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Solothurn Obergericht Strafkammer 25.08.2017 STREV.2016.20

25 agosto 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·2,844 parole·~14 min·4

Riassunto

Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl STA.2015.01775

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 25. August 2017

Es wirken mit:

Präsident Kiefer

Oberrichter Kamber

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___ vertreten durch Dominik Schnyder, Rechtsanwalt,

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend     Revisionsgesuch betreffend Strafbefehl STA.2015.01775

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1.    Mit Strafbefehl STA.2015.1775 vom 3. Juni 2015 wurde A.___ (nachstehend Gesuchsteller) schuldig gesprochen wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfach versuchtem Diebstahl, begangen in der Zeit vom 25. April bis 7. Mai 2015, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von CHF 600.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu sechs Tagen Freiheitsstrafe. Überdies wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 700.00 auferlegt. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs für die mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. Januar 2014 ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 wurde verzichtet, stattdessen wurde die Probezeit um ein Jahr verlängert und wurde der Gesuchsteller verwarnt. Hinsichtlich der von den Privatklägern geltend gemachten Zivilforderungen wurde im Strafbefehl festgestellt, dass diese auf dem Zivilweg geltend zu machen seien. Der Gesuchsteller, welcher in jenem Verfahren nicht verteidigt war, erhob gegen den Strafbefehl keine Einsprache, womit dieser zu einem rechtskräftigen Urteil wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO).

2.1  Mit Eingabe vom 27. September 2016 stellte Rechtsanwalt Dominik Schnyder für den Gesuchsteller ein Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:

1.   Das Urteil STA.2015.1775 sei aufzuheben.

2.   Es sei der Beschuldigte freizusprechen.

3.   Es sei evtl. eine stationäre Massnahme als Zusatzmassnahme im Verfahren STA.2015.2274 anzuordnen.

4.   Dem Beschuldigten sei in diesem Verfahren der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger evtl. als unentgeltlicher Prozessbeistand beizugeben.

5.   Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.

Zur Begründung des Revisionsgesuchs führte Rechtsanwalt Schnyder im Wesentlichen aus, es habe sich im Verfahren STA.2015.2274 gezeigt, dass der Beschuldigte zur Zeit der Begehung der Taten krankheitshalber offensichtlich vollständig urteils- oder handlungsunfähig gewesen sei und damit auch nicht schuldfähig. Es hätten sich nach dem Strafurteil Tatsachen ergeben, welche es rechtfertigten, das Urteil in Anwendung von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO aufzuheben. Diese Gründe seien schon vor Erlass des Urteils vorhanden, aber nicht bekannt gewesen. Sie seien erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 3. Juni 2015 im neuen, umfassenderen Verfahren aufgetaucht. Im Verfahren STA.2015.1775 seien absolut gleiche Taten, welche mit der gleichen Motivation begangen worden seien, beurteilt worden wie im neuen Verfahren STA.2015.2274 zur Beurteilung stünden. Die Taten seien zwar Tage bis Wochen früher begangen worden, jedoch unter den gleichen Bedingungen. Es sei mit absoluter Sicherheit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im massgeblichen Zeitraum ebenfalls nicht schuldfähig gewesen sei, weshalb er freizusprechen sei, dies mit Anordnung einer Massnahme wie in der Anklageschrift vom 18. August 2016 beantragt.

2.2  Am 20. September 2016 war der Strafantrittsbefehl des Amtes für Justizvollzug ergangen. Mit Verfügung vom 29. September 2016 wurde der Eingang des Revisionsgesuchs dem Amt (Straf- und Massnahmenvollzug) zur Kenntnis gebracht.

2.3  Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die Sistierung des Revisionsverfahrens. Nachdem Rechtsanwalt Schnyder dem Sistierungsgesuch zugestimmt hatte, wurde das Revisionsverfahren mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids im Verfahren STA.2015.2274 sistiert.

2.4  Am 16. Mai 2017 fällte das Amtsgericht von Olten-Gösgen folgendes Urteil:

1.   Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen zwischen dem 10.12.2013 und dem 15.05.2014 (Antrag Staatsanwaltschaft Ziff. 1, lit. B, Nr. 1; Deliktsverzeichnis Ziff. 1), wird eingestellt.

2.   Der Beschuldigte A.___ hat sich aufgrund der Schuldunfähigkeit nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten:

der mehrfachen Sachbeschädigung, angeblich begangen zwischen dem 26.06.2015 und 13.08.2015 (Antrag Staatsanwaltschaft Ziff. 1, lit. B, Nr. 1; Deliktsverzeichnis Ziff. 2 – 29);

des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 26.06.2015 und 19.07.2015 (Antrag Staatsanwaltschaft Ziff. 1, lit. B, Nr. 2; Deliktsverzeichnis Ziff. 2, 10);

der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen zwischen dem 16.05.2014 und dem 27.04.2015 (Antrag Staatsanwaltschaft Ziff. 1, lit. B, Nr. 3; Deliktsverzeichnis Ziff. 1).

3.   Für den Beschuldigten A.___ wird eine ambulante Massnahme mit medikamentöser Behandlung und monatlichen Therapiegesprächen im Ambulatorium der psychiatrischen Dienste des Kantons Solothurn angeordnet. Die Massnahme hat so lange zu dauern, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

4.   Dem Beschuldigten A.___ wird die Weisung erteilt, für die Dauer der   Massnahme im Rahmen eines begleiteten Wohnens Wohnsitz zu nehmen.

5.   Der Beschuldigte A.___ wird zur Kontrolle der Einhaltung der Weisung unter Bewährungshilfe gestellt.

6.   Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.___ vom 20.07.2015 bis zum 30.10.2015 (103 Tage) in Untersuchungshaft befunden hat.

7.   Auf den Widerruf des mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 09.01.2014 sowie vom 06.06.2015 (recte: 03.05.2015) bedingt gewährten Strafvollzugs (Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 30.00 sowie Geldstrafe 100 Tagessätze à CHF 30.00) wird verzichtet.

8.   Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

-     B.___

-     C.___

-     D.___

-     E.___

-     F.___

-     G.___

-     H.___

-     I.___

-     J.___

-     K.___

-     L.___

-     M.___

9.   Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 10'800.00 (inkl. 8 % MwSt. und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

10.   Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

Das Urteil vom 16. Mai 2017 ist in Rechtskraft erwachsen, was sich aus dem Beschluss der Strafkammer vom 26. Juli 2017 (STBER.2017.51) ergibt.

2.5  Mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt:

1.   Das Revisionsgesuch von RA D. Schnyder vom 27. September 2016 sei gutzuheissen.

2.   Der Strafbefehl vom 03. Juni 2015 (STA.2015.1775) sei gemäss Art. 413 Abs. 2 StPO aufzuheben.

3.   Es sei festzustellen, dass die Aktenlage gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO einen Entscheid durch die Revisionsinstanz erlaubt.

4.   Das unter der Geschäftsnummer STA.2015.1775 gegen A.___ geführte Verfahren wegen

mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)

a.   begangen am 25.04.2015, um ca. 22:20, in [...], zum Nachteil der I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein zwei Scheiben eines Ticketautomaten sowie eine Fensterscheibe des Stellwerks einschlug und dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden von ca. CHF 1'500.00.

b.   begangen am 25.04.2015, nachts, in [...], zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Scheibe des K.___ Automaten eingeschlagen und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 1'100.00.

c.   begangen am 26.04.2015, um ca. 22:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der L.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Scheibe der Telefonkabine einschlug und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 1'000.00.

d.   begangen am 27.04.2015, in der Zeit von ca. 22:00 bis 23:00 Uhr, in [...], zum Nachteil der G.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein zwei Fenster G.___ eingeschlagen und diese dadurch beschädigt hat. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 2'000.00.

e.   begangen am 27.04.2015, um ca. 22.15 Uhr, in [...], zum Nachteil der J.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein zwei Scheiben eines Ticketautomaten sowie eine Fensterscheibe des Warteraums einschlug und dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1'500.00.

f.    begangen am 27.04.2015, um ca. 22:20 Uhr, in [...], zum Nachteil der I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Türscheibe der [...] einschlug und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 5'215.80.

g.   begangen am 27.04.2015, nachts in [...], zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Scheibe des K.___ Automaten eingeschlagen und diese dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 1'100.00.

h.   begangen am 28.04.2015, um ca. 04:20 Uhr, in [...], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte einen Stein gegen die Schiebetüre geworfen und diese dadurch beschädigt hat. Es entstand Sachschaden in der Höhe von CHF 2'000.00.

i.    begangen am 07.05.2015, um ca. 22.20 Uhr, in [...], zum Nachteil der J.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein zwei Scheiben eines Ticketautomaten, eine Fensterscheibe des [...], eine [...]verglasung sowie eine elektronische [...]anzeige einschlug und dadurch beschädigte. Es entstand Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 2'600.00.

sowie wegen

mehrfachem versuchten Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

a.   begangen am 25.04.2015, nachts in [...], zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, versuchte, den K.___ Automaten aufzubrechen um Deliktsgut zu entwenden. Da der Beschuldigte den Automaten nicht vollständig öffnen konnte und somit kein Deliktsgut entwendete, liegt ein Versuch vor.

b.   begangen am 27.04.2015, nachts, in [...], zum Nachteil der K.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, versuchte, den K.___ Automaten aufzubrechen um Deliktsgut zu entwenden. Da der Beschuldigte den Automaten nicht vollständig öffnen konnte und somit kein Deliktsgut entwendete, liegt ein Versuch vor.

c.   begangen am 28.04.2015, um ca. 04:20 Uhr, in [...], zum Nachteil von N.___, indem der Beschuldigte, in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, versuchte, in das Verkaufsgeschäft einzubrechen um Deliktsgut (Lebensmittel sowie Zigaretten) zu entwenden. Da der Beschuldigte nicht ins Innere gelangen konnte, liegt ein Versuch vor.

sei gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen.

5.   Die Verfahrenskosten seien vom Staat Solothurn zu tragen.

Zur Begründung ihrer Anträge führte die Staatsanwaltschaft aus, es sei offensichtlich, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt seien, weshalb die Aktenlage gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO einen Entscheid durch die Revisionsinstanz erlaube. Deshalb sowie bedingt durch verfahrensökonomische Gründe sei das unter der Geschäftsnummer STA.2015.1775 gegen den Gesuchsteller geführte Verfahren wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen geringfügigen (recte: versuchten) Diebstahls gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO einzustellen. Eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Behandlung und Beurteilung (vgl. Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO) erscheine vor diesem Hintergrund zumindest nicht zwingend angezeigt.

2.6  Mit Eingabe vom 17. August 2017 hat sich Rechtsanwalt Schnyder den Überlegungen der Staatsanwaltschaft angeschlossen.

II.

1.      Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen.

2.1  Vorliegend gehen das Revisionsgesuch und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft davon aus, der Strafbefehl vom 3. Juni 2015 sei aufzuheben und das Verfahren gegen den Gesuchsteller sei bezüglich der im Strafbefehl vermerkten strafbaren Handlungen zufolge fehlender Schuldfähigkeit des Gesuchstellers einzustellen. Hinsichtlich der fehlenden Schuldfähigkeit wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Mai 2017 verwiesen, in welchem es um gleiche oder ähnlich gelagerte Taten ging, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 26. bis 29. Juni 2015 und vom 18. bis 19. Juli 2015 begangen hatte (im Strafbefehl vom 3. Juni 2015 ging es um Taten, die der Gesuchsteller in der Zeit vom 25. April bis 7. Mai 2015 begangen hatte).

2.2  Das Amtsgericht von Olten-Gösgen stellte im Urteil vom 16. Mai 2017 fest (Seite 10), beim Beschuldigten seien eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie (ICD-10 F20.0) sowie eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.21) und ein nebensächlicher episodischer Konsum von Kokain und Heroin (ICD-10 Z72.2) festgestellt worden. In der Konsequenz sei der Beschuldigte im Zeitraum der Begehung der vorgehaltenen Delikte nicht in der Lage gewesen, das Unrecht seiner Taten einzusehen. Das Gutachten vom 26. März 2016 sei in sich schlüssig und widerspruchslos. Die Feststellungen hätten sich zudem in den unabhängigen Berichten der behandelnden Ärztin Dr. [...] sowie im Ergebnis der Hafterstehungsfähigkeits-Prüfung durch Dr. [...] bestätigt. Für das Gericht lägen keine Gründe vor, vom Ergebnis des Gutachtens abzuweichen bzw. es erachte es als gegeben, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldfähig gewesen sei. Folglich dürfe der Beschuldigte für die ihm vorgehaltenen Straftaten nicht bestraft werden.

2.3  Mit Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft beantragte stationäre (therapeutische) Massnahme hat das Amtsgericht ausgeführt (Seite 13), die bisher zivilrechtlich verfügten Behandlungsmassnahmen hätten die beabsichtigte Wirkung erzielt. Der Beschuldigte sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft bzw. aus der fürsorgerischen Unterbringung straffrei geblieben und er habe einen entscheidenden Lebenswandel durchschritten. Die Behandlung sei diesbezüglich ausdrücklich geeignet, der Gefahr der Begehung weiterer Straftaten zu begegnen. Die ambulante Behandlung sei insofern notwendig, als dadurch konkrete Straftaten im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschuldigten verhindert werden könnten, was eines der Primärziele der Massnahme darstelle. Der Eingriff in die Persönlichkeit des Beschuldigten wiege in summa schwer, als dieser nur medikamentös effektiv behandelt werden könne. Andererseits belaste die Therapie den Beschuldigten nicht stark, da dadurch sein Alltag nur wenig tangiert werde. Durch die Depot-Medikation reiche eine Behandlung pro Monat aus bzw. könne aus medizinischer Sicht die Periodizität auf drei Monate erhöht werden. Angesicht der begangenen Straftaten, welche nicht sehr schwer wögen, stehe eine ambulante Behandlung in keinem Missverhältnis. Es bleibe zu beachten, dass der Beschuldigte bereits Drohungen, zwar nicht sehr konkrete, gegenüber Mitmenschen ausgesprochen habe und nicht auszuschliessen sei, dass er, unbehandelt, sich körperlich gegen Personen, von denen er sich bedroht fühle, zur Wehr setzen könnte. Insofern sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten in angemessenem Verhältnis zur potentiell von ihm ausgehenden Gefahr. Da der Eingriff durch die ambulante Medikation kombiniert mit der therapeutischen Behandlung den Beschuldigten im alltäglichen Leben kaum tangiere, sei dieser ihm zumutbar.

2.4  Die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Behandlung, welche vom psychiatrischen Gutachten, in welchem eine stationäre therapeutische Behandlung empfohlen wurde, abweicht, entspricht den Erkenntnissen aus der ergänzenden Befragung des Gutachters und der behandelnden Ärztin an der Hauptverhandlung vom 16. Mai 2017 (AS 93 ff.). Der Gutachter führte aus, der Verlauf sei überaus erfreulich. Der Beschuldigte sei im Zeitpunkt der Begutachtung in einem akuten Zustand gewesen. Es sei damals keine Einsichtsfähigkeit vorhanden gewesen. Die Urteilsfähigkeit sei damit auch beschränkt, wenn nicht gar aufgehoben gewesen. Damals sei eine stationäre Massnahme eine logische Konsequenz gewesen. Die heutige Installation erscheine, wenn sie gesichert sei, ausreichend zu sein, um ähnlich geartete Delikte künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu verhindern. Die Prognose sei sicher viel besser als im Zeitpunkt der Begutachtung. Unter den Umständen heute sei alles getan, was ambulatorisch möglich sei. Eine stationäre Unterbringung könnte heute keinen weiteren Nutzen erzielen. Es würde die Beschäftigung wegfallen, was eher kontraproduktiv sein würde.

2.5  Die behandelnde Ärztin schilderte der Therapieverlauf und stellte fest, dass sie nie das Gefühl gehabt habe, dass an der Therapie etwas geändert werden müsste, weil es Krisen oder schlechte Phasen gegeben hätte (AS 98).

2.6  Mit Bezug auf die vorliegend massgebliche Deliktszeit ist festzustellen, dass diese von der psychiatrischen Begutachtung ebenfalls erfasst war. Das Gutachten hat die mit dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 geahndeten Taten mit den entsprechenden Deliktszeiten auf den Seiten 3 ff. (AS 763 ff.) erwähnt.

3.1  Es ist damit davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die mit dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 geahndeten strafbaren Handlungen begangen hat, als er nicht schuldfähig war. Es könnte damit mit Bezug auf diese Straftaten kein Schuldspruch erfolgen. Darüber hinaus ist festzustellen, dass im Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 16. Mai 2017 diejenige Massnahme angeordnet wurde, welche auch für die Taten gemäss dem Strafbefehl vom 3. Juni 2015 angezeigt wäre. Die entsprechenden Erkenntnisse stellen neue Tatsachen bzw. Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO dar, womit der entsprechende Revisionsgrund vorliegt. Das Revisionsgesuch, welchem sich auch die Staatsanwaltschaft angeschlossen hat, ist gutzuheissen.

3.2  Gemäss Art. 413 Abs. 2 lit. b StPO fällt das Berufungsgericht selber einen neuen Entscheid, sofern es die Aktenlage erlaubt. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass der Strafbefehl vom 3. Juni 2015 aufzuheben und das Verfahren einzustellen sei. Diesem Antrag ist stattzugeben und es sind die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls zu beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO).

4.    Dem Ausgang des Revisionsverfahrens entsprechend hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Mit dem Revisionsgesuch vom 27. September 2016 wurde beantragt, Rechtsanwalt Dominik Schnyder sei dem Gesuchsteller für das Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger evtl. als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Dem Antrag ist in dem Sinne stattzugeben, als Rechtsanwalt Schnyder als amtlicher Verteidiger einzusetzen ist. Seine Entschädigung ist der Honorarnote vom 17. August 2017 entsprechend auf CHF 901.25 festzusetzen. Es besteht weder ein Rückforderungsanspruch des Staates noch ein Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers.

Demnach wird in Anwendung der Art. 410 Abs. 1 lit. a und 413 Abs. 2 lit. a und b sowie Abs. 3 StPO beschlossen:

1.    Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und der Strafbefehl STA.2015.1775 vom 3. Juni 2015 aufgehoben. Die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Strafbefehls werden beseitigt.

2.    Die Untersuchung STA.2015.1775 gegen A.___ wird eingestellt.

3.    Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.

4.    Rechtsanwalt Dominik Schnyder wird für die Zeit ab Beginn des Revisionsverfahren als amtlicher Verteidiger von A.___ eingesetzt.

5.    Die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 901.25 festgesetzt. Sie ist zahlbar durch den Staat Solothurn resp. auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers).

[...]

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kiefer                                                                                von Arx

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