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Solothurn Obergericht Strafkammer 17.01.2024 STBER.2023.29

17 gennaio 2024·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·12,327 parole·~1h 2min·1

Riassunto

mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 17. Januar 2024

Es wirken mit:

Präsident Werner 

Oberrichterin Weber Probst

a.o. Ersatzrichter Marti

Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     mehrf. sexuelle Handlungen mit Kindern, mehrf. Vergewaltigung, mehrf. harte Pornografie (Konsum, tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen), mehrf. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. (Neubeurteilung)

Es erscheinen zur Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren vor Obergericht vom 17. Januar 2024:

1.      Leitender Staatsanwalt B.___, für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin, in Begleitung des a.o. Untersuchungsbeamten C.___ sowie des Rechtspraktikanten D.___;

2.      Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, Rechtsvertreterin der Privatklägerin E.___ und unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___;

3.      A.___, Beschuldigter und Berufungskläger, zugeführt von der Polizei Kanton Solothurn;

4.      Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin des Beschuldigten und Berufungsklägers, in Begleitung des Rechtspraktikanten G.___.

Zudem erscheinen als Zuhörer:

zwei Medienschaffende;

-        H.___, Teamleiter Vollzug 2, Straf- und Massnahmenvollzug, AJUV.

Der Leitende Staatsanwalt B.___ stellt und begründet für die Staatsanwaltschaft als Anklägerin folgende Schlussanträge (ASN 161 - 167):

«A.

1.      Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts vom 12. März 2021 gemäss den gemachten einleitenden Ausführungen des Obergerichts in Rechtskraft erwachsen ist. Im Einzelnen:

-        UZ 1: Feststellung rechtkräftige Ziff. des 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Einstellung:

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit b).

-        UZ 2: Feststellung rechtkräftige Ziff. des 2 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Freisprüche:

Ø Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS, Ziff. 3 lit. d);

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnkIS. Ziff. 5 lit. a);

Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnkIS. Ziff. 5 lit. e);

Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, AnkIS. Ziff. 5 lit. f);

Ø mehrfache Übertretung des Waffengesetzes (AnkIS. Ziff. 6 lit. a und b);

Ø Vergehen gegen das Waffengesetz (AnkIS. Ziff. 7);

Ø Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnkIS. Ziff. 8);

Ø Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnkIS. Ziff. 9).

-        UZ 3: Feststellung rechtkräftige Ziff. 3 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 hinsichtlich nachfolgender Schuldsprüche:

Ø mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. c);

Ø  sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. d);

Ø  sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 2 lit. e);

Ø  mehrfache Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnkIS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnkIS. Ziff. 3 lit. c);

Ø  mehrfache Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnkIS. Ziff. 4 lit. a - d).

-        UZ 4, wonach sich der Beschuldigte zudem (d.h. neben den rechtkräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüchen [siehe oben]) schuldig gemacht hat:

Ø sexuelle Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (An-kIS. Ziff. 2 lit. b);

Ø mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnkIS. Ziff. 5 lit. c);

Ø Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. d);

Ø Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnkIS. Ziff. 5 lit. g).

-        UZ 10. Feststellung, dass Rückversetzung nicht mehr möglich sei.

-        UZ 11: Feststellung rechtskräftige Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils: Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, welche so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet (Hinweis: inzwischen aufgehoben).

-        UZ 12: Anordnung Landesverweisung 12 Jahre.

-        UZ 14 bis 16: Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände.

-        UZ 18: Feststellung rechtskräftige Ziff. 13 des Urteils des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.

-        UZ 19: Genugtuung I.___.

-        UZ 20: Feststellung, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

-        UZ 22: Feststellung rechtskräftige Ziff. 17 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019.

-        UZ 23: Genugtuung J.___.

-        UZ 24: Feststellung, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

-        UZ 25: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, RA Stäuble Dietrich.

-        UZ 26: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder.

-        UZ 27: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, RA Stäuble Dietrich.

-        UZ 28: Feststellung, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

-        UZ 29: Feststellung, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.

-        UZ 30: Feststellung, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

-        UZ 31: Feststellung, dass die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

-         UZ 33: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich.

-        UZ 34: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder.

-        UZ 35: Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich.

-        UZ 36: Entschädigung amtliche Verteidigung (hinsichtlich Höhe; nicht hinsichtlich Rückforderungsanspruch).

2.      A.___ sei zudem schuldig zu sprechen wegen

mehrfacher Vergewaltigung zN von E.___ (AZ 1a);

-        Vergewaltigung zN von F.___ (AZ 1c).

3.      A.___ sei deswegen (d.h. bedingt durch die rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche sowie die rechtskräftigen zweitinstanzlichen Schuldsprüche [vgl. oben Ziff. 1]) zu bestrafen mit

·           einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren;

·           einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4.      A.___ seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

5.      Es sei festzustellen, dass der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10.06.2014 gewährte bedingte Strafvollzug einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 nicht mehr widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB)

6.      Gegen A.___ sei mit separatem Beschluss, für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft anzuordnen.

B. Kosten

7.      Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, RA S. Weisskopf, sei durch das erkennende Gericht festzusetzen und zufolge des amtlichen Mandats vom Staat Solothurn zu bezahlen. Es sei weiter zu verfügen, dass der Beschuldigte die entsprechenden Kosten dem Kanton zurückzuerstatten habe, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen.

8.      Die gemäss Ziff. 27 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 von A.___ für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 56'800.00 seien A.___ zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten der zweitinstanzlichen Verfahren vom 12. März 2021 und 17. Januar 2024 seien nach richterlichem Ermessen aufzuerlegen.»

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich stellt und begründet für die Privatklägerin E.___ folgende Schlussanträge (ASN 168):

« 1.    Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin E.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind)

Ziff. 13 (Schadenersatzpflicht)

Ziff. 20 (Parteientschädigung).

2.    Der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin, begangen am 18./19.4.2016, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 18.4.2016 zu bezahlen.

4.    Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin für das Berufungsverfahren und das Neubeurteilungsverfahren eine Parteientschädigung gemäss den eingereichten Kostennoten zu bezahlen. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und sei zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu bezahlen.»

Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich stellt und begründet für die Privatklägerin F.___ folgende Schlussanträge (ASN 169):

« 1.    Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil – die Privatklägerin F.___ betreffend – wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Ziff. 3 (Schuldspruch wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und Vergehen gegen das BetmG)

Ziff. 17 (Schadenersatzpflicht)

Ziff. 22 (Entschädigung).

2.    Der Beschuldigte sei wegen Vergewaltigung, eventualiter Schändung, zum Nachteil der Privatklägerin, begangen in der Zeit zwischen ca. 1. und 9.7.2017, schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

3.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten respektive bei seiner Anerkennung zu behaften, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 25'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 9.7.2017 zu bezahlen.

4.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin sei im Berufungsverfahren und Neubeurteilungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Beschuldigten vom Staat zu bezahlen.

       Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Kostennote, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

5.    Der Beschuldigte sei zu verpflichten, sämtliche Verfahrenskosten aller Instanzen zu bezahlen.»

Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf stellt und begründet für den Beschuldigten und Berufungskläger folgende Schlussanträge (ASN 170):

« 1.    Es sei A.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern, der mehrfachen Pornographie, der mehrfachen Vergehen gegen das BetmG sowie der Übertretung gegen das BetmG schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 7,5 Jahren und einer Busse von CHF 150.00 zu verurteilen.

2.    Es seien die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    Es sei festzustellen, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

4.    Es sei festzustellen, dass eine Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 infolge Zeitablaufs nicht mehr möglich ist.

5.    Es sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin E.___ eine Genugtuung von CHF 30'000.00 zzgl. Zins seit 19. April 2016 zu bezahlen.

6.    Es sei A.___ zu verpflichten, der Privatklägerin F.___ eine

Genugtuung von CHF 25'000.00 zzgl. Zins seit 9. Juli 2017 zu bezahlen.

7.    Es sei die amtliche Verteidigung gemäss einzureichender Kostennote zu entschädigen.

8.    Unter Kosten -und Entschädigungsfolgen.»

Ergänzend wird in Bezug auf die Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren auf folgende Dokumente verwiesen:

-       Verhandlungsprotokoll: ASN 129 - 139 ff.;

-       Audiodateien der Parteivorträge und des letzten Wortes des Beschuldigten: ASN 148;

-       Zusammenfassung der Parteivorträge (Notizen der Gerichtsschreiberin): ASN 149 ff.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn eröffnete am 14. Februar 2017 (vgl. Eröffnungsverfügung und Ermittlungsauftrag, Aktenseiten [AS] 1076 ff.) ein Strafverfahren gegen A.___ (nachfolgend Beschuldigter) wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) zum Nachteil von E.___ (nachfolgend Privatklägerin 1). Da die Ermittlungen Hinweise auf sexuelle Handlungen zwischen dem Beschuldigten und weiteren minderjährigen Mädchen ergaben, ergingen in der Folge eine Ausdehnungsverfügung sowie diverse bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügungen (für die Einzelheiten wird auf die Prozessgeschichte des obergerichtlichen Urteils STBER.2020.54 vom 12. März 2021 unter Ziff. I. verwiesen).

2. Mit Anklageschrift vom 23. Januar 2019 wurde gegen den Beschuldigten wegen diverser Delikte gegen die sexuelle Integrität und einer Vielzahl weiterer Delikte Anklage erhoben, und die Akten wurden dem Amtsgericht von Olten-Gösgen zur Beurteilung des Beschuldigten überwiesen.

3. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. November 2019 liess das Amtsgericht eine veränderte Anklageschrift zu (im Berufungsverfahren wurde die Staatsanwaltschaft aufgefordert, die veränderte Anklageschrift zu den Akten zu geben, vgl. Verfügung vom 19. Februar 2021. Die veränderte Anklageschrift findet sich in den Akten auf den Aktenseiten des Berufungsverfahrens [ASB] 111 ff.). Mit Urteil vom 11. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte erstinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Privatklägerin 1, mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von I.___, Vergewaltigung zum Nachteil von F.___ (nachfolgend Privatklägerin 2), mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil einer Vielzahl von Opfern, wegen mehrfacher Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen und Tierpornographie), mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (unbefugte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige, unbefugter Besitz von Betäubungsmitteln) sowie wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum) schuldig gesprochen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren, vier Monaten und drei Wochen sowie zu einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen, verurteilt. Im Weiteren wurde der von der Staatsanwaltschaft Solothurn mit Urteil vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 als vollstreckbar erklärt. Ebenso wurde die mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn per 19. Juli 2016 gewährte bedingte Entlassung widerrufen und für die Reststrafe (43 Tage Freiheitsstrafe) die Rückversetzung angeordnet. Im Weiteren wurden von der ersten Instanz eine (vollzugsbegleitende) ambulante Massnahme sowie für die Dauer von 12 Jahren eine Landesverweisung angeordnet.

4. Gegen dieses Urteil ergriff als einzige Partei der Beschuldigte die Berufung, wobei dieser das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen anfocht (vgl. im Einzelnen Berufungserklärung vom 23.6.2020, ASB 24 - 26). Am 12. März 2021 erging im Berufungsverfahren folgendes Urteil der Strafkammer des Obergerichts (STBER.2020.54):

« 1.  Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 11. Dezember 2019 (nachfolgend erstinstanzliches Urteil) das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. b) eingestellt worden ist.

2.   Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils freigesprochen worden ist von den Vorhalten:

der Pornographie (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. d);

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum, AnklS. Ziff. 5 lit. a);

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz, AnklS. Ziff. 5 lit. e);

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige, AnklS. Ziff. 5 lit. f);

der mehrfachen Übertretung des Waffengesetzes (AnklS. Ziff. 6 lit. a und b);

des Vergehens gegen das Waffengesetz (AnklS. Ziff. 7);

des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, AnklS. Ziff. 8);

des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AnklS. Ziff. 9).

3.   Es wird festgestellt, dass sich A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 3 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht hat:

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E.___, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AnklS. Ziff. 2 lit. a);

der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. c);

der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. d);

der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F.___, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. e);

der mehrfachen Pornographie, begangen in der Zeit vom 18. April 2016 bis 22. Februar 2017 (tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen, AnklS. Ziff. 3 lit. a und b) sowie am 22. Februar 2017 (Tierpornographie, AnklS. Ziff. 3 lit. c);

der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 bis 1. August 2017 (AnklS. Ziff. 4 lit. a - d);

4.   A.___ hat sich zudem wie folgt schuldig gemacht:

der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___ in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AnklS. Ziff. 2 lit. b);

des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Abgabe von Betäubungsmittel an Minderjährige), begangen im Frühling/Sommer 2016 (AnklS. Ziff. 5 lit. c);

der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Konsum), begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. d);

des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AnklS. Ziff. 5 lit. g).

5.   A.___ wird verurteilt zu:

a) einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren;

b)  einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

6.   A.___ werden die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (22.2.2017 - 24.3.2017; 5.9.2017 - 8.1.2020) sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug ab dem 9.1.2020 an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.   Der Antrag von A.___ auf Zusprechung einer Entschädigung für Überhaft in Höhe von CHF 43'900.00 wird abgewiesen.

8.   Der Antrag von A.___ auf Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes wird abgewiesen.

9.   Der A.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug (Probezeit 3 Jahre, Verlängerung um 1 Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18.5.2015) wird widerrufen und die Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 wird als vollstreckbar erklärt.

10.      Es wird festgestellt, dass A.___ mit Verfügung vom 28. Juni 2016 des Departements des Innern des Kantons Solothurn auf den 19. Juli 2016 aus dem Strafvollzug bedingt entlassen wurde (Strafrest: 43 Tage Freiheitsstrafe, Probezeit 1 Jahr) und dass eine Rückversetzung zufolge Zeitablaufes nicht mehr angeordnet werden darf.

11.      Es wird festgestellt, dass für A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils vollzugsbegleitend eine ambulante Massnahme angeordnet worden ist, die so lange zu dauern hat, wie es die Fachperson als notwendig erachtet.

12.      A.___ wird für die Dauer von 12 Jahren des Landes verwiesen.

13.      Der Antrag von A.___, wonach er sofort in Freiheit zu entlassen sei, wird abgewiesen, und es wird festgestellt, dass mit separatem Beschluss vom 12. März 2021 für den Fall, dass gegen das Berufungsurteil eine Beschwerde in Strafsachen mit aufschiebender Wirkung erhoben wird, zur Sicherung des Vollzuges Sicherheitshaft angeordnet worden ist.

14.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 10 des erstinstanzlichen Urteils nachfolgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben sind:

-     1 Laptop, Packard Bell, inkl. Netzkabel

-     1 Laptop, Acer, inkl. Netzkabel

-     12 CDs in Hülle

-     1 CD, Sony

-     1 Festplatte, Freecom

-     2 Festplatten, Hitachi

-     1 Festplatte, Seagate

-     1 Festplatte, IBM

-     1 Festplatte, Seagate

-     2 Speicherkarten (1 San Disk 128GB, 1 Memory 16 MB)

-     1 PC, Dell

-     171 CDs mit diversen Beschriftungen.

15.      Folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils A.___ herauszugeben:

-     1 Mobiltelefon, Apple iPhone 5s

-     1 Mobiltelefon, Huawei EVA-L09

-     1 Mobiltelefon, Apple iPhone 6.

16.      a)         Es wird festgestellt, dass gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 11 des erstinstanzlichen Urteils folgende beschlagnahmte Gegenstände (Aufbewahrungsort: Polizei Kanton Solothurn) eingezogen werden sowie nach Ablauf der Frist gemäss nachfolgender Ziff. 16 lit. b zu vernichten sind:

-     1 Festplatte, Mobile Disk

-     1 Stempel, angeschrieben mit Dr. med. M.___

-     2.5 Gramm Amphetamine

-     10.2 Gramm Marihuana

-     30.8 Gramm Ecstasy (blaue Pillen "Mario")

-     1 Kunststoffbox, grün

-     41 Druckverschlussbeutel, topgrip

-     2 Druckverschlussbeutel, minigrip

-     1 Druckverschlussbeutel mit Klebeetikette "Ihr MagieSHOP Team"

-     1 offene Packung Zigarettenfolie, Blue Smoking

-     1 Waffenkoffer

-     1 Soft-Air-Pistole, Desert Eagle

-     1 Soft-Air-Pistole, Beretta

-     1 Soft-Air-Pistole, Crossman

-     1 Teleskop-Schlagstock

-     1 Taschenlampe mit Elektroschocker

-     1 A4-Blatt (Verkauf-Gewinn).

b)   A.___ kann innert zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils von der Polizei Kanton Solothurn gegen Kostenerstattung eine Kopie der nicht strafrechtlich relevanten Dateien verlangen.

17.      A.___ hat der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 19. April 2016, zu bezahlen.

18.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

19.      Der Beschuldigte A.___ hat der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, eine Genugtuung im Betrag von CHF 15'000.00, zzgl. 5% Zins seit 21. Juli 2017, zu bezahlen.

20.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 15 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin I.___, vertreten durch Advokatin Evelyne Alder, für den künftigen durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

21.      A.___ hat der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, eine Genugtuung im Betrag von CHF 12'500.00, zzgl. 5% Zins seit 9. Juli 2017, zu bezahlen.

22.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 17 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin F.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für den durch die von ihm begangenen Straftaten verursachten Schaden zu 100% schadenersatzpflichtig ist.

23.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 18 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.00, zzgl. 5% Zins seit 1. April 2017, zu bezahlen hat.

24.      Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziff. 19 des erstinstanzlichen Urteils die Privatklägerin L.___, zur Geltendmachung ihrer Genugtuungsforderung auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

25.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 20 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin E.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 9'684.55 (à CHF 230.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

26.      Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 21 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 13'358.90 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 13'358.90 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 5'193.55 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 250.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

27.      Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 22 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 7'213.30 (à CHF 180.00/h, inkl. MWST) festgesetzt und zufolge ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse von A.___ vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 7'213.30 sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 1'844.75 (Differenz zu vollem Honorar à CHF 230.00/h, inkl. MWST), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

28.      Es wird festgestellt, dass A.___ gemäss rechtskräftiger Ziff. 23 des erstinstanzlichen Urteils der Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal CHF 6'500.00 (à CHF 250.00/h, inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat.

29.      Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vorvormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Andreas Miescher, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 24 des erstinstanzlichen Urteils mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 14. März 2017 auf CHF 3'799.30 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und durch die Zentrale Gerichtskasse ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 3'419.35 (= 9/10 von CHF 3'799.30), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

30.      Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den vormaligen amtlichen Verteidiger von A.___, Rechtsanwalt Patrick Hasler, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 25 des erstinstanzlichen Urteils auf CHF 46'396.25 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 41'756.65 (= 9/10 von CHF 46'396.25), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

31.      Es wird festgestellt, dass die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Roland Winiger, gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Ziff. 26 des erstinstanzlichen Urteils für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 30'202.50 (à CHF 180.00/h, inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat ausbezahlt worden ist.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 27'182.25 (= 9/10 von CHF 30'202.50), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

32.      Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 belaufen sich auf total CHF 56'800.00. Davon hat A.___ CHF 51'120.00 (= 9/10 von CHF 56'800.00) zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 5'680.00 gehen zu Lasten des Staates Solothurn.

33.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin E.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'971.75 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

34.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 2'792.30 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

35.      Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin F.___, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 1'735.80 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Diese Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates und es besteht kein Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

36.      Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 9'683.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von CHF 4'841.70 (= 1/2 von CHF 9'683.40), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

37.      Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 30’000.00 total CHF 30'190.00, gehen zu CHF 15'095.00 (= ½ von CHF 30'190.00) zu Lasten des Staates Solothurn, die restlichen CHF 15'095.00 hat A.___ zu bezahlen.»

5. Gegen dieses Urteil erhoben der Beschuldigte (Eingabe vom 22. Juni 2021) sowie die Privatklägerinnen 1 und 2 (Eingaben vom 9. Juli 2021) eine Beschwerde in Strafsachen.

6. Mit Verfügung vom 4. November 2021 (ASB 400 ff.) entschied das Amt für Justizvollzug (nachfolgend AJUV), den Antrag des Beschuldigten auf Bewilligung von begleiteten Ausgängen sowie auf Verlegung in ein halboffenes Gefängnis (bzw. sinngemäss in eine offene Vollzugsanstalt) abzuweisen. Das AJUV begründete dies mit der stark belasteten Legalprognose des Beschuldigten für bedrohte hohe Rechtsgüter.

7. Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 entschied das AJUV im Weiteren, die angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB wegen Aussichtslosigkeit per Verfügungsdatum aufzuheben und begründete diese wie folgt (ASB 407 ff.): In einer Gesamtwürdigung ergebe sich, dass eine ambulante Behandlung aktuell und mit Blick auf das Störungsbild, die fehlende Störungseinsicht, das fehlende Problembewusstsein sowie die anhaltende Verweigerungshaltung des Beschuldigten auch in Zukunft nicht erfolgversprechend durchgeführt werden könne. Damit bewahrheiteten sich die bereits im psychiatrischen Gutachten dargelegten Bedenken: Der Gutachter Dr. N.___ hielt darin fest, der Explorand sei viel zu wenig störungseinsichtig und behandlungsmotiviert, als dass eine erfolgversprechende Durchführung einer ambulanten Psychotherapie erwartet werden könne (AS 2275 f.).

8. Mit Eingabe vom 17. August 2022 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch, welches nach dem Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. September 2022 von Oberrichter Flückiger, der am Sachurteil vom 12. März 2021 (STBER.2020.54) nicht mitgewirkt hatte, abgewiesen wurde. Die gegen diesen Haftentscheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_480/2022 vom 29. September 2022 ab.

9. Das Bundesgericht vereinigte die Beschwerdeverfahren 6B_803/2021, 6B_838/2021 und 6B_839/2021 und entschied mit Urteil vom 22. März 2023, die Beschwerde des Beschuldigten abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und die Beschwerden der Privatklägerinnen 1 und 2 gutzuheissen. Das Bundesgericht hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2021 auf (zum Umfang dieser Aufhebung vgl. nachstehende Ziffer II.2.) und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren richtete der Kanton Solothurn den beiden Privatklägerinnen eine Entschädigung von je CHF 3'000.00 aus.

10. Im Neubeurteilungsverfahren wurde Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf mit Verfügung vom 17. Mai 2023 als neue amtliche Verteidigerin des Beschuldigten bestellt, da der vormalige amtliche Verteidiger gemäss seiner Eingabe das Mandat zufolge einer Interessenkollision niederlegen musste.

11. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wurden die Parteien zur Verhandlung vor Obergericht auf den 17. Januar 2024 und zur Urteilseröffnung auf den 18. Januar 2024 vorgeladen.

12. Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde der Privatklägerin 2 für das Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihr Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Hinsichtlich der Privatklägerin 1 wurde kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (vgl. Eingabe vom 17.7.2023, Neubeurteilungsverfahren, Aktenseiten [ASN] 57).

13. Mit Eingabe vom 16. August 2023 stellte Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich für beide Privatklägerinnen den Antrag, es sei auf deren persönliche Befragung als Auskunftspersonen anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 zu verzichten. Nachdem die Staatsanwaltschaft und die amtliche Verteidigerin hierzu Stellung genommen hatten, wurde dieser Antrag vom Präsidenten der Strafkammer des Obergerichts mit begründeter Verfügung vom 29. September 2023 gutgeheissen und die Vorladungen für die Privatklägerinnen 1 und 2 wurden widerrufen (ASN 105 ff.). Im Weiteren wurde den Parteien mit derselben Verfügung in Bezug auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers angezeigt, dass im Neubeurteilungsverfahren a.o. Ersatzrichter Marti anstelle von Oberrichter von Felten amten werde.

14. Am 4. Dezember 2023 ging der Vollzugsbericht der JVA Thorberg ein (ASN 114 ff.).

15. In Bezug auf die an der obergerichtlichen Verhandlung vom 17. Januar 2024 vorgenommenen Verfahrenshandlungen wird auf das separate Verhandlungsprotokoll (ASN 129 ff.) verwiesen.

II. Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens und Teilrechtskraft des Berufungsurteils vom 12. März 2021

1. In prozessualer Hinsicht ist klarzustellen, dass das obergerichtliche Strafurteil vom 12. März 2021 nur in Teilen angefochten wurde und die vom Beschuldigten erhobene Beschwerde in Strafsachen erfolglos blieb: Auf dessen Rechtsbegehren 1 bis 6 und 8 bis 12 trat das Bundesgericht mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht ein. Sein Rechtsbegehren 7 betreffend Strafzumessung wies es ab.

2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassiert hat. Entscheidend ist nicht das bundesgerichtliche Dispositiv, welches sich praxisgemäss nicht zum Umfang der Kassation im konkreten Einzelfall äussert, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Im vorliegenden Fall sind dies im Einzelnen folgende Punkte bzw. Dispositivziffern des Berufungsurteils:

-      Mehrfache Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 1 gemäss veränderter Anklageschrift vom 27. November 2019 (nachfolgend AKS) Ziff. 1 lit. a: Hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aufgrund der «ne bis in idem»-Problematik ein bloss impliziter Freispruch;

-      Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Privatklägerin 2 (AKS Ziff. 1 lit. c), auch hierzu erfolgte mit Berufungsurteil vom 12. März 2021 aus denselben Überlegungen ein lediglich impliziter Freispruch;

-        Ziff. 5 lit. a und b: Freiheitsstrafe und Busse, eine materiell-rechtliche Neubeurteilung im Schuldpunkt zieht zwingend auch eine Neubeurteilung im Strafpunkt nach sich; auch wenn die Busse als Teil der Strafe nicht explizit angefochten wird, erstreckt sich nach der obergerichtlichen Praxis die Anfechtung auf die Strafzumessung als Ganzes (vgl. Art. 399 Abs. 4 lit. b StPO: «Bemessung der Strafe»);

-        Ziff. 6: Anrechnung Haft, das Anrechnungsprinzip ist unbestritten, in welchem Umfang eine Anrechnung erfolgen kann, hängt vom konkreten Strafmass ab;

-      Ziff. 9: Frage des Widerrufs, praxisgemäss ist die Frage des Widerrufs als Teil des gesamten Sanktionenpakets zu betrachten, folglich ist hier nicht von einer Teilrechtskraft auszugehen (vgl. SOG 2005 Nr. 15, SOG 2013 Nr. 15), zu beachten ist aber der Zeitablauf (vgl. nachfolgende Ziff. II.3.3);

-        Ziff. 27 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 für das erstinstanzliche Verfahren;

-        Ziff. 29 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Andreas Miescher ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-        Ziff. 30 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Patrick Hasler ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-        Ziff. 31 des Berufungsurteils (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-        Ziff. 32: Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens;

-      Ziff. 33 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 für das Berufungsverfahren;

-        Ziff. 35 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates und des Nachzahlungsvorbehaltes der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2 für das Berufungsverfahren;

-        Ziff. 36 (teilweise): hinsichtlich des Rückforderungsvorbehaltes des Staates in Bezug auf die dem vormaligen amtlichen Verteidiger Roland Winiger ausbezahlte Entschädigung für das Berufungsverfahren;

-      Ziff. 37: Kostenfolgen des Berufungsverfahrens.

3.1 In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des Berufungsurteils vom 12. März 2021:

-     Ziff. 1:    Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verjährung wegen BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5 lit. b: Konsum einer unbekannten Menge Ecstasy);

-     Ziff. 2:    Freisprüche von folgenden Vorhalten:

·           (harte) Pornographie (AKS Ziff. 3 lit. d: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen);

·           BetmG-Übertretung (AKS Ziff. 5 lit. a);

·           BetmG-Vergehen (AKS Ziff. 5 lit. e);

·           BetmG-Vergehen (AKS Ziff. 5 lit. f);

·           Mehrfache Übertretung des Waffengesetzes (AKS Ziff. 6 lit. a und b);

·           Vergehen gegen das Waffengesetz (AKS Ziff. 7);

·           Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises (AKS Ziff. 8);

·           Missbrauch von Ausweisen und Schildern durch widerrechtliche Aneignung von Kontrollschildern (AKS Ziff. 9).

-     Ziff. 3:    Schuldsprüche wegen:

·           mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 1, begangen in der Zeit vom 18. bis 19. April 2016 (AKS Ziff. 2 lit. a);

·           mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von I.___, begangen in der Zeit von ca. 10. Juli bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 2 lit. c);

·           sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von J.___, begangen in der Zeit von ca. 1. April 2017 bis 30. Juni 2017 (AKS Ziff. 2 lit. d);

·           sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil der Privatklägerin 2, begangen in der Zeit von ca. 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 2 lit. e);

·           mehrfacher (harter) Pornographie, begangen in der Zeit vom 18.  2016 bis 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. a und b: tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen) sowie am 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 3 lit. c: Tierpornographie);

·           mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit von Frühling/ Sommer 2016 [recte: ca. 1. Januar 2017] bis 1. August 2017 (AKS Ziff. 4 lit. a - d: Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige).

-     Ziff. 4:    Schuldsprüche wegen:

·           sexueller Handlungen mit Kindern zum Nachteil von K.___, begangen in der Zeit zwischen ca. 19. Dezember 2016 und 22. Februar 2017 (AKS Ziff. 2 lit. b);

·           mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Frühling/Sommer 2016 (AKS Ziff. 5 lit. c: Abgabe von Betäubungsmitteln [zweimal mehrere MDMA-Pillen] an die minderjährige O.___);

·           Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vom 1. bis 9. Juli 2017 (AKS Ziff. 5 lit. d: Konsum einer unbekannten Menge Kokain);

·           des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz), begangen am 18. September 2017 (AKS Ziff. 5 lit. g: Besitz von 2,5 g Amphetaminen).

-     Ziff. 10:  Feststellung, wonach zufolge Zeitablaufs keine Rückversetzung im Sinne von Art. 89 StGB mehr angeordnet werden kann;

-     Ziff. 11:  Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme, wobei diese Massnahme wegen Aussichtslosigkeit zwischenzeitlich bereits wieder aufgehoben worden ist (vgl. Verfügung des AJUV vom 1. Juli 2022 und vorstehende Ziff. I.7.);

-     Ziff. 12:  Anordnung der Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren;

-     Ziff. 14:  Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

-     Ziff. 15:  Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten;

-     Ziff. 16:  Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände bzw. gegen Kostenerstattung Herausgabe der nicht strafrechtlich relevanten Dateien an den Beschuldigten;

-     Ziff. 18:  Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 1;

-     Ziff. 19:  Genugtuung von CHF 15'000.00 (zzgl. Zins) an die Privatklägerin I.___ zu Lasten des Beschuldigten;

-     Ziff. 20:  Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin I.___;

-     Ziff. 22:  Schadenersatzpflicht von 100 % des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2;

-     Ziff. 23:  Genugtuung von CHF 5'000.00 an die Privatklägerin J.___ zu Lasten des Beschuldigten;

-     Ziff. 24:  Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin L.___ auf den Zivilweg;

-     Ziff. 25: Parteientschädigung an die Privatklägerin 1, vormals privat vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 26: Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für das erstinstanzliche Verfahren sowie vorbehaltener Rückforderungsanspruch des Staates und Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin;

-     Ziff. 27:  (teilweise) Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 28:  Parteientschädigung an die Privatklägerin J.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christophe Herzig, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 29:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Andreas Miescher, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 30:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Patrick Hasler, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 31:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das erstinstanzliche Verfahren;

-     Ziff. 33:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren;

-     Ziff. 34:  Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin I.___, Advokatin Evelyne Alder, für Berufungsverfahren sowie Rückforderungsvorbehalt des Staates und Nachzahlungsvorbehalt der unentgeltlichen Rechtsbeiständin;

-     Ziff. 35:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin Andrea Stäuble Dietrich, für das Berufungsverfahren;

-     Ziff. 36:  (teilweise) betreffend Höhe der Entschädigung für den vormaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger, für das Berufungsverfahren.

3.2 Zu Beginn der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren liess der Beschuldigte durch seine Verteidigerin erklären, die beantragten Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen 1 und 2 würden vollumfänglich akzeptiert, was einem Teilrückzug der Berufung gleichkommt. Damit ist auch die Rechtskraft der erstinstanzlichen Dispositivziff. 12 (Genugtuung von CHF 30'000.00, zzgl. 5 % Zins seit 18.4.2016, an die Privatklägerin 1 zu Lasten des Beschuldigten) und der erstinstanzlichen Dispositivziff. 16 (Genugtuung von CHF 25'000.00, zzgl. 5% Zins seit 9.7.2017, an die Privatklägerin 2 zu Lasten des Beschuldigten) festzustellen.

3.3 Zufolge Zeitablaufes (Art. 46 Abs. 5 StGB) ist schliesslich festzustellen, dass der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 10. Juni 2014 gewährte bedingte Strafvollzug für eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (Probezeit drei Jahre, Verlängerung um ein Jahr mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 18. Mai 2015) nicht mehr widerrufen werden darf.

III. Anwendbares Prozessrecht

1. Per 1. Januar 2024 trat eine Teilrevision der StPO in Kraft (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Die Änderungen enthalten keine Regelung betreffend Übergangsrecht. Es stellt sich somit die Frage, welches Recht vorliegend anwendbar ist, da der Bundesgerichtsentscheid vor Inkrafttreten der Revision ergangen ist, die Neubeurteilung nun aber nach diesem entschieden wird.

2. Art. 448 StPO sieht vor, dass Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt werden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen (Abs. 1). Unter dem Abschnitt der Rechtsmittelverfahren hält Art. 453 StPO fest, dass, sofern ein Entscheid vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden ist, Rechtsmittel dagegen nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt werden (Abs. 1). Bei Rückweisungen gilt indes, dass neues Recht anwendbar ist, sofern ein Verfahren von der Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung zurückgewiesen wird. Die neue Beurteilung erfolgt durch die Behörde, die nach diesem Gesetz für den aufgehobenen Entscheid zuständig gewesen wäre (Abs. 2).

Art. 453 Abs. 2 StPO gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung und herrschender Lehre jedoch nur für eine Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides durch die Rechtsmittelinstanz nach Inkrafttreten der StPO. Erging der kassatorische Entscheid hingegen vor Inkrafttreten der StPO, ist im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin bisheriges Recht anwendbar – selbst wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der StPO gefällt wird (Moritz Oehen in: Marcel Alexander Niggli/Marianne Heer/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], 3. Auflage, Basel 2023, nachfolgend zitiert «BSK StPO», Art. 453 StPO N 3).

3. Die Thematik des Übergangsrechts wurde in den parlamentarischen Beratungen nie diskutiert, daraus lassen sich somit keine Erkenntnisse ableiten. Der BSK StPO hält zu Art. 448 StPO Folgendes fest: «Hinzuweisen ist darauf, dass in der vom Parlament am 17.  Juni 2022 verabschiedeten Teilrevision der Strafprozessordnung keine von Art. 448 StPO abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind und die revidierten Bestimmungen der StPO demnach sofort in Kraft treten.» (Moritz Oehen in: BSK StPO, Art. 448 StPO N 2). Diese Formulierung ist aber insofern unklar, als daraus nicht genau hervorgeht, ob das neue Recht generell zur Anwendung gelangt oder eben Art. 453 StPO als Ausnahme für Rechtsmittelverfahren Anwendung findet. Im Grundsatz richtig ist, dass Art. 448 StPO für alle hängigen Verfahren gilt und damit die Revision sofort in Kraft tritt. Anderes sieht aber Art. 453 StPO für die Rechtsmittelverfahren vor. Es würde zu eng greifen, die Formulierung «bei Inkrafttreten dieses Gesetzes» so auszulegen, dass nur das damalige Inkrafttreten der neuen StPO im Jahr 2011 gemeint ist. Vielmehr kommen die allgemeinen Verfahrensbestimmungen nach Art. 448 ff. StPO als Übergangsbestimmungen zur Anwendung, wenn eine neue Änderung beschlossen und nichts anderes geregelt wird. Somit gilt grundsätzlich neues Recht (Art. 448 Abs. 1 StPO), soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes vorsehen. Bei Rechtsmittelverfahren sieht aber Art. 453 StPO vor, dass grundsätzlich das alte Recht Anwendung findet, wenn der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der neuen Bestimmung gefällt wurde.

Diese Auslegung verhindert unbefriedigende Ergebnisse in der Praxis: Um nur zwei Beispiele zu nennen, müsste in allen hängigen Berufungsverfahren die Privatklägerschaft mit URP nach nArt. 136 Abs. 3 StPO noch einen Antrag für URP stellen (soweit noch nicht geschehen), um die URP im Berufungsverfahren überhaupt zu erhalten. Oder der Beschuldigte würde benachteiligt, wenn ihm erstinstanzlich eine Entschädigung direkt zugesprochen wird und auf seine Berufung hin die Entschädigung dann nach nArt. 429 Abs. 3 StPO im Berufungsverfahren dem Verteidiger zugesprochen werden müsste. Fänden die neuen Bestimmungen auch für Rechtsmittelverfahren gegen erstinstanzliche Urteile vor dem Jahr 2024 Anwendung, würde dies bedeuten, dass bei teilweiser Anfechtung der rechtskräftige Teil des Urteils nach altem Recht ergeht, und der angefochtene nach neuem Recht. Es kann aber nicht sein, dass für ein Urteil (Art. 408 StPO) ein Teil nach altem und ein Teil nach neuem Prozessrecht gefällt wird. Diese Rechtsauffassung wird auch von früheren StPO-Revisionen gestützt: Mit der Änderung vom 28. September 2012 wurde mit Art. 456a StPO eine von den allgemeinen Regeln von Art. 448 StPO und der Ausnahme von Art. 453 StPO abweichende Regelung geschaffen, wonach das neue Recht in allen Verfahren gelte, somit auch für Rechtsmittelverfahren. Im Weiteren kann auch Art. 2 StGB herangezogen werden, dessen Formulierung in Abs. 1 «nach diesem Gesetze wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begeht» jeweils die entsprechende Änderung des Gesetzes meint.

4. Gleiches hat für kassatorische Entscheide zu gelten: Die Ausnahmebestimmung von Art. 453 Abs. 2 StPO hat bei jeder Änderung der StPO Gültigkeit, die keine anderslautenden Übergangsbestimmungen vorsieht. So gilt weiterhin, dass, sofern ein kassatorischer Entscheid vor Inkrafttreten der Änderung der StPO ergangen ist, im vorinstanzlichen Verfahren weiterhin das bisheriges Recht anwendbar ist, auch wenn der neue vorinstanzliche Entscheid anschliessend erst nach Inkrafttreten der Revision der StPO gefällt wird. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies folglich, dass das alte Recht (vor dem 1. Januar 2024) zur Anwendung gelangt.

IV. Vorhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a

1. Vorhalt

Dem Beschuldigten wird in AKS Ziff. 1 lit. a folgender Lebenssachverhalt zur Last gelegt:

« begangen zwischen 18. April 2016, ca. 18:00 Uhr, und 19. April 2016, ca. 08:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse], sowie anderswo, zum Nachteil von E.___, indem der Beschuldigte die Geschädigte unter psychischen Druck setzte und/oder zum Widerstand unfähig machte sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs nötigte.

Konkret begab sich E.___ um ca. 18:00 Uhr, nachdem P.___ ihr gegenüber zuvor angegeben hatte, in [Ort 2] einen Verkehrsunfall gehabt zu haben, nach [Ort 2], wo sie sodann feststellte, dass P.___ gar keine Verletzungen hatte. In der Folge kam es dort, in der Wohnung des Pflegevaters von P.___ (in dessen Kinderzimmer), zum Geschlechtsund Oralverkehr zwischen P.___ und E.___. In dieser schrieb der Beschuldigte um 19:17 Uhr was folgt zu P.___: «Gratuliere P.___ Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch ( ... )», worauf P.___ um 19:18 Uhr was folgt antwortete: «Jetzt mach ich es so ich sage ihre das ich will das sie met euch fickt sonst ist alles vorbei». Nachdem P.___ E.___ daraufhin überredet hatte, zu seinem Kollegen (Q.___) nach [Ort 1] zu gehen, um etwas zu trinken, begaben sich P.___ und E.___ sodann, ca. eine Stunde nachdem die Geschädigte zuvor bei P.___ eingetroffen war, mit dem Zug und Bus nach [Ort 1], wo die beiden auf Q.___ trafen und worauf sie sich zu dritt in die Wohnung des Beschuldigten begaben. In der Wohnung des Beschuldigten trafen sie auf den Beschuldigten sowie R.___, worauf die in der Wohnung Anwesenden auf dem Sofa· Alkohol (u.a. nahm die Geschädigte mehrere Shot-Gläschen mit hochprozentigem Alkohol ein) tranken, redeten und TV sahen.

In der Folge nahm P.___ plötzlich seinen Penis aus der Hose und forderte E.___ auf, ihm vor den Anderen einen Blowjob zu geben, worauf E.___ den Penis von P.___ in den Mund nahm und ihn oral befriedigte. Sodann sagte P.___, dass er alles mit seinen Kollegen teilen würde, und forderte E.___ auf, in das Schlafzimmer nach unten zu gehen, worauf E.___ sagte, dass sie ihn eigentlich nicht teilen möchte und kein Interesse an den anderen habe. P.___ entgegnete, dass sie dennoch hinuntergehen solle und lief in das genannte Schlafzimmer, wohin ihm E.___ nachlief. Sodann folgten auch Q.___ und R.___ den beiden ins Zimmer, wo es in der Folge, nachdem sich P.___, Q.___ und R.___ ausgezogen hatten und E.___ aufgefordert worden war, sich ebenfalls auszuziehen, ca. in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, zu längerem Gruppensex (u.a. vollzieht R.___ von hinten den vaginalen Geschlechtsverkehr an E.___, während Q.___ und P.___ gleichzeitig ebenfalls sexuelle Handlungen mit der Geschädigten vornehmen bzw. die Geschädigte in sexuelle Handlungen einbeziehen) kam, an welchem E.___ einzig teilnahm, um P.___ zu gefallen, da sie sich eine Beziehung mit diesem wünschte. Der Gruppensex wurde via eine im Schlafzimmer installierte Kamera auf den Fernseher im Wohnzimmer übertragen, wo der Beschuldigte dem Geschehen folgte. Nach Beendigung der sexuellen Handlungen mit E.___ begaben sich P.___, Q.___ und R.___ wieder nach oben ins Wohnzimmer, worauf der Beschuldigte umgehend hinunter zu E.___ ins Schlafzimmer ging.

Dort legte sich der Beschuldigte auf die rücklings auf dem Bett liegende Geschädigte und drang vaginal in diese ein, wobei die Geschädigte «Nein» sagte und mehrmals versuchte, den Beschuldigten (am Bauch oder an der Brust) von sich wegzudrücken, was aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten nicht gelang. Der Beschuldigte sagte währenddessen zur Geschädigten, dass sie noch etwas weitermachen werden und es kurz gehen werde. In der Folge rutschte der Beschuldigte nach oben und drückte seinen Penis mit der Hand in den Mund der Geschädigten, wobei die Geschädigte mehrmals sagte, dass sie dies nicht möchte, den Kopf zur Seite drehte und wiederum versuchte, den Beschuldigten wegzudrücken, was ihr abermals nicht gelang. Der Beschuldigte liess nicht von der Geschädigten ab, bewegte seinen Penis im Mund der Geschädigten auf und ab und kam anschliessend zum Samenerguss.

Nachdem sämtliche Beteiligten wieder oben im Wohnzimmer gewesen waren, verliessen P.___, Q.___ und R.___ (wobei Q.___ und R.___ später nochmals kurz zurückkamen) nach einer Weile die Wohnung des Beschuldigten. E.___ wartete hingegen mit dem Beschuldigten auf dem Sofa, wo dieser sie erneut zum Sex aufforderte, was E.___ aber ablehnte. Nachdem auch Q.___ und R.___ die Wohnung des Beschuldigten (später) erneut verlassen hatten, ging E.___ mit dem Beschuldigten nach Mitternacht ins Schlafzimmer, um zu schlafen. Als E.___ bereits beinahe eingeschlafen war, wollte der Beschuldigte erneut Geschlechtsverkehr mit der Beschuldigten und zog ihr die Trainerhosen aus. E.___ war müde und sagte zum Beschuldigten, ob sie nicht schlafen könne, worauf dieser entgegnete, dass sie zusammen noch etwas machen sollen. Daraufhin legte sich der Beschuldigte erneut auf E.___ und vollzog den Geschlechtsverkehr mit dieser, welche einzig (noch) wollte, dass der Beischlaf möglichst rasch vorbei ist und sie schlafen kann.

Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände (u.a. physische und kognitive Unterlegenheit von E.___, Einfluss von Alkohol, vorgängige sexuelle Handlungen mit P.___ in [Ort 2] sowie sexuelle Handlungen mit P.___ sowie Q.___ und R.___, welchen E.___ einzig mit Blick auf eine mögliche Beziehung mit P.___ zustimmte, die dadurch bedingte Entkräftung von E.___ etc.) befand sich E.___ während der gesamten Zeitspanne der sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten in einer derartigen psychischen Drucksituation, dass sie sich in einer ausweglosen Situation befand und ihr ein über die geschilderte verbale Weigerung sowie den beim ersten Übergriff überdies geleisteten aktiven Widerstand (u.a. mehrfaches Wegdrücken) hinausgehender Selbstschutz nicht zuzumuten war, zumal weiterer Widerstand als aussichtslos erschien.

Hinweis:

Sollte das erkennende Gericht im Zusammenhang mit dem zeitlich ersten sexuellen Übergriff zum Schluss kommen, dass es sich beim (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr um eine reine Begleiterscheinung des zunächst erzwungenen Beischlafs handelt und so dem (ebenfalls erzwungenen) Oralverkehr keine selbständige Bedeutung zukommt, so ist der Beschuldigte diesbezüglich (d.h. betreffend den zeitlich ersten Vorfall) einzig wegen Vergewaltigung schuldig zu sprechen (unechte Konkurrenz). Hingegen ist zwischen dem zeitlich ersten Übergriff (erzwungener Beischlag sowie Oralverkehr) und dem zweiten Übergriff (erzwungener Beischlaf) eine Handlungseinheit zu verneinen, weshalb diesbezüglich von echter Realkonkurrenz auszugehen ist.»

2. Unbestrittener Sachverhalt

Der angeklagte Lebenssachverhalt gemäss AKS Ziff. 1 lit. a ist in vielfacher Hinsicht unbestritten. Neben den Aussagen der involvierten Parteien sind einzelne Elemente auch anhand objektiver Beweismittel (Chatverlauf, Videoaufnahmen) dokumentiert. Unstrittig sind die nachfolgenden Elemente:

-        Täuschungsmanöver: P.___, geb. am [Geburtsdatum] und somit im Tatzeitpunkt (18./19.4.2016) 17 3/4-jährig, gab anlässlich der jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 als beschuldigte Person zu, die Privatklägerin 1 angelogen zu haben. Das Täuschungsmanöver umfasste zwei Komponenten: Er teilte der Privatklägerin 1 am Abend des 17. April 2017 wahrheitswidrig mit, dass er einen Autounfall erlitten habe. Das Motiv für diese Lüge umschrieb P.___ folgendermassen: Mit dieser Aussage habe er die Privatklägerin 1 zu sich locken wollen (AS 469).

Zum anderen gab P.___ zu, dass es ihm im Umgang mit der Privatklägerin 1 um das Vorspielen einer Beziehung gegangen sei: Das sei korrekt. Er habe diese (= Privatklägerin 1) mit seinen Kollegen teilen wollen. Deshalb sei es zu dieser Masche mit der Beziehung gekommen. Auch seine Kollegen teilten ihre Frauen mit ihm. (Auf entsprechende Frage) Ja genau, E.___ sei für ihn lediglich ein Mittel zum Zweck gewesen, sozusagen ein Sexualobjekt (vgl. AS 472, Antworten auf die Fragen 53 und 56). Letzteres erfasste die Privatklägerin 1 erst retrospektiv: Auf die Frage anlässlich der Videobefragung, als was P.___ sie empfunden habe, ob sie eine Kollegin von ihm gewesen sei) Sie glaube einfach so eine Kollegin oder eine Person, mit welcher er habe Sex haben können, aber sie habe das irgendwie nicht gemerkt. (Auf die Frage, ob sie die Gefühle von P.___ gegenüber ihr beschreiben könne) Sie glaube, sie sei dort einfach so ein Sexobjekt gewesen, so dass er seinen Sex habe haben können, vielmehr sei da auch nicht gewesen. (Auf entsprechende Frage) Nein, er sei sicherlich nicht in sie verliebt gewesen. Auch vor erster Instanz thematisierte sie dies: Sie habe sich schon ziemlich «verarscht» und als Sexobjekt gefühlt. Vorher habe sie auch Komplimente von P.___ bekommen und das habe sie schön gefunden (O-G AS 410).

Unbestritten ist im Weiteren, dass die Privatklägerin 1 aufgrund der Mitteilung von P.___, er sei einem Verkehrsunfall zum Opfer gefallen, in Angst versetzt wurde und ihre Pläne überstürzt änderte. Die Privatklägerin 1 schilderte dies in ihrer ersten Videoeinvernahme vom 2. Februar 2017 folgendermassen: Sie sei zu Hause am Tisch gesessen und habe ferngesehen. Sie (Privatklägerin 1 und P.___) hätten einander geschrieben. Es sei, so glaube sie, am Vortag gewesen, dass er (= P.___) gesagt habe «Chumm, mir göi zäme mou use». Sie habe ihm gesagt, dass sie im Moment fast keine Zeit habe und dass es auch schwierig sei mit den Eltern, um nach Solothurn zu gehen. Nachher habe er ihr gesagt, er habe einen Autounfall gehabt. Sie habe gefragt: «Würklech?» Sie habe ihn dann angerufen und gefragt, ob dies stimme. Er habe gesagt: «Jo, es goht mer würklech ned guet. Du muesch do häre cho». (Auf die Frage der befragenden Polizistin: Wohin?) Nach [Ort 2], zu ihm. Sie sei in ihr eigenes Zimmer gerannt und habe ihre Sachen gepackt. Sie habe eigentlich mit ihrer Mutter turnen gehen wollen. Sie habe ihre Sachen gepackt und sei hinausgegangen. Ihr Vater habe es «mega» komisch gefunden und aus dem Fenster heraus gefragt: «Wohin gehst du?» Sie habe ihm gesagt, sie müsse noch schnell telefonieren gehen, irgend so etwas habe sie ihrem Vater gesagt. Zehn Minuten sei sie dann nicht mehr hineingegangen. Ihr Vater habe sie dann mit dem Auto gesucht. Sie habe sich bei der Bushaltestelle versteckt, einfach so hinter einem Schildchen, damit er sie nicht habe sehen können. Kurz darauf sei dann der Bus gekommen. (Auf die Frage, wieso sie damals nichts gesagt habe) Weil sie gedacht habe, dass sie dann nicht mehr zu ihm (= P.___) gehen könnte, wenn es diesem schlecht gehe. Sie sei mit dem Bus und Zug nach [Ort 2] gefahren. Sie sei bei ihm gewesen und es sei ihr schon damals «mega» komisch vorgekommen, weil er (= P.___) gar keine Verletzungen gehabt habe.

Bei dem Treffen in [Ort 2] handelte es sich um die erste Direktbegegnung zwischen der Privatklägerin 1 und P.___. Sämtliche frühere Kontakte erfolgten ausschliesslich über die sog. sozialen Medien (Instagram, WhatsApp, Skype, Facetime etc.). Es kann hierzu ergänzend auf die Aussagen der Privatklägerin 1 anlässlich ihrer ersten Videobefragung vom 2. Februar 2017 verwiesen werden (AS 40): Sie habe damals nie wirklich viel Zeit gehabt. Sie seien deshalb nicht zusammen ausgegangen und hätten nicht gemeinsam etwas unternommen. Sie hätten sich nicht [direkt] gesehen, sondern nur über eine «Cam» oder so. Sie habe die Gespräche sehr gut gefunden. Sie hätten es gut miteinander gehabt. (Auf die Frage, was das heisse) Sie hätten gut [miteinander] schreiben können. Sie hätten, so glaube sie, nie miteinander gestritten oder so. (Ob sie diesem P.___ irgendwann mal gesagt habe, wie sie heisse?) Ja, er habe es irgendwann schon gewusst, weil ihr Vater mal sein Lehrer in der Berufsschule gewesen sei.

-       Einvernehmlicher Geschlechts- und Oralverkehr zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 im Kinderzimmer von P.___ in [Ort 2]: Auch dies ist unbestritten (vgl. AS 467). Nachdem die Privatklägerin 1 in der Wohnung in [Ort 2] eingetroffen war, kam es zwischen P.___ und der Privatklägerin 1 in dessen Kinderzimmer auf dem Bett zum Geschlechts- und Oralverkehr. Dieser Sexualverkehr war einvernehmlich. Es kann hierzu ergänzend auf die Ausführungen der Privatklägerin 1 anlässlich der ersten Videobefragung verwiesen werden (AS 40): (Als sie sich geschrieben hätten, ob er dann schon Andeutungen gemacht habe) Die Privatklägerin nickt. Ja, schon. (Auf die Frage, was das heisse?) Er habe «so chly gschribe». (Auf die Frage, was er geschrieben habe?) Das wisse sie nun auch nicht mehr genau. Schon so solche Andeutungen. Er habe Bilder von seinem Körper geschickt oder so. (Auf die Frage, was dies für Bilder gewesen seien?) Vom Oberkörper einfach. (Sie habe gesagt, er habe sie geküsst. Auf die Frage, was in ihr vorgegangen sei?) Sie habe es «mega» schön gefunden. Sie habe ihn «mega» lieb gefunden. (Ob es ihr gefallen habe, als er begonnen habe, ihre Kleider auszuziehen?) Ja, es habe sie nicht gestört oder so. (Sie [Privatklägerin 1] habe vom Sex mit P.___ erzählt. Auf die Frage, ob ihr das gefallen habe, ob sie Freude gehabt habe und ob dies freiwillig gewesen sei?) Die Privatklägerin 1 nickt mehrmals. Ja, das sei freiwillig gewesen.

-       Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Wohnung des Beschuldigten: P.___ und die Privatklägerin 1 begaben sich nach dem in [Ort 2] vollzogenen Oral- und Geschlechtsverkehr mit dem Zug nach [Ort 4]. Die Privatklägerin 1 sagte zu dieser Reise im Rahmen der ersten Videobefragung Folgendes aus (AS 40): Er habe ihr Folgendes gesagt: «Komm, wir gehen nach [Ort 4] zu einem Kollegen.» Sie habe ihm gesagt: «Wir können sicher nicht gehen, wenn es dir so schlecht geht.» Er habe darauf gesagt: «Mou, mir gohts guet.» Sie habe ihm dies geglaubt und sie seien gegangen. (Ob auf dem Weg nochmals über den gemeinsamen Sex geredet worden sei?) Sie glaube nicht. Sie seien einfach nur nebeneinander gesessen. (Ob sie noch wisse, worüber sie zusammen gesprochen hätten?) Nein. (Die Privatklägerin 1 korrigiert sich) Doch, sie habe gefragt, wohin man nun gehe. Er habe ihr gesagt: «Zum Kolleg, chly goh ‘chille’.» Mehr wisse sie auch nicht. (Auf die Frage, wie sie sich gefühlt habe, als sie mit ihm unterwegs gewesen sei?) Sie habe sich eigentlich gut gefühlt. Sie habe einfach ein «mega» schlechtes Gewissen gehabt wegen der Eltern. Er oder sie – sie wisse nun nicht mehr, wer von beiden – sei schwarzgefahren, wegen des Kontrolleurs sei man dann so kribbelig, so nervös gewesen.

Von [Ort 4] aus fuhren P.___ und die Privatklägerin 1 mit dem Bus nach [Ort 1] zur Coop Tankstelle, wo Q.___ auf die beiden wartete. Zu dritt trafen sie schliesslich in der Wohnung des Beschuldigten ein.

-       Kommunikation und Planung vor den Sexualhandlungen in der Wohnung des Beschuldigten: Die sichergestellten Chatprotokolle dokumentieren die Kommunikation sowie Planung zwischen dem Beschuldigten, P.___, Q.___ und R.___ in den Wochen, Tagen sowie Stunden unmittelbar vor den sexuellen Handlungen, welche in der Nacht vom 18. auf den 19. April 2016 in der Wohnung des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1 vorgenommen worden sind. Im Zentrum stand jeweils die Frage, welche Mädchen – es ging jeweils um weibliche Personen im Schutzalter oder um minderjährige Frauen – als Sexobjekte gefunden bzw. «aufgetrieben» werden konnten und in welcher Reihenfolge sich die jungen Männer sexuell an diesen befriedigen konnten. Beispielhaft sei folgende Kommunikation wiedergegeben:

Chat-Auszug zwischen «A.___» (Beschuldigter) und «P.___»:

Beschuldigter:

«bring die bitte» (20.3.2016, 14:07:35 Uhr)

«Tu alles damit sie kommt» (20.3.2016, 14:09:28 Uhr, AS 380)

«Ich hoffe sie fickt au mit mir wenn du sie zuerst fickst» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)

«Sonst dreh ich durch» (20.3.2016, 14:46:46 Uhr, AS 381)

«Lass mich se sonst zuerst ficken wenn dir sicher bist dass se mit dir eh fickt» (20.3.2016, 14:48:53 Uhr, AS 383)

«Sonst geh ich leer aus» (20.3.2016, 14:48:57 Uhr, AS 383)

«Dann haut se ab» (20.3.2016, 14:49:06 Uhr, AS 383)

«Aber wenn ich leer ausgehe, dann mach ich das nie mehr mit» (20.3.2016, 14:51:07 Uhr, AS 383).

«Versuch sie zu überreden» (20.3.2016, 14:51:13 Uhr, AS 383)

«P.___ bring mir au fotze oder das geld wie wir abgemacht haben. Für dich suchst jede woche was zum ficken & für mich gibts angeblich nix» (20.3.2016, 21:18:21 Uhr, AS 383)

«gib einfach eine ab die du auch fickst» (20.3.2016, 22:18:41 Uhr, AS 384)

«Ich will sie net überreden zum ficken sondern sie muss wie J.___ sein» (20.3.2016, 22:19:03 Uhr, AS 384)

P.___:

«A.___» (21.3.2016, 15:32:03 Uhr, AS 384)

«Hann en neue plann» (21.3.2016, 13:32:11 Uhr, AS 384)

Beschuldigter:

«bring andere» (21.3.2016, 15:34:47 Uhr)

«Warum holste nicht E.___?» (28.3.2016, 19:13:17 Uhr, AS 384)

«Die vom Zug» (28.3.2016, 19:14:28 Uhr, AS 384)

«Nachdem ich se zuerst gefickt hab ja» (28.3.2016, 19:52:31, AS 385)

«Also bring so schnell wie möglich (28.3.2016, 19:59:38 Uhr, AS 385).

Chat-Auszug aus der von Q.___ unter dem Namen «4er» am 7. April 2016 errichteten Chatgruppe, welcher neben Q.___ auch P.___, R.___ und der Beschuldigte angehörten:

Q.___:

«die sött immer weder cho» (7.4.2016, 12:15:09 Uhr, AS 397)

«öppe 3-4x bis me ke lust meh hennd» (7.4.2016, 12:15:20 Uhr, AS 397)

«P.___ bitte spiel ihre beziehig vor» (7.4.2016, 12:15:28 Uhr, AS 397)

«ich bsorg dir [Name]» (7.4.2016, 12:15:31 Uhr, AS 397)

P.___:

«Ja» (7.4.2016, 12:15:33 Uhr, AS 397)

«das machi» (7.4.2016, 12:15:39 Uhr, AS 397)

Q.___:

«alter stimm wie J.___» (7.4.2016, 16:48:54 Uhr, AS 400)

Beschuldigter:

«Ähnlich» (7.4.2016, 16:49:12 Uhr, AS 400)

Q.___:

«die wird so hart gfickt alter» (7.4.2016, 16:52:03 Uhr, AS 400)

«erst vo A.___» (7.4.2016, 16:52:14 Uhr, AS 400)

«denn bombardiere ich & P.___ se tooooot» (7.4.2016, 16:52:22 Uhr, AS 400)

Beschuldigter:

«ich fick se tot» (7.4.2016, 16:55:15 Uhr, AS 400)

«ihr fickt dann ne leiche» (7.4.2016, 16:55:22 Uhr, AS 401)

Q.___:

«egal die chunt A.___» (7.4.2016, 16:57:06 Uhr, AS 402)

«wenn E.___ klappt» (7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)

Beschuldigter:

«hoffe» (7.4.2016, 16:57:12 Uhr, AS 402)

P.___:

«hann vlt [= vielleicht] no einni wo zu 100% 4 macht» (14.4.2016, 11:55:33 Uhr, AS 408)

Aufgrund der von P.___ am 18. April 2016 um 19:07:51 Uhr, 19:09:51 Uhr und 19:15:08 Uhr zugestellten Dokumente (AS 408) erfährt der Beschuldigte, dass P.___ mit der Privatklägerin 1 den Oral- und Geschlechtsverkehr vollzogen hat.

Die Reaktion des Beschuldigten fällt folgendermassen aus:

«Gratuliere P.___. Anstatt mit uns zu teilen holst sie zu dir, wie egoistisch

Will die woche mein geld haben» (18.4.2016, 19:17:32 Uhr, AS 409)

P.___:

«A.___ wart jetz» (18.4.2016, 19:17:50 Uhr, AS 409)

«jetz mach ich es so ich sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei» (18.4.2016, 19:18:23 Uhr, AS 409)

-       Sexuelle Handlungen von P.___, Q.___ und R.___ mit der Privatklägerin 1 nach vorgängigem Alkoholkonsum in der Wohnung des Beschuldigten in [Ort 1]:

In der Wohnung des Beschuldigten sass man in einer ersten Phase zusammen und konsumierte gemeinsam Alkohol. Es ist unbestritten, dass P.___ seinen Penis aus der Hose nahm, und die Privatklägerin 1 aufforderte, ihm nun vor den anderen einen «Blowjob» (Oralverkehr) zu machen. Die Privatklägerin 1, die sich nach ihren eigenen Angaben eine Beziehung mit P.___ erhoffte, führte hierzu aus, sie habe dann den Penis wohl kurz in den Mund genommen (vgl. deren Aussagen im Rahmen der zweiten Videobefragung, 8:55:50 Uhr: Sie seien auf dem Sofa gesessen, sie neben P.___, er habe plötzlich seine Hose aufgemacht und sie gefragt, ob sie ihm «eins blasen» könne. Sie habe nein gesagt. Es sei «mega» peinlich, weil seine Kollegen noch dort gewesen seien. Er (P.___) habe gesagt: «mou, mach einfach». (Und nachher?, 8:56:13 Uhr): Sie wisse nicht, sie habe ihn (Penis) wohl dort kurz im Mund gehabt, aber dort sei nicht wirklich viel gelaufen.

In der Folge wurde jener Plan in die Tat umgesetzt, der im Gruppenchat bereits von P.___ kurz zuvor (gleichentags um 19:18:23 Uhr) eingebracht worden war («jetz mach ich es so ich sage ihr[e] das ich wil das sie met euch ficlt [fickt] sonst ist alles verbei», AS 409). In seiner ersten jugendpolizeilichen Einvernahme vom 21. Februar 2017 sagte P.___ hierzu Folgendes aus (AS 470): Er habe ihr gesagt, sie solle es tun. Sie habe gezögert und es dann nur ihm zu liebe auch getan, weil sie ihn gemocht habe.

Dies deckt sich mit den Angaben der Privatklägerin 1, die anlässlich der ersten Videobefragung hierzu Folgendes ausführte (AS 40): Sie seien dann in dieser Wohnung gewesen. Sie habe dort allen «Hallo» gesagt. Es seien noch drei andere Typen dort gewesen. Nachher seien alle auf dem Sofa gesessen und hätten ferngesehen und einfach so miteinander geredet. Dann hätten diese Alkohol hervorgenommen und man habe angefangen, Alkohol zu trinken. Sie seien wirklich «mega» lieb zu ihr gewesen und hätten immer gefragt, ob sie etwas essen wolle oder irgendwie so etwas. Plötzlich habe der von Solothurn gesagt: «Ja, das sind meine Kollegen und ich teile alles mit ihnen.» Sie habe nein gesagt, sie wolle eigentlich nicht teilen, denn sie habe an den anderen gar kein Interesse gehabt. Er (P.___) habe gesagt: «Mou, wir gehen.» Er sei nach unten gegangen und sie sei ihm gefolgt. Sie seien ins Schlafzimmer gegangen. Ein Kollege oder zwei Kollegen (sie wisse die Anzahl nicht mehr) seien dann auch nach unten gekommen und hätten dann irgendwie das Zimmer geschlossen (im weiteren Verlauf der Videobefragung ergänzt die Privatklägerin 1, sie wisse nicht, ob die Türe damals zu oder abgeschlossen gewesen sei). Es sei dann «haut» zu Sex gekommen, aber die hätten alle verhütet gehabt. (Am Anfang habe gemäss ihrer Aussage P.___ gesagt, er teile alles mit seinen Kollegen und somit auch Frauen) Ja, das sei ihr «mega» komisch vorgekommen, das mache ehrlich [gesagt] kein Mann. Er habe so Andeutungen gemacht: «Wenn mi wotsch, denn muesch mi au mou mit de Kollege teile». (Wieso sie es dann trotzdem gemacht habe?) Weil sie sich gedacht habe, dass es dann vorbei sei und sie es gut mit P.___ habe, [die Privatklägerin 1 präzisiert] dass sie es noch besser mit ihm habe. (Auf die Nachfrage der befragenden Polizistin, was sie mit «vorbei sein» meine?) Dass es mit diesen Typen vorbei gewesen sei und sie dann mit P.___ eine Beziehung habe anfangen können, so irgendwie. (Ob sie [die Befragerin] es richtig verstanden habe, dass sie dannzumal gerne eine Beziehung mit P.___ gehabt hätte?) Ja, sie glaube dannzumal schon.

Dass es in der Folge zwischen R.___, Q.___ und P.___ und der Privatklägerin 1 im Schlafzimmer zum «Gruppensex» kam, ist nicht nur zugestanden, sondern aufgrund entsprechender Sicherstellungen (Videos in schlechter Qualität, da ab dem Bildschirm gefilmt, und Standbilder) auf dem Laptop und einer externen Festplatte des Beschuldigten auch nachgewiesen (vgl. dazu AS 254 f. und 258-263: Videos vom 18.4.2016, 23:41 Uhr und 23:43 Uhr): Auf dem Schrank im Schlafzimmer des Beschuldigten befand sich eine Kamera, welche den Gruppensex live auf einen Fernseher im Wohnzimmer übertrug. Von dort konnte der Beschuldigte die in seinem Schlafzimmer stattfindenden Geschehnisse mitverfolgen und mit seinem Handy Videoaufnahmen der auf den Fernseher übertragenen Bilder erstellen. Diese Videos wurden schliesslich weitergeschickt, u.a. auch an Personen, die nicht an den sexuellen Handlungen teilgenommen hatten (vgl. AKS Ziff. 3 lit a: Der Beschuldigte wurde rechtskräftig wegen harter Pornographie verurteilt, weil er das Sex-Video vom 18./19. April 2016 erstellt und in der Folge zeitnah zumindest an R.___ weitergeleitet hatte; Q.___ verschickte nachweislich mehrere Sex-Videos vom 18./19. April 2016 auch an seinen Bruder und diverse Kollegen, vgl. AS 514 f.). R.___ gab in seiner tatnächsten Einvernahme zu Protokoll, das Video sei umher gegangen wie eine Grippe (AS 54).

Die von den jungen Männern gemeinsam an der Privatklägerin 1 vorgenommenen und von ihr auf deren Anweisungen hin ausgeführten Sexualhandlungen zogen sich über eine lange Zeitperiode hin. Anlässlich der ersten Videobefragung wurde die Privatklägerin 1 ausdrücklich gefragt, wie lange das gegangen sei, worauf sie zur Antwort gab, das wisse sie nicht genau. Aber es sei schon recht lange gegangen. (Auf die Frage, was «recht lange» für sie heisse?) Sie hätten sich dort sozusagen wie abgewechselt und dann sei es schon recht lange gegangen. Sie sage mal zwei Stunden. Vielleicht sei es auch länger gewesen. (Wie abgewechselt?) Einmal sei eine Person hinausgegangen und eine andere Person sei wieder hineingekommen. P.___ bestätigte dieses Kommen und Gehen ausdrücklich.

R.___, Q.___ und P.___ verhüteten. Dies wurde von der Privatklägerin im Rahmen ihrer zweiten Videobefragung ausdrücklich bestätigt (vgl. AS 160, 9:02:56 Uhr: In der Kommode habe es eine Schublade mit Kondomen gehabt, sie hätten sie herausgeholt und angezogen).

Unstrittig ist im Weiteren, dass P.___, Q.___, und R.___ das Alter der Privatklägerin 1 im Tatzeitpunkt kannten (vgl. AS 83, Antwort auf Frage 2; AS 469, Antwort auf Frage 22; AS 472, Antwort auf Frage 52; AS 510, Antworten auf die Fragen 19, 22 und 22). Dieses wurde auch im Gruppenchat thematisiert (AS 403: «sone hure so jung» [7.4.2016, 16:59:19 Uhr], «mit 13» [7.4.2016, 17:00 Uhr]) und wurde auch am Tatabend von der Privatklägerin selbst genannt (vgl. die Aussage von R.___: AS 84). P.___, Q.___ und R.___ (alle mit Jahrgang 1998, wobei einzig R.___ im Tatzeitpunkt bereits 18-jährig war) wurden denn auch aufgrund der mit der Privatklägerin 1 vollzogenen sexuellen Handlungen vom 18./19. April 2016 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind rechtskräftig verurteilt (AS 1135 f., 2319).

-       Zweimaliger Geschlechtsverkehr und Oralverkehr des Beschuldigten mit der Privatklägerin 1:

Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte, unmittelbar nachdem P.___, Q.___ und R.___ das Schlafzimmer verlassen hatten, diesen Raum betrat und es in der Folge zum Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 kam. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Privatklägerin 1 im Anschluss an die vaginale Penetration den Penis des Beschuldigten in ihrem Mund hatte und es dort zum Samenerguss kam. Ebenso unstrittig ist, dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Nacht, irgendwann nach Mitternacht, im Schlafzimmer ein weiteres Mal den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin 1 vollzog und sich die Privatklägerin 1 zu diesem Zeitpunkt alleine mit dem Beschuldigten in dessen Wohnung befand, da P.___, R.___ und Q.___ die Wohnung zuvor bereits verlassen hatten.

Der Beschuldigte räumte – nach anfänglichem Bestreiten – in der Einvernahme vom 2. März 2017 ausdrücklich ein, er habe das Alter der Privatklägerin 1 gekannt (AS 93): Darüber sei kurz zuvor in seiner Wohnung im Wohnzimmer gesprochen worden. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass die Privatklägerin 1 13 Jahre alt sei. Der Beschuldigte ist denn auch bezüglich dieser Handlungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern rechtskräftig schuldig gesprochen worden (AKS Ziff. 2 lit. a/Dispositivziff. 3, 3. Lemma).

3. Bestrittener Sachverhalt

Strittig ist, ob der Beschuldigte, wie ihm dies in AKS Ziff. 1 lit. a vorgehalten wird, die Privatklägerin 1 unter psychischen Druck gesetzt und/oder zum Widerstand unfähig gemacht sowie durch Anwendung von Gewalt zur (mehrfachen) Duldung des Beischlafs und des Oralverkehrs genötigt hat.

Der Beschuldigte bestreitet, die Privatklägerin 1 genötigt und die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen vorgenommen zu haben.

Nachfolgend werden deshalb die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 dargelegt und in der Folge unter Einbezug des bundesgerichtlichen Urteils einer Würdigung unterzogen.

4. Beweismittel

4.1 Aussagen des Beschuldigten

4.1.1 Der Beschuldigte gab bei der ersten polizeilichen Befragung am 22. Februar 2017 an (AS 063 ff.), er kenne die Privatklägerin 1 vom Sehen her, er wisse nicht, wie lange schon. Auf die weiteren Fragen zur Sache verweigerte er die Aussage. Aus dem Fehler, der zur Verurteilung wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Jahr 2014 geführt gehabt habe, habe er gelernt und sich seither nicht mehr strafbar gemacht. Drogen konsumiere er keine.

4.1.2 An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom gleichen Tag (AS 1512 ff.) erklärte der Beschuldigte, er wisse nun, was die Strafverfolger in der Hand hätten, und er wolle kooperieren. Ein Kollege habe die Privatklägerin 1 damals zu ihm gebracht. Das ihm vorgelegte Chatprotokoll müsse manipuliert sein: Er wisse erst jetzt, dass er ein Mitglied dieses Gruppenchats gewesen sein solle. Er könne sich nicht daran erinnern, je in diesem Gruppenchat mitgeschrieben zu haben. Er wolle sich mit seinen Aussagen nicht retten. Die belastenden Aussagen von Q.___ und P.___ seien falsch. (Auf Frage) E.___ habe er auf keinen Fall genötigt, diese habe alles freiwillig gemacht. (Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach diese im Vorfeld des Oralverkehrs mehrfach «nein» gesagt und ihn auch weggedrückt habe) Das stimme auf gar keinen Fall. (Auf Vorhalt der sichergestellten Videoaufnahmen) Ja, er sei dabei gewesen. Alle hätten gewusst, dass ein Video erstellt werde. E.___ habe dies kurze Zeit später erfahren. Sie habe es ziemlich locker genommen und nur gelacht. Die Kamera im Schlafzimmer habe alles nach oben auf den Fernseher gesendet. Die Leute hätten das dann gefilmt. Er wisse nicht, wer das gefilmt habe. P.___, Q.___ und R.___ seien unten bei E.___ gewesen, er oben im Wohnzimmer. Bei ihm seien ein bis zwei Personen gewesen, an die er sich heute nicht mehr erinnern könne. Eine dieser Personen habe das Ganze dann ab dem Fernseher gefilmt und dies dann an die drei Personen, die auf dem Film mit E.___ Sex hätten, weiterversendet. (Auf Vorhalt, dass die anderen vier Beteiligten nichts von weiteren Personen berichtet hätten) Vielleicht könnten sich diese nicht mehr an diese weiteren Personen erinnern. Diese weiteren Personen seien nur ganz kurz in seiner Wohnung dabei gewesen. (Auf erneute Nachfrage) Er könne sich nicht an die Namen der Personen erinnern, welche das Video erstellt und versendet hätten. Dies sei nach fast einem Jahr nicht verwunderlich, sie seien ja auch nur kurz anwesend gewesen. (Auf Vorhalt seiner einschlägigen Vorstrafe) Ja, nun hole man das hervor und unterstelle ihm etwas. Damit meine er den dritten Vorfall mit K.___.

4.1.3 Anlässlich der Haftverhandlung vom 24. Februar 2017 (AS 1540 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, seine bisherigen Aussagen seien nicht alle richtig. Er frage sich, weshalb E.___ erst zehn Monate später über die Sache spreche. Sie grüsse ihn jeweils ganz normal, ebenso grüsse ihn K.___, welche ihn auch nicht angezeigt habe. Er gebe jetzt zu, dass er Sex mit E.___ gehabt habe, er habe sie aber nicht genötigt. Auf dem Video sehe man, dass sie das mit den drei Anderen freiwillig mache. Das zeige, wie sie zu dem Thema stehe. Er wisse nicht, weshalb sie ihm so etwas unterstelle. (Auf Frage) Ja, die Nötigung bestreite er. (Auf Frage) Ja, er gebe zu, beim Chat dabei gewesen zu sein. An diesem Abend habe sie P.___ vor ihnen allen befriedigt, dann sei es zum «4er» gekommen. Sie hätten deshalb nicht geglaubt, dass sie so jung sei. (Auf Frage nach den beiden weiteren, unbekannten Personen, die in der Wohnung anwesend gewesen sein sollen) Da habe er sich geirrt, es gebe diese nicht. Er müsse dies mit einem anderen Abend verwechselt haben. Ihm sei vorgestern alles zu viel gewesen. Das Video habe er allein gefilmt und verschickt. Er habe es ab dem Bildschirm aufgenommen und sie hätten es untereinander verschickt. Das sei unüberlegt gewesen.

4.1.4 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 2. März 2017 (AS 89 ff.) gab der Beschuldigte erstmals konkret Auskunft zu seinen sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin 1. (Auf die Frage, wer wie viel Alkohol an diesem Abend getrunken habe) Er könne sich nicht mehr genau erinnern. Er denke, dass alle nur wenig Alkohol getrunken hätten. Es sei niemand an- oder betrunken gewesen. E.___ habe etwas getrunken. Er wisse nicht was und wieviel. Er habe mit E.___ einmal Vaginalsex und einmal Oralsex gehabt. Zuerst seien die drei Andern mit ihr unten gewesen. Die Privatklägerin 1 habe gewünscht, dass er das ganze Geschehen auf Video aufnehme. Er habe das Video ab Bildschirm aufgenommen. Auf dem Video sei ersichtlich, dass die Personen einen «4er» gehabt hätten, dies alles auf freiwilliger Basis. Sie habe nie gesagt, dass sie etwas nicht wolle. Sie habe sich ausgezogen und habe sich rücklings aufs Bett gelegt. Er sei auf sie drauf gelegen und habe mit ihr Vaginalverkehr gehabt. Er wisse nicht mehr, ob er einen Erguss gehabt habe. Er wisse nicht mehr, wie lange dies gedauert habe. Dann seien sie beide wieder nach oben gegangen. (Auf Frage) Ja, er habe verhütet. (Auf Frage) Ja, E.___ sei einverstanden gewesen. Sie habe sich auf keinen Fall gewehrt oder gesagt, sie wolle das nicht. Er habe sie nie festgehalten. (Auf Frage) Ja, er habe mit ihr auch Oralverkehr gehabt. Dieser sei beim zweiten Mal vollzogen worden. (Auf die Frage, wann das zweite Mal gewesen sei?) Als die anderen drei Jungs mit ihr fertig gewesen seien. Sie sei dabei vor ihm auf dem Bett gesessen und habe das gemacht. Dabei habe er nicht verhütet. (Auf Frage) Ja, er habe das Alter von E.___ gekannt. Darüber sei kurz zuvor im Wohnzimmer seiner Wohnung auch gesprochen worden. Niemand habe das so ernst genommen. Sie sei gefragt worden, wie alt sie sei. Zudem sei auch im Chat zuvor erwähnt worden, dass sie 13 Jahre alt sei. Sie habe das auch kurz vorher in seiner Wohnung gesagt. Wenn diese sage, er habe sie beim Sex an den Armen festgehalten, als sie versucht habe, ihn wegzudrücken, dann sei das eine Lüge. Er gebe die sexuellen Handlungen zu, aber er habe sie zu nichts gezwungen oder genötigt. Das sei eine andere Liga. (Ob er bemerkt habe, dass die Privatklägerin 1 es nicht gewollt habe und ihn habe wegdrücken wollen?) Nein, es sei alles auf freiwilliger Basis abgelaufen. (Auf Vorhalt der Aussagen der Privatklägerin 1, wonach sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und er nicht auf sie gehört habe, sondern einfach weitergemacht habe. Was er dazu sage?) Nein, das stimme nicht. Wenn das so gewesen wäre, dann hätten die Jungs dies oben gehört. (Die Privatklägerin 1 habe ausgesagt, dass es dann nochmals zu Sex gekommen sei, er sei nochmals zu ihr gekommen und habe Sex gewollt. Gemäss der Privatklägerin 1 habe diese schlafen wollen und dies nicht gewollt, er habe sich nicht darum gekümmert, was sie sage, und habe Sex mit ihr gemacht) Sie habe schon bei ihm im selben Bett übernachtet, das stimme. Der Sex sei vollzogen worden. Ja, das stimme, aber auf freiwilliger Basis. Sie habe sich weder gewehrt noch gesagt, sie wolle das nicht. Sie habe auch körperlich keine Anzeichen gemacht, dass sie sich zurückziehen wolle. (Auf Frage) Es sei eine üble Nachrede und Rufschädigung, dass Frauen in seiner Wohnung Koks oder Ecstasy konsumiert hätten. (Auf Frage) Wie schon gesagt, habe er das Video auf Wunsch der Jungs erstellt und auch nur ihnen geschickt, dieses aber nicht online hochgeladen oder sonst verbreitet. Das müssten die anderen getan haben, E.___ solle ja mit dem Film erpresst worden sein. (Auf die Frage, wie es dazu gekommen sei, dass die Privatklägerin 1 mit ihm ins Schlafzimmer hinuntergegangen sei?) Die anderen hätten dies vorgeschlagen, er könne nicht sagen, wer es gewesen sei. Er habe eingewilligt. (Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin alleine mit ihm nach unten gegangen sei, da ein «4er» geplant gewesen sei) Er habe gesagt, dass er alleine wolle, er stehe nicht auf «4er». Auf keinen Fall habe er Anzeichen bemerkt, dass sie das nicht wolle. E.___ habe bei ihm geschlafen, weil sie angeblich von daheim ausgerissen sei und erst am nächsten Tag habe heimkehren dürfen, weil sie Stress und Streit gehabt habe. Am Morgen sei sie dann weg gewesen, als er aufgewacht sei. Er habe sie danach per WhatsApp gefragt, ob sie gegangen sei. Sie habe geantwortet «Ja, voll». Kurze Zeit später habe er ihre Nummer gelöscht und er habe nur noch ganz selten Kontakt mit ihr per SnapChat gehabt. Er habe keine Absicht gehabt mit ihr. Über den Abend hätten sie nie mehr gesprochen. (Auf die Frage, ob er der Einvernahme noch etwas beifügen wolle) Ja, er habe E.___ hin und wieder am Bahnhof von [Ort 4] gesehen, nach seinem Feierabend. Sie habe ihn aber normal gegrüsst und sei auch hie und da zu ihnen gekommen, dies könnten Q.___ und R.___ bestätigen. So verhalte sich niemand, der zu etwas genötigt oder gezwungen worden sei. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sie das selber den Eltern schon im April 2016 erzählt oder eine Anzeige gemacht. Weil sie sich nun schäme und sich gegenüber ihren Eltern von der Sache distanzieren wolle, spreche sie von Nötigung. Das Video sei der beste Beweis, dass sie alles freiwillig und mit Freude mitgemacht habe. Man sehe sie jede Woche mit neuen Typen und sehe so, wie sie zur Sache stehe.

4.1.5 Anlässlich der beiden Einvernahmen vom 7. März 2017 (AS 114 ff. und AS 126 ff.) wurden andere Vorhalte (Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz, sexuelle Handlungen zum Nachteil von S.___) behandelt. Anlässlich der Befragung vom 22. März 2017 (AS 171 ff.) ging es ebenfalls um diverse andere Vorhalte.

4.1.6 An der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. September 2018 (AS 1007 ff.) verweigerte der Beschuldigte vollumfänglich die Aussage.

4.1.7 Vor Amtsgericht verwies der Beschuldigte auf seine bisherigen Angaben und bestritt, je jemanden vergewaltigt zu haben (O-G AS 395).

4.1.8 Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb der Beschuldigte bei seinen früheren Angaben. Konfrontiert mit den Aussagen von E.___, führte er aus, das stimme nicht, denn sonst wäre sie nicht in jener Nacht (bei ihm) im Zimmer geblieben und hätte ihn danach nicht gegrüsst und ihm geschrieben (ASB 126).

4.1.9 Anlässlich der Verhandlung im Neubeurteilungsverfahren machte der Beschuldigte vollumfänglich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

4.2 Aussagen der Privatklägerin 1

Vorbemerkung: Mit Urteil vom 22. März 2023 (6B_803/2021, 6B_838/2021, 6B_839/2021) kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss: Zwischen den protokollierten Aussagen der Privatklägerin 1 (bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 3) und der Privatklägerin 2 (bundesgerichtliche Beschwerdeführerin 2) und den Videoaufzeichnungen seien diverse Diskrepanzen festzustellen, welche insbesondere den jeweiligen Kernsachverhalt der drei Vergewaltigungen beträfen und vom Berufungsgericht unberücksichtigt geblieben seien. Die Aussagen in den Videoeinvernahmen seien reicher und diverse ergänzenden Angaben hätten keinen Eingang in die Protokolle gefunden, was im Bundesgerichtsurteil auf den Seiten 19 und 20 (E. 6.3.2) anhand von einzelnen Beispielen belegt wird. Das Bundesgericht folgerte im Weiteren, dass die Videoaussagen der beiden Privatklägerinnen nicht oder zumindest nicht angemessen berücksichtigt worden seien. Audiovisuell aufgezeichnete Einvernahmen könnten nur dann überhaupt dazu führen, dass die Berufungsinstanz von der persönlichen Befragung einer Auskunftsperson absehen dürfe, wenn die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen tatsächlich auch anhand von solchen Aufzeichnungen gewürdigt werde (E. 6.3.2 S. 20).

Es ist vor dem Hintergrund dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der höchstrichterlich geübten Kritik am Berufungsurteil vom 12. März 2021 unabdingbar, die Videoaussagen der Privatklägerinnen 1 und 2, soweit sich diese auf den Kernsachverhalt beziehen, nachfolgend detailliert wiederzugeben.

4.2.1 Aussagen zum Geschlechts- und Oralverkehr mit dem Beschuldigten anlässlich der ersten Videobefragung vom 2. Februar 2017 (AS 40)

(Auf die Frage der Polizistin, ob sie sich noch an den ganzen Abend erinnern könne?) An nicht ganz alles. In Bezug auf das, was im Schlafzimmer passiert sei, wisse sie noch so kleine «Usschnittli», vielmehr wisse sie nicht. (Auf die Anschlussfrage, wieso dies so sei?) Sachen, die sie so wie schockiert hätten, die ihr Angst gemacht hätten: Das wisse sie noch, den Rest nicht. (Auf die Frage, was dies für Sachen gewesen seien, die ihr Angst gemacht hätten?) Mit diesem A.___ sei sie plötzlich alleine im Zimmer gewesen und der habe ohne Verhütung Sex mit ihr gehabt. Sie habe ihm aber gesagt: «Mou, mach mit Verhütung». Er habe aber nein gesagt, er passe auf. Sie habe gesagt: «Mou, mach mit.» Er habe nein gesagt, für ihn sei es unbequem. Sie habe gesagt: «Oké». Sie habe es nicht wirklich so gewollt. Er habe dann «haut» so weitergemacht. Bevor er «gekommen» sei, habe er ihr in den Mund (die Privatklägerin 1 beginnt den Satz von Neuem) Sie sei so gelegen, er habe sie «so chly» gehalten und sei bei ihr gewesen, sie habe versucht, ihn wegzustossen, weil sie mit ihm eigentlich gar nicht gewollt habe, es habe sie so «gruuset» mit ihm. Dann sei er «ufegrütscht» bis zu ihrem Mund und dann habe er «haut» dort seinen Samenerguss gehabt, in ihrem Mund drin. Dann sei er, so glaube sie, [aus dem Schlafzimmer] hinausgegangen. Was nachher gewesen sei, wisse sie nicht mehr. (Befragende Polizistin: Sie [Privatklägerin 1] habe gesagt, er habe die Verhütung nicht gewollt, und vorher habe sie noch die Angst erwähnt. Auf die Anschlussfrage, wie sich die Angst bei ihr geäussert habe?) Es sei einfach «mega» komisch gewesen, weil es sie auch «gruuset het» mit diesem. (Ob sie ihm das zu spüren gegeben habe?) Das wisse sie nicht mehr. Es könne sein, dass sie ihm gesagt habe «nei, ig möcht ned» und sie ihn auch weggedrückt habe, aber sie wisse nicht, ob er es auch wirklich so bemerkt habe («gmerkt het»). Das wisse sie nicht. (Gemäss ihren Aussagen sei er hinauf gerutscht und habe seinen Samenerguss in ihrem Mund gehabt. Auf die Frage, wie es nachher weitergegangen sei?) Er sei hinauf gerutscht, sie habe nein gesagt und er habe gesagt «mo, mo, es isch guet». Sie habe ihm gesagt, dass sie dies eigentlich nicht möchte. Er habe gesagt «mou, mou» und habe weitergemacht. Nachdem er seinen Samenerguss gehabt habe, habe er sich, wie sie glaube, wieder angezogen und sei nach oben zu seinen Kollegen gegangen. (Und sie?) Das wisse sie nicht mehr. Sie habe sich, so glaube sie, auch wieder etwas – sie glaube, es sei die Trainerhose gewesen – angezogen. Sie habe auch noch etwas getrunken. Zuvor hätten sie ihr auch noch etwas zum Trinken nach unten gebracht. (Auf die Frage, was dies gewesen sei?) Eine Capri Sonne, das wisse sie noch. (Auf die Frage, wie sie reagiert habe, als sie den Samenerguss in ihrem Mund gehabt habe?) Sie habe schon nicht so Freude gehabt, weil sie ihm gesagt habe, dass sie das nicht möchte. Ja, sie habe nicht mehr viel machen können. Sie habe dann einfach etwas getrunken. (Auf die Frage, ob sie etwas getrunken und das [= Sperma] heruntergeschluckt habe?) Ja. (Auf die Frage, ob noch weitere Sachen konsumiert worden seien?) Sie glaube, dass sie auch noch etwas gegessen hätten. (Was denn?) Später habe sie, so glaube sie, Brot gegessen. Vorher hätten sie Salz-«Stängeli» gehabt oder so etwas und nachher wisse sie nicht mehr, Cola oder Wasser, nein Ice-Tea sei es gewesen. (Ob Drogen an diesem Abend ein Thema gewesen sei?) Das wisse sie nicht mehr. (Auf die Nachfrage, ob sie es wirklich nicht mehr wisse oder ob sie es nicht mehr wisse, weil sie es vielleicht nicht sagen wolle?) Das wisse sie wirklich nicht, ob sie vom Kiffen oder so gesprochen hätten. (Ob gegen sie irgendwie Gewalt angewendet worden sei?) Bei diesem A.___, dieser habe sie einmal «so chly» an den Armen festgehalten. Ansonsten wisse sie es nicht. (Auf die Frage, was diese Typen mit ihr geredet hätten, als diese alleine mit ihr im Zimmer gewesen seien?) Sie hätten einfach gesagt, was sie machen müsse, vielmehr hätten

STBER.2023.29 — Solothurn Obergericht Strafkammer 17.01.2024 STBER.2023.29 — Swissrulings