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Solothurn Obergericht Strafkammer 19.08.2025 STBER.2024.66

19 agosto 2025·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·11,868 parole·~59 min·5

Riassunto

Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 19. August 2025  

Es wirken mit:

Präsident Rauber

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichterin Marti    

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

2.    A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,

Privatanschlussberufungskläger

gegen

B.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christof Egli,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Brandstiftung, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfache Drohung, Gewalt und Beschimpfung gegen Behörden und Beamte, mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, mehrfache Tätlichkeiten etc.

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

[…], Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, eine Untersuchungsbeamtin (bis zur Mittagspause), B.B.___, als Beschuldigter und Berufungskläger, Rechtsanwalt Christof Egli, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, als Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers A.___, C.___, als Zeuge (für die Dauer seiner Befragung), D.___, als Zeuge (für die Dauer seiner Befragung), E.___, als Zeuge (für die Dauer seiner Befragung), F.___, als Zeugin (für die Dauer ihrer Befragung), der Partner der Zeugin F.___ (für die Dauer ihrer Befragung), G.___, als Zeuge (für die Dauer seiner Befragung), zwei Beamte der Kantonspolizei Solothurn, zwei Stagiers, drei Medienvertreter.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft, der Vertreterin des Privatanschlussberufungsklägers und dem Verteidiger vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen) sowie die schriftlich eingereichten Plädoyernotizen inkl. der Anträge in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt […] für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:

1.    Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024, soweit dagegen nicht die Berufung erklärt resp. die Berufung zurückgezogen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.

2.    B.B.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

a.      Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022 (Vorhalt Anklageziffer 1);

b.      mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 2.1. bis 2.28.);

c.      mehrfache Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffern 3.1. bis 3.8.);

d.      mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20 April 2022 (Vorhalt Anklageziffern 4.1. bis 4.3.);

e.      Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022 (Vorhalt Anklageziffer 5.);

f.       einfache Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 (Vorhalt Anklageziffer 6.5.);

g.      mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 (Vorhalte Anklageziffern 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.);

h.      mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 7.1.-7.2.);

i.        mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 (Vorhalte Anklageziffern 8.1.-8.2.),

j.        Ungehorsam gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 (Vorhalt Anklageziffer 9.).

3.    Es sei die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 25. Januar 2022 (STA.2022.437) zu widerrufen.

4.    Auf den Widerruf der beiden bedingten Geldstrafen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 (ST.2020.343) sowie der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 28. Januar 2021 (STA.2020.5257) sei zu verzichten.

5.    Er sei zu verurteilen zu

a.    einer unbedingten Freiheitsstrafe von 63 Monaten.

b.    einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen;

c.     einer Busse von CHF 2'000.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu 20 Tagen Freiheitsstrafe.

6.    Der bisher ausgestandene Freiheitsentzug sei an die Strafe anzurechnen.

7.    Es sei vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.

8.    Der Beschuldigte sei für 10 Jahre des Landes (Hoheitsgebiet der Schweiz) zu verwiesen.

9.    Über die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie die Entschädigungen der Privatklägerschaft sei von Amtes wegen zu befinden.

10.  Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Ryser-Zwygart für den Privatanschlussberufungskläger:

A)   Zur Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024

1.    Die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 19. August 2024 gegen Ziff. 2 lit. b) betreffend AZ 2.16 und gegen Ziff. 14 des Urteils des Amtsgereichts von Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei abzuweisen.

2.    Ziff. 2 lit.b) betreffend AZ 2.16 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.

3.    Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Sachbeschädigung, (Art. 144 Abs. 1 StGB), begangen am 8. Mai 2022 in der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten an den Türen des Personenwagens Volvo C30, weiss, [amtliches Kennzeichen], beschädigte und durch dieses Verhalten einen Sachschaden in der Höhe von CHF 7'551.05 verursachte, schuldig zu sprechen und zu bestrafen (Anklageschrift: Vorhalt 2.16.).

4.    Ziff. 14 des Urteils des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei zu bestätigen.

5.    B.B.___ habe dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

6.    Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem Privatkläger für das Verfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.

B)   Zur Anschlussberufung vom 5. September 2025

1.    Ziff 13 lit c des Urteils des Amtsgerichts von Thal-Gäu vom 22.02.2024 sei aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte habe dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 7'551.05 oder nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventualiter sei die Forderung auf dem Zivilweg zu verweisen.

3.    Der Beschuldigte habe die Verfahrenskosten vor dem Obergericht Strafkammer zu bezahlen und dem Privatkläger für das Berufungs- und Anschlussberufungsverfahren vor dem Obergericht Strafkammer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsvertreterin zu bezahlen.

Rechtsanwalt Egli für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.    Das Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 22. Februar 2024 sei betreffend die Dispositiv-Ziff. 2, 3, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 14 und 16 aufzuheben.

2.    Der Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

3.    Der dem Berufungskläger mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 70.- sei nicht zu widerrufen.

4.    Dem Beschuldigten sei aufgrund des Freiheitsentzugs in der Zeit vom 9. Mai 2022 bis 8. August 2022 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 13'800.- zzgl. Zins zu 5 % seit 9. Mai 2022 sowie in der Zeit vom 28. März 2023 bis 20. August 2025 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 131'550.- zzgl. Zins zu 5 % seit 28. März 2023 zuzusprechen.

5.    Die beschlagnahmten Gegenstände seien dem Berufungskläger mit Ausnahme des Steins (KT-Nr. 22.02664) herauszugeben.

6.    Die Zivilforderungen der Privatkläger H.___, Kanton Solothurn, [Versicherung 1], [Versicherung 2] und [Versicherung 3] seien abzuweisen, eventualiter seien die Privatkläger mit ihren Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.

7.    A.___ sei keine Parteientschädigung zuzusprechen.

8.    Die Anschlussberufung des Anschlussberufungsklägers A.___ sei abzuweisen.

9.    Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Berufungskläger sei für die amtliche Verteidigung zu entschädigen (zzgl. MWST).

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.             Prozessgeschichte

1.   In Bezug auf die Prozessgeschichte bis zur Anklageerhebung wird auf die umfassenden Erwägungen im Urteil des Amtsgerichts von Thal-Gäu (nachfolgend Vorinstanz) verwiesen (Akten der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn sowie der Vorinstanz [nachfolgend: Vorakten], pag. 2809 ff. bzw. Urteil der Vorinstanz, S. 3 ff.).

2.   Mit Anklageschrift vom 20. September 2023 erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Richteramt Thal-Gäu Anklage gegen B.B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Brandstiftung, mehrfacher Sachbeschädigung, teilweise mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung, mehrfacher Tätlichkeiten, mehrfacher Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums und Ungehorsams gegen die Polizei (Vorakten, pag. 001 ff. bzw. pag. 2495 ff.).

3.   Am 22. Februar 2024 fand die mündliche Hauptverhandlung vor der Vorinstanz statt. Das Gericht brachte betreffend den Vorhalt gemäss Anklageziffer 6.5. einen Würdigungsvorbehalt an und behielt sich dessen Würdigung als vollendete einfache Körperverletzung vor (Vorakten, pag. 2703 ff.).

4.   Gleichentags fällte die Vorinstanz folgendes Urteil (Vorakten, pag. 2720 ff. [Dispositiv] bzw. 2807 ff. [begründetes Urteil]):

1.      B.B.___ wird vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022, freigesprochen [Vorhalt AZ 2.7.].

2.      B.B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    Brandstiftung, begangen am 4. Mai 2022 [Vorhalt AZ 1.],

b)    mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung, begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022 und dem 25. März 2023 [Vorhalte AZ 2.1.-2.6. und 2.8.-2.28.],

c)    mehrfache Drohung, begangen in der Zeit zwischen dem 14. Februar 2022 und dem 6. März 2023 [Vorhalte AZ 3.1.-3.8.],

d)    mehrfache Beschimpfung, begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2022 und dem 20. April 2022 [Vorhalte AZ 4.1.-4.3.],

e)    Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 16. November 2022 [Vorhalt AZ 5.],

f)     einfache Körperverletzung, begangen am 6. März 2023 [Vorhalt AZ 6.5.],

g)    mehrfache versuchte einfache Körperverletzung, begangen in der Zeit zwischen dem 27. Februar 2023 und dem 14. März 2023 [Vorhalte AZ 6.1.-6.4. und 6.6.-6.7.],

h)    mehrfache Tätlichkeiten, begangen am 20. April 2022 [Vorhalte AZ 7.1.-7.2.],

i)     mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums, begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022 und dem 24. April 2022 [Vorhalte AZ 8.1.-8.2.],

j)     Ungehorsam gegen die Polizei, begangen am 1. Oktober 2022 [Vorhalt AZ 9.].

3.      Der B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

4.      Die B.B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzüge werden nicht widerrufen.

5.      B.B.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten,

b)    einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 10.00 (als Gesamtstrafe unter Einbezug des Urteils der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 25. Januar 2022),

c)    einer Busse von CHF 2'000.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.

6.      B.B.___ werden 424 Tage Haft (9. Mai 2022 bis 8.0 August 2022 und 28. März 2023 bis 22. Februar 2024) an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.      Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs bzw. im Hinblick auf ein mögliches Berufungsverfahren wird gegen B.B.___ die Fortsetzung der Sicherheitshaft für 6 Monate, d.h. bis am 29. August 2024, angeordnet.

8.      Für B.B.___ wird vollzugsbegleitend eine ambulante therapeutische Behandlung angeordnet.

9.      B.B.___ wird für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen.

10.   Folgende sichergestellten Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft des Urteils durch die Polizei Kanton Solothurn zu vernichten:

Objekt

Befindet sich bei

Mobiltelefon iPhone A1688 (HD-Nr. 1)

Polizei Kanton Solothurn

Mobiltelefon iPhone A1778 (HD-Nr. 7)

Polizei Kanton Solothurn

Ein Stein (KT-Nr. 22.02664)

Polizei Kanton Solothurn

Flasche Meliseptol Rapid (HD-Nr. 5)

Polizei Kanton Solothurn

Flasche Ethanol (HD-Nr. 15)

Polizei Kanton Solothurn

Bunsenbrenner, Silvermatch (HD-Nr. 12)

Polizei Kanton Solothurn

Gasflasche Tycoon premium (HD-Nr. 13)

Polizei Kanton Solothurn

11.   B.B.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Schadenersatz verurteilt:

a)    H.___: CHF 993.35

b)    Polizei Kanton Solothurn: CHF 1'864.05

c)    [Versicherung 1]: CHF 1'154.50 (Schaden Nr. 317.306. 671.01 [Geschädigter: I.___])

d)    [Versicherung 2]:

·      CHF 827.15 (Schaden Nr. [...] [Geschädigter: I.___])

·      CHF 452'450.00 (CHF 416'450.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: J.___ Holzbau AG]; CHF 36'000.00: Schaden Nr. [...] [Geschädigte: K.___ AG])

e)    [Versicherung 3]: CHF 213'654.70

12.   Folgende Zivilforderungen gegenüber B.B.___ werden abgewiesen:

a)    [Versicherung 1]: CHF 505.65 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter: L.___])

b)    L.___: CHF 300.00 und CHF 300.00 (Schadenersatz und Genugtuung)

13.   Folgende Privatkläger werden zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen:

a)    M.___: CHF 2'000.00 (Genugtuung)

b)    N.___: CHF 1'000.00 (Genugtuung)

c)    A.___: CHF 7'551.05 (Schadenersatz)

d)    [Versicherung 1]: CHF 556.10 (Schadenersatz; Schaden Nr. [...] [Geschädigter I.___])

e)    O.___ AG: CHF 7'116.00 (Schadenersatz)

f)     P.___ AG: CHF 6'789.00 (Schadenersatz)

14.   B.B.___ hat dem Privatkläger A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart, Solothurn, eine Parteientschädigung von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

15.   Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von B.B.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, Solothurn, wird auf CHF 27'229.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu zahlen. Nach Abzug der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 11'000.00 (Verfügung vom 6. März 2023) verbleibt eine Restanz von CHF 16'229.60 (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates Solothurn während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der amtlichen Verteidigerin im Umfang von CHF 7'723.00 (Differenz zu vollem Honorar), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.B.___ erlauben.

16.   Die Verfahrenskosten mit einer Urteilsgebühr von CHF 7'000.00, total CHF 40'200.00, hat B.B.___ zu bezahlen.

5.   Mit Eingabe vom 7. März 2024 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an und ersuchte gleichzeitig um Bewilligung des vorzeitigen Strafantritts (Vorakten, pag. 2759).

6.   Mit Verfügung vom 19. März 2024 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafvollzug bewilligt (Vorakten, pag. 2774).

7.   Mit Eingabe vom 25. März 2024 ersuchte die bisherige amtliche Verteidigerin um Entlassung aus dem Mandat (Vorakten, pag. 2778).

8.   Mit Eingabe vom 2. April 2024 ersuchte Rechtsanwalt Christof Egli um Einsetzung als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten (Vorakten, pag. 2780).

9.   Mit Verfügung vom 17. April 2024 wurde die bisherige amtliche Verteidigerin aus ihrem Mandat entlassen und Rechtsanwalt Christof Egli mit der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten beauftragt (Vorakten, pag. 2793).

10.   Der Beschuldigte liess das Urteil der Vorinstanz mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 teilweise, d.h. betreffend die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10 (Einziehungen), 11 (Schadenersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrens­kosten), anfechten. Er beantragt zusammengefasst einen vollumfänglichen Frei­spruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates, die Ab­weisung der Zivilforderungen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Privatklägerschaft sowie eine Entschädigung für zu Unrecht entstandenen Frei­heits­entzug und eine Genuugtuung von CHF 150.00 pro Hafttag zuzüglich Zins seit Fest­nahme (Akten des Obergerichts [nachfolgend: Akten OG], pag. 1 ff.). Gleichzeitig stellte er mehrere Beweisanträge.

11.   Mit Stellungnahme vom 26. August 2024 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag. 43).

12.   Mit Eingabe vom 5. September 2024 erklärte A.___ [nachfolgend: Privatberufungskläger] die Anschlussberufung. Er verlangt die Aufhebung der Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz und beantragt zusammengefasst die Zusprechung von Schadenersatz von CHF 7’551.05 oder nach richterlichem Ermessen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten (Akten OG, pag. 52 ff.).

13.   Die Polizei des Kantons Solothurn (nachfolgend: Polizei) verzichtete mit Eingabe vom 6. September 2024 auf eine Anschlussberufung (Akten OG, pag. 64). Die übrigen Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.

14.   Mit Eingabe vom 17. September 2024 reichte die bisherige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten ihre Honorarnote ein (Akten OG, pag. 65 f.).

15.   Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 reichte die Polizei einen Nachtragsrapport betreffend die Auswertung der beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten inkl. Kostenzusammenstellung ein (Akten OG, pag. 72 ff.).

16.   Mit Verfügung vom 18. Dezember 2024 wurde über die Beweisanträge des Beschuldigten entschieden (Akten OG, pag. 82 ff.).

17.   Mit Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 erläuterte der zuständige Mitarbeiter der Polizei, wie die Zeitbestimmung der Videoaufnahmen und die Erhebung der Videodateien erfolgten (Akten OG, pag. 108 f.).

18.   Mit Verfügung vom 22. Januar 2025 wurden die Parteien und die Zeugen rechtsgenüglich zur angesetzten Berufungsverhandlung vorgeladen (Akten OG, pag. 123 ff.).

19.   Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde bestätigt, dass eine direkte Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und F.___ vermieden wird (Akten OG, pag. 160).

20.   Am 30. Juni 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Migrationsakten des Beschuldigten beim Obergericht eingegangen sind (Akten OG, pag. 166). Gestützt auf das Gesuch des amtlichen Verteidigers vom 4. Juli 2025 (Akten OG, pag. 167) wurden ihm diese am 7. Juli 2025 zur Verfügung gestellt (Akten OG, pag. 168).

21.   Mit Verfügung vom 9. Juli 2025 wurde den Parteien mitgeteilt, dass anstelle von Oberrichter Stefan Hagmann Oberrichterin Barbara Obrecht Steiner an der Hauptverhandlung vom 18. August 2025 teilnehmen wird.

22.   Mit Verfügung vom 23. Juni 2025 wurden der Staatsanwaltschaft und dem amtlichen Verteidiger je eine Kopie des Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt (nachfolgend: JVA) […] vom 13. Juli 2025 (Akten OG, pag. 170 ff.) und des Strafregisterauszugs vom 23. Juli 2025 (Akten OG, pag. 174 ff.) zugestellt (Akten OG, pag. 178).

23.   Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde die Polizei aufgefordert, dem Berufungsgericht die von der Polizei sichergestellten Originalvideodateien zuzustellen. Gleichzeitig wurden die Parteien über die Vorladung des zuständigen Polizisten informiert (Akten OG, pag.179 f.).

Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelte die Polizei einen USB-Stick der Polizei mit den Originalvideodateien der [Elektrizitätsversorgung] und des [Schulhauses] sowie einen Ausschnitt der Aufnahmen der J.___ Holzbau AG (Akten OG, pag. 181).

24.   Mit Verfügung vom 5. August 2025 wurden die Parteien über den Eingang der Videodateien informiert (Akten OG, pag. 182). Gleichentags erfolgte die Vorladung des Polizisten G.___.

25.   Mit Verfügung vom 13. August 2025 wurde dem Verteidiger der USB-Stick der Polizei mit den Originalvideoaufnahmen zur Einsichtnahme zugestellt (Akten OG, pag. 186 f.).

26.   Mit Eingabe vom 16. August 2025 reichte der Verteidiger diverse Unterlagen aus den IV-Akten des Beschuldigten ein (Akten OG, pag. 189 ff.).

27.   Am 18./19. August 2025 fand die Verhandlung vor dem Berufungsgericht statt (Akten OG, pag. 232 ff.). Zu Beginn der Verhandlung wurden die Parteien darüber informiert, dass sich das Berufungsgericht die teilweise Würdigung der angeklagten versuchten Körperverletzungen gemäss Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB vorbehält. Die Urteilseröffnung erfolgte am 20. August 2025. Der als Auskunftsperson, evtl. Zeuge, vorgeladene Q.___ blieb der Berufungsverhandlung unentschuldigt fern.

II.            Formelles

A.   Anwendbares Recht

Per 1. Januar 2024 trat die Revision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft. Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 454 Abs. 1 StPO fest, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt werden, neues Recht gilt. Da die Vorinstanz das Urteil am 22. Februar 2024 fällte, ist das neue Recht anwendbar.

B.   Gegenstand des Berufungsverfahrens

1.   Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten.

2. Mit Berufungserklärung vom 19. August 2024 (Akten OG, pag. 1 ff.) ficht der Beschuldigte die Ziffern 2 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 5 (Strafe), 6 (Anrechnung Haft), 8 (Ambulante Massnahme), 9 (Landesverweis), 10 (Einziehungen), 11 (Schaden­ersatz), 14 (Parteientschädigung), 16 (Verfahrenskosten) des erstinstanzlichen Urteils an (vgl. zu den Anträgen die vorstehende Prozessgeschichte).

3. Seitens des Beschuldigten nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Verzicht auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 15. April 2020 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2021 für eine Geldstrafe vom 80 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährten bedingten Vollzüge. Diese Punkte bilden Teil der Strafzumessung. Sie unterliegen – da die Strafzumessung angefochten wurde – damit ebenfalls der richterlichen Überprüfungsbefugnis.

4. Seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht explizit angefochten, aber dennoch Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist weiter der Rückforderungsvorbehalt des Staates für die Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigerin gemäss Ziffer 15 des erstinstanzlichen Urteils. Diese Ziffer ist somit lediglich teilweise in Rechtskraft erwachsen (vgl. nachfolgend).

5. Der Privatberufungskläger seinerseits ficht die Ziffer 13 lit. c des Urteils der Vorinstanz an.

6. In (teilweise) Rechtskraft erwachsen und damit nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens sind damit folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils:

­      Ziff. 1: Freispruch vom Vorhalt der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 27. April 2022 (Vorhalt Ziff. 2.7 der Anklageschrift);

­      Ziff. 12: Abweisung der Zivilforderungen der [Versicherung 1] (lit. a) und von L.___ (lit. b);

­      Ziff. 13 (teilweise): Verweis auf den Zivilweg der Zivilforderungen von M.___ (lit. a), N.___ (lit. b), der [Versicherung 1] (lit. d), der O.___ AG (lit. e) und der P.___ AG (lit. f);

­      Ziff. 15 (teilweise): Festlegung der Entschädigung für die vormalige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten (soweit deren Höhe betreffend).

7. Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittel-instanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Marcel Niggli/ Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 82 StPO N 13). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

C.   Formelle Rügen

1. In formeller Hinsicht bringt die Verteidigung sinngemäss vor, die Aussagen der Geschädigten seien zufolge fehlender Konfrontation unverwertbar. Da die vom Berufungsgericht einvernommenen Zeugen sich nicht an den Wortlaut erinnern konnten, seien deren Aussagen nicht verwertbar.

2. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je m.w.H.). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2; je m.w.H.). Beschränkt sich die Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es dem Beschuldigten verunmöglicht, seine Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 150 IV 345 E. 1.6.3.2 m.H.). Gleiches gilt, wenn eine (Auskunfts-) Person in einer späteren Konfrontationseinvernahme von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht (vgl. Urteil des EGMR Vidgen gegen die Niederlande vom 10. Juli 2012 [Nr. 29353/06] § 47; Urteil 6B_1067/2023 vom 2. April 2025 E. 3.1.2 und E. 3.4 m.H.). Das Recht auf wirksame Konfrontation ist hingegen eingehalten, wenn sich die Person auf die Befragung einlässt und sich in Anwesenheit des Beschuldigten erneut frei und unbeeinflusst zur Sache äussert (vgl. Urteile 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_839/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 1.4.2; je m.w.H.). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Macht sie Angaben zur Sache, so darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden (Urteile 6B_1253/2022 vom 26. April 2023 E. 3.1; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je m.w.H.). Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise (Urteil des Bundesgericht 7B_1347/2024, 7B_1348/2024 vom 16. Juli 2025 E. 2.3.3, mit Verweis auf BGE 150 IV 345 E. 1.6.7.2 m.w.H.).  

Auf Antrag des Verteidigers in der Berufungserklärung wurden die Geschädigten F.___, E.___ und D.___ an der Berufungsverhandlung im Beisein des Beschuldigten und seines Verteidigers einvernommen. Zwar konnten sie sich nach über drei Jahren nicht mehr an den genauen Wortlaut der jeweiligen ihnen gegenüber gemachten Drohungen erinnern, sie haben jedoch inhaltliche Angaben gemacht und sich dazu geäussert, wie sie die Drohungen damals auffassten. Sie haben sich damit auf die Befragung eingelassen. Ihre Aussagen sind verwertbar. Ebenfalls verwertbar sind die Aussagen der Geschädigten N.___, R.R.___, S.___, T.___, U.___ und M.___. Mit diesen wurden bereits im Untersuchungsverfahren Konfrontationseinvernahmen durchgeführt. Die Rüge der Verteidigung ist folglich unbegründet.

Demgegenüber erschien Q.___ trotz gehöriger Vorladung nicht zur Berufungsverhandlung, womit es an einer parteiöffentlichen Einvernahme fehlt. Seine im Untersuchungsverfahren gemachten Aussagen sind unter den vorliegenden Umständen nicht verwertbar.

Die übrigen Rügen sind nachfolgend bei den jeweiligen Vorhalten zu prüfen.

III.           Vorhalt der Brandstiftung

1.      Der Vorhalt gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift lautet wie folgt:

«1. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)

begangen am 4. Mai 2022, um ca. 21:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Lagerhalle, z.Nt. der J.___ Holzbau AG resp. der J.___ Immobilien AG und weiterer Geschädigter (u.a. [Versicherung 2], [Versicherung 3]), indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich zum Schaden eines andern und unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursachte.

Konkret begab sich der Beschuldigte von Osten her zum Gelände der J.___ Holzbau AG, kletterte dort über einen 2.10 Meter hohen Zaun, welcher das Areal umgibt, begab sich in der Folge zur offenen Lagerhalle, welche sich im Nordteil des Betriebsareals befindet, und entfachte dort auf unbekannte Art und Weise, unter Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner, ein Feuer am in der Lagerhalle befindlichen Material (Paletten mit Pressholzplatten, umwickelt mit Plastikfolie und Karton). Im Anschluss kletterte er wieder über den Zaun und entfernte sich in östliche Richtung vom Tatort.

Aufgrund des durch den Beschuldigten verursachten Feuers, entfachte sich ein Brand, welcher sich innert weniger Minuten auf die gesamte Lagerhalle ausbreitete. Der Brand musste in der Folge durch die Feuerwehr gelöscht werden. Durch den Brand entstand ein Sachschaden in der Höhe von insgesamt

ca. CHF 642'450.00 (ca. CHF 452'450.00.00 Leistungen [Versicherung 2] betr. J.___ Holzbau AG und ca. CHF 190'000.00 am Gebäude gemäss Schätzung Gebäudeversicherung), den der Beschuldigte mit seinem Verhalten mindestens billigend in Kauf nahm.»

2.      Formelles

2.1 Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklageprinzips betreffend den Vorhalt der Brandstiftung, der gänzlich unbestimmt festhalte, das Feuer sei auf unbekannte Art und Weise unter Zuhilfenahme einer unbekannten Feuerquelle entfacht worden.

2.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK [SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Der Anklagegrundsatz bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 131 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3, je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion muss die beschuldigte Person aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Die Anklageschrift hat die vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen möglichst kurz, aber genau zu umschreiben (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreten Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publiziert in: BGE 141 IV 437; 6B_1151/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2, je mit Hinweisen). Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an den Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1 mit Hinweisen).

2.3 Die von der Verteidigung vorgebrachte Kritik an der Anklageschrift verfängt nicht. In Bezug auf die dem Beschuldigten vorgeworfene Brandstiftung wird der Vorhalt ausführlich abgehandelt. Aus der Anklageschrift geht einwandfrei hervor, an welchem Ort, zu welchem Zeitpunkt und welche Tathandlungen dem Beschuldigten zur Last gelegt werden, konkret das Entfachen eines Feuers am in der Lagerhalle befindlichen Material, mutmasslich mit einem Bunsenbrenner. Dass das Tatwerkzeug nicht abschliessend bzw. die konkrete Art der Anzündung nicht umschrieben ist, ändert nichts daran, dass der Beschuldigte klar wusste, wogegen er sich wehren muss. Das zeigen auch die Ausführungen des Beschuldigten sowie der Verteidigung vor erster und zweiter Instanz unmissverständlich. Die Verteidigungsrechte wurden nicht geschmälert. Die Anklageschrift erfüllt ihre Umgrenzungs- wie auch ihre Informationsfunktion. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

3.      Beweismittel und Beweiswürdigung

Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3).

Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenüglichen Beweis von Tat und Täter erlauben (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3 mit Hinweisen).

Nachfolgend werden die wichtigsten Beweismittel umschrieben und gewürdigt:

3.1 Videoaufnahmen

3.1.1 Vom Tatabend konnten die Aufnahmen der Videoüberwachung von drei Orten am bzw. in der unmittelbaren Nähe zum Tatort gesichert werden.

Dies sind einerseits Aufnahmen der Überwachungskamera auf der nordwestlichen Seite des Areals der J.___ Immobilien AG (Unternehmens-Identifikationsnummer [UID]: CHE-[…]) respektive der J.___ Holzbau AG (UID: CHE-[…]; nachfolgend: J.__) selbst (DVD in den Vorakten, pag. 118). Sie erfasst den nördlichen Bereich der Lagerhallen an der [Strasse] (westliche Halle) und […] (östliche Halle, wo der Brand ausbrauch). Andererseits gibt es Aufnahmen der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung] (nachfolgend: [Elektrizitätsversorgung]), die sich an der [Strasse], westlich der vom Brand betroffenen Lagerhallen, befindet, und der Überwachungskamera des Fahrradunterstandes des [Schulhauses] (nachfolgend: Schulhaus) am [Weg], der rund 100 Meter vom Tatort entfernt ist (USB-Datenträger in den Akten OG, pag. 181).

3.1.2 Der Verteidiger bestreitet die Verwertbarkeit der Videoaufnahmen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, die Videoaufnahmen stammten von einer privaten Überwachungskamera, welche neben dem eigenen Firmengelände auch den öffentlichen Bereich überwacht und aufgezeichnet habe.

Die Strafprozessordnung regelt nur die Erhebung von Beweisen durch die staatlichen Strafbehörden, äussert sich aber nicht ausdrücklich zum Umgang mit von Privatpersonen gesammelten Beweismitteln. Nach der Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen im Strafprozess verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.3.1; 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.1.2; 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 149 IV 153; je mit Hinweisen). Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind dagegen nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erhältlich gemacht werden können und kumulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei der Interessenabwägung ist derselbe Massstab wie bei von den Strafbehörden rechtswidrig erhobenen Beweisen anzuwenden. Die Verwertung ist damit nur zulässig, wenn sie im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO zur Aufklärung einer schweren Straftat unerlässlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.3 m.w.H.). Diese Verwertungsregeln gelten auch für staatliche Stellen, die keine Strafverfolgungsbehörden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_385/2024, 6B_390/2024 vom 30. September 2024 E. 2.6.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 226 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B 1288/2019 vom 21. Dezember 2020).

Es ist unbestritten, dass es sich bei den Videoaufnahmen der Überwachungskameras der J.___, der angrenzenden Liegenschaft der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt.

Ob die hier interessierenden Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis des Informations- und Datenschutzgesetzes des Kantons Solothurn (InfoDG; BGS 114.1) genügten, kann offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes privates Interesse gerechtfertigt, wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. auch 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 2.4).

Ob diese Beweise rechtmässig erlangt worden sind, kann vorliegend dahingestellt bleiben, da die Aufnahmen selbst im Fall ihrer rechtswidrigen Erstellung strafprozessual verwertbar wären, weil die Strafbehörden sie rechtmässig hätten erlangen können und die Schwere der Straftat deren Verwertung gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO erlaubt:

Dem Beschuldigten wird Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB und damit ein (gemeingefährliches) Verbrechen zum Vorwurf gemacht. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Beschuldigten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1). Im Raum steht die Verursachung eines Feuers, welches sich innert kurzer Zeit in einer gesamten Lagerhalle ausbreitete und durch die Feuerwehr gelöscht werden musste. Der verursachte Sach­schaden betrug über CHF 600'000.00. Mithin handelt es sich um eine schwere Straftat. Mitzuberücksichtigen ist sodann, dass die Videoaufnahmen der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung] in erster Linie das jeweilige Firmengelände, jene des Schulhauses primär den Fahrradunterstand und damit ebenfalls das betreffende Gelände gefilmt haben und damit einhergehend jeweils nur ein kurzer bzw. kleiner Abschnitt der Neben- bzw. Quartierstrasse miteinsehbar war. Wenn überhaupt, dann lag hinsichtlich des Mitfilmens dieser allgemein zugänglichen und für die Öffentlichkeit einsehbaren Orte ein nur leichter Eingriff in die Privatsphäre des Beschuldigten vor. Bei der J.___ und der [Elektrizitätsversorgung] begab sich der Beschuldigte sodann selbst auf das private Grundstück und nahm damit die Aufnahme insoweit in Kauf. In Abwägung aller Aspekte ergibt sich ein deutlich überwiegendes öffentliches Interesse an der Wahrheitsfindung gegenüber dem Interesse des Beschuldigten an seiner Privatsphäre.

Im Übrigen hätten die fraglichen Beweismittel gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts für die Strafverfolgungsbehörde entgegen dem Beschuldigten auch hypothetisch erlangt werden können. Relevant sind die Aufzeichnungen kurz vor, während und nach dem Übersteigen des 2.1 Meter hohen Zauns und dem Eindringen der Täterschaft auf das Gelände der J.___ sowie nach dem Verlassen des Geländes. Dabei kommt es nicht darauf an, ob vor den Videoaufzeichnungen ein konkreter Tatverdacht bestanden hat. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht bekannt gewesen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis).

Die Aufnahmen sind verwertbar.

3.1.3 Der Verteidiger stellt in der Berufungserklärung in Frage, ob es sich bei den in den Vorakten befindlichen Videos effektiv um die sichergestellten unveränderten Originalvideodateien handelt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Verteidiger dann sinngemäss aus, die Sicherung der Videoaufnahmen der J.___ sei nicht dokumentiert, die mehrfachen Übertragungen seien nicht manipulationsgeschützt erfolgt, die beteiligten Personen seien unbekannt. Zudem wird moniert, die Videoaufnahmen seien nie formell beschlagnahmt worden.

Bei der sich in den Vorakten befindlichen Videodatei der J.___ («[Strasse]_20220504200740_ 20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) ist angesichts der Speicherung gemäss Metadaten in der Tatnacht zu erkennen, dass es sich dabei um die sichergestellte Originaldatei handelt. Der zuständige Sachbearbeiter erwähnte in der Einvernahme des Vertreters der J.___ sodann, dass der Polizei bereits anlässlich der Tatbestandsaufnahme vom 4. Mai 2022 Videodateien der J.___ Holzbau AG zur Verfügung gestellt wurden (Vorakten, pag. 149, Frage 31). Demgegenüber sind die sich in den Vorakten (pag. 118) befindlichen Videodateien der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses offensichtlich nicht die von der Polizei am 9. Mai 2022 sichergestellten Originaldateien, sondern teilweise zwecks besserer Sichtbarkeit näher gezoomte Ausschnitte der Aufnahmen. Die Originaldatei des Schulhauses befindet sich bereits in den Vorakten (pag. 119). Dass auch die Originaldatei der [Elektrizitätsversorgung] von Beginn an bei der Polizei vorhanden war, ist daran erkennbar, dass dem Beschuldigten in seiner Einvernahme vom 10. Mai 2022 Print-Screens davon vorgelegt wurden (Vorakten, pag. 166 f.). Die von der Kantonspolizei gemäss Nachtragsrapport vom 9. Januar 2025 sichergestellten Originalaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses wurden gestützt auf die Verfügung des Gerichts vom 30. Juli 2025 von der Polizei ab der Polizeidatenbank auf einen mobilen Datenträger gespeichert und dem Obergericht mit Eingabe vom 31. Juli 2025 übermittelt, worüber die Parteien informiert wurden. Dem Verteidiger wurde der mobile Datenträger mit Verfügung vom 13. August 2025 auch zur Einsicht zugestellt.

Der Zeuge G.___ erklärte anlässlich der Berufungsverhandlung, er könne bestätigen, dass es sich bei den im August 2025 eingereichten Dateien um die Originaldateien handle.

Am Tatabend wurde sodann durch Wm W.___ / Kpl X.___ zusammen mit Y.___, einzelunterschriftsberechtigter Geschäftsführer der J.___ Holzbau AG, eine Videoaufnahme der Überwachungskamera Nordseite ([Strasse]) gesichtet bzw. die Sicherung veranlasst (Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 52).

Auch der Zeuge C.___ bestätigte in seiner Befragung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich, dass er die Aufnahmen der J.___ bereits am 4. Mai 2022 gesichtet habe.

Gemäss Journaleintrag vom 4. Mai 2022 rückte die Pikettstaatsanwältin vor Ort aus. Ein weiterer Eintrag der Staatsanwältin vom 4. Mai 2022, mithin vom Tatabend, lautet wie folgt: «Erste Ermittlungen weisen klar auf eine Brandstiftung hin. Auf Videoaufnahmen ist eine männliche Person erkennbar, die neben dem Brandort über den Zaun klettert und diesen nach ungefähr drei Minuten wieder verlässt. Andere Brandursachen sind im jetzigen Zeitpunkt nicht als wahrscheinlich einzustufen. Das Feuer brach in einer Lagerhalle aus, zu Personenschäden kam es nicht.» (Vorakten, pag. 979).

Eine formelle Beschlagnahme der Videoaufnahmen war nicht erforderlich, da die Betroffenen die Videoaufnahmen freiwillig herausgegeben haben, was sich bei der J.___ aus der Einvernahme von deren Verwaltungsratspräsidenten ergibt (Vorakten, pag. 149). Das Schreiben «Herausgabe von Aufzeichnungen aus Überwachungskameras», welches gemäss Schlussrapport (Vorakten, pag. 14) den Besitzern der Videoaufnahmen ausgehändigt wurde, ist aktenkundig (Vorakten, pag. 121). Im Übrigen liegt ein Hausdurchsuchungsbefehl für die J.___ in den Akten (Vorakten, pag. 1035).

Dasselbe Geschehen, wie bereits am Tatabend von der zuständigen Staatsanwältin geschildert, ist auf dem aktenkundigen, in der Tatnacht gesicherten Video der J.___ ersichtlich. Für eine mangelhafte Sicherstellung oder Veränderung der Original-Videodateien gibt es keinerlei Hinweise, solche werden auch von der Verteidigung nicht konkretisiert, weshalb die entsprechenden Rügen – inklusive der Rügen betreffend Hashwert – unbegründet sind.

3.1.4 Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung die fehlende Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Einordnung der drei Videoaufnahmen gerügt.

Dies war insoweit gerechtfertigt, als dass aufgrund des Fehlens der Originaldatei des Videos der [Elektrizitätsversorgung] in den Vorakten, die Zeit- und Datumsangaben dieser Aufnahme nicht vollständig bzw. nur anhand der aktenkundigen Print-Screens (Vorakten, pag. 166 f.) überprüfbar waren. Der Nachtragsrapport der Polizei vom 9. Januar 2025 zeigt nachvollziehbar auf, dass der Zeitabgleich mittels eines Vergleichs der Liveaufnahmen mit der Echtzeit erfolgte. Dass dieser Zeitabgleich wie im Rapport umschrieben korrekt ist, lässt sich auch anhand der nun aktenkundigen drei Originalvideodateien mit den jeweiligen Videozeitangaben und dem darauf ersichtlichen Geschehen nachprüfen.

Das Areal der EVE liegt direkt neben dem Areal der J.___. Dieser Weg ist auch zu Fuss innert weniger Sekunden zurückgelegt. Der Weg vom Areal der J.___ bis zum rund 100 Meter entfernten Fahrradunterstand des Schulhauses wird von Google Maps zu Fuss mit rund einer Minute angegeben.

Alle Videoaufnahmen datieren vom 4. Mai 2022. Es herrscht Dämmerlicht. Dass es sich bei den Videoaufnahmen um Aufnahmen desselben Abends bzw. desselben Tatzeitraums handelt, lässt sich auch aufgrund des Inhalts leicht erkennen. Auf der Videoaufnahme der [Elektrizitätsversorgung] läuft die verdächtige Person in Richtung J.___ Areal, wo sie dann auch auf der entsprechenden Videoaufnahme erscheint. Auf der Video-aufnahme der J.___ sind die verdächtige Person und rund 30 Sekunden danach eine Person auf einem weissen Trottinett auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend bzw. fahrend ersichtlich. Dieselbe verdächtige Person läuft auf der [Strasse] vor der Überwachungskamera des Schulhauses vorbei, bloss ca. sechs Sekunden später erscheint auch die Person auf dem weissen Trottinett auf den Aufnahmen, was angesichts der Distanz zwischen den zwei Orten und der auf der Videoaufnahme der J.___ gut erkennbaren höheren Geschwindigkeit des Trottinettfahrers auch zeitlich übereinstimmt.

Die zuständige Staatsanwältin stellte einen solchen Zeitabgleich in Bezug auf das Video der J.___, welches auch aufgrund des Erscheinens der Feuerwehr auf der Aufnahme zeitlich bestimmt werden kann, bereits am 6. Mai 2022 an «Errechnete Tatzeit (nach Bereinigung der Unstimmigkeiten auf der Uhr der Überwachungskamera): 4.5.2022 21.29.36 Uhr bis 21.31.32 Uhr» (Vorakten, pag. 980).

Die gestützt auf den Videoinhalt errechnete Zeit stimmt mit dem gemäss Nachtragsrapport angestellten Echtzeitabgleich der drei Videodateien überein. Plausibilisieren lässt sich dies auch mit den zahlreichen Meldungen des Brandes bei der Alarmzentrale (Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch Brandmeldung, Vorakten, pag. 049 und 052).

Folglich wird nachfolgend bei der Videoaufnahme der EVE eine Zeitkorrektur von plus 47 Minuten, bei der Videoaufnahme der J.___ von plus 51 Minuten und 47 Sekunden vorgenommen (entsprechend Vorakten, pag. 016).

3.1.5 Auf den Videoaufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] (USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist in der Nacht des 4. Mai 2022 um 21:28:17 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:17 Uhr) eine männliche Person zu sehen. Der Mann ist ca. 35-45 Jahre alt, schlank, ca. 175-185 cm gross. Er hat erkennbar kurze dunkle Haare, wobei seitlich und am Hinterkopf die Kopfhaut sichtbar ist. Er trägt eine dunkle Jacke, Hose und Schuhe. Die fragliche Person nähert sich von Westen herkommend dem Zauntor der [Elektrizitätsversorgung] und blickt gleichzeitig in dieselbe Richtung, bevor sich die Person rasch abwendet und auf der [Strasse] in Richtung Osten, d.h. in Richtung des Geländes der J.___, weggeht. Um 21:28:21 Uhr (Zeit gemäss Video 20:41:21 Uhr) verlässt die Person den Aufnahmebereich der Überwachungskamera der [Elektrizitätsversorgung].

Zirka zehn Sekunden später, d.h. gleichentags um 21:28:31 Uhr (Zeit gemäss Video 20:36:44 Uhr) erscheint auf der Aufzeichnung der J.___ («[Strasse]_20220504200740_ 20220504210740.mp4» auf DVD, Vorakten, pag. 118) eine männliche Person mit denselben Signalementen, die in östliche Richtung auf der [Strasse] zuerst dem Zaun der J.___ entlangläuft und dabei immer wieder in die offenen Lagerhallen (bestehend aus einer östlichen und westlichen Lagerhalle, […] und […]) blickt (vgl. auch Vorakten, pag. 0050). Kurz vor Ende des Zauns dreht die männliche Person um, läuft in die entgegengesetzte Richtung wieder einige Schritte dem Zaun entlang, nimmt dann vorne etwas aus ihrer Hose hervor und verstaut den Gegenstand vorne in ihrer Jacke. Daraufhin dreht sich die Person nochmals um, läuft dann noch einmal ein paar Schritte in östlicher Richtung dem Zaun entlang, ehe sie mit zwei Schritten Anlauf ohne grosse Mühe über den Zaun klettert (21:29:17 bis 21:29:23 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:30 bis 20:37:36), erneut die Jacke öffnet, etwas daraus hervornimmt (21:29:26 bis 21:29:30 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:39 bis 20:37:43 Uhr) und sich danach direkt in die östliche Lagerhalle begibt (21:29:37 Uhr; Zeit gemäss Video 20:37:50 Uhr). Zwei Minuten später (21:31:32 Uhr; Zeit gemäss Video 20:39:45 Uhr) tritt die gleiche Person dann raschen Schrittes wieder aus der östlichen Lagerhalle ([Strasse]) hinaus, geht direkt zum Zaun und klettert abermals ohne grosse Mühe über denselben (21:31:37 Uhr; Zeit gemäss Video 20:39:50 Uhr). Schliesslich entfernt sich die Person auf der [Strasse] in westliche Richtung gehend aus dem Aufnahmebereich der Überwachungskamera (21:31:57 Uhr; Zeit gemäss Video 20:40:10 Uhr). Zwölf Minuten danach (21:44:01 Uhr; Zeit gemäss Video 20:52:14 Uhr) ist ein Flackern auf den Aufnahmen der J.___ deutlich ersichtlich, und wenige Sekunden später lodert das Feuer unübersehbar. Schliesslich erscheint wiederum zehn Minuten später (21:54:34 Uhr; Zeit gemäss Video 21:02:47 Uhr) die Feuerwehr auf dem Video der Rückseite des J.___ Areals.

Auf den Videoaufnahmen des Schulhauses (USB-Stick, Akten OG, pag. 181) ist ersichtlich, wie wiederum eine Person mit denselben Signalementen wie auf den beiden anderen Videoaufnahmen um 21:32:57 Uhr, d.h. eine Minute nachdem sie aus dem Aufnahmebereich der Kamera der J.___ lief, zügigen Schrittes auf der [Strasse] in nördliche Richtung geht, bevor sie um 21:33:28 Uhr aus dem Aufnahmebereich der Kamera des Schulhauses verschwindet.

3.2 Brandmeldungen

Zwischen 21:46 Uhr und 22:15 Uhr gingen insgesamt 27 Brandmeldungen ein. Die erste Brandmeldung erfolgte um 21:46:51 Uhr (Audioaufnahmen und Anruferliste ab DVD, Vorakten, pag. 144, vgl. auch Brandmeldung vom 10. Mai 2022, Vorakten, pag. 049 ff.).

3.3 Fotos

In den Akten befinden sich Fotos des Brandes (Vorakten, pag. 093 ff.) wie auch Fotos, welche die Brandzone bzw. den Brandherd im nördlichen Teil der östlichen Lagerhalle ([Strasse]), ca. fünf bis zehn Meter nach dem Eingang von Norden her, dokumentieren (Vorakten pag. 108 ff.).

3.4 Amteiärztliche Untersuchung und Fotos des Beschuldigten

Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten am 9. Mai 2022 stellte der Amteiarzt die folgenden Verletzungen fest (Vorakten, pag. 90):

-       «Am Rücken linksseitige querverlaufende ca 2 cm lange und 1.5mm breite fibrinbelegte Wunde, Alter 5-7 Tage. Könnte von einer Verbrennung herrühren.

-       Am rechten Schienbein vorne ca 6 cm lange längsverlaufende oberflächliche verkrustete Narbe, ebenfalls 5-7 Tage alt. Am ehesten als Folge einer Schürfung an einer Mauer oder einem Zaun herrührend.

-       Am linken Schienbein oberhalb des Knöchels ca 1.5 cm lange, schräg verlaufende verkrustete Wunde, Alter 5-7 Tage. Auch hier am ehesten Schürfung an einer Mauer oder Kontusion mit einem harten Gegenstand.

Der übrige Körper zeigte keine Verletzungen, insbesondere waren Kopf und Hände unversehrt und zeigten keine Brandverletzungen.»

Die Verletzungen wurden vom kriminaltechnischen Dienst der Polizei fotografisch dokumentiert (Vorakten, pag. 091 f., 131 f.).

3.5 Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen

Beim Beschuldigten wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Mai 2022 diverse Gegenstände sichergestellt (Anordnung Hausdurchsuchung, Vorakten, pag. 1038, Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Darunter befanden sich neben Mobiltelefonen insbesondere auch Kleidungsstücke und ein Bunsenbrenner mit zwei Butangaskartuschen, wovon eine angebrochen war (vgl. auch Fotos der Wohnung und Gegenstände, Vorakten, pag. 133 ff.).

3.6 Polizeiberichte

3.6.1 Strafanzeige

In der Strafanzeige vom 12. Juli 2022 werden verschiedene Brandursachen vertieft geprüft, bevor der Schluss gezogen wird, dass eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Dritteinwirkung ausgeschlossen werden könne (Vorakten, pag. 041 ff.).

Der zuständige Brandermittler C.___ sagte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht aus, die Brandursache werde nach dem Ausschlussverfahren ermittelt. Es sei nicht auf gewisse Stoffe (Brandbeschleuniger) untersucht worden. Diese liessen sich bei einem längeren Brand wie dem vorliegenden auch nicht mehr nachweisen, da sie vollständig verbrennen würden. Anhand der Brandspuren auf Gegenständen lasse sich feststellen, ob ein Brand in deren Innern oder von aussen gewirkt habe. Im Übrigen kann auf das entsprechende Einvernahmeprotokoll verwiesen werden (Akten OG, pag. 239 ff.).

3.6.2 Spurenbericht

Der Spurenbericht vom 24. August 2022 bestätigt, dass die DNA-Spurenauswertung keine verwertbaren Resultate lieferte. Gemäss Auswertungen des Instituts für Rechtsmedizin in Basel war bei zwei der DNA-Spuren kein DNA-Profil erstellbar, aus zwei der DNA-Spuren konnte zwar ein DNA-Profil erstellt werden, dieses war jedoch nicht interpretierbar (Vorakten, pag. 068 ff.).

3.6.3 Schlussbericht

Im Schlussbericht vom 24. Mai 2022, visiert am 15. Februar 2023, werden sämtliche Erkenntnisse aus den polizeilichen Ermittlungen zusammengefasst (Vorakten, pag. 013 ff.). Im Erledigungsrapport vom 30. Januar 2023 sind ergänzend die betreffend den Vorhalt der Brandstiftung sichergestellten Gegenstände aufgelistet (Vorakten, pag. 037 ff.).

3.6.4 Wahrnehmungsberichte und Einvernahmen von Polizisten

Die Polizisten Z.___, A.z.___ und C.y.___ hatten bereits vor dem Brand vom 4. Mai 2022 Kontakt mit dem Beschuldigten. Sie schildern in ihren Wahrnehmungsberichten vom 13. Mai 2022 den vorgängigen Kontakt mit dem Beschuldigten. Nach der Sichtung der Videoaufnahmen von der Nacht vom 4. Mai 2022 bestätigen und begründen sie, dass bzw. weshalb es sich ihrer Meinung nach bei der auf den Aufnahmen ersichtlichen Person um den Beschuldigten handle (Vorakten, pag. 062 f., pag. 064 f.).

Der für den Brand vom 4. Mai 2022 zuständige polizeiliche Sachbearbeiter, G.___, wurde am 6. Juli 2023 als Zeuge einvernommen (Vorakten, 953 ff.). Auf Vorhalt des Videos der J.___, erklärte er, darauf sei eine Person mit dunklen Haaren, die hinten etwas nach oben geschnitten seien. Die Person sei im Oberkörper etwas steif. «Ganz ehrlich aufgrund des Videos könnte ich nicht eindeutig sagen, dass es Herr B.B.___ ist. Es gibt natürlich bessere Videos.» Auf Vorhalt der Videoaufnahmen des Schulhauses und der [Elektrizitätsversorgung] erklärte er, die gleiche Person zu sehen, welche man vorhin auf dem anderen Video gesehen habe. Er wisse das, weil er die Videoauswertungen gemacht habe. Dieser Standort sei etwas westlicher. Die zeitliche Abfolge sei auch übereinstimmend. Man sehe, dass die Haare wiederum «nach ufe gschorret» und die Hand ein wenig «verchrampft» sei. Das erste Video sei nach dem Ganzen beim Schulhaus über den Bach ca. 100 Meter entfernt und dieselbe Person laufe mutmasslich zu seinem Wohndomizil. Als er Sachbearbeiter nach dem Brand geworden sei, habe er Herr B.B.___ nicht gekannt. Die Anhaltung sei passiert, nachdem andere Polizisten ihn erkannt hätten. Heute sei er felsenfest überzeugt, nachdem er mit ihm zu tun gehabt habe, dass dies der Beschuldigte sei (Vorakten, pag. 957).

Der Polizist D.x.___ konnte den Beschuldigten und sein Verhalten nach dessen Anhaltung über einen längeren Zeitraum (Formalitäten, Hausdurchsuchung, körperliche Untersuchung etc.) beobachten. Mit allgemeinem Bericht vom 11. Mai 2022 (Vorakten, pag. 055 ff.) und Wahrnehmungsbericht vom 13. Mai 2022 (Vorakten, pag. 066 f.) begründete er ausführlich, weshalb es sich seiner Meinung nach bei der auf den Videoaufnahmen von der Tatnacht ersichtlichen Person um den Beschuldigten handelt. In der Zeugeneinvernahme vom 6. Juli 2023 bestätigte D.x.___ seine zuvor gemachte Einschätzung und führt aus, dass man auf dem Video der J.___ das Gesicht des Täters nicht gut sehe, aber man sehe seine Haltung, seine Bewegungen und aus seiner Sicht seine körperliche Fitness. Gestützt auf die Videos der [Elektrizitätsversorgung] und des Schulhauses sehe man es am besten, dass es die gleiche Person sei. Man sehe auch das Gesicht besser und die Haare. Also den Haaransatz mit der fast kahlen Hinterkopffrisur. Auch die auffallenden Bewegungen. Er habe die ärztliche Untersuchung mit ihm mitgemacht und die Hausdurchsuchung. Er habe ihn vorher nicht gekannt. Er habe einen rechten Eindruck gemacht. Er sei immer in einer angespannten körperlichen Haltung gewesen bei der Untersuchung, aber auch bei der Hausdurchsuchung. Auch im gesicherten Wartebereich habe er ebenfalls diese Haltung gehabt. Er habe eine Bewegungsart, welche auffällig sei. Er sei auch am Oberkörper trainiert. Er sei sich dadurch sicher, ihn auf den Videos so zu erkennen (Vorakten, pag. 962 ff., 965 f.).

Der am 6. Juli 2023 als Zeuge einvernommene Polizist E.w.___ erklärte auf Vorhalt des Videos der J.___, dass er zu 80 bis 85 Prozent davon ausgehe, dass das Herr B.B.___ sei. (Weshalb er das so genau sagen könne) Seine Art wie er laufe, mit diesen Fäusten und den leicht abwinkelten Armen. So sei er ihm immer begegnet in den Fällen. Er kenne sonst niemanden, welcher sich so gebe (Vorakten, pag. 970 ff., 973).

3.6 Einvernahmen J.J.___

Der Vertreter der J.___, J.J.___ bestätigte anlässlich seiner Einvernahme als Auskunftsperson vom 1. Juni 2022, dass er die Person auf dem Video nicht erkannt habe. Ihm sei aber aufgefallen, dass die Person ruhig weggegangen und nicht davongerannt sei. Die Person sei nicht hektisch und auch nicht unsicher gewesen. Dies sei ihm speziell vorgekommen. Auf Vorhalt des Namens des Beschuldigten und den Ausführungen wonach dieser als Beschuldigter im Untersuchungsgefängnis sei, erklärte J.J.___, der Name sagt ihm etwas, aber er kenne diese Person nicht persönlich. Er wisse, dass diese Person wohl im Gebäude der [Bank] wohne und evtl. mal im [Fussballclub] gewesen sei. Er sei aber nie ein Kunde von ihnen (J.___) gewesen oder habe bei ihnen gearbeitet. Auf Vorhalt eines Fotos des Beschuldigten bestätigte er, er habe diese Person schon beiläufig gesehen, jedoch noch nie mit ihm gesprochen. Er habe weder bei ihnen gearbeitet noch etwas von ihnen gemietet (Vorakten, pag. 145 ff., 150).

3.7 Einvernahmen des Beschuldigten

Anlässlich der Einvernahme vom 10. Mai 2022 verweigerte der Beschuldigte grundsätzlich seine Aussage, so auch zu Fragen zu seinen vom Amteiarzt festgestellten Verletzungen und zu den anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenständen (Bunsenbrenner mit zwei Butangasflaschen, wovon eine angebraucht etc.). Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung im Eingangsbereich der [Energieversorgung] und Vorhalt, dass Angehörige der Polizei Kanton Solothurn, welche mit ihm bereits zu tun gehabt hätten, ihn auf diesen Bildern erkennen würden, erklärte der Beschuldigte «Interessiert mich nicht», worauf er sich wiederum auf sein Aussageverweigerungsrecht berief, bevor er dann ergänzte «Also das bin nicht ich». Auf Vorhalt von Standbildern der Videoüberwachung auf der Nordseite des Holzlagers der Firma J.___ Holzbau AG und dem Vorwurf, dass er es sei, der über den Zaun klettere, erklärte der Beschuldigte: «Ich erkenne mich nicht». Auf Vorhalt der Standbilder der Videoüberwachung des Schulhauses machte er dann wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Vorakten, pag. 156 ff.). Anlässlich der Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt des dringenden Tatverdachts wegen Brandstiftung «Ich war das nicht» (Vorakten, pag. 1090 ff., 1093). Bei der Befragung zur Person vom 8. Juni 2022 erklärte der Beschuldigte betreffend Brandstiftung und Sachbeschädigung «Ich will dazu nichts sagen... Ich war dies nicht.» «Ich habe gar nichts gemacht.» (Vorakten, pag. 1767 ff., 1771). Weitere Einvernahmen zum Vorhalt konnten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten bzw. dessen Weigerung teilzunehmen nicht durchgeführt werden (Vorakten, pag. 022 f.). Mit Schreiben vom 17. Juli 2023 verzichtete die damalige Verteidigung im Namen des Beschuldigten ausdrücklich auf eine Schlusseinvernahme (Vorakten, pag. 1621).

Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er wolle sich nicht dazu äussern (Akten OG, pag. 265).

4.      Abschliessende Würdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

4.1 Es gibt zwar keinen DNA-Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das Fehlen von DNA bzw. das Fehlen von identifizierbaren DNA-Spuren schliesst – entgegen der Vorbringen der Verteidigung – den Kontakt einer Person mit dem Spurenträger nicht aus. Denn ob auf einem Spurenträger DNA-Spuren gefunden werden und ob diese interpretierbar sind, ist von mehreren Umständen abhängig (so insbesondere der Beschaffenheit des Gegenstandes, den klimatischen Bedingungen, der Art und Weise der Spurensicherung etc.).

4.2 Da der Beschuldigte unweit des Tatortes wohnte, ist nicht erkennbar, was aus einer von der Verteidigung als Beweismassnahme ins Feld geführten, rückwirkenden Randdatenerhebung (Antennensuchlauf) hätte verwertbar sein sollen.

4.3 Demgegenüber liegen zahlreiche Beweise bzw. Indizien und Umstände vor, die es erlauben, die Geschehnisse, die einen zuverlässigen Rückschluss auf die Täterschaft des Beschuldigten ermöglichen, zu rekonstruieren:

Als erstes und gewichtigstes Beweismittel sind die Videoaufnahmen zu werten. Angesichts des zeitlichen Ablaufs liegt auf der Hand, dass der Brand durch die auf den Videos ersichtliche Person entfacht worden ist. Eine andere Brandursache als eine vorsätzliche Tathandlung konnte denn auch von den Brandermittlern ausgeschlossen werden (vgl. Strafanzeige vom 12. Juli 2022, pag. 0041 ff. sowie Einvernahme des Zeugen C.___). Dies überzeugt. Der Brand ist in genau in der Lagerhalle ausgebrochen, die durch die fragliche Person auf den Videoaufnahmen mit einem Gegenstand in der Hand betreten wird. Die alternative Hypothese der Verteidigung eines von einem Passanten weggeworfenen glimmenden Zigarettenstummels lässt sich aufgrund des Ausgangspunktes des Feuers im Innern, d.h. fünf bis zehn Meter vom Eingang der Lagerhalle entfernt, zusammen mit der Tatsache, dass in einem solchen Fall auf der Videoaufnahme der J.___ eine Wurfbewegung eines Passanten erfasst sein müsste, aber auch aufgrund des damals feuchten Wetters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausschliessen.

Auch die Beanstandungen der Verteidigung, wonach keine weiteren Abklärungen zur Brandursache gemacht worden seien, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Der zuständige Brandermittler erklärte anlässlich seiner Einvernahme vor dem Berufungsgericht nachvollziehbar, weshalb im vorliegenden Fall keine weiteren Abklärungen angebracht waren und auch nicht zu weiteren Erkenntnissen geführt hätten, weil die Brandursache nicht in jedem Fall labortechnisch nachweisbar ist. Das angewandte Ausschlussverfahren entspricht zudem dem Standartvorgehen bei Brandermittlungen. Die notwendigen Abklärungen wurden gemacht und einzelne Gegenstände wie bspw. die Lampe in der Brandwerkstatt untersucht. Die Verteidigung vermochte nicht darzulegen, dass das angewandte Vorgehen unsachgemäss gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf die Verfügung vom 18. Dezember 2024 verwiesen werden, mit der die Beweisanträge der Verteidigung abgewiesen wurden.

Sämtliche Signalemente der besagten Person stimmen mit dem Aussehen des Beschuldigten überein. Darüber hinaus ist auf den Videos auch eine spezielle Körperhaltung und Gangart der fraglichen Person erkennbar, die mit derjenigen des Beschuldigten übereinstimmt. Dies wird einerseits in den Wahrnehmungsberichten der Mitarbeiter des Polizeicorps bestätigt, andererseits konnte sich – wie bereits zuvor die Vorinstanz – auch das Berufungsgericht anlässlich der Berufungsverhandlung einen eigenen Eindruck davon verschaffen. Daran ändert die Anfrage beim FOR betreffend Ganganalyse (Vorakten, pag. 17) nichts. Die Wahrnehmungen beschränken sich nicht auf die Gangart, sondern ergeben sich auf das Ganze auf den Aufnahmen ersichtliche: das Aussehen, die teilweise sichtbaren Gesichtszüge, die Frisur, die Körperhaltung, insbesondere den angespannten Oberkörper, die geballten Fäuste wie auch das an den Tag gelegte Verhalten. Ohnehin ist unklar, ob dem FOR für die Anfrage die Originalvideoaufnahmen oder bloss die sich in den Vorakten befindlichen gezoomten Aufnahmen mit schlechterer Auflösung zugestellt wurden.

4.4 Keines der weiteren Beweismittel vermag den Beschuldigten zu entlasten. Vielmehr sprechen sämtliche vorgenannten Beweismittel im Sinne von Indizien für eine Täterschaft durch den Beschuldigten: Insbesondere wies der Beschuldigte Verletzungen auf, die mit dem Übersteigen des Zauns vereinbar sind. Der bei ihm sichergestellte Bunsenbrenner mit angebrochener Gaskartusche ist vereinbar mit dem Gegenstand, welchen die fragliche Person aus der Hose hervornimmt, für die Übersteigung des Zauns in der Jacke verstaut und soweit ersichtlich vor dem Betreten der Lagerhalle wieder hervornimmt. Obwohl es sich dabei bloss um ein sehr schwaches Indiz handelt, konnte anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten auch dunkle, derjenigen auf den Videoaufnahmen entsprechende Kleidung gefunden werden. Der Beschuldigte wohnte im Zeitpunkt des Vorfalls in der Nähe des Tatorts. Er wohnte damals an der [Strasse] in [Ort 1], welche von der Lagerhalle der J.___, je nach Route, 400 m bzw. via [Strasse] 500 m entfernt ist, was gemäss Google Maps einem Fussweg von sechs bis sieben Minuten entspricht.

Insgesamt ist für das Berufungsgericht gestützt auf die zahlreichen Indizien zweifelsfrei erstellt, dass es sich bei der auf das Grundstück der J.___ eindringenden Täterschaft um den Beschuldigten handelt und dieser den kurz nach Verlassen sichtbaren Brand der Lagerhalle verursacht hat. Nichts daran zu ändern vermag der Umstand, dass sich der Beschuldigte auf der Überwachungskamera der J.___ nicht eindeutig identifizieren lässt, ist dies doch allein auf die Qualität der Videoaufnahme zurückzuführen. Auf den Aufnahmen der [Elektrizitätsversorgung] jedenfalls ist der Beschuldigte klar erkennbar. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen das gewonnene Beweisergebnis nicht zu erschüttern. Er bestreitet die Tatvorwürfe bzw. äussert sich nicht dazu. Ein Alibi oder einen alternativen Ablauf des Tatabends bringt er nicht vor.

Schliesslich moniert der Verteidiger, der Beschuldigte sei aktenkundiger Raucher. Er erachtet eine Brandverursachung durch einen Funken aus einem Feuerzeug, aus einer Zigarette oder einer weggeworfenen Zigarettenkippe – mithin eine fahrlässige Brandverursachung – als nicht ausgeschlossen. Dem ist entgegenzuhalten, dass es beim damals feuchten Wetter äusserst unwahrscheinlich erscheint, dass eine Zigarettenkippe das sich bereits wenige Minuten nach dem Verlassen der Halle rasch ausbreitende und stark lodernde Feuer hätte verursachen können. Der Beschuldigte trug offensichtlich einen mittelgrossen länglichen Gegenstand auf sich und nahm diesen vor dem Eintreten in die Halle hervor. Auch dass der Beschuldigte über einen 2,1 Meter hohen Zaun steigen würde, um dann innerhalb von weniger als zwei Minuten eine Zigarette zu rauchen, erscheint schlicht lebensfremd.

4.5 Zusammengefasst ist gestützt auf die Gesamtheit der vorgenannten Indizien und Umstände die Täterschaft des Beschuldigten und der Sachverhalt gemäss Ziffer 1 der Anklageschrift erstellt.

5.      Rechtliche Würdigung

Die Vorinstanz hat eine zutreffende rechtliche Würdigung vorgenommen (Urteil Vorinstanz, S. 11 f.), darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte hat sich der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

IV.          Mehrfache Sachbeschädigung, teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung sowie mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums

1.      Die vom Berufungsgericht zu beurteilenden Vorhalte gemäss den Ziffern 2 und 8 der Anklageschrift lauten wie folgt:

«2. Mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) teilweise mehrfache geringfügige Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 172ter StGB)

2.1. begangen in der Zeit zwischen dem 25. Februar 2022, um 17:30 Uhr, und dem 27. Februar 2022, um 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.2. begangen am 10. März 2022, zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte am parkierten Fahrzeug der Geschädigten, Volvo V70, [amtliches Kennzeichen], mit einem unbekannten Gegenstand sämtliche Reifen zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte an den Reifen (Winterreifen Nokian 225/50 R17) einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 600.00.

2.3. begangen in der Zeit zwischen dem 17. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 18. März 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.4. begangen in der Zeit zwischen dem 31. März 2022, um 17:30 Uhr, und dem 1. April 2022, um 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte an der Glas-Eingangstür des Polizeipostens mit einem wasserfesten Filzstift (schwarz) «F.T.P. Fuck you As» schrieb. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.5. begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, zwischen dem 9. März 2022 und dem 9. April 2022, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von F.___, indem der Beschuldigte auf unbekannte Art und Weise das Bügelschloss des Kellerabteils der Geschädigten beschädigte, so dass dieses mittels Schlüssel nicht mehr geöffnet werden konnte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte am Bügelschloss einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 10.00.

2.6. begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022, um 17:00 Uhr, und dem 25. April 2022, um 07:15 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 350.00.

2.7. […]

2.8. begangen in der Zeit zwischen dem 1. Mai 2022, um 19:00 Uhr, und dem 2. Mai 2022, um 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.9. begangen am 4. Mai 2022, in der Zeit zwischen 07:00 Uhr bis 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens Renault F Zoe, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.10. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 12:00 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 10:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Motorhaube des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], und durch den Aufprall auf der Motorhaube das Glasfenster des Windfangs beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1'383.25 (CHF 827.15 Leistung [Versicherung 2], CHF 556.10 Leistung [Versicherung 1]).

2.11. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der G.u.___ AG, vertreten durch H.t.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen rechten Pneu des Personenwagens Renault F Megane, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.12. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 17:30 Uhr, und dem 6. Mai 2022, 07:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren linken Pneu des Personenwagens Seat E Leon [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von CHF 150.00.

2.13. begangen in der Zeit zwischen dem 5. Mai 2022, 18:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, 12:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten Gegenstand die vordere rechte Seitentür des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 993.75.

2.14. begangen am 6. Mai 2022, ca. 02:51 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der P.___ AG, vertreten durch I.s.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand an insgesamt 15 Personenwagen total 27 Pneus zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 6'789.00.

2.15. begangen in der Zeit zwischen dem 7. Mai 2022, ca. 13:00 Uhr, und dem 8. Mai 2022, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Carport Unterstand, z.Nt. von I.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den vorderen linken Pneu des Personenwagens BMW D X3, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 250.00.

2.16. begangen am 8. Mai 2022, in der Zeit zwischen 11:00 Uhr und 19:03 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von A.___, indem der Beschuldigte mittels Fusstritten die linke Fahrertür, die rechte Beifahrertür sowie die linke und rechte Karosserie hinten an den Türen des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 7'551.05.

2.17. begangen am 9. Mai 2022, in der Zeit zwischen 05:20 Uhr und 06:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein die Glas-Eingangstür des Polizeipostens beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 3'000.00.

2.18. begangen in der Zeit zwischen dem 30. September 2022, 15:00 Uhr, und dem 9. Oktober 2022, 16:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Aussenparkplatz, z.Nt. von J.r.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand den hinteren rechten Pneu des Personenwagens BMW D, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 400.00.

2.19. begangen am 1. Oktober 2022, um 04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. von K.q.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Skoda Z Octavia, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 1 '600.00.

2.20. begangen am 1. Oktober 2022, um 04:40 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneus des Personenwagens Volvo S, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 971.90.

2.21. begangen in der Zeit zwischen dem 19. Oktober 2022, 21:30 Uhr, und dem 20. Oktober 2022, 06:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], O.___ AG, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte die Fensterfronten der Verkaufsräume der Firma O.___ AG mit einem weissen Marker beschmierte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 697.35.

2.22. begangen in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten rechts am Lieferwagen Renault F Kangoo [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.23. begangen in der Zeit zwischen dem 27. Oktober 2022, 19:00 Uhr, und dem 28. Oktober 2022, 06:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand einen Pneu hinten links am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 100.00.

2.24. begangen am 29. Oktober 2022, in der Zeit zwischen 11 :00 Uhr und 12:10 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Mehrfamilienhaus, z.Nt. von H.___, indem der Beschuldigte mit einem Stein das Fenster auf der Nordseite der Liegenschaft im 1. OG einschlug und beschädigte. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der geringfügigen Höhe von ca. CHF 200.00.

2.25. begangen in der Zeit zwischen dem 15. November 2022, 17:00 Uhr, und dem 16. November 2022, 06:45 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Parkplatz, z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand drei Pneus am Lieferwagen Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von CHF 616.00.

2.26. begangen am 16. November 2022, um 01:07 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der O.___ AG, vertreten durch O.O.___, indem der Beschuldigte mit einem unbekannten spitzen Gegenstand alle vier Pneu des Lieferwagens Renault F Kangoo, [amtliches Kennzeichen], zerstach. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von 616.00.

2.27. begangen am 5. März 2023, zwischen ca. 14:29 Uhr und 14:33 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. von R.R.___ und Lp.R.___, indem der Beschuldigte den Motoradhelm sowie das Elektro-Kleinmotorrad, Luxxon, der Geschädigten, im Rahmen einer gewaltsamen Auseinandersetzung (vgl. Ziff. 6.4.) beschädigte. Konkret entstand ein Schaden am Helm durch einen Schlag des Beschuldigten dagegen, eine Beschädigung des rechten Aussenspiegels sowie mehrere Kratzer am Chassis des Elektro-Kleinmotorrades durch dessen Umfallen infolge des Angriffs durch den Beschuldigten. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte einen Sachschaden in der Höhe von ca. CHF 500.00.

2.28. begangen in der Zeit zwischen dem 24. März 2023, 19:00 Uhr, und dem 25. März 2023, 10:50 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], z.Nt. der M.o.___ AG, indem der Beschuldigte mittels Steinwurfs auf der Südseite des Gebäudes das östliche Schaufenster einschlug. Durch dieses Verhalten verursachte der Beschuldigte am Schaufenster einen Sachschaden in der Höhe von insgesamt ca. CHF 6'000.00.»

«8. Mehrfache Verunreinigung öffentlichen und fremden Eigentums (§ 8 Abs. 1 EG StGB)

8.1. begangen in der Zeit zwischen dem 26. Januar 2022, 17:30 Uhr, und dem 27. Januar 2022, 07:00 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte Eier gegen die Glas-Eingangstür warf und die Notrufsäule mit Schnee bewarf und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.

8.2. begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2022, 22:00 Uhr, und dem 24. April 2022, 08:30 Uhr, in [Ort 1], [Strasse], Polizeiposten, z.Nt. der Polizei Kanton Solothurn, vertreten durch F.w.___, indem der Beschuldigte die Glas-Eingangstür mit einer unbekannten Flüssigkeit, evtl. Speichel, beschmierte und damit vorsätzlich fremdes Eigentum verunreinigte.»

2.      Beweismittel und Beweiswürdigung

2.1 Delikte

Die Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen gemäss den Ziffern 2.1 bis 2.6 und 2.8 bis 2.28 der Anklageschrift wie auch die Verunreinigungen gemäss Ziffer 8 der Anklageschrift sind in den Akten umfassend dokumentiert (Vorakten, pag. 250 ff.) und können als erstellt erachtet werden.

Die Mehrheit der vorgehaltenen Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen betrifft zerstochene Pneus diverser Fahrzeuge, wobei teilweise gleichzeitig mehrere Fahrzeuge betroffen waren (15 Anklageziffern [nachfolgend: AZ]; AZ 2.2, 2.6, 2.8, 2.9, 2.11, 2.12, 2.14, 2.15, 2.18-2.20, 2.22, 2.23, 2.25, 2.26). Weitere vier Beschädigungen betrafen ebenfalls Fahrzeuge (mit einem unbekannten Gegenstand, mittels Fusstritten, sowie einmal unter Verwendung eines Steins; AZ 2.10, 2.13, 2.16, 2.27). Neben dieser Beschädigung eines Fahrzeugs erfolgten drei weitere Sachbeschädigungen unter Verwendung eines Steins (AZ 2.17, 2.24, 2.28). Eine Beschädigung betraf ein Kellerschloss in der vom Beschuldigten bewohnten Liegenschaft (AZ 2.5). Insgesamt drei Mal wurde auf der Glas-Eingangstüre des Polizeiposten [Ort 1] mit schwarzem wasserfestem Filzstift «F.T.P. Fuck you As» geschrieben (AZ 2.1, 2.3, 2.4). Zwei weitere Verschmutzungen betrafen ebenfalls die Eingangstür des Polizeiposten (AZ 8.1, 8.2). Zudem wurde einmal die Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert (AZ 2.21).

Geschädigte der Sachbeschädigungen und geringfügigen Sachbeschädigungen waren grossmehrheitlich die Polizei oder Mitarbeiter der Polizei. Daneben wurden insbesondere die O.___ AG bzw. deren Mitarbeiter sowie die Nachbarin des Beschuldigten und der damalige Partner der Ex-Frau des Beschuldigten mehrfach geschädigt. Die Deliktssumme beläuft sich im Totalen auf CHF 33'628.30.

2.2 Deliktszeitraum

Dem Beschuldigten werden insgesamt 27 Sachbeschädigungen, davon 9 geringfügige Sachbeschädigungen, vorgeworfen. Diese sollen sich ab dem 25. Februar 2022 bis zum 9. Mai 2022 und vom 30. September 2022 bis am 24. März 2023 ereignet haben. In der Zwischenzeit, d.h. zwischen dem 10. Mai 2022 bis Mitte September 2022, kam es zu keinen ähnlichen oder gleichgelagerten Sachbeschädigungen (Vorakten, pag. 059, 026, 1211).

Der Beschuldigte befand sich ab 9. Mai 2022 bis am 8. August 2022 in Haft und im Anschluss bis am 2. September in der [Psychiatrischen Klinik] (Vorakten, pag. 026, 1847). Am 28. März 2023 wurde er erneut in Haft genommen (Vorakten, pag. 1401 ff.).

2.3 Deliktsorte

Die Delikte wurden alle in [Ort 1] begangen. Der Beschuldigte wohnte bis Ende September 2022 an der [Strasse] in [Ort 1]. Ab Oktober 2022 wohnte er am [Strasse] in [Ort 1]. Ein Delikt in der Nacht vom 6. Mai 2022, welches mehrere Fahrzeuge betraf, ereignete sich ca. 730 Meter Luftlinie bzw. auf der Strasse 900 Meter vom damaligen Wohnort des Beschuldigten entfernt, was einem Fussweg von 12 Minuten entspricht. Sämtliche übrigen Deliktsorte befanden sich innerhalb eines Radius von maximal 400 Metern zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten. Folglich lagen sämtliche Deliktsorte in Gehdistanz zum jeweiligen Wohnort des Beschuldigten.

2.4 DNA-Spuren

Die Auswertung der DNA-Spur der Verunreinigung vom 23./24. April 2022 gemäss Ziffer 8.2 der Anklageschrift ergab eine Übereinstimmung mit dem Beschuldigten (Vorakten, pag. 273 f., 462 ff.). Folglich ist erweisen, dass der Beschuldigte, diese Tat verübt hat.

Auch für die Beschädigung des Schaufensters durch einen Stein vom 24./25. März 2023 gemäss Ziffer 2.28 der Anklageschrift liegt ein DNA-Hit des Beschuldigten vor (Vorakten, pag. 945 ff., 947 ff.). Somit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat erstellt.

Die Verteidigung rügt, die Probeentnahme der DNA sei nicht dokumentiert. Diese Rüge ist unbegründet. Die Sicherstellung des Steins und dessen Übermittlung an den Kriminaltechnischen Dienst der Polizei (nachfolgend: KTD) sind in der Strafanzeige umschrieben (Vorakten, pag. 945 ff.). Die Untersuchung durch den KTD und das Ergebnis der DNA-Auswertung sind im Untersuchungsbericht festgehalten (Vorakten, pag. 947 ff.).

2.5 Videoaufnahmen

In Bezug auf die Vorhalte gemäss Anklageziffer 2.2 zum Nachteil der Nachbarin des Beschuldigten sowie gemäss Anklageziffern 2.26 und 2.22 beide zum Nachteil der O.___ AG gibt es Videoaufnahmen.

2.5.1 Die Verteidigung rügt die Unverwertbarkeit der Videoaufnahmen.

Die Videoaufnahme des Bancomaten der [Bank] (Vorakten, pag. 187) wurden mit Verfügung vom 10. März 2022 formell beschlagnahmt (Vorakten, pag. 185). Nach ständiger Rechtsprechung sind von Privaten rechtmässig erlangte Beweismittel ohne Einschränkungen verwertbar (Urteil 7B_797/2023 vom 18. September 2024 E. 4, mit Hinweisen). Im Übrigen wohnte der Beschuldigte in der Liegenschaft und wusste somit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass der Bancomat videoüberwacht ist.

Die weiteren Videoaufnahmen stammen von der O.___ AG (Vorakten, pag. 120). Diese dienen der Überwachung der privaten Parkplätze bzw. des Grundstücks der O.___ AG.

Auch hier ist unbestritten, dass es sich bei den Videoaufnahmen um nicht von den Strafverfolgungsbehörden erhobene Beweise handelt. Zwar kann vorliegend nicht nachgewiesen werden, ob die Überwachung mittels Videoaufnahmen erkennbar war (vgl. zur Erkennbarkeit: Urteil des Bundesgerichts 6B_768/2022 vom 13. April 2023, E.1.6). Ob die spezifischen Videoüberwachungsanlagen den Anforderungen von § 16bis InfoDG genügten, kann aber auch hier offenbleiben. Selbst wenn der Grundsatz der Transparenz verletzt sein sollte, wäre eine Persönlichkeitsverletzung des Beschwerdeführers durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt.

Zwar ist der Deliktsbetrag der einzelnen Sachbeschädigungs-Delikte zumeist nicht übermässig hoch, jedoch liegt der Gesamtbetrag der Sachbeschädigungen bei über CHF 33'000.00. Weiter ist nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschuldigte auch beim Brand einen zusätzlichen Sachschaden von über CHF 600'000.00 verursacht hat. Vorliegend ist nicht auf die einzelnen Taten, sondern die Gesamtumstände abzustellen. Aufgrund der Vielzahl der Taten ist von einen hinreichenden Deliktschwere auszugehen. Die Serie von Sachbeschädigungen in [Ort 1] liess auf die gleiche Täterschaft schliessen und hatte einen nicht unerheblichen Einfluss auf das Sicherheitsgefühl der Öffentlichkeit.

Die zuständige Staatsanwältin hat gestützt auf die erneuten Sachbeschädigungen im Oktober 2022 am 15. November 2022 eine Observation des Beschuldigten angeordnet. Darin wurde explizit festgehalten, dass die Ergebnisse der Observation soweit möglich durch Bildund Tonaufnahmen zu dokumentieren seien (Vorakten, pag. 1080). Wäre die angeordnete Observation bereits gleichentags durchgeführt worden, so hätten die Strafbehörden die Videoaufnahmen, welche nun von der O.___ AG stammen, selbst erstellt. Zudem zeugt die angeordnete Observation ebenfalls von der Schwere der Deliktserie.

Im Ergebnis sind die Aufnahmen gestützt auf Art. 141 Abs. 2 StPO verwertbar (vgl. auch vorstehend zur Verwertbarkeit der Aufnahmen betreffend Brand, vorstehend Ziff. III E. 3.1.2).

2.5.2 Die Videoaufnahme vom 10. März 2022 (AZ 2.2) dokumentiert, wie eine männliche Person in einer dunklen Jacke und hellen Jeans das Gebäude an der [Strasse] verlässt. Im Gebäude befanden sich damals einzig die [Bank] [Ort 1] im Erdgeschoss sowie zwei Wohnungen im 1. OG, eine bewohnt vom Beschuldigten und eine bewohnt von der geschädigten Nachbarin. Wenig später ist ersichtlich, wie die fragliche Person die Reifen des infrage stehenden Fahrzeugs zersticht und kurz darauf wieder ins Gebäude tritt (DVD, Vorakten, pag. 188). Auch wenn sich der Vorfall mitten in der Nacht abspielte (zwischen 02:58 Uhr und 03:02 Uhr, siehe pag. 0179) und die männliche Person auf dem Video nicht zweifelsfrei erkannt werden kann, ist anhand der Signalemente davon auszugehen, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handelt.

Am 28. März 2022 sagte die Geschädigte F.___ aus, neben ihr wohne nur der Beschuldigte in der Liegenschaft. Die Person, die sich an ihrem Auto zu schaffen mache, verlasse das Gebäude und betrete es anschliessend wieder. Daher müsse es sich um den Beschuldigten handeln. Auch wenn man ihn auf den Videoaufnahmen nicht eindeutig erkenne, aufgrund der Körperhaltung und wie er sich bewege, müsse es der Beschuldigte sein.

Betreffend das Bügelschloss ihres Kellerabteils gab die Geschädigte am 11. April 2022 an, sie gehe davon aus, dass dies der Beschuldigte gewesen sei, gesehen habe sie ihn aber nicht. Bevor sie die Beschädigung am 9. April 2022 festgestellt habe, sei sie etwa einen Monat nicht im Keller gewesen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten OG, pag. 249 ff.) gab die Geschädigte an, man erkenne den Beschuldigten, seinen Schritt, seine Gestalt, seine Person auf dem Video. Betreffend das Kellerschloss führte sie aus, dieses sei verstopft worden. Sonst sei niemand im Haus gewesen, ausser Bankleute und die Security, die bis 17:00 Uhr dort gewesen seien. Wann er es gemacht habe, wisse sie nicht, sie gehe nicht jeden Tag in den Keller. Sie, der Beschuldigte und die Leute der Bank hätten Zugang zum Keller. Ihr Partner habe einen Schlüssel, er gehe ohne sie aber nie in den Keller.

Der Täter muss denn auch einen Schlüssel zur Liegenschaft besessen haben. Hierfür kommt ausser der Geschädigten und der [Bank], bei welcher zu dieser Uhrzeit kaum jemand gearbeitet haben dürfte, schlicht nur noch der Beschuldigte infrage, weshalb seine Täterschaft (AK 2.2) erstellt ist.

2.5.3 Die Videoaufnahmen vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.22) zeigen eindeutig den Beschuldigten beim Zerstechen von Pneus bzw. beim anschliessenden Weggehen (Vorakten, pag. 120, 421). Der Beschuldigte trägt dabei eine schwarze Jacke, graue Hosen und weisse Turnschuhe.

2.5.4 Auf der Videoaufzeichnung vom 16. November 2022 (AZ 2.26) ist ersichtlich, wie eine Person mit den Signalementen des Beschuldigten und denselben Kleidern an der Kleinfeldstrasse alle vier Pneus eines Lieferwagens zersticht (Vorakten, pag. 120, pag. 457 f.). Es regnet und die fragliche Person hält einen schwarzen Regenschirm, während sie einen Gegenstand, mutmasslich ein Messer, hervornimmt und sich dann zu allen vier Pneus begibt und jeweils mit dem Gegenstand in den Pneu sticht, bevor sie sich wieder aus dem Aufnahmebereich der Kamera entfernt. Eine weitere Aufnahme zeigt, wie die fragliche Person vom Tatort wegrennt.

2.6 Hausdurchsuchungen

Bei der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 um 10:20 Uhr wurde am Wohndomizil des Beschuldigten ein zur Videoaufzeichnung der O.___ AG vom gleichen Tag passender nasser Regenschirm vorgefunden und sichergestellt (Vorakten, pag. 1063 ff.). Gemäss den übereinstimmenden Wahrnehmungsberichten der an der Hausdurchsuchung beteiligten Polizisten bezeichnete der Vater des Beschuldigten diesen als Eigentümer und Nutzer des schwarzen Regenschirms (Vorakten, pag. 582 f. und 584 f.). Gleichzeitig konnten zu den Videoaufzeichnungen passende Kleidungsstücke (Jacke, Hose, Schuhe) sichergestellt werden. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Täterschaft des Beschuldigten (AZ 2.26) zweifelsfrei erstellt.

Darüber hinaus wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 ein weisser Lackstiftmarker sichergestellt, da zuvor, in der Nacht vom 19./20. Oktober 2022, die Fensterfront der O.___ AG mit einem weissen Filzstift verschmiert worden war (Vorakten, pag. 408 ff.).

Anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten am 9. Mai 2022 wurden unter anderem drei Paar Schuhe sichergestellt (Durchsuchungsprotokoll mit Verzeichnis, Vorakten, pag. 1041 ff.). Gemäss Untersuchungsbericht vom 14. Juni 2022 (Vorakten, pag. 472 f.) konnte betreffend den beim Beschuldigten sichergestellten Schuh Nike Lunarion Gr. 45, Leder, violett/weiss, eine Muster- und Grössenübereinstimmung mit dem ab dem am 8. Mai 2022 beschädigten Fahrzeug gesicherten Schuhabdruck (Vorakten, 357 ff.) festgestellt werden. Es wird zudem ausgeführt, dass es sich dabei um einen äusserst seltenen Schuh handelt. Damit ist die Täterschaft des Beschuldigten auch in Bezug auf diese Tat (AZ 2.16) nachgewiesen.

2.7 Untersuchungsbericht (Formspuren) betreffend Pneubeschädigungen

Die aus diesen beiden videodokumentierten Taten vom 27./28. Oktober 2022 und 16. November 2022 zum Nachteil der O.___ AG stammenden Einstichspuren an den Pneu wurden sodann mit diversen weiteren Einstichspuren, welche ebenfalls aus Vorfällen mit zerstochenen Autoreifen in [Ort 1] stammten, anhand ihrer Form und Ausprägung verglichen. Sämtliche untersuchten Spuren konnten mit diesen Referenzspuren der Taten, bei denen die Täterschaft des Beschuldigten insb. aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, in Verbindung gebracht werden. Das heisst, es konnten nicht nur hinsichtlich der weiteren Vorfälle vom 27./28. Oktober 2022 (AZ 2.23) und vom 15./16. November 2022 (AZ 2.25) zum Nachteil der O.___ AG, sondern auch hinsichtlich der Vorfälle

-      vom 1./2. Mai .2022 und 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der Polizei Kanton Solothurn (AZ 2.8 und 2.12),

-      vom 5./6. Mai 2022 zum Nachteil der P.___ AG (AZ 2.14),

-      vom 7./8. Mai 2022 zum Nachteil von I.___ (AZ 2.15),

-      vom 1. Oktober 2022 zum Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) und

in der Zeit zwischen dem 30. September und dem 9. Oktober 2022 zum Nachteil von J.r.___ (AZ 2.18)

derartige Übereinstimmungen ausgemacht werden, dass die genannten Vorfälle «spurenkundlich miteinander in Verbindung gebracht werden» können (pag. 469 ff.). Somit ist bei all diesen Vorfällen von der gleichen Täterschaft, d.h. von der Täterschaft des Beschuldigten, auszugehen.

Die von der Verteidigung erstmals im Plädoyer vor dem Berufungsgericht vorgebrachte Rüge vermag nicht substantiiert aufzuzeigen, was beim Formspurenabgleich nicht korrekt abgelaufen sein soll. Entsprechende Beweisanträge beispielsweise auf detailliertere Ausführungen der getätigten Untersuchungen, Ausdrucke der Ergebnisse des 3-D-Druckers oder weitergehende Abklärungen wurden auch nie gestellt.

2.8 Meldung bei der Alarmzentrale

Am Samstag, 1. Oktober 2022 um 04:50 Uhr, meldete eine Auskunftsperson telefonisch via Alarmzentrale, dass er soeben auf seiner Videokamera habe beobachten können, wie der Typ, welcher schon vor einiger Zeit diverse Sachbeschädigungen in [Ort 1] begangen habe, beim Parkplatz der Polizei bei diversen Fahrzeugen die Pneus aufgeschlitzt habe und nun zu Fuss in Richtung Schule weitergegangen sei.

Die Auskunftsperson gab an, dass es sich beim Täter um den Beschuldigten handle. Nachdem diese der Polizeipatrouille telefonisch die Signalemente inkl. Kleidung (eine beige Hose und weisse Turnschuhe) mitgeteilt hatte, konnten die Polizisten, die den Beschuldigten zuvor nicht kannten, diesen gestützt auf die Umschreibung durch die Auskunftsperson anhalten (Vorakten, pag. 385 ff.). Folglich ist die Täterschaft des Beschuldigten nicht nur in Bezug auf die (bereits gestützt auf den Formspurenvergleich diesem zugeordneten) Handlungen derselben Nacht zum Nachteil von K.q.___ (AZ 2.19) sondern auch diejenigen zum Nachteil der Polizei (AZ 2.20) erwiesen.

Die Verteidigung rügt im Plädoyer vor dem Berufungsgericht erstmals, der meldende Anwohner sei unbekannt und eine Konfrontation habe nie stattgefunden. Der Name wie auch die Personalien der Auskunftsperson sind aktenkundig (Vorakten, pag. 385 ff.).

STBER.2024.66 — Solothurn Obergericht Strafkammer 19.08.2025 STBER.2024.66 — Swissrulings