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Solothurn Obergericht Sonstiges 30.03.2009 ZKREK.2008.352

30 marzo 2009·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·827 parole·~4 min·3

Riassunto

Antrag beim Rekurs

Testo integrale

SOG 2009 Nr. 4

§§ 129 und 130 ZPO. Im Rekursverfahren genügt ein Antrag, der Ehemann habe einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen, nicht. Vielmehr ist der Antrag zumindest mit einem Minimal- oder Maximalbetrag zu beziffern.

Sachverhalt:

Im Rahmen des Eheschutzverfahrens verpflichtete der Gerichtspräsident den Ehemann am 7. November 2008, dessen Gattin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.00 zu bezahlen (Ziff. 3). Die Ehe der Parteien blieb kinderlos. Am 24. November 2008 führte der Ehemann Rekurs an die Zivilkammer des Obergerichts und beantragte, Ziffer 3 sei aufzuheben. Er habe «einen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Aus den Erwägungen:

3. Die Anwältin des Ehemannes beantragte anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2008, ihr Klient «sei zu verpflichten, der Ehefrau einen monatlichen Unterhaltsbeitrag nach richterlichem Ermessen zu bezahlen». Die Ehefrau schloss sich diesem Begehren an, worauf ihr der Gerichtspräsident, wie erwähnt, ein Aliment von Fr. 1'800.00 zusprach. Dagegen rekurriert der Ehemann. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob der Rekurrent überhaupt beschwert ist, denn der Gerichtspräsident hat ohne Zweifel «nach richterlichem Ermessen» entschieden. Ergänzend ist noch beizufügen, dass auch in der Begründung zu diesem Antrag nie gesagt wurde, wie viel der Ehemann maximal zu zahlen bereit und/oder in der Lage wäre.

4. Die Frage kann offen bleiben. Die Zivilprozessordnung (ZPO, BGS 221.1) bestimmt nämlich hinsichtlich der Bestimmtheit von Rechtsbegehren folgendes:

§ 129 ZPO (Marginalie: «1. Inhalt und Form im Allgemeinen») Abs. 1:

«Die Klage hat zu enthalten:

a) [...]

b) die Rechtsbegehren (Anträge) des Klägers, die derart klar und bestimmt abgefasst werden sollen, dass bei Gutheissung das Urteil auf Zuspruch der Klagebegehren lauten kann;»

Und in § 130 ZPO (Randtitel «2. Insbesondere a) Klage auf Geldzahlung») wird präzisiert:

[Abs. 1] «Geht die Klage auf eine Geldzahlung, so ist die Höhe des Forderungsbetrages zu beziffern.»

[Abs. 2] «Kann die Höhe der Forderung bei Beginn des Prozesses nicht zahlenmässig angegeben werden, so braucht der Kläger die Forderung erst nach der Beweisführung zu beziffern oder er kann auf Zuspruch einer Summe nach Ermessen des Richters klagen.»

Aus der Wendung «bei Beginn des Prozesses» erhellt formell, dass im Rekursverfahren nicht mehr einfach ein Antrag auf Bezahlung einer Geldsumme «nach richterlichem Ermessen» gestellt werden kann. Der Prozessanfang ist – im zweitinstanzlichen Verfahren – längst vorbei. Aber auch materiell wäre es dem (anwaltlich vertretenen) Rekurrenten vor Obergericht zumindest möglich gewesen zu beantragen, der Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau sei «auf höchstens Fr. x, eventuell nach richterlichem Ermessen zu reduzieren». Denn der Entscheid vom 7. November 2008 ist doppelt begründet:

Erstens enthält die Excel-Tabelle vom 7. November 2008, wo detailliert aufgelistet wird, von welchen Einkommens- und Bedarfspositionen der Gerichtspräsident ausgegangen ist, eine Begründung. Namentlich ist daraus ersichtlich, dass der Gerichtspräsident dem Ehemann die geforderte «Sparquote» verweigert hat und der Ehefrau deren tatsächliches Einkommen und nicht wie verlangt (und im Rekurs hauptsächlich gerügt) ein hypothetisches Einkommen angerechnet hat. Es wäre daher ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen zu sagen, bei einem Vollpensum der Ehefrau – wie gefordert – ergebe sich ein Verdienst von Fr. y, seine «Sparquote» sei mit Fr. z einzusetzen, daher sei ihr Unterhaltsbeitrag auf Fr. x zu reduzieren.

Zweitens reichte der Präsident am 22. Dezember 2008 eine Vernehmlassung ein, in welcher er sein Urteil ausführlich über drei Seiten begründet (Diese Stellungnahme wurde der Anwältin des Rekurrenten am selben Tag zur Kenntnis zugestellt; sie hat darauf, wie auf die ihr ebenfalls zugestellte Rekursantwort, nicht reagiert.).

5. Dass eine derartige kantonale Regelung bundesrechtlich haltbar ist, wurde in BGE 131 III 243 ff. ausdrücklich bestätigt: Das Kantonsgericht Freiburg war auf eine kantonalrechtliche Berufung nicht eingetreten, weil der Kläger in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren nach Art. 336a Abs. 2 OR (Obligationenrecht, SR 220; Pönalzahlung nach missbräuchlicher Kündigung) den begehrten Betrag im Berufungsverfahren nicht ausreichend beziffert hat (Er hatte «einen gerichtlich zu bestimmenden, Fr. 30'000.00 nicht erreichenden Betrag zuzüglich Zins» gefordert; a.a.O., S. 244).

6. Diese Rechtslage entspricht übrigens auch der kommenden eidgenössischen ZPO: In Art. 84 Abs. 2 wird als Regel bestimmt: «Wird die Bezahlung eines Geldbetrages verlangt, so ist dieser zu beziffern.» Und in Art. 85 wird als Ausnahme normiert (kursive Hervorhebung hinzugefügt):

[Abs. 1] «Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt.»

[Abs. 2] «Die Forderung ist zu beziffern, sobald die klagende Partei nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die beklagte Partei dazu in der Lage ist. [...]»

7. Schliesslich ist ganz generell festzuhalten, dass das Rechtsmittel des Rekurses dazu dient, den Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen. Das ist nur möglich, wenn die zweite Instanz weiss, was der Rechtsmittelkläger genau will. Der Rekurs ist – im Gegensatz zur Appellation (§ 292 ZPO) – «zu begründen» (§ 301 Abs. 1 ZPO), was nur heissen kann, es sei in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Gerichtspräsidenten darzutun, was warum unrichtig sein soll und welche Folgerungen daraus zu ziehen sind. Dass vorliegend all das dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten möglich und zumutbar war, wurde in Erwägung 4 aufgezeigt.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 30. März 2009 (ZKREK.2008.352)

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