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Solothurn Obergericht Sonstiges 08.06.2005 ZKREK.2005.112

8 giugno 2005·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·714 parole·~4 min·3

Riassunto

Rechtsöffnung, Rechtsnachfolge

Testo integrale

SOG 2005 Nr. 8

Art. 80 und 81 SchKG. Dem Rechtsnachfolger einer Forderung, die in einem definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, kann nur definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn die Rechtsnachfolge urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Dieser Rechtsübergang ist von Amtes wegen zu prüfen, wobei an den Nachweis hohe Anforderungen zu stellen sind.

Sachverhalt:

Der Gesuchsteller S. reichte am 24. Oktober 2003 beim Richteramt ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung gegen den Gesuchsgegner G. ein. Mit Urteil vom 26. April 2004 wies der Gerichtspräsident das Rechtsöffnungsgesuch ab. Gegen dieses Urteil erhob S. am 3. Mai 2004 frist- und formgerecht Rekurs an das Obergericht. Er legte als Rechtsöffnungstitel ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn sowie ein Urteil des Bundesgerichts vor, worin X. und Y. unter den Titeln Schadenersatz, Genugtuung und Parteientschädigung Forderungen gegen G. von über Fr. 200'000.-- zugesprochen worden waren. Seine Berechtigung an diesen Forderungen leitet S. aus einer Abtretungsvereinbarung vom 31. Juli 2001 ab. Darin hatten X. und Y. dem S. „ihre Forderungen gegenüber dem Gesuchsgegner aus einem Schadenersatzprozess (…) inklusive der Genugtuung und Parteientschädigung vollumfänglich, unwiderruflich und bedingungslos” abgetreten. Die Zivilkammer heisst den Rekurs in diesem Punkt gut.

Aus den Erwägungen:

5.a) In der Lehre und Praxis ist es umstritten, ob dem Singular- oder Universalsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, oder diese gänzlich zu verweigern ist. Denn einerseits gilt die materielle Rechtskraft des Entscheids auch für den Rechtsnachfolger, andererseits muss es dem Schuldner gestattet sein, in einem materiellen Verfahren die Gültigkeit der Rechtsnachfolge zu bestreiten (Daniel Staehelin in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 35 zu Art. 80 SchKG; im Folgenden zitiert als SchKG-Staehelin). (…)

6.a) Nach der wohl herrschenden Auffassung kann die definitive Rechtsöffnung auch zugunsten eines Rechtsnachfolgers gewährt werden, weil provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung nicht möglich ist (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Nicht erfasst von dieser Aussage ist allerdings die Haltung von Peter Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000). Seiner Meinung nach ist lediglich die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger seine Aktivlegitimation nicht direkt aus dem definitiven Titel herleiten kann, sondern sich dafür auf weitere Dokumente stützen muss, also nicht schon alle Anspruchsvoraussetzungen gerichtlich überprüft und von der Rechtskraftwirkung eines gerichtlichen Entscheids erfasst sind (Stücheli, a.a.O., S. 173 und 229). Demgegenüber hat sich Daniel Staehelin der herrschenden Meinung angeschlossen. Er begründet dies mit der Analogie zu den suspensiv bedingten Urteilen, bei denen definitive Rechtsöffnung erteilt werden darf, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird, ohne dass es dafür eines weiteren Urteils bedarf (SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine Praxis, die Peter Stücheli konsequenterweise ebenfalls ablehnt (a.a.O., S. 203 f. und 229).

b) Dem Obergericht erscheint es ebenfalls am überzeugendsten, bei einer Rechtsnachfolge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen, wenn diese urkundlich und liquide nachgewiesen ist. Der materielle Schutz des Schuldners bleibt durch die Klagemöglichkeiten nach Art. 85 und Art. 85a SchKG gewährleistet. Durch diese teilweise neuen Bestimmungen wurde der materielle Schutz des Schuldners gestärkt. Das Fehlen der Möglichkeit, den Wechsel der Rechtszuständigkeit im Ab­erkennungsprozess überprüfen zu lassen, wird dadurch doch massgeblich relativiert. In erster Linie erfährt der Schuldner den notwendigen Schutz aber bereits dadurch, dass die definitive Rechtsöffnung nur erteilt wird, wenn der Rechtsübergang liquide nachgewiesen ist. Werden daran genügend hohe Anforderungen gestellt und wird diese Voraussetzung vom Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen als Bestandteil des Titels umfassend überprüft, bleiben die Rechte des Schuldners gewährleistet (vgl. SchKG-Staehelin, a.a.O., N 35 zu Art. 80 SchKG). Eine solche Lösung hat zudem den Vorteil, mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar zu sein, währenddem dieser für eine Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung keine Grundlage bietet und auf die Annahme einer Gesetzeslücke ausgewichen werden muss (Stücheli, a.a.O., S. 230). Schliesst man aus diesem Grund die Möglichkeit der provisorischen Rechtsöffnung aus, hilft die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung vielleicht, überflüssige Zivilprozesse zu vermeiden. In der Praxis des Rechtsöffnungsrichters kommen derartige Praktikabilitätsüberlegungen immer wieder zum Durchbruch, wie etwa gerade bei den bedingten Urteilen, bei öffentlichrechtlichen Verzugszinsen und Mahnungen, aber auch bei den Verzugszinsen nach Art. 105 des Obligationenrechts (OR, SR 220) bei den synallagmatischen Verträgen usw. Auch in diesen Fällen werden die Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel regelmässig nicht streng interpretiert.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 8. Juni 2005 (ZKREK.2005.112)

Eine gegen dieses Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde hat das Bundesgericht am 8. Dezember 2005 abgewiesen.

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