SOG 2006 Nr. 10
Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 15 Abs. 3 VRV. Bei unübersichtlichen Verhältnissen ist ein vorsichtiges Hineintasten von einem Vorplatz in eine Strasse nur in Ausnahmesituationen zulässig, wenn es dem vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der damit verbundenen Sichtverhältnisse gar nicht möglich ist, allenfalls herannahende vortrittsberechtigte Fahrzeuge wahrzunehmen, ohne zuvor mit einem Teil seines Wagens auf die Strasse zu gelangen.
Sachverhalt:
Der Beschuldigte fuhr auf einem Vorplatz zuerst rückwärts auf eine Strasse hinaus, um anschliessend vorwärts in dieselbe Strasse einbiegen zu können. Obwohl der Beschuldigte das herannahende Auto sah und sein Fahrzeug sofort anhielt, kam es zur Kollision. Der Amtsgerichtspräsident verurteilte den Beschuldigten wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittsrechts beim Wegfahren ab einem Vorplatz zu einer Busse. Der Beschuldigte erhob gegen das Urteil Kassationsbeschwerde und machte geltend, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet, indem sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten in eine Verzweigung nicht berücksichtigt habe. Das Obergericht weist die Kassationsbeschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
5.a) Nach Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) darf der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern; diese haben den Vortritt. Wer aus Fabrik-, Hof- oder Garageausfahrten, aus Feldwegen, Radwegen, Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen oder über ein Trottoir auf eine Haupt- oder Nebenstrasse fährt, muss den Benützern dieser Strassen den Vortritt gewähren. Ist die Stelle unübersichtlich, so muss der Fahrzeugführer anhalten; wenn nötig muss er eine Hilfsperson beiziehen, die das Fahrmanöver überwacht (Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11).
b) Der Fahrzeugführer, der aus einem Parkplatz kommend sich in den Verkehr einfügen will, hat nach Art. 36 Abs. 4 SVG allen auf der Strasse verkehrenden Fahrzeugen, ob sie von rechts oder links kommen, den Vortritt zu gewähren, und zwar auf der ganzen Strassenbreite (BGE 102 IV 261). Es liegt daher an ihm, die nach den Umständen und Sichtverhältnissen gebotenen Massnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder Gefährdung herannahender Vortrittsberechtigter zu verhindern (BGE 89 IV 142). Es gibt im Strassenverkehr indes Situationen, in denen die Sicht für den Wartepflichtigen beispielsweise durch Mauern oder Hecken so beschränkt sein kann, dass er zwangsläufig mit einem Teil seines Fahrzeugs in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält. In solchen Situationen ist daher gemäss Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen (BGE 105 IV 339; 122 IV 133; 127 IV 43 f.). In solchen Ausnahmesituationen trifft den Wartepflichtigen trotz objektiver Vortrittsrechtsverletzung kein Vorwurf, wenn er sich entsprechend verhält und nötigenfalls anhalten kann (BGE 105 IV 339; 89 IV 143).
c) Der Beschuldigte beruft sich im vorliegenden Fall auf diese Praxis, macht geltend, ihm sei vom Parkplatz aus die Sicht in den Eschenweg durch einen sich vor dem Fahrzeug befindlichen Zaun mit einer Hecke und einen Baum geraubt gewesen. Er habe deshalb seitwärts/rückwärts in den Eschenweg fahren müssen, um durch die Windschutzscheibe freie Sicht auf den auf dem Eschenweg herannahenden Verkehr zu erhalten. Da er bei diesem Manöver vortrittsbelastet gewesen sei, habe er sich in die Strasse hineingetastet und sei im Stand gewesen, das Fahrzeug anzuhalten, als er das andere Auto habe kommen sehen.
d) Entgegen der Auffassung des Beschuldigten kann die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum so genannten Hineintasten im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Anwendung kommen. Ein vorsichtiges Hineintasten ist nach der dargelegten Praxis lediglich erlaubt, wenn es dem vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der damit verbundenen Sichtverhältnisse gar nicht möglich ist, allenfalls herannahende vortrittsberechtigte Fahrzeuge wahrzunehmen, ohne zuvor mit einem Teil seines Wagens in die vortrittsbelastete Verkehrsfläche zu gelangen. Die Annahme einer derartigen Ausnahmesituation bedingt dabei gleichzeitig auch, dass der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker keinerlei Möglichkeit hat, auf andere Weise, die ihm eine bessere Sicht auf den herannahenden vortrittsberechtigten Verkehr ermöglichen würde, in die Strasse einzubiegen. Kann sich der vortrittsbelastete Fahrzeuglenker also beispielsweise durch ein weiteres Ausholen oder ein vorgängiges Wendemanöver, das ihm ermöglicht, vorwärts statt rückwärts von einem Vorplatz auf eine Strasse zu fahren, bessere Sichtverhältnisse verschaffen, so liegt keine Ausnahmesituation mehr vor, in der ein Hineintasten zwangsläufig erforderlich und damit erlaubt wäre. Dies hat umso mehr zu gelten, wenn dem vortrittsbelasteten Fahrzeuglenker die örtlichen Verhältnisse bestens bekannt sind (BGE 106 IV 60).
Im vorliegenden Fall verhält es sich nicht so, dass der Beschuldigte gar keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als sich langsam rückwärts in den Eschenweg hineinzutasten. Es ist zwar durchaus zutreffend und auf den Fotos vom Unfallort gut erkennbar, dass die Sicht vom Fahrersitz des parkierten Lieferwagens in Richtung Eschenweg durch einen Baum eingeschränkt war. Es ist indes ebenso gut ersichtlich, dass dem Beschuldigten auf dem Vorplatz und dem angrenzenden Trottoir genügend Platz zur Verfügung gestanden hätte, um seinen Lieferwagen zuerst auf dem Vorplatz selber etwas zurückzusetzen und anschliessend vorwärts auf den Eschenweg hinauszufahren. Mit diesem Manöver wäre die Sicht von der Fahrerposition aus nicht mehr durch den Baum eingeschränkt und ein Hineintasten folglich nicht mehr zwangsläufig nötig gewesen. Dazu kommt, dass der Beschuldigte mit den örtlichen Verhältnissen bestens vertraut war, handelt es sich doch um den Vorplatz seines Geschäfts. Unter diesen Umständen muss das Vorliegen einer Ausnahmesituation, die den Beschuldigten zu einem Hineintasten in die Strasse ermächtigt hätte, verneint werden.
e) Der Beschuldigte ist deshalb von der Vorinstanz zu Recht wegen einer einfachen Verkehrsregelverletzung durch Missachten des Vortrittsrechts verurteilt worden. Die Kassationsbeschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Das vorinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig.
Obergericht Strafkammer, Urteil vom 26. Oktober 2006 (STKAS. 2006.1)