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Solothurn Obergericht Strafkammer 19.01.2005 STKU.2004.2

19 gennaio 2005·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·706 parole·~4 min·2

Riassunto

Geldfälschung etc.

Testo integrale

SOG 2004 Nr. 17

Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB. Geldfälschung. Abgrenzung zum besonders leichten Fall. Die Herstellung von Falschgeld mit einem Nominalwert von Fr. 6'000.-- kann nicht mehr als besonders leicht eingestuft werden.

Sachverhalt:

Der Beschuldigte hat zusammen mit zwei jugendlichen Kollegen zu Hause mit einem Farbkopierer insgesamt 120 falsche 50-Franken-Noten hergestellt in der Absicht, diese als echt in Umlauf zu bringen.

Aus den Erwägungen:

Es stellt sich die Frage, ob ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) vorliegt. Allgemein gültige Kriterien für das Vorliegen eines besonders leichten Falles sind von Lehre und Rechtsprechung bislang nicht entwickelt worden. Die Entscheidung über das Vorliegen eines besonders leichten Falles obliegt richterlichem Ermessen. Allgemein soll die Bestimmung jedoch nur zurückhaltend angewendet werden und kann allenfalls dann zum Zuge kommen, wenn die Fälschung einigermassen ungeschickt, bzw. erkennbar ausgefallen ist (soweit sie nicht so plump ist, dass mangels Verwechslungsgefahr eine Strafbarkeit ohnehin entfällt) oder wenn nur wenige Exemplare mit geringem Nominalwert hergestellt worden sind (Christiane Lentjes Meili in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch II, Basel 2003, N 22 zu Art. 240; BGE 119 IV 159). Praxis und neuere Doktrin neigen dazu, die besonders leichten Fälle vor allem in den schon von den Vorentwürfen bis 1908 ausdrücklich genannten Fällen zu bejahen, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder der Täter nur wenige Falsifikate von geringem Wert anfertigt (Günter Stratenwerth: Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2000, § 33 N 9). Das Bundesgericht hat in BGE 119 IV 159 den Sachverhalt, bei dem mittels eines Farbkopierers mindestens 1'945 falsche 500-Franken-Banknoten im Nominalwert von Fr. 972'500.--, welche vorerst gegen Fr. 150'000.-- zum Verkauf angeboten worden waren und schliesslich für Fr. 70'000.-- verkauft wurden, als "offensichtlich nicht besonders leicht" bezeichnet.

Im vorliegenden Fall ist (...) nicht von sehr guten Fälschungen auszugehen. Hingegen sind sie nicht für jedermann leicht als Fälschungen erkennbar, was schon aus den zahlreichen anstandslosen Entgegennahmen der Noten als Zahlungsmittel durch die Verkäufer ersichtlich ist. Ausserdem ist die Qualität des verwendeten Papiers als täuschend echt zu qualifizieren, was ein Erkennen der Noten als Fälschungen erschwert. Es wurden insgesamt ca. 120 Noten zu je Fr. 50.--, mithin zu einem gesamten Nominalwert von Fr. 6'000.--, hergestellt. Bei Fr. 6'000.-- ist der Nominalwert nicht mehr als gering im Sinne der dargestellten Lehre und Rechtsprechung zu betrachten (vgl. auch Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 20. März 2002 (STKU.2001.1), in dem ein Nominalwert der Fälschungen von Fr. 3'000.-- nicht mehr als gering beurteilt wurde). Zwar erscheint die Strafandrohung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB im Vergleich mit Vermögensdelikten hoch, es ist jedoch nicht das gleiche Rechtsgut betroffen. Die weitergehende Pönalisierung der Gefährdung der Sicherheit des Geldverkehrs zeigt sich auch im Vergleich mit dem Ausland (Marcel Alexander Niggli: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Band 6a: Fälschung von Geld, amtlichen Wertzeichen, amtlichen Zeichen, Mass und Gewicht, Bern 2000, S. 62 f.). Da in der Lehre immer noch die gleichen Hauptbeispiele (plumpe, für jedermann leicht erkennbare Fälschungen; nur wenige Falsifikate von geringem Nominalwert) angeführt werden, die bereits in den Vorentwürfen von 1908 enthalten waren, kann mit Niggli festgestellt werden, dass sich die Dogmatik nicht sehr fortentwickelt zu haben scheint (Niggli, a.a.O., S. 74). Hingegen kann festgehalten werden, dass sich die technischen Möglichkeiten zur Herstellung von Farbkopien in den letzten Jahren stark entwickelt haben. Durch die modernen Geräte sind gute Kopien nicht mehr schwierig herzustellen. Falschgeld zu produzieren, wird damit vereinfacht und die Hemmschwelle dazu gesenkt, muss doch für eine einigermassen gute Fälschung kein grosser Aufwand betrieben werden, wie der konkrete Fall zeigt. Deshalb scheint es auch aus generalpräventiver Sicht richtig, einen strengen Massstab für die Privilegierung als besonders leichten Fall anzuwenden und somit potentielle Täter mit einer hohen Strafdrohung von der Tat abzuschrecken sowie den Rechtsverkehr zu schützen. Zu Recht wird somit in der Lehre angeführt, Abs. 2 sei zurückhaltend anzuwenden.

Unter Würdigung der gesamten Umstände der Tat und im Vergleich mit dem vom Bundesgericht beurteilten Fall mit einem Nominalwert des gefälschten Geldes in der Höhe von Fr. 972'500.-- erscheint der vorliegende Fall zwar als eher leicht, doch nicht als besonders leicht im Sinne von Art. 240 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte hat sich somit der Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

Obergericht Strafkammer, Urteil vom 19. Januar 2005 (STKU.2004.2)

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