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Solothurn Obergericht Strafkammer 16.10.2019 STDIV.2019.1

16 ottobre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·8,564 parole·~43 min·2

Riassunto

Nachverfahren Art. 392 StPO

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 16. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Reto Gasser

Verurteilter

betreffend Nachverfahren Art. 392 StPO

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 31. März 2017 erkannte das Amtsgericht Solothurn-Lebern A.___ (nachfolgend auch Verurteilter) wegen folgender Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 24. Juli 2015 schuldig:

versuchte einfache Körperverletzung (Anklageschrift Ziffer [AZ] 1), versuchte Nötigung (AZ 2), Raufhandel (AZ 4) sowie mehrfache Beschimpfung (AZ 5), jeweils begangen am 31. August 2013 zwischen 01:30 Uhr und kurz nach 02:00 Uhr, in Solothurn, beziehungsweise […], Räumlichkeiten Restaurant/Bar «AA.___» und im Bereich vor der Bar zum Nachteil von B.___;

versuchte schwere Körperverletzung (AZ 8, in Mittäterschaft mit C.___), Angriff (AZ 10, in Mittäterschaft mit C.___), versuchte schwere Körperverletzung (AZ 11) sowie mehrfache Sachbeschädigung (AZ 12), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:00 Uhr, in Solothurn, […] im Bereich der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar», zum Nachteil von D.___, E.___ und F.___;

-       Raub (AZ 13, in Mittäterschaft mit C.___), Sachbeschädigung (AZ 14, in Mittäterschaft mit C.___) sowie Drohung (AZ 15), begangen am 5. April 2014, ca. 01:20 Uhr beziehungsweise ca. 01:45 Uhr, in Solothurn, in den Lokalitäten der «CC.___-Bar» und unmittelbar vor der Bar, zum Nachteil der CC.___ GmbH, beziehungsweise der damaligen Geschäftsführerin G.___, und H.___;

versuchter Raub (AZ 16, in Mittäterschaft mit C.___), versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung (AZ 17, in Mittäterschaft mit C.___) und Sachbeschädigung (AZ 19, in Mittäterschaft mit C.___), begangen am 5. April 2014, um ca. 01:30 Uhr, in Solothurn, […]gasse, beziehungsweise […]strasse, in und vor den Räumlichkeiten des Lokals «DD.___», zum Nachteil des Restaurants DD.___, I.___ sowie J.___ und K.___;

-       Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AZ 20), mehrfache Drohung (AZ 21) und mehrfache Beschimpfung (AZ 22), begangen am 5. April 2014, zwischen ca. 01:40 Uhr und 01:50 Uhr, in Solothurn, Region Schmiedengasse/Friedhofplatz/«Söitörli»/Westringstrasse/Lagerhausstrasse und in den Räumlichkeiten der Polizei Kanton Solothurn, Werkhofstrasse 33, beziehungsweise auf dem Weg von der Altstadt dorthin, zum Nachteil der Polizeibeamten L.___ und M.___.

A.___ wurde zu 41 Monaten Freiheitsstrafe unter Anrechnung von 787 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug und einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Von einem zu beurteilenden Widerruf bezüglich einer von der Staatsanwaltschaft Solothurn am 7. Mai 2013 angeordneten bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 wurde abgesehen, stattdessen wurde die Probezeit um 1 ½ Jahre verlängert. Schliesslich wurde für A.___ Bewährungshilfe verbunden mit Weisungen angeordnet (Aktenseiten [AS] 244 ff.).

In demselben Urteil wurde C.___ wegen der in Mittäterschaft mit dem Verurteilten begangenen Delikte sowie zusätzlich wegen Hinderung einer Amtshandlung für schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Vollzuges für eine Teilstrafe von 14 Monaten, bei einer Probezeit von 4 Jahren unter Anrechnung von 27 Tagen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Die beiden Mitbeschuldigten N.___ und O.___ wurden indessen freigesprochen.

2. Während das Urteil bezüglich A.___ sowie N.___ und O.___ in Rechtskraft erwachsen ist, meldete C.___ am 11. April 2017 die Berufung an. Am 12. März 2018 wurde ihm das begründete Urteil zugestellt, worauf er am 23. März 2018 die Berufungserklärung einreichte.

3. Mit Urteil der Strafkammer des Obergerichts vom 7. November 2018 wurde C.___ vom Vorwurf des Angriffs (AZ 10) freigesprochen. Wegen versuchter schwerer Körperverletzung (AZ 8), Raub (AZ 13), Sachbeschädigung (AZ 14), versuchtem Raub (AZ 16), Sachbeschädigung (AZ 19) und der anschliessenden Hinderung einer Amtshandlung (AZ 23) wurde C.___ für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 50.00, jeweils unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Was den Vorhalt der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung durch Werfen eines Stuhles gegen den Kopf von J.___ anbelangt (AZ 17), hat die Strafkammer erwogen, dieser Vorwurf werde durch den Schuldspruch wegen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB konsumiert. Es habe deshalb kein Schuldspruch, aber auch kein Freispruch zu erfolgen. Diese von der Vorinstanz abweichende rechtliche Beurteilung habe jedoch keine Auswirkungen auf das Urteil in Sachen A.___ (Art. 392 Abs. 1 lit. a StPO, e contrario, vgl. E. 9.2.3 des Urteils).

Den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs (AZ 10) begründete die Berufungsinstanz damit, dass in diesem Teil der Auseinandersetzung, bei der C.___ und A.___ mit Fäusten und leeren Bierflaschen auf D.___ und E.___ einwirkten, niemand verletzt worden sei. Die unter dem Anklagepunkt des Angriffs angeführte Rissquetschwunde habe sich E.___ wenige Minuten zuvor bei der Auseinandersetzung im Bereich zwischen der «AA.___-Bar» und der «BB.___-Bar» – in welche neben E.___ auch D.___, A.___ und C.___ involviert waren – zufolge eines Schlages mit einer leeren Bierflasche zugezogen (AZ 8). Bei der nachfolgenden Auseinandersetzung unter denselben Beteiligten unmittelbar vor der «BB.___-Bar», welche die Anklageschrift unter Ziff. 10 als Angriff aufführe, seien keine weiteren Verletzungen nachgewiesen, weshalb die für den Angriff erforderliche objektive Strafbarkeitsvoraussetzung des Verletzungserfolges entfalle (E. 9.2.2). Ob in Bezug auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch von A.___ im Sinne von Art. 134 StGB (AZ 10) Art. 392 StPO anzuwenden sei, werde in einem separaten Nachverfahren zu prüfen sein.

4. Mit Verfügung vom 20. März 2019 ordnete der Präsident der Strafkammer des Obergerichts bezugnehmend auf den inzwischen rechtskräftigen Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs bezüglich A.___ ein Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO an, teilte dem Verurteilten und der Staatsanwaltschaft mit, dass das Verfahren schriftlich geführt werde und setzte der Staatsanwaltschaft Frist, sich darüber zu äussern, ob das Urteil betreffend den Verurteilten abzuändern sei. Dem Verurteilten wurde Frist gesetzt zur Bezeichnung eines Verteidigers.

5. Mit Eingabe vom 5. April 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte sei in teilweiser Abänderung des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 vom Vorhalt des Angriffs gemäss Ziffer 10 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015 freizusprechen. Indessen sei keine Änderung der ausgesprochenen Strafe und des erstinstanzlichen Kostenentscheides vorzunehmen. Über die Kosten der Verteidigung im Nachverfahren sei von Amtes wegen zu entscheiden und die Kosten des Nachverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Zur Begründung führt die Staatsanwaltschaft aus, dass bei der Strafzumessung hinsichtlich der Vorhalte 8 und 10 bis 12 der Anklageschrift dem Asperationsprinzip in starkem Masse Rechnung getragen worden sei, wobei das Hauptgewicht betreffend die Vorkommnisse zum Nachteil der Geschädigten D.___ und E.___ in der Tendenz auf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung lag. Zudem sei die Täterkomponente lediglich in einem eher bescheidenen Masse straferhöhend berücksichtigt worden. In der Gesamtschau bedürfe die ausgesprochene Sanktion daher trotz des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs keiner Korrektur in Form einer Reduktion der Strafe, was sich auch entsprechend auf den erstinstanzlichen Kostenentscheid auszuwirken habe. Was die Kosten des Nachverfahrens anbelange, seien die Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung auf den Verurteilten nicht erfüllt.

6. Mit Verfügung vom 15. April 2019 setzte der Präsident der Strafkammer des Obergerichts Rechtsanwalt Reto Gasser als amtlichen Verteidiger für das Nachverfahren ein und gab diesem Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme. Mit Eingabe vom 11. Mai 2019 beantragte der Verteidiger, der Verurteilte sei in Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Ihm sei gestützt auf Art. 429 StPO eine Genugtuung in Höhe von CHF 6'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit wann rechtens auszurichten. Im Übrigen sei das Urteil zu bestätigen. Die Kosten des Nachverfahrens, inkl. der amtlichen Verteidigung, seien vom Staat zu tragen.

Zur Begründung führte die Verteidigung aus, das Amtsgericht habe den Angriff bei der Strafzumessung nicht separat, sondern zusammen mit der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung (AZ 8 und 11) sowie mit der mehrfachen Sachbeschädigung (AZ 12) behandelt. Es habe dabei das Gesamtverschulden für den Angriff und die Sachbeschädigung als leicht, das Verschulden für die mehrfache versuchte Körperverletzung hingegen als im tieferen Bereich von mittelschwer liegend erachtet. Gestützt auf diese Überlegungen sei in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um 10 Monate erhöht worden. Es stelle sich nun die Frage, in welchem Masse die Strafe ohne den Angriff erhöht worden wäre. Der für den Angriff vorgesehene Strafrahmen dürfte dabei eine nicht unerhebliche Rolle bei der Festlegung der Strafe gespielt haben. Während der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung und die Sachbeschädigung bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe vorsehe, betrage das Strafmaximum beim Angriff fünf Jahre. Bei der Körperverletzung sei es zudem beim Versuch geblieben. Nach dem Wegfall des Angriffs müsse die unter Ziff. 2.2.2.3 des vorinstanzlichen Urteils vorgenommene Strafschärfung deutlich geringer ausfallen. Eine Reduktion um 30 % (von 10 Monaten) würde dem Wegfall des Angriffs nicht gebührend Rechnung tragen. Eine Reduktion der vom Amtsgericht vorgenommenen Strafschärfung um die Hälfte sei indessen angemessen. Dementsprechend sei die Strafe von total 41 Monaten um 5 Monate auf 36 Monate zu reduzieren.

Ausgehend von 41 Monaten sei der Verurteilte nach Verbüssung von zwei Dritteln, mithin nach 26 Monaten bedingt entlassen worden. Bei einer Strafe von 36 Monaten hätte er bereits nach 24 Monaten entlassen werden können. In Analogie zu Art. 431 StPO sei dem Verurteilten daher für den unrechtmässigen Freiheitsentzug von zwei Monaten eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten. Bei kürzeren Freiheitsentzügen würde in der Regel eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag als angemessen erachtet. Vorliegend sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass aufgrund der bereits längeren Haftdauer von 26 Monaten ein degressiver Tagessatz anzuwenden sei, weshalb sich die Festsetzung der Genugtuung auf CHF 100.00 pro Tag, somit für 60 Tage CHF 6'000.00, rechtfertige.

7. Nachdem der Präsident des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 14. Juni 2019 aktuelle Belege über seine persönlichen Verhältnisse beim Verurteilten sowie die Honorarnote dessen Verteidigers und einen aktuellen Strafregisterauszug angefordert hatte, gingen gleichentags der Strafregisterauszug und am 17. Juli 2019 aktuelle Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse des Verurteilten (Mietvertrag, Krankenkassenpolice, Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen Mai und Juni 2019) und die Honorarnote vom 16. Juli 2019 beim Gericht ein.

II. Anwendung von Art. 392 StPO und Prozessgegenstand

1. Haben nur einzelne der im gleichen Verfahren beschuldigten oder verurteilten Personen ein Rechtsmittel ergriffen und wird dieses gutgeheissen, so wird der angefochtene Entscheid auch zugunsten jener aufgehoben oder abgeändert, die das Rechtsmittel nicht ergriffen haben, wenn: a. die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt anders beurteilt; und b. ihre Erwägungen auch für die anderen Beteiligten zutreffen (Art. 392 Abs. 1 StPO).

Die in Art. 392 StPO geregelte Urteilsabänderung zugunsten von Mitbeteiligten, welche ihrerseits kein Rechtsmittel ergriffen haben, ist eine «Revision sui generis», welche den allgemeinen Revisionsbestimmungen vorgeht. Sie bezweckt, von Amtes wegen eine Ungleichbehandlung von im gleichen Verfahren beschuldigten Personen zu verhindern. «Die Mitangeklagten desselben Verfahrens kommen sozusagen als Trittbrettfahrer in den Genuss eines günstigeren Rechtsmittelentscheids, wenn die obere Instanz einen wesentlichen Sachverhaltspunkt anders beurteilt, der die Mitbeteiligten in gleicher Weise betrifft und eine mildere Beurteilung bzw. ein Freispruch Platz greift». Die Bestimmung bezieht sich auf Schuld- und Strafpunkt einschliesslich Nebensanktionen sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Martin Ziegler/Stefan Keller in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung II, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 392 StPO N 1 f.). Voraussetzung für die Ausdehnung der Wirkung eines Rechtsmittelentscheides auf einen am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligten Beschuldigten ist gemäss klarem Wortlaut eine andere Beurteilung des Sachverhaltes durch die Rechtsmittelinstanz. Eine lediglich andere rechtliche Würdigung genügt (in Analogie zu den Voraussetzungen einer Revision) nicht (Viktor Lieber in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 392 StPO N 3).

2. Nicht ganz geklärt ist – soweit ersichtlich – die Frage, inwieweit im Verfahren nach Art. 392 StPO die Rechtsmittelinstanz das vorinstanzliche Urteil abzuändern hat, resp. inwieweit sie an das vorinstanzliche Urteil gebunden ist. Art. 392 Abs. 1 StPO spricht davon, dass der erstinstanzliche Entscheid betreffend die nicht am Berufungsverfahren beteiligte Person «abgeändert» oder «aufgehoben» wird. Im Revisionsverfahren (welchem wie erwähnt das Verfahren nach Art. 392 StPO ähnlich ist), sieht Art. 413 Abs. 2 StPO vor, dass das Berufungsgericht, falls es die geltend gemachten Revisionsgründe als gegeben erachtet, den angefochtenen Entscheid ganz oder teilweise aufhebt und die Sache zur neuen Behandlung zurückweist oder selber einen Entscheid fällt. Im Falle der Rückweisung bestimmt die Berufungsinstanz, in welchem Umfang die festgestellten Revisionsgründe die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides beseitigen (Art. 413 Abs. 3 StPO). Eine Rückweisung ist im Verfahren nach Art. 392 StPO freilich nicht vorgesehen. Aus dem Wortlaut von Art. 392 Abs. 2 StPO ergibt sich vielmehr, dass die Rechtsmittelinstanz selbst entscheidet, wobei wenn nötig die beschuldigte oder verurteilte Person, die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft anzuhören sind. In der Regel ergeht der Entscheid in einem schriftlichen Nachverfahren (Ziegler/Keller, a.a.O., N 4). Hierbei dürfte es sich indes nicht um ein Nachverfahren gemäss Art. 363 ff. StPO handeln, für welches gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO das erstinstanzliche Gericht zuständig wäre. Vielmehr ergeht der Entscheid in Anwendung von Art. 392 StPO in einem nachträglichen (im Sinne von nachträglich an das ursprüngliche Berufungsverfahren zu führenden) Berufungsverfahren, womit auch gesagt ist, dass grundsätzlich die Regeln des Berufungsverfahrens anwendbar sind.

Im Unterschied zum ordentlichen Berufungsverfahren liegt im nachträglichen Berufungsverfahren gemäss Art. 392 StPO indessen keine Berufungserklärung vor. Da Art. 392 StPO gemäss klarem Wortlaut jedoch lediglich eine nachträgliche Abänderung des rechtskräftigen Urteils zugunsten der beschuldigten Person vorsieht, folgt daraus, dass der Prozessgegenstand so bestimmt wird, wie wenn lediglich die beschuldigte Person Berufung erhoben hätte. Eine «Anschlussberufung» der Staatsanwaltschaft gibt es im Verfahren nach Art. 392 StPO nicht. Da jedoch keine eigentliche Berufungserklärung vorliegt, richtet sich eine allfällige Einschränkung des Berufungsthemas nach dem ursprünglichen Berufungsentscheid, der Anlass für das Verfahren nach Art. 392 StPO geboten hat. Das heisst bezogen auf den vorliegenden Fall folgendes: Ausgelöst wurde das nachträgliche Berufungsverfahren durch den Freispruch von C.___ vom Vorwurf des Angriffs, begangen in Mittäterschaft mit A.___. Die Thematik des vorliegenden nachträglichen Berufungsverfahrens bezüglich A.___ ist also so zu bestimmen, wie wenn A.___ lediglich den Schuldspruch wegen Angriffs angefochten hätte. Indes gelten mit der Anfechtung des Schuldspruchs mit dem Antrag auf Freispruch im Falle der Gutheissung automatisch auch die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils, insbesondere die Strafzumessung, aber auch weitere mit dem Schuldspruch zusammenhängende Nebenfolgen, vor allem der Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen, als angefochten (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 399 StPO N 18).

3. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt bezogen auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017, dass A.___ vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) freizusprechen ist. Die im Urteil der Strafkammer vom 7. November 2018 hinsichtlich C.___ gemachten Erwägungen betreffen den Sachverhalt und beziehen sich klarerweise auch auf den Mittäter A.___. Ebenso zutreffend wurde im Urteil vom 7. November 2018 jedoch auch festgestellt, dass die Rechtskraft bezüglich die Verurteilung von A.___ hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung (AZ 17) vom Urteil gegen C.___ nicht tangiert wird, da bei letzterem lediglich eine andere rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist. Festzuhalten ist daher, dass folgende Teile des A.___ betreffenden Urteils rechtskräftig bleiben und vorliegend nicht mehr zu überprüfen sind: Einstellung des Strafverfahrens bezüglich AZ 7 (Urteilsziffer IV./1.), sämtliche Freisprüche (Urteilsziffer IV./2.), sämtliche Schuldsprüche mit Ausnahme von AZ 10 (Urteilsziffer IV./3.), die Erkanntnisse betreffend sämtlicher Zivilforderungen, soweit nicht E.___ betreffend (Urteilsziffern V./1. – 7.) sowie die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Urteilziffer V./12.). Die mit der Sanktion zusammenhängenden Nebenpunkte wie die Anrechnung der Untersuchungshaft (Urteilsziffer IV./5.) und der Verzicht auf den Widerruf in Verbindung mit der Verlängerung der Probezeit (Urteilsziffer IV./6.) sind nicht rechtskräftig und werden unter nachfolgender Ziff. IV behandelt.

Nicht ersichtlich ist, inwiefern sich aufgrund des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs (AZ 10) hinsichtlich der vom Verurteilten anerkannten Schadenersatzforderung von CHF 325.00 von E.___ irgendetwas ändern sollte. Diese gründet darauf, dass im Rahmen der Auseinandersetzung mit dem Verurteilten die Lederjacke des Privatklägers zerrissen worden ist. Hier besteht zwar ein gewisser Konnex zum Vorhalt des Angriffs, indessen wurde die diesbezügliche Verurteilung von A.___ wegen Sachbeschädigung rechtskräftig. Das Urteil der Vorinstanz ist deshalb in Bezug auf die Zivilforderung von E.___ zu bestätigen.

Was jedoch die gegen den Verurteilten wegen mehrfacher Beschimpfung verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie die damit zusammenhängende Gewährung des bedingten Strafvollzuges (Urteilsziffer IV./4.b) und die Anordnung der Bewährungshilfe (Urteilsziffer IV./7.) anbelangt, ist zu beachten, dass die Wahl der Sanktionsart untrennbar mit der Strafzumessung zusammenhängt. Das Berufungsgericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz komplett zu überprüfen. Die Überprüfung beschränkt sich nicht lediglich auf die Frage, wie die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe ausgefallen wäre ohne die im Rahmen der Asperation straferhöhend zu berücksichtigende Verurteilung von A.___ wegen des Vorhalts des Angriffs. Die Berufungsinstanz hat somit vorliegend für jede Straftat, für die A.___ rechtskräftig verurteilt wurde, eine Einsatzstrafe sowie die dementsprechende Strafart zu bestimmen und hernach für die jeweils gleichartigen Sanktionen unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips und der Täterkomponente eine Gesamtstrafe festzusetzen. Abhängig davon ist dann über eine allfällige Gewährung des bedingten Vollzuges, allenfalls in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe, zu befinden.

Ebenfalls zu überprüfen ist die Kostenverlegung durch die Vorinstanz, womit auch die Rückforderung des an den amtlichen Verteidiger ausbezahlten Honorars zusammenhängt. Schliesslich ist zu prüfen, ob dem Verurteilten zufolge des Freispruchs vom Vorhalt des Angriffs resp. einer allfälligen Reduktion der bereits abgesessenen Strafe, eine Entschädigung oder Genugtuung zu entrichten ist.

III. Strafzumessung

1. Allgemeine Ausführungen

1.1 Per 1. Januar 2018 wurde das Sanktionenrecht des StGB einer Revision unterzo-gen. Seit diesem Datum sind Geldstrafen bis höchstens 180 Tagessätzen möglich, während das StGB bis zum 31. Dezember 2017 eine Maximalhöhe von 360 Tages-sätzen Geldstrafe vorsah.

Anwendbar ist im vorliegenden Fall das im Zeitpunkt der Tat geltende Recht, da das neue Sanktionsrecht nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

1.2 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

1.3 Bei der Tatkomponente können fünf verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Auf der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung dürfte es richtig sein, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus, während sich mit der Unterscheidung von bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit keine prinzipielle Differenz der Schwere des Unrechts oder der Schuld verbindet. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist. Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a/aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische St.ungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung usw. Auch äussere Umstände berühren die Schuld nur, wenn sie die psychische Befindlichkeit des Täters berühren.

1.4 Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vor-strafen, auch über im Ausland begangene Straftaten (BGE 105 IV 225 E. 2), ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

1.5 Art. 22 StGB sieht vor, dass das Gericht beim Vorliegen eines Versuches die Strafe mildern kann. Das Gericht ist damit grundsätzlich nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Der Umstand, dass der tatbestandsmässige Erfolg nicht eingetreten ist, muss aber zumindest bei der Strafzumessung gemäss Art. 47 StGB innerhalb des ordentlichen Strafrahmens strafmindernd berücksichtigt werden. Das Mass der Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49).

1.6 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf dabei jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat die Strafe zudem zu erhöhen, d.h. die Mindeststrafe darf nicht ausgefällt werden. Das Asperationsprinzip kommt indes nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1 S. 58). Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist.

1.7 Für Strafen von weniger als sechs Monaten ist grundsätzlich eine Geldstrafe auszusprechen (aArt. 34 Abs. 1, aArt. 40 und 41 Abs. 1 StGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz die Geldstrafe (aArt. 34 StGB) und die Freiheitsstrafe (aArt. 40 StGB) vor. Gemäss aArt. 41 StGB ist die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion und geht bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vor. Daran hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption ultima ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21.9.1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; 144 IV 217 E. 3.3.3 S. 228 mit Hinweisen). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert aArt. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteil 6B_523/2018 vom 23.8.2018 E. 1.2.3; BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).

1.8 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentli-chen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungsoder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert, worauf innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Die Frage einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens kann sich stellen, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens dem Rechtsempfinden widerspräche. Die verminderte Schuldfähigkeit allein führt deshalb grundsätzlich nicht dazu, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Dazu bedarf es weiterer, ins Gewicht fallender Umstände, die das Verschulden als besonders leicht erscheinen lassen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen).

1.9 Das Bundesgericht drängt in seiner jüngeren Praxis vermehrt darauf, dass Formulierung des Verschuldens und Festsetzung des Strafmasses auch begrifflich im Einklang stehen (Urteile des Bundesgerichts vom 7.7.2011, 6B_1096/2010 E. 4.2 vom 6.6.2011, 6B_1048/2010 E. 3.2 und vom 26.4.2011, 6B_763/2010 E. 4.1). Um dieser Forderung gerecht zu werden, empfiehlt es sich, bereits zu Beginn der Strafzumessung die objektive Tatschwere ausdrücklich zu qualifizieren (etwa als leicht, mittel, schwer) um damit eine Grundlage für die spätere Gesamteinschätzung des (subjektiven) Verschuldens zu schaffen. Auf diese Weise wird bereits am Anfang der Strafzumessung eine erste ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen, etwa im Falle einer vorsätzlichen Tötung bei mittlerer Tatschwere im Bereich von 10 - 15 Jahren (bei leichter Tatschwere 5 – 10 Jahre und in schweren Fällen 15 - 20 Jahre). Diese hypothetische ungefähre Einsatzstrafe gilt es dann anhand der weiteren Strafzumessungskriterien zu verfeinern. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass Verschuldensgewichtung und Einbettung des Strafmasses innerhalb des Strafrahmens im gesamten «Strafzumessungsverlauf» in Einklang stehen (vgl. auch SJZ 100/2004, S. 175 f.).

1.10 Gemäss aArt. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Die Anforderungen an die Prognose der Legalbewährung für den Strafaufschub liegen seit der Revision des allgemeinen Teils des StGB per 1. Januar 2007 etwas tiefer als noch unter altem Recht. Während nach früherem Recht eine günstige Prognose erforderlich war, genügt nunmehr das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Der Strafaufschub ist nach neuem Recht die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 6B_214/2007 vom 13.11.2007). Relevante Faktoren für die Einschätzung des Rückfallrisikos sind etwa die strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen oder Hinweise auf Suchtgefährdungen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5).

1.11 Auch bei der Ausfällung einer teilbedingten Strafe ist Grundvoraussetzung das Bestehen einer begründeten Aussicht auf Bewährung. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten somit auch für die Anwendung von Art. 43 StGB. Beim Institut des teilbedingten Strafvollzuges ist der Strafzweck der Spezialprävention in den Vordergrund zu stellen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilaufschubes angesichts des gleichzeitig angeordneten Teilvollzuges für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Als Bemessungsregel für die Bestimmung des bedingten und des unbedingten Anteils der Strafe ist vom Verschulden auszugehen: Das Verhältnis soll die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und seine Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck bringen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser soll der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2007 vom 12.11.2007).

2. Konkrete Strafzumessung

2.1 Strafart

Der Verurteilte weist zwischen 2008 - 2012 drei einschlägige Vorstrafen auf. Dabei wurde er zu Bussen, teilbedingter gemeinnütziger Arbeit, unbedingter Geldstrafe sowie einer unbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt. Obschon somit bereits mit allen gesetzlich vorgesehenen Sanktionsarten versucht wurde, den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten, gelang dies – wie die rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 zeigen – nicht. Berücksichtigt man zudem die Schwere der mit letztgenanntem Urteil sanktionierten Straftaten, liegt es auf der Hand, dass die erneute Verhängung einer Geldstrafe oder gemeinnütziger Arbeit offensichtlich wirkungslos wäre. Es kommt daher für sämtliche Delikte, für welche A.___ mit Urteil vom 31. März 2017 schuldig gesprochen worden ist (abgesehen vom Angriff) und für welche nun eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist – mit Ausnahme der Beschimpfung, für welche Art. 177 Abs. 1 StGB lediglich Geldstrafe vorsieht – nur eine Freiheitsstrafe in Frage.

2.2 Einsatzstrafe

2.2.1 Die schwerste Tat, für welche die Einsatzstrafe festzusetzen ist, bestimmt sich nach der abstrakten Strafandrohung. Vorliegend ist dies der einfache Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (AZ 13) mit einem Strafrahmen nach altem Recht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahren Freiheitsstrafe.

2.2.2 Tatkomponenten

Das Ausmass des verschuldeten Erfolges bemisst sich einerseits nach dem angestrebten und erzielten Deliktsbetrag, andererseits nach der Intensität der angewendeten Nötigungsmittel resp. deren Auswirkungen auf das Opfer. Das erbeutete Deliktsgut – einige Flaschen mit alkoholischen Getränken – ist ausgesprochen gering. Auch die angewendeten Nötigungsmittel können nicht als schwerwiegend bezeichnet werden. Es wurde keine direkte Gewalt gegen Menschen angewendet und die Drohung war wenig explizit, wenn auch durchaus wirkungsvoll (lautes und aggressives Auftreten verbunden mit drohender Gestik und Beschädigung von Gläsern).

Hinsichtlich der Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges fällt leicht verschuldenserhöhend ins Gewicht, dass der Verurteilte mit drei weiteren Begleitern auftauchte, was ein erhöhtes Gefährdungspotential mit sich brachte. Der Tat ging jedoch keine Planung voraus, vielmehr dürfte der Tatentschluss spontan aus einer momentanen Laune heraus entstanden sein. Bei der Tatausführung legten die Täter denn auch keinerlei besondere Raffinesse an den Tag. Die objektive Tatschwere wiegt daher klar leicht.

Der Verurteilte handelte mit direktem Vorsatz und aus nicht achtenswerten, rein egoistischen Beweggründen. Wenn auch die Tat kaum alleine durch die beabsichtigte finanzielle Bereicherung begründet werden kann, sondern ein Stück weit wohl aus reiner Lust am «Radau machen» resp. Macht ausüben entstanden ist, vermag dies das Verschulden in keiner Weise zu mindern.

Der Verurteilte hätte sich ohne Weiteres rechtsgetreu verhalten können. Diesbezüglich kann vollständig auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Insgesamt ist das Tatverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Die Einsatzstrafe ist – nicht zuletzt auch mit Blick auf den Mittäter C.___ – auf 8 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. Die Strafe wird damit nicht am ganz untersten Rand (6 Monate Freiheitsstrafe) festgesetzt, weil der Verurteilte mit drei Mittätern auftrat, was – wie erwähnt – ein gewisses Gefährdungspotential in sich barg.

2.3 Asperation aufgrund der weiteren Delinquenz

2.3.1 Versuchter Raub (AZ 16)

Abgesehen von der im Grossen und Ganzen recht ähnlichen Vorgehensweise im Vergleich zum Raub zum Nachteil der «CC.___-Bar» wurde beim versuchten Raub im Restaurant «DD.___» zusätzlich versucht, Geld aus der Kasse zu entwenden. Ebenso wurde recht brachiale Gewalt gegenüber Personen angewendet. J.___ wurde ein Stuhl an den Hinterkopf geworfen und P.___ wurde an den Haaren mehrere Meter über den Boden geschleift. Ebenfalls ist anhand der Vermummung des Gesichts durch die Täterschaft davon auszugehen, dass die Tat – wenn auch wohl sehr kurzfristig – geplant wurde. Diese Vermummung dürfte denn auch auf die Opfer eine durchaus einschneidende Wirkung erzielt haben, von der erwähnten Gewalteinwirkung ganz abgesehen. Die objektive Tatschwere ist daher gegenüber dem Raub in der «CC.___-Bar» insgesamt eher noch leicht höher einzustufen. Ausgehend von einem (im Vergleich zu AZ 13) eher leicht höheren, wenn auch immer noch sehr leichten Gesamtverschulden erscheint – wiederum mit Blick auf den Mittäter C.___ – eine Einsatzstrafe von 9 Monaten, vermindert zufolge versuchter Tatbegehung auf 7 Monate, als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips hat eine Straferhöhung um 3 ½ Monate zu erfolgen.

2.3.2 Versuchte schwere Körperverletzung (AZ 8)

Der Verurteilte und C.___ übten gegenüber den Geschädigten ohne auch nur ansatzweise nachvollziehbaren Anlass völlig sinnlos massive Gewalt aus, indem sie diesen leere Bierflaschen derart heftig über den Kopf schlugen, dass das Glas zu Bruch ging. Darüber hinaus versetzten sie den Geschädigten auch Faustschläge gegen den Kopf. Auch wenn die Tat nicht geplant war, sondern spontan erfolgte, ist von einer doch recht erheblichen objektiven Tatschwere auszugehen. Das Vorgehen des Verurteilten zeugt von beängstigender Brutalität und Skrupellosigkeit. Ohne weiteres hätten bei den Geschädigten massivste Verletzungen entstehen können, was dem Verurteilten offensichtlich bewusst gewesen sein muss. Dass der nahe liegende Taterfolg ausblieb, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Leicht verschuldensmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte mit Eventualvorsatz handelte. Die Beweggründe sind indessen wiederum in der puren Lust auf Gewalt- und Machtausübung gegenüber anderen zu sehen, was mit niederstem Egoismus gleichzusetzen ist. Im Vergleich zum Mittäter C.___ ist beim Verurteilten verschuldenserhöhend in die Waagschale zu werfen, dass er es war, der die tätliche Auseinandersetzung begonnen hatte, indem er D.___ eine Ohrfeige versetzte. Auch der Umstand, dass der Verurteilte rund sieben Monate vor diesem Vorfall praktisch am selben Ort gegenüber B.___ in fast gleicher Art und Weise vorging, lässt durchaus den Schluss zu, dass der Verurteilte bei der Auseinandersetzung mit D.___ und E.___ als «Drahtzieher» fungierte. Das Gesamtverschulden für die vollendete Tat kann offensichtlich nicht mehr als sehr leicht angesehen werden. Da indessen im Gesamtspektrum der möglichen Tatvarianten doch ohne weiteres deutlich schwerwiegendere Tatbestandsverwirklichungen vorstellbar sind, rechtfertigt es sich, von einem gerade noch sehr leichten bis leichten Gesamtverschulden auszugehen. Bei der vollendeten Tat, mit den durchaus naheliegenden Tatfolgen eines Schädel-Hirn-Traumas oder sonstigen Verletzungen im Kopfbereich mit bleibenden Folgen wäre dementsprechend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten auszugehen, welche zufolge versuchter Tatbegehung – unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Tatfolgen relativ gering waren – auf 14 Monate zu reduzieren ist. Asperationsweise hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 7 Monate zu erfolgen.

2.3.3 Versuchte schwere Körperverletzung (AZ 11)

Dieser Vorwurf steht in engem sachlichem, zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem vorstehend unter Ziff. 2.3.2 behandelten Vorwurf (AZ 8). Nachdem sich die Situation vorerst wieder beruhigt hatte, schlug der Verurteilte – der sich wiederum in Begleitung von C.___ sowie einer weiteren Person befand – dem Geschädigten E.___ erneut eine mitgeführte leere Glasflasche gegen den Kopf. Dieses Verhalten muss als umso verwerflicher bezeichnet werden, da die vorherige Auseinandersetzung bereits beendet war und nur dank glücklichen Umständen nicht zu schweren Verletzungen geführt hatte. Es wäre eigentlich zu erwarten gewesen, dass sich der Verurteilte in der Zwischenzeit darauf besonnen hätte, was er eigentlich tut. Der erneute brutale Angriff, noch dazu in Begleitung von zwei weiteren Personen, somit in Überzahl, zeugt von einer hohen kriminellen Energie und beispielloser Skrupellosigkeit. Das Gesamtverschulden für diese erneute Tat kann somit kaum mehr als sehr leicht bis leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist hier bereits von einem leichten Verschulden auszugehen, womit sich die Einsatzstrafe für das vollendete Delikt im oberen Bereich des unteren Drittels des abstrakten Strafrahmens zu bewegen hat. Konkret erscheint für die vollendete Tat eine Einsatzstrafe von 30 Monaten als angemessen. Zufolge Ausbleibens des Taterfolges ist die Einsatzstrafe auf 20 Monate zu reduzieren. Angesichts des sehr engen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhangs mit dem Tatvorwurf gemäss AZ 8 ist dem Asperationsprinzip jedoch ein verstärktes Gewicht zuzumessen, weshalb sich asperationsweise eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um lediglich 8 Monate rechtfertigt.

2.3.4 Versuchte einfache Körperverletzung (AZ 1)

Der Verurteilte hat dem Geschädigten B.___ ohne irgendwelchen Anlass und für den Geschädigten völlig überraschend zweimal die Faust ins Gesicht geschlagen. Auch wenn es sich nicht um sehr heftige Faustschläge handelte, zeugt das Verhalten des Verurteilten einmal mehr von erheblicher Verwerflichkeit und ist Ausdruck purer Freude an Gewaltausübung und Machtdemonstration. Beabsichtigt war gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz, den Geschädigten leicht zu verletzen. Als vom Vorsatz erfasster Taterfolg ist daher von Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des Gesichts auszugehen, wie sie der Geschädigte im späteren Verlauf der Auseinandersatzung zufolge des Raufhandels dann auch erlitt. Tatsächlich blieb der Verletzungserfolg durch die beiden Faustschläge aus, die tatsächlichen Folgen der Tat waren gering. Nicht unterschätzt werden dürfen jedoch die psychischen Folgen solcher grundlosen und überraschenden Angriffe für das Opfer. Insgesamt ist von einem gerade noch sehr leicht bis leichten Gesamtverschulden auszugehen, was eine Einsatzstrafe von 8 Monaten für die vollendete Tat rechtfertigen würde. Zufolge Ausbleibens des Taterfolges ist die Strafe um 3 Monate auf 5 Monate zu reduzieren. Asperartionsweise hat eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 ½ Monate zu erfolgen.

2.3.5 Versuchte Nötigung (AZ 2)

Der Verurteilte drohte dem Geschädigten im Anschluss an die Auseinandersetzung gemäss Ziff. 2.3.4 hievor mit dem Tod, falls er Anzeige erstatten würde. Es liegt wiederum ein enger sachlicher, örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zur versuchten einfachen Körperverletzung vor. Der Taterfolg blieb aus. Seitens des Geschädigten dürfte davon auszugehen sein, dass dieser wohl eher nicht ernsthaft damit rechnete, dass ihn der Verurteilte tatsächlich töten würde. Eine weitere Gewaltanwendung im Sinne von Prügel für den Fall einer Strafanzeige war vom Geschädigten indessen realistischerweise zu erwarten. Die zumindest diffuse Angst, welche durch Todesdrohungen eines offensichtlich gewaltbereiten Mannes beim Opfer bewirkt wird, ist jedoch nicht zu vernachlässigen. Das Verschulden für die vollendete Tat ist als sehr leicht bis leicht einzustufen, was eine Strafe von 4 Monaten rechtfertigen würde. Zufolge Versuchs erfolgt eine Reduktion auf 3 Monate, was asperationsweise mit einer weiteren Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat zu veranschlagen ist.

2.3.6 Raufhandel (AZ 4)

In Folge der unter Ziff. 2.3.4 abgehandelten Auseinandersetzung entwickelte sich eine wechselseitige Rauferei, an welcher sich mehrere Personen, darunter auch wiederum der Verurteilte, beteiligten. Die Folge waren Verletzungen beim Geschädigten mit multiplen Kontusionen, Hämatomen und Schwellungen im Bereich des Gesichts, des Ohrs, der Nase, des Unterkiefers und des rechten Schulterblattes mit jeweils Schmerzen in unterschiedlichem, bis hin zu einem starken Ausprägungsgrad. Auslöser des Raufhandels war der Verurteilte, der dem Geschädigten erneut mehrere Schläge ins Gesicht versetzte. Auch hier ist von einem wiederholten grundlosen «Angriff» auf einen anderen Menschen auszugehen, der ins bereits mehrfach beschriebene Gewalt- und Aggressionsmuster des Verurteilten passt. Das Verschulden ist als knapp noch leicht (im oberen Bereich des unteren Verschuldensdrittels) einzustufen, was eine Einsatzstrafe von 12 Monaten, resp. eine asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 6 Monate rechtfertigt.

2.3.7 Versuchte qualifizierte einfache Körperverletzung (AZ 17)

Im Zusammenhang mit dem versuchten Raub im «DD.___» bewarf der Verurteilte zusammen mit C.___ und einem unbekannten Mittäter mehrere Personen mit Tischen, Stühlen und anderen Gegenständen. Ein Stuhl traf J.___ am Kopf, wobei dieser ausser einer Beule keine Verletzungen erlitt. Auch wenn es sich wiederum um eine absolut nicht nachvollziehbare, unnötige und zügellose Ausübung roher Gewalt, aus purer Freude an Gewalt, handelte, muss berücksichtigt werden, dass dieses Vorgehen in sehr engem Zusammenhang mit dem Tatbestand des Raubes steht und eigentlich bereits grösstenteils durch die für den Raub verhängte Strafe abgegolten ist. Es rechtfertigt sich daher lediglich eine minimale Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.

2.3.8 Mehrfache Sachbeschädigung (AZ 12, 14, 19)

Die Sachbeschädigungen stehen in engem Zusammenhang mit den weiteren verübten Delikten und sind verschuldensmässig diesen gegenüber klar untergeordnet. Es rechtfertigt sich, ausgehend von jeweils leichtem Verschulden, die Einsatzstrafe zufolge der mehrfachen Sachbeschädigungen asperationsweise um 1 Monat zu erhöhen.

2.3.9 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (AZ 20)

Der Verurteilte leistete im Anschluss an die Ereignisse vom 5. April 2014 massiven Widerstand gegen die polizeiliche Festnahme, indem er in einer ersten Phase mit einer Geste (rechte Hand auf der Gesässtasche haltend) und entsprechenden verbalen Äusserungen den intervenierenden Polizeibeamten gegenüber androhte, sie zu erschiessen. In einer zweiten Phase stiess er erneut verbale Drohungen aus, welche er mit geballten Fäusten unterstrich. Erst nachdem Einsatz von Pfefferspray durch die Polizeibeamten gelang es schliesslich, den Verurteilten unter beträchtlicher physischer Gegenwehr ans Schliesszeug zu nehmen. Dieses Verhalten des Verurteilten übersteigt deutlich das Mass an Gegenwehr, mit welchem Polizeibeamte bei der Festnahme renitenter Personen im Alltag gemeinhin zu rechnen haben. Insbesondere die realistische Drohung mit dem Einsatz einer Schusswaffe dürfte die Polizisten massiv verängstigt haben. Das Verschulden bewegt sich auch hier, wenn auch noch im unteren Drittel des abstrakten Strafrahmens, nicht mehr im Bereich eines sehr leichten Verschuldens. Ausgehend von einem leichten Verschulden erscheint eine Einsatzstrafe von 8 Monaten angemessen, womit die Einsatzstrafe asperationsweise um 4 Monate zu erhöhen ist.

2.3.10 Mehrfache Drohung (AZ 15, 21)

Einerseits drohte der Verurteilte im Anschluss an den in der «CC.___-Bar» verübten Raub der Geschädigten in Anwesenheit der Polizei mit dem Tod, resp. damit, sie fertig zu machen. Diese Drohung löste beim Opfer nachweislich eine nachhaltige Verunsicherung aus. Trotzdem kann zufolge der Spontanität der Tat noch von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Die Tat ist aber keinesfalls zu bagatellisieren. Andererseits bedrohte der Verurteilte nach seiner Festnahme Polizisten damit, sie zu «verbrätschen» resp. fertig zu machen. Die Verunsicherung der betroffenen Polizisten dürfte sich in Grenzen gehalten haben, zudem ist hier der Zusammenhang zur vorstehend unter Ziff. 2.3.9 beurteilten Tat besonders eng. Es ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen. Insgesamt rechtfertigt sich für die mehrfache Drohung eine erneute asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat.

2.4 Gesamtfreiheitsstrafe zur Abgeltung der Tatkomponente

Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die für den Raub (AZ 13) zu verhängende Einsatzstrafe von 8 Monaten in Anwendung des Asperationsprinzips zur Abgeltung des Tatverschuldens für die weiteren Taten insgesamt um 35 Monate zu erhöhen ist, woraus eine Gesamtstrafe von 43 Monaten resultiert.

2.5 Täterkomponente

Was das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Verurteilten anbelangt, kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachvollziehbar hat die Vorinstanz im Rahmen der Täterkomponente zugunsten des Verurteilten berücksichtigt, dass dieser sein Leben seit der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 1. Juni 2016 in den Griff bekommen hat. Dies sieht auch heute nicht anders aus. Der Verurteilte lebt offenbar nach wie vor mit seiner Lebenspartnerin und dem gemeinsamen Sohn sowie einer weiteren Tochter der Partnerin zusammen. Seit dem 1. Januar 2018 arbeitet er mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % im Stundenlohn bei der Firma […] Schreinerei – Innenausbau in […]. Sein Lohn ist bis zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gepfändet. Seit dem Urteil des Amtsgerichtes Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 sind keine weiteren Verurteilungen mehr ergangen. Insgesamt hat sich der Verurteilte somit seit dem 5. April 2014 wohl verhalten. Indessen ist er wie erwähnt einschlägig vorbestraft, was sich erheblich straferhöhend auszuwirken hat. Die Strafempfindlichkeit bewegt sich im üblichen Rahmen. Die Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe zufolge der täterbezogenen Komponenten um lediglich 2 Monate, wie sie die Vorinstanz vornahm, erscheint indes unter Berücksichtigung der immerhin drei allesamt einschlägigen Vorstrafen als zu moderat. Berücksichtigt man, dass die Vorstrafen doch ein klares zur Gewaltverherrlichung neigendes Verhaltensmuster offenbaren, welches der Verurteilte im vorliegenden Verfahren unbekümmert fortsetzte und sogar nach bereits laufenden Ermittlungen (bezüglich den Vorfall vom 31.8.2013) in gleicher Art weiter delinquierte, so erscheint eine Erhöhung der tatbezogenen Einsatzstrafe von 43 Monaten um 4 Monate angemessen (auch unter Berücksichtigung der seit der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug stabilisierten Lebensumstände), womit insgesamt eine Freiheitsstrafe von 47 Monaten zu verhängen wäre.

2.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots

Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 5 StPO geregelte Beschleuni-gungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 S. 61 mit Hinweisen). Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273 mit Hinweis).

Die Strafkammer hat im Falle von C.___ eine Verletzung des Beschleunigungsgebots darin erblickt, dass das Strafverfahren ab Eingang beim Amtsgericht Solothurn-Lebern am 27. Juli 2015 bis zur Zustellung des begründeten Urteils am 12. März 2018 annähernd 32 Monate in Anspruch genommen habe. Die erstinstanzliche Verfahrensdauer verletze daher insbesondere wegen der Zeitspanne von nahezu einem Jahr, welche die Ausfertigung der Urteilsbegründung in Anspruch genommen habe, das Beschleunigungsgebot. Dies kann im Falle des Verurteilten so nicht gesagt werden. Der Verurteilte hat das erstinstanzliche Urteil akzeptiert und auch die Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft zogen das erstinstanzliche Urteil nicht weiter. Am 17. April 2017 verstrich die Frist für die Berufungsanmeldung und ab diesem Zeitpunkt stand der Verurteilte nicht mehr unter der Last des hängigen Verfahrens und der damit zusammenhängenden Unsicherheit hinsichtlich dessen Ausgangs. Natürlich hatte auch der Verurteilte Anspruch auf ein begründetes Urteil und die Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 4 StPO war auch bezüglich ihm massiv überschritten. Da das Urteil soweit ihn betreffend jedoch bereits rechtskräftig und vollstreckbar war, wirkte sich dies bei ihm nicht in gleicher Weise nachteilig aus wie bei C.___. Dass dann das Verfahren bezüglich A.___ nachträglich unter Anwendung von Art. 392 StPO wieder aufgenommen worden ist, kann unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots keine Rolle spielen. Insgesamt ist bezüglich den Verurteilten somit keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu konstatieren. Die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens ist mit rund 20 Monaten zwar beachtlich, angesichts der Komplexität des Verfahrens indes gerade noch vertretbar.

Dies hat zur Folge, dass es grundsätzlich bei den 47 Monaten Freiheitsstrafe bleiben müsste, zufolge des im Verfahren nach Art. 392 StPO geltenden Verschlechterungsverbots ist jedoch die Strafe der Vorinstanz von 41 Monaten zu bestätigen.

2.7 Geldstrafe

Für die mehrfache Beschimpfung ist zwingend eine Geldstrafe zu verhängen. Diesbezüglich ist aufgrund des Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs, welcher Anlass für das Nachverfahren nach Art. 392 StPO bot, unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen zur Strafzumessung sowie der Gewährung des bedingten Strafvollzuges in Verbindung mit der Anordnung von Bewährungshilfe einer Korrektur bedürften. Die diesbezüglichen Erkanntnisse der Vorinstanz sind somit zu bestätigen.

IV. Anrechnung der Untersuchungshaft, Verzicht auf Widerruf, Anerkannte Zivilforderung

1. A.___ ist die erstandene Haft von insgesamt 787 Tagen (U-Haft: 5.4.2014 - 1.7.2014; vorzeitiger Strafvollzug: 2.7.2014 - 1.6.2016) an die Freiheitsstrafe anzurechnen. Nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2017 erfolgte keine erneute Inhaftierung, sondern die Freiheitsstrafe wurde bis zur bedingten Entlassung von A.___ (rückwirkend per 12. Mai 2017) in Form des Wohn- und Arbeitsexternats vollzogen (vgl. Verfügung des Departements des Innern vom 3.7.2017, Ordner Vorinstanz, Register Person/Verfahren, nicht paginiert).

2. Mit Umwandlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2013 wurde A.___ der bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Seit Ablauf der Probezeit sind zwischenzeitlich mehr als drei Jahre vergangen. In Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB, der auch für Ersatzmassnahmen gilt (vgl. Stefan Trechsel/Mark Pieth in: Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 46 StGB N 16), ist deshalb festzustellen, dass der Widerruf, aber auch die Verlängerung der Probezeit zufolge Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden dürfen.

3. Wie bereits unter vorstehender Ziff. II.3 erwähnt, ist das Erkanntnis der Vorinstanz in Bezug auf die Zivilforderung von E.___ zu bestätigen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Angesichts des Freispruchs vom Vorwurf des Angriffs unter gleichzeitiger Bestätigung des Strafmasses der Vorinstanz rechtfertigt es sich, die Kostenfestsetzung und Kostenverlegung durch die Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der A.___ bezüglich demselben Lebenssachverhalt, der sich auf den Vorhalt des Angriffs (AZ 10) bezog, letztendlich rechtskräftig wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt worden ist.

2. Da die ausgestandene Haft von insgesamt 787 Tagen (vgl. hierzu vorstehende Ziff. IV.1) die ausgefällte Freiheitsstrafe von 41 Monaten nicht übersteigt, besteht kein Anspruch des Verurteilten auf eine Entschädigung wegen Überhaft. Der entsprechende Antrag von A.___ ist deshalb abzuweisen.

Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Antrag selbst dann abzuweisen gewesen wäre, wenn die Berufungsinstanz hinsichtlich dem zu verhängenden Strafmass dem Antrag der Verteidigung (= Freiheitsstrafe von 36 Monaten) gefolgt wäre. Auch in diesem Fall hätte die erstandene Haft vollumfänglich angerechnet werden können, was eine Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO ausgeschlossen hätte. Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach dem Verurteilten in analoger Anwendung von Art. 431 (Abs. 2) StPO eine Entschädigung zuzusprechen sei, weil aufgrund der späteren bedingten Entlassung ein übermässig langer Freiheitsentzug resultiert habe, verfängt von vornherein nicht: Wie sich aus den Ausführungen unter vorstehender Ziff. IV.1 (in fine) erschliesst, befand sich nämlich der Verurteilte bereits seit seiner Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 1. Juni 2016 nicht mehr in Haft.

3. Hinsichtlich des nicht durch den Verurteilten verursachten Nachverfahrens nach Art. 392 StPO besteht keine gesetzliche Grundlage, A.___ Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diese sind durch den Staat zu tragen.

4. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers für das Nachverfahren von total CHF 1'120.95 erscheint angemessen. Sie ist zu bestätigen. Eine gesetzliche Grundlage für eine allfällige Rückforderung resp. Nachforderung besteht nicht.

Demnach wird in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 5, 47, 49 Abs. 1 und 51 StGB sowie Art. 392 StPO erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass die Ziff. IV./1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren, Ziff. 7 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015), IV./2. (Freisprüche von den Vorwürfen gemäss Ziff. 3, 6, 9, 17 [Teilvorhalt der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung] und 18 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015), IV./3. (Schuldsprüche hinsichtlich der Vorwürfe gemäss Ziff. 1, 2, 4, 5, 8, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 [Teilvorhalt der versuchten qualifizierten einfachen Körperverletzung], 19, 20, 21 und 22 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015), V./1. (teilweise, soweit nicht die Zivilforderung von E.___ betreffend) - V./7. (betreffend Zivilforderungen und Parteientschädigung) sowie V./12. (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers) des Urteils des Amtsgerichts Solothurn-Lebern vom 31. März 2017 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.    A.___ wird freigesprochen vom Vorhalt des Angriffs, angeblich begangen am 5. April 2014 (Ziff. 10 der Anklageschrift vom 24. Juli 2015).

3.    A.___ wird verurteilt zu:

a)  41 Monaten Freiheitsstrafe,

b)  einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.      a)  A.___ werden 787 Tage Haft (Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

b)  Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Genugtuung (Entschädigung für Überhaft) wird abgewiesen.

5.    Es wird festgestellt, dass zufolge Zeitablaufs der mit Umwandlungsverfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 7. Mai 2013 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je CHF 40.00 nicht mehr widerrufen und die Probezeit nicht mehr verlängert werden darf.

6.    Während der Probezeit ist für A.___ Bewährungshilfe angeordnet und es werden ihm die folgenden Weisungen erteilt:

-     A.___ wird verpflichtet, sich nach Vorgabe von Dr. Willi Forster, Solothurn, einer Alkoholabstinenzkontrolle zu unterziehen.

-     A.___ wird verpflichtet, sich im Rahmen einer ambulanten psychiatrischen Behandlung nach Vorgabe der behandelnden Ärzte zu Verlaufskontrollen einzufinden.

Nicht wahrgenommene Termine sind umgehend der Bewährungshilfe zu melden.

7.    A.___ wird bei der Anerkennung behaftet, E.___, , Schadenersatz in Höhe von CHF 325.00 zu schulden.

8.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wurde für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig auf CHF 19‘217.75 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat bezahlt. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verurteilten erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

9.    Die Kosten des Verfahrens vor Amtsgericht Solothurn-Lebern von CHF 14'000.00, total CHF 27'500.00, hat A.___ im Umfang von CHF 17'662.45 zu bezahlen.

10.  Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Verurteilten A.___, Rechtsanwalt Reto Gasser, wird für das nachträgliche Berufungsverfahren (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) auf CHF 1'120.95 (inkl. Auslagen und MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

11.  Die Kosten des nachträglichen Berufungsverfahrens (Nachverfahren gemäss Art. 392 StPO) sind vom Staat zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) im Rechtsmittelverfahren kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Lupi De Bruycker

STDIV.2019.1 — Solothurn Obergericht Strafkammer 16.10.2019 STDIV.2019.1 — Swissrulings