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Solothurn Obergericht Sonstiges 06.09.2002 ZKREK.2002.207

6 settembre 2002·Deutsch·Soletta·Obergericht Sonstiges·HTML·683 parole·~3 min·4

Riassunto

Definitive Rechtsöffnung, Streitwertgrenze

Testo integrale

SOG 2002 Nr. 8

§ 243 Abs. 2 ZPO. Rechtsöffnungsverfahren. Die für die Zulässigkeit des Rekurses vorgesehene untere Streitwertgrenze von Fr. 1'000.-- bezieht sich auf den angestrebten Prozessgewinn.

Sachverhalt:

Die Gesuchsteller (Kanton und Einwohnergemeinde) verlangten in der Betreibung gegen M. beim Richteramt Rechtsöffnung für die Kantons- und Gemeindesteuern von zusammen Fr. 2‘230.85. Die Gerichtspräsidentin erteilte nur für einen Teil, nämlich Fr. 1'702.-, der Forderung die definitive Rechtsöffnung. Gegen dieses Urteil rekurrierten die Gesuchsteller an das Obergericht und beantragten dessen Aufhebung und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die gesamte Forderung. Die Zivilkammer tritt auf den Rekurs nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1. Gemäss § 243 Abs. 2 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist im Rechtsöffnungsverfahren der Rekurs nur zulässig, wenn die im Streite liegende Summe Fr. 1'000.-- übersteigt. Der Wortlaut der alten Zivilprozessordnung vom 5.7.1891 stellte in § 277 CPO für die Zulässigkeit eines Rekurses auf die betriebene Summe ab. Im Jahre 1957 hielt das Obergericht dazu fest, nach seiner ständigen Praxis sei als betriebene Summe diejenige Summe zu verstehen, die bei Einreichung des Rechtsöffnungsbegehrens noch im Streite liege (Bericht des Obergerichtes des Kantons Solothurn, 1957, Nr. 19). Auf diese Praxis nahm der Regierungsrat in seinem Bericht und Antrag zur Änderung der neuen Zivilprozessordnung vom 25.3.1986 Bezug und führte folgendes aus (S. 14):

"Nach Rechenschaftsbericht des Obergerichtes 1957 Nummer 19 ist hingegen die noch im Streite liegende Summe massgebend. Es ist denn auch nicht einzusehen, dass die betriebene Summe massgebend sein soll, wenn nur für einen Teil dieser Summe Rechtsvorschlag erhoben oder bis zum Entscheid über die Rechtsöffnung ein Teil bezahlt wird. Die neue Formulierung dient der Klarstellung.“

2. Das Obergericht verfolgt seit längerer Zeit die Praxis, diese Überlegungen auch auf Fälle anzuwenden, in denen das Rechtsöffnungsbegehren durch den Entscheid des erstinstanzlichen Richters soweit erfüllt wird, dass die Differenz zu der vom Gläubiger eigentlich geltend gemachten Forderung unter Fr. 1'000.-- liegt. Der Verzicht des Schuldners auf die Einlegung eines Rekurses gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid wird demnach als teilweise Forderungsanerkennung ausgelegt und damit einem teilweisen Rückzug des Rechtsvorschlags oder einer Teilzahlung gleichgestellt. Betrachtet man das Ganze von der Parteirolle des Schuldners her, schlagen genau diese Überlegungen durch. Es ist dem Schuldner verwehrt, mittels Rekurs zu verlangen, es sei beispielsweise bloss für Fr. 1'200.-- anstatt für Fr. 1'400.-- oder für Fr. 1'600.-- usw. Rechtsöffnung zu erteilen, da ein solcher Antrag sofort als teilweiser Rückzug des Rechtsvorschlags für den unbestrittenen Betrag gedeutet würde. Für den Gläubiger kann hier nichts anderes gelten. Die Zulässigkeit eines Rekurses kann bei ihm nicht weiter gesteckt sein als für den Schuldner. Danach sind Rechtsöffnungsentscheide nur rekursfähig, wenn der mit dem Rekurs erzielbare Prozessgewinn für die eine oder die andere Seite Fr. 1'000.-- übersteigt. Insbesondere in Fällen, in denen ein Gläubiger es versäumt hat, alle erforderlichen Urkunden beim erstinstanzlichen Richter einzureichen, steht es ihm immer noch frei, das Betreibungsverfahren neu einzuleiten. Gerade in diesen Fällen, in denen der Gläubiger die Notwendigkeit des Rekursverfahrens zu verantworten hat und ihm das Obergericht deshalb regelmässig dessen Kosten auferlegt, erleidet er deshalb kaum einen verfahrens- oder kostenmässigen Nachteil, wenn die Zulässigkeit des Rekurses auf die effektiv noch im Streite liegende Summe beschränkt wird.

3. Im vorliegend zu beurteilenden Fall beträgt die Differenz zwischen dem Kantonssteuerbetrag von Fr. 1'702.--, für welchen die Vorderrichterin Rechtsöffnung erteilte, und dem gesamten Kantonssteuer- und Gemeindesteuerbetrag von Fr. 2'230.85, für welchen im Rekursverfahren die Rechtsöffnung verlangt wird, lediglich Fr. 528.85. Die Streitsumme beläuft sich somit einschliesslich der aufgelaufenen Verzugszinse von Fr. 79.05 sowie der Bussen und Gebühren von Fr. 60.-- (ohne dass deren Berechtigung weiter erörtert wird) auf total Fr. 667.90. Damit liegt effektiv nur noch ein unter Fr. 1'000.- liegender Betrag im Streit. Auf den Rekurs ist deshalb gemäss § 243 Abs. 2 ZPO nicht einzutreten.

4. Die unter Ziffer 2 zitierte Praxis des Obergerichts ist noch nicht publiziert worden. Zudem ist auch der Gesetzestext in § 243 Abs. 2 ZPO, an den sich die Rechtsmittelbelehrungen anlehnen, nach wie vor nicht völlig unmissverständlich. Es rechtfertigt sich deshalb, nach § 93 Abs. 1 ZPO auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Da keine Stellungnahme des Gesuchsgegners eingeholt wurde, können die Parteikosten des Rekursverfahrens wettgeschlagen werden.

Obergericht Zivilkammer, Urteil vom 6. September 2002 (ZKREK.2002.207)

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