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Solothurn Obergericht Strafkammer 18.09.2024 STBER.2023.85

18 settembre 2024·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,504 parole·~1h 8min·5

Riassunto

sexuelle Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 18. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichterin Kofmel    

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiberin Schmid

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     sexuelle Nötigung, evtl. versuchte Vergewaltigung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht am 17. September 2024:

1.      […], leitender Staatsanwalt, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin

2.      A.___, als Beschuldigter und Berufungskläger

3.      Rechtsanwalt Oliver Wächter, als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten

4.      B.___ (für die Dauer ihrer Befragung, 9:06 bis 10.04 Uhr), als Privatklägerin

5.      Rechtsanwältin Lea Leiser, als Vertreterin der Privatklägerin

6.      [...], als Dolmetscherin (bis zur Mittagspause um 12:41 Uhr)

7.      eine Zuschauerin der Kanzlei des Obergerichts (bis zur Mittagspause um 12:41 Uhr)

8.      die Freundin des Beschuldigten

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführten Einvernahmen sowie in Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft und den Vertretern vorgebrachten Begründungen der Anträge wird auf das Verhandlungsprotokoll, die Einvernahmeprotokolle (inkl. Tonaufzeichnungen), die teilweise schriftlich eingereichten Anträge und Plädoyernotizen sowie die Notizen zu den Anträgen und den Plädoyers (inkl. Tonaufzeichnungen) in den Akten verwiesen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwalt Finger für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin:

1.      A.___ sei wegen sexueller Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, zum Nachteil von B.___ schuldig zu sprechen.

2.      A.___ sei zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.

3.      An die Freiheitsstrafe sei im Erstehungsfall ein Tag Freiheitsentzug anzurechnen.

4.      A.___ sei für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen, unter Vornahme einer entsprechenden Ausschreibung zur Einreise und Aufenthaltsverweigerung im SIS.

5.      Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden, wobei A.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.

6.      A.___ sei zur Bezahlung der gesamten Verfahrenskosten zu verpflichten.

Rechtsanwältin Leiser für die Privatklägerin:

1.      A.___ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

2.      A.___ sei zu verurteilen, B.___ eine Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 5'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2020 zu bezahlen.

3.      A.___ sei für den Schaden, der B.___ durch die strafbaren Handlungen entstanden ist, grundsätzlich zu 100 % für haftbar zu erklären.

4.      Die Entschädigung unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu zahlen, zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn. Vorzubehalten sei der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie ein allfälliger Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin als Differenz zum vollen Honorar, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.      Die Kosten des Verfahrens seien A.___ aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Wächter für den Beschuldigten und Berufungskläger:

1.      Der Beschuldigte sei vollumfänglich frei zu sprechen.

2.      Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 3'000.-- auszurichten, für die erlittene Unbill.

3.      Sämtliche Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.

4.      Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Staat aufzuerlegen.

5.      Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen und zu entschädigen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 6. Januar 2022 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 007 ff.) entnommen werden kann, erschien B.___ am 2. September 2020 um 11:22 Uhr zusammen mit der Asylbetreuerin […] und einem Übersetzer ([…]) beim Regionenposten Grenchen der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei). Dabei gab B.___ gegenüber der Polizei an, von einem «A.___», einem afghanischen Staatsangehörigen, in dessen Wohnung in [Ort 1] sexuell genötigt worden zu sein (AS 009).

2. Am 10. September 2020 wurde B.___ durch die Polizei erstmals befragt (AS 009, 091 ff.). Gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG) (AS 181).

3. Mit Eingabe vom 24. September 2020 konstituierte sich B.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, als Privatklägerin (AS 240 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2020 wurde Rechtsanwältin Eveline Roos als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B.___ (nachfolgend: Privatklägerin) bestellt (AS 247 f.).

4. Am 23. November 2020 um 07:45 Uhr wurde der Beschuldigte vorläufig festgenommen und ins Untersuchungsgefängnis Solothurn verbracht (AS 009, AS 185 ff.), wo er durch die Polizei erstmals befragt wurde (AS 129 ff.). Rechtsanwalt Oliver Wächter wurde als amtlicher Verteidiger eingesetzt (AS 232). Gleichentags erfolgte von 19:35 Uhr bis 20:05 Uhr die Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten des Beschuldigten, Sicherstellungen erfolgten keine (AS 010, AS 197 ff.). Eine Untersuchungshaft wurde nicht angeordnet, der Beschuldigte wurde am Abend des 23. November 2020 wieder entlassen (AS 010).

5. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 21. Juli 2022 (AS 001 ff.) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage wegen sexueller Nötigung, eventualiter versuchter Vergewaltigung.

6. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 23. Dezember 2022 wurde die Hauptverhandlung (vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter) auf den 4. Juli 2023 angesetzt (Aktenseiten Richteramt Solothurn-Lebern [nachfolgend ASSL] 004 f.).

7. Die Hauptverhandlung vor dem a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern fand am 4. Juli 2023 statt (vgl. ASSL 064 ff.). Gleichentags fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folgendes Urteil (ASSL 165 ff. und 181 ff.):

1.      A.___ hat sich der sexuellen Nötigung, begangen am 31. Juli 2020, schuldig gemacht.

2.      A.___ wird zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      A.___ wird 1 Tag Haft an die Freiheitsstrafe angerechnet.

4.      A.___ wird für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen.

5.      Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

6.      A.___ wird B.___ gegenüber für das Ereignis vom 31. Juli 2020 dem Grundsatz nach zu 100 % haftpflichtig erklärt. Zur Ausmittlung der Schadenshöhe wird die Privatklägerin auf den Zivilweg verwiesen.

7.      A.___ wird verurteilt, B.___ eine Genugtuung von CHF 5'000.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2020, zu bezahlen.

8.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von B.___, Rechtsanwältin Eveline Roos, wird auf CHF 10'152.85 (Honorar CHF 9'029.65, Auslagen CHF 397.30, 7,7 % MwSt. CHF 725.90) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 3'805.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 997.95), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

9.      Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 16'566.30 (Honorar CHF 14'607.50, Auslagen CHF 774.40, 7,7 % MwSt. CHF 1'184.40) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'566.50 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 bzw. CHF 250.00 pro Stunde, inkl. 7,7 % MwSt. CHF 1'510.90), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.   A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'600.00, total CHF 4'700.00, zu bezahlen. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und verlangt keine Partei ausdrücklich eine schriftliche Begründung des Urteils, so reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 800.00, womit die gesamten Kosten CHF 3'900.00 betragen.

8. Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 meldete der Beschuldigte die Berufung an (ASSL 230).

9. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärte der Beschuldigte am 17. November 2023 die Berufung (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 003 f.), wobei er festhalten liess, das erstinstanzliche Urteil werde vollumfänglich angefochten. Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch (und damit verbunden auch einen Verzicht auf Bestrafung und die Landesverweisung sowie die Ausschreibung im SIS), die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen und den «Verzicht auf Kostenauferlegung sowie Nachzahlungsanspruch». Der Staat Solothurn habe dem Beschuldigten gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die erlittene Unbill eine Genugtuung von CHF 3'000.00 auszurichten.

10. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerin haben auf eine Anschlussberufung verzichtet (ASB 010, 012).

11. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 23. Mai 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 17. September 2024 vorgeladen (ASB 019 f.).

12. Am 17. September 2024 fand die Berufungsverhandlung statt. Dabei reichte der Beschuldigte einen Arztbericht vom 12. September 2024 und ein Schreiben von C.___ vom 14. September 2024 zu den Akten. Die Privatklägerin reichte die Bestätigung der therapeutischen Traumabegleitung vom 16. September 2024 ein.

II.            Anwendbares Recht

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III.           Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1.    Rechtskraft

Das erstinstanzliche Urteil des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Solothurn-Lebern vom 4. Juli 2023 erwuchs einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 9 teilweise) in Rechtskraft.

2.    Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 21. Juli 2022 zu beurteilen:

Sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), ev. versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB)

begangen am 31. Juli 2020, während eines nicht näher als zwischen ca. 21:30 Uhr und ca. 22:30 Uhr eingrenzbaren Zeitraums von ca. drei bis vier Minuten, allenfalls auch etwas länger, in [Ort 1], [Adresse], 2. Obergeschoss, Wohnung des Beschuldigten, zum Nachteil von B.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt und erkennbar gegen deren Willen zur Duldung von sexuellen und beischlafsähnlichen Handlungen nötigte, eventualiter indem er versuchte, sie vorsätzlich durch Anwendung von Gewalt und erkennbar gegen deren Willen zur Duldung des Beischlafes zu nötigen.

Als sie dabei war, seine Wohnung nach einem kurzen Besuch zu verlassen, packte der Beschuldigte die Geschädigte im Bereich der Wohnungstüre von hinten und stiess, beziehungsweise drängte sie trotz Gegenwehr, mittels physischen Drucks aufgrund seiner körperlichen Überlegenheit, ins neben dem Eingangsbereich gelegene Schlafzimmer. Dort stiess er die Geschädigte unter Einsatz seines Körpergewichts, mithin in Anwendung von körperlicher Gewalt, auf das Bett. Indem er sich auf sie legte, fixierte er sie in Rückenlage und versuchte, sie zu küssen. Die Geschädigte drehte jedoch ihren Kopf zur Seite, woraufhin der stets bekleidete Beschuldigte die Geschädigte im Bereich des Ohrs und des Halses leckte, obschon die Geschädigte durch Schreien zum Ausdruck brachte, dass sie das nicht wollte. Die Geschädigte versuchte, sich auf dem Bett weiter hochzuschieben, jedoch rutschte der Beschuldigte ihr nach und drückte seinen Mund über den Kleidern gegen ihren Vaginalbereich, wobei er diesen eventualiter dabei leckte. In entsprechendem Zusammenhang sagte er zu ihr, dass er sie «kommen» lassen wolle (sc. «lass mich Dich befriedigen»). Anschliessend, allenfalls auch davor, zog der Beschuldigte das Oberteil (Top und Sport-BH) der Geschädigten hinunter, so dass er ihre rechte Brust in die Hand nehmen an dieser ebenfalls lecken konnte. Dabei presste er sein erigiertes Geschlechtsorgan durch den Stoff seiner Hose gegen den noch bekleideten Vaginalbereich der Geschädigten, beziehungsweise gegen deren Körper. Als er ihr schliesslich die kurze, enge Hose mitsamt Unterhose hinunterzog, presste die Geschädigte die Beine zusammen und schrie laut, so dass der Beschuldigte von ihr abliess und aufstand, was ihr ermöglichte, sich anzuziehen und die Wohnung verlassen zu können.

IV.          Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die soge-nannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forum-poenale 1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I.   Allgemeine Merkmale

1.    Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.    Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.    Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II.  Spezielle Inhalte

1.    Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.    Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.    Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.    Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III.   Inhaltliche Besonderheiten

1.    Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)

2.    Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.    Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.    Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.    Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.    Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1.    Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)

2.    Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.    Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.    Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.    Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V.    Deliktsspezifische Inhalte

1.    Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aus-sagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

2.    Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Nach Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht im Rechtsmittelverfahren für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts aus Gründen der Prozessökonomie auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander (vgl. Nils Stohner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 82 StPO). Bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen kommt ein Verweis nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3, mit weiteren Hinweisen).

2.2 Strittiger Sachverhalt

Unbestritten ist, dass die Privatklägerin am fraglichen Tag (31. Juli 2020) abends zusammen mit dem Beschuldigten zu Fuss in dessen Wohnung ging, wo sich die Privatklägerin in der Folge im Wohnbereich auf das Sofa setzte. Im Weiteren ist unter den Parteien unbestritten, dass sich die Privatklägerin und der Beschuldigte in dessen Wohnung unterhielten, der Beschuldigte in seiner Wohnung zwei Gläser mit Whiskey befüllte (nicht vollständig) und Kollegen bzw. Mitarbeiter des Beschuldigten diesen mittels Videotelefonie anriefen, als er sich zusammen mit der Privatklägerin im Wohnbereich sitzend auf dem Sofa befand.

Der angeklagte Sachverhalt hingegen ist bestritten und daher zu beweisen.

2.3 Objektive Beweismittel

2.3.1 Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfene und von diesem bestrittene Straftat liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt primär anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen (vgl. nachfolgende Erwägungen IV.2.4).

2.3.2 Schreiben des Beschuldigten

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Privatklägerin ein Schreiben des Beschuldigten zu den Akten, welches der Beschuldigte «F.___» gegeben habe, welche das Schreiben an sie (Privatklägerin) weitergeleitet habe (ASSL 086). Das fragliche Schreiben lautet wie folgt (von der Dolmetscherin [...] mündlich [anlässlich der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023, ASSL 066] und in der Folge [am 22. August 2023, ASSL 178] auch schriftlich übersetzt):

«Hallo Frau B.___

Ich entschuldige mich bei Ihnen wegen der Vergangenheit

Und bitte Sie um Verzeihung

Ich hätte nie mit Ihnen ausserhalb der Kirche Gespräche führen dürfen

Und dass ich zwei Mal mit Ihnen allein zuhause Alkohol getrunken habe

Auch das war ein Riesenfehler, den ich begangen habe und bitte Sie auch deshalb um Entschuldigung

Und ich will, dass Sie wissen, dass ich über Sie, hinter Ihrem Rücken, ausser mit Herrn C.___ D.___ und E.___ und Frau F.___, mit niemandem sonst gesprochen habe

Ich entschuldige mich Hochachtungsvoll wegen der Vergangenheit

Und ich bete und hoffe, dass Sie mir verzeihen können, Frau B.___»

2.3.3 Mobiltelefonauswertung

Wie durch die Vorinstanz zutreffend festgehalten, wurde das Mobiltelefon des Beschuldigten anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung am 23. November 2020 sichergestellt und anschliessend ausgewertet. Die gefundenen (WhatsApp-Chat- und Sprach-)Nachrichten zwischen ihm und der Privatklägerin gaben keinerlei Hinweise auf die mutmassliche Straftat. Ersichtlich wird einzig, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin bis zum mutmasslichen Tattag (31. Juli 2020) regelmässig Kontakt hatten und dieser danach abriss. Die letzte Sprachnachricht des Beschuldigten datiert vom 1. August 2020. Die Dolmetscherin bestätigte, dass in dieser Nachricht nichts gesagt worden sei, was auf die mutmassliche Tat hindeuten könnte. Allerdings habe der Beschuldigte die Privatklägerin dabei nicht mehr wie vorher geduzt, sondern stattdessen gesiezt (AS 011, 043 ff.).

2.4 Subjektive Beweismittel

2.4.1 Aussagen der Privatklägerin B.___

2.4.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 10. September 2020 (AS 091 ff.)

B.___ wurde am 10. September 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zuerst im freien Bericht, dann auf entsprechende Fragen – zusammengefasst Folgendes aus (AS 093 ff.):

Ein paar Wochen sei sie in der Kirche gewesen, wegen Corona habe das Ganze in einem Haus bei einer Kollegin stattgefunden. Die Zuständigen seien A.___, er sei Afghane, und C.___, er sei Schweizer, gewesen. Das Haus habe einer Frau gehört, sie heisse G.___. Sie (Privatklägerin) sei auch dorthin gegangen und habe viele Afghaninnen und Schweizerinnen kennengelernt. Sie hätten für sie (Privatklägerin) gebetet. A.___ habe dort auch gebetet, so dass ihn alle akzeptiert hätten und niemand sich getraut habe, etwas gegen ihn zu sagen. A.___ habe ihr (Privatklägerin) dann ein Buch gebracht über das Christentum. Zwei Iranerinnen, «H.___ und I.___», hätten auch ein Fest bei sich organsiert und hätten sie (Privatklägerin) dazu eingeladen. Dort habe sie A.___ gesehen. Einmal sei auch ein Fest bei «J.___» gewesen und alle hätten von A.___ gut gesprochen. Sie hätten gesagt, er sei ein guter Mensch. Und sie (Privatklägerin) habe ihm vertraut, weil alle so gut über ihn gesprochen hätten. Als A.___ damals ein paar Mal bei G.___ gewesen sei ... sie (Privatklägerin) male ja und er habe ihr gesagt, er kenne viele und es gebe auch eine Möglichkeit, dass sie in der Kirche die Wände bemalen dürfe. Einmal an einem Nachmittag habe er ihr ein Foto von einem Baum, welcher in der Nähe von ihrem Haus stehe, gesendet, sie habe ihm dann ihren Standort geschickt, sie habe dies auch der Polizei gezeigt. Er hätte in seiner Strasse diese Fruchtbäume. Sie (Privatklägerin) sei mit ihm mal mitgegangen, um Früchte zu sammeln. Er habe dort erzählt, dass seine Frau und seine Kinder ihn verlassen hätten und er sei sehr traurig gewesen. Er habe darüber gesprochen, die Kirche und die Religion hätten ihm sehr geholfen. Am nächsten Tag, nachdem ihr (Privatklägerin) dies am Abend passiert sei, habe es zwei Feste gegeben. Eine Geburtstagsparty von Frauen aus der Kirche, ihre Kinder hätten Geburtstag gehabt. Und F.___ habe auch eine Party gehabt. F.___ sei in [Ort 4] und die anderen seien in Bern gewesen. A.___ habe darauf beharrt, dass sie (Privatklägerin) zu F.___ gehe. An diesem Abend hätte er sie (Privatklägerin) angerufen und sie gefragt, ob sie zu ihm nach Hause gehe. Sie (Privatklägerin) habe ihm gesagt, es tue ihr leid, aber sie sei sehr müde. Er habe darauf beharrt und habe gewollt, dass sie (Privatklägerin) unbedingt zu ihm gehe, da er wisse, dass sie psychische Probleme habe, zumal sie (Privatklägerin) eine negative Antwort erhalten habe (Asylentscheid). Dann habe sie (Privatklägerin) ihn gefragt, woher er wisse, dass sie eine negative Antwort erhalten habe. Wer habe ihm dies erzählt? Sie (Privatklägerin) habe gedacht, dass J.___ ihm dies erzählt habe, weil diese Afghanin sei und er ja auch. Aber er habe gesagt, dass ihre (Privatklägerin) Chefin «Frau K.___» ihm dies erzählt habe. Diese sei eine gute Freundin von ihm. Er habe sie (Privatklägerin) dann überredet, mit ihm wegzugehen, da sie neugierig gewesen sei, warum er dies wisse. Als sie (Privatklägerin) ihn gesehen habe, habe er immer wieder versucht, sie dazu zu überreden, am nächsten Tag zu F.___ zu gehen. Er sei ja sehr religiös und natürlich vertraue sie (Privatklägerin) ihm. Sie (Privatklägerin) habe ihm so vertraut, dass sie zu ihm nach Hause gegangen sei. Sie sei nicht lange geblieben, da er einen Anruf von einem Kollegen erhalten habe. Zwei, drei Kollegen von ihm seien am Telefon gewesen, sie hätten ihn gefragt, warum er nicht zu ihnen gegangen sei. Er habe sie (Privatklägerin) dann gezeigt (via Video) und habe gesagt, deswegen sei er nicht gekommen. Diese seien Schweizer, denke sie (Privatklägerin). Er habe sie (Privatklägerin) damals gefragt, ob sie Gras rauche, und sie habe ihm gesagt, sie rauche keine Zigaretten und auch keine anderen Sachen. Er habe Whisky gebracht und habe ihr (Privatklägerin) gesagt, sie solle trinken. Sie (Privatklägerin) habe nein gesagt. Er habe dann allein getrunken. Am Schluss habe er auch ihr Glas ausgetrunken, da sie nichts genommen habe. Er habe aber nicht viel Alkohol getrunken, dies sei noch lange kein Grund, warum er ihr (Privatklägerin) dies angetan habe. Er habe jemanden angerufen und gefragt, ob er Gras bekommen könne. Sie (Privatklägerin) sei aufgestanden und habe gesagt, sie rauche dies nicht. Und dann habe sie ihn gefragt, ob er deswegen keine Zähne habe, da er so viel rauche. Dann habe er zugegeben, dass er ab und an Kokain dazu mische, wenn er Wasserpfeife rauche. Da sei ihr (Privatklägerin) klar geworden, mit wem sie es zu tun habe. Sie hätten abgemacht, dass sie am nächsten Tag zu F.___ gingen. A.___ und sie (Privatklägerin). Sie habe sich verabschieden und gehen wollen. Sie (Privatklägerin) sei vom Sofa aufgestanden und habe zur Türe gehen wollen, sie sei kaum bei der Türe angekommen, da habe er sie (Privatklägerin) von hinten gepackt und sie habe gewusst, dass er etwas vorgehabt habe. Sie sei dann bei der Schlafzimmertür gestanden und er habe sie (Privatklägerin) auf das Bett geworfen. Sie habe ihn angefleht «bitte mach das nicht». «Ich lag auf dem Rücken auf dem Bett, aber meine Beine hingen. Ich war nicht ganz auf dem Bett. Er wollte mich dann auf meine Lippen küssen und ich wollte nicht. Dann leckte er mich an meinem Ohr. Es ist so widerlich, wenn ich daran denke. Ich habe immer wieder versucht mich wegzudrücken. Aber er kam immer wieder. Ich hatte eine kurze Hose an, sehr eng. Rosarot. Diese waren sehr eng. Es war fast nicht möglich, dass er mir diese Hose abziehen könnte. Ich habe Angst dazu. Ich will mich daran nicht erinnern, was er alles gemacht hat. Er hat mich, während ich die Hosen noch anhatte, an den Genitalien geleckt. Ich habe geschrien. Darauf hat er meine Bluse hinuntergerissen und meine Brüste hinausgenommen. Ich habe immer wieder versucht, mich hochzuschieben, ich erinnere mich, wie ich meinen Kopf an die Wand geschlagen habe. Er hat aber nicht aufgehört, sondern immer an meiner Brust geleckt. Er hat meine Hose mit so einer Wut abgezogen, dass ich mich gewundert habe, wie er dies geschafft hat, weil sie ja so eng waren. Ich schrie so laut. Ich weinte laut. Ich habe nach meiner Mutter gerufen.» Ihr (Privatklägerin) gehe es sehr schlecht. Es tue ihr leid. Sie (Privatklägerin) wisse nicht mehr, wie sie aus seiner Wohnung rausgekommen sei. Sie wisse noch, wie sie den Liftknopf gedrückt habe. Er sei hinterhergekommen, sie habe laut geweint, und er habe immer wieder gesagt, «bitte weine nicht, es tut mir leid. Egal was du willst, ich mache dies.» Sie (Privatklägerin) habe geschrien, sie habe gesagt, er solle sie nicht berühren. Er sei dann irgendwo hin und sie sei allein nach Hause gegangen. Direkt in die Badewanne, sie habe sich dort gewaschen. Als sie mit Duschen fertig gewesen sei, habe er sie (Privatklägerin) angerufen. Sie habe ihn dann blockiert. Sie glaube, er habe sie (Privatklägerin) am nächsten Morgen zwei Mal angerufen. Ihr sei es so schlecht gegangen, dass sie sich gewünscht habe, zu sterben. J.___ habe sie angerufen und habe gefragt, ob sie (Privatklägerin) an die Geburtstagsparty oder zu F.___ komme. J.___ habe sie (Privatklägerin) weinen gehört und habe wissen wollen, was los sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr gesagt, es sei etwas Beschämendes passiert und sie (Privatklägerin) wolle nicht, dass es jemand wisse. Sie (Privatklägerin) habe geweint und gesagt, sie komme nirgends hin. Sie («J.___») habe gesagt, sie (Privatklägerin) solle nicht allein zuhause bleiben, es würde ihr (Privatklägerin) nur schlechter gehen. «I.___» habe ihr (Privatklägerin) auch geschrieben, ob sie startklar sei, um zu F.___ zu gehen. Sie (Privatklägerin) habe ihr geschrieben, dass sie (Privatklägerin) dies nicht mache. Ihr (Privatklägerin) sei es sehr schlecht gegangen. «J.___» habe gemeint, sie (Privatklägerin) solle nicht allein bleiben. Dann sei sie (Privatklägerin) mit ihnen nach Bern gegangen. Sie (Privatklägerin) habe I.___ gesagt, sie solle es nicht weitererzählen. Diese habe es aber ihrem Ehemann H.___ gesagt. Und dieser H.___ habe Kontakt zu der Kirche. Als sie dort gewesen seien, habe sie (Privatklägerin) nicht aufgehört mit Weinen. «L.___» und «E.___» seien Bekannte von der Kirche und sie hätten ein F von der Schweiz erhalten. L.___ habe sie (Privatklägerin) gefragt, warum sie weine. Sie (Privatklägerin) habe es ihr aber nicht erzählen wollen. I.___ habe gemeint, sie (Privatklägerin) solle dann ein Bier trinken, damit sie sich beruhige. L.___ habe sie (Privatklägerin) nochmals gefragt, was los sei. Sie (Privatklägerin) habe ihr kurz gesagt, was passiert sei, und ohne zu überlegen, habe diese es ihrem Mann erzählt.

Auf Frage, ob ihr sonst noch etwas zum Vorfall in den Sinn komme, ergänzte die Privatklägerin unter anderem (AS 095), er habe ja keinen Zahn. Als er ihr (Privatklägerin) die Brust abgeleckt habe, habe sie sein Zahnfleisch gespürt. Er habe auch unanständige Sachen wie «lass mich Dich kommen» gesagt. Sie habe ihn angefleht, er solle sie gehen lassen und sie sage es auch niemandem. Also Geschlechtsverkehr hätten sie keinen gehabt. Aber diesen Druck. Er habe seine Hose nicht abgezogen. Aber sie (Privatklägerin) glaube, er sei selber gekommen und daher habe er sie gehen lassen. Er habe ja keine Zeit gehabt, seine Hose runterzuziehen. Als er ihr (Privatklägerin) die Hose ausgezogen habe, habe sie ihre Beine zusammengedrückt und nur geschrien.

Auf Frage, wie es im Schlafzimmer weitergegangen sei, führte die Privatklägerin aus (AS 096), sie habe versucht, sich mit ihren Beinen zu wehren, aber er habe es geschafft, sie auf den Rücken zu legen. Er habe sie auf das Bett gelegt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie küssen wollen, sie habe ihren Kopf zur Seite gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr und ihren Hals abzulecken. Sie schäme sich, dies alles erzählen zu müssen. Auf Frage führte sie weiter aus, danach habe er «auf meinen Hosen» versucht, sie abzulecken. Auf Frage, was genau, antwortete die Privatklägerin, er habe sie nicht abgeleckt, sondern mit seinem Mund Druck auf ihr Geschlechtsteil verübt. Auf Frage bestätigte sie, dass sie zu diesem Zeitpunkt die Hose und Unterwäsche noch angehabt habe. Auf Frage führte die Privatklägerin aus (AS 097), er sei dort (Vagina) eine kurze Zeit gewesen, so eine Minute. Danach sei er zu ihr hochgekommen und habe ihr Top hinuntergezogen. Er habe dann ihre Brust hinausgezogen. Er sei sehr schnell gegangen, es sei einfach für ihn gewesen. Auf Frage, ob sie diesen Druck beschreiben könne, sagte die Privatklägerin aus, sie habe dies gut gespürt. Er habe seinen Mund auf ihrem Geschlechtsteil gehabt. Sie habe das Gefühl, er habe das ganze Geschlechtsteil von ihr in den Mund genommen. Auf Frage führte sie aus, der Stoff (bezogen auf die Hose) sei halt sehr dünn gewesen. Auf Frage gab sie zu Protokoll, sie habe gesagt, er solle es sein lassen und habe versucht, sich immer wieder von ihm wegzuziehen. Aber er sei stärker gewesen. Auf Frage sagte die Privatklägerin aus, der Beschuldigte habe das Top mitsamt ihres BH mit seinen Händen nach unten gezogen. Ihre rechte Brust habe er in beide Hände genommen, er habe daran geleckt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an, dann habe er ihre kurze Hose und Unterwäsche gleichzeitig hinuntergezogen, bis zu den Knien, sodass sie dann beide Beine habe zusammenpressen können. Sie habe dann weiter geschrien und geweint, sodass er dann irgendwann aufgestanden sei. Auf Frage verneint die Privatklägerin, dass A.___ seine Kleidung ausgezogen habe, er sei immer angezogen gewesen. Er habe dazu keine Zeit gehabt. Auf Frage führte die Privatklägerin weiter aus, ganz am Anfang, als er auf ihr gelegen sei, habe er sein Geschlechtsteil an ihren Körper bzw. auf ihr Geschlechtsteil gedrückt.

Auf Frage gab die Privatklägerin an (AS 098), zuerst habe er sie geküsst, dann habe er sie geleckt, dann sei er unten mit seinem Mund gewesen, dann habe er ihre Brüste hinausgenommen und dann habe er die Hose und Unterwäsche hinuntergezogen. Sie habe dann sehr laut geschrien und habe ihre Beine zusammengehalten. Auf Frage, wie genau sie versucht habe, sich wegzudrücken, gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie habe sich irgendwie nach oben Richtung Bett gezogen. Also zur Wand. Aber er sei immer wieder hochgekommen. Sie habe sein Geschlechtsteil nicht spüren wollen. Er sei einfach so auf ihr gelegen, sie habe sich nicht befreien können. Auf Frage sagte sie aus, der sexuelle Kontakt habe drei bis vier Minuten gedauert. Auf Frage, wann er genau aufgestanden sei, führte die Privatklägerin aus, dies sei gewesen, als er ihr die Hose heruntergezogen habe und sie laut geschrien habe, da sei er wahrscheinlich erschrocken. Die Frage, ob sie davon ausgehe, dass weitere Nachbarn sie hören mussten, bejahte sie zuerst. Er habe ja Angst gehabt, dass die Nachbarn dies hören würden, daher sei er auch so schnell aufgestanden, denke sie. Die nochmalige Frage, ob sie glaube, dass man sie habe hören müssen, verneinte die Privatklägerin dann aber. Es sei schnell gegangen. Auf Frage, wie A.___ darauf reagiert habe, als er gemerkt habe, dass sie den sexuellen Kontakt nicht gewünscht habe, gab die Privatklägerin an (AS 099), er sei anständig gewesen. Er habe ihr gesagt «gib mir die Gelegenheit mich dich zum Orgasmus zu bringen». Er sei höflich gewesen wie in der Kirche. Als sie ganz laut geschrien habe, habe er ja dann aufgehört. Auf Frage, wie sich der Beschuldigte seit dem Vorfall verhalten habe, gab die Privatklägerin zu Protokoll (AS 100), seither habe sie ihn nie mehr gesehen. Am nächsten Tag sei ja das Feuerwerk gewesen, er habe versucht, sie (Privatklägerin) anzurufen. Aber sie habe ihn blockiert.

2.4.1.2 Polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 103 ff.)

Am 23. November 2020 wurde B.___ – unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten und dessen Verteidigung – zum zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin dabei, insbesondere bezüglich des Rahmengeschehens, im Wesentlichen weitgehend gleichlautende Angaben machte wie in der Einvernahme vom 10. September 2020. Insofern kann für die Aussagen grundsätzlich auf die Akten (AS 103 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:

Was das Kerngeschehen betrifft, führte die Privatklägerin im freien Bericht aus, was folgt (AS 105 f.):

«An dem Abend hat er mich angerufen, er hat gesagt, ich solle zu ihm gehen, er wolle mit mir reden, ich war angezogen, mit einem Top oben und mit kurzen Hosen unten. Ich bin zum Bahnhof gegangen, wollte ihn abholen, dass wir zusammen gehen. Dass wir zusammen spazieren und dass wir über die Geburtstagsparty und das Feuerwerkfest reden. Dieser Herr ist wirklich mein Kollege geworden, ich habe mit ihm gelacht, ich habe ihm wirklich fest vertraut. Wir sind zu Fuss gegangen, und er hat mir ja über seine Familie und Frau erzählt, ich habe wirklich Mitleid gehabt mit ihm, wirklich Mitleid gehabt. Wir sind dann weitergangen, wir haben über die Geburtstagsparty und F.___ gesprochen und dann sind wir bei ihm angekommen, wir sind rein. Als ich hingesessen bin, ein paar Minuten später haben seine Kollegen angerufen. Er hat Alkohol auf dem Tisch gehabt, Früchte auf dem Tisch gehabt. Ich glaube, das war Whiskey, weil der Alkohol war gelblich. Seine Kollegen haben eben angerufen, sie haben zusammen gesprochen. Sie haben gefragt, warum er so schnell weggegangen sei (Basel), und er hat sein Handy so zu mir gedreht. Wir haben ja Abstand gehabt voneinander, und als ich seine Kollegen gesehen habe, habe ich einfach so mit der Hand hallo gesagt. Und er hat erklärt, dass er Besuch hat, meinetwegen zu früh gekommen sei. Er hat mich gefragt, ob ich Gras rauche. Er hat mir Alkohol angeboten, sehr oft gefragt und er hat selber getrunken. Er hat mir Alkohol eingeschenkt und sich selber auch, aber ich habe nicht getrunken, und dann hat er mein Glas auch ausgetrunken. Dann hat er gesagt, ob ich Gras rauche, ich habe gesagt, nein, nie, ich bekomme Kopfschmerzen von dem, vom Rauch. Aber er hat trotzdem jemanden angerufen, um Gras liefern zu lassen. Dann hat er über eine andere Frau gesprochen, die er damals auch mit nach Hause genommen hat, sie hat M.___ geheissen. In Wahrheit heisst sie L.___. Und er hat erzählt, dass er mit ihr Alkohol getrunken hat, und dass sie besoffen war, und dass er ihr gesagt habe, so jetzt stehe auf, geh nach Hause, weil sie so besoffen war. Und M.___ sei vor dem Gemeindehaus gestolpert und umgefallen und er sei verreckt vor Lachen. Er habe aber ihr ein Ticket gekauft, zum Bahnhof gebracht, weil sie lebt in [Ort 4]. Aber über das haben wir gesprochen, und dann, als ich gehen wollte, hat er mich bei der Türe festgehalten. Er hat mich rüber gezogen zur Schlafzimmertüre. Seine Haustüre hat nicht viel Abstand zur Schlafzimmertüre. Es hatte zwei Betten drinnen. Und ich habe versucht, mit den Beinen mich so einzuhenken, dass ich nicht reingehen konnte. Ich bin genau da gewesen, dann hat er mich zum Liegen gebracht auf dem Bett. Und ich habe versucht hochzuklettern, und er hat mit der Zunge da, zeigt auf das Ohr, und am ganzen Hals hat er seine Zunge gezogen, und ich habe meinen Kopf abgedreht, so dass er mich nicht küssen konnte. Als ich meinen Kopf abgedreht habe, und gleichzeitig versuchte, mich hochzuziehen, hat er versucht, mein Top, das rosarot war. Das Top war rosarot, und der Sport-BH war auch rosarot. Also während ich mich hochgezogen habe, hat er mein Top runtergezogen, und meinen Sport-BH hat er auch runtergezogen, dann ist ja das passiert, er hat meine Brust in den Mund genommen. Und egal wie ich versucht habe, davonzukommen und raufzurutschen, kam er noch näher und machte noch schlimmer. Er ist dann ganz auf mich gelegen. Und dann hat er ganz schnell, meine kurze Hosen waren ja mega eng gesessen, aber er hat sie so schnell und stark runtergezogen. Ich habe geweint. Und als er mich am Abschlecken war am Hals hat er sehr anständig gesagt, lass mich dich zum Orgasmus bringen. Ich werde es ihm nie verzeihen. Ich habe Sportschuhe angehabt. Ich glaube ein Schuh hat er mir schon ausgezogen gehabt, damit er mit mir hat anfangen könnte Sex haben. Ich habe einen genommen, und habe ihn angezogen. Noch etwas anderes, an was ich mich jetzt erinnere, während ich auf dem Sofa gewartet habe, dass er sich umzieht, hat er ein weisses Unterhemd angehabt. Weil ich habe ja geweint, und bin aus der Haustüre raus. Er ist mir nachgelaufen, und ich habe sehr laut geweint, und dann habe ich immer wieder wiederholt Mami gesagt. Er lief mir hinterher, und er sagte, um Gotteswillen, egal was du willst, ich habe Scheisse gebaut.»

Auf Frage, ob sie beschreiben könne, wie es genau zum sexuellen Kontakt gekommen sei, gab die Privatklägerin Folgendes zu Protokoll (AS 109): «Als ich rauslaufen wollte, es war ja zwei Meter Abstand von der Haustüre, hat er mich gepackt, und hat mich rübergebracht zu der Schlafzimmertüre. Als wäre ich blockiert gewesen, ich habe meine Beine so gegen den Bettrand gedrückt. Dann hat er mich auf das Bett geworfen und dann ist er auf mich gelegen, und hat angefangen mich mit der Zunge am Hals abzulecken (weint). Ich bin gelegen, er legte sich auf mich, dann hat er mich hier abgeleckt, hat meine Brust ausgepackt. Und dann hat er sehr anständig gesagt, lass mich dich befriedigen. Er ist ganz auf mich gelegen, und ich habe sein Geschlechtsteil wirklich spüren können. Er hat sehr schnell meine kurze Hose runtergezogen. Die kurze Hose, die ich anhatte, war sehr eng, und dann habe ich angefangen zu schreien und weinen, als er dann aufstand, konnte ich noch schnell mich anziehen, und die Schuhe anziehen, und dann bin ich rausgelaufen.» Auf die Bitte, nochmals genau zu schildern, welche sexuellen Handlungen wo am Körper passiert seien, führte die Privatklägerin aus, am Hals, an der Brust, und sein Geschlechtsteil habe fast an ihrem (Privatklägerin) Körper geklebt. Und nur so viel, also er habe sich nicht ausgezogen gehabt. Auf Frage, was er genau am Hals gemacht habe, sagte die Privatklägerin aus, «mit der Zunge meinen Hals abgeleckt». Sie habe sich so abgedreht gehabt, dass er sie nicht auf die Lippen habe küssen können. Dann sei er runter zu ihrer Brust gegangen. Weil sie ein Oberteil und einen Sport-BH angehabt habe, sei es sehr leicht gewesen, dies runterzuziehen, dass die Brust rausschaue. Auf Frage, was er genau an der Brust gemacht habe, antwortete die Privatklägerin, er habe sie (Privatklägerin) missbraucht, für ein paar Minuten. Sie schäme sich total. Auf nochmalige Frage ergänzte sie, er habe ihre Brust rausgenommen und habe die Brust in den Mund genommen. Sie habe die Kraft nicht gehabt, aufzustehen, in diesem Moment sei sie so kraftlos gewesen. Auf Frage, wo sie sein Geschlechtsteil gespürt habe, gab die Privatklägerin an (AS 110), da an der verbotenen Zone. Da auf ihrem Geschlechtsteil. Im Weiteren bestätigte die Privatklägerin, dass er sein Geschlechtsteil gegen ihr Geschlechtsteil gedrückt habe. Sie habe kurze Hosen angehabt, er auch. Die Fragen, ob er etwas an seinem Geschlechtsteil bzw. bei ihr (Privatklägerin) am Geschlechtsteil gemacht habe, verneinte sie. Aber er habe fest gedrückt, gegen ihren Körper. Er habe eine Hose angehabt, sie habe es trotzdem gut gespürt. Sie könne sich nur daran erinnern, als er sich auf sie gelegt habe, dass sie die Falten auf der Stirn gesehen habe, die faltige Stirn.

Die Frage, ob sie mit diesem sexuellen Kontakt einverstanden gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Sie habe ihm gegenüber nie Gefühle gehabt. Er sei ja ihr Kollege gewesen, den sie in der Kirche kennengelernt habe. Sie habe an ihn geglaubt, habe gedacht, er sei ein Heiliger, der in der Kirche bete und Nachrichten hinterlasse, wo man über Gott spreche. Auf Frage, wie sie genau gezeigt oder gesagt habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt, gab die Privatklägerin zu Protokoll, er habe sie ja nach hinten geworfen, und egal wie oft sie sich hochgezogen habe, er sei nachgerutscht. Sie habe ihm immer wieder gesagt, «mach das nicht. Ich bin nicht wie die anderen.» Es sei so ein ekliges Gefühl gewesen, «als er seine Zunge auf meinen Hals ziehen hat lassen». Auf Frage, was sie im Schlafzimmer genau gesagt habe, sagte die Privatklägerin aus, sie sei schockiert gewesen, nichts. Als er ihre Hose ausgezogen habe, habe sie nur geschrien, geweint, Mama gerufen. Sie sei blockiert gewesen, es habe nicht sehr lange gedauert, dass sie da gewesen sei. Auf Frage, ob sie sich auch körperlich gewehrt habe, führte die Privatklägerin aus, sie könne sich daran erinnern, als er ihre kurze Hose runtergezogen habe, habe sie ihre Knie hochgezogen und habe richtig deftig geschrien, und habe die Hose wieder hochgezogen. Und weil sie so laut gewesen sei, sei er dann selber aufgestanden. Dann habe sie die Schuhe, die sie nicht angehabt habe, angezogen und sei raus. Die Frage, ob er mitbekommen habe, dass sie nicht einverstanden gewesen sei mit dem sexuellen Kontakt, bejahte die Privatklägerin («Ja, auf jeden Fall»). Es sei klar gewesen. Sie habe versucht, sich wegzuziehen, er sei immer nachgerutscht. Auf Frage, wie lange und wie fest ihre Hose unten gewesen sei, sagte die Privatklägerin aus (AS 111), sie habe eine kurze Hose angehabt, «die bis hier ging». Diese habe einen dehnbaren Stoff gehabt. Als er ihr die Hose runtergezogen habe, habe sie (Privatklägerin) diese kurz darauf wieder hochgezogen. Er habe die Hose so runtergezogen bis zu den Knien, dann habe sie nach ihrer Hose gegriffen und habe diese wieder hochgezogen.

2.4.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 137 ff.)

Am 17. November 2021 wurde B.___ – wiederum unter Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten – zum dritten Mal (durch den Leitenden Staatsanwalt) einvernommen. Auch diesbezüglich kann grundsätzlich auf die Akten (AS 137 ff.) verwiesen werden.

Auf Frage, von wem die Initiative ausgegangen sei, dass sie zu ihm gegangen sei, schilderte die Privatklägerin (AS 142), es sei darum gegangen, dass er gemeint habe, dass F.___ ihr helfen könne, weil sie einen negativen Bescheid erhalten habe. Er habe ihr (Privatklägerin) gesagt, dass sie morgen zu ihr (F.___) gehen würden. Sie (Privatklägerin) habe nicht zu ihm gehen wollen. Er habe sie fast überredet und gesagt, sie solle zu ihm kommen. Auf Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie am fraglichen Abend zum ersten Mal bei ihm zu Hause gewesen sei. Aber er habe anscheinend herumerzählt, dass sie (Privatklägerin) schon ein anderes Mal bei ihm gewesen sei und mit ihm getrunken habe.

Im freien Bericht gab die Privatklägerin Folgendes zu Protokoll (AS 144 f.): Da sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___ habe gehen wollen, sei sie zu ihm nach Hause gegangen. Er wohne im zweiten Stock. Es sei ein viereckiger Raum gewesen und er habe sehr alte Möbel in der Wohnung gehabt. […] Sie seien zusammen über ihre (Privatklägerin) Zeichenkünste am Sprechen gewesen und es sei ein Anruf gekommen. Jemand habe angerufen und Herr A.___ hätte ja auch Whiskey mitgenommen, welchen er vor sich hingestellt habe. Jemand habe angerufen, er habe abgenommen und es seien seine Kollegen gewesen. Er habe das Telefon zu ihr (Privatklägerin) gedreht und den Kollegen erklärt, dass er ihretwegen nach Hause gemusst habe. Er habe offenbar seine Kollegen in Basel zurückgelassen.

Als sie (Privatklägerin) den Alkohol nicht getrunken habe, sei er aufgestanden und neben dem Esstisch gestanden und habe sie gefragt, ob sie Gras rauche. Dann habe er sein Telefon in die Hand genommen und habe jemanden angerufen. Er habe ihr dann gesagt, dass die Person am Schlafen gewesen sei und er deswegen kein Gras besorgen könne. Bevor er diese Person angerufen habe, hätte er beide Gläser leer getrunken. Dann habe sie (Privatklägerin) ihn gefragt, ob er deswegen keine Zähne habe, weil er Drogen konsumiere. Als sie dann gesehen habe, dass er Gras besorgen wolle, habe sie weggehen wollen. Sie sei aufgestanden und sei bis zur Türe gegangen und dort ... Der Abstand zwischen der Schlafzimmertüre oder der Eingangstüre sei nicht sehr gross, deswegen habe er sie packen und rüber ziehen können. Es sei alles sehr schnell gegangen. Es seien zwei längliche Betten gewesen, zwei einzelne Betten.

Auf Frage, was dann passiert sei, als er sie ins Schlafzimmer gezogen habe, sagte die Privatklägerin Folgendes aus (AS 145): «An den länglichen Betten hat es ja Holz und ich habe mich dort am Holz mit den Beinen versucht festzuhalten. Er hat mich hinübergestossen und ist auf mich gelegen. Ich hatte ein Top und rosarote Hosen an. Als ich gelegen bin, ist er unten gegen meinen Körper gegangen und hat mit dem Mund ... Ich habe die ganze Zeit versucht, mich hochzuziehen. Und je mehr ich hochgegangen bin, desto mehr ist er mir entgegengekommen. Bis ich oben an der Wand angekommen bin. Er hat mich dann geküsst und ich habe nur seine hässlichen Falten in seinem Gesicht gesehen und ich vergesse diese Bilder nie. Genauso. Er wollte mich küssen und ich habe mein Gesicht weggedreht, damit er mich nicht küssen kann. Er hat meine Brust rausgeholt. Es ging sehr schnell und er hat «meine Brust gebraucht». Ich hatte eine (enge) kurze Hose an und er konnte sehr schnell diese Hose runterziehen. Bevor das alles passiert ist, hat er seinen Körper so fest an meinen Körper gerieben, dass ich fast alles an ihm gespürt habe. Ich habe so laut geweint, wie ich konnte, so dass ich auch einmal, ohne dass ich dies beabsichtigt habe, nach meiner Mutter gerufen habe. Ah ich habe vergessen, zuvor hat er mir einen Schuh abgezogen. Weil als ich aufgestanden bin und gehen wollte, habe ich den Schuh angezogen und bin rausgegangen. Ich habe weiterhin laut geweint. Sehr laut und auf dem Weg. Als ich draussen war, ist er mir ein paar Minuten später nachgelaufen. Ich habe ihn gesehen. Er ist mir nachgelaufen, der Weg ging nach unten, und er hat mir gesagt «ich habe Scheisse gegessen» und ich habe ihm gesagt: «halte die Fresse du scheiss Afghane». Er hat mir dann gesagt, dass er ihr nachgelaufen sei und dass ich dies selber so gewollt habe. Dann ging ich nach Hause und bin direkt unter die Dusche gegangen. Nur zum sagen, er ist ein sehr dreckiger Mensch und unmöglich.»

Auf Frage, wo überall er sie mit seinem Mund berührt habe, führte die Privatklägerin aus, dies sei über der kurzen Hose und an der (rechten) Brust gewesen. Auf Frage, ob sie sich erinnern könne, ob es auch zu Berührungen mit seinem Mund und ihrer (Privatklägerin) Haut oberhalb der Brust gekommen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll, es sei nur die Brust gewesen, es sei nur sehr kurz gewesen. Konfrontiert mit ihrer eigenen Aussage bei der ersten polizeilichen Befragung, wonach er sie (Privatklägerin) auch im Bereich des Ohrs und Halses abgeleckt habe, führte die Privatklägerin aus (AS 146), sie habe dies vergessen. Sie habe versucht, die ganze Vergangenheit zu vergessen. Sie möchte nicht mehr daran denken und alles vergessen. Gott sei ihr Zeuge, das sei passiert.

Auf Hinweis der Verfahrensleitung, Herr A.___ habe angegeben, dass sie (Privatklägerin) eigentlich bei ihm hätte übernachten wollen und nicht verstanden hätte, dass er dies nicht gewollt habe, und danach gefragt, was sie zu dieser Aussage sage, führte die Privatklägerin aus (AS 147), es sei nicht so gewesen. Er habe sie (Privatklägerin) ja fast gezwungen, mitzugehen. Sie habe nicht mitgehen wollen. Man sehe ja, wie oft er angerufen habe, um zu fragen, ob sie sich sehen würden. Man sehe auch, dass er sie (Privatklägerin) am nächsten Tag angerufen habe, als sie ihn blockiert hätte. Sie habe ihn überall blockiert. Zuerst in WhatsApp und dann auch sonst.

Auf Frage der Verteidigung, wie oft und wie lange sie geschrien habe, ergänzte die Privatklägerin (AS 150), sie sei weinend aus dem Haus gegangen. Aber als er ihre kurze Hose runtergezogen habe, habe sie geschrien, so dass Herr A.___ selber erschrocken sei.

2.4.1.4 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 079 ff.)

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 wurde B.___ abermals (zum insgesamt vierten Mal) befragt. Dabei machte sie im freien Bericht folgende Aussagen (ASSL 081 f.):

Es sei 21:30 Uhr gewesen. Sie (Privatklägerin) sei auf dem Bett gelegen. Er sei im Zug von Basel gewesen, er habe sie (Privatklägerin) angerufen. Er habe mit ihr reden wollen, dass sie (Privatklägerin) am Tag darauf zu einer Frau gehe, eine Schweizerin. Sie (Privatklägerin) sei auch gegangen, da sie wirklich grosses Vertrauen in ihn gehabt habe. Er habe für die Kirche gearbeitet und sie (Privatklägerin) habe an ihn geglaubt und daran, dass er ein guter Mensch sei. Sie sei von zu Hause losgegangen, er sei am Bahnhof [Ort 1] aus dem Zug ausgestiegen. Vom Bahnhof [Ort 1] aus seien sie zu Fuss zu ihm nach Hause gegangen. Sie seien bei ihm zu Hause gewesen und seien gesessen. Immer wenn sie (Privatklägerin) das erste Mal irgendwo sei, schaue sie gut. Sie (Privatklägerin) sei auf das Sofa gesessen und er habe sie bedient. Er habe etwas zum Trinken gebracht, es sei ein alkoholisches Getränk gewesen. Sie hätte es nicht gern gehabt, weil es gelblicher Alkohol gewesen sei, und habe das Getränk nicht trinken wollen. Sie (Privatklägerin) habe den Geschmack des Alkohols nicht gern, dann habe er es selbst getrunken. Sie wisse noch genau, dass er eine vertrocknete Limette vom Kühlschrank geholt habe, in das Getränk getan und gesagt habe, damit schmecke es besser. Aber sie habe nicht trinken wollen. Sie habe ihm wirklich vertraut. Er habe beide Gläser ausgetrunken und es seien wirklich Gläser gewesen. Die Gläser seien zur Hälfte aufgefüllt gewesen, nicht voll. Wenn man das trinke, sei man noch nicht betrunken. Sie seien nicht lange bei ihm zu Hause gewesen, weil sie (Privatklägerin) am nächsten Tag zu F.___ habe gehen wollen.

«Als ich aufstehen wollte und mich drehte, packte er mich am Rücken. Er ging mit mir rüber zur Zimmertüre. Es waren zwei Betten zusammen. Er liess mich liegen auf dem Bett. Dann lag er über mich. Es ist dann das passiert, was passierte. Ich versuchte mich wegzuziehen, hochzuziehen. Er kam immer wieder über mich. Ich habe versucht, mich gegen die Wand zu ziehen. Aber ich kam nicht zur Wand, es hatte noch einen Abstand. Der Herr lag über mich. Er leckte mein Ohr, meinen Hals. Ich hatte kurze rosarote Hose an, ein rosarotes Top und ein Sport-BH. Er zog den Sport-BH runter und fasste mich an. Ich hatte wirklich alles gespürt von ihm. Plötzlich sah ich eine Falte auf seinem Gesicht. Am Anfang wollte er mich küssen, ich schaute dann so rüber. Er sagte mir, ich solle ihm erlaube, dass er mich zum Kommen bringt. Als er mich anfasste, weiss ich noch, dass meine kurze Hose so eng war, aber er konnte plötzlich alles runterziehen. Ich tat meine Beine zusammen und heulte. Ich ging dann aus dem Haus. Ich zog meine Schuhe an. Ich weiss noch, dass er mir ein Schuh abgezogen hatte. Ich ging aus der Wohnung raus, ich ging sehr schnell, ich weinte. Nach ein paar Minuten folgte er mir. Er sagte, er habe einen Fehler gemacht und ich solle ihm verzeihen. Es gibt ein Sprichwort bei uns: Ich habe Scheisse gegessen. Ich habe ihm gesagt, das war das einzige, er solle sich verpissen der Afghaner. Meine guten Kolleginnen sind Afghanerinnen. Das ist ein bisschen rassistisch, das habe ich bis jetzt noch nicht erzählt. Er kehrte dann und ging nach Hause. Und ich ging heulend nach Hause.»

Die Frage, ob der Beschuldigte ihr Gras angeboten habe, bejahte die Privatklägerin (ASSL 084). Er habe angerufen, um Gras zu besorgen. Dies sei für sie der Moment gewesen zu sagen, dass sie jetzt gehen wolle. Sie habe sogar gefragt, ob er süchtig sei, weil er nicht all seine Zähne habe.

Auf Hinweis darauf, Herr A.___ habe ausgesagt, dass sie (Privatklägerin) bei ihm hätte übernachten wollen, was er aber nicht gewollt habe, weshalb sie (Privatklägerin) wütend geworden sei und angekündigt habe, seinen Ruf zu schädigen und allen zu erzählen, dass sie bei ihm Alkohol getrunken habe, und danach gefragt, ob dies stimme, führte die Privatklägerin aus (ASSL 086), er lüge. Er habe ihr (Privatklägerin) sogar einen Brief geschrieben und sich entschuldigt. Er habe den Brief F.___ gegeben und diese habe ihn an sie (Privatklägerin) weitergeleitet. Er habe einem Kollegen am nächsten Tag erzählt, dass sie (Privatklägerin) von ihm Geld gewollt habe und er ihr dieses nicht gegeben habe. […] Hätte sie bleiben wollen, hätte er sicher nichts dagegen gehabt. Er lüge.

Auf Frage, wie es dann im Schlafzimmer weitergegangen sei, gab die Privatklägerin zu Protokoll (ASSL 087), er habe sie zum Liegen gebracht (auf der Kante). «Ich zog mich rauf. Er rutschte immer nach. Er wollte mich küssen. Ich spürte die Wand am Kopf nicht, obwohl ich mich gegen die Wand gezogen habe. Er wollte mich küssen, ich kann mich an jede Falte in seinem Gesicht erinnern. Ich habe mein Gesicht dann nach links gedreht, so dass er dann Gelegenheit hatte an meinen Hals und meinen Ohrlappen zu kommen und an die Brüste. Er zog meinen Sport-BH runter. Er sagte, ich solle ihm erlauben, dass er mich zum Orgasmus bringt. Plötzlich zog er ganz schnell meine kurze Hose runter. Die war sehr eng für mich. Er zog mit einer solchen Geschwindigkeit die Hose runter. Er sah, dass ich weinte und stand dann auf. Als er auf mir war, spürte ich ihn total, er bewegte sich auf meinem Körper.» Auf entsprechende Fragen ergänzte die Privatklägerin (ASSL 087 f.), er habe versucht, alles runterzuziehen, er habe nur die rechte Brust gepackt. Er habe den BH runtergezogen, habe die Brust abgeschleckt und habe dann die Hose runtergerissen.

Die Fragen, ob er mit seinem Kopf bzw. seinem Mund auch mal weiter unten gewesen sei, konkret bei ihrer Vagina, verneinte die Privatklägerin (ASSL 088). Er habe einfach die Hose schnell runtergezogen bzw. habe einfach seinen Schwanz auf sie (Privatklägerin) gedrückt.

Auf Frage, wie lange das Ganze gedauert habe, antwortete die Privatklägerin, es habe sehr kurz gedauert, «vielleicht ein paar Minuten». Auf Frage, was aus ihrer (Privatklägerin) Sicht der Grund gewesen sei, wieso er mit dem Übergriff aufgehört habe, sagte sie aus (ASSL 089), sie wisse es nicht. Es sei gewesen, als hätte er selber Angst bekommen. Er habe gewusst, dass er sie (Privatklägerin) womöglich jetzt verlieren würde, weil sie eine gute Kollegin von ihm gewesen sei.

Konfrontiert mit ihrer Aussage, sie habe gesagt, sie hätte geheult, und danach gefragt, ob sie auch laut geschrien habe, führte die Privatklägerin aus, geschrien habe sie nicht, sie habe sehr laut geweint. Sie habe nach ihrer Mutter gerufen. Sie habe sehr laut geweint. Sie habe nicht laut geschrien, weil dies unter ihrer Würde gewesen wäre.

Die Frage, ob der Beschuldigte von ihr verlangt habe, dass sie seinen Penis in die Hand nehmen und ihn befriedigen solle, verneinte die Privatklägerin.

Im Weiteren ergänzte die Privatklägerin (ASSL 090), sie habe sehr laut geweint, aber nicht geschrien. Schreien bedeute für sie, wie man streiten würde. Vielleicht habe sie sich in dem Moment nicht richtig ausdrücken können. Er sei ihr dann nach­ge­laufen, habe Angst gekommen und sei zurückgelaufen. Es sei ein Unterschied, ob man laut heule oder schreie.

2.4.1.5 Einvernahme anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. September 2024

Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde B.___ erneut (zum insgesamt fünften Mal) befragt. Dabei machte sie im freien Bericht folgende Aussagen (ASB 057 ff.):

Er (der Beschuldigte) habe sie angerufen, er sei in Basel und im Zug gewesen. Sie sei zuhause gewesen und er habe darauf beharrt, dass sie sich sähen, um das geplante Treffen am nächsten Tag zu besprechen. Er sei aus dem Zug gestiegen und am Bahnhof gestanden, bis sie zu ihm gegangen sei. Sie habe ihm wirklich sehr vertraut, er sei eine Person, die in der Kirche arbeitete, und alle hätten ihm vertraut. Sie seien zu Fuss zu ihm bis zur Haustür gelaufen. Dann seien sie hoch gegangen. Es sei im zweiten Stock und sie habe sich hingesetzt und er habe sie bedient. Er habe Whisky gebracht, sie habe das nicht getrunken, weil sie Tabletten gegen Rückenschmerzen genommen habe. Sie sei einmal zu dem Herr (der Beschuldigte) gegangen. Dann habe er sie bedient, bis sein Kollege angerufen habe. Er habe sie (die Privatklägerin) seinen Kollegen im Videocall gezeigt, so dass sie (die Privatklägerin) sich zurückgezogen habe. Er habe den Kollegen, die in Basel gewesen seien, zeigen wollen, dass er Besuch habe und dies der Grund gewesen sei, dass er früher nach Hause gewollt habe. Und er habe selbst gesagt, dass er Shisha geraucht habe, wo obendrauf Koks gewesen sei. Und dann habe sie ihn gefragt, ob er süchtig gewesen sei, weil er keine Zähne habe. Dann habe er seinen Kollegen angerufen. Er habe zwei Gläser mit Alkohol gebracht, den sie nicht getrunken habe, er habe es selbst getrunken. In ein Glas habe er sogar Zitrone getan, aber sie habe nicht getrunken. Als sie aufgestanden sei und habe gehen wollen, sei er auch gekommen und habe sie vor der Tür gepackt. Das Zimmer sei genau vor der Eingangstür. Er habe sie ins Zimmer gezerrt, das Bett sei gleich neben der Tür. Sie sei auf das Bett gefallen, er sei über sie gekommen. Sie habe sich nach hinten gezogen, er sei über sie gekommen. Sie habe nicht mehr weiter gekonnt, sie sei mit dem Kopf an der Wand angekommen. Er habe sich ganz auf sie draufgelegt, sie habe seinen Körper gespürt. Sie habe sich immer weiter weggezogen und er sei immer nachgerutscht. Dann habe er sie küssen wollen, sie habe den Kopf nach rechts gedreht. Dann habe er angefangen, ihr Ohr abzulecken, und habe ihr Oberteil nach unten gezogen. Dann habe er ihr gesagt: «Lass mich dich befriedigen». Und ganz schnell habe er ihre Hose heruntergezogen, sodass sie erschrocken geschrien habe, aber wahrscheinlich nicht allzu laut. Und dann habe sie sich sehr schnell entfernt. Und mit ein paar Minuten Abstand sei er ihr nachgekommen. Sie habe die ganze Zeit geheult, er habe laut wörtlich gesagt: «Ich habe Scheisse gegessen». Sie habe sehr viele gute Kollegen, die Afghanen seien, aber in dem Moment habe sie ihm gesagt, er solle sich verpissen. Sie schwöre bei Gott, dass sie nicht gelogen habe, das sei die ganze Wahrheit. Sie habe ihn gar nicht anzeigen wollen. Am nächsten Tag habe er versucht, sie zu erreichen per Telefon, aber sie habe ihn schnell blockiert. Er habe sogar versucht, ihre Kollegin telefonisch zu erreichen. Er habe sie überreden wollen, am nächsten Tag zu F.___ zu gehen. Er sei der Meinung gewesen, dass ihre Kollegen keine guten Leute seien, obwohl er im Nachhinein zu einem davon (Herr N.___) gegangen sei und gesagt habe, dieser solle mit ihr sprechen, damit sie die Anzeige zurückziehe. Das habe sie bis heute nie erzählt. So habe Herr N.___ mit dem Telefon der Tochter versucht, sie zu kontaktieren und habe gesagt: «Bitte verzeih ihm». Sie habe das bis heute nicht erzählt, weil sie in dem ganzen Zeug drin gewesen sei und nicht daran gedacht habe. Er sei der Meinung, das seien keine guten Leute, sei aber dennoch hingegangen und habe versucht, sie zu überreden, sie (die Privatklägerin) zu motivieren, die Anzeige zurückzuziehen. Sie sei im Lager gewesen, sie habe ihrem Chef erzählt, dass sie nicht nach [Ort 1] könne, sie habe mit O.___ gesprochen und O.___ sei der Meinung gewesen, sie solle zur Polizei gehen. Sie habe keine Anzeige machen wollen, aber O.___ sei der Meinung gewesen, sie solle. Aber bei der Polizei habe sie nicht gewusst, wie er (der Beschuldigte) zum Nachnamen heisse. Sie habe ihm so vertraut, er sei eine Person der Kirche, man müsse ihm doch vertrauen können. Sie habe seinen Namen nicht gewusst, also habe sie L.___ angerufen und nach dem Nachnamen gefragt. E.___ habe dann gemeint, er heisse A.___. Davor habe sie mit F.___ und drei anderen zu fünft einen Videocall gehabt. Sie sei am nächsten Tag ja eingeladen gewesen, deshalb habe ihre Freundin angerufen und gewollt, dass sie mit ihr gehe. Sie (die Privatklägerin) habe ihr gesagt, dass sie nicht könne, und habe angefangen zu weinen. Die Freundin habe gefragt, was los sei. Sie habe es ihr zuerst nicht erzählen wollen. Sie habe sich nicht zurückhalten können und habe es erzählt. Sie habe ihr gesagt, sie solle es niemanden sagen, aber sie habe es einer anderen Freundin erzählt und diese habe es ihrem Mann gesagt. Das Treffen bei F.___ sei abgesagt worden, dann hätten sie zu fünft einen Videocall gemacht. Danach habe P.___ einen Screenshot geschickt mit einer Nachricht, C.___ sei beim Beschuldigten gewesen und dieser habe alles zugegeben. Als sie nachgefragt habe, habe P.___ gesagt, eine Freundin habe gesagt, ihr sei das Gleiche passiert. Diese habe erzählt, er (der Beschuldigte) habe sie zum Bahnhof begleiten wollen und sie sei auf den Boden gefallen. Sie wisse nicht, ob er sie geschubst habe. Als F.___ gefragt habe, wie sie sich sicher sein könne, ob er das war oder nicht, habe sie gesagt, die Hälfte des Gesichts sei schwarz angelaufen. Sobald sie im Zug gewesen sei, habe sie ihn blockiert. L.___ habe auch gemeint, E.___ habe den Videocall aufgenommen und weitergeleitet. Am nächsten Tag habe ein Freund, der auch Afghane sei, behauptet, dass der Beschuldigte gedroht habe, wenn sie (die Privatklägerin) kein Geld zahle, mache er ihren Ruf kaputt.

Auf konkrete Fragen gab die Privatklägerin sodann im Wesentlichen und sinngemäss an, was folgt: Sie sei nur einmal beim Beschuldigten zuhause gewesen. Vor dem Vorfall sei er ein normaler, netter Kollege gewesen. Einer, der die Kirche besuche. So jemandem sollte man vertrauen können. Sie seien sich davor körperlich nie näher gekommen. Wenn sie gewusst hätte, dass er Nähe suche, hätte sie sich nicht mit ihm verabredet. Er habe ihr auch noch Früchte angeboten an dem Abend. Als er sie im Videocall gezeigt habe, sei ihr unwohl gewesen, deshalb habe sie sich zurückgezogen. Sie könne sich heute noch an die Falte auf seiner Stirn erinnern. Auf die Frage, was nach dem Herunterziehen des Oberteils passiert sei, gab sie an, er sei nachgerutscht, sodass sie seinen ganzen Körper auf dem ihrigen gespürt habe. Genau in dem Moment, als sie ihr Gesicht weggedreht habe, habe sie die Falte auf seiner Stirn gesehen. Sie habe versucht, wegzusehen. Er habe ihr Oberteil herunter­gezogen. Sie habe einen Sport-BH getragen. Er habe ihre Brust abgeleckt und ganz schnell ihre Hose heruntergezogen. Sie habe eine kurze rosa Hose getragen. Sie habe erschrocken geschrien, sodass er schnell aufgestanden sei. Sie habe geheult und nach ihrer Mutter gerufen. Er habe ihre rechte Brust abgeschleckt. Sie habe sich wegziehen wollen; als sie angefangen habe zu heulen und zu schreiben, sei er schnell aufgestanden. Es sei wirklich nicht lange gegangen. Sie habe ihn nach dem Vorfall blockiert. Weil sie die Anzeige nicht zurückgezogen habe, habe der Beschuldigte F.___ einen Brief für sie gegeben, dass er sich entschuldige, und er habe gesagt, sie sei zwei Mal bei ihm gewesen, aber sie sei nur einmal dort gewesen. Er schildere im Schreiben auch, sie hätten zusammen getrunken, aber sie habe nichts getrunken.

Es gehe ihr gut, sie versuche, dass es ihr gut gehe. Sie wolle nicht mehr hören, dass er über sie spreche, das verstöre sie. Angesprochen auf die Traumabegleitung erklärt sie, eine Zeit lang sei es ihr nicht gut gegangen. Ihr Chef sei der Meinung gewesen, es würde ihr helfen zu malen. Sie sei bei einer Psychologin gewesen, doch diese sei nach Luzern umgezogen. Sie wolle nicht zu jemand anderem. Sie nehme seit fünf Jahren Sertalin.

Sie trinke ab und zu Wein, aber sehr wenig. Sie trinke wenig und selten. Und der Alkohol, den der Beschuldigte ihr gebracht und angeboten habe, sei Whisky gewesen. Das trinke sie nicht, das habe sie nicht gern. Wenn es Vodka gewesen wäre, hätte sie vielleicht getrunken. Aber sie habe auch Tabletten genommen. Hätte sie noch Alkohol getrunken, wäre sie wohl gestorben.

Auf die Frage, auf welche Seite sie sich abgedreht habe, als er sie habe küssen wollen, zeigt die Privatklägerin mit dem Kopf nach links. Sie erklärt weiter, wie sie gelegen sei und zeigt, mit dem Rücken zur Richterbank gewandt, dass sie den Kopf nach rechts gedreht habe. Sie zeigt, dass er sie habe küssen und abschlecken wollen, deshalb habe sie sich abgedreht. Das Entschuldigungsschreiben habe sie erhalten, nachdem sie ihn angezeigt habe.

Auf die Frage der Verteidigung nach traumatischen Erlebnissen im Heimatland gibt die Privatklägerin an, das betreffe ihre Vergangenheit und habe keinen Zusammenhang mit diesem Vorfall.

2.4.2 Aussagen des Beschuldigten

2.4.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23. November 2020 (AS 129 ff.)

Der Beschuldigte wurde am 23. November 2020 erstmals einvernommen, wobei er zusammengefasst die folgenden Aussagen machte (AS 131 ff.):

Die Frage, ob er wisse, wer B.___ sei, bejahte der Beschuldigte (AS 131). Danach gefragt, in welcher Beziehung er zu dieser stehe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, seit das passiert sei, hätten sie keinen Kontakt mehr. Aber zuvor seien sie befreundet gewesen.

Auf Frage, was er denn grundsätzlich dazu sage, dass B.___ ihn bei der Polizei wegen sexueller Nötigung zur Anzeige gebracht habe, führte der Beschuldigte – im freien Bericht – zusammengefasst Folgendes aus (AS 131 f.): Sie hätten sich vor ca. zwei bis drei Monaten gegenseitig Nachrichten geschrieben und hätten auch ein paar Mal telefoniert. Sie (Privatklägerin) habe ein paar Mal angerufen und sie seien dann zusammen raus gegangen. Als sie (Privatklägerin) das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen sei, hätten sie zusammen Wodka getrunken. Dies sei so ca. zwei bis drei Monate her, ganz genau könne er es nicht sagen. Er denke aber, dies sei zwei bis drei Tage vor dem Ereignis gewesen. An diesem Tag, er glaube, es sei ein Freitagabend gewesen, habe sie (Privatklägerin) ihn am Morgen angerufen und ihn gefragt, was er am Abend mache. Er habe gearbeitet und ihr gesagt, dass er es noch nicht wisse. Und dann am Nachmittag habe sie ihn noch einmal angerufen und ihn gefragt, wann er fertig sei mit Arbeiten. Sie habe ihn auch gefragt, was er zu Hause zu trinken habe, ob er zu Hause Wodka habe, er habe dies verneint und habe gesagt, er trinke nur Whiskey. Als er mit der Arbeit fertig gewesen sei, er denke so um 22:00 bis 23:00 Uhr, denn er habe noch mit Arbeitskollegen grilliert, habe er sie auf dem Heimweg angerufen. Sie sei zum Bahnhof gekommen. Während sie zusammen geredet hätten, seien sie zu Fuss zu ihm nach Hause gegangen. Geredet hätten sie sehr viel. Aber er könne sich nicht mehr genau daran erinnern, was sie alles gesprochen hätten. Sie seien dann irgendwann angekommen und er habe die Türe aufgemacht. Sie sei auf das Sofa gesessen und er habe zwei Gläser mit Whiskey parat gemacht. Sie hätten zusammen getrunken, sie sei ihm gegenübergesessen. Sie hätten weiter zusammen geredet und Mitarbeiter von ihm hätten angerufen. Diese hätten wissen wollen, wer das sei. Er habe der Privatklägerin erklärt, dass dies seine Mitarbeiter seien. Sie hätten Videotelefonie gemacht, er habe seine Mitarbeiter gezeigt, sie hätten sich zugewunken. Sie (Privatklägerin) habe Hallo gesagt. Als die Arbeitskollegen dann aufgehängt hätten, hätten sie (die Privatklägerin und der Beschuldigte) weitergesprochen. Es sei sehr spät geworden und er sei müde gewesen. Er habe ihr gesagt, dass er schlafen müsse. Sie hätte eigentlich fertig getrunken und er habe ihr gesagt, dass sie nach Hause gehen solle. Die Privatklägerin habe gemeint, dass sie Whiskey getrunken habe. Sie habe ihn gefragt, ob sie nicht bei ihm übernachten könne. Er wisse, dass er ihr gesagt habe, dass das nicht gehe. Sie müsse zu Hause schlafen. Dann habe sie (Privatklägerin) angefangen zu motzen und dann sei sie gegangen. Am nächsten Tag hätten ihn seine Kollegen angerufen. Am nächsten Tag hätten sie eine Versammlung gehabt, weil erster August gewesen sei. Die Privatklägerin und ein paar Kolleginnen von ihnen hätten auch dorthin kommen sollen. Aber sie seien nicht gekommen. Die Versammlung sei in [Ort 4] gewesen. Als er am Abend nach Hause gegangen sei, habe er einen Anruf von seinen Kollegen bekommen. Sie hätten gesagt, dass er sie nach Hause genommen hätte. Und dass er sie angeblich sexuell belästigt haben soll. Er habe diese gefragt, was sie da sagen würden und ob es ihnen gut gehe. Sie hätten gesagt, nicht sie hätten dies gesagt, die Frau habe dies so gesagt. Der Kollege heisse Q.___. Anscheinend habe die Frau ihren gemeinsamen Kollegen dies erzählt, diese hätten es Q.___ erzählt. Er habe Q.___ dann erzählt, dass er das, was dieser (Q.___) ihm (Beschuldigter) erzählt habe, nicht verstehe. Weder sie noch er seien Kinder. Sie hätten nur zusammen Whiskey getrunken. Sie sei heim gegangen und er sei dann schlafen gegangen. Und er habe gesagt, er wisse nicht, was sie (Privatklägerin) für ein Problem mit ihm habe und warum sie all das erzählt habe. Dies habe er Q.___ erzählt. Ein paar Tage später seien Mitglieder der Kirche zu ihm gekommen, u.a. der Pastor, diese hätten mit ihm über das reden wollen, was passiert sei. Drei Personen (D.___, C.___ und E.___) seien bei ihm gewesen und hätten mit ihm darüber geredet.

Auf Frage, wie oft die Privatklägerin vor dem 31. Juli 2020 bei ihm zu Hause gewesen sei, antwortete der Beschuldigte (AS 132), sie seien zusammen spazieren gegangen. Ein anderes Mal sei sie bei ihm zu Hause gewesen, sie hätten Wodka getrunken. Sie sei einmal bei ihm zu Hause gewesen. Auf Frage, wann dies genau gewesen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, nachmittags seien sie oft zusammen spazieren gegangen. Sie seien in einem Park in [Ort 1] gewesen. Spät am Abend habe er sie zu ihr nach Hause begleitet und dann hätten sie sich verabschiedet.

Dass er die Privatklägerin sexuell angegangen sei, stimme überhaupt nicht (AS 133). Sie hätten nur zusammen getrunken. Konfrontiert mit konkreten Aussagen der Privatklägerin, gab der Beschuldigte unter anderem zu Protokoll (AS 133 f.), er habe nichts von all dem gemacht. Er habe ja gesagt, sie hätten getrunken. […] Die Privatklägerin habe ihm von ihrem Arztbesuch erzählt und sie habe ihm gesagt, dass sie zum Psychologen gehe. Dieser habe ihr gesagt, sie solle jemanden zum Heiraten finden, sie sei zu viel allein. Sie hätten sehr viel über solche Themen zusammen gesprochen.

Die Frage, ob er die Privatklägerin an der Brust abgeleckt habe, verneinte der Beschuldigte (AS 134). Auf Frage, ob er Zähne habe, antwortete der Beschuldigte, alle wüssten, dass seine Zähne kaputt seien. Auf Frage, wer wieviel Whiskey getrunken habe, führte der Beschuldigte aus, beide hätten zwei Mal getrunken. Auf Frage führte er weiter aus, er habe der Privatklägerin auch Früchte angeboten. Die Frage, ob er ihr auch etwas zum Rauchen angeboten habe, verneinte der Beschuldigte. Damit konfrontiert, die Privatklägerin habe ausgesagt, er habe ihr Gras angeboten, sagte der Beschuldigte aus (AS 135), unterwegs vom Bahnhof zu ihm habe die Privatklägerin ihn gefragt, ob er jemanden kennen würde, der Hasch konsumiere. Auf seine (Beschuldigter) Frage, weshalb sie (Privatklägerin) das wissen möchte, habe sie gesagt, dass sie manchmal zu ihrer Kollegin in Solothurn gehe und sie dies zusammen rauchen würden. Auf Frage verneinte der Beschuldigte, dass er selber Gras rauche. Sobald er dies rieche, werde ihm übel. Auf Frage verneinte der Beschuldigte auch, dass er Kokain konsumiere. Konfrontiert mit der belastenden Aussage der Privatklägerin (Kokain in der Wasserpfeife), gab der Beschuldigte zu Protokoll, am fraglichen Abend, als sie sich über Gras und so unterhalten hätten, habe die Privatklägerin gesagt, wenn sie an Partys gehe, mache sie dies. Er habe ihr gesagt, dass er solches Zeug hasse. Er habe ihr gesagt, dass er nur Alkohol trinke.

Danach gefragt, ob er eine Erklärung für die schwerwiegenden Vorwürfe der Privatklägerin habe, antwortete der Beschuldigte, er wisse wirklich nicht, was sie denke. Sie habe über ihre Freunde gesprochen, über das Heiraten und darüber, dass eine ihren Ehemann angezeigt habe «und sie dann positiv bekommen hat». Sie habe erzählt, dass sie «negativ» gewesen sei und einen gesucht habe, den sie heiraten könne. Und er habe ihr immer wieder gesagt, dass er für sie beten könne als ein Kollege.

2.4.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 17. November 2021 (AS 155 ff.)

Am 17. November 2021 wurde der Beschuldigte zum zweiten Mal einvernommen (durch den Leitenden Staatsanwalt). Dabei gab er zusammengefasst Folgendes zu Protokoll:

Auf Frage, wie es am 31. Juli 2020 zum persönlichen Treffen in seiner Wohnung gekommen sei, führte der Beschuldigte aus (AS 159 f.), die Privatklägerin habe am Freitagmorgen angerufen, er glaube nicht der 31. Juli 2020, er sei am Arbeiten gewesen und habe sie während der Pause zurückgerufen. Sie habe ihn gefragt, ob er am Nachmittag zu Hause sei, um sich zu treffen. Am Mittag habe er ihr dann gesagt ... Am Morgen habe er ihr gesagt, dass er mit Kollegen unterwegs sei und dass er nicht könne, da er womöglich spät nach Hause komme, eventuell erst um 22:00 Uhr. Er habe ihr gesagt, dass er sich melden werde, und am Mittag habe er ihr bestätigt, dass er um 21:00 Uhr zu Hause sei und sie kommen könne, wenn sie möchte. Am Nachmittag habe die Privatklägerin ihn angerufen, aber er habe nicht abnehmen können, weil er mit den Kollegen gewesen sei. Er habe sich später nochmals bei ihr gemeldet und zwischen ca. 21:00 und 22:00 Uhr habe er sich nochmals gemeldet und habe gefragt, worum es gehe; falls sie etwas Wichtiges zu besprechen habe, könnten sie sich am Bahnhof treffen.

Auf Frage, wer auf die Idee gekommen sei, in seine Wohnung zu gehen, antwortete der Beschuldigte (AS 160), sie seien vom Bahnhof aus einfach spaziert und dann zu ihm nach Hause gegangen. Sie habe ihn gefragt, ob er etwas zu trinken habe. Alkohol. Sie hätten ja zuvor auch schon einmal Wodka getrunken. Unterwegs hätten sie sehr viel zusammen gesprochen. Sie habe viel erzählt, bis sie bei seiner Wohnung angekommen seien. Auf Frage, was sie dort gemacht haben, führte der Beschuldigte weiter aus, sie seien zusammen in seiner Wohnung gesessen und die Privatklägerin habe gefragt, ob er Wodka habe, was er verneint habe. Dann habe er Whiskey gebracht und eingeschenkt. Sie habe dann gefragt, ob er allenfalls Joghurt habe, da sie vom Whiskey einen scharfen Geschmack im Mund habe, und dann hätten sie zusammen getrunken. Er habe alles auf einmal getrunken, sie habe immer wieder ein kleines bisschen getrunken. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten einfach zusammen gesprochen. Sie hätten wieder über die Verabredung vom nächsten Tag gesprochen und dann sei es spät geworden. Am nächsten Tag hätten sie ja dorthin gewollt. «Dann habe ich ihr gesagt: «komm steh auf, ich bringe dich nach Hause.» Ich ging sogar die Wohnungstüre aufmachen und sie hat dann gesagt: «ich kann ja hier schlafen, wieso soll ich noch extra nach Hause. Wir können ja am nächsten Tag von hier losgehen.» Ich habe ihr dann gesagt, dass sie nach Hause gehen müsse und dass ich sie auch nach Hause bringe. Sie hat dann angefangen, wie soll ich sagen ... schlecht zu sprechen. Sie hat gesagt, dass es nicht nötig sei, dass ich sie nach Hause bringe und am nächsten Tag werde sie allen alles erzählen, unter anderem, dass ich Whiskey trinke und dass sie meinen Ruf beschädigen wolle. Ich habe dann gesagt, dass sie das machen solle und die Türe hinter ihr geschlossen.»

Die Frage, ob es im Verlauf des Abends zu körperlichem Kontakt zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen sei, verneinte der Beschuldigte (AS 160 f.). Er habe einfach bei der Türe seine Hände gegen vorne gestreckt und zu ihr gesagt: «Geh nach Hause». Sie sei dann beleidigt gewesen und habe gesagt, dass sie morgen alles allen erzählen werde (AS 161). Die konkreten Vorhalte bzw. Aussagen der Privatklägerin bestritt der Beschuldigte (AS 161 f.). Auf Frage, ob er für die Belastungen der Privatklägerin eine Erklärung habe, sagte der Beschuldigte aus (AS 162), er verstehe nicht, was sie sich dabei gedacht habe. Er wisse nicht, was sie gedacht habe, als sie mit ihm Kontakt aufgenommen habe. Er wisse nicht, was sie für sich geplant habe. Er habe sich weder ihr gegenüber noch gegenüber anderen Frauen schlecht verhalten. Dass er bis zum 31. Juli 2020 einmal Streit mit der Privatklägerin gehabt habe, verneinte der Beschuldigte. Sie habe bei ihren Gesprächen aber sehr oft etwas zu den iranisch-afghanischen Beziehungen gesagt, er habe sich dazu nie geäussert. Sie habe oft über Spannungen zwischen Iranern und Afghanen gesprochen. Angesprochen auf die Aussage der Privatklägerin, wonach er illegale Betäubungsmittel konsumiert habe, dementierte der Beschuldigte einen entsprechenden Konsum (AS 163). Er habe nur Alkohol getrunken. Danach gefragt, wo er am 31. Juli 2020 mit seinen Kollegen unterwegs gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, der eine Kollege habe grilliert. Er arbeite in [Ort 2]. Ein Kollege wohne in Biberist. Sie seien fünf Kollegen gewesen, hätten sich «dort» gesammelt und hätten grilliert. Im Weiteren bestätigte der Beschuldigte, dass sie dort Alkohol getrunken hätten.

Auf Frage, wann er mit der Privatklägerin zum letzten Mal Kontakt (persönlich, telefonisch oder via soziale Medien) gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, dies sei am fraglichen Abend gewesen. Am Freitagabend. «Zuvor hatten wir immer zusammen gesprochen. Danach habe ich angerufen und sie hat nicht mehr abgenommen und wir hatten keinen Kontakt mehr.» Nach allfälligen Begegnungen im Rahmen der Gemeinschaft «[…]» gefragt, ergänzte der Beschuldigte, er sei weiterhin dorthin gegangen, sie sei aber nicht mehr gekommen.

2.4.2.3 Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 (ASSL 095 ff.)

Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 4. Juli 2023 machte der Beschuldigte zur Sache zusammengefasst folgende Aussagen (ASSL 098 ff.):

Er bestreite das, was am 31. Juli 2020 passiert sein soll, nach wie vor (ASSL 098). Der Beschuldigte führte im freien Bericht aus (ASSL 098 f.), an diesem Tag habe die Privatklägerin ihm am Morgen eine Nachricht geschickt und ihn angerufen. Sie habe gefragt, ob er am Nachmittag Zeit hätte zum Reden. Er habe ihr gesagt, er sei am Arbeiten und würde sich später melden. Als er Feierabend gehabt habe, sei er zu Kollegen gegangen, sie habe versucht, ihn wieder anzurufen. Er habe sie angerufen und habe ihr gesagt, wann er kommen würde. Vom Bahnhof seien sie zusammen zu ihm nach Hause gegangen. Sie seien zusammengesessen. Er habe sie gefragt, was sie gerne trinken wolle. Sie habe gesagt Wodka. Das letzte Mal hätten sie ja zusammen Wodka getrunken. Er habe ihr gesagt, er habe nur Whiskey zu Hause, sonst nichts. Sie habe gefragt, ob er Limette zuhause hätte, er habe dies bejaht. Sie hätten diese halbiert und zusammen getrunken. Sie hätten ungefähr 20 Minuten zusammen geredet. Die Privatklägerin habe über die Vergangenheit und über ihre Probleme gesprochen. Er habe ihr zugehört. Es sei 22:30 oder 23:00 Uhr gewesen, er möge sich nicht genau erinnern. Er habe ihr gesagt, es sei schon etwas spät und sie wollten ja morgen zusammen zu F.___ gehen. E

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