Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 04.09.2024 STBER.2023.70

4 settembre 2024·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,001 parole·~1h 5min·16

Riassunto

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 4. September 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Wächter

In Sachen

1.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Berufungsklägerin

2.    A.A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich,

Privatberufungsklägerin

3.    B.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos,

Privatanschlussberufungsklägerin

gegen

C.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht vom 3./4. September 2024:

-        Staatsanwältin D.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-        C.___, Beschuldigter,

-        Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, amtlicher Verteidiger des Beschuldigten,

-        Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Vertreterin der Privatklägerin A.A.___,

zwei Rechtspraktikantinnen,

mehrere Zuschauerinnen und ein Zuschauer.

In Bezug auf den Ablauf der Berufungsverhandlung, die durchgeführte Einvernahme und die im Rahmen der Parteivorträge vorgetragenen Standpunkte wird auf das Verfahrensprotokoll, das Einvernahmeprotokoll, die Tonaufzeichnung sowie die Plädoyernotizen in den Akten verwiesen.

Im Rahmen der Parteivorträge stellen und begründen die Parteien die folgenden Anträge:

Staatsanwältin D.___ für die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn als Vertreterin der Anklage:

1.         C.___ sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.

2.         C.___ sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von drei Jahren.

3.         C.___ sei lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten. Das Tätigkeitsverbot sei im Strafregister einzutragen.

4.         Für die Dauer der Probezeit sei Bewährungshilfe anzuordnen.

5.         Über die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei von Amtes wegen zu entscheiden und die Entschädigung sei zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn zu bezahlen, wobei zu verfügen sei, dass C.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.

6.         Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ in der Person von Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich sei (bis zu deren Widerruf) nach richterlichem Ermessen festzusetzen und vom Staat Solothurn zu bezahlen, wobei zu verfügen sei, dass C.___ die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald seine finanziellen Verhältnisse dies zulassen.

7.         Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 10'336.40 seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen.

8.         Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als Vertreterin der Privatklägerin A.A.___:

1.         Die Ziffern 1, 2, 3, 5a, 9 und 12 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 seien aufzuheben.

2.         Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und wegen sexueller Nötigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.         Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 4'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020 zu bezahlen.

4.         Die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, der Privatklägerin eine volle Parteientschädigung gemäss Kostennote für beide Instanzen zu bezahlen, unter Vorbehalt der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege bis 5. November 2021.

Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten:

1.         C.___ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.

2.         Sämtliche Anträge der Privatklägerinnen betreffend Schadenersatz (und Genugtuung) seien abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

3.         C.___ sei die amtliche Verteidigung im Berufungsverfahren, unter Einsetzung des sprechenden Anwalts als amtlicher Verteidiger, zu gewähren.

4.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates Solothurn.

__________

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Wie der Strafanzeige vom 15. Juni 2020 (Aktenseiten [nachfolgend: AS] 001 ff.) entnommen werden kann, meldete sich E.A.___, die Mutter von A.A.___, am 24. April 2020 um 22.02 Uhr persönlich beim Regionenposten Olten der Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend: Polizei) und gab sinngemäss im Wesentlichen Folgendes an: Ihre Kollegin, F.B.___ aus [Ort 1], habe eine vierjährige Tochter, B.B.___. Frau B.___ wohne mit ihrem Freund, C.___, zusammen und habe heute ihre Tochter gehütet. Als sie (E.A.___) mit ihrer Tochter auf dem Heimweg gewesen sei, habe diese ihr erzählt, dass sie das «Schnäbi» von C.___ gesehen habe. Dieser habe dann das «Schnäbi» ihrer Tochter auch sehen wollen und habe noch gesagt, das dürfe sie niemandem sagen. Zu diesem Zeitpunkt sei C.___ allein mit den Kindern in der Wohnung gewesen. Frau B.___ habe ihr einmal anvertraut, dass es vor ca. einem halben Jahr einen Vorfall mit C.___ und ihrer Tochter B.B.___ gegeben habe. Genaueres darüber wisse sie (E.A.___) nicht (AS 003).

Gestützt auf diese Meldung nahm die Polizei erste Abklärungen vor, welche u.a. ergaben, dass sich B.B.___ zu diesem Zeitpunkt allein mit C.___ in der Wohnung aufhielt, weil deren Mutter F.B.___ bei der Arbeit war. Letztere wurde in der Folge durch die Polizei telefonisch kontaktiert. Frau B.___ erklärte sich damit einverstanden, dass ihre Tochter B.B.___ zu E.A.___ gebracht wird und dort die Nacht verbringt. Anschliessend begaben sich eine Patrouille der Polizei und E.A.___ an den Wohnort von C.___. E.A.___ nahm B.B.___ in der Folge mit an ihren Wohnort (AS 003 f.).

2. Tags darauf (25. April 2020) wurden F.B.___ und E.A.___ durch die Polizei befragt (AS 004).

3. Am 26. April 2020 meldete sich E.A.___ um 21.40 Uhr telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Sie erklärte, ihre Tochter A.A.___ habe ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt (AS 004).

4. Am 28. April 2020 wurde A.A.___ durch die Polizei mittels Videoeinvernahme befragt, tags darauf (29. April 2020) auch B.B.___, ebenfalls mittels Videoeinvernahme (AS 004).

5. Mit Eingabe vom 1. Mai 2020 konstituierte sich A.A.___, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, als Privatklägerin (AS 319 f.). Mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft vom 14. bzw. 22. Mai 2020 wurde Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin A.A.___ bestellt (AS 358 und 362).

6. Mit Eröffnungsverfügung vom 5. Mai 2020 eröffnete die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen C.___ eine Strafuntersuchung betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) (AS 295).

7. Am 6. Mai 2020 wurde Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als amtlicher Verteidiger von C.___ (nachfolgend: Beschuldigter) eingesetzt (AS 322). Gleichentags wurde der Beschuldigte in Anwesenheit der amtlichen Verteidigung durch die Polizei einvernommen.

8. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend: KESB) Olten-Gösgen vom 6. Mai 2020 wurde für B.B.___ eine Prozessbeistandschaft angeordnet und Rechtsanwältin Eveline Roos als Prozessbeiständin eingesetzt (AS 307 f.). Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 konstituierte sich auch B.B.___ als Privatklägerin (AS 364).

9. Am 12. Mai 2020 wurden A.A.___ und B.B.___ parteiöffentlich befragt (AS 005). 

10. Nach weiteren Ermittlungen erliess die Staatsanwaltschaft am 29. März 2021 eine bereinigte Eröffnungsverfügung gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB) (AS 296 f.).

11. Mit Anklageschrift (nachfolgend: AnklS) vom 17. August 2021 (nicht paginiert, vor AS 001) erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten Anklage beim Amtsgericht von Olten-Gösgen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB).

12. Mit Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von Olten-Gösgen vom 19. Juli 2022 wurde die Hauptverhandlung auf den 17. Januar 2023 angesetzt (AS 440 f.).

13. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Olten-Gösgen fand am 17. Januar 2023 statt (vgl. AS 469 ff.). Am 18. Januar 2023 fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 589 ff. und 614 ff.):

1.      C.___ hat sich des mehrfachen Exhibitionismus zum Nachteil von A.A.___ und B.B.___ schuldig gemacht, begangen am 24. April 2020.

2.      C.___ wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 130.00 verurteilt, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.      Der Antrag der Staatsanwaltschaft, es sei für C.___ für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anzuordnen, wird abgewiesen.

4.      C.___ wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. Das Tätigkeitsverbot wird im Strafregister eingetragen.

5.      C.___ wird wie folgt zur Bezahlung von Genugtuung verurteilt:

a)  CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020, an die Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich.

b)  CHF 300.00, zuzüglich 5 % Zins seit dem 24. April 2020, an die Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos.

6.      C.___ wird gegenüber der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

7.      C.___ wird gegenüber der Privatklägerin B.B.___, gesetzlich vertreten durch F.B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, für den Schaden aus den von ihm begangenen Straftaten (mehrfacher Exhibitionismus) zu 100 % schadenersatzpflichtig erklärt.

8.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.A.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird auf CHF 3’741.95 (Honorar CHF 3'150.00, Auslagen CHF 324.40, 7,7 % MwSt. CHF 267.55) festgesetzt und ist zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von C.___ vom Staat Solothurn zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 1'871.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

9.      C.___ hat der Privatklägerin A.A.___, gesetzlich vertreten durch E.A.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 50% = CHF 2'079.95 (inkl. Auslagen und 7,7 % MwSt.) zu bezahlen.

10.   Der von Rechtsanwältin Eveline Roos für die Privatklägerin B.B.___ gestellte Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

11.   Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C.___, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 9'422.30 (Honorar CHF 8’377.50, Auslagen CHF 371.15, 7,7 % MwSt. CHF 673.65) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 50% = CHF 4'711.15, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von C.___ erlauben.

12.   Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 9'400.00, total CHF 10'336.40, sind je zur Hälfte (CHF 5'168.20) durch C.___ und den Staat Solothurn zu übernehmen.

14. Mit Eingabe vom 9. (bzw. 10.) Februar 2023 meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung an (AS 609). Am 13. Februar 2023 liessen auch die Privatklägerin A.A.___ (AS 602) und der Beschuldigte (AS 605) die Berufung anmelden.

15. Nach Zustellung des schriftlich begründeten Urteils erklärten am 6. September 2023 der Beschuldigte (Aktenseiten Berufungsverfahren [nachfolgend: ASB] 001 ff.) und die Privatklägerin A.A.___ (ASB 006 f.) die Berufung. Mit Eingabe vom 8. September 2023 erklärte auch die Staatsanwaltschaft die Berufung (ASB 009 f.).

15.1 Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch und die Abweisung sämtlicher Zivilforderungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

15.2 Die Berufung der Privatklägerin A.A.___ richtet sich gegen den impliziten Freispruch vom Vorhalt der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern (in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, die Höhe der Genugtuung zugunsten von A.A.___, die Zusprechung einer lediglich reduzierten Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Privatklägerin A.A.___ beantragt eine Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, eventuell in Idealkonkurrenz mit sexueller Nötigung den Übergriff im Schlafzimmer betreffend, eine angemessene Bestrafung, eine Genugtuung von CHF 4'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. April 2020, die Kostenauferlegung bezüglich des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf den Beschuldigten sowie die Verurteilung desselben zur Bezahlung einer vollen Parteientschädigung an die Privatklägerin A.A.___.

15.3 Die staatsanwaltschaftliche Berufung richtet sich gegen den impliziten Freispruch von den Vorhalten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung (eventualiter der mehrfachen sexuellen Nötigung), gegen die Strafzumessung, die Nichtanordnung von Bewährungshilfe, den jeweiligen Umfang des Rückforderungsanspruches des Staates und der Parteientschädigung sowie gegen den Kostenentscheid. Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Schändung, eventualiter wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher sexueller Nötigung, die Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe und die Anordnung von Bewährungshilfe, unter Kostenund Entschädigungsfolgen.

16. Am 22. September 2023 liess die Privatklägerin B.B.___ Anschlussberufung erheben (ASB 018 ff.). Sie beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin B.B.___ in Höhe der erstinstanzlich eingereichten Honorarnote und für das Berufungsverfahren sowie die Kostenauferlegung (bezüglich des zweitinstanzlichen Verfahrens) auf den Beschuldigten.

17. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 24. April 2024 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 3. September 2024 vorgeladen (ASB 025 f.).

18. Mit Gesuch vom 2. September 2024 beantragte Rechtsanwältin Eveline Roos, sie sei vom persönlichen Erscheinen zur Berufungsverhandlung zu dispensieren (ASB 067). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde dem Dispensationsgesuch stattgegeben (ASB 070).

II. Anwendbares Recht/Übergangsbestimmungen

1. Per 1. Januar 2024 trat die Revision der StPO in Kraft. Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da erstinstanzlich vor Inkrafttreten der Revision geurteilt wurde, das Berufungsurteil nun aber nach diesem ergeht.

Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 Abs. 1 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden beurteilt werden.

2. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich damit keine Erkenntnisse ableiten. Der Basler Kommentar zur StPO (BSK StPO, 3. Aufl., 2023) hält zu Art. 448 Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (BSK StPO-Oehen, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor, nämlich, dass die Rechtsmittel gegen einen Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde. Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach Art. 136 Abs. 3 nStPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach Art. 429 Abs. 3 nStPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger direkt zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 des StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

3. Es hat demnach Folgendes zu gelten: Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO kommen als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung der StPO beschlossen und nichts Anderslautendes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich das neue Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtmittelverfahren sieht Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes (der neuen Bestimmung) gefällt worden ist.

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

III. Gegenstand des Berufungsverfahrens, bestrittene Vorhalte

1. Rechtskraft         

Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 18. Januar 2023 erwuchs einzig bezüglich der Höhe der jeweiligen Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Ziffer 8 teilweise) und des amtlichen Verteidigers (Ziffer 11 teilweise) in Rechtskraft.

2. Bestrittene Vorhalte

Das Berufungsgericht hat somit folgende Vorhalte gemäss Anklageschrift vom 17. August 2021 zu beurteilen:

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB)

begangen am 24. Februar 2020 [recte: 24. April 2020], in der Zeit von ca. 17:00 Uhr bis ca. 22:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse] (Wohnort des Beschuldigten), zum Nachteil von A.A.___, geb. […] (zum Tatzeitpunkt siebenjährig), und B.B.___, geb. […] (zum Tatzeitpunkt vierjährig), indem der Beschuldigte die urteilsunfähigen und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähigen, offensichtlich weniger als 16 Jahre alten, Opfer mehrfach vorsätzlich, also wissentlich und willentlich, zu sexuellen Handlungen verleitete und sie in sexuelle Handlungen einbezog, womit er sie als Objekte zur Befriedigung seiner sexuellen Wünsche missbrauchte.

Konkret hütete F.B.___, die Mutter von B.B.___, an besagtem Tag A.A.___, da deren Mutter (E.A.___) arbeiten musste. Die beiden Mädchen hielten sich daher am Wohnort von B.B.___ und F.B.___ in [Ort 1] auf, wo auch deren Lebenspartner, der Beschuldigte, wohnhaft war bzw. ist. Als der Beschuldigte nach Feierabend nach Hause gekommen ist und F.B.___ einkaufen ging, waren die Mädchen mit dem Beschuldigten alleine zu Hause. In der Folge nahm dieser ein Bad. Schliesslich ging B.B.___ ins Badezimmer und A.A.___ folgte ihr. Als sie im Badezimmer waren, redete der Beschuldigte, während er nackt in der Badewanne sass, zunächst mit den Mädchen, wobei der Badevorhang nur halb zugezogen war. Der Beschuldigte öffnete diesen daraufhin noch ein wenig mehr bzw. schob diesen zur Seite, hob sein Becken aus dem Wasser und zeigte den Mädchen unaufgefordert seinen Penis.

Später am selben Abend spielten B.B.___, A.A.___ und der Beschuldigte im Erwachsenenschlafzimmer am Fernseher ein Autorennen. Die beiden Mädchen knieten dabei auf dem Bett, während der Beschuldigte auf dem Bett lag. Auf einmal zog dieser seine Hose halb herunter und zeigte den Mädchen seinen Penis. In der Folge zeigte auch B.B.___ ihren Genitalbereich. Anschliessend forderte der Beschuldigte A.A.___ auf, ebenfalls ihren Genitalbereich zu zeigen, was diese jedoch nicht wollte. Als der Beschuldigte mit ihr schimpfte und zu ihr «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne» und «mou, du muesch» sagte, zog diese schliesslich ihre Hose herunter und zeigte ihren Genitalbereich.

Aufgrund des jungen Alters zum Zeitpunkt der Tathandlungen und aufgrund der Ausübung psychischen Drucks seitens des Beschuldigten mittels Ausnützung seiner autoritären Position gegenüber den Mädchen waren diese während den sexuellen Handlungen des Beschuldigten urteilsunfähig und/oder situationsbedingt zumindest vorübergehend widerstandsunfähig.

Zum Eventualitervorhalt:

Sollte das erkennende Gericht die Urteilsunfähigkeit der Opfer bzw. eines der Opfer verneinen, weil es zum Schluss kommt, dass das/die Opfer bezüglich der sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war(en), sich gegen diese zu wehren und darüber entscheiden konnte(n), die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (vgl. BGE 120 IV 198), so ist der Beschuldigte - insoweit er bei den sexuellen Handlungen einen Widerstand des/der Opfers zu überwinden hatte - wegen (mehrfacher) sexueller Nötigung schuldig zu sprechen.

Hinweis zu den Konkurrenzen:

Der Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB) schützt das Rechtsgut der sexuellen Freiheit und Ehre und steht damit in echter Idealkonkurrenz zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB), welcher den Schutz vor Gefährdung der Entwicklung von Unmündigen bezweckt. Der Beschuldigte ist deshalb in echter Idealkonkurrenz zu Art. 191 StGB wegen Art. 187 StGB schuldig zu sprechen. Gleiches gilt im Verhältnis des Tatbestands der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB) zum Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB).

IV. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

1.1 Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): Es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

1.3 Dabei kann sich der Richter auch auf Indizien stützen. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_360/2016 vom 1. Juni 2017 E. 2.4, Entscheid, nicht aber genannte Ziffer publ. in: BGE 143 IV 361 sowie 6B_332/2009 vom 4. August 2009 E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.4 Bei der Prüfung des Wahrheitsgehalts von Zeugenaussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Dabei ist immer davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet ist. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypothese (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_298/2010 E. 2.3 mit Verweis auf BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49, E. 5). Weiter hat das Bundesgericht verschiedentlich ausgeführt, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Auf Begutachtungen sei nur bei besonderen Umständen zurückzugreifen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_165/2009 E. 2.5).

Die jüngere Lehre zur Aussagepsychologie hat sich eingehend mit der Methodik der Glaubhaftigkeitsbeurteilung auseinandergesetzt. Es kann an dieser Stelle insbesondere auf folgende Fachbeiträge verwiesen werden: Revital Ludewig/Daphna Tavor/ Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011 S. 1415 ff.; Martin Hussels, Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2012 S. 368 ff.; Susanna Niehaus, Zur Bedeutung suggestiver Prozesse für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen in Sexualstrafsachen, in: forumpoenale 1/2012 S. 31 ff.; Susanna Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: FamPra.ch 2/2010 S. 315 ff.; Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig/Sonja Baumer/Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 17 ff.).

Hervorzuheben ist dabei, dass bei der Abklärung einer möglichen absichtlichen Falschbezichtigung (Lügenhypothese) die Analyse der aussageübergreifenden Qualität (Konstanz) und der inhaltlichen Qualität der Aussage mittels inhaltlicher Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. sogenannter Realkennzeichen zentral ist. Mit einer hohen Aussagequalität lässt sich die Lügenhypothese widerlegen, wobei die Aussagequalität ausschliesslich unter Berücksichtigung der kognitiven Leistungsfähigkeit und der bereichsspezifischen Erfahrungen und Kenntnisse der aussagenden Person sowie der Befragungsumstände bewertet werden kann (vgl. Niehaus, forumpoenale 1/2012, S. 33 f.).

Als Realkennzeichen, die auf einen erlebnisbasierten Hintergrund der Aussage hindeuten, gelten die folgenden, wobei sich auch andere Benennungen bzw. Darstellungen finden (Realkennzeichen gemäss Max Steller/Günter Köhnken; vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, in: AJP 11/2011 S. 1425; Günter Köhnken, Glaubwürdigkeitsbegutachtung, in: Gunter Widmaier [Hrsg.], Münchner Anwaltshandbuch Strafverteidigung, München 2006, N 52 ff.):

« I.   Allgemeine Merkmale

1.    Logische Konsistenz (die Aussage ist in sich stimmig, innere und äussere Widerspruchslosigkeit, Folgerichtigkeit von Aussagenergänzungen)

2.    Ungeordnete Darstellung/Reproduktionsweise (die Handlung wird im freien Bericht sprunghaft, unstrukturiert und nicht chronologisch geschildert, ohne dass dabei gegen die logische Konsistenz verstossen wird)

3.    Quantitativer Detailreichtum (über das Kerngeschehen wird detailliert berichtet, z.B. Einzelheiten zu den Örtlichkeiten, der Wohnungseinrichtung, den behaupteten Handlungsverläufen und den beteiligten Personen)

II.  Spezielle Inhalte

1.    Raum-zeitliche Verknüpfungen / kontextuelle Einbettung (die Kernhandlung wird mit bestimmten örtlichen Verhältnissen, zeitlichen Gegebenheiten, bestimmten Gewohnheiten des Zeugen oder Personen im sozialen Umfeld verknüpft)

2.    Interaktionsschilderungen (Handlungen und Handlungsketten – Aktionen und Reaktionen – werden beschrieben, die sich gegenseitig bedingen und sich aufeinander beziehen)

3.    Wiedergabe von Gesprächen (Inhalte von Gesprächen, Gesprächssequenzen, Gesprächsketten werden wiedergegeben, Aspekt der Wechselseitigkeit, Konkretheit der Darstellung)

4.    Schilderung von Komplikationen (es wird von unvorhersehbaren Schwierigkeiten berichtet, von vergeblichen Bemühungen, wiederholten Versuchen, enttäuschten Erwartungen)

III.   Inhaltliche Besonderheiten

1.    Ausgefallene Einzelheiten (in der Aussage treten ungewöhnliche, einzigartige, absonderliche, überraschende, originelle Details auf, welche aber nicht unrealistisch, abstrus oder unmöglich sind)

2.    Schilderung von Nebensächlichkeiten (Einzelheiten werden geschildert, die für das Kerngeschehen in der Aussage unnötig sind, scheinbar belanglose Nebenumstände)

3.    Schilderung unverstandener Handlungselemente (Handlungen werden von der aussagenden Person – meist Kindern – nicht verstanden, aber sachgerecht beschrieben – z.B. Ejakulat als Spucke; allgemein nicht verstandene Interaktionsverläufe)

4.    Indirekt handlungsbezogene Schilderungen / externe Assoziationen (Handlungen werden geschildert, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber zu anderer Zeit mit anderen Personen stattgefunden haben)

5.    Schilderung eigener psychischer Vorgänge (Gedanken oder eigene gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe werden beschrieben, die mit dem Kerngeschehen zusammenhängen; Schilderung von Affektverläufen, Erlebnisentwicklung, Entwicklungsverlauf der Einstellung zum Täter)

6.    Schilderung psychischer Vorgänge des Täters (vermutete Gedanken oder Gefühle, gefühlsbezogene oder physiologische Abläufe des Täters werden beschrieben)

IV. Motivationsbezogene Inhalte

1.    Spontane Verbesserung der eigenen Aussage (der Inhalt der Aussage wird spontan präzisiert oder berichtigt)

2.    Eingeständnis von Erinnerungslücken (Erinnerungslücken und Wissenslücken werden spontan zugegeben)

3.    Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage (die Glaubhaftigkeit der eigenen Aussage oder der eigenen Person wird in Frage gestellt; die Darstellung wird z.B. als nicht plausibel, unwahrscheinlich oder merkwürdig kommentiert; die eigene Glaubwürdigkeit wird gewissermassen in Frage gestellt, die aussagende Person ist aber dennoch von der Richtigkeit der eigenen Angaben überzeugt)

4.    Selbstbelastungen / selbstbelastende Äusserungen (es wird ein vermeintliches Fehlverhalten gegenüber der beschuldigten Person geschildert; die aussagende Person belastet sich bezüglich gewisser Punkte selbst; sie stellt sich in ungünstiger Weise dar, z.B. Eigenbeteiligungen am behaupteten Geschehen, Ermutigungen, Fehlverhalten)

5.    Entlastung der beschuldigten Person (auf eine Belastung oder Mehrbelastung der beschuldigten Person wird verzichtet, obwohl dies naheliegend war; die aussagende Person entschuldigt die beschuldigte Person explizit oder implizit)

V.    Deliktsspezifische Inhalte

1.    Beschreibung von deliktsspezifischen Merkmalen (die Aussage weist Elemente auf, die mit empirisch-kriminologischen Kenntnissen typischer Begehungsformen solcher Delikte im Einklang stehen; der aussagenden Person ist dies nicht bekannt)»

Nach dem Gesagten kann also mithilfe der Realkennzeichen die Qualität einer Aussage ermittelt werden. Dabei sagt nicht allein das Vorhandensein von Realkennzeichen an sich etwas über die Glaubhaftigkeit einer Aussage aus, sondern es braucht den Vergleich zwischen der Aussagequalität und der (Erfindungs-)Kompetenz der aussagenden Person. Eine Fokussierung auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre daher irreführend. Die Realkennzeichen dürfen nicht im Sinne einer Checkliste verwendet werden. Kompetenzen, Erfahrungen und allfällige psychische Störungen der aussagenden Person sowie die Komplexität des vorgebrachten Geschehens müssen bei der Beurteilung mitberücksichtigt werden. Bei jungen Kindern oder minderbegabten Erwachsenen können einzelne prägnante Qualitätsmerkmale ausreichen, um einen Erlebnisbezug zu belegen. Bei gut begabten Jugendlichen oder Erwachsenen reicht dagegen das Vorliegen einer Reihe von wenig prägnanten Qualitätsmerkmalen dazu oft nicht aus (vgl. Ludewig/Tavor/Baumer, AJP 11/2011 S. 1427).

Neben der rein auf die erwähnten Realkennzeichen ausgerichteten Glaubhaftigkeitsanalyse des Aussageinhalts ist somit auch eine sog. Kompetenzanalyse hin-sichtlich der aussagenden Person vorzunehmen. Dabei spielt die Aussagetüchtigkeit eine wesentliche Rolle, welche massgeblich von persönlichen Eigenschaften der aussagenden Person beeinflusst wird und etwa durch eingeschränkte kognitive Fähigkeiten beeinträchtigt werden kann. Auch suggestive Einflüsse können die Aussagezuverlässigkeit beeinträchtigen, wobei ein besonderes Augenmerk auf die Aussageentstehung und Aussageentwicklung zu richten ist. Schliesslich ist auch eine Motivationsanalyse vorzunehmen, bei der die Frage in den Vordergrund rückt, ob bei der aussagenden Person Motive für eine bewusste Falschaussage vorliegen (Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, «Zwischen Wahrheit und Lüge», Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor [Hrsg.], Zürich/St.Gallen 2017, Einführung in die Aussagepsychologie, S. 53 ff., 71 ff., 79 ff.).

1.5 Eine beschuldigte Person erzählt im Gegensatz zu einem Zeugen/einer Zeugin bzw. einem Opfer im Regelfall nicht eine Geschichte, die sich unter Berücksichtigung der Aussageentstehung und -entwicklung anhand der Aussagequalität auf ihren Realitätsbezug überprüfen lässt. Eine beschuldigte Person ist aufgefordert, eine bestehende Geschichte zu bestätigen oder zu verneinen. Die Realkennzeichenanalyse ist damit bei beschuldigten Personen in aller Regel kein taugliches Mittel der Glaubhaftigkeitsbeurteilung. In der Aussagepsychologie wurden dennoch verschiedene Erkenntnisse zum Aussageverhalten schuldiger und unschuldiger Personen gewonnen (vgl. Daphna Tavor, Aussagepsychologie zur Beurteilung der Aussagen des Angeklagten, Referat im Seminar «Zwischen Wahrheit und Lüge», durchgeführt am 22. und 23. Juni 2015 vom Institut für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen, Kompetenzzentrum für Rechtspsychologie):

-    Ein unschuldiger Beschuldigter antwortet detailreich, spontan und ohne Ausflüchte. Er will die Wahrheit ans Licht bringen, ist gesprächig, kooperativ im Gespräch und bleibt beim Thema. Er verwendet treffende und starke Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und beteuert die Unschuld spezifisch zum jetzigen Fall, ohne dazu aufgefordert zu werden.

-    Ein schuldiger Beschuldigter erzählt demgegenüber nur so viel wie nötig und so wenig wie möglich; er neigt zu Auslassungen. Er will die Wahrheit verheimlichen, ist zurückhaltend, unkooperativ im Gespräch und weicht auf irrelevante Themen aus. Er verwendet schwache und ausweichende Ausdrücke bezüglich des Inhalts der Vorwürfe und spricht nicht spontan über seine Unschuld.

2. Konkrete Beweiswürdigung

2.1 Strittiger Sachverhalt

Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am fraglichen Tag nach Feierabend an seinem Wohnort ein Bad nahm und ihn die beiden Privatklägerinnen B.B.___ und A.A.___ in der Folge nackt in der Badewanne gesehen haben. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt indes bestritten und daher zu beweisen.

2.2 Objektive Beweismittel

Unmittelbare und direkte objektive Beweismittel für die dem Beschuldigten vorgeworfenen und von diesem bestrittenen Straftaten liegen keine vor. Insofern ist der massgebende Sachverhalt anhand der Aussagen der Parteien (und weiterer Personen) festzustellen.

2.3 Subjektive Beweismittel

2.3.1 Aussagen der Privatklägerin A.A.___

2.3.1.1 Einvernahme (Videobefragung) vom 28. April 2020 (AS 052 ff.)

A.A.___ wurde am 28. April 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie zusammengefasst folgendes aus:

Angesprochen darauf, aus welchem Grund sie (A.A.___) bei der Polizei sei, erzählt A.A.___, dass ihre Mutter habe arbeiten müssen und diese sie deshalb zu einer Freundin der Mutter gebracht habe. Dort sei dann der Mann der Freundin nach Hause gekommen, woraufhin sie (A.A.___), B.B.___ und der Mann miteinander «Seich gemacht haben». Anschliessend sei der Mann wieder gegangen und dann später erneut nach Hause gekommen. So hätten sie und B.B.___, als der Mann wieder zuhause gewesen sei, ein bisschen mit ihm spielen wollen. Dann habe er gesagt, man müsse das «Schnäbeli» zeigen. Anschliessend habe er das «Schnäbeli» gezeigt und die Tochter der Freundin ihrer Mutter ebenfalls. Dann habe sie (A.A.___) auch zeigen müssen, aber sie habe dies nicht gewollt. Daraufhin habe er mit ihr (A.A.___) geschimpft, weil sie dies nicht gewollt habe. Auf Nachfrage, wie es weitergegangen sei, sagt A.A.___ aus, dass sie es gesagt habe, dass sie dies nicht wolle, woraufhin er dann auch ruhig gewesen sei. Wie es dann weitergegangen sei, wusste A.A.___ nicht mehr.

Auf die Frage, was sie danach gemacht habe, sagt A.A.___, dass sie, bis ihre Mutter gekommen sei, noch dortgeblieben sei. Sonst komme ihr nichts mehr in den Sinn, sie habe alles gesagt. Auf die Frage, wann ihre Mutter am erwähnten Tag zur Arbeit gemusst habe, sagt A.A.___, dass dies am Morgen gewesen sei und ihre Mutter sie zu der Freundin namens F.B.___ gebracht habe. Diese F.B.___ wohne in [Ort 1] in einem Haus, zusammen mit ihrem Kind B.B.___. Sie wisse nicht mehr, wie der Mann heisse, den sie zuvor erwähnt hatte, aber er wohne dort zusammen mit der F.B.___. Er sei ein erwachsener Mann.

Auf Nachfrage, wann der Mann zum ersten Mal nach Hause gekommen sei, antwortet A.A.___, dass dies am Mittag gewesen sei. Sie hätten alle (F.B.___, B.B.___, sie [A.A.___] und der Mann) zusammen gegessen, dann sei er wieder arbeiten gegangen. Sie hätten Pommes und Chicken Nuggets gegessen. Auf die Frage, ob sie mit dem Mann sonst noch etwas gemacht hätten am Mittag, führt A.A.___ aus, sie hätten «Fischli» angeschaut, sie hätten dort ein grosses Aquarium. Später (nach dem Mittagessen) seien sie mit F.B.___ Steine sammeln gegangen. Mit dem Mann hätten sie sonst am Mittag nichts mehr gemacht. Er sei lediglich schnell zum Essen gekommen und anschliessend wieder zur Arbeit gegangen.

Die Aussage der Gesprächsführerin, dass sie, A.A.___, ja erzählt habe, dass mit dem Mann noch etwas anderes gewesen sei, bestätigt A.A.___. Auf die Frage, wann dies gewesen sei, gibt A.A.___ an, dass es gewesen sei, als sie gespielt hätten. Auf die Frage, ob dies am Mittag oder am Abend gewesen sei, sagt A.A.___, sie wisse es nicht. Auf die Frage, was sie gespielt hätten, gibt A.A.___ zur Antwort, sie hätten auf dem Fernseher etwas gespielt, Autorennen. Auf die Frage, wo dieser Fernseher in diesem Haus sei, antwortet A.A.___, dieser sei im Schlafzimmer. Auf Frage, wer alles zusammen im Schlafzimmer gewesen sei, führt A.A.___ aus, sie sei dort zusammen mit B.B.___ und dem Mann gewesen. F.B.___ sei in der Küche gewesen. Auf Frage, was F.B.___ in der Küche gemacht habe, korrigiert A.A.___ ihre vorherige Aussage und gibt an, F.B.___ sei am Fernsehen gewesen (auf der Couch), während sie gespielt hätten. Auf Frage nach dem Standort des Fernsehers, an welchem sie (A.A.___), B.B.___ und der Mann am Spielen gewesen seien, gibt A.A.___ an, dieser sei im Schlafzimmer gewesen, im «Erwachsene-Schlofzimmer». Wo genau sie sich im Schlafzimmer befunden hätten, konnte A.A.___ zuerst nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob sie vielleicht auf dem Boden gesessen seien, sagt A.A.___, sie seien auf dem Bett gewesen. Sie und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen.

Auf nochmalige Frage, was genau mit dem «Schnäbeli» gewesen sei, sagt A.A.___, dass der Mann das «Schnäbeli» gezeigt habe und B.B.___ auch. Schliesslich hätte auch sie das «Schnäbeli» zeigen müssen. Dies habe sie aber nicht gewollt, weshalb der Mann mit ihr geschimpft habe. Die Frage, wie das gehe mit dem «Schnäbeli» zeigen, beantwortet A.A.___ mit «d'Hose abezieh». Auf Frage, wie der Mann dies genau gemacht habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht. Auf Frage, was sie gesehen habe beim Mann, gibt A.A.___ zur Antwort, ein «Schnäbeli». Die Frage, was das «Schnäbeli» sei, beantwortet A.A.___ mit «da», während sie mit ihrem Finger auf ihren Intimbereich zeigt. Auf Frage, wie das «Schnäbeli» ausgesehen habe, sagt A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Die Frage, ob sie das «Schnäbeli» gesehen habe, bejaht A.A.___. Auf entsprechende Frage führt A.A.___ aus, er habe sein «Schnäbeli» einfach gezeigt; dann habe B.B.___ «s Schnäbeli» gezeigt und dann sie (A.A.___). Auf die Bitte, nochmals genau zu erzählen, wie der Mann das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___ schliesslich «er hed haub d'Hose abezoge ond de eso usegnoh met de Hand», was sie mit entsprechenden Handbewegungen unterstreicht. Die Frage, ob er anschliessend etwas gesagt oder gemacht habe, verneint A.A.___. Er habe einfach sein «Schnäbeli» gezeigt. Auf Frage, wie das «Schnäbeli» ausgesehen habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse es nicht mehr. Auf Frage, wie lange er das «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___: «Nur schnell». Der Mann habe Trainerhosen und ein T-Shirt getragen, sie habe jedoch nicht sehen können, ob der Mann eine Unterhose trug. Sie (A.A.___) habe ebenfalls ein T-Shirt getragen – und «die Hose, gloub ich», während sie auf ihre Leggings zeigt beziehungsweise blickt.

Auf Nachfrage, aus welchem Grund B.B.___ ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt A.A.___, dass B.B.___ gesagt habe, dass sie gerne «Schnäbeli» zeige. Auf Frage, wo denn das «Schnäbeli» bei B.B.___ sei, zeigt A.A.___ wiederum auf ihren Intimbereich und sagt «do ide Mitti». Weiter sagt A.A.___, dass der Mann zu ihr gesagt habe, dass auch sie ihr «Schnäbeli» zeigen müsse. Sie (A.A.___) habe dies aber nicht gewollt. Auf Frage, ob sie, A.A.___, es gezeigt habe oder nicht, führt diese aus, sie habe es zeigen müssen, weil der Mann mit ihr geschimpft habe. Auf Frage nach der Weise des Schimpfens, sagt A.A.___ zuerst, sie wisse es nicht. Auf entsprechende Nachfrage führt A.A.___ aus, der Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne». Sie habe daraufhin nochmals gesagt, dass sie nicht wolle, worauf der Mann zu ihr gesagt habe «mou du muesch». Und dann habe sie es gezeigt und der Mann sei ruhig geworden. Auf Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, sagt sie «d'Hose abezoge». Dabei seien sie alle im Schlafzimmer gewesen. Auf entsprechende Frage führt A.A.___ aus, beim «Schnäbeli»-Zeigen habe sie ihre Beine gestreckt, was sie durch ihre Körpersprache verdeutlicht; B.B.___ sei aufgestanden, der Mann sei gelegen. Die Frage, ob der Mann denn bei seinem «Schnäbeli» etwas gemacht habe, verneint A.A.___. B.B.___ habe bei ihrem «Schnäbeli» auch nichts gemacht, sie, A.A.___, ebenfalls nicht. Auf Frage, ob der Mann etwas beim «Schnäbeli» von ihr (A.A.___) oder B.B.___ gemacht habe, gibt A.A.___ zur Antwort, er habe nichts gemacht. Auf Frage, was sie (A.A.___) gemacht habe, nachdem sie ihre Hose runtergezogen hatte, führt diese aus, sie habe das «Schnäbeli» gezeigt, aber sie habe gar nicht gewollt. Auf Frage, wie es dann weitergegangen sei, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht. Ob die Türe zum Schlafzimmer offen oder geschlossen gewesen sei, wisse sie nicht mehr.

Auf die Frage, was sie gemacht hätten, bevor dies mit dem «Schnäbeli» gewesen sei, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Jetzt wisse sie den Namen, der Mann heisse «C.___». Gespielt (Autorennen) hätten sie vor dem «Schnäbeli»-Zeigen. Nach dem «Schnäbeli»-Zeigen hätten sie immer noch Autorennen gespielt.

Die Gesprächsführerin fragt A.A.___, ob sie jemandem vom «Schnäbeli»-Zeigen erzählt habe. A.A.___ sagt daraufhin, dass sie sowohl mit ihrer Mutter als auch mit ihrer Nachbarin darüber gesprochen habe. Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe, nachdem sie (A.A.___) dieser davon berichtet habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie wisse es nicht. Dann sei ihre Mutter eben nach Olten zur Polizei gegangen.

B.B.___ sei vier Jahre alt. Sie, A.A.___, wisse nicht, ob B.B.___ noch Windeln trage.

Die Frage, ob das mit dem «Schnäbeli»-Zeigen einmalig gewesen oder schon mehrmals vorgekommen sei, beantwortet A.A.___ mit «äi Mool». Im Weiteren führt A.A.___ aus, dass sie damals das erste Mal in der neuen Wohnung von B.B.___ gewesen sei. Sie bestätigt, dass sie C.___ auch vorher schon gesehen habe.

Auf Frage, ob sie noch mehr über das «Schnäbeli» sagen könne, bzw. darüber, was man damit mache, antwortet A.A.___: «Bisle». Sie bestätigt, dass sie mit ihrem «Schnäbeli» auch «bislet».

Auf erneute Nachfrage, ob B.B.___ auch wie C.___ die Hosen und Unterhosen hinuntergezogen habe, bestätigt A.A.___ dies. Auf Frage, ob B.B.___ ganz nackt gewesen sei oder noch Kleidung getragen habe, führt A.A.___ aus, B.B.___ habe noch etwas angehabt. Auf Frage konkretisiert sie «Oberteili» und «no d’Hose bis do», wobei A.A.___ gleichzeitig auf ihre Unterschenkel zeigt und damit andeutet, bis wohin B.B.___ ihre Hosen runtergezogen hatte. Auf Frage, wie dies bei ihr (A.A.___) gewesen sei, führt sie aus, sie habe ebenfalls ein Oberteil getragen, die Hosen seien «bis do gsi», wobei sie auf ihren Oberschenkeln andeutet, bis wohin sie ihre Hosen runtergezogen hatte. Sie bestätigt, dass sie beim «Schnäbeli» keine Kleidung mehr getragen habe. Die Frage, ob ihr noch etwas in den Sinn komme, das sie noch nicht erzählt habe, verneint A.A.___. Sie bestätigt, dass der Mann sein «Schnäbeli» angefasst habe, nicht aber das «Schnäbeli» von B.B.___ und ihr (A.A.___).

Die Frage, ob F.B.___ einmal fortgegangen sei, verneint A.A.___ zuerst. Auf Frage, ob sie (F.B.___) einmal einkaufen oder sonst wohin gegangen oder ob sie immer zuhause gewesen sei, führt A.A.___ aus, sie (F.B.___) sei schnell einkaufen gegangen. Auf entsprechende Frage sagt A.A.___, dies sei gewesen, als C.___ nicht mehr habe arbeiten gehen müssen. Dies sei vor dem «Schnäbeli»-Zeigen gewesen. Auf nochmalige Frage, wo F.B.___ gewesen sei, als das «Schnäbeli»-Zeigen stattgefunden habe, antwortet A.A.___ abermals, diese sei am Fernsehen gewesen.

Im Weiteren wird A.A.___ gefragt, ob während ihres Besuchs jemand baden oder duschen gegangen sei. Darauf sagt A.A.___ «de C.___ esch go bade det esch au s'Schnäbeli zeigt». Auf die Aufforderung, die Situation genauer zu erzählen, schildert A.A.___, dass sie und B.B.___ allein gewesen seien und B.B.___ ins Badezimmer gegangen sei, woraufhin sie, A.A.___, ihr gefolgt sei, dann habe er das «Schnäbeli» gezeigt. Auf Frage, wo dies gewesen sei, führt A.A.___ aus, C.___ sei dabei in der Badewanne gelegen. Auf Frage, wie er das «Schnäbeli» gezeigt habe, bewegt A.A.___ ihr Becken nach oben und sagt «eso ufe ... ehm eso ufedengslet». B.B.___ habe hingeschaut und sie, A.A.___, habe sich die Augen zugehalten. Gebadet habe aber lediglich C.___. A.A.___ bestätigt, dass C.___ in der Badewanne gewesen sei, worauf sie und B.B.___ ins Badezimmer gegangen seien. Dann habe er mit ihnen ein bisschen gesprochen und habe dann plötzlich «s'Schnäbi zeigt». Was er mit ihnen gesprochen habe, wisse sie nicht mehr. Auf Frage, wo F.B.___ damals gewesen sei, sagt A.A.___, sie wisse es nicht mehr. Auf Nachfrage, ob es dort einen Vorhang hatte, antwortet A.A.___, dass es einen Vorhang gehabt habe. Dieser habe bei C.___ bis zu den Füssen gereicht, wobei die Füsse nicht zu sehen gewesen seien. A.A.___ verneint, dass sie (B.B.___ und A.A.___) etwas mit diesem Vorhang gemacht hätten. C.___ habe den Vorhang ein wenig zur Seite geschoben, zu den Beinen.

Auf entsprechende Frage gibt A.A.___ an, dass der Vorfall mit der Badewanne nach dem Vorfall im Schlafzimmer gewesen sei. Auf Nachfrage korrigiert sie ihre Aussage und bestätigt, dass sich zuerst die Situation im Badezimmer ereignet habe, danach jene im Schlafzimmer. Die Frage, ob sie sicher sei, bejaht A.A.___.

Auf Frage, wie das «Schnäbeli» in der Badewanne ausgesehen habe, antwortet A.A.___: «Wie es Wörschtli». B.B.___ habe dann gesagt, «me gseht dis Schnäbi», woraufhin er es mit Schaum abgedeckt und gesagt habe, dass man es jetzt nicht mehr sehen würde. Danach seien sie aus dem Badezimmer hinausgegangen und hätten ihn in Ruhe gelassen.

Die Gesprächsführerin fragt A.A.___ sodann, wie das «Schnäbeli»-Zeigen für sie gewesen sei, worauf A.A.___ sagt, dass es ihr dabei nicht so wohl gewesen sei.

2.3.1.2 Einvernahme (Videobefragung) vom 15. Mai 2020 (AS 077 ff.)

Am 15. Mai 2020 wurde A.A.___ zum zweiten Mal einvernommen. Diesbezüglich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass A.A.___ dabei weitestgehend gleichlautende Angaben machte wie in der Einvernahme vom 28. April 2020, insbesondere bezüglich des Kerngeschehens. Betreffend die Aussagen kann grundsätzlich auf die Zusammenfassung in den Akten (AS 079 ff.) verwiesen werden. Ergänzend dazu ist Folgendes festzuhalten:

Was das Kerngeschehen in Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer anbelangt, gibt A.A.___ anlässlich der Einvernahme vom 15. Mai 2020 auf Frage, wie C.___ das «Schnäbeli» gezeigt habe, zusätzlich an, dies sei wie in der Badewanne gewesen. Er habe so wie in der Badewanne, fast wie in der Badewanne, er habe das «Schnäbeli» gehalten. Er habe sich nach hinten gelehnt und das «Schnäbeli» mit der Hand gehalten. Er habe die Hose ein bisschen runter gemacht und habe dann das «Schnäbeli» rausziehen können. Auf Frage, wie B.B.___ das «Schnäbeli» gezeigt habe, führt A.A.___ ergänzend aus, sie (B.B.___) habe die Hose runtergezogen, ganz, bis runter zu den Beinen, dann sei sie aufgestanden und habe das «Schnäbeli» gezeigt. Bezogen auf die Frage, wie sie (A.A.___) ihr «Schnäbeli» gezeigt habe, ergänzt sie, sie habe die Hose bis zu den Knien runtergemacht und dann so gemacht (macht die Beine etwas auseinander). C.___ habe gesagt, sie solle die Beine ein bisschen auseinander machen; sie habe es ein bisschen gemacht.

Einzelne Aussagen in der zweiten Einvernahme (15. Mai 2020) weichen von jenen in der ersten Einvernahme (28. April 2020) ab, insbesondere die folgenden:

-       Auf Frage, wo die Mutter von B.B.___ gewesen sei, als sie (A.A.___) zusammen mit B.B.___ und C.___ im Schlafzimmer gewesen sei, führte A.A.___ in der ersten Einvernahme – wie bereits festgehalten – zuerst aus, F.B.___ sei in der Küche gewesen. Danach korrigierte A.A.___ ihre Aussage und gab an, F.B.___ sei (auf der Couch) am Fernsehen gewesen, während sie gespielt hätten. In der zweiten Einvernahme gibt A.A.___ in diesem Zusammenhang nun zuerst an, die Mutter von B.B.___ sei einkaufen gegangen, C.___ habe auf sie (Mädchen) aufpassen müssen. Etwas später sagt A.A.___ (in derselben Einvernahme) wiederum aus, die Mutter von B.B.___ sei zum fraglichen Zeitpunkt in der Küche gewesen und habe gekocht.

-       Während A.A.___ in der ersten Einvernahme ausgesagt hat, nicht mehr zu wissen, ob die Türe zum Schlafzimmer offen oder geschlossen gewesen sei, führt sie diesbezüglich nun (zweite Einvernahme) zusammengefasst aus, die Türe sei zu gewesen, aber nicht ganz zu.

-       Auf Frage, was C.___ (im Zusammenhang mit dem angeblichen «Schimpfen») gesagt habe, antwortet A.A.___, sie wisse es nicht mehr. In der Einvernahme vom 28. April 2020 führte A.A.___ diesbezüglich – wie bereits festgehalten, nachdem sie zuerst ebenfalls gesagt hatte, sie wisse es nicht – aus, der Mann habe zu ihr gesagt «mer händ alli jetzt s'Schnäbeli zeigt, jetzt besch du dranne» und – nachdem sie nochmals gesagt habe, dass sie nicht wolle – «mou du muesch».

-       Bezogen auf das Schlafzimmer gab A.A.___ in der ersten Einvernahme an, sie (A.A.___) und B.B.___ hätten auf dem Bett gekniet, der Mann sei auf dem Bett gelegen. In der zweiten Einvernahme sagt sie diesbezüglich nun, C.___ sei auf dem Bett gelegen, sie (A.A.___) habe gekniet und B.B.___ sei im Schneidersitz gewesen.

-       Auf Frage, was sie zum Tatzeitpunkt getragen habe, sagte A.A.___ in der ersten Einvernahme aus, «die Hose, gloub ich», während sie auf ihre Leggings zeigte beziehungsweise blickte. In der zweiten Einvernahme gibt sie an, diejenigen Leggings getragen zu haben, die sie jetzt trage, wobei es sich aber nicht um jene Leggings handelt, welche sie bei der ersten Einvernahme getragen hatte.

Auf Frage, was ihre Mutter gesagt habe, als sie (A.A.___) ihr davon erzählt habe, gibt A.A.___ zur Antwort, sie («Mami») habe gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach Hause gefahren seien, habe sie (A.A.___) ihrer Mutter dies erzählt, worauf die Mutter angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am Abend gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst.

Ergänzend erzählt A.A.___ in der zweiten Einvernahme auch, dass die Mutter von B.B.___ dieser nie geglaubt habe, dass sie das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Unmittelbar nach dieser Aussage ergänzt A.A.___ von sich aus, dass ihr dies ihre Mutter («Mami») gesagt habe.

2.3.2 Aussagen der Privatklägerin B.B.___

2.3.2.1 Einvernahme (Videobefragung) vom 29. April 2020 (AS 044 ff.)

B.B.___ wurde am 29. April 2020 erstmals einvernommen. Dabei sagte sie – zusammengefasst – das Folgende aus:

Auf Frage, wieso sie, B.B.___, heute bei der Polizei sei, gibt B.B.___ an, dies nicht zu wissen. Auf Nachfrage, mit wem sie wohne, antwortet B.B.___, dass sie nicht mehr in [Ort 2], sondern in [Ort 1] wohne. Dort wohne sie mit Mami und C.___. Auf Ausführung der Gesprächsführerin, wonach ihre Mutter erzählt habe, dass am Freitag A.A.___ bei ihr zu Besuch gewesen sei, und danach gefragt, was sie an diesem Tag mit A.A.___ gemacht habe, sagt B.B.___, dass sie zusammen gespielt hätten. Auf Frage, ob sie (B.B.___) denn zusammen mit A.A.___ und C.___ etwas gespielt habe, führt sie zuerst aus, C.___ sei arbeiten gegangen, worauf sie sagt, C.___ sei «deheime». Auf Frage, ob während des Besuchs von A.A.___ jemand gebadet oder geduscht habe, sagt B.B.___, sie sei nicht baden gegangen. Auf Frage ergänzt sie, C.___ sei auch nicht baden gegangen. Die Badi sei geschlossen. Auf Frage nach der Badewanne oder Dusche bei ihnen zuhause, sagt B.B.___, sie wisse es nicht.

Auf Hinweis der Gesprächsführerin, dass A.A.___ ihr erzählt habe, dass einmal etwas mit einem «Schnäbi» gewesen sei, und danach gefragt, ob sie ihr darüber etwas erzählen könne, antwortet B.B.___, dass sie miteinander «Seich» gemacht hätten. C.___ habe nicht so hoch springen können. Auf nochmaligen Hinweis der Gesprächsführerin, A.A.___ habe ihr noch etwas gesagt vom «Schnäbi», und abermals danach gefragt, was sie (B.B.___) ihr darüber erzählen könne, fragt B.B.___: «Warum? Het A.A.___ öppis gseit dir?». Die Gesprächsführerin bestätigt dies. Nochmals danach gefragt, was sie, B.B.___, ihr zum «Schnäbi» oder «Schnäbeli» sagen könne, gibt B.B.___ zur Antwort: «Wott’s nid. Wott’s nid säge». Auf Nachfrage, was sie nicht sagen möchte, sagt B.B.___ «das ned vom Schnäbi». Auf Frage, was ein «Schnäbi» sei bzw. was man damit mache, sagt B.B.___, sie wisse es nicht. Gefragt, ob denn sie, B.B.___, auch ein «Schnäbi» habe, verneint sie. «Schnäbis» hätten Männer und Buben, Mädchen nicht. Auf Frage, ob sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies. Darauf angesprochen, sie (B.B.___) habe gesagt, sie habe «Mumu», und danach gefragt, ob C.___ ihre «Mumu» schon einmal gesehen habe, verneint B.B.___ dies ebenfalls (nonverbal). Auf Frage, was sie denn darüber sonst noch erzählen möchte, antwortet B.B.___: «De C.___ hed wöue mis Fudi aluege, aber d'B.B.___ keis Schnäbi. A.A.___ wott ned». Weiter sagt B.B.___, «de C.___ hed gseit das esch ned so schlemm, aber A.A.___ hed doch glich ned gseit sie wott ned, sie hed nei gseit, nei». Gefragt, was danach gewesen sei, sagt B.B.___, er habe zu A.A.___ gesagt «du muesch». Die Fragen, was danach gewesen sei bzw. was A.A.___ dann gemacht habe, beantwortet B.B.___ nicht.

Nachdem B.B.___ gefragt wurde, ob sie nochmals erzählen könne bzw. was C.___ gemacht habe mit dem «Schnäbi», sagt B.B.___, sie wisse es nicht mehr. In der Folge sagt B.B.___, A.A.___ habe gesagt nein. Auf Frage, was danach gewesen sei, antwortet B.B.___ «het de C.___ gseit das esch ned so schlemm». Auf Frage, was nicht so schlimm sei, sagt B.B.___ «so aluege». Auf Frage, was sie, B.B.___, gemacht habe, sagt diese, sie habe nicht nein gesagt. Sie (B.B.___) habe es gewollt, A.A.___ habe nicht gewollt. Auf Frage, was denn B.B.___ gewollt habe, sagt diese «gärn zeige». Die Frage, ob B.B.___ gezeigt habe, bejaht diese. Auf Frage, was B.B.___ gezeigt habe, sagt diese: «Ich ha nüt gmachet». Auf nochmalige Frage, was sie (B.B.___) gezeigt habe, antwortet B.B.___: «sis Mumu». Nach A.A.___ gefragt, sagt B.B.___: «Het ned wöue». Sie (A.A.___) habe auch nicht gezeigt. Die Frage, ob C.___ auch etwas gezeigt habe, bejaht B.B.___ zuerst (nonverbal), sagt dann «nei» und ergänzt auf nochmalige Frage, was C.___ gezeigt habe: «Sis Schnäbi». Auf Frage, wie C.___ dies gemacht habe, sagt B.B.___, er habe seine Hose und Unterhose ausgezogen und sei baden gegangen.

Die Frage, in welchem Zimmer C.___ sein «Schnäbi» und B.B.___ ihre «Mumu» gezeigt hätten, beantwortet sie mit «bi sim, bi sim Zemmer». Dort habe es zwei Betten. Nachdem die Gesprächsführerin die Aussagen von B.B.___ zusammengefasst hat, namentlich, dass C.___ sein «Schnäbi» und B.B.___ ihre «Mumu» gezeigt hätten, dies im Zimmer von C.___, bestätigt B.B.___, dass dies stimme. Als die Gesprächsführerin (zusammenfassend) ergänzt, dass A.A.___ nicht habe zeigen wollen und C.___ darauf gesagt habe, es sei nicht so schlimm, unterbricht B.B.___ die Gesprächsführerin und sagt: «Aber A.A.___ hed doch glich wöue, A.A.___ hed au wöue, A.A.___ hed no einisch nei gseit, ganz vöu hed d'A.A.___ gseit nei nei nei nei nei». Die Nachfrage, ob A.A.___ ihre «Mumu» auch gezeigt habe, bejaht B.B.___.

Als die Gesprächsführerin von B.B.___ wissen will, was sie zum fraglichen Zeitpunkt für Kleider trug, sagt B.B.___, dass sie eine Unterhose getragen habe. Auf die Frage, was sie (B.B.___) beim «Mumu»-Zeigen mit den Unterhosen gemacht habe, antwortet B.B.___ mit «weiss ich ned». Auf Frage, was B.B.___ und A.A.___ gemacht hätten zum «Mumu»-Zeigen, führt B.B.___ aus, dass C.___ hingeschaut habe und A.A.___ nicht gewollt habe. B.B.___ bejaht, dass dies im Zimmer von C.___ gewesen sei.

Die Frage, ob C.___ das «Schn.i» zum ersten Mal gezeigt habe, bzw. ob sie das «Schnäbi» von C.___ schon einmal gesehen habe, beantwortet B.B.___ mit «mhm», will dazu auf entsprechende Nachfrage aber nicht mehr erzählen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___ zuvor schon einmal gesehen habe, bejaht B.B.___. Auf entsprechende Frage sagt B.B.___, dies sei jetzt gewesen. Die Frage, ob B.B.___ das «Schnäbi» von C.___ in [Ort 2] schon einmal gesehen habe, bestätigt B.B.___. Auf die Anschlussfrage, was C.___ damals mit seinem «Schnäbi» gemacht habe, antwortet B.B.___ zuerst, sie wisse es nicht. Auf Nachfrage, ob sie dies nicht wisse oder nicht erzählen wolle, gibt B.B.___ zur Antwort, sie wolle dies nicht erzählen. «Sösch esch mis Mami verruckt.»

2.3.2.2 Einvernahme (Videobefragung) vom 12. Mai 2020 (AS 070 ff.)

Am 12. Mai 2020 wurde B.B.___ zum zweiten Mal einvernommen. Dabei machte sie jedoch zum fraglichen Tatgeschehen keine Aussagen mehr.

2.3.3 Aussagen des Beschuldigten

2.3.3.1 Einvernahme vom 6. Mai 2020 (AS 063 ff.)

Der Beschuldigte wurde am 6. Mai 2020 erstmals einvernommen, wobei er im Wesentlichen folgende Aussagen machte:

Er fange am Mittag an, als er gekommen sei. Er sei hereingekommen. Dann seien die Kinder bereits auf ihn zu gerannt und hätten mit ihm spielen wollen. Er habe gesagt, er müsse zuerst die Schuhe ausziehen und komme dann. Dann hätten sie auf dem Sofa eine Kissenschlacht gemacht, bevor sie zum Essen gegangen seien.

Nach dem Essen sei er aufs WC gegangen. Dann hätten sie an der Türe gerüttelt, weil sie hereinkommen wollten. Dann habe er gesagt, er sei auf dem WC und komme danach wieder heraus. Er habe gehört, dass sie an der Tür etwas «umeniggele». Als er herausgekommen sei, habe er gesehen, dass sie die Hundeleine an den Türgriff gemacht und die Türe zuzogen hätten. Sie hätten wohl gedacht, er komme dann nicht heraus. Dann habe er die Tür aufgemacht und habe das gesehen. Sie seien dann lächelnd davongerannt und in B.B.___s Zimmer gegangen. Dann sei er in die Stube gegangen und habe sich auf das Sofa gelegt. Dort habe er noch geruht, bis er wieder arbeiten gegangen sei.

Um 16.00 Uhr habe ihm seine Freundin geschrieben, dass Frau A.___ auch zu ihnen zum Nachtessen komme. Er habe ihr geschrieben, sie solle noch Steaks kaufen, weil sie nicht genug im Gefrierer hätten. Sie habe ihm dann geschrieben, dass sie dann selbst gehe und er in dieser Zeit baden solle. Sie habe mit dem Hund und zwei Kindern nicht gut einkaufen gehen können.

Am Feierabend, um ca. 17.30 Uhr, sei er nach Hause gekommen. Er sei hereingekommen. Die Kinder seien auch wieder gekommen und hätten spielen wollen. Er habe ihnen gesagt, dass er kurz baden wolle. Danach könnten sie zusammen «Seich» machen. Dann habe er das Badewasser eingelassen und habe die Kleider bereitgelegt, um sie danach anzuziehen. Er sei dann ins Bad gegangen. Seine Freundin habe zu den Kindern gesagt, sie gehe jetzt einkaufen. Sie könnten Shawn das Schaf schauen. Wenn etwas sei, sei C.___ im Bad. Sie komme gleich wieder. Die Tür zum Badezimmer hätten sie einen kleinen Spalt offengelassen, damit er habe hören können, wenn mit den Kindern etwas gewesen wäre. Er sei dann im Bad gewesen und hätte den Vorhang zugezogen gehabt. Dann seien diese «Luscheibe» hereingekommen und hätten den Vorhang aufgerissen. Sie hätten gerufen: «Ha ha Schnäbi!» (AF) Beide hätten das gerufen. Er habe sie darauf hingewiesen, dass sie hinausgehen und den Film schauen sollen. Er komme ja bald. Dann habe er sich einschamponiert. Er sei untergetaucht und habe sich gewaschen. Plötzlich sei der Vorhang wieder aufgegangen. Dann hätten sie wieder gelacht «Ha ha ha». Er sei etwas lauter geworden und habe gerufen, sie sollten hinausgehen. Darauf habe A.A.___ gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen hinaus. C.___ will baden.» Dann habe er sich angezogen. Als er herausgekommen sei, sei seine Freundin bereits wieder da gewesen. Danach hätten die Kinder gestürmt, sie wollten wieder auf den Spielplatz gehen. Darauf habe Frau B.___ gesagt, sie könne die Steaks auftauen. Sie könnten auf den Spielplatz gehen. Sie melde sich, wenn Frau A.___ Feierabend habe, damit sie wieder zurückgehen könnten. Sie seien dann hinuntergegangen und hätten auf den Spielplatz gehen wollen. B.B.___ habe begonnen zu weinen. Weil sie einen «Spriess» im Fuss gehabt habe. Er habe geklingelt und habe seinem Schatz gesagt, sie solle noch die Pinzette vom Balkon herunterwerfen. Als sie den «Spriess» draussen gehabt hätten, habe er die Pinzette ins Auto gelegt. Weil B.B.___ der Fuss wehgetan habe, habe er gesagt, sie würden auf den kleinen Spielplatz gehen und nicht auf den grossen. Der kleine Spielplatz sei beim [Schulhaus]. Dieser Spielplatz sei ca. 100 Meter von seiner Wohnung entfernt. Dann hätten sie dort gespielt. Er habe davon auch ein Video gemacht und habe es Frau B.___ geschickt. Dort sei noch ein Mann in der Hängematte gewesen. Dieser wohne dort und sei mit seinem Säugling dort gewesen. Dann seien noch einige Jugendliche mit Musik gekommen. Er habe dann zu den Kindern gesagt, sie würden in den [Park] gehen. Dort habe es noch so ein Ding, wo man sich drehen könne. Dort sei noch eine Familie mit einem Säugling gewesen. Die Kinder hätten sich dort ausgetobt.

Dann habe sein Schatz geschrieben, sie sollten zurückkommen. Frau A.___ habe Feierabend. Wegen des Nachtessens. Die Kinder hätten nicht nach Hause gewollt. Sie hätten noch den Teich anschauen wollen, ob es noch Frösche darin habe. Leider habe es keine gehabt. Sie seien danach zurückgegangen. Als sie gekommen seien, sei Frau A.___ noch nicht da gewesen. Dann habe A.A.___ Mario Kart spielen wollen. Sie hätten gehen wollen. In dem Moment habe es geklingelt und Frau A.___ sei gekommen. Dann hätten sein Schatz und Frau A.___ entschieden, dass sie das Essen vorbereiten würden und sie in dieser Zeit Mario Kart spielen könnten. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Die Türen seien überall offen gewesen, wegen des Hundes. Dieser kratze sonst. Die zwei Frauen seien zwei Meter daneben in der Küche gewesen und hätten das Essen vorbereitet. Er habe sich auf das Bett gesetzt, ganz an die Wand. A.A.___ sei links von ihm ganz vorne gesessen, damit sie am meisten sehe beim Spielen. B.B.___ sei dazwischen gesessen. Nach dem zweiten Spiel, welches sie fertig gemacht hätten, habe B.B.___ ihm die Dächlikappe weggenommen. Sie habe ihn mit A.A.___ ausgelacht, weil er fast keine Haare mehr habe auf dem Kopf. Diese habe er wegen der Schuppen abgeschnitten. Darauf habe er ihnen gesagt, diese würden wieder nachwachsen. Danach habe B.B.___ gesagt: «Ha ha Schnäbi gseh.» A.A.___ habe das Gleiche gesagt. Dann hätten sie «gigelet». Er habe darauf geantwortet: «Das hat ja jeder Bub.» A.A.___ habe darauf geantwortet, sie schaue gern «Schnäbi». Dann sei er entsetzt gewesen und habe gesagt: «Was?». Dann habe A.A.___ gesagt, sie habe G.___ immer die Hose heruntergezogen und habe das «Schnäbi» anschauen wollen. Aber sie habe ihrer Mami versprochen, dass sie das nicht mehr mache. Er habe ihr gesagt: «Ja, das macht man auch nicht.» Danach hätten sie noch die letzten zwei Spiele fertig gemacht. Darauf sei zum Essen gerufen worden.

Nach dem Essen seien die Kinder schon früher gegangen. Sie hätten wieder mit ihm spielen wollen. Er habe ihnen gesagt, er sei noch am Essen. Sie sollten doch allein spielen gehen. Er komme danach. Dann hätten die Erwachsenen untereinander über Gott und die Welt geredet. [...] Nachher hätten die Kinder gerufen, er solle spielen kommen, worauf er gegangen sei. Sie hätten danach eine Kissenschlacht machen wollen. Er habe ihnen gesagt, er gehe wieder auf das Bett an die Wand, damit sie den Kopf nicht anstossen, wenn ein Kissen komme. A.A.___ sei links von ihm neben dem Bett gestanden. B.B.___ sei rechts von ihm gestanden. So hätten sie einander die Kissen zugeworfen. Im Verlauf des Spiels sei B.B.___ auf ihn gesprungen und habe ihn zwischen den Beinen getroffen. Er habe zu ihr gesagt: «B.B.___, das tut mir weh, pass doch auf!» Worauf sie wieder das Thema mit dem «Schnäbi» angesprochen und gesagt habe: «Ha ha Schnäbi gseh.» Dann habe ihn B.B.___ gefragt, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Dann habe A.A.___ gesagt: «B.B.___, ich habe doch kein Schnäbi.» Dann habe B.B.___ zu A.A.___ gesagt: «Darf ich das sehen?» Er habe darauf B.B.___ geantwortet: «Nein B.B.___, du hast das genau gleiche wie sie.» Dann habe B.B.___ gefragt: «Das genau gleiche?» Er habe gesagt «ja, das genau gleiche hast du auch». Darauf habe A.A.___ gesagt: «Das ist meines.» Er habe gesagt, sie habe recht. Dann hätten sie weiter Kissenschlacht gemacht. 15 Minuten später sei Frau A.___ hereingekommen. Sie habe nach Hause gehen wollen. A.A.___ habe gesagt, sie wolle nicht nach Hause. Sie wolle mit ihm und B.B.___ noch Kissenschlacht machen. Frau A.___ habe gesagt: «Ja, das darfst du noch. Ich gehe kurz mit dem Hund hinaus. Aber danach gehen wir nach Hause.» Danach sei Frau A.___ gekommen und habe nach Hause gehen wollen. A.A.___ habe immer noch nicht nach Hause gehen wollen. Erst als Frau A.___ gesagt habe, der Hund habe noch nichts gegessen, sie habe das Essen für den Hund vergessen, sei A.A.___ einverstanden gewesen, nach Hause zu gehen. Dann hätten sie B.B.___ ins Bett bringen wollen. Dann hätten sie gesagt: «Eigentlich solltest du noch baden. Aber es ist zu spät.» Worauf er seinem Schatz erzählt habe, dass diese «Luscheibe» ins Bad gekommen seien, als sie zum Einkaufen gegangen sei. Dann hätten Frau B.___ und er noch ferngesehen. B.B.___ sei am Schlafen gewesen.

Dann habe sie sich bereit gemacht, weil sie um 23.00 Uhr habe arbeiten gehen müssen. Als sie hinaus gegangen sei, habe B.B.___ zu weinen begonnen, weil sie gehört habe, dass jemand gehe. Er habe ihr erklärt, dass Mami arbeiten gegangen sei und dass sie morgen am Mittag wieder da sei. Dann hätten sie noch schnell aufs WC gehen wollen, danach habe er sie auch wieder ins Bett gebracht. Danach sei er auch schlafen gegangen. Ca. 45 Minuten später, es sei schwierig einzuschätzen, wie lange es gegangen sei, habe es geklingelt. Er sei auf den Balkon schauen gegangen und habe gesehen, dass ein Polizeiauto unten gewesen sei. Er habe hinuntergerufen: «Wer ist da?» Er habe gedacht, es sei etwas Schlimmes passiert mit Frau B.___. Er habe gefragt, worum es gehe. Dann habe der Polizist gesagt, er müsse heraufkommen. Das könne man nicht unten besprechen. Dann habe er aufgedrückt. Er habe die Tür aufgemacht und habe bemerkt, dass er noch ein T-Shirt anziehen sollte. Er sei ins Zimmer gegangen und habe das T-Shirt angezogen. Die Polizisten hätten Hallo gerufen. Er habe gerufen, er komme grad, er ziehe nur noch schnell ein T-Shirt an. Dann habe der Polizist gefragt, ob sie sich irgendwo setzen könnten. Dann habe er gedacht, jetzt müsse etwas Schlimmes passiert sein. Dann habe er (Polizist) gesagt, es gehe um die Tochter von Frau A.___. Sie habe eine Aussage gemacht, betreffend den Abend, als sie bei ihnen gewesen sei. Er (Beschuldigter) habe den Polizisten darauf hingewiesen, es sei wegen des Bades. Sie sollten doch Frau B.___ anrufen. Sie wisse Bescheid. Worauf sie gesagt hätten, sie seien nicht hier, um Aussagen aufzunehmen. Sie seien hier, um B.B.___ abzuholen. Dann sei der eine durch die Wohnung gegangen. B.B.___ habe zu weinen begonnen, weil das Licht gebrannt habe. Er habe dem Polizisten gesagt, er solle warten. Dann habe er B.B.___ geholt. Sie habe immer noch geweint. Er (Beschuldigter) habe gesagt, es sei alles gut, Mami sei noch am Arbeiten. Er habe gesagt: «Schau B.B.___. Die Polizei ist hier. Sie kommen helfen, schauen, ob alles gut ist.» Dann habe er (Polizist) gesagt, Frau A.___ sei auch unten, ob sie heraufkommen dürfe. Worauf er (Beschuldigter) geantwortet habe, ja sicher könne sie heraufkommen. Dann habe der Polizist gefragt, ob er B.B.___ nicht etwas anziehen wolle, weil sie mitgehe. Er habe gesagt, ja. Sie seien ins Zimmer gegangen. Darauf sei Frau A.___ gekommen und habe gesagt: «B.B.___, du darfst heute bei A.A.___ schlafen.» Dann habe er ihr eine Hose anziehen wollen, welche leider zu klein gewesen seien. Dann habe Frau A.___ gesagt, sie habe genug Hosen zu Hause. Er habe gesagt nein, sie hätten genug Hosen. Er ziehe ihr jetzt eine Hose an. Dann habe er Frau A.___ gefragt, worum es gehe und ob sie nicht Frau B.___ angerufen habe. Sie wisse das wegen des Bades. Darauf habe sie geantwortet, es gehe nicht ums Bad, worauf er sie gefragt habe, worum es denn gehe. Sie habe es ihm nicht genau erklären können. Sie habe nur gesagt, er hätte etwas von A.A.___ verlangt, was sie nicht gewollt habe. Dann habe er nicht gewusst, worum es gehe. Er hätte gedacht, es gehe um das Bad. Darauf habe er Frau B.___ angerufen. Frau B.___ habe gesagt, sie wüsste auch nicht mehr. Sie hätte aber das Einverständnis gegeben, dass sie B.B.___ holen dürften. Sie würden alles morgen anschauen. Sie müsse jetzt arbeiten. Dann sei er auch wieder schlafen gegangen.

2.3.3.2 Einvernahme vom 19. Mai 2021 (AS 287 ff.)

Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine Aussagen, weshalb unter Verweis auf das Protokoll in den Akten grundsätzlich darauf verzichtet wird, diese vorliegend wiederzugeben.

Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich des Badezimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), es stimme, dass er ein Bad genommen habe. Auch, dass der Badevorhang 3/4 gezogen gewesen sei, sei richtig. Auch richtig sei, dass die beiden Mädchen ins Bad gekommen seien. Diese hätten dann ja auch den Badevorhang weggezogen. Aber, dass er sich dann «auf gebeugt» und den Mädchen sein Geschlechtsteil präsentiert haben solle, stimme nicht. Er wisse noch, dass er mit den Kindern geschimpft habe, als diese zum zweiten Mal ins Bad gekommen seien. Er habe diesen gesagt, dass sie wieder raus sollen und fernsehen sollten (AS 291).

In Bezug auf den Vorhalt betreffend das Schlafzimmer sagt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), es habe sich niemand entblösst. Es sei so gewesen: B.B.___ habe dann A.A.___ gefragt, ob diese auch ein «Schnäbeli» habe. Man habe also darüber gesprochen, aber niemand habe etwas gezeigt. B.B.___ habe A.A.___ gefragt, ob sie auch ein «Schnäbeli» habe. B.B.___ habe das «Schnäbeli» von A.A.___ sehen wollen. A.A.___ habe nein gesagt. Er habe dann zu A.A.___ gesagt, sie müsse es nicht zeigen. A.A.___ habe noch gesagt, «das ist meins» und sie müsse es nicht zeigen, so wie sie es wohl gelernt hatte. Das sei gemeint gewesen mit diesem Satz «du muesch äs nid zeige». Er könne sagen, dass er damals eine Jeanshose mit Gurt getragen habe, weil er von draussen gekommen sei (AS 292).

2.3.3.3 Einvernahme vom 17. Januar 2023 (AS 493 ff.)

Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte ein weiteres Mal befragt. Da die Aussagen des Beschuldigten im Wesentlichen mit seinen Schilderungen bei der Polizei übereinstimmen, kann wiederum grundsätzlich auf das Protokoll in den Akten verwiesen werden.

Bezüglich des Vorhalts betreffend das Badezimmer führt der Beschuldigte aus (Kerngeschehen), er sei dann Baden gegangen und plötzlich seien die Kinder einfach reingekommen, er hätte nichts gemacht. Sie hätten gelacht, hätten den Vorhang aufgezogen und hätten «haha haha!» gemacht. Er habe sie rausgeschickt und habe gesagt, er käme nachher spielen. Er habe weiter gebadet und habe sich noch einschamponiert. Er sei untergetaucht, um abzuspülen, da seien sie wieder reingekommen und hätten wieder den Vorhang aufgezogen; dann habe er halt auch mit ihnen geschimpft und habe gesagt «hey, geht jetzt bitte raus, ich möchte jetzt gerne Baden». A.A.___ habe dann gesagt «komm B.B.___, C.___ möchte jetzt baden» und sie seien rausgegangen (AS 495).

Im Zusammenhang mit dem Vorhalt bezüglich des Schlafzimmers gibt der Beschuldigte zu Protokoll (Kerngeschehen), die Kinder hätten dann plötzlich gesagt, «haha, wir haben Dich gesehen im Bad, Dein Schnäbi!». Er habe nur gesagt, «ja und, das hat ja jeder Junge». Und sie so «mmh» … Dann habe A.A.___ irgendwie etwas von G.___ erzählt; das sei ihm etwas komisch vorgekommen, er sei aber nicht gross darauf eingegangen und sie hätten weiter Mario Kart gespielt. Danach seien sie einmal zum Essen gerufen worden und seien rübergegangen, um zu essen (AS 495).

Dann [nach dem Essen] hätten sie Kissenschlacht gemacht und hätten es lustig gehabt. Daraufhin sei B.B.___ ihm zwischen die Beine gestanden und er habe ihr gesagt, «au, B.B.___ pass auf, das tut mir weh». Sie habe dann «mmh» gesagt und habe wieder vom «Schnäbi» angefangen. Er habe gesagt «ja und jetzt, dann habt ihr es halt gesehen». Sie habe dann wissen wollen, ob A.A.___ auch ein «Schnäbi» habe. Er habe zu B.B.___ nein gesagt. Sie habe nochmals nachgefragt und A.A.___ habe gesagt «B.B.___, ich habe doch kein Schnäbi». Dann habe B.B.___ gesagt, sie wolle es sehen. Er habe gesagt, «nein B.B.___, das kannst Du nicht sehen». Sie habe wissen wollen, warum nicht, und er habe zu ihr gesagt: «Du hast genau das Gleiche wie A.A.___». Dann sei die Kissenschlacht weitergegangen und später einmal sei Frau A.___ reingekommen und habe nach Hause gehen wollen (AS 496).

2.3.3.4 Einvernahme vom 3. September 2024 (ASB 076 ff.)

Anlässlich der Berufungsverhandlung gibt der Beschuldigte zu Protokoll, er sei baden und Frau B.___ währenddessen einkaufen gegangen. Die Kinder hätten TV geschaut und seien plötzlich zu ihm ins Badezimmer gekommen. Er habe ihnen gesagt, dass sie wieder rausgehen sollen. Danach habe er seine Haare schamponiert und die Augen zugemacht. Er habe nicht bemerkt, dass die Kinder ein zweites Mal reingekommen seien. Sie hätten angefangen zu lachen, deshalb habe er sie bemerkt. Er sei nach vorne gegangen und habe versucht, den Vorhang zu ziehen. Er habe mit ihnen geschimpft und gesagt, sie sollen ihn baden lassen, er würde dann schon spielen kommen. Dann seien sie rausgegangen.

Auf die Frage, wer den Badevorhang zur Seite geschoben bzw. aufgemacht habe, gibt er zu Protokoll, der Vorhang sei ständig 3/4 zu gewesen. Er habe ihn dann ganz zuziehen wollen. Da er aber in der Badewanne gesessen sei, habe er ihn nicht wirklich greifen können. Der Vorhang sei dann so halbwegs zu gewesen. Dann habe er ihnen eben gesagt, dass sie rausgehen sollen.

Die Frage, ob die Mädchen einmal etwas mit dem Badevorhang gemacht hätten, beantwortet der Beschuldigte mit «Nein». Auch die ausdrückliche Nachfrage, ob es also nie vorgekommen sei, dass die Mädchen den Badevorhang weiter aufgezogen hätten, beantwortet er mit «Nein. Die Mädchen haben den Vorhang nie angefasst». Damit konfrontiert, dass er im Vorverfahren ganz andere Aussagen gemacht habe, nämlich, dass die Mädchen den Vorhang aufgezogen und erst deswegen sein «Schnäbi» gesehen hätten, gibt er zu Protokoll, es sei 4 1/2 Jahre her, er könne sich halt nicht mehr an alles erinnern. Das mit dem Vorhang spiele ja eigentlich auch nicht so eine grosse Rolle. Er habe so viele Träume gehabt, weil ihn die Sache beschäftigt habe. Vielleicht habe er auch von dort gewisse Sachen. Auf die nochmalige Frage, ob er also auch nachdem er darauf aufmerksam gemacht worden sei, nicht bestätigen könne, dass die Mädchen den Vorhang aufgemacht hätten, sagt der Beschuldigte aus: «Dann muss ich es halt anders formulieren. Ich bin mir nicht mehr sicher». Jedenfalls sei es so gewesen, dass die Mädchen sein Geschlechtsteil hätten sehen können, als sie ins Badezimmer gekommen seien, auch wenn der Vorhang 3/4 zu gewesen sei. Er habe dann ja aber Schaum «vordra» getan. Er wisse, dass er den Vorhang mal gezogen habe. Aber «wann, wie, was» könne er nicht mehr sagen.

Auf entsprechende Frage sagt er aus, die Mädchen seien neben der Badewanne gestanden, auf welcher Höhe genau könne er nicht mehr sagen.

Konfrontiert mit dem Schlafzimmervorfall gibt der Beschuldigte zu Protokoll, das sei nie vorgefallen. Sie hätten Kissenschlacht gemacht und Mario Kart gespielt. Bei der Kissenschlacht sei ihm B.B.___ zwischen die Beine «gumpet», das habe ihm sehr weh getan. Die Mädchen hätten gelacht, woraufhin er ihnen gesagt habe, das tue weh, da lache man nicht. B.B.___ habe dann gefragt, ob A.A.___ auch männlich sei. Er habe verneint und gesagt «Sie hat das Gleiche wie du». Das sei das Einzige, was vorgefallen sei. Dann hätten sie weitergespielt.

Auf die Frage, ob er sich erinnern könne, ob man im Schlafzimmer nur einmal oder mehrfach über «Schnäbi» gesprochen habe, gibt er zur Antwort, es sei zu lange her, er wisse es nicht, zweimal glaube er aber weniger.

Danach gefragt, gibt der Beschuldigte an, es sei konkret das Wort «Schnäbeli» gebraucht worden, B.B.___ habe gefragt, ob A.A.___ auch ein «Schnäbeli» habe.

Auf entsprechende Frage führt er weiter aus, die beiden Frauen seien direkt nebenan in der Küche gewesen. Er wisse aber nicht, ob die Frauen gehört hätten, dass er mit den Mädchen über «Schnäbeli» gesprochen habe. Jedenfalls sei niemand von ihnen ins Zimmer gekommen, als sie dieses Thema gehabt hätten. Auf die Frage, wieso er den Frauen nichts davon erzählt habe, obwohl er ja betont sensibilisiert gewesen sei wegen der ganzen Vorgeschichte, führt der Beschuldigte aus, er habe Frau B.___ vom Badezimmer erzählt. Im Schlafzimmer sei nichts vorgefallen, deshalb habe er nicht das Gefühl gehabt, etwas berichten zu müssen. B.B.___ habe ja nur diese Frage gestellt und er habe ihr eine Antwort gegeben.

Konfrontiert damit, wie er sich die Belastungen durch die beiden Mädchen erklären könne, gibt der Beschuldigte zu Protokoll, als Frau A.___ (heute Frau […]) B.B.___ an jenem Abend holen gekommen sei, sei sie extrem aufgebracht gewesen. Er habe kein Gespräch mit ihr führen können. Wenn sie natürlich so impulsiv gewesen sei und noch die falschen Fragen gestellt habe, könne er sich gut vorstellen, dass dann in dem ganzen Tumult so etwas daraus entstanden sei. Auf die Frage, ob B.B.___ denn aus seiner Sicht mit vier Jahren intellektuell in der Lage gewesen sei, solche Aussagen aufzunehmen, über mehrere Tage abzuspeichern und dann Tage später selbstständig und zuverlässig so wiederzugeben, antwortet der Beschuldigte: «Sie war erst vier. Sie brachte die genau gleichen Aussagen. Es war nicht ihr Wortschatz».

Die Frage, wie sein Verhältnis zu B.B.___ sei, beantwortet er mit «tiptop», sie kämen gut miteinander aus und würden auch viel zusammen unternehmen. Sie sage ihm Papi 2, er sei sozusagen ihre Hauptbezugsperson.

Auf die Frage, ob A.A.___ noch etwas von einem G.___ erzählt habe, sagt der Beschuldigte zuerst aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern bzw. sei sich nicht sicher, um was es genau gegangen sei. Damit konfrontiert, er habe vor der Erstinstanz ausgesagt, A.A.___ habe gesagt, sie müsse «Schnäbeli» von einem G.___ schauen, sagt er aus, A.A.___ habe erzählt, sie habe schon mal das «Schnäbi» von G.___ gesehen. Aus dem Spiel heraus sei mal kurz etwas wegen «Hose abezieh» gewesen, dann sei A.A.___ eben darauf gekommen, dass sie G.___ auch die Hose runtergezogen und sein «Schnäbeli» gesehen habe. Er habe ihr daraufhin erklärt, dass man dies nicht mache, also «d Hose abezieh». Auf die Frage, wieso er diesen Vorfall nicht der Kindsmutter weitergeleitet habe, sagt er aus, sie selbst habe ihnen dies vorher schon mal erzählt, also, dass ihre Tochter aus dem Spiel heraus ab und zu bei G.___ die Hose runtergezogen habe. Dies sei aber ca. acht bis neun Jahre her.

Auf Nachfrage, vorhin habe er nichts von «Hose abezieh» erzählt, ob er dies noch genauer ausführen könne, gibt der Beschuldigte zu Protokoll, dies sei «im Tumult inne» anlässlich der Kissenschlacht gewesen. Er wisse nicht mehr genau, wer wem die Hose habe runterziehen wollen. Er wisse noch, dass die Mädchen dies gewollt hätten, aber es habe niemand einem anderen die Hose runtergezogen. Auf nochmalige Nachfrage gibt er an, die Mädchen hätten wahrscheinlich ihm die Hose runterziehen wollen, er sei sich aber nicht sicher. Er wisse nur, dass etwas mit «Hose abezieh» gewesen sei, weil A.A.___ dann eben auf das Thema mit G.___ gekommen sei. Er habe sie dann belehrt und gesagt, dass sie einander nicht die Hose runterziehen würden. Niemand habe die Hose unten gehabt, daran könne er sich erinnern.

2.3.4 Aussagen weiterer Personen

Hinsichtlich der Aussagen weiterer Personen (F.B.___ [AS 030 ff. und 502 ff.], E.A.___ bzw. […] [AS 037 ff. und 483 ff.] und H.___ [AS 089 ff.]) wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen, sofern nicht im Rahmen der Beweiswürdigung näher darauf eingegangen wird.

2.4 Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt

2.4.1 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin A.A.___

2.4.1.1 Aussagetüchtigkeit

Vorab ist festzuhalten, dass bei Kindern im Allgemeinen davon ausgegangen wird, dass sie ab vier Jahren dazu in der Lage sind, ein Erlebnis, das sie beeindruckt und womöglich körperlich betroffen hat, im Wesentlichen verständlich zu schildern. Die Aussagetüchtigkeit ist bei Kindern damit in der Regel ab dem Alter von ca. vier bis fünf Jahren erfüllt, wobei eine individuelle Analyse der Aussagetüchtigkeit im Einzelfall notwendig ist (Revital Ludewig / Sonja Baumer / Daphna Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, a.a.O., S. 55). Die Aussagetüchtigkeit der zum Befragungszeitpunkt siebenjährigen A.A.___ ist insofern zu bejahen, Hinweise auf kognitive oder andere Beeinträchtigungen liegen nicht vor.

2.4.1.2 Aussageentstehung und Aussageentwicklung

2.4.1.2.1 Im Weiteren ist vorab zu prüfen, ob die Privatklägerin A.A.___ allenfalls beeinflusst worden ist oder bei ihren Aussagen andere Erlebnisse auf den Beschuldigten übertragen hat. Für Letzteres gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass A.A.___ das dem Beschuldigten Vorgeworfene (oder Ähnliches) zuvor schon erlebt hätte. 

2.4.1.2.2 Was die Entstehungsgeschichte der Erstaussage der Privatklägerin A.A.___ anbelangt, ist Folgendes festzuhalten:

2.4.1.2.2.1 Wie bereits dargelegt, sagte A.A.___ in ihrer zweiten Einvernahme (AS 077 ff.) auf die Frage, was ihre Mutter gesagt habe, als sie, A.A.___, ihr davon erzählt habe, ihre Mutter habe gefragt, ob dies stimme, was sie (A.A.___) bestätigt habe. Als sie nach Hause gefahren seien, habe sie dies ihrer Mutter erzählt, worauf ihre Mutter angehalten habe, umgekehrt sei und zur Polizei gegangen sei. Dies sei am Abend gewesen. Ihr Nachbar habe auf sie (A.A.___) aufgepasst.

2.4.1.2.2.2 Die Mutter von A.A.___, E.A.___ (vormals E.A.___), meldete sich am 24. April 2020 um 22.02 Uhr persönlich beim Polizeiposten Olten, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen unter Ziffer I./1. hiervor verwiesen werden kann.

In ihrer Einvernahme vom 25. April 2020 gab E.A.___ in diesem Zusammenhang zusammengefasst zu Protokoll (AS 038 f.), sie hätten sich verabschiedet und seien ins Auto gegangen. Kaum sei sie (E.A.___) im Auto gewesen, habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht.» A.A.___ habe weiter gefragt, welche Nachricht sie (E.A.___) zuerst hören wolle, worauf sie (E.A.___) gesagt habe, sie wolle zuerst die schlechte hören. A.A.___ habe dann aber gesagt: «Nein, ich erzähle dir zuerst die gute Nachricht». Dann habe sie (A.A.___) ihr die gute Nachricht erzählt, sie (E.A.___) habe diese aber vergessen. Es sei glaublich wirklich etwas Schönes gewesen, sie seien Steine suchen gegangen oder sowas. Dann sei sie (A.A.___) ruhig gewesen und sie (E.A.___) habe A.A.___ nach der schlechten Nachricht gefragt. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon fast beim [Kreisel] in [Ort 1] gewesen. Da habe A.A.___ zu ihr gesagt, sie habe «Schnäbi» schauen müssen. Sie (E.A.___) habe gefragt «was?». A.A.___ habe gesagt: «Ja, ich musste «Schnäbi» anschauen und wir mussten unsere «Schnäbis» auch zeigen». Da sei sie (E.A.___) bei der [Bank] rausgefahren, habe angehalten und habe nochmals danach gefragt. Sie (E.A.___) habe zu A.A.___ gesagt, sie (A.A.___) müsse ihr dies nochmals ganz genau erzählen. Dann habe A.A.___ zu ihr nur gesagt «aber Mami», sie (E.A.___) habe fast geweint, habe dies aber nicht zeigen wollen. Sie habe A.A.___ dann gefragt, ob sie (A.A.___) das habe zeigen müssen. A.A.___ habe gesagt «ja». Und ihre (E.A.___) Frage, ob B.B.___ auch habe zeigen müssen, habe A.A.___ auch bejaht. Dann habe sie (E.A.___) gefragt, ob er sie (A.A.___) angefasst habe. A.A.___ habe dies verneint. Sie (E.A.___) habe sie zwei, drei Mal gefragt, ob er sie angefasst habe, A.A.___ habe immer «nein» gesagt. Sie (E.A.___) habe aber vergessen zu fragen, ob sie (A.A.___) ihn habe anfassen müssen. Ihr (E.A.___) sei wichtig gewesen, dass er A.A.___ nicht angefasst habe. Die Gegenfrage sei ihr erst viel später, nach der Meldung bei der Polizei, eingefallen, da habe sie A.A.___ aber nicht mehr danach gefragt. Die Polizei habe ihr gesagt, sie (E.A.___) solle nicht mehr mit A.A.___ darüber sprechen.

Wie bereits unter Ziffer I./3. hiervor festgehalten, meldete sich E.A.___ tags darauf (am 26. April 2020) um 21.40 Uhr telefonisch bei der Alarmzentrale der Polizei. Dabei erklärte sie, A.A.___ habe ihr erzählt, C.___ hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe. Anschliessend habe er ihre Beine auseinander gedrückt.

Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz am 17. Januar 2023 führte E.A.___ zusammengefasst aus (AS 485), auf dem Heimweg – sie habe noch nicht einmal den Schlüssel ins Auto stecken können – habe A.A.___ zu ihr gesagt: «Mami, ich habe eine gute und eine schlechte Nachricht. Welche willst Du zuerst hören?». Sie (E.A.___) habe gesagt, dann solle sie mal mit der schlechten Nachricht anfangen, aber A.A.___ habe gesagt: «Nein, zuerst die Gute». Also hätten sie sich ins Auto gesetzt und seien gefahren. Beim [Verkaufsladen] [Ort 1] habe sie (A.A.___) dann gesagt, die schlechte Nachricht sei, dass sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen. E.A.___: «Und ich so, was?!» Sie (E.A.___) sei rausgefahren und habe zu ihr (A.A.___) gesagt: «Sag mir das nochmal». Also habe A.A.___ es nochmals gesagt. Sie (E.A.___) habe sie angeschaut und gefragt, ob er sie angefasst habe. A.A.___ habe verneint. Sie (E.A.___) habe sie drei Mal gefragt. Auf Frage des Amtsgerichtspräsidenten, ob A.A.___ ihr in Bezug auf deren Aussage im Auto, wonach sie Schnäbi habe zeigen und schauen müssen, noch etwas Genaueres gesagt habe, bevor sie (E.A.___) zur Polizei gegangen sei, oder ob sie (E.A.___) allenfalls nachgefragt habe, sagte diese aus, sie wisse es wirklich nicht mehr ganz genau. Sie (E.A.___) könne nur sagen, was sie noch wisse – sie wisse aber nicht, ob es vorher oder nachher gewesen sei –, dass A.A.___ ihr gesagt habe, sie habe es schon einmal gesehen, also am gleichen Abend in dieser Badewanne. Er sei baden gegangen und F.B.___ sei, glaube sie, einkaufen gegangen. A.A.___ und B.B.___ seien immer wieder ins Bad reingegangen und irgendwann habe A.A.___ dann selbst gesagt: «Komm B.B.___, wir gehen raus».

2.4.1.2.2.3 Die Situation im Auto am 24. April 2020, als A.A.___ ihrer Mutter erzählte, sie habe «Schnäbi» anschauen und zeigen müssen, kann nach dem Gesagten als Geburtsstunde ihrer Aussage bezeichnet werden. Dabei ist vorab zu konstatieren, dass die Schilderung der damals siebenjährigen A.A.___ mit den Darstellungen ihrer Mutter im Wesentlichen übereinstimmen.

E.A.___ wurde bereits am 25. April 2020 befragt und gab dort zu Protokoll, dass ihr die Polizei gesagt habe, dass sie mit ihrer Tochter nicht mehr darüber sprechen solle. Vor dem Amtsgericht von Olten-Gösgen sagte sie aus, sie habe nicht nachgefragt, was A.A.___ genau damit gemeint habe, als diese gesagt habe, sie hätte «Schnäbi» zeigen müssen (AS 486, Z. 114 ff.). Im Weiteren führte E.A.___ aus, sie habe an diesem Abend (und auch später oder am nächsten Morgen) mit den Mädchen nicht mehr über den Vorfall gesprochen (AS 487, Z. 142 ff., 152 ff., 177 ff. und 184 ff.). Die Polizei habe ihr auch gesagt, dass sie mit A.A.___ besser nicht darüber reden solle, weil diese ja auch noch aussagen müsse (AS 487, Z. 177 ff.). Sie habe vor der zweiten Video-Befragung ihrer Tochter nicht gewusst, was diese bei der ersten Video-Befragung ausgesagt habe. Sie wisse es bis heute nicht. Auch Frau I.___ von der Opferhilfe habe ihr gesagt, sie solle A.A.___ nicht darauf ansprechen, damit diese es vergessen könne. Später habe sie A.A.___ dann gefragt, was dort gewesen sei. Sie (A.A.___) habe es ihr noch einmal so erzählt. Sie habe ein Computerspiel spielen wollen und habe es zeigen müssen. Sie wisse einfach, dass A.A.___ nochmals wiederholt habe, was A.A.___ ihr damals erzählt hätte (AS 488, Z. 190 ff.).

Gestützt auf die Aussagen von A.A.___ und ihrer Mutter E.A.___, die ihre Tochter A.A.___ nach eigenen Angaben mehrfach fragte, ob der Beschuldigte sie berührt habe, was A.A.___ immer verneint habe, kann davon ausgegangen werden, dass es am 24. April 2020 zu keinen Berührungen (im Genitalbereich) von A.A.___ durch den Beschuldigten gekommen ist. Dass E.A.___ am 26. April 2020 gegenüber der Alarmzentrale der Polizei telefonisch erklärte, A.A.___ habe ihr erzählt, der Beschuldigte hätte sie am Oberschenkel angefasst, nachdem sie die Hosen heruntergelassen habe, und er habe ihre Beine auseinandergedrückt, lässt vor diesem Hintergrund aufhorchen und impliziert, dass E.A.___ – offenbar gegen den ausdrücklichen Rat der Polizei – zwischen ihrer Einvernahme am 25. April 2020 und dem Zeitpunkt der Meldung am 26. April 2020 um 21.40 Uhr mit ihrer Tochter über den Vorfall gesprochen haben dürfte. Entscheidend ist diesbezüglich indes, dass A.A.___ weder in der ersten noch in der zweiten Einvernahme – beide Befragungen fanden nach der fraglichen Meldung vom 26. April 2020 statt – je ausgesagt hat, der Beschuldigte hätte sie am Oberschenkel angefasst bzw. ihre Beine auseinandergedrückt. Vielmehr gab A.A.___ mehrfach zu Protokoll, der Beschuldigte habe bei ihrem «Schnäbeli» bzw. bei jenem von B.B.___ nichts gemacht. Wäre A.A.___ durch ihre Mutter entsprechend beeinflusst worden, bevor sie am 28. April 2020 bzw. 15. Mai 2020 durch die Polizei befragt wurde, hätte sie dort andere Aussagen gemacht und den Beschuldigten weitergehend belastet. Ein Suggestionseffekt ist nicht ersichtlich.

Die zweite Einvernahme beinhaltet eine Aussage von A.A.___, die diese von einer Drittperson übernommen haben muss. So sagte A.A.___ aus, die Mutter von B.B.___ habe dieser nie geglaubt, dass sie das «Schnäbeli» habe zeigen müssen. Interessanterweise schob A.A.___ indes unmittelbar nach dieser Aussage freimütig, spontan und von sich aus nach, dass ihr dies ihre Mutter («Mami») gesagt habe. Dies zeigt, dass A.A.___ bei ihren Schilderungen zwischen ihren eigenen Wahrnehmungen und dem von Drittpersonen Gesagten unterschieden hat.

Anzeichen einer tatsächlich erfolgten Beeinflussung der Privatklägerin durch ihre Mutter liegen keine vor. Eine Suggestion kann daher nahezu ausgeschlossen werden.

2.4.1.2.3 Hinsichtlich der Aussageentwicklung kann festgestellt werden, dass sich die Aussagen von A.A.___ – bezogen auf den Kernsachverhalt – im Verlauf (Vergleich der ersten zur zweiten Einvernahme) kaum verändert haben, sondern im Gegenteil sehr konstant blieben. Dies spricht gegen das Vorliegen von suggestiven Bedingungen.

Eine Aggravation ist nicht zu erkennen, Übersteigerungen in den Beschuldigungen im Verlaufe des Verfahrens

STBER.2023.70 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.09.2024 STBER.2023.70 — Swissrulings