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Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3

3 dicembre 2018·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·2,335 parole·~12 min·4

Riassunto

Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014

Testo integrale

Steuergericht

Urteil vom 3. Dezember 2018

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Jutzi, Kellerhals

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGDIV.2018.3

A AG

v.d.

gegen

Kant. Steueramt

betreffend     Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Die A AG (nachfolgend Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft, welche v.a. die Vermittlung von Investanteilen, Erwerb und Verkauf von Beteiligungen und Immobilien, Liegenschaftsverwaltungen sowie das Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt. Per … 2014 hat sie ihren Sitz von X SO nach XY SZ verlegt.

1.2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Rekurrentin mit, es sei geplant, ab dem 12. März 2018 eine externe Buchprüfung der B in X SO durchzuführen, wozu auch die Rekurrentin gehöre. Vorgesehen sei, dass die Buchprüfung vier Tage dauere. Die Prüfung der Rekurrentin beziehe sich auf das Geschäftsjahr 2014. Zudem sei die Frage des Sitzes der Gesellschaft zu prüfen.

1.3 Mit Brief vom 28. Februar 2018 informierte die Rekurrentin das KStA, es gebe keine B in X SO. Das KStA solle sich an die einzelnen Firmen wenden. Die B AG habe ihren Sitz nicht im Kanton Solothurn. Die Zuständigkeit des KStA für die Buchprüfung wurde bestritten.

1.4 Mit Verfügung vom 8. März 2018 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin ungeachtet des Umfangs der Steuerpflicht für die Steuerperiode 2014 eine Buchprüfung zu dulden habe und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiter führte das KStA an, im Jahr 2014 bestehe trotz Sitzverlegung der Rekurrentin im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel sei die Steuerpflicht in beiden Kantonen gegeben. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden.

2.1 Gegen die Verfügung vom 8. März 2018 liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. März 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf eine Buchprüfung zu verzichten. Das KStA habe diejenigen Unterlagen bei den Steuerbehörden des Kantons Z zu edieren, welche im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung 2014 erhoben worden seien und gestützt darauf den Veranlagungsentscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin bestreite nicht, dass in der Steuerperiode 2014 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestanden habe. Jedoch sei für die Rekurrentin bereits im Kanton Schwyz ein Veranlagungsverfahren durchgeführt worden. Zudem habe sie dem KStA die schwyzerische Steuererklärung und die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Buchprüfung bei ihr sei unzulässig. Für eine Buchprüfung bestehe auch kein legitimes Interesse und es fehle bereits die Eignung. Die Rekurrentin werde dem KStA zusätzliche Unterlagen einreichen, so dass eine Buchprüfung nicht erforderlich sei. Eine Buchprüfung erscheine als schikanös und sei der Rekurrentin nicht zuzumuten. Eine Buchprüfung sei damit unverhältnismässig und daher ebenfalls unzulässig.

       Am 9. April 2018 zeigte der Vertreter der Rekurrentin an, dass er diese nicht mehr vertrete. Am 20. April 2018 gab der neue Vertreter sein Vertretungsverhältnis mit der Rekurrentin dem Steuergericht bekannt.

2.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte das KStA innert erstreckter Frist, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Festgehalten wurde im Wesentlichen, aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zur B AG sei die Sitzfrage zu klären. Es sei gerade ein Ziel der geplanten Buchprüfung zu erfahren, wo sich der Sitz der Rekurrentin effektiv befinde. Unabhängig davon habe im Kanton Solothurn während der Steuerperiode 2014 im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht bestanden. Die geplante Buchprüfung solle auch eine vollständige Veranlagung ermöglichen. Die Buchprüfung sei dazu das geeignete Mittel. Vorliegend sei zudem die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung in Frage zu stellen aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zu den anderen Gesellschaften. Ausserdem erbringe die Rekurrentin diesen Gesellschaften Leistungen. Eine Buchprüfung sei hier daher geeignet und notwendig. Eine mehrtägige Revision sei zudem zweckmässig, weil die Buchhaltungen von vier Gesellschaften über mehrere Jahre zu prüfen seien. Dies sei weder schikanös noch unzumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei damit nicht verletzt. Die Rekurrentin versuche mit teilweise falschen Aussagen die rechtmässige Durchführung einer Buchprüfung zu verhindern und das Veranlagungsverfahren unnötig zu verzögern.

2.3 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 25. Juni 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin auf sein entsprechendes Ersuchen hin die Frist für eine allfällige Stellungnahme abgenommen, bis das KStA zur geltend gemachten verweigerten Akteneinsicht Stellung genommen hat; dem KStA wurde dementsprechend Frist angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte das KStA, auf die Eingabe der Rekurrentin betreffend Akteneinsicht sei nicht einzutreten, da es vorliegend nur um die Duldung einer Buchprüfung für die Steuerperiode 2014 gehe und nicht auch um die Akteneinsicht in einem gleichzeitig laufenden Hinterziehungsverfahren ebenfalls gegen die Rekurrentin. Deren Vertreter vermische offenbar verschiedene, laufende Verfahren miteinander. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. Juli 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin neu Frist gesetzt für eine allfällige Replik.  

2.4 Mit Replik vom 5. Oktober 2018 machte die Rekurrentin innert erstreckter Frist geltend, zuständige Veranlagungsbehörde sei hier diejenige des Sitzkantons. Für eine weiter gehende Mitwirkungspflicht der Rekurrentin fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage. Die Rekurrentin bemängelte zudem, dass das KStA die Veranlagung des Kantons Schyz nicht berücksichtigt habe. Insofern treffe die Rekurrentin auch keine Mitwirkungspflicht. Das Vorgehen des KStA sei unverhältnismässig.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Duldung einer Buchprüfung erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.

2.    Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 StHG die Steuerbefugnis und die Koordination der Veranlagung, wenn eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen verlegt. Dem Grundsatz nach ist die juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, die Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital sind sodann in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs. 3 StHG).

       Dies führt somit dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass im Steuerjahr auch in einem anderen Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis vorzunehmen (Bundesgericht, Entscheid vom 23.11.2004, 2P.212/2004; vgl. zum Ganzen Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 9 E. 2 mit Hinw.).

3.1 Im konkreten Fall hat die Rekurrentin am 10. Juni 2014 ihren Sitz von X nach XY verlegt. Das KStA meldete am 20. Februar 2018 eine Steuerrevision an, um die eingereichten Unterlagen und auch die Sitzfrage zu prüfen. Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit des KStA, v.a. weil der Kanton Schwyz die Rekurrentin bereits veranlagt habe; die Rekurrentin verlangt, dass auf eine Buchprüfung verzichtet werde und das KStA beim Steueramt des Kantons Schwyz die notwendigen Unterlagen einhole.

3.2 Nach der erwähnten Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG und auch die Verordnung über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) berechtigt, nach einer Sitzverlegung eines Steuerpflichtigen in einen anderen Kanton eine Veranlagung vorzunehmen, was auch das Recht umfasst, eine Steuerrevision vorzunehmen (vgl. oben, KSGE 2016 Nr. 9). Im vorliegenden Fall sind die Interessen des KStA offensichtlich, da auch die Sitzfrage geklärt werden muss; immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Dabei kann hier im Übrigen offenbleiben, ob das KStA die Sitzfrage vorliegend klären darf, da hier an sich nur die Duldung der Buchprüfung Streitgegenstand bildet (vgl. Verfügung vom 8.3.2018, Dispositiv; oben, E. 1; siehe auch Jakob Rütsche/Eliane Fischer, in Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 36 N 12; StE 2018 B 92.3 Nr. 21). Geplant ist vorliegend eine viertägige Revision für vier Gesellschaften an deren Sitz; dies ist als verhältnismässig anzusehen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.

4.    Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

4.1 Es ist unbestritten, dass sie in zwei Kantonen steuerpflichtig ist (Art. 22 Abs. 1 StHG). Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3). Einschlägige Aussagen sind entgegen der Replik der Rekurrentin durchaus der oben genannten Verordnung zum StHG zu entnehmen. In deren Art. 2 ist Folgendes festgehalten: (1.) Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitzoder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. (2.) Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. (3.) Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. (4.) Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.

       In der Regel wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die Regeln des StHG haben damit aus Sicht der Steuerpflichtigen eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten ist aber, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchführt; dieser verliert keine Verfahrensrechte. Massgebend für das Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3 am Ende, mit Hinw.).

4.2 Vorliegend hat der Kanton Schwyz als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt anhand der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen des Steuerjahres 2014 (definitive Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 6.10.2015 inkl. Steuerausscheidung und Steuerrechnung der Gemeinde XY vom 6.10.2015). Wie bereits erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen, zumal die Rekurrentin per … 2014, mithin erst Mitte 2014 ihren Sitz in den Kanton Z verlegt hat; beinahe die Hälfte des Steuerertrags des Jahres 2014 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein relevantes, öffentliches Interesse daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist er folglich entgegen der Rekurrentin auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen und durchzuführen.

4.3 Grenzen finden die Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (KSGE 2016 Nr. 9 E. 5 mit Hinw.). Weiter muss sie notwendig und einem Steuerpflichtigen zumutbar sein. Die Verhältnismässigkeit einer Beweismittelvorlage hat das Steuergericht von Amtes wegen zu überprüfen, selbst deren Verletzung nicht gerügt worden ist.

       Das KStA hat mit Schreiben vom 20. Februar 2018 die Vorlage der vollständigen Buchhaltungsunterlagen 2014 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich geeignet sind, die Jahresrechnung 2014 überprüfen zu können, ist offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, eine solche Buchprüfung zu dulden, und das KStA nach den Unterlagen und Angaben auch nicht auf bereits bestehende Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 des Kantons Schwyz zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig; Alternativen stehen wie erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin gegeben. Es ist einer juristischen Person zuzumuten, den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen eines Geschäftsjahrs zur Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin zudem offeriert, die Buchprüfung an deren Sitz vorzunehmen. Der Aufwand der Rekurrentin hätte sich somit in Grenzen gehalten. Dass hier der Kanton Solothurn für das Steuerjahr 2014 eine Buchprüfung durchführt, ist demnach hinzunehmen; es ist möglich, dass er in seiner Buchprüfung andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein schützenswertes Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem das KStA ausserdem offeriert hat, die Buchprüfung der anderen betroffenen Gesellschaften der Jahre 2013 bis 2016 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der Rekurrentin, auch noch die Unterlagen dieser Geschäftsjahre bereitzustellen, durchaus vertretbar gewesen; ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt.

       Dass im Übrigen zwei Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton nicht aus. Die Steuerpflichtige ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten (vgl. KSGE 2016 Nr. 9 E. 6).

5.    Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 163 StG). Die Gebühren berechnen sich nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (Grundgebühr; kein Zuschlag) zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Rekurs wird abgewiesen.

2.      Der Rekurrentin werden die Gerichtskosten von CHF 1'000 zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)

- KStA, Juristische Personen

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

Expediert am:

SGDIV.2018.3 — Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3 — Swissrulings