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Solothurn Obergericht Sonstiges 26.06.2009 ZKREK.2008.388

26 giugno 2009·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·1,163 parole·~6 min·3

Riassunto

Kostenentscheid bei Vergleich

Testo integrale

SOG 2009 Nr. 3

§ 113 Abs. 1 ZPO. Bei einem Vergleich dürfen die Prozesskosten nicht in schematischer Weise beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt werden. Dies gilt insbesondere, wenn beide Parteien im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege stehen. Vielmehr sind beim Kostenentscheid sämtliche kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten. Die Parteien können deshalb nicht einfach davon ausgehen, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren.

Sachverhalt:

Am 21. April 2007 brachte die taubstumme A. das Kind K. zur Welt. Gegenüber der Vormundschaftsbehörde gab sie an, sie sei von ihrem Nachbarn B. vergewaltigt worden. Dieser bestritt seine Vaterschaft. In der Folge reichte die Beiständin von K. am 20. September 2007 beim Richteramt eine Vaterschafts- und Unterhaltsklage ein.

Nach der Aussöhnungsverhandlung vom 26. November 2007 ordnete die Amtsgerichtsstatthalterin die Einholung eines DNA-Gutachtens an. Da Befürchtungen aufkamen, B. wolle in seine Heimat zurückkehren und sich Schwierigkeiten mit der Durchführung des DNA-Gutachtens ergaben, übertrug die Beiständin die Interessenwahrung von K. am 21. Januar 2008 auf Rechtsanwältin X. Auf deren Antrag untersagte der Gerichtspräsident am 25. Januar 2008 der Personalfürsorgestiftung superprovisorisch, das Freizügigkeitsguthaben des B. auszubezahlen. Gleichzeitig verpflichtete er B. superprovisorisch zur Bezahlung vorläufiger Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 750.00. Am 31. Januar 2008 erklärte der damalige Vertreter von B. dessen Einverständnis mit einer einstweiligen Sperrung des Freizügigkeitskontos. Mit Gutachten vom 11. Februar 2008 wurde die Vaterschaft von B. festgestellt. Darauf übernahm Rechtsanwalt Y. am 14. März 2008 die Vertretung von B. Nach einem weiteren Rechtsschriftenwechsel bestätigte der Gerichtspräsident am 16. April 2008 seine superprovisorische Verfügung vom 25. Januar 2008, ordnete das mündliche Verfahren an und setzte dem K. Frist zur Nennung von Beweismitteln. Die Beweisanträge wurden am 15. Mai 2008 eingereicht. Am 20. Mai 2008 bewilligte der Gerichtspräsident beiden Parteien ab Prozessbeginn die integrale unentgeltliche Rechtspflege und setzte B. Frist zur Stellungnahme zu den Beweisanträgen von K. Nach mehreren Fristerstreckungen reichte der unentgeltliche Rechtsbeistand von B. mit Eingabe vom 19. September 2008 eine zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung ein. Am 30. September 2008 stellte Rechtsanwältin X. den ergänzenden Antrag, es sei für K. eine Erziehungsbeistandschaft anzuordnen. B. verlangte in seiner Stellungnahme vom 23.Oktober 2008 die Abweisung dieses Antrags.

In der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung anerkannte B. seine Vaterschaft und seine Pflicht zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge von Fr. 750.00. Für diese Unterhaltsbeiträge wurde eine Schuldneranweisung vereinbart. Weiter verpflichtete sich B., der Mutter für die erste Ausstattung des Kindes und für Entbindungs- und Unterhaltskosten einen Betrag von Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Zudem beantragten die Parteien, das Auszahlungsverbot gegenüber der Personalfürsorgestiftung aufzuheben. Dafür verpflichtete sich B., der Anwältin von K. den Eintritt eines Barauszahlungsgrundes zu melden und berechtigte diese, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen.

Mit Urteil vom 24. November 2008 stellte der Gerichtspräsident die Vaterschaft des B. fest, ordnete eine Erziehungsbeistandschaft für K. an und genehmigte im Übrigen die Vereinbarung der Parteien. Weiter schlug er die Parteikosten wett und auferlegte den Parteien die Gerichtskosten von Fr. 2'500.00 je zur Hälfte, beides unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege.

Rechtsanwältin X. erhob gegen die Verteilung der Prozesskosten am 8. Dezember 2008 namens von K. Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts und verlangte, B. sei zur Bezahlung der Gerichts- und der Parteikosten zu verurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Zivilkammer des Obergerichts heisst den Rekurs gut.

Aus den Erwägungen:

1.a) Wird ein Prozess, in dem eine Partei die unentgeltliche Rechtspflege geniesst, durch Vergleich erledigt, so entscheidet nach § 113 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) der Richter über die Kostenauflage. Dabei sind Vereinbarungen über die Verteilung der Kosten zum Nachteil des Staates für den Richter unverbindlich (Absatz 2). Eine sinngemässe Anwendung der §§ 111 und 112 ZPO bedeutet, dass die Kosten zu verlegen sind, wie wenn keiner Partei die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden wäre.

b) Im Allgemeinen entscheidet der Richter nach seinem Ermessen über die Tragung der Kosten, wenn ein Prozess verglichen oder gegenstandslos wird (§ 103 Abs. 1 ZPO). Es sind alle kostenverursachenden Kriterien zu berücksichtigen und bei der Verteilung der Kosten zu gewichten (SOG 1991 Nr. 4). Insbesondere hat bei einem Vergleichsschluss nach Durchführung des Beweisverfahrens die Kostenliquidation in Berücksichtigung des Ergebnisses desselben zu erfolgen (Leuch/Marbach/ Kellerhals/Sterchi: Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, N. 4c zu Art. 207).

2. In Ziffer 9 der von ihnen getroffenen Vereinbarung haben die Parteien den Entscheid über die Liquidation der Gerichts- und Parteikosten gerade deshalb dem Gericht überlassen, weil beide im Genuss der unentgeltliche Rechtspflege standen. Damit haben sie § 113 Abs. 1 ZPO nachgelebt. Nach den §§ 103 Abs. 2 und 113 Abs. 1 ZPO ist es gar ausgeschlossen, dass eine Vereinbarung über den Kostenentscheid zu den wesentlichen Bestandteilen eines Vergleichs gehört, wie es B. behauptet. Für eine Annahme, der Richter werde die Parteikosten wettschlagen und die Gerichtskosten halbieren, bestand vorliegend kein Anlass. Schliesslich hat die Vertreterin von K. im Laufe des Verfahrens ihre Anträge wiederholt mit der Formel «Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen» abgeschlossen. Auf den Rekurs ist daher einzutreten.

3.a) Sämtliche von K. gestellten Rechtsbegehren wurden in die von den Parteien getroffene Vereinbarung aufgenommen und fanden so ihren Weg ins Urteil. Die Vaterschaft von B. wurde festgestellt und er wurde zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen in der von K. von allem Anfang an verlangten Höhe verpflichtet. In der Vereinbarung hat B. darüber hinaus Zugeständnisse gemacht, die vorher im gerichtlichen Verfahren noch gar nicht thematisiert worden waren: Er hat sich verpflichtet, der Mutter für die erste Ausstattung und für Entbindungs- und Unterhaltskosten Fr. 1'400.00 zu bezahlen. Er hat eine Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge akzeptiert. Für die Aufhebung des Auszahlungsverbotes gegenüber der Personalfürsorgestiftung hat sich B. zur Meldung des Eintritts eines Barauszahlungsgrundes an die Anwältin von K. verpflichtet und hat diese berechtigt, bei der Personalfürsorgestiftung Auskünfte einzuholen. Ausserhalb der Vereinbarung stellte die Vertreterin von K. zusätzlich einen Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft. Dieser Antrag wurde gegen denjenigen des B. gutgeheissen. Zuvor waren auch schon die während des Verfahrens gestellten Anträge des K. auf vorläufige Unterhaltszahlungen und auf Sperrung des Vorsorgeguthabens des B. gutgeheissen worden. Diese wurde zuerst superprovisorisch bewilligt und nach der Stellungnahme des B. bestätigt. K. ist somit mit sämtlichen seiner Begehren durchgedrungen und B. hat sich diesen vollumfänglich unterzogen. Er hat dies allerdings erst gemacht, nachdem seine Vaterschaft durch das Gutachten beweismäs­sig erstellt war und ihm insofern gar keine andere Wahl mehr blieb. Fehl geht daher auch der Einwand von B., die Mutter habe zuerst einen anderen Vater angegeben. Im vorliegenden Verfahren wurde die von der Mutter des K. aufgestellte Tatsachenbehauptung, der B. sei der biologische Vater von K., bewiesen. B. ist demnach mit seinen Standpunkten vollumfänglich unterlegen. Bei diesem materiellen Ergebnis des Prozesses wäre es stossend und unbillig, K. Prozesskosten aufzuerlegen.

b) Gründe für eine andere Kostenverlegung sind keine auszumachen. Im Gegenteil: B. hat nie mit der Mutter und dem Kind zusammengelebt und wird dies voraussichtlich auch nie tun. Nach der unwidersprochenen Darstellung von K. bestehen keinerlei persönliche Kontakte. Der gutgeheissene Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wurde zusammenfassend damit begründet, dass es insbesondere Aufgabe des Beistandes sein solle, der Mutter zu helfen, das Kind vor ungerechtfertigten Handlungen des B. zu schützen.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 26. Juni 2009 (ZKREK.2008.388)

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