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Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1

1 aprile 2019·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,403 parole·~7 min·2

Riassunto

Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 1. April 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGDIV.2019.1

gegen

Veranlagungsbehörde Y

betreffend Staats- und Bundessteuer 2015/ Rechtsverweigerung

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 17. Februar 2016 reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2015 ein. Am 5. Oktober 2016 wurde er von der Veranlagungsbehörde (VB) Y für die Staats- und Bundessteuer 2015 definitiv veranlagt. Dagegen erhob der Steuerpflichtige Einsprache (Posteingang VB; 11.10.2016). Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 bestätigte die VB Y den Empfang der Einsprache. Mit E-Mail vom 27. April 2017 informierte der Steuerpflichtige die VB über zwei Ortsabwesenheiten. Dies wiederholte er mit E-Mail vom 3. Oktober 2017 (3 Abwesenheiten), da bis anhin noch kein Entscheid getroffen worden sei. Mit E-Mail vom 26. Februar 2018 hielt der Steuerpflichtige fest, dass er vor beinahe 1 ½ Jahren Einsprache erhoben und noch keinen Entscheid erhalten habe. Er teilte zudem weitere fünf Ortsabwesenheiten mit.

2.    Mit Eingabe vom 21. Dezember 2018 gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Beschwerdeführer) an das kantonale Finanzdepartement, das die Eingabe dem Kantonalen Steuergericht (KSG) überwies. Der Beschwerdeführer machte vor allem geltend, seit dem Eingang der Einsprache bei der VB seien inzwischen über 2 Jahre und 2 Monate vergangen, ohne dass ein Entscheid erlassen worden sei. Das Verfahren dauere unangemessen lange und widerspreche damit dem Beschleunigungsgebot. Dies sei eine formelle Rechtsverweigerung. Der Beschwerdeführer beantragte, die VB sei anzuweisen, unverzüglich einen Einspracheentscheid zu erlassen. Zudem wies er auf diverse Ortsabwesenheiten hin.

       Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2019 beantragte die VB Y die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, eine Rechtsverweigerung liege hier nicht vor. Bezüglich einer allfälligen Rechtsverzögerung habe der Beschwerdeführer mehrfach Ortsabwesenheiten geltend gemacht und dazu festgehalten, er könne in dieser Zeit keine Sendungen entgegennehmen. Angesichts der Ortsabwesenheit von rund 1 Jahr erscheine die Verfahrensdauer vorliegend an der oberen Grenze liegend, aber noch nicht als unangemessen lang. Zudem habe die VB wegen personeller Engpässe im Zeitraum der Einreichung der Einsprache den Fokus vermehrt auf die Vornahme von Veranlagungen richten müssen und dabei einen gewissen Rückstand bei der Erledigung von Einsprachen in Kauf genommen. Die Erledigung der pendenten Einsprachen sei aber so weit vorangeschritten, dass die noch bestehenden Pendenzen nunmehr abgebaut werden könnten. Nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens könne das Einspracheverfahren unmittelbar fortgeführt werden. Es sei vorgesehen, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen und danach den Einspracheentscheid sofort zu eröffnen.

       Mit Schreiben vom 8. Februar 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung. Darauf ist, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. Die Beschwerde sei laut Beschwerdeführer auf Kosten der VB gutzuheissen.

****************

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Gemäss § 32 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann jederzeit wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, wenn der Erlass einer Verfügung oder eines Entscheids verweigert oder ungebührlich verzögert wird. Grundsätzlich folgt der Instanzenzug für Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung der Zuständigkeit der Hauptsache (KSG vom 25.4.2016, SGDIV.2015.10). Vorliegend geht es um die Staats- und Bundessteuer 2015. Nach § 160 des Steuergesetzes (BGS 614.11) ist das Steuergericht dafür sachlich zuständig. Dies gilt damit auch für die vorliegende Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2.    Nach § 30 Abs. 1 VRG können mit der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung, Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder den Erlass eines Verwaltungsakts zu begründen. Wird der Erlass einer Verfügung verweigert, so kann wie gesehen wegen Rechtsverweigerung Beschwerde geführt werden (oben, E. 1; § 32 Abs. 3 VRG).

       Mit der Rüge der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wird in erster Linie das Untätigbleiben einer Behörde angeprangert, mit dem Ziel, diese zum Tätigwerden zu veranlassen. Erweist sich eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde als begründet, führt sie nicht etwa zur Gutheissung des Begehrens in der Hauptsache, sondern zur Anweisung an die fehlbare Behörde, unverzüglich mit einem förmlichen Entscheid über die Sache zu befinden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 49 N 73). Eine solche Beschwerde ist indes nur zulässig, wenn dargetan ist, dass eine Verweigerung oder Verzögerung einer anfechtbaren Anordnung besteht. Die Beschwerde muss erhoben werden, solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht (Alain Griffel, Hrsg., Kommentar VRG, 3. A., § 19 N 45 und 52).

3.1 Hier ist der angestrebte Einspracheentscheid noch ausstehend. Nach Einreichen der Einsprache am 10. Oktober 2016 zeigte der Beschwerdeführer der VB immer wieder an, dass er mehrere Wochen abwesend sei und in dieser Zeit keine Verfügung zugestellt werden sollte. In der Zeit von Oktober 2016 (Einreichen der Einsprache) bis Dezember 2018 (Einreichen der vorliegenden Beschwerde) war er in diesen 26 Monaten aufgrund der Angaben unbestrittenermassen 52 Wochen abwesend. In der Stellungnahme vom 8. Februar 2019 gab der Beschwerdeführer an, seinen Wohnsitz in Deutschland und in Spanien zu haben. Er macht vorab Rechtsverweigerung geltend. Die VB hält dagegen fest, dass eine solche nicht vorliege, sondern höchstens Rechtsverzögerung. Diese sei indessen noch knapp nicht gegeben wegen der vielen Abwesenheiten des Beschwerdeführers und Personalknappheit bei der VB. Das Einspracheverfahren werde demnächst durchgeführt.

3.2 Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung ist ein Aspekt der Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 1 BV (Bundesverfassung, SR 101). Danach hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde fälschlicherweise auf ein Begehren nicht eintritt oder ein Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt, obschon sie dazu verpflichtet wäre (vgl. Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Art. 131 N 16). Vorliegend hat die VB am 11. Oktober 2016 den Eingang der Einsprache des Beschwerdeführers bestätigt und damit die Bereitschaft gezeigt, das Einspracheverfahren an die Hand zu nehmen. Eine Rechtsverweigerung liegt daher streng genommen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor.

3.3 Hier wurde aber auch implizit gerügt, die Verfahrensdauer sei viel zu lang; damit wird eine Rechtsverzögerung geltend gemacht. Wie gesehen, hat ein Bürger Anspruch auf eine Beurteilung seiner Sache innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Wann eine Behandlungsdauer zu lang ist, kann nicht abstrakt festgehalten werden. Dies hängt z.B. auch davon ab, ob eine Behörde einfach untätig ist oder die Komplexität der Angelegenheit zu einer längeren Dauer führt (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 131 N 18).

       Im vorliegenden Fall führt die VB die Personalknappheit bei ihr und die häufige Abwesenheit des Beschwerdeführers ins Feld. Diese kann hier aber nicht ausschlaggebend sein. Sie führt nur dazu, dass während der Abwesenheiten keine Verfügung versendet werden sollte. Das Einspracheverfahren kann aber auch in dieser Zeit vorangetrieben werden. Sodann bewahren personelle Engpässe nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Sie erfordern indes organisatorische Massnahmen (vgl. Bundesgerichtsentscheid BGE 107 Ib 160 E. 3c S. 165). Weiter liegt hier anhand der Unterlagen und Angaben eine übermässige Komplexität des Verfahrens nicht vor und dies wird auch nicht geltend gemacht. Es geht vorliegend um das Nichtzulassen eines Abzugs von rund CHF 62'050 betreffend den Einkauf bzw. Beiträge in die 2. Säule des Beschwerdeführers resp. nach dessen Angaben bezüglich des Auskaufs einer Überbrückungsrente. Offenbar hat die VB gemäss ihren Ausführungen andere Fälle vorgezogen und Pendenzen abgebaut. Nach ihrer Ansicht kann das Einspracheverfahren nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens fortgeführt werden mit einer Stellungnahme des Einsprechers und dem Erlass des umstrittenen Einspracheentscheids.

       Eine Wartezeit von 2 Jahren und 2 Monaten zur Einleitung (11.10.2016) und Durchführung des Einspracheverfahrens (21.12.2018, Rechtsverzögerungsbeschwerde) ohne wie gesagt ersichtliche übermässige Komplexität des Verfahrens und auch ohne Verschulden des Einsprechers erscheint denn als zu lang (§ 32 Abs. 3 VRG). Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist nach dem Gesagten begründet und daher gutzuheissen. Die VB ist anzuweisen, den Einspracheentscheid betreffend Staatsund Bundesssteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen. Damit bleibt wie erwähnt genügend Zeit für eine allfällige Stellungnahme des Einsprechers und den Erlass des umstrittenen Entscheids.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben; diese trägt der Staat (vgl. § 77 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da sich der Beschwerdeführer selbst vertreten hat.

Demnach wird erkannt:

1.      Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Veranlagungsbehörde Y angewiesen, den Einspracheentscheid betreffend Staats- und Bundessteuer 2015 innert dreier Monate zu erlassen.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Beschwerdeführer, eingeschrieben

- VB Y, eingeschrieben

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGDIV.2019.1 — Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGDIV.2019.1 — Swissrulings