Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 04.09.2024 STBER.2023.70 (Abs. 1)

4 settembre 2024·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·940 parole·~5 min·2

Riassunto

mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Schändung

Testo integrale

SOG-2025 Nr. 5

Art. 194 Abs. 1 und 2 StGB: Im Zuge der per 1. Juli 2024 in Kraft getretenen Revision des Sexualstrafrechts wird nach der heute geltenden Fassung, wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, auf Antrag, lediglich noch mit Busse bestraft (Abs. 1). In schweren Fällen ist die Strafe nach Art. 194 Abs. 2 StGB – wie nach dem früheren Recht – Geldstrafe. Während das blosse Präsentieren der nackten Genitalien grundsätzlich unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen und ein schwerer Fall dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert, erscheint es gerechtfertigt, in Bezug auf Kinder einen strengeren Massstab anzuwenden.

Sachverhalt:

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen einen Mann Anklage wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung (Art. 191 StGB), eventualiter in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), und beantragte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe. Konkret soll der Mann zwei minderjährigen Kindern mehrfach seinen Penis gezeigt haben. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mann wegen Exhibitionismus zu einer bedingten Geldstrafe. Vor Obergericht beantragte die Staatsanwaltschaft wiederum einen Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz mit mehrfacher Schändung, evtl. sexueller Nötigung sowie eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, während die Verteidigung auf einen vollumfänglichen Freispruch plädierte. Das Obergericht kam mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Tatbestand des Exhibitionismus erfüllt ist und verurteilte den Mann zu einer bedingten Geldstrafe von 125 Tagessätzen.

Aus den Erwägungen:

E. VI./2.1.2 Nach heute geltendem Recht wird Exhibitionismus (Art. 194 StGB) mit Busse bestraft, lediglich in «schweren Fällen» noch mit Geldstrafe. Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht (Art. 194 aStGB) war die Sanktion ausschliesslich Geldstrafe, unabhängig von der Schwere des konkreten Falles. Insofern sind die Bestimmungen des neuen Rechts für den Beschuldigten milder. Es ist deshalb vorliegend das neue, per 1. Juli 2024 in Kraft getretene Recht anzuwenden.

2.2 Strafart

In der Folge ist zu prüfen, ob es sich vorliegend um einen «schweren Fall» handelt, bzw. ob die auszufällende Sanktion Busse oder Geldstrafe ist. Das Gesetz beinhaltet keine Definition des «schweren Falls».

2.2.1 Dem Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens des Bundesamts für Justiz (BJ) vom 8. August 2021 betreffend das Bundesgesetz zu einer Revision des Sexualstrafrechts ist auf S. 29 zu entnehmen, dass eine Differenzierung der Strafdrohungen von einer Mehrheit der Teilnehmenden begrüsst wurde. U.a. wird im genannten Bericht (S. 29) festgehalten, einzelne Vernehmlassungsteilnehmer hätten gefordert, dass Exhibitionismus an unter 16-Jährigen immer mit Geldstrafe zu bestrafen sei, bzw. dass wiederholtes «Präsentieren der nackten Genitalien» mit Geldstrafe zu ahnden sei.

2.2.2 Im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 betreffend die Strafrahmenharmonisierung und Anpassung des Nebenstrafrechts an das neue Sanktionenrecht, Vorlage 3: Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts (BBl 2022 687), wird unter Ziffer 3.11 auf S. 50 Folgendes ausgeführt:

Nach geltendem Recht beträgt die Strafandrohung beim Exhibitionismus Geldstrafe. Demgegenüber wird die sich mit Exhibitionismus überschneidende Tatvariante «unerwartete Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem» bei den sexuellen Belästigungen (Art. 198 erster Abs.) nur mit Busse bestraft. Dies erscheint insbesondere angesichts der Tatsache, dass ein Exhibitionist nicht zwingend eine sexuelle Handlung vornimmt – die blosse Präsentation der entblössten Genitalien ist keine sexuelle Handlung –, unbillig.

Zur Minderung dieser Ungleichbehandlung schlägt der Entwurf vor, die Strafandrohung im Grundtatbestand (Abs. 1) zu senken und – wie auch in Artikel 198 erster Absatz – nur Busse anzudrohen. Unter den Grundtatbestand dürfte z. B. das blosse Präsentieren der nackten Genitalien fallen.

[…]

Beim Grundtatbestand handelt es sich, da er als «ist»-Bestimmung formuliert ist, um eine Übertretung (Art. 103); diese wird auf Antrag verfolgt.

Mit Absatz 2 wird ein «schwerer Fall», der mit Geldstrafe bestraft wird, eingeführt. Ein «schwerer Fall» einer exhibitionistischen Handlung dürfte vorliegen, wenn der Täter vor der Zielperson onaniert oder aber wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

Auch der «schwere Fall» soll – wie der Grundtatbestand in Absatz 1 – nur auf Antrag verfolgt werden können. Dies muss an dieser Stelle ausdrücklich festgehalten werden, da angesichts der höheren Strafandrohung in Absatz 2 ansonsten davon ausgegangen werden dürfte, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt.

2.2.3 Vorliegend handelt es sich um einen Fall von Exhibitionismus an unter 16-Jährigen (A.A.___ war zum Tatzeitpunkt sieben Jahre alt, B.B.___ gerade mal vier Jahre), wobei der Beschuldigte den beiden Mädchen zweimal (und somit wiederholt) seinen nackten Penis präsentierte, zuerst in der Badewanne, als der Beschuldigte (allein) am Baden war, etwas später auch im Schlafzimmer während des Spielens, wo er sein Glied in der Hand hielt. Die siebenjährige A.A.___ fühlte sich dabei nach eigenen Aussagen unwohl («nicht so wohl»).

Wenn im Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 2022 ausgeführt wird, dass das blosse Präsentieren der nackten Genitalien unter den Grundtatbestand (Abs. 1) fallen dürfte und ein «schwerer Fall» bspw. dann vorliegen dürfte, wenn der Täter vor der Zielperson onaniere, kann dies nicht tel quel auch in Bezug auf Kinder gelten. Sofern nämlich ein Kind die Zielperson ist, dürfte das Onanieren des Täters (vor dem Kind) nicht bloss ein «schwerer Fall» nach Art. 194 Abs. 2 StGB darstellen, sondern – wie bereits ausgeführt – regelmässig auch den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllen. Es erscheint daher gerechtfertigt und angezeigt, für exhibitionistische Handlungen vor Kindern einen strengeren Massstab anzuwenden. Dies auch deshalb, weil dem Schutz einer ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern eine hohe Bedeutung zukommt und eine Schädigung der (seelischen) Entwicklung von Kindern durch exhibitionistische Handlungen Erwachsener alles andere als ausgeschlossen werden kann.

Der Unrechtsgehalt exhibitionistischer Handlungen eines erwachsenen Mannes gegenüber Kindern darf nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht bagatellisiert werden. Hinzu kommt vorliegend, dass der Beschuldigte für die beiden Mädchen im Tatzeitpunkt eine Vertrauensperson war. Er nützte das Vertrauen von A.A.___ und B.B.___ (sowie auch jenes der Mütter) aus, wobei es ihm einzig um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gegangen sein dürfte. Für die Bedürfnisse der beiden minderjährigen Geschädigten interessierte er sich nicht.

Nach Überzeugung des Berufungsgerichts ist der vorliegend zu beurteilende Fall nach dem Gesagten und mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen 2.3.3 ff. sowohl in Bezug auf den Vorfall im Badezimmer als auch jenen im Schlafzimmer als «schwer» im Sinne von Art. 194 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Eine Geldstrafe erscheint in beiden Fällen zwingend, andernfalls das Vorgehen des Beschuldigten bagatellisiert würde.

Obergericht, Strafkammer, Urteil vom 4. September 2024 (STBER.2023.70)

STBER.2023.70 — Solothurn Obergericht Strafkammer 04.09.2024 STBER.2023.70 (Abs. 1) — Swissrulings