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Solothurn Obergericht Sonstiges 11.04.2007 ZKREK.2007.34

11 aprile 2007·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·354 parole·~2 min·3

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege, Vermögensfreibetrag

Testo integrale

SOG 2007 Nr. 4

Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Teilweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Höhe des Vermögensfreibetrages.

Sachverhalt:

In einem Erbteilungsverfahren verfügte die Amtsgerichtspräsidentin, das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- gesetzt. Dagegen liess der Beklagte Rekurs einreichen und beantragte die vollumfängliche integrale unentgeltliche Rechtspflege, eventualiter sei die unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu gewähren, indem er zumindest von der Bezahlung der Gerichtskosten (inkl. Kostenvorschüssen) befreit werde. Die Zivilkammer heisst den Rekurs teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

12. Das Vermögen des Rekurrenten beträgt rund Fr. 145'000.--, davon sind laut eigenen Angaben in der Rekursschrift rund Fr. 23'300.-- liquid. Der Rest seines Vermögens ist Gegenstand des Prozesses, bei welchem der Rekurrent um die unentgeltliche Rechtspflege ersucht, und kann dementsprechend nicht berücksichtigt werden.

Zur Finanzierung eines Prozesses muss grundsätzlich auch das Vermögen angezehrt werden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist einem Prozessierenden aber ein Notgroschen zu belassen (Alfred Bühler: Die Prozessarmut, Vortrag im Rahmen der Tagung der Schweizerischen Stiftung für die Weiterbildung der Richterinnen und Richter vom 8./9. März 2001, S. 30). Es existieren jedoch keine einheitlich festgesetzten Vermögensfreibeträge. Der zu belassende Notgroschen ist aber um so grosszügiger und höher anzusetzen, je prekärer die wirtschaftliche und soziale Situation des Gesuchstellers ist. So soll einem Gesuchsteller nicht zugemutet werden, ein Vermögen von Fr. 20'000.-für die Bezahlung von Prozesskosten anzugreifen, wenn er nicht in der Lage ist, seine künftigen Lebens- und Krankheitskosten aus seinem Einkommen zu bestreiten (Bühler, a.a.O., S. 31).

Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustands des Rekurrenten scheint es angemessen, ihm einen Vermögensfreibetrag von Fr. 15'000.-- als Notgroschen zu belassen. Der Rekurrent ist somit verpflichtet, Fr. 8'000.-- von seinem Vermögen in den Prozess zu investieren. Damit hat er einen Gerichtskos­tenvorschuss von Fr. 8'000.-- zu bezahlen. Der Rekurrent wird folglich in dem den Betrag von Fr. 8'000.-- übersteigenden Umfang von der Kostenvorschusspflicht befreit. Im Übrigen wird das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da es dem Rekurrenten mit dem oben errechneten Überschuss von Fr. 574.45 möglich ist, seine Parteikosten innert nützlicher Frist (1 bis 2 Jahre) zu bezahlen.

Obergericht Zivilkammer; Urteil vom 11. April 2007 (ZKREK.2007.34)

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