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Solothurn Obergericht Sonstiges 21.11.2005 ZKREK.2004.347

21 novembre 2005·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·374 parole·~2 min·3

Riassunto

Unentgeltliche Rechtspflege, eheliche Beistandspflicht

Testo integrale

SOG 2005 Nr. 5

Art. 159 Abs. 3 und 163 Abs. 1 ZGB, §§ 106 ff. ZPO. Unentgeltliche Rechtspflege. Auch bei getrennt lebenden Ehegatten besteht eine Unterhalts- und Beistandspflicht. Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass bei getrennt lebenden Ehegatten zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden. Diese Regelung gilt nicht nur im Ehescheidungsverfahren, sondern auch in Prozessen gegen Dritte, d.h. wenn einer der beiden Ehegatten nicht Partei ist.

Sachverhalt:

In einem Forderungsprozess stellte X. ein Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Dazu führte er aus, er lebe in Trennung und werde vom Sozialamt unterstützt. Der Amtsgerichtspräsident wies das Gesuch ab mit der Begründung, der Ehefrau des Gesuchstellers sei es trotz Trennung im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht zuzumuten, diesen bei der Finanzierung des vorliegenden Prozesses zu unterstützen. Die Zivilkammer heisst den dagegen erhobenen Rekurs gut, da die Ehefrau nicht über einen ausreichenden monatlichen Überschuss verfügt.

Aus den Erwägungen:

2. Der Gesuchsteller und Rekurrent wird seit Juli 2004 vom Sozialamt finanziell unterstützt. Er vermag folglich mit seinem Einkommen keinen Prozess zu finanzieren.

Allerdings besteht auch bei getrennt lebenden Ehegatten eine Unterhalts- und Beistandspflicht (Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches, ZGB, SR 210). Dieser ist so Rechnung zu tragen, dass zwar bei beiden Ehegatten eine Einzelrechnung vorzunehmen ist, beim Einkommen des Gesuchstellers aber jener Anteil des Einkommens des andern Ehegatten aufzurechnen ist, den dieser entbehren kann, ohne selbst prozessarm zu werden (Alfred Bühler: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 144).

Die Ehefrau des Rekurrenten verfügt über einen monatlichen Überschuss von ca. Fr. 700.-- (Einkommen Fr. 4'300.-- abzüglich: Grundbedarf Fr. 1'100.--; Zuschlag 20 % Fr. 220.--; Miete Fr. 1'100.--; Krankenkasse Fr. 250.--; Arbeitswegkosten Fr. 100.--; Radio/Telefon/Fernseher Fr. 100.--; Steuern Fr. 400.--, Optiker Fr. 46.--; Gerichtskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--; Anwaltskosten Ehescheidungsverfahren Fr. 135.--). Dieser Betrag reicht im vorliegenden Verfahren aber nicht aus, um die Gerichts- und Anwaltskosten innert nützlicher Frist (max. zwei Jahre) zu bezahlen, betragen diese doch  sollte die Appellation nicht gutgeheissen werden – total Fr. 24'696.80 (Parteientschädigung Fr. 12'696.80 und Gerichtskosten Fr. 12'000.--).

Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab Gesuchseinreichung sind somit gegeben.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 21. November 2005 (ZKREK.2004.347)

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