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Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2

20 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Steuergericht·HTML·1,727 parole·~9 min·1

Riassunto

Schriftensperre WPE

Testo integrale

Steuergericht

Beschluss vom 20. März 2017

Es wirken mit:

Präsident:      Müller

Sekretär:        Hatzinger

In Sachen  SGDIV.2017.2

Wehrpflichtersatzverwaltung 

gegen

A

betreffend Schriftensperre WPE

hat der Steuergerichtspräsident den Akten entnommen:

1.    Mit Antrag vom 14. Februar 2017 (Posteingang: 16.2.2017) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners A seien umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Verfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 definitiv festgesetzt worden seien. Gegen diese Veranlagungsverfügungen habe der Antragsgegner keine Einsprache erhoben, womit die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Der Antragsgegner sei am 15. Januar 2015 und 12. August 2016 erfolglos gemahnt worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt seien die Ersatzabgaben nicht bezahlt worden. Der Antragsgegner sei trotz Anmeldung in X nicht mehr erreichbar.

2.    Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist bis 2. März 2017. Die Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen.

3.    Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 20. Februar 2017 wurde auf der Post nicht abgeholt.

Der Steuergerichtspräsident zieht in Erwägung:

1.    Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.

1.1   Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.

1.2   Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.

       Auch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V 14 27).

1.3   Beim Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Aus-landaufenthalt (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig festgesetzt oder die Sicherstellungsver-fügung korrekt erlassen worden ist. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des vorliegenden Antrags zuständig.

2.    Es fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. häfelin/müller/uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.

3.    Die Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.

3.1   Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der

Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach Art. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt (Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder Verlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland verreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten Ersatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt die Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er sorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht unverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 WPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert werden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine Sicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden ist (lit. c).

3.2   Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 wurden die fällig gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 (je CHF 400, exkl. Verzugszins) rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. Der Antragsgegner hat aufgrund der Angaben und Unterlagen diese Ersatzabgaben trotz rechtskräftiger Veranlagungen nicht bezahlt.

3.3   Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatz-pflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist.

3.4   Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.

3.5   Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1). Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offen hält, erweist sich

die Schriftensperre als verhältnismässig. Vorliegend hat der Antragsgegner sich zur Schriftensperre nicht vernehmen lassen. Die Verhältnismässigkeit ist aufgrund der hier gegebenen Umstände indes gewahrt. Angesichts des geschuldeten Betrages von CHF 800 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen halten. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die vorliegend geschuldeten Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderungen gedeckt sind. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.

3.6   Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Insbesondere liegen rechtskräftige Veranlagungen vor und hat der Antragsgegner die ausstehenden Ersatzabgaben nicht bezahlt. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.

4.    Für das vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner als Verursacher die entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 200 (§ 3 und analog § 150 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs, BGS 615.11).

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Demnach wird erkannt:

1.      Der Antrag auf Schriftensperre wird gutgeheissen.

2.      Die Schriften von A werden umgehend gesperrt.

3.      Das Ausweiszentrum wird angewiesen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern.

4.      Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.

5.      Die Gerichtskosten von CHF 200 werden dem Antragsgegner zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                     Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                 W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Wehrpflichtersatzverwaltung, eingeschrieben

- A, eingeschrieben

- Ausweiszentrum, eingeschrieben

- Bundesamt für Polizei (fedpol), Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern 

Expediert am:

SGDIV.2017.2 — Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2 — Swissrulings