ausgewiesen.

1.3 Mit Verfügung vom 14. März 2019 hielt die EG X gegenüber A Y fest, dass die am 23. Juni 2017 erhobene Mahngebühr von CHF 50 geschuldet sei; Frist zur Bezahlung: 30 Tage. Gegen diese Verfügung erhob Frau Y mit Schreiben vom 4. April 2019 beim Gemeinderat der EG X Einsprache. Diese wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 abgewiesen. Für die Mahngebühr sei eine entsprechende Rechtsgrundlage vorhanden.

1.4 Gegen diesen Beschluss erhob A Y mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beim Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde. Der Sachverhalt sei durch das Amtsgerichtsurteil vom 4. September 2018 bereits rechtskräftig entschieden. Eine gesetzliche Grundlage für eine Mahngebühr sei hier nicht vorhanden. Das Legalitätsprinzip sei verletzt.

1.5 Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 (Zustellung: 2.3.2020) wies das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde ab. Die Verfahrenskosten von CHF 800 wurden infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat übernommen. Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, das Urteil vom 4. September 2018 habe hier keinen weiteren Einfluss. Im vorliegenden Zusammenhang sei zudem eine gesetzliche Grundlage vorhanden mit § 115 Abs. 1 lit. d des kantonalen Gebührentarifs.

2.1 Mit "Popularbeschwerde" vom 12. März 2020 gelangte A Y (nachfolgend Beschwerdeführerin) an das Kantonale Verwaltungsgericht. Dieses überwies die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht. Die Beschwerdeführerin verlangt, der Entscheid vom 25. Februar 2020 sei aufzuheben bzw. auf eine korrekte Rechtsanwendung zu überprüfen. Die EG X sei anzuweisen, die Mahngebühren zu widerrufen. Der Beschwerdeführerin sei eine Genugtuung gemäss richterlichem Ermessen zuzusprechen. Die Gerichtskosten inkl. Zinsen und MwSt seien der Gemeinde aufzuerlegen. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, es werde die fehlende, ausreichende Begründung gerügt für die systematische Ausnahme der direkten Anwendbarkeit des Gebührentarifs durch die politischen Gemeinden hinsichtlich der Mahngebühren. Der Entscheid des Departements werde zudem angefochten wegen fehlerhafter Rechtsanwendung. So sehe § 11 Abs. 1 des Gebührentarifs die Erhebung der Mahngebühr erst ab der zweiten Mahnung vor. Hier habe die Gemeinde die Gebühr bereits nach der ersten Mahnung erhoben.

2.2 Mit Stellungnahme vom 8. April 2020 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verweist das Departement auf den angefochtenen Entscheid. Hier sei eine Mahngebühr von CHF 50 pro Mahnung vorgesehen und nicht erst ab der zweiten Mahnung.

2.3 Mit Vernehmlassung vom 29. Mai 2020 beantragte die EG X die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dazu wurde vorab auf die Vorakten verwiesen. Hier sei die Spezialbestimmung betreffend eine Mahngebühr pro Mahnung anwendbar. Bereits für die 1. Mahnung werde CHF 50 in Rechnung gestellt. Der Ausstand sei vor der Betreibung fünfmal gemahnt worden. Es hätten damit total CHF 200 an Mahngebühren verlangt werden können.

2.4 Mit Stellungnahme vom 26. Juni 2020 (Postaufgabe) hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Ausführungen im Wesentlichen fest.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Das Verwaltungsgericht hat die vorliegende Beschwerde dem Steuergericht zur Behandlung überwiesen (Brief vom 13.3.2020). Das Kantonale Steuergericht beurteilt Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide namentlich auch über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Die hier streitige Mahngebühr steht mit der Hundesteuer in nahem Zusammenhang. In § 11 ff. des Gesetzes über das Halten von Hunden (Hundegesetz, HuG; BGS 614.71) wird der Bezug der Hundesteuer durch die Gemeinden geregelt. Die einheitliche Zuständigkeit des Steuergerichts für die Hundesteuer und die diesbezügliche Mahngebühr ist demnach als gegeben anzusehen. Die überwiesene Beschwerde wurde form- und fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht; dies gilt auch in Bezug auf das Steuergericht. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.1 Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat der Halter oder die Halterin in seiner Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 bis max. CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT; BGS 615.11) zu entrichten. Die Einwohnergemeinden legen für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die entsprechende Hundesteuer fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 HuG; vgl. § 7 des Reglements Hundehaltung der EG Selzach). Die Veranlagung und der Bezug der Abgaben erfolgen durch die Einwohnergemeinden, die jährlich eine Bezugsliste über die in ihrem Gebiet gehaltenen Hunde zu erstellen haben (vgl. § 14 Abs. 1 HuG).

2.2 Der kantonale Gebührentarif regelt vorab die Gebühren der Verwaltung (§ 18 ff. GT) und der Gerichte (§ 141 ff. GT). In den allgemeinen Bestimmungen (§ 1 ff. GT) sind auch die Mahngebühren geregelt: In Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge werden ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50 belastet. Öffentlich-rechtliche Schuldner sind von der Mahngebühr ausgenommen (§ 11 GT). Die hier umstrittene Hundehaltung ist in § 115 GT enthalten. Danach beträgt die Mahngebühr für Tätigkeiten nach dem Hundegesetz CHF 50 pro Mahnung (§ 115 Abs. 1 lit. d GT).

3.1 Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin zwei Hunde und musste dafür eine Hundesteuer von CHF 280 bezahlen. Da sie diese Rechnung nicht beglich, wurde die Beschwerdeführerin gemahnt und ihr eine Mahngebühr von CHF 50 auferlegt. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass die Gemeinde für die Mahngebühr keine gesetzliche Grundlage habe. Das Departement sieht dagegen in § 115 Abs. 1 lit. d GT die Gesetzesgrundlage, weil die Gemeinde eine kantonale Aufgabe vollziehe. Die Beschwerdeführerin beharrt demgegenüber auf einer kommunalrechtlichen gesetzlichen Grundlage.

3.2 Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung (BGS 111.1) erhebt der Kanton eine Hundesteuer. In § 11 HuG wird sodann wie gesehen festgehalten, dass die Steuer der Gemeinde zu entrichten sei. Diese Bestimmung ist die gesetzliche Grundlage für den kommunalen Bezug der Hundesteuer. Steuersubjekt (Halter), Steuerobjekt (entsprechender Hund) und Bemessungsgrundlage (Steuer von CHF 50 bis max. CHF 200) sind in dieser gesetzlichen Grundlage enthalten. Weiter handelt es sich bei der Mahngebühr um eine Kanzleigebühr (Urteil des Bundesgerichts BGer 2P.89/2001 vom 10.7.2001 E. 2b; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Rz. 2629). Für Kanzleigebühren gilt das Erfordernis der Gesetzesform nicht (Bundesgerichtsentscheid BGE 130 I 113 E. 2.2). Eine Umschreibung in einer Verordnung oder einem Reglement genügt demnach. § 115 Abs. 1 lit. d GT ist denn eine genügende Grundlage. Zwar gilt der Gebührentarif grundsätzlich nur für die kantonale Verwaltung und auch für die kantonalen Gerichte. Hier nimmt aber die Gemeinde wie gesehen eine kantonale Aufgabe wahr und zieht eine kantonale Steuer ein. Daher ist der Gebührentarif anwendbar. Die Mahngebühr von CHF 50 ist wie erwähnt ausdrücklich vorgesehen. Wohl wird in aller Regel eine Mahngebühr erst ab der 2. Mahnung erhoben (vgl. § 11 Abs. 1 GT). Dies ist jedoch in § 115 GT als lex specialis nicht vorgesehen. Deshalb ist die streitige Mahngebühr nicht zu beanstanden. Das Rechtsmittel erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Sodann ist eine Genugtuung, wie von der Beschwerdeführerin verlangt, unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens nicht geschuldet. Eine Persönlichkeitsverletzung der Beschwerdeführerin, welche eine Genugtuung rechtfertigen würde, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht weiter geltend gemacht. Die Eingabe ist insoweit ebenfalls unbegründet.

       Die Beschwerde ist nach den Erwägungen abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen. Die unentgeltliche Prozessführung wurde in diesem Verfahren nicht beantragt. Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführerin (eingeschrieben)

- Einwohnergemeinde X

- VWD, Departementssekretariat

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGDIV.2020.3 — Solothurn Steuergericht 10.08.2020 SGDIV.2020.3 — Swissrulings