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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.03.2017 STREV.2016.18

17 marzo 2017·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·10,707 parole·~54 min·2

Riassunto

Revisionsgesuch betreffend Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2.-4.12.2008 / TGSAG.2008.1

Testo integrale

Obergericht Strafkammer  

Beschluss vom 17. März 2017

Es wirken mit:

Präsident Kamber

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber von Arx

In Sachen

A.___          

Gesuchsteller

gegen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Gesuchsgegnerin

betreffend     Revisionsgesuch betreffend Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2.-4.12.2008 / TGSAG.2008.1

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1.    Am 2. bis 4. Dezember 2008 fällte das Amtsgericht von Thal-Gäu mit Bezug auf A.___, folgendes Urteil:

VI.

1.  A.___ hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca. Mitte April 2004 bis am 7. Januar 2007 [...] und anderswo namentlich hinsichtlich

     -    «B.___», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige;

     -    C.___, [...]1987, ungarische Staatsangehörige;

     -    D.___[...]1980, ungarische Staatsangehörige.

2.  A.___ wird verurteilt zu:

     a)  einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren;

     b)  einer Busse von CHF 10‘000.00.

VIII.

A.  Honorare für die amtlichen Verteidigungen

f)   Die Entschädigung der amtlichen Verteidiger von A.___, wird festgesetzt auf CHF 3‘804.60 für Rechtsanwalt Markus von Burg, und CHF 7‘868.65 für Rechtsanwalt Cuno Jaeggi und ist zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Gerichtskasse. Auf eine Rückforderung wird verzichtet.

B:  Gerichtskosten

     Die Gerichtskosten von CHF 175‘338.45 (Kosten der Voruntersuchung CHF 40‘000.00, Urteilsgebühr CHF 20‘000.00, Kosten für amtliche Verteidigung (…) A.___ CHF 11‘673.25 [CHF 7‘868,65 + CHF 3‘804.60] werden wie folgt verteilt:

     f)   A.___ hat einen Anteil von CHF 14‘582.50 zu tragen.

A.___ erhob gegen das Urteil das Rechtsmittel der Appellation. Am 29. April 2010 beschloss die Strafkammer des Obergerichts im Verfahren STAPA.2009.19:

1.  Auf die Appellation von A.___ wird nicht eingetreten, weshalb auch die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft betreffend A.___ dahinfällt und abzuschreiben ist.

2.  Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Cuno Jaeggi, wird für das Appellationsverfahren auf CHF 1‘209.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgelegt, auszahlbar durch den Staat Solothurn.

3.  Die Kosten des Appellationsverfahrens mit einer Gerichtsgebühr von CHF 250.00, total CHF 1‘509.40, hat A.___ zu bezahlen.    

In der Begründung des Beschlusses findet sich folgende Feststellung: «Die angeführten Argumente des amtlichen Verteidigers vermögen daran nichts zu ändern. A.___ war an der Verhandlung vor der Vorinstanz nicht anwesend (US 89). Er hatte Kenntnis von der Verhandlung, verzichtete aber auf das Erscheinen, da er den Schweizer Behörden nicht vertraute (Schreiben von A.___ vom 12. November 2008, Hauptordner Richteramt, AS 146). Das erstinstanzliche Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger von A.___ somit rechtsgültig zugestellt. Dieser konnte in der Folge auch fristgerecht Appellation erheben. Es ist auch nicht so, dass § 169bis StPO im vorliegenden Fall nicht greifen würde, wie dies der amtliche Verteidiger im Schreiben vom 25. Januar 2010 geltend macht. Er führt aus, § 169bis StPO müsse die Anwendung in den Fällen versagt bleiben, wo gemäss EMRK und BV eine notwendige Verteidigung erforderlich sei. Die Verteidigung sei auch notwendig, weil der Beschuldigte nicht in der Lage sei, sich selber zu verteidigen, auch wenn er nicht kontaktiert werden könnte. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung zugestanden und ihm Rechtsanwalt Cuno Jaeggi als amtlicher Verteidiger bestellt. Dies bleibt im Appellationsverfahren gleich, weshalb die Verteidigungsrechte des Beschuldigten gewahrt sind. Hingegen hat er sich die Abschreibung des Appellationsverfahrens selber zuzuschreiben, in dem er sich nicht um das durch ihn angestrebte Appellationsverfahren kümmert und den Nachweis der Bedürftigkeit schuldig bleibt.»

2.    Im Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008 ist die Anklageschrift, soweit sie A.___ betrifft, wie folgt zitiert (US 8).

«A.___ veranlasste von ca. Mitte 2004 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere junge Frauen, - darunter auch minderjährige - hauptsächlich aus Ungarn, welche dort in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz und auch im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei fuhr er sie jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von Etablissement zu Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils über ihre Köpfe hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über ihre Einkünfte und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und ihrer Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter anderem belieferte A.___ zwischen ca. Mitte 2004 und dem 11.7.2005 den «[...]» und den «[...]» in [...] regelmässig mit Frauen. Daneben hatte er aber auch zahlreiche weitere Abnehmer sowohl in der Schweiz wie im Ausland (s. Einvernahme von E.___ vom 2.3.2006, Einvernahme von F.___ vom 17.12.2005, Einvernahme von G.___ vom 14.8.2006, Einvernahme Frau Nr. 1 aus Ungarn vom 10.1.2007 sowie die in Ungarn durchgeführte TK, AS 8.1.m pag 207 – 234 auf welche nachstehend im Detail eingegangen wird. Aus den zahlreichen in Ungarn überwachten Gesprächen (AS 8.1., pag 207 – 234) wird in ihrem Zusammenhang sowie im Zusammenhang mit dem vorstehend erwähnten Aussagen ersichtlich, dass der Beschuldigte A.___ von Mitte 2004 bis 7.1.2007 mehr oder weniger regelmässig Frauen an diverse Bordelle, u.a. [...] und [...], lieferte (darauf deuten auch die von den ungarischen Strafverfolgungsbehörden via Interpol übermittelten Berichte, insb. die Berichte von Interpol Budapest vom 18.4.2005 und 20.4.2005 und der Festnahmerapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7.1.2007 hin) und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess; ebenso wird daraus ersichtlich, dass es sich hierbei durchwegs um Frauen handelte, welche in wirtschaftlich schwierigen Verhältnissen lebten (bspw. Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr: A.___ zu «[...]»: «Du hast nichts, sie hat nichts, niemand hat etwas» und lediglich aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage, ihres illegalen Migrationsstatus (fehlende Aufenthaltsbewilligung resp. fehlende Arbeitsbewilligung) sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse und ihrer u.a. daraus resultierenden Abhängigkeit zum Beschuldigten A.___, sich in die Prostitution unter den vom Beschuldigten vorgegebenen Bedingungen einliessen. Die Ausnützung der wirtschaftlichen Lage sowie der Abhängigkeit zum Beschuldigten A.___ durch diesen wird insb. auch durch die von der Zeugin D.___ gemachten Aussagen ersichtlich. Die von ihr geschilderte Abhängigkeit zu A.___ widerspiegelt sich auch in den überwachten Telefongesprächen, aus denen deutlich wird, dass der Beschuldigte A.___ eine Machtposition gegenüber den betroffenen Frauen ausübte. So betitelte er diese mitunter als «Blasenhuren», «Stinkhure», «kleine Huren, «blöde Frauen» oder »Billigware». Im Gespräch 5 vom 28.8.2006, 16.12 Uhr, spricht er zu H.___ von zwei kleinen Zigeunerinnen und fordert seine Gesprächspartnerin auf, diese zu dressieren. Weiter äussert er sich im selben Gespräch wie folgt: «Ich habe ihr geschrieben, dass ich sie in die Schweiz bringe, die beiden, und dort lasse ich sie so verrecken, dass sie bitter bereuen werden…Geld ist Geld, das sind 200 Franken pro Tag, verstehst Du was ich sage? Ich lasse sie so verrecken, dass sie bereuen werden, geboren worden zu sein, dass sie zur Welt gebracht wurden.»

Unter den von A.___ vermittelten Frauen konnten nachfolgende individualisiert werden:

a)  H.___, [...]1983, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln;

b)  «B.___», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: sie prostituierte sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]»;

c)  C.___, [...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln;

d)  D.___, [...]1980, ungarische Staatsangehörige: sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln. Desweitern wurde sie seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen Situation. Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in der Lage war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.

Gemäss der bereits erwähnten durch die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Ungarn durchgeführten Überwachung von Telefongesprächen, welche der Beschuldigte A.___ im Zeitraum 28.7.2005 – 22.1.2006 führte (AS 8.1., pag. 207 – 234), hat dieser u.a.

im August 2005 eine Frau namens «[...]», eine Frau namens «[...]» resp. «[...]» (mutmasslich H.___) und eine Frau namens «[...]» sowie weitere unbekannte Frauen als Prostituierte gegen Entgelt an einen Bordellbetreiber in Italien geliefert und einem unbekannten Händler namens «[...]», einem Bordellbetreiber in Holland sowie in der Schweiz, u.a. einem [...] sowie dem [...] in [...] und einem Bordellbetreiber in [...] angeboten (Gespräch 1 vom 25.8.2005, 18.48 Uhr und Gespräch 2 vom 25.8.2005, 21.09 Uhr; aus Gespräch 1 wird zudem ersichtlich, dass auch ein gewisser «[...]» im Auftrag von A.___ Frauen transportiert hat; aus Gespräch 2 kann gefolgert werden, dass A.___ früher den «[...]» und das «[...]» beliefert und auch Geschäftsbeziehungen zu einem «I.___» unterhalten hat);

am 26.8.2005 eine Frau namens «[...]» oder »[...]», welche sich zu dieser Zeit in Österreich prostituierte, angeworben, für ihn zusammen mit einer Frau namens «[...]» sich in Italien zu prostituieren; sie hätte ihm dafür täglich 10 Euro abgeben müssen (Gespräch 3 vom 26.8.2005, 17.44 Uhr; aus diesem Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte offenbar 18 – 20 Mädchen hatte, welche sich für ihn prostituierten und ihm Geld abgeben mussten, u.a. 6 in Italien);

im August 2005 eine Frau namens «[...]» gegen Entgeld als Prostituierte an unbekannte Bordellbetreiber, ev. an einen Mann namens «[...]», vermittelt (Gespräch 4 vom 26.8.2005, 22.43 Uhr);

-     Im August 2005 zwei Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]» gegen Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei andere Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen Entgelt als Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF 70.00 und «[...]» täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5 vom 28.8.2005, 16.12 Uhr);

am 28.8.2005 einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «I.___» oder «[...]» drei Frauen gegen Entgelt zur Prostitution angeboten (Gespräch 6 vom 28.8.2005, 17.10 Uhr);

am 29.8.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» oder «[...]» darüber verhandelt, welche Frau sich wann wo prostituieren soll und das «[...]» den Frauen das Geld abnehmen soll (Gespräch 7 vom 29.8.2005, 00.01 Uhr);

am 29.8.2005 sechs Frauen einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz gegen Entgelt als Prostituierte angeboten (Gespräch 8 vom 29.8.2005, 00.17 Uhr, s.a. Gespräch 12 vom 31.8.2005, 17.57 Uhr);

am 30.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 2 – 3 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 9 vom 30.8.2005, 13.32 Uhr);

am 31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» 4 Mädchen, davon eine 17-jährige, entgeltlich zu Prostitution angeboten (Gespräch 13 vom 31.8.2005, 19.05 Uhr; s.a. Gespräch 17 vom 1.9.2005, 16.48 Uhr sowie Gespräch 18 vom 2.9.2005, 09.43 Uhr und Gespräch 21 vom 5.9.2005, 19.18 Uhr);

am 31.8.2005 einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» oder «[...]» 2 Mädchen entgeltlich zur Prostitution angeboten (Gespräch 14 vom 31.8.2005, 21.11 Uhr; s.a. Gespräch 15 vom 1.9.2005, 14.26 Uhr und Gespräch 22 vom 5.9.2005, 23.39 Uhr);

am 19.9.2005 mit einem unbekannten Mann die Übernahme von 2 Mädchen organisiert, die der Beschuldigte dann an unbekannte Bordellbetreiber vermitteln sollte, wobei die Mädchen ihm einen Anteil ihrer Einnahmen abgeben mussten (Gespräch 16 vom 1.9.2005, 16.26 Uhr);

am 5.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, Vorbereitungen getroffen für die entgeltliche Lieferung mehrerer Frauen (u.a. eine [...] aus Rumänien) an einen unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» in der Schweiz (Gespräch 19 vom 5.9.2005, 16.56 Uhr);

am 5.9.2005 mit einem unbekannten Mann über den Transport von Frauen zu Bordellbetreibern verhandelt, wobei sowohl der Beschuldigte wie der zu bestimmende Transporteur, hierfür in Erwägung gezogen wurde u.a. ein gewisser «[...]», etwas verdienen sollten (Gespräch 20 vom 5.9.2005, 16.59 Uhr);

mit einem unbekannten Mann namens «[...]» sowie einem weiteren unbekannten Mann über die entgeltliche Lieferung von Mädchen an [...] verhandelt (Gespräch 23 vom 6.9.2005, 00.57 Uhr;

einem unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» 3 Frauen, davon eine erst 17-jährig, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch Nr. 24 vom 6.9.2005, 11.47 Uhr);

einem unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz mehrere Frauen, darunter eine 17-jährige, entgeltlich als Prostituierte angeboten (Gespräch 25 vom 6.9.2005, 12.50 Uhr);

am 6.9.2005 mit einer unbekannten Frau, mutmasslich H.___, welche sich zu dieser Zeit im Auftrag des Beschuldigten mit weiteren 3 Mädchen in Italien prostituierte, den weiteren Einsatz dieser Mädchen besprochen, wobei der Beschuldigte aus deren Prostitution ebenfalls Geld verdiente (Gespräch 26 vom 6.9.2005, 13.02 Uhr);

am 6.9.2005 mit einem unbekannten Mann namens «[...]» über die Beschaffung neuer Frauen verhandelt (Gespräch 27 vom 6.9.2005, 13.35 Uhr: aus diesem Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte vorgängig 2 Frauen, welche sich für ihn in der Schweiz prostituierten, nach Hause gebracht hat);

am 6.9.2005 einen unbekannten Mann beauftragt, für ihn noch Frauen zu besorgen, die er dann in die Schweiz mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte Bordellbetreiber zu vermitteln (Gespräch 28 vom 6.9.2005, 13.40 Uhr: aus dem Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert hat und für die Schweiz lediglich eine habe; es seien jedoch drei bestellt);

-     Am 6.9.2005 bei einem unbekannten Mann namens «[...]» nachgefragt, ob er noch Mädchen habe, welche er mitnehmen könne, um diese als Prostituierte zu vermitteln, er fahre jetzt in die Schweiz (Gespräch 29 vom 6.9.2005, 14.18 Uhr: In diesem Gespräch kündigt der Beschuldigte auch eine bevorstehende Reise nach Kiew an, um dort ukrainische Frauen zu besorgen, welche er als Prostituierte vermitteln konnte; ebenfalls wird aus diesem Gespräch ersichtlich, dass der Beschuldigte regelmässig Frauen als Prostituierte für den «[...]» und den «[...]» in [...] lieferte und nach der Schliessung dieser Lokale mehrere neue Lieferadressen u.a. in Luzern besass);

am 6.9.2005 bei einem unbekannten Mann gelten Entgelt mehrere Frauen bestellt (Gespräch 30 vom 6.9.2005, 15.16 Uhr);

am 10.9.2005 einem unbekannten Mann, mutmasslich in Italien, drei Mädchen als Prostituierte angeboten, davon eine [...], welche erst 17-jährig war (Gespräch 31 vom 10.9.2005, 12.42 Uhr: aus diesem Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte die besagten drei Frauen, darunter auch die minderjährige [...], soeben aus der Schweiz, wo sie sich für ihn prostituierten, zurückgeholt hat; desweitern geht aus dem Gespräch hervor, dass die Frauen, welche sich für den Beschuldigten prostituierten, u.a. «[...]» - mutmasslich H.___ – und «[...]» diesem Geld abgeben mussten.

A.___ veranlasste von ca. Mitte 2005 bis zu seiner Verhaftung am 7.1.2007 mehrere junge Frauen – darunter auch minderjährige – hauptsächlich aus Ungarn, welche dort in schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebten, sich in der Schweiz und auch im Ausland in verschiedenen Etablissements zu prostituieren. Dabei fuhr er sie jeweils in die Schweiz und ins Ausland und führte sie dort von Etablissement zu Etablissement. Den jeweiligen Einsatzort bestimmte er jeweils über ihre Köpfe hinweg. Sie mussten ihm auch jeweils Rechenschaft ablegen über ihre Einkünfte und ihm hievon einen wesentlichen Anteil abliefern. Aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Lage der jungen Frauen in ihrem Herkunftsland und ihrer Abhängigkeit vom Beschuldigten aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus in der Schweiz und den weiteren «Gastländern» sowie ihrer mangelhaften Sprachkenntnisse, muss ihre gegen aussen hin erfolgte Zustimmung in die Prostitution als ungültig erachtet werden. Unter den von A.___ vermittelten Frauen konnten nachfolgend individualisiert werden:

e)  H.___, [...]1983, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]». Desweitern wurde sie am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln;

f)   «[...]», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige: Sie prostituierte sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]“ und im «[...]»;

     g)         C.___, [...]1987, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln;

h)  D.___, [...]1980, ungarische Staatsangehörige: Sie wurde am 7.1.2007 in Gesellschaft des Beschuldigten an der Grenze in Basel angehalten. Der Beschuldigte schickte sich an, mit ihr in die Schweiz einzureisen, um sie dort als Prostituierte zu vermitteln. Desweitern wurde sei seit 2005 vom Beschuldigten regelmässig nach Deutschland und Österreich gebracht zwecks Ausübung der Prostitution. Einen Grossteil ihrer Einnahmen aus der Prostitution musste sie dem Beschuldigten abliefern. D.___ befand sich nicht nur wirtschaftlich in einer ausweglosen Situation. Sie war auch psychisch ausserordentlich labil, so dass sie nicht in der Lage war, sich gegen die Pläne des Beschuldigten zur Wehr zu setzen.

3.    Das Amtsgericht von Thal-Gäu stellte im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 mit Bezug auf A.___ Folgendes fest (US 40 ff.)

3.1.  Sachverhalt und Beweiswürdigung

a)    Die Staatsanwaltschaft stützt die Anklage gegen A.___ insbesondere auf verschiedene überwachte Telefonate, Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten sowie Nachforschungen bei Behörden. Auch bei A.___ kommt den Telefonkontrollen vorliegend zentrale Bedeutung zu. Bereits aus dem Beweisantrag des Beschuldigten vom 12. November 2008 ergibt sich, dass A.___ die überwachten Telefongespräche selbst geführt hat. Wörtlich führt er aus: «Am Tag kann ich irgendetwas sagen, damit begehe ich noch kein Verbrechen» (vgl. 1.6.10). Allerdings sind vorliegend nur Hinweise auf diejenigen Straftaten relevant, welche in der Schweiz stattgefunden haben (vgl. Art. 3 StGB).

Die Aussagen von F.___ und G.___ erscheinen dem Gericht als glaubhaft. Sie sagten mehrfach sehr detailliert und konstant aus. Ihre Aussagen decken sich zudem mit vielen anderen Ermittlungsergebnissen. Die Aussagen von D.___ (10.3.5. AS 1 ff.) sowie der anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3. AS 1) erachtet das Gericht ebenfalls als glaubhaft. Ihre Aussagen decken sich zudem weitgehend mit den Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle. Einige der Aussagen von H.___ können anhand von Fakten widerlegt werden, andere erscheinen aufgrund von verschiedenen Aussagen anderer als wenig wahrscheinlich So beispielsweise das Ziel ihrer Reise vom 7. Januar 2007 oder ihre Aussage, A.___ habe sie nicht in den «[...]» gebracht. In verschiedenen Punkten hat sie ihre Aussagen geändert und vermutlich mit A.___ abgesprochen. Die Aussagen von H.___ sind insgesamt wenig glaubhaft. Als weitgehend unglaubwürdig erachtet das Gericht die Aussagen von A.___ selbst. Die Unglaubwürdigkeit ergibt sich bei ihm bereits aus den Ergebnissen der Telefonkontrollen.

b)       Der Verteidiger von A.___ bringt im Wesentlichen das formale Argument vor, es könne nicht auf die in Ungarn erhobenen Aussagen abgestellt werden, da die Verteidigungsrechte von A.___ beschnitten worden seien. Auch die Aussagen von F.___ seien nicht verwertbar. Ähnliches gelte bezüglich der Aussagen von G.___.

Diesbezüglich wird auf die grundsätzlichen Ausführungen zum Anspruch auf rechtliches Gehör verwiesen (vgl. II. A. 2.). Die Befragung der betreffenden Zeuginnen in Ungarn wurde dem Vertreter von A.___ rechtzeitig mitgeteilt. Es ist grundsätzlich seine Sache, eine Stellvertretung zu organisieren; zumal die Termine in Ungarn in verschiedener Hinsicht koordiniert werden mussten. Zudem hätte die Möglichkeit bestanden, den ungarischen Anwalt von A.___ einzuschalten. Hinzu kommt, dass sich die Menschenhandelsaktivitäten vorliegend bereits aus den Telefonkontrollen ergeben. Die Aussagen der Zeuginnen sind somit nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dies gilt auch für G.___ und F.___, die trotz intensiven Nachforschungen nicht mehr erhältlich gemacht werden konnten. Aus all diesen Gründen ist vorliegend von keiner Verletzung der Verteidigungsrechte auszugehen.

c)       Bezüglich der namentlich bekannten Frauen sagte G.___ aus, ein «[...]» habe einmal angerufen und F.___ verlangt, der jedoch nicht erreichbar gewesen sei. «[...]» habe gesagt, er würde drei Frauen vorbeibringen (10.1.5. AS 50 Frage 19).

F.___ erkannte anlässlich einer Konfrontations-Einvernahme mit J.___ H.___ anhand einer Fotovorlage. Diese sei mit einer «[...]» von einem Ungaren namens «[...]» gebracht worden. Dieser [...] habe sicherlich alle zwei Monate Frauen in den «[...]» und in den «[...]» gebracht. Er habe jeweils 5 – 7 Frauen gebracht. Er sei zusammen mit einem Kollegen in zwei Autos gekommen. Manchmal sei er auch allein gekommen, dann aber mit weniger Frauen. «[...]» sei im Verlauf der zwei Jahre, in denen F.___ im «[...]» und im «[...]» gearbeitet habe, d.h. von Ende 2002 – im Februar 2005 öfters gekommen (10.1.4. AS 162 Frage 21).

Die am 10. Januar 2007 unter Wahrung ihrer Anonymität befragte Zeugin Nr. 1 aus Ungarn identifizierte A.___ ebenfalls anhand einer Fotovorlage. Sie habe ihn vor ca. 2 Jahren persönlich kennen gelernt. Er habe gesagt, er bringe regelmässig junge Frauen in die Schweiz zwecks Ausübung der Prostitution. Er habe auch jeweils einen Kollegen dabei. «[...]» fahre einen Mercedes. Er bringe die Frauen nach [...], [...] und [...], überall hin, wo sie arbeiten können. «[...]» komme alle zwei Wochen mit Frauen und bringe sie dann auch wieder weg. «[...]» mache auch mit einem Mann namens K.___ Geschäfte. Sie habe K.___, einen grossen türkischen Mann, über «[...]» im «[...]» kennen gelernt. Neben dem «[...]» beliefere »[...]» auch den «[...]» und das «[...]». «[...]» habe mehrere Männer, welche mit ihm zusammenarbeiten. Dies seien ungarische Zigeuner. «[...]» sei aber der Chef, der alles organisiere. «[...]» organisiere seine Frauen über seine Freundin, mit welcher er zusammen lebe. Diese habe lange blonde Haare (10.3.3. AS 1 ff.).

D.___, welche am 7. Januar 2007 mit A.___, H.___ und C.___ in die Schweiz einreiste, gab anlässlich ihrer Vernehmung in Ungarn glaubhaft zu Protokoll, sie sei von H.___ als Prostituierte angeworben und dann mehrmals von A.___ an diverse Bordelle in Deutschland und Österreich vermittelt worden. Ziel der Reise vom 7. Januar 2007 sei ein Bordell in der Schweiz gewesen (10.2.5. AS 3).

d)  Bezüglich der Vermittlung von Frauen kann festgehalten werden, dass sich die in der Anklageschrift namentlich genannten Frauen in den in der Anklage jeweils genannten Lokalen zu den in der Klageschrift angegebenen Zeiten prostituiert haben. Dies geht aus diversen übereinstimmenden und im Wesentlichen bedeutsamen Aussagen der Beschuldigten sowie der Zeugen und Auskunftspersonen, aber auch gestützt auf die Telefonkontrollen und andere sachliche Beweismittel hervor. Was die Vermittlungstätigkeit in die Schweiz betrifft, ist beweismässig erstellt, dass A.___ den «[...]» und den «[...]» regelmässig mit Frauen belieferte. Dies ergibt sich primär aus den überwachten Telefongesprächen, aber auch aus den Aussagen von G.___ (10.1.5. AS 50), F.___ (10.1.4. AS 161 f.), E.___ (10.1.2. AS 73 f.), der anonymen Zeugin aus Ungarn (10.3.3 AS 1 ff.) sowie von D.___ (10.3.5 AS 1 ff.).

aa)     Die Vermittlung von D.___, einer ungarischen Prostituierten «B.___» sowie C.___ kann A.___ zugeordnet werden.

Aus den glaubwürdigen Aussagen von F.___ (10.1.4 AS 162), Frage 21 f.) und im Zusammenhang mit den sonstigen Erkenntnissen ergibt sich die Vermittlung von «B.___»  über A.___. Bei C.___ ergibt sich die Vermittlung aus den Aussagen von D.___ (10.3.5. AS 3 Mitte) sowie aus den gesamten Kontext. Sie war bei A.___ im Auto, welches als Ziel ein Bordell in der Schweiz hatte. Bezüglich D.___ ergibt sich dies aus ihren eigenen Aussagen (10.3.5. AS 3), der Tatsache, dass sie mit A.___ am 7. Januar 2007 zusammen an der Grenze angehalten wurde sowie aus dem Gesamtkontext im Zusammenhang mit den Ergebnissen der Telefonkontrollen.

bb)     Bezüglich H.___, welche sich in den Jahren 2004 und 2005 mehrmals im «[...]» und im «[...]» prostituierte, geht das Gericht davon aus, dass sie in einer Beziehung mit dem Beschuldigten lebte. Dies ergibt sich sowohl aus Aussagen als auch aus den Telefonkontrollen. Offenbar hat H.___ mit A.___ zusammengearbeitet und Prostituierte in Ungarn angeworben (z. B. 10.3.3. AS 3 Zeile 71 ff.) und in der Schweiz begleitet. Höchstwahrscheinlich war sie auch direkt oder indirekt im Rahmen der Partnerschaft an den Einnahmen von A.___ beteiligt. Unter diesen Umständen wird bei ihr eine Vermittlung unter Verletzung ihres sexuellen Selbstbestimmungsrechts verneint.

cc)     Bezüglich der in der Anklageschrift bezeichneten Telefonkontrollen von A.___ stehen die nachfolgenden Gesprächsinhalte (vgl. 8.1. AS 207 ff.) im Zusammenhang mit der Schweiz:

-     das Angebot, mehrere Frauen als Prostituierte in die Schweiz zu bringen (Gespräch 1);

-     die Aussage, er werde mehrere Frauen in die Schweiz bringen (Gespräch 2); zudem finden sich in diesem Gespräch Hinweise auf «[...]» und «[...]»;

-     die Aussage, dass er zwei «Zigeunerinnen» aus [...] (Ungarn) namens «[...]» und «[...]» gegen Entgelt als Prostituierte vermittelt und diese beiden (oder ev. zwei anderen Frauen) einem Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» gegen Entgelt als Prostituierte angeboten (diese hätten dem Beschuldigten täglich CHF 70.00 und «[...]» täglich CHF 30.00 abgeben müssen (Gespräch 5);

-     das entgeltliche Angebot von sechs Frauen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz (Gespräch 8);

-     das Angebot von 2 – 3 Mädchen an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» (Gespräch 9);

-     das Angebot von 4 Mädchen, davon eine 17-jährige, an einen unbekannten Bordellbetreiber in der Schweiz namens «[...]» (Gespräch 13);

-     das Angebot von 3 Frauen, davon eine erst 17-jährig an einen unbekannten Bordellbetreiber namens «[...]» (Gespräch 24);

-     die Feststellung, dass sich 2 Frauen für ihn in der Schweiz prostituiert haben (Gespräch 27);

-     der Auftrag an einen unbekannten Mann, für ihn noch Frauen zu besorgen, die er dann in die Schweiz mitnehmen konnte, um sie gegen Entgelt an unbekannte Bordellbetreiber zu vermitteln (Gespräch 28); aus dem Gespräch geht auch hervor, dass der Beschuldigte bereits andere Frauen ausgeliefert hat und für die Schweiz lediglich eine habe, es seien jedoch drei bestellt.

Bezüglich der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007 mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]» lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess.

e)       Zudem ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die finanzielle Situation der betroffenen Frauen zu beleuchten.

D.___ schilderte eindrücklich und glaubwürdig ihre grosse wirtschaftliche und seelische Not, welche vom Beschuldigten schamlos ausgenutzt wurde. Sie musste diesem auch einen grossen Teil ihrer Einnahmen abliefern (10.3.5. AS 1 ff.).

C.___ sowie die ungarische Prostituierte «[...]» konnten nicht persönlich gefragt werden. G.___ sagte aus, dass alle Frauen, welche sich im «[...]» prostituiert hätten, arm gewesen seien. Die meisten hätten Kinder zuhause gehabt und auch ihre Verwandten unterstützen müssen. Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, in ihrem Heimatland genügend Geld zu verdienen. Die Frauen hätten ihm leid getan (10.1.5. AS 16) Die anonyme Zeugin aus Ungarn schilderte auch aus eigener Erfahrung, dass die Frauen, die aus Ungarn kommen, sich nicht wirklich freiwillig in der Schweiz prostituieren, sondern aus wirtschaftlicher Not. Wörtlich sagte sie: «Diese Frauen sind arme Schweine. Es gibt keine einzige, die freiwillig kommt» (10.3.3. AS 3). Sie habe auch einmal mit einer ungarischen Frau telefoniert, die ihr erzählt habe, sie sei vor «A.___» geflüchtet. Er sei aggressiv zu ihr gewesen und sie habe Angst vor ihm. Auch die Zeugin fürchtete sich offensichtlich vor A.___, weshalb sie lediglich unter Wahrung ihrer Anonymität zu einer Aussage bereit war (10.3.3. AS 4). Unter Berücksichtigung dieser Aussagen geht das Gericht davon aus, dass auch C.___ sowie die ungarische Prostituierte «B.___» unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert worden sind. Ihre «Einwilligung» in diese Tätigkeit ist nicht wirksam.

Es gibt keinerlei Hinweise, dass die Situation der Frauen, deren Vermittlung sich aus den überwachten Telefongesprächen ergibt, anders wäre. Aus den oben zitierten Telefongesprächen und insbesondere den in der Anklageschrift wiedergegebenen Passagen wird die Machtposition von A.___ gegenüber den betroffenen Frauen deutlich. In der Schweiz hatten alle diese Prostituierten, soweit ersichtlich, keine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen. Es ist somit auch bei diesen Frauen von schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Herkunftsland sowie von einer sozial Abhängigkeit gegen A.___ auszugehen.

Unter dem Titel «Rechtliche Würdigung nach altem Recht» führte das Amtsgericht aus:

Zu beachten ist, dass am 1. Dezember 2006 der neue Art. 182 StGB in Kraft trat. A.___ ist nur bezüglich der bis zu diesem Zeitpunkt verübten Taten, falls für ihn günstiger, nach Art. 196 StGB a.F. zu beurteilen.

Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ in der Zeit vor dem 1. Dezember 2006 die Ungarin «B.___», weitere Personalien unbekannt, sowie die sich aus den Telefonkontrollen ergebenden Frauen im Zusammenhang mit der Schweiz (s. II. B. 3.1. d. cc) in die Schweiz vermittelt hat. Hierfür liess er sich entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen.

Die wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits beleuchtet (s. II. B. 3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht dieser Frauen verletzt wurden. Sie willigten lediglich aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not heraus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur formal erfolgte.

Alle oben genannten Frauen wurden zum Zwecke der Prostitution vermittelt. A.___ handelte daher um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten.

A.___ handelte vorsätzlich. Durch sein Verhalten hat A.___ Art. 196 StGB a.f. objektiv und subjektiv erfüllt.

Unter dem Titel «Rechtliche Würdigung nach neuem Recht» führte das Amtsgericht aus:

a)       Aufgrund des Beweisergebnisses steht fest, dass A.___ nach dem 1. Dezember 2006 und somit unter der alleinigen Geltung des Art. 182 StGB n.F. die zwei Ungarinnen C.___ sowie D.___ gewinnbringend in die Schweiz i.S.v. Art. 182 n.F. angeboten, resp. vermittelt hat.

Auf die wirtschaftliche Situation dieser Frauen wurde bereits eingegangen (s. II. B. 3.1. e). Es kann festgehalten werden, dass das sexuelle Selbstbestimmungsrecht von C.___ sowie D.___ verletzt wurde. Sie willigten lediglich aus einer eigentlichen wirtschaftlichen Not hinaus in die Tätigkeit als Prostituierte ein, so dass die Zustimmung nicht auf einer freien Entscheidung beruhte und mithin nur formal erfolgte

A.___ hat als Anbieter und Vermittler zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit C.___ sowie D.___ gehandelt. Bei A.___ ist aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner Deliktstätigkeit sowie aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar, aus der deliktischen Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen.

A.___ handelte vorsätzlich und erfüllt den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

b)       Wird der aufgrund des Beweisergebnisses feststehende Sachverhalt insgesamt nach neuem Recht beurteilt, so kann festgestellt werden, dass A.___ durch sein Verhalten den im Vergleich zu Art. 196 StGB a.F. nicht grundsätzlich anderen Tatbestand des Menschenhandels ebenso erfüllt. Er hat als Anbieter und Vermittler zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung mit den obengenannten Frauen (s. II. B. 3.2.) gehandelt.

Bei A.___ ist aufgrund der Mehrzahl von Opfern und der Dauer seiner Deliktstätigkeit sowie aufgrund der gesamten Umstände das Bestreben erkennbar, aus der deliktischen Tätigkeit in einer gewissen Regelmässigkeit Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Eine der Frauen aus Gespräch 13 sowie eine aus Gespräch 24 waren zudem noch minderjährig.

A.___ handelte vorsätzlich und erfüllte den qualifizierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 2 mit einer Mindeststrafe von einem Jahr in zweifacher Hinsicht.

Vor Berücksichtigung der Strafzumessung erscheint für ihn das neue Recht für die vor dem 1. Dezember 2006 begangenen Taten somit nicht als das mildere.

Auf US 81 f. führte das zu folgender Feststellung:

A.___ hat sich des mehrfachen Menschenhandels schuldig gemacht, begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und anderswo, namentlich hinsichtlich «B.___», weitere Personalien unbekannt, ungarische Staatsangehörige, C.___ sowie D.___.

Im Zusammenhang mit der Strafzumessung führte das Amtsgericht zur Tatkomponente aus (AS 88 f.):

Zu berücksichtigen ist bei der Tatkomponente die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts. A.___ vermittelte eine hohe Anzahl an Frauen, über eine verhältnismässig lange Zeit von mehr als zwei Jahren. Er handelte dabei mit einer erschreckenden Regelmässigkeit mit Frauen. Hinzu kommt, dass in mehreren Fällen minderjährige Frauen vermittelt wurden. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist der Umstand, dass er, soweit bekannt, keine Frau gegen ihren bekundeten Willen in die Prostitution führte.

Was die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts betrifft, so ist, verglichen mit anderen möglichen Fällen des Menschenhandels, von einer erheblichen Verletzung auszugehen.

Die lange deliktische Tätigkeit von über zwei Jahren sowie die Anzahl der von A.___ vermittelten Frauen zeugen von einer erheblichen kriminellen Energie. Auch die in Ungarn überwachten Telefongespräche zeugen von einer erschreckenden Geringschätzung, ja geradezu Verachtung der betroffenen Frauen. A.___ verstand es, die aufgrund schwacher wirtschaftlicher Verhältnisse und sozialer Stellung bestehenden Abhängigkeit der Frauen schamlos auszunutzen. Diesen gegenüber übte er auch zweifellos eine erhebliche Machtstellung aus. Die Tat erfolgte aus finanziellen, egoistischen Motiven, ohne den Druck einer Sucht- oder Notsituation. Das Schicksal der betroffenen Frauen war A.___ egal. Anhaltspunkte für eine Verminderung der Schuldfähigkeit bestehen bei ihm keine. Das Tatverschulden wiegt insgesamt schwer.

Das Amtsgericht erkannte auf eine Einsatz-Freiheitsstrafe von 34 Monaten (nebst einer Busse von CHF 10‘000.00). Letztlich erkannte das Amtsgericht unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren und des anwendbaren Rechts auf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren und auf eine Busse von CHF 10‘000.00 (US 91).

II.

1.       Mit Eingabe vom 19. August 2016 stellte Rechtsanwalt Samuel Neuhaus mit Bezug auf das dargestellte Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 ein Revisionsgesuch mit folgenden Rechtsbegehren:

1.  Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei aufzuheben.

2.  Der Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels, angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

3.  Dem Gesuchsteller sei Frist zu gewähren, die beigelegten Beweismittel übersetzen zu lassen und unter Beilage allfälliger weiterer Beweismittel einzureichen.

4.  Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.

5.  Eventuell sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

6.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 23. August 2016 wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben, die angekündigten übersetzten Dokumente und allfällige weitere (ebenfalls übersetzte) Dokumente einzureichen.

Innert mehrfach erstreckter Frist reichte Rechtsanwalt Neuhaus die Dokumente mit Eingabe vom 25. Oktober 2016 ein, wobei er in Ergänzung des Revisionsgesuches vom 19. August 2016 folgende Rechtsbegehren stellte:

1.  Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 (TGSAG.2008.1) sei aufzuheben.

2.  Der Gesuchsteller sei von der Anschuldigung des mehrfachen Menschenhandels, angeblich begangen von ca. Mitte 2004 bis am 7. Januar 2007 in [...] und anderswo, von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

3.  Eventuell sei die Sache zur neuen Beurteilung und Behandlung an die Vorinstanz oder die Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn zurückzuweisen.

4.  Der Unterzeichnete sei als amtlicher Verteidiger des Gesuchstellers einzusetzen.

5.  Eventuell sei dem Gesuchsteller Frist zu gewähren, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.

6.  Die vollständige Urkunde 6 sei zu den Akten zu erkennen.

7.  Die übersetzten Urkunden 3 – 8 seien als Urkunden 3a – 8a zu den Akten zu erkennen.

8.  Es seien die neuen Urkunden 10 – 13 zu den Akten zu erkennen.

9.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Eingabe vom 4. November 2016 verzichtete der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu auf die Abgabe einer Stellungnahme.

Mit seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 beantragte der Oberstaatsanwalt:

1.  Das Revisionsgesuch von A.___ vom 19. August 2016 (inkl. der Ergänzung vom 25. Oktober 2016) sei abzuweisen.

2.  Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2016 wurde das Gesuch, es sei Rechtsanwalt Neuhaus dem Gesuchsteller als amtlicher Verteidiger beizuordnen, abgewiesen. Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit gegeben, zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eine Replik einzureichen.

Der Gesuchsteller reichte die Eingabe vom 16. Januar 2017 ein.

Mit Eingabe vom 20. Januar 2017 teilte Rechtsanwalt Neuhaus mit, dass er den Gesuchsteller nicht mehr vertrete.

Am 23. Januar 2017 ging die Eingabe von [...] vom 18. Januar 2017 ein, welche mit Verfügung vom 14. Februar 2017 aus den Akten gewiesen wurde.

Mit Verfügung vom 24. Januar 2017 wurde dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung einer Replik erstreckt.

Am 27. Januar 2017 ging die Eingabe des Gesuchstellers vom 17. Dezember 2016 ein, worauf mit Verfügung vom 1. Februar 2017 darauf hingewiesen wurde, dass nach wie vor die Frist gemäss den Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 24. Januar 2017 gelte.

Mit seiner Eingabe vom 9. Februar 2017 reichte der Oberstaatsanwalt eine Stellungnahme zu den Eingaben des Gesuchstellers und zu jener von [...] ein.

2.1     Gemäss den Ausführungen im Revisionsgesuch hatte der Gesuchsteller vom Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 2. – 4. Dezember 2008 keine Kenntnis erlangt. Im April 2016 wurde er aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Slowenien verhaftet, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass er in der Schweiz wegen Menschenhandels verurteilt worden sei. Zur Begründung des Revisionsgesuchs wurde ausgeführt, er habe ungefähr am 23. Mai 2016 von Verwandten Dokumente erhalten, welche belegten, dass sein Bruder L.___ in Ungarn wegen des identischen Sachverhalts wie der Gesuchsteller in der Schweiz verurteilt worden sei. Er habe bereits im Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu vorgebracht, dass er mit seinem Bruder verwechselt worden sei, respektive dass seine Beteiligung an den ihm angelasteten Straftaten nicht stringent nachgewiesen worden sei. Er habe die Anschuldigungen abgestritten und seine Unschuld immer beteuert. Der Gesuchsteller stütze sich vornehmlich auf den Revisionsgrund des späteren Strafentscheides, welcher den gleichen Sachverhalt betreffe und in unverträglichem Widerspruch zum Entscheid des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 stehe. Dadurch, dass sein Bruder L.___ in Ungarn für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden sei, liege ein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO klarerweise vor. Zudem sei nicht auszuschliessen, dass die vorliegenden Dokumente 3 – 8 sowie weitere aus dem in Ungarn durchgeführten Gerichtsverfahren gegen L.___ zu edierende Dokumente Beweismittel darstellten, welche geeignet seien, einen Freispruch des Gesuchstellers im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO herbeizuführen. Insofern stütze sich der Gesuchsteller auch auf den Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel. Die Urkunden, welche die Verurteilung von L.___ nachweisen würden, hätten im Verfahren vor dem Amtsgericht Thal-Gäu nicht vorgebracht werden können. Der Gesuchsteller habe erst im Mai 2016 von diesen Dokumenten Kenntnis nehmen können.

2.2  In der Eingabe vom 25. Oktober 2016 führte Rechtsanwalt Neuhaus ergänzend aus, die Verurteilung des Gesuchstellers sei im Urteil vom 2. – 4 Dezember 2008 insbesondere auf die Aussagen von F.___ und G.___ abgestützt worden. Beide Personen hätten jedoch den Gesuchsteller nicht eindeutig als diejenige Person identifizieren können, welche Frauen in den «[...]» oder in den «[...]» gebracht habe. Sie hätten lediglich ausgesagt, ein «[...]» habe Frauen gebracht. Auch E.___ habe den Gesuchsteller anlässlich einer Konfrontationseinvernahme nicht identifizieren können, ebenso diverse Frauen, welche anlässlich der Razzia vom 23. Mai 2005 im «[...]» angehalten worden seien.

2.3  Am 31. März 2009 sei u.a. der Bruder des Gesuchstellers, L.___, mehrerer Verbrechen für schuldig befunden worden, weil er in der Zeit vom 2002 bis 2006 in Ungarn, Deutschland, Österreich und der Schweiz lebensführungsartig Frauen zu Arbeiten der Prostitution gesucht bzw. diese Art der Tätigkeiten der Frauen organisiert und teilweise verwaltet und aus ihren Einkommen eine Beteiligung einbehalten habe. Er habe mehrere Frauen in diverse Clubs in die Schweiz gebracht, damit diese dort der Prostitution nachgegangen seien. Konkret habe er insbesondere die Zeugin Nr. 4 in eine Bar namens «[...]» sowie in die Bar «[...]» in die Schweiz gebracht, ebenso eine [...], welche nach dem Sommer 2003 bis Anfang Juni 2006 in der Schweiz in mehreren Clubs gearbeitet habe und ihr Einkommen zu 40 % an L.___ habe übergeben müssen. Weiter habe L.___ [...] im August 2004 in diverse Clubs in der Schweiz gebracht, wo diese der Prostitution nachgegangen sei und teilweise die Einkommen der Frauen einkassiert und L.___ ausgehändigt habe. Im Mai 2005 habe L.___ einem [...], welcher in der Schweiz die Bar «[...]» betrieben habe, drei Frauen zu Prostitutionszwecken gebracht, wobei er CHF 200.00 pro Person erhalten habe. Im Schreiben vom 25. Mai 2006 (recte: 2016) habe die Mutter des Gesuchstellers bestätigt, dass L.___ die Straftaten der Prostitution begangen habe und nicht der Gesuchsteller. Er sei zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz gewesen, weil er mit einer Einreisesperre belegt gewesen sei. Die Mutter des Gesuchstellers könne bestätigen, dass er sich in dieser Zeit nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Anlässlich seiner Anhaltung und Inhaftierung in der Schweiz seien dem Gesuchsteller sein ungarischer Personalausweis und sein Führerausweis abgenommen worden. Er reiche eine Kopie eines Personalausweises, ausgestellt am 17. Februar 2005 und eines Führerausweises als Urkunde 12 ein. Diese Ausweise seien von seinem Bruder in der Weise gefälscht worden, dass das Foto des Gesuchstellers durch ein Foto seines Bruders ersetzt worden sei. Dieser gefälschte Ausweis sei von der Mutter des Gesuchstellers gefunden worden und sei im Original zu edieren. Der echte Personalausweis des Gesuchstellers, ausgestellt am 17. Februar 2005, sei in seinem Brief an Rechtsanwalt Cuno Jäggi vom 23. September 2008 abgebildet. Als markante Unterschiede zwischen den Fotos sei insbesondere auf das linke Ohr, den Haaransatz, die Kinn- und Augenpartie hinzuweisen. Ausserdem stimmten im Führerausweis die Berechtigungen zum Führen der verschiedenen Kategorien nicht überein. In seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 (Urkunde 4 und 4a) habe der Gesuchsteller ausgeführt, dass ungarische Behörden den schweizerischen Untersuchungsbehörden einen Bericht zugesandt hätten, in welchem sie bestätigten, dass die ungarischen Behörden den Gesuchsteller mit seinem Bruder verwechselt hätten. Dieser Umstand werde durch die Tatsache bekräftigt, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn während des Ermittlungsverfahrens offenbar Informationen besessen habe, wonach in Ungarn gegen den Gesuchsteller u.a. wegen Menschenhandels ermittelt worden sei. Diese Vermutung sei jedoch durch das Schreiben der Obersten Staatsanwaltschaft Budapest vom 11. Mai 2007 als Antwort auf das Rechtshilfeersuchen entkräftet worden. In diesem Schreiben sei die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn darüber orientiert worden, dass gegen A.___ wegen Menschenhandels keine Ermittlung laufe. Der Gesuchsteller habe in seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 (Urkunde 4 und 4a) ausgeführt, dass sein Bruder einem [...], Barbesitzer, drei Prostituierte, darunter auch eine [...] geliefert habe. Dem Gesuchsteller werde Menschenhandel auch bezüglich dieser [...] durch eine durchgeführte Überwachung des Telefongesprächs vom 10. September 2005 (Gespräch 31, pag 232 f.) angelastet. Die Urkunden 5 und 5a würden nachweisen, dass es der Bruder des Gesuchstellers gewesen sei, der mit dieser [...] telefoniert habe, wobei es offensichtlich um Geschlechtsverkehr und damit um Prostitution gegangen sei. In seinem undatierten Schreiben (Urkunde 3) gestehe L.___, der Bruder des Gesuchstellers, dass er an einen [...], einen Barbesitzer, drei Prostituierte gebracht habe, wobei eine der Frauen die genannte [...] gewesen sei, von welcher er später erfahren habe, dass sie minderjährig gewesen sei und sie nicht hätte arbeiten lassen, wenn er von ihrem Alter gewusst hätte. Mit dem Revisionsgesuch vom 19. August 2016 sei die Urkunde 6 versehentlich nicht vollständig eingereicht worden, sondern lediglich die erste Seite. Diese Urkunde bestehe jedoch aus zwei Seiten. Es werde beantragt, sie vollständig zu den Akten zu erkennen. Die Urkunde 6a stelle die übersetzte Version dar. Es handle sich dabei um ein Haftentlassungsgesuch im Verfahren gegen L.___. Bei der Urkunde 7 (übersetzt 7a) handle es sich um einen Auszug der Berufung der Oberststaatsanwaltschaft Komitat Baranya, Pecs, an das Komitatsgericht Baranya, Pecs.

2.4  Das Urteil des Komitatsgerichts Baranya in Pecs weise nach, dass der Bruder des Gesuchstellers, L.___, im gleichen Zeitraum, welcher auch dem Gesuchsteller zur Last gelegt werde, ungarische Frauen in Ungarn, Österreich, Deutschland und der Schweiz der Prostitution zugeführt habe, dass er die Frauen angeworben und in diverse einschlägige Lokalitäten gebracht habe. Er habe dabei deren Tätigkeiten bestimmt und organisiert sowie deren Einkommen vollständig oder zu einem grossen Teil für sich behalten. Insbesondere der Sachverhalt in Bezug auf eine [...] sei von L.___ zugegeben worden und stehe damit in direktem Widerspruch zu den dem Gesuchsteller vorgeworfenen Handlungen.

2.5  Die eingereichten Urkunden würden nachweisen oder zumindest mit einer hohen Wahrscheinlichkeit vermuten lassen, dass sich der dem Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich als unrichtig erweise und zu einem Freispruch des Gesuchstellers oder zumindest zu einer wesentlich milderen Bestrafung führen würde. Die vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel, insbesondere das Urteil vom 31. März 2009 des Komitatsgerichts Baranya in Pecs seien der Strafbehörde zuvor noch nicht bekannt gewesen. Es genüge nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wenn die neuen Tatsachen geeignet seien, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden Urteils so zu erschüttern, dass eine andere Beurteilung des Sachverhalts als möglich erscheine (mit Hinweis auf BGE 117 V. 40, E. 2a).

2.6  Der Bruder des Gesuchstellers habe nachweislich Menschenhandel betrieben und andere Straftaten in Ungarn und in der Schweiz begangen. Aufgrund mangelnder örtlicher Zuständigkeit der ungarischen Strafverfolgungsbehörden hätten die in der Schweiz verübten Straftaten nicht untersucht und allenfalls bestraft werden können. Es hätten bereits im Strafverfahren gegen den Gesuchsteller gewisse Zweifel bestanden, ob er tatsächlich Frauen in die Schweiz gebracht habe. So hätten die Frauen den Gesuchsteller nicht identifizieren können, respektive sie hätten zu Protokoll gegeben, ihn nicht zu kennen. G.___, welcher während der Tatzeit als Rezeptionist im «[...]» gearbeitet habe, sowie F.___, welcher Geschäftsführer des «[...]» gewesen sei, hätten lediglich aussagen können, dass ein «[...]» Frauen gebracht habe. Insbesondere habe jedoch E.___, der Betreiber des «[...]» und des «[...]», den Gesuchsteller anlässlich der Konfrontation vom 23. Februar 2007 nicht identifizieren können.

2.7  Es sei unter Berücksichtigung der angeführten Tatsachen und der eingereichten Urkunden 11 - 13 höchst wahrscheinlich, dass eine Verwechslung des Gesuchstellers mit seinem Bruder L.___ vorliege oder es sei zumindest näher zu untersuchen. Der Bruder des Gesuchstellers habe sich in der Schweiz offensichtlich mit gefälschten Identifikationspapieren ausgegeben und damit den Eindruck erweckt, A.___ zu heissen. Die Anforderungen an den Nachweis von neuen Tatsachen sei damit Genüge getan. Der Nachweis, respektive die neuen Beweismittel müssten nicht schon im Revisionsgesuch beigebracht werden, sondern seien nur glaubhaft zu machen; der Nachweis dürfe nicht ausgeschlossen sein. Wenn es sich herausstelle, dass tatsächlich eine Verwechslung stattgefunden habe, so sei das gegen den Gesuchsteller ergangene Urteil des Richteramtes Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 aufzuheben.

3.1  Der Oberstaatsanwalt führt in seiner Stellungnahme zum Revisionsgesuch aus, es treffe nicht zu, dass der Gesuchsteller im Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 für den gleichen Sachverhalt verurteilt worden sei wie später sein Bruder L.___ am 31. März 2009 vom Komitatsgericht Baranya in Pecs. Der Gesuchsteller berufe sich zu Unrecht auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO. Die vom Gesuchsteller eingereichten Beweismittel seien nicht ansatzweise geeignet, in seinem Fall einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Beurteilung herbeizuführen. Es liege damit auch kein Anwendungsfall von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO vor. Es treffe nicht zu, dass sich die Verurteilung des Gesuchstellers insbesondere auf die Aussagen der Mitbeteiligten F.___ und G.___ abgestützt habe. Dem Urteil vom 2. – 4. Dezember 2008 sei unmissverständlich zu entnehmen, dass den Angaben der erwähnten Personen nur untergeordnete Bedeutung zugekommen sei. Für die Verurteilung seien vielmehr die abgehörten Telefongespräche ausschlaggebend gewesen, welche mit Bezug auf den Vorwurf des Menschenhandels hinsichtlich Aussage- und Beweiskraft nichts zu wünschen übrigen liessen. Es könne im Übrigen kein Zweifel daran bestehen, dass jeweils der Gesuchsteller Teilnehmer der ihm zur Last gelegten Gespräche gewesen sei. Er selber habe in seinem Eingaben vom 23. September und 12. Dezember (recte: November) 2008 zumindest implizit zugegeben, die abgehörten Telefonate geführt zu haben (Hinweis auf Gerichtsakten, blauer Bundesordner, AS. 139 f. und 148 f.). Zudem lasse sich seine Beteiligung an diesen Gesprächen auch ohne Weiteres aus dem Inhalt der überwachten Gespräche schliessen, werde er darin doch regelmässig mit [...] angesprochen bzw. melde er sich bei seinem Gesprächspartnerin auch selber mit diesem Namen. Endgültige Gewissheit, dass der fragliche Anschluss dem Gesuchsteller zuzuordnen sei, ergebe sich aus dem Faxschreiben der ungarischen Polizei vom 4. April 2005, wonach die Rufnummer 0036-[...] von A.___, geb. [...], whft. in [...] verwendet werde. Mit Hilfe der abgehörten Telefonate lasse sich auch die Behauptung des Gesuchstellers widerlegen, dass er noch nie im «[...]» und im «[...]» gewesen sei, wie er das u.a. in seinen Eingaben vom 23. September 2008 und vom 12. Dezember (recte: November) 2008 geltend gemacht habe. Aus dem Telefongespräch vom 6. September 2005, 14.18, gehe das Gegenteil hervor. Es ergebe sich daraus, dass der Gesuchsteller zu einem früheren Zeitpunkt Sexarbeiterinnen in die beiden Etablissements geliefert habe (Gespräch Nr. 29, AS 8.1/229 f.). Es treffe zwar zu, dass der Gesuchsteller weder von G.___ noch von F.___ noch von E.___ eindeutig als derjenige [...] erkannt worden sei, welcher Sexarbeiterinnen in die genannten Etablissements gebracht habe, das müsse aber erheblich relativiert werden. Im Falle von G.___ verhalte es sich so, dass dieser dem Gesuchsteller gar nie begegnet sei. Damit sei er folglich auch nicht in der Lage gewesen, ihn zu identifizieren. Anlässlich seiner Befragung vom 14. August 2005 habe sich G.___ aber immerhin an ein Telefonat mit einem [...] erinnern können, welcher Prostituierte in den «[...]» habe bringen wollen, in der Folge aber nicht erschienen sei. F.___, der ehemalige Geschäftsführer des «[...]», habe im Rahmen seiner Gegenüberstellung mit dem Mitbeteiligten J.___ vom 17. Dezember 2005 ebenfalls einen Ungaren namens [...] erwähnt, welcher mindestens alle zwei Monate ungarische Prostituierte in den «[...]» und in den «[...]» gebracht und nach ein paar Wochen wieder abgeholt habe. Anlässlich dieser Befragung habe F.___ auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt Nr. 1 die beiden abgebildeten Frauen als [...] und B.___ erkannt, welche beide von [...] geliefert worden seien. Diese Aussage sei insofern ein wichtiger Indizienbeweis gewesen, als es sich bei der blonden Sexarbeiterin, welche F.___ als [...] identifiziert habe, nachweislich um H.___, die damalige Freundin des Gesuchstellers, gehandelt habe. Das ergebe sich auch aus der Einvernahme des Gesuchstellers vom 18. Januar 2007, als dieser auf Vorlage des gleichen Fotoblattes zu Protokoll gegeben habe, dass hier seine Freundin [...] abgebildet sei. Weil die Polizei damals noch nicht im Besitz eines Fotos von A.___ gewesen sei, sei es F.___ im Rahmen dieser Befragung unter den gegebenen Umständen gar nicht möglich gewesen, zu erklären, ob es sich bei dem von ihm genannten [...] um den Gesuchsteller gehandelt habe. F.___ sei aber immerhin in der Lage gewesen, eine ziemlich präzise Beschreibung von [...] abzugeben, welche mit dem Signalement von A.___  übereinstimme. E.___ habe den Gesuchsteller anlässlich seiner Befragung vom 2. März 2006 auf einem Fotoblatt als denjenigen [...] erkannt, welchen er auch schon mit dessen Freundin im «[...]» gesehen habe. Anlässlich seiner Gegenüberstellung mit dem Gesuchsteller habe E.___ am 23. Februar 2007 jedoch einen Rückzieher gemacht und habe den Gesuchsteller nicht (mehr) als den von ihm erwähnten [...] identifizieren können oder wollen. Das ambivalente Aussageverhalten von E.___ überrasche ebenso wenig wie die zurückhaltende Auskunft von G.___, welche sich als Mitbeschuldigte und Geschäftspartner des Gesuchstellers natürlich nicht hätten exponieren wollen.

3.2  Der Gesuchsteller erwähne wohlweislich nicht, dass es durchaus zwei Personen gegeben habe, welche ihn eindeutig als Vermittler und Transporteur von Prostituierten zwecks sexueller Ausbeutung erkannt hätten. Einerseits habe ihn die ungarische Zeugin, welche im Rahmen ihrer Befragung vom 10. Januar 2007 zu Protokoll gegeben habe, wonach ihr ein Typ, den sie auf einem ihr vorgelegten Foto auf Anhieb als A.___ identifiziert habe, von sich aus erzählt habe, dass er junge Ungarinnen zwecks Ausübung der Prostitution u.a. in die beiden Etablissements «[...]» und «[...]» in [...] bringe. Dazu komme, dass diese Zeugin bereits im Vorfeld ihrer Befragung gegenüber der Kantonspolizei präzise Angaben zum Fahrzeug gemacht habe, welches dieser [...] bei seinen Transporten benutzt habe. Es könne dem Polizeibericht vom 9. Januar 2007 entnommen werden, dass es sich dabei um einen silbergrauen Mercedes [...] mit dem ungarischen Kennzeichen [...] handle. Die polizeilichen Folgeabklärungen in Ungarn hätten ergeben, dass es sich beim Fahrzeug mit dem genannten Kontrollschild um einen grauen Mercedes [...] gehandelt habe, welches [...], der Ehefrau des Gesuchstellers, gehört habe, damals jedoch regelmässig von ihm benutzt worden sei.

3.3  Der Gesuchsteller sei auch von der ungarischen Sexarbeiterin D.___ als Menschenhändler entlarvt worden. Sie habe ihn im Rahmen ihrer Zeugenbefragung vom 11. Juli 2007 auf einer Fotovorlage eindeutig als denjenigen Mann erkannt, welcher sie ab 2005 gegen eine prozentuale Beteiligung an ihren Einnahmen mehrfach zwecks Prostitution von Ungarn nach Deutschland in verschiedene Etablissements gebracht habe. Zum gleichen Zweck hätte der Gesuchsteller sie nach Weihnachten 2006 in ein ihr unbekanntes Etablissement in der Schweiz bringen sollen. Da sie am 7. Januar 2007 bei der Einreise in die Schweiz angehalten worden seien, sei es nicht mehr dazu gekommen. Der anonymen ungarischen Zeugin und D.___ sei damals ein Foto vorgelegt worden, auf dem der Gesuchsteller A.___ abgebildet gewesen sei und nicht dessen Bruder L.___. Dass diesen Personen nicht auch Fotos von L.___ präsentiert worden seien, wie dies der Gesuchsteller in seinem Schreiben vom 3. Juli 2016 bemängle, tue nichts zur Sache. Entgegen seinen Aussagen anlässlich der Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007, wonach er und sein Bruder sich ähneln würden «wie ein Ei dem andern», würden sie in Tat und Wahrheit nicht im Geringsten ähnlich aussehen. Das ergebe sich aus den vom Gesuchsteller eingereichten Beweisurkunden Nr. 11 und 12 mit aller Deutlichkeit und werde von ihm im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Ausweisfälschungen in der Eingabe vom 25. Oktober 2016 mittlerweile selber zugestanden. Er habe als markante Unterschiede insbesondere das linke Ohr, den Haaransatz und die Kinnund Augenpartie angegeben. Es könne unter den gegebenen Umständen schlichtweg ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller von den Zeuginnen mit seinem Bruder L.___ verwechselt worden sei, auch wenn dieser mutmasslich zeitweise gefälschte Dokumente benutzt habe, welche auf den Namen seines Bruders gelautet hätten.

3.4  Es liege auch keine Verwechslung mit M.___, dem Komplizen seines Bruder L.___ vor, wie der Gesuchsteller das in der Eingabe vom 3. Juli 2016 zumindest implizit Glauben machen wolle. Seine Behauptung, es sei M.___ und nicht er gewesen, welcher G.___ angerufen und während zwei Jahren Prostituierte nach [...] in den «[...]» und in den «[...]» gebracht habe, darunter auch die beiden damals minderjährigen Ungarinnen [...] und [...] (Beweisurkunde Nr. 4a), entbehre jeglicher Grundlage. Es gehe aus dem Urteil des Komitatsgerichts Baranya in Pecs vom 31. März 2009 unzweifelhaft hervor, dass M.___ keinerlei Vorwürfe in dieser Richtung gemacht worden seien. Ihm sei lediglich angelastet worden, in Ungarn seine Ehefrau zwecks sexueller Ausbeutung der Prostitution zugeführt und dem Haupttäter M.___ (recte: L.___) zusätzlich bei der Überwachung dessen Prostituierten auf dem dortigen Strassenstrich geholfen zu haben (Beweisurkunde 10). M.___ sei auf dieser Basis wegen Zuhälterei schuldig gesprochen worden. Ihm sei nie vorgeworfen worden, ungarische Prostituierte in die Schweiz geliefert zu haben, wie der Gesuchsteller es suggeriere.

3.5  Der Gesuchsteller sei, entgegen seinen irreführenden Behauptungen, mit aller wünschenswerten Klarheit als Täter der ihm zur Last gelegten Delikte identifiziert, überführt und zu Recht verurteilt worden. Das von ihm eingereichte Schreiben seiner Mutter [...] vom 25. Mai 2016 sei als Beweismittel gänzlich ungeeignet und damit irrelevant. Die in Ungarn lebende Mutter des Gesuchstellers sei schlechterdings nicht in der Lage, zu beurteilen, ob ihr erwachsener Sohn in der Schweiz möglicherweise strafbare Handlungen begehe und wie diese allenfalls geartet seien. Sie könne deshalb auch nichts dergleichen bestätigen, wie der Gesuchsteller Glauben machen wolle. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, dass die Mutter genauere Kenntnisse über den Lebenswandel und die (illegalen) Geschäfte ihres zum Tatzeitpunkt rund 40-jährigen Sohnes gehabt habe, zumal die beiden in getrennten Haushalten gelebt hätten und der Gesuchsteller sein eigenes Leben geführt habe. Es sei unter diesen Umständen auch völlig unglaubhaft, wenn die Mutter behaupte, dass sich ihr Sohn die ganze Zeit über an die Einreisesperre gehalten habe, welche für die Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 über ihn verhängt worden war. Entweder wisse sie wirklich nicht, dass ihr Sohn im inkriminierten Zeitraum mehrmals illegal in der Schweiz gewesen sei oder sie mache diesbezüglich eine bewusste Falschaussage. Es sei trotz wiederholter gegenteiliger Beteuerungen des Gesuchstellers, u.a. in seinen Eingaben vom 23. September 2008 und 12. Dezember (recte: November) 2008, jedenfalls gesichert, dass er zumindest im Jahr 2005 trotz der bestehenden Einreisesperre nachweislich mehrmals unerlaubterweise von Ungarn in die Schweiz gereist sei, um ungarische Sexarbeiterinnen an verschiedene Schweizer Etablissements zu liefern. Diese Erkenntnis ergebe sich zunächst aus dem Inhalt der abgehörten Telefongespräche, welchen sich ohne weiteres entnehmen lasse, dass der Gesuchsteller davon spreche, in die Schweiz zu reisen, Mädchen in die Schweiz zu bringen, in der Schweiz gewesen zu sein u.ä. Ein weiterer stichhaltiger Beweis dafür, dass das Einreiseverbot den Gesuchsteller nicht davon abgehalten habe, Schweizer Territorium zu betreten, finde sich im Bericht der Kantonspolizei Schwyz vom 10. September 2005. Diesem lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsteller zusammen mit einem Landsmann namens [...] am 8. September 2005 in Sattel/SZ kontrolliert worden sei. Die beiden seien damals mit dem Mercedes [...] unterwegs gewesen, welcher bekanntlich der Ehefrau des Gesuchstellers gehöre. Im Rapport sei mit Bezug auf die Person von A.___ die Adresse «[...]» aufgenommen worden, was dem Domizil des Gesuchstellers entspreche. A.___ habe damals ausserdem gegenüber der Polizei angegeben, dass er im (vergangenen) November/Dezember von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen wegen unerlaubten Waffenbesitzes (Messer) angezeigt worden sei. Diese Angaben würden sich wiederum im Wesentlichen mit den Aussagen decken, welche der Gesuchsteller anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. Januar 2007 zu Protokoll gegeben habe: Er sei vor ca. zwei, zweieinhalb Jahren in St. Gallen mit einem Messer im Auto erwischt worden.

3.6  Allein schon diese Gegebenheiten würden vernünftigerweise keinen anderen Schluss zulassen, als dass es sich beim Mann namens A.___, welcher am besagten 8. September 2005 in Sattel/SZ von der Kantonspolizei Schwyz aufgegriffen und kontrolliert worden sei, um den Gesuchsteller handle. Dass es sich nicht um seinen Bruder L.___ gehandelt habe, werde auch durch ein abgehörtes Telefongespräch gestützt. Am 10. September 2005, 12.42 Uhr, also knapp zwei Tage nach der Polizeikontrolle in der Schweiz, habe der Gesuchsteller mit einem den Strafverfolgungsbehörden unbekannten Gesprächsteilnehmer gesprochen. Dem Anruf lasse sich entnehmen, dass der Gesuchsteller soeben nach Ungarn zurückgekehrt sei. Der Gesuchsteller habe erwähnt, er sei gefesselt worden. Es liege auf der Hand, dass es sich beim Vorfall um die Polizeikontrolle vom 8. September 2005 in Sattel/ZH gehandelt habe, zumal auch von einem «[...]» die Rede sei, womit [...] gemeint sein dürfte, welcher damals mit dem Gesuchsteller kontrolliert worden sei.

3.7  Es sei damit bewiesen, dass sowohl die gebetsmühlenartigen Beteuerungen des Gesuchstellers als auch die gleichlautenden Angaben seiner Mutter, wonach die Einreisesperre respektiert worden sei, offensichtlich nicht der Wahrheit entsprächen. Auch insofern gehe der Bestätigung der Mutter jegliche Beweiskraft ab. Der Gesuchsteller übersehe überdies, dass er nicht nur wegen Delikten verurteilt worden sei, welche in die Zeitspanne seiner Einreisesperre gefallen seien, vielmehr auch für Straftaten, welche er vorher, bereits ab Mitte 2004, begangen habe. Es sei damit der Schluss naheliegend, dass es sich bei der Eingabe der Mutter um nichts Weiteres als um ein unbehelfliches Gefälligkeitszeugnis handle, mit welchem sie ihn vor einer Gefängnisstrafe bewahren wolle. Auf weitere Ausführungen in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft wird nachstehend Bezug genommen.

4.1  Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann, wer durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn:

a.  neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentliche milderte oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen;

b.  der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, der den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht.

4.2  Vorliegend liess der Gesuchsteller als Revisionsgrund gemäss lit. b hiervor geltend machen, das ihn betreffende Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. – 4. Dezember 2008 stehe in unverträglichem Widerspruch zu jenem des Komitatsgerichts Baranya in Pécs vom 31. März 2009 (erlassen aufgrund der öffentlichen Verhandlung vom 19. und 20. Dezember 2007, vom 3. März, vom 21. April, vom 4. Juni, vom 25. September, vom 17. Oktober, vom 24. November und vom 17. Dezember 2008 sowie vom 16. Februar, vom 23. März und vom 31. März 2009). In diesem Urteil sei sein Bruder L.___, geb. am 11. März 1961, wegen jener Taten verurteilt worden, die ihm – A.___ – in der Schweiz angelastet wurden.

4.3  Wie in der ausführlichen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 24. November 2016, auf welche hier verwiesen werden kann, zutreffend dargelegt wurde, ist nicht davon auszugehen, dass L.___ für die gleichen Taten verurteilt wurde, die dem Gesuchsteller in der Schweiz angelastet wurden. L.___ wurde in Ungarn wohl angelastet, dass er verschiedentlich auch Frauen in die Schweiz gebracht habe, damit diese hier die Prostitution ausübten. Dabei ging es aber klarerweise nicht um die Vorgänge, die dem Gesuchsteller angelastet wurden. L.___ brachte offenbar verschiedentlich Frauen zu [...], welcher das Lokal «[...]» betrieb. Weiter war von einer Bar namens «[...]» die Rede. Zur Hauptsache wurde L.___ aber im Zusammenhang mit Vorgängen in Ungarn, Österreich und Deutschland verurteilt. Von den Lokalen «[...]» und «[...]», welche beim Gesuchsteller im Zentrum der gerichtlichen Beweiswürdigung lagen, war dagegen nie die Rede. Die Schlussfolgerung der Beweiswürdigung des Amtsgerichts von Thal-Gäu lautete: «Bezüglich der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007 mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]», lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess. Bezüglich der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung von A.___ als erwiesen an.» Es ist nicht ersichtlich, dass das L.___ betreffende ungarische Urteil dem schweizerischen Urteil im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO entgegenstehen könnte. Es liegt kein späterer Strafentscheid vor, der den gleichen Sachverhalt betrifft und deshalb zum schweizerischen Urteil in unverträglichem Widerspruch steht.

4.4  Was der Gesuchsteller im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO als Revisionsgrund vorbringt, geht an der Beweiswürdigung, welche dem Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 2. bis 4. Dezember 2008 zugrunde liegt, vorbei. Es ist auch in diesem Zusammenhang auf die Schlussfolgerung der Beweiswürdigung im erwähnten Urteil hinzuweisen: «Bezüglich der in diesen zitierten Gesprächen genannten Frauen sieht das Gericht die Vermittlung von A.___ als erwiesen an. Gesamthaft ist aus diesen Telefonkontrollen ersichtlich, dass A.___ von Mitte 2004 bis 7. Januar 2007 mindestens 11 Frauen in die Schweiz an diverse Bordelle, u.a. «[...]» und «[...]», lieferte und sich hierfür entweder von den Frauen oder den Bordellbetreibern bezahlen liess.

4.5  Es ist nicht ersichtlich, dass die Fälschung eines Personalausweises durch L.___ diese Beweiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen liesse oder dass diese Fälschung eine neue Tatsache oder ein neues – wesentliches – Beweismittel darstellen könnte. Hauptbeweismittel waren die Telefonkontrollen und die Zuordnung des PW’s Mercedes. Dass der Gesuchsteller am 7. Januar 2007 mit einem anderen PW Mercedes ([...]) in die Schweiz einzureisen versuchte, schliesst mitnichten aus, dass er bei früheren Gelegenheiten den PW Mercedes [...] verwendet hatte. Gemäss eigenen Angaben hatte der Gesuchsteller diesen PW am 29. Juni 2006 verkauft und am gleichen Tag den Mercedes [...] gekauft (Eingabe vom 17.12.2016). Dieser PW mit den Kennzeichen [...] war in der Region [...] verschiedentlich radarerfasst worden (polizeiliche Strafanzeige, Ordner 2, AS 275). Im Handyspeicher des Gesuchstellers fand sich denn auch die Mobilrufnummer von E.___ (AS 276). Dass der Gesuchsteller mit seinem Bruder L.___ verwechselt werde, war im Übrigen schon in der ersten staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Januar 2007 Thema und kann auch keine neue Tatsache darstellen. Eine solche ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Oberste Staatsanwaltschaft, Budapest, am 16. April 2007 im Rahmen der Bewilligung der beantragten Rechtshilfe mitteilte, dass gegen den Gesuchsteller in Ungarn keine Ermittlung wegen Menschenhandels laufe (Ordner 8.1, AS 8). In diesem Zusammenhang ist zwar denkbar, dass die ungarischen Behörden den Gesuchsteller mit seinem Bruder verwechselt hatten (Urkunde 4a, S. 2). Für das hier massgebliche Verfahren ergibt sich daraus aber jedenfalls kein Revisionsgrund. Massgebliche Beweismittel waren die Telefonkontrollen, die Aussagen der anonymen ungarischen Zeugin (Ordner 10.3.3.) sowie die Aussagen von D.___, welche bestätigt hat, dass der Gesuchsteller sie in verschiedene Etablissements in Deutschland gebracht hatte (auch wenn dies nicht Gegenstand des Schweizer Verfahrens war). Keine neuen Tatsachen und Beweismittel stellen im Übrigen auch die Aussagen von E.___, G.___ und F.___ dar, welche frühere, belastende Aussagen widerrufen resp. relativiert hatten. Dies war bereits Gegenstand der Erörterungen im nach Auffassung des Gesuchstellers zu revidierenden Urteil. Richtig ist, dass der Gesuchsteller in der Zeit vom 14. Dezember 2004 bis 13. Dezember 2006 mit einer Einreisesperre belegt war (Ordner 12.3.9, AS 60). Dass er in dieser Zeit nie in die Schweiz gekommen sei, wird einerseits durch die abgehörten Telefongespräche widerlegt, andererseits auch durch die am 8. September 2005 erfolgte Anhaltung in Sattel/SZ, notabene mit dem Mercedes [...] (Ordner 3.1, AS 163). Der Gesuchsteller sagte damals, er habe nicht gewusst, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Er habe deswegen nie ein Schreiben bekommen. Er sei im November/Dezember zweimal an der Grenze kontrolliert worden. Dabei seien ihm zwei Messer weggenommen und er sei angezeigt worden. Er habe von der Staatsanwaltschaft St. Gallen einen Brief nach Ungarn bekommen. Dieser sei am 16. August 2005 in Altstätten abgeschickt worden. Es stehe darin nicht, dass er nicht in die Schweiz einreisen dürfe. Er habe diesen Brief dabei. Sie würden die Schweiz sofort in Richtung Bregenz verlassen und nach Ungarn reisen. Auf eine Verzeigung wurde von den Schwyzer Behörden verzichtet. Die Ausführungen belegen, dass nicht die Rede davon sein kann, der Gesuchsteller habe sich an die ihm angeblich nicht bekannt gewesene Einreisesperre gehalten. Es ergibt sich daraus auch der fehlende Wert der Bestätigung der Mutter des Gesuchstellers, wonach dieser die Einreisesperre nie missachtet habe.  

4.6  Letztlich ist auch zu wiederholen, dass die Darstellung des Gesuchstellers in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2016, wonach das Urteil gegen ihn ohne seine Anwesenheit gefällt wurde und er sich nicht habe verteidigen können, nicht zutrifft. Er selber hatte dem Gericht mitgeteilt, dass er nicht beabsichtige, an der Verhandlung teilzunehmen (Ordner TG blau, AS 148). Das Urteil wurde im Übrigen seinem Verteidiger eröffnet. Auf die von diesem erhobene Appellation wurde nicht eingetreten.

5.    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Revisionsgründe gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a und b StPO nicht vorliegen. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen.

6.    Dem Ausgang des Revisionsverfahrens gemäss hat der Gesuchsteller dessen Kosten zu bezahlen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO und § 146 lit. c GT auf CHF 2‘000.00 festzusetzen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 413 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.    Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Revisionsverfahrens von CHF 2‘000.00 hat der Gesuchsteller zu bezahlen.

Dieser Entscheid ist schriftlich und begründet zu eröffnen an:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Kamber                                                                             von Arx

STREV.2016.18 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.03.2017 STREV.2016.18 — Swissrulings