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Solothurn Obergericht Sonstiges 11.02.2008 ZKREK.2007.237 (Praxisänderung)

11 febbraio 2008·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·435 parole·~2 min·3

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege, Konkubinat

Testo integrale

SOG 2008 Nr. 6

Art. 29 Abs. 3 BV, § 106 Abs. 1 ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Berechnung des zivilprozessualen Zwangsbedarfs. Es ist nicht zu beanstanden, wenn einer im Konkubinat lebenden Person nur der halbe Ehegatten-Grundbetrag eingerechnet wird (Praxisänderung).

Sachverhalt:

Im Verfahren um Abänderung eines Scheidungsurteils verfügte der Amtsgerichtspräsident, das Gesuch des Ehemannes um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege werde abgewiesen. Die Zivilkammer weist den dagegen erhobenen Rekurs des Ehemannes ab.

Aus den Erwägungen:

3.1. (…) Der Gerichtspräsident rechnete dem Rekurrenten, der im Konkubinat lebt, nur einen Grundbetrag von Fr. 775.00 an. Im Entscheid vom 10. November 2003 entschied die Zivilkammer des Obergerichts noch, es sei der Wohngemeinschaft eines Konkubinates angemessen Rechnung getragen, wenn beim Mietzins nur die Hälfte berücksichtigt werde. Für Personen, die in Hausgemeinschaft mit einer anderen (erwachsenen) Person leben, sei von einem Grundbetrag von Fr. 1'100.00 auszugehen (SOG 2003 Nr. 1, mit Hinweis auf die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 15. Februar 2001, Ziff. I.1). Inzwischen hat das Bundesgericht betreffend Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums erkannt, dass es angebracht sei, für ein Konkubinatspaar, das eine dauernde Hausgemeinschaft bilde, den gleichen Grundbetrag wie für ein Ehepaar zu nehmen und für den im Konkubinat lebenden Schuldner grundsätzlich den halben Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen. Damit würden die konkreten Vorteile des Konkubinates erfasst, wobei der Betreibungsbeamte stets zu prüfen habe, ob die Anwendung der Richtlinie auch zu einem den konkreten Umständen angemessenen Ergebnis führe (BGE 130 III 765, S. 768).

Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung unterdessen auch bezüglich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivilverfahren bestätigt. So führte es aus, in wirtschaftlicher Hinsicht seien die Kosten der im Grundbetrag enthaltenen Positionen (Nahrung etc.) für zwei erwachsene Personen, die in einer Hausgemeinschaft von Dauer leben, mit denjenigen, die einem Ehepaar entstehen, vergleichbar. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht dem unstreitig im Konkubinat lebenden Beschwerdeführer den halben Ehegatten-Grundbetrag zugestanden habe. Der fehlenden gesetzlichen Unterstützungspflicht zwischen Konkubinatspartnern habe es ausreichend Rechnung getragen, indem es ihm nicht weniger als die Hälfte des Grundbetrages für Ehegatten belassen habe (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1).

Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem im Konkubinat lebenden Rekurrenten nur den halben Ehegatten-Grundbetrag in der Höhe von Fr. 775.00 angerechnet hat. Der Entscheid der Zivilkammer des Obergerichts vom 10. November 2003 (SOG 2003 Nr. 1) erweist sich somit aufgrund der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als überholt (BGE 5P.473/2004 vom 23. Februar 2005 E. 2.1; vgl. auch AJP/PJA 2007, S. 1231; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 7. Mai 2007, E. 3c [ZF-07-21]; Urteil des Obergerichts Luzern vom 19. Oktober 2006 [22_06_102]).

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 11. Februar 2008 (ZKREK.2007.237)

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