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Solothurn Obergericht Sonstiges 04.01.2010 ZKREK.2009.228

4 gennaio 2010·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·2,606 parole·~13 min·3

Riassunto

Kostenrekurs des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vergleichsbemühungen

Testo integrale

SOG 2010 Nr. 5

§ 112 ZPO-SO. Kostenrekurse der unentgeltlichen Rechtsbeistände gegen die Kürzung der Kostennoten, nachdem für sämtliche Nebenfolgen der Scheidung ein Vergleich erreicht worden war. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Der Verhandlungsaufwand kann nicht unbegrenzt sein. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oft am meisten gedient. Das bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den letztlich der Staat bezahlen soll  – herbeizuführen ist.

Sachverhalt:

Beiden Ehegatten war ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt worden. Nachdem sie ihre Anträge zu den Nebenfolgen der Scheidung eingereicht hatten, schlossen die Parteien eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen. In seinem Urteil schied der Gerichtspräsident die Ehe, beliess die elterliche Sorge über die beiden Kinder beiden Eltern und genehmigte die abgeschlossene Ehescheidungskonvention. Die armenrechtliche Kostennote für Rechtsanwalt X. setzte er auf pauschal CHF 10'000.00, diejenige für Rechtsanwalt Y. auf pauschal CHF 8'500.00 fest (beide inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände erhoben gegen die Kürzung ihrer Kostenforderung Rekurs. Rechtsanwalt X. machte 112 Stunden und Rechtsanwalt Y. 86 Stunden und fünf Minuten (total CHF 17'579.25) geltend; jeweils inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Zivilkammer des Obergerichts weist die beiden Rekurse ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Rechtsanwalt X. bringt vor, nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe ein unentgeltlicher Rechtsbeistand einen Anspruch auf einen Stundenansatz von CHF 180.00. Für seinen ausgewiesenen Aufwand von 112 Stunden sei ihm nur eine Vergütung von CHF 76.10 pro Stunde bewilligt worden. Die vorliegende Sache sei persönlich und finanziell bedeutend gewesen, was zu Verwirrungen, neuen Abklärungen und heftigen Konfrontationen geführt habe. Glücklicherweise sei eine korrekte und prompte Zusammenarbeit zwischen den Anwälten möglich gewesen. Dennoch sei sehr lange zu befürchten gewesen, die Ehefrau müsse ihre Insolvenz erklären und die schliesslich vom Ehemann ins Alleineigentum übernommenen Liegenschaften müssten veräussert werden. Den beiden Anwälten sei es allerdings gelungen, in mühsamer Kleinarbeit alle Beteiligten zu einer umfassenden Regelung der Nebenfolgen zu bewegen. Es sei unvermeidlich – aber notwendig und schliesslich erfolgreich – gewesen, dass sich dies ungewöhnlich zeitaufwendig ausgewirkt habe. Er offeriere die Vorlage des Schriftverkehrs sowie seine Handnotizen als Ausweis des tatsächlichen Aufwandes. Es habe nur ein einziger Verhandlungstermin stattgefunden. Thema des Rekurses sei deshalb, wie der Gerichtspräsident sachlich korrekt habe beurteilen können, welche effektiv notwendigerweise aufgewendete Zeit für die Erfüllung des Mandats zu entschädigen sei. Er sei pflichtgemäss darauf bedacht gewesen, für die bestehenden Probleme möglichst rasch sachlich korrekte und für die Parteien akzeptable Lösungen zu suchen, was sich jedoch als äusserst schwierig, anspruchsvoll und zeitraubend erwiesen habe. Zudem habe der Gerichtspräsident selbst Weiterungen veranlasst, indem er zusätzliche Unterlagen für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verlangt habe. In seiner Zeitaufstellung schätze er den Bedarf dafür zu gering ein. Nahezu ein Viertel des eingereichten Ordners wie auch spätere Vorgänge beträfen dieses Thema. Entgegen der Auffassung des Gerichtspräsidenten sei zu den Kinderbelangen und zum Unterhalt wegen der misstrauischen und feindseligen Einstellung der Ehegatten lange Zeit keine Einigung möglich gewesen. Es sei sehr viel Mühe und Geduld erforderlich gewesen, bis diese harten Nüsse geknackt gewesen seien. Trotz der intensiven Diskussionen zwischen den Anwälten hätten noch die Anträge zu den Scheidungsfolgen grosse Gegensätze aufgewiesen. Nach einer mühsamen Annäherung in Teilschritten sei dann doch noch eine umfassende Nebenfolgeregelung zustande gebracht worden, wobei noch bis wenige Tage vorher um Einzelfragen gestritten worden sei. Die güterrechtlichen Fragen und die damit verbundenen finanziellen Probleme der Ehefrau seien nur mit grossem Einsatz lösbar gewesen. Das Gericht sei sich dieser Probleme und Schwierigkeiten gar nicht bewusst geworden, weil es sich damit zum allergrössten Teil materiell gar nicht habe befassen müssen. Die Ehefrau habe aus dem Betrieb eines Lebensmittelgeschäftes grosse Schulden gegenüber Lieferanten und ihrer Mutter gehabt, die ihr als Teilzeitangestellte behilflich gewesen sei. Rechtsanwalt Z. habe sich um die Interessen der Mutter der Ehefrau gekümmert. Er (Rechtsanwalt X.) sei aber hier notwendigerweise beratend miteinbezogen worden. Der Ehemann habe die gemeinsame Darlehensschuld bestritten und seinerseits Forderungen geltend gemacht, währenddem seine Mandantin die gemeinsame Schuld anerkannt habe. Rechtsanwalt Z. habe dann mit den Ehegatten und der Mutter der Ehefrau eine Vereinbarung treffen können, was den Weg zu einer Einigung über die Scheidungsnebenfolgen geebnet habe, obwohl immer noch einige erhebliche Differenzen hätten beseitigt werden müssen. Es habe nur wirklich notwendiger Aufwand unter Ausklammerung von Bemühungen, welche nicht direkt den Scheidungsprozess betroffen haben, in der Kostennote Berücksichtigung gefunden.

b) Rechtsanwalt Y. begründet den Rekurs wie folgt: Der Gerichtspräsident verkenne die tatsächlich angefallenen Aufwendungen, welche eine vergleichsweise Beilegung möglich gemacht hätten und deshalb unverzichtbar gewesen seien. Die Kürzung der Kostennote habe zur Folge, dass ihm bei einem Aufwand von gut 86 Stunden nur gerade ein Stundenansatz von CHF 82.00 verbleibe. Der vorliegend angefallene Aufwand sei notwendig gewesen und werde einem vergleichbaren Fall gerecht. Der Gerichtspräsident führe selbst aus, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei mit gewissen Komplikationen verbunden gewesen. Die Ehegatten seien sich weder über die Mobilien noch über die Aufteilung der gemeinsamen Liegenschaften einig gewesen. Selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie die Schwiegermutter in den Prozess einzubeziehen sei und was mit ihren Forderungen, die von seinem Klienten bestritten worden seien, zu geschehen habe. Dass es zu einer gütlichen Einigung gekommen sei, sei einzig auf die dauernden Interventionen der Parteianwälte zurückzuführen. Dafür seien Besprechungen bzw. Parteiverhandlungen von beinahe acht Stunden notwendig gewesen. Allein die Korrespondenz habe einen Zeitaufwand von nahezu 30 Stunden beansprucht. Ohne eine Lösung und eine Einigung mit der Schwiegermutter seines Klienten wäre auch zwischen den Ehegatten keine einvernehmliche Lösung möglich geworden und die Vorinstanz hätte einen amtlichen Verkauf anordnen müssen. Zudem hätten sich die Parteien auf ein privates Schätzungsgutachten einigen können, mit entsprechendem zeitlichem Aufwand der Anwälte. Sonst hätte ein gerichtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Zudem seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen. Genau so umstritten sei die elterliche Sorge gewesen. Er habe dem Gegenanwalt darlegen müssen, wie das gemeinsame Sorgerecht aussehen könnte. Auch der Unterhalt während des Verfahrens und nach der Scheidung sei umstritten gewesen. Auch hier hätten sich die Parteien nur einigen können, weil sich die Anwälte hätten verständigen und ihre Seite von einer Kompromisslösung hätten überzeugen können. Wegen des lang andauernden Verfahrens hätten immer wieder aktuelle Urkunden eingeholt und eingereicht werden müssen, insbesondere auch wegen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, das erst auf Intervention der Parteianwälte behandelt worden sei. (...)

4. Bei der im Untersuchungsverfahren als Parteientschädigung festzusetzenden Pauschalsumme ist, wie erwähnt, in erster Linie darauf abzustellen, welchen Aufwand ein Verfahren bestimmter Art durchschnittlich zu verursachen pflegt und welche zusätzlichen Bemühungen durch allfällige Besonderheiten des Falles erforderlich wurden. Gerade dies kann der Gerichtspräsident entgegen der Vorbringen von Rechtsanwalt X. sehr gut beurteilen. Entscheidendes Kriterium bei der Bemessung der Kostennote ist, neben den richterlichen Erfahrungswerten, der Vergleich mit derjenigen des Gegenanwaltes. Vorliegend machten beide unentgeltlichen Rechtsbeistände einen Aufwand geltend, welcher mit 112 Stunden (Rechtsanwalt X.) bzw. 86 Stunden (Rechtsanwalt Y.) das übliche Mass bei weitem übersteigt und eindeutig übersetzt ist. Durchschnittliche Konventionalscheidungen mit einer Einigung am Schluss des Verfahrens pflegen erfahrungsgemäss einen Parteiaufwand von gegen 20 Arbeitsstunden zu verursachen. Der Gerichtspräsident ist somit zu Recht eingeschritten und hat die verlangten Honorare gekürzt. Dabei setzte er den gebotenen und angemessenen Aufwand von Rechtsanwalt X. auf 48 Stunden fest, denjenigen von Rechtsanwalt Y. auf 39,75 Stunden. Beide unentgeltlichen Rechtsbeistände mussten somit eine massive Kürzung der eingereichten Kostennote um mehr als die Hälfte entgegennehmen. Die vom Gerichtspräsidenten vorgenommenen Kürzungen sind jedoch konsequent und tragen dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung. Im Ergebnis und im Vergleich mit gleichgelagerten Fällen hingegen sind die festgesetzten Kostennoten immer noch ausserordentlich hoch.

5.a) Wie die oben wiedergegebenen Vorbringen der Rekurrenten zeigen, liegt der Hauptgrund für den immensen Aufwand der beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände in den andauernden und umfangreichen Bemühungen um eine vergleichsweise Regelung der Scheidungsfolgen. Die beiden Anwälte haben untereinander und mit ihren Parteien verhandelt, bis sämtliche Punkte einer gütlichen Lösung zugeführt werden konnten. Die von Rechtsanwalt X. eingereichten zwei Ordner belegen dies eindrücklich. Er räumt selbst ein, dass die Verhandlungen ungewöhnlich zeitaufwendig gewesen sind. Zwar ist den Parteien mit einer gütlichen Einigung oftmals am meisten gedient. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine solche um jeden Preis – den in Fällen wie dem vorliegenden letztlich der Staat bezahlen soll – herbeizuführen ist. Bereits in SOG 1990 Nr. 18 wurde festgehalten, dass es Sache des Armenanwalts ist, in einem vernünftigen Rahmen zu prozessieren. Er kann aus Erfahrung abschätzen, welcher Aufwand in einem Verfahren bestimmter Art vernünftig ist, d.h. welche Vorkehren Erfolg versprechen und welche lediglich das Verfahren aufblähen. Ihm obliegt es, auf seinen Mandanten dahingehend einzuwirken, dass unnötiger Aufwand und damit unnötige Kosten vermieden werden, ohne dass dessen prozessuale Rechte beschnitten werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand auch gegenüber dem Staat respektive dem Steuerzahler eine Verantwortung trägt. Es geht nicht an, dass eine Partei, die ohne Kostenrisiko prozessiert – weil der Staat dieses übernimmt – das Verfahren durch Nachlässigkeit oder Starrsinn in die Länge zieht und zusätzliche, unnötige Kosten verursacht. Die Unbilligkeit solcher Prozessführung ergibt sich vor allem im Vergleich mit jenen Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden kann, für die ein Prozess – gerade ein Ehescheidungsverfahren – dennoch eine erhebliche finanzielle Belastung darstellt und die deshalb gezwungen sind, diesen ohne unnötigen Aufwand zum Abschluss zu bringen.

b) Diese Überlegungen gelten auch für Vergleichsverhandlungen. Es gehört zum Auftrag des unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuschätzen, welcher Verhandlungsaufwand vernünftig und verhältnismässig ist und ab welchem Zeitpunkt der Steuerzahler wegen der Uneinsichtigkeit, dem Misstrauen und der feindseligen Haltung der Parteien über Gebühr belastet wird. Insbesondere haben sich sowohl der unentgeltliche Rechtsbeistand wie auch sein Klient die Frage zu stellen, ob eine Partei, die den Prozess selbst finanzieren müsste, ebenfalls auf ihrem Standpunkt beharren würde. Auf keinen Fall darf der Umstand, dass beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ihre Streitlust stärken und zu einer Verlängerung des Prozesses führen. Der Armenanwalt ist daher gehalten, seiner Klientschaft mit allem Nachdruck die möglichen Folgen seiner kompromisslosen Haltung aufzuzeigen. Zu ihrem «Glück zwingen» soll er sie jedoch nicht. Auch für Vergleichsbemühungen gelten die Gebote der Sparsamkeit und der Verhältnismässigkeit. Auch hier kann der Aufwand nicht ein unbegrenzter sein. Die Möglichkeit, die strittigen Fragen durch einen gerichtlichen Entscheid beizulegen, darf nicht ausser Betracht fallen. Hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge hat der Gerichtspräsident dies am 28. August 2007 schon einmal getan, mit relativ geringem Aufwand für alle Beteiligten. Auch ein gerichtlich angeordneter Verkauf der beiden Liegenschaften hätte für die Parteien nicht zwingend ein ungünstiges Ergebnis zur Folge haben müssen. Darüber hinaus wird erst die Zukunft zeigen, ob der Ehemann die Liegenschaften langfristig wird halten können und ob die von den Parteien getroffene Regelung Anlass zu neuen Streitigkeiten bietet. Auch in Bezug auf die von den Parteien vereinbarte gemeinsame elterliche Sorge bestehen kaum Anhaltspunkte dafür, dass diese dem Wohl der Kinder besser Rechnung trägt und sich als praxistauglicher erweist als eine Zuteilung durch den Richter an einen Ehegatten. Immerhin hat keiner der beiden Ehegatten dem anderen Erziehungsunfähigkeit vorgeworfen und die gelebte Wirklichkeit hat offensichtlich keine Probleme verursacht und zu keinerlei Kindesschutzmassnahmen Anlass gegeben. Demnach hätte auch ein gerichtlicher Entscheid den Verhältnissen der Parteien angemessen sein und ihren Interessen gebührend Rechnung tragen können. (…) In gewisser Weise haben die beiden unentgeltlichen Rechtsbeistände somit Sinn und Zweck ihres Mandats verkannt. Jedenfalls vermögen sie in keiner Weise aufzuzeigen, inwiefern der von ihnen zugunsten der einvernehmlichen Lösung betriebene Aufwand geboten und angemessen war. Dieser war im Gegenteil völlig unverhältnismässig. Die 15 Stunden Aufwand, die der Gerichtspräsident den unentgeltlichen Rechtsbeiständen für die Konventionsverhandlungen zugestanden hat, sind somit nicht zu beanstanden.

6.a) Es trifft entgegen der Vernehmlassung des Gerichtspräsidenten nicht zu, dass sich die Parteien hinsichtlich der Kinderbelange und des Unterhalts schon früh einig waren und dass diese Punkte nicht umstritten waren. Spezielle Probleme boten diese Gegenstände, wie auch die Scheidung als solche, und die Aufteilung der BVG-Ansprüche allerdings nicht. Einzig die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie die Regelung der Schuldenfrage beinhaltete einige Komplikationen. Hinsichtlich der beiden Liegenschaften, die weitaus grössten Vermögenswerte der Parteien, hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung vom 7. Oktober 2008 den naheliegend-sten Weg aufgezeigt, nämlich deren Verkauf. Diesen Ausweg hatten beide Ehegatten schon in ihren Anträgen zu den Nebenfolgen der Scheidung in relativ ultimativer Weise verlangt. Nachdem keine der Parteien einen Anspruch auf einen Vorschlagsanteil erhoben und die Ehefrau sogar explizit das Vorliegen eines güterrechtlichen Rückschlags anerkannt hat, musste im Scheidungsverfahren auch nicht über die vom Ehemann bestrittene Forderung der Schwiegermutter befunden werden. Auch auf diesen Umstand hat der Gerichtspräsident bereits in der Beweisverfügung hingewiesen. Es ist somit unzutreffend, wenn Rechtsanwalt Y. behauptet, selbst das Gericht sei sich nicht im Klaren gewesen, wie mit den vom Ehemann bestrittenen Forderungen der Mutter der Ehefrau zu verfahren sei. Im Übrigen haftet jeder Ehegatte allein mit seinem eigenen Vermögen. Eine Haftung aus einer Vertretung der ehelichen Gemeinschaft gab es ja schon lange nicht mehr, nachdem die Ehegatten schon lange nicht mehr zusammen lebten. Die von den Parteien schliesslich unterzeichnete Vereinbarung über die Scheidungsfolgen enthält denn auch nicht eine sonderlich komplizierte und umfangreiche Aufteilung des ehelichen Vermögens. Auch die Schuldenregelung gestaltet sich relativ einfach. Trotzdem ist davon auszugehen, dass diese Streitfragen einen nicht unerheblichen Mehraufwand verursacht haben. Sogleich ist aber festzuhalten, dass die Bemühungen der beiden Parteivertreter das gebotene und angemessene Ausmass weit überschritten haben. Die Bemühungen zur Verhinderung des Verkaufs der ehelichen Liegenschaften, zur Abwendung einer Insolvenzerklärung durch die Ehefrau einschliesslich der Beratung zu den Schulden gegenüber ihrer Mutter haben ein Ausmass angenommen, das durch das Mandat eines für das Scheidungsverfahren bestellten unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht gedeckt ist.

b) Ein weiterer Mehraufwand ist schliesslich als Folge der langen Dauer des Verfahrens auszumachen. Zu Recht bringen beide Anwälte vor, sie hätten wiederholt aktuelle Urkunden einreichen müssen. Weiter trifft es zu, dass der Gerichtspräsident nach der Anhörung vom 28. August 2007 von der Ehefrau die Einreichung weiterer Angaben und Unterlagen verlangt hat, weil ihre Wohnsituation unklar war und weil er die Möglichkeit einer höheren Belastung der ehelichen Liegenschaft abklären wollte. Dies hat einen gewissen Mehraufwand veranlasst. Es ist aber weder geboten noch angemessen, wenn Rechtsanwalt X. für die diesbezüglichen Abklärungen einen Aufwand betreibt, der nahezu einen Viertel eines Bundesordners füllt. Zudem kann vom Klienten eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein Mindestmass an Mitarbeit vorausgesetzt werden (SOG 1990 Nr. 18). Insbesondere hat sich eine Partei, soweit sie dazu in der Lage ist, selbst um die Beschaffung von Belegen zu bemühen. Soweit Rechtsanwalt Y. vorbringt, es seien fortwährende Rücksprachen mit dem Klienten über die Verwertbarkeit der Urkunden notwendig gewesen, hätte er diesen zur Vermeidung unnötigen Aufwandes zu mehr Sorgfalt anhalten müssen. All diese Abklärungen erfolgten indessen nicht nur im Hinblick auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die finanziellen Verhältnisse der Scheidungsparteien sind auch für die Unterhaltspflicht und die güterrechtliche Auseinandersetzung von Bedeutung. Dennoch hat der Gerichtspräsident Rechtsanwalt X. für seine Bemühungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Aufwand von insgesamt vier Stunden angerechnet, Rechtsanwalt Y. einen solchen von 3,75 Stunden. Allein bestimmt für die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege muss dies ausreichen.

c) Schliesslich ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das vorliegende Scheidungsverfahren für die Parteien persönlich und finanziell bedeutender gewesen sein soll als für andere Scheidende. Auch die Zerstrittenheit und die damit verbundenen Konfrontationen gingen nicht über das übliche Mass hinaus. Sicher hat das vorhandene Misstrauen eine einvernehmliche Lösung erschwert. Eine solche muss aber auch nicht um jeden Preis erreicht werden. Weitere sprachlich-kulturelle oder intellektuelle Probleme sind nicht auszumachen. Insgesamt ist mit den massiv überdurchschnittlichen Kostennoten von CHF 10'000.00 für Rechtsanwalt X. und von CHF 8'500.00 für Rechtsanwalt Y. den Schwierigkeiten des vorliegenden Falles genügend Rechnungen getragen worden. Der den beiden unentgeltlichen Rechtsbeiständen zugestandene Aufwand von 48 Stunden für Rechtsanwalt X. und von 39,75 Stunden für Rechtsanwalt Y. kann nicht als unangemessen bezeichnet werden. Denn zu entschädigen ist der gebotene, der notwendige und erforderliche Aufwand, nicht der tatsächlich erbrachte. Dieser kann, wie es vorliegend offensichtlich der Fall ist, den gebotenen Aufwand bei weitem übersteigen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 4. Januar 2010 (ZKREK.2009.228)

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