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Solothurn Obergericht Strafkammer 22.09.2020 STBER.2020.23

22 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·6,460 parole·~32 min·4

Riassunto

Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Kiefer

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Riechsteiner

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___,  vertreten durch Advokatin Pia Gössi,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Gewerbsund bandenmässiger Diebstahl, Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, Hehlerei, Hausfriedensbruch - Neubeurteilung Strafzumessung

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.          Prozessgeschichte

1. Am 28. Februar 2019 fällte die Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn folgendes Urteil:

1.              Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte B.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Anklageziffern A.1.2 und A.1.4) freigesprochen wurde.

2.              Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A.___ gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10) freigesprochen wurde.

3.              Der Beschuldigte B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 16. Mai 2012 (Anklageziffern A.1.1, A.1.3 und A.1.5 bis A.1.11)

4.              Der Beschuldigte C.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

des gewerbs- und teilweise bandenmässigen Diebstahls, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis 1. Mai 2012 (Anklageziffern B.1.1 bis B.1.7)

5.              Der Beschuldigte A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und A.1.11)

der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 (Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9)

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer A.1.11)

6.              Der Beschuldigte B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 33 Tagen wird angerechnet.

7.              Der Beschuldigte C.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 2 Tagen wird angerechnet.

8.              Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 3 Tagen wird angerechnet.

9.              Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des erstinstanzlichen Urteils auf die Anträge betreffend Widerruf des dem Beschuldigten 1 mit Strafverfügung vom 3. März 2010 bedingt gewährten Strafvollzugs (40 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 100.00) und des dem Beschuldigten 3 mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 19. April 2011 bedingt gewährten Strafvollzugs (10 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 110.00) nicht eingetreten worden ist.

10.           Es wird festgestellt, dass die Privatklägerin D.___ AG gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen gegen den Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

11.           Es wird festgestellt, dass gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des erstinstanzlichen Urteils der Antrag der Privatklägerin D.___ AG auf Zusprechung einer Parteientschädigung gegenüber dem Beschuldigten 3 auf den Zivilweg verwiesen worden ist.

12.           Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 12 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'546.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 11'291.45 (= 90% von CHF 12'546.05) während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 1 zulassen.

13.           Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 13 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 9'986.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 4'248.00, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 zulassen.

14.           Es wird festgestellt, dass gemäss der teilweise rechtskräftigen Ziffer 14 des erstinstanzlichen Urteils die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt wurde, zahlbar durch den Staat, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates im Umfang von CHF 5'258.60 (= 90% von CHF 5'842.90) während 10 Jahren und der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'360.45, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten 3 zulassen.

15.           Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten B.___, Advokat Matthias Aeberli, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'882.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit CHF 2'912.10, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten B.___ erlauben.

16.           Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten C.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird für das Berufungsverfahren auf total CHF 4'047.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang 75%, somit CHF 3'035.25, sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten C.___ im Umfang von CHF 1'282.35 (resultierend aus 75% der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 5'756.80 bei einem Stundenansatz von CHF 260.00, wobei der Differenzbetrag CHF 1'709.80 ausmacht), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten C.___ erlauben.

17.           Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Viktor Müller, wird für das Berufungsverfahren auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 90%, somit CHF 840.20, sowie der Nachzahlungsanspruch des ehemaligen amtlichen Verteidigers gegenüber dem Beschuldigten A.___ im Umfang von CHF 969.50 (resultierend aus 90% der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe CHF 2’010.80 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der Differenzbetrag CHF 1'077.25 ausmacht).

18.           Dem Beschuldigten A.___ wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

19.           Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von total CHF 21'984.35 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 18'000.00 und CHF 3’984.35 Auslagen) werden den Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

-           Dem Beschuldigten B.___ im Betrag von CHF 8'323.95

-           Dem Beschuldigten C.___ im Betrag von CHF 7’337.95

-           Dem Beschuldigten A.___ im Betrag von CHF 5'122.45

Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

20.           Die Kosten des Berufungsverfahrens von total CHF 10'310.00 (bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 10'000.00 und CHF 310.00 Auslagen) werden den Beschuldigten wie folgt zur Bezahlung auferlegt:

-           Dem Beschuldigten B.___ im Betrag von CHF 2'577.50

-           Dem Beschuldigten C.___ im Betrag von CHF 2'577.50

-           Dem Beschuldigten A.___ im Betrag von CHF 3'093.00

Der Rest geht endgültig zu Lasten des Staates.

21.           Die dem Beschuldigten A.___ auferlegten Verfahrenskosten von CHF 3'093.00 werden mit der ihm zugesprochenen reduzierten Parteientschädigung von CHF 778.60 verrechnet, so dass er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 2’314.40 zu bezahlen hat.

2. Der Beschuldigte A.___, vertreten durch Advokatin Pia Gössi, erhob am 23. Mai 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht und stellte folgende Anträge:

1.         In Gutheissung der Beschwerde seien Ziff. 5 in Bezug auf die Schuldsprüche der mehrfachen Hehlerei (Anklageziffer C.2) und der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am 18. April 2012, Ziff. 8, Ziff. 14 bezüglich des Rückforderungsanspruchs und des Nachzahlungsanspruchs, Ziff. 17, Ziff. 18, Ziff. 19, Ziff. 20 und Ziff. 21 des Urteils vom 28. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn (STBER.2017.78) aufzuheben und es sei/seien

a.         Herr A.___ vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl begangen am 18. April 2012 (Anklageziffer C.1 i.V.m. A.1.8.) freizusprechen;

b.         Herr A.___ vollumfänglich vom Vorwurf der Hehlerei (Anklageziffer C.2) freizusprechen;

c.         Herr A.___ wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl und Hausfriedensbruch begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 und C.3 i.V.m. A.1.11) zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 30.00, bei einer Probezeit von zwei Jahre, zu verurteilen;

d.         Die Verfahrenskosten und die Kosten der amtlichen und der freigewählten Verteidigung seien sowohl für das erstinstanzliche als auch für das Berufungsverfahren zu höchsten 10% dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

2.         Eventualiter sei das Urteil vom 28. Februar 2019 des Obergerichts des Kantons Solothurn aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

Der Beschuldigte A.___ liess vor Bundesgericht einerseits geltend machen, zwischen der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei bestehe keine Realkonkurrenz. Ausserdem werde der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Hehlereihandlungen in der Anklageschrift zeitlich, örtlich und inhaltlich zu wenig genau umgrenzt worden seien. Schliesslich kritisierte der Beschuldigte A.___, das Berufungsgericht habe für alle Delikte gestützt auf das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung, somit ohne Beurteilung der Einzeldelikte, eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe verhängt.

3. Die beiden Beschuldigten C.___ und B.___ sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten darauf, das Urteil an das Bundesgericht weiterzuziehen. Bezüglich die Beschuldigten C.___ und B.___ erwuchs das Urteil per 28. Februar 2019 in Rechtskraft (vgl. Verfügung vom 25. Juni 2020). Die Strafkammer des Obergerichts reichte am 6. Februar 2020 ihre Vernehmlassung an das Bundesgericht ein.

4. Die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hiess die Beschwerde des Beschuldigten A.___ mit Urteil vom 11. März 2020 (BGer 6B_619/2019) teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht des Kantons Solothurn zurück. Konkret hielt das Bundesgericht fest, die Rüge des Beschuldigten A.___, er sei zu Unrecht sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl verurteilt worden, sei unberechtigt. Es führte aus, der Beschuldigte habe durch voneinander unabhängige Handlungen die Tatbestände der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei begangen. Indem er zuerst als Gehilfe die Vortat gefördert und danach an der Beute Hehlerei begangen habe, müsse er für beide Tatbestände bestraft werden. Das Obergericht habe den Beschuldigten A.___ zu Recht wegen Verübung beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig gesprochen (E. 1). Ebenso wies das Bundesgericht das Argument des Beschuldigten A.___, die Anklageschrift sei zu wenig bestimmt und verletze das Anklageprinzip, zurück. In Bezug auf die Strafzumessung entschied jedoch das Bundesgericht, das Obergericht habe Bundesrecht verletzt, indem es nicht die vom Bundesgericht entwickelte Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB befolgt habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.

5. In der Folge führte die Strafkammer des Obergerichts die Angelegenheit unter der Verfahrensnummer STBER.2020.23 im Neubeurteilungsverfahren weiter. Mit Verfügung vom 27. April 2010 ordnete der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren an und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung schriftlich begründeter Anträge zur Strafzumessung. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn folgende Anträge im Neubeurteilungsverfahren:

1.         A.___ sei zu einer bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 100.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.         Die Verfahrenskosten seien A.___ aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme zunächst Ausführungen, weshalb vorliegend eine Geldstrafe und nicht mehr eine Freiheitsstrafe (wie dies im ersten Berufungsentscheid STBER.2017.78 ausgefällt worden war) auszusprechen sei. Sie argumentierte, die einzelnen Taten seien aufgrund der jeweiligen Tatschwere mit Strafen unter 360 Einheiten zu sanktionieren. Dadurch werde die zum Tatzeitpunkt geltende Obergrenze für Geldstrafen von 360 Tagessätzen nicht überschritten. Es gebe auch keine spezialpräventiven Aspekte, die für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprächen. Folglich sei eine Geldstrafe und nicht eine Freiheitsstrafe auszufällen. In Bezug auf die Höhe der Geldstrafe vertrat die Staatsanwaltschaft die Ansicht, die Geldstrafe sei auf 360 Tagessätze festzusetzen. Vorliegend sei das alte Recht milder, weil nach altem Recht für alle Taten eine Geldstrafe ausgefällt werden könne. Nach neuem Recht hingegen müsse mindestens die schwerste Hehlereihandlung mit einer Freiheitsstrafe sanktioniert werden, weil 180 Einheiten nicht verschuldensangemessen seien und nach neuem Recht kurze Freiheitsstrafen zulässig seien. Dies führe dazu, dass der Beschuldigte A.___ nach neuem Recht mit einer Freiheitsstrafe und zusätzlich mit einer Geldstrafe bestraft würde, weshalb das neue Recht nicht das mildere sei.

6. Der Beschuldigte A.___ liess am 13. Juli 2020 aktuelle Belege zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen einreichen. Innert erstreckter Frist reichte Advokatin Pia Gössi ihre Honorarnote ein und stellte für den Beschuldigten A.___ am 6. August 2020 folgende Anträge:

1.         A.___ sei zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

2.         Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

Der Beschuldigte A.___ vertrat in seiner Stellungnahme die Auffassung, das Bundesgericht habe in seinem Urteil 6B_619/2019 vom 11. März 2020 in E. 3.4 klar gemacht, dass aufgrund der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesänderung die auszufällende Geldstrafe höchstens 180 Tagessätze betragen dürfe. Dieses Höchstmass sei vorliegend bindend, selbst wenn dies zu einem unbilligen Ergebnis führe.

In der Eventualbegründung wurde seitens des Beschuldigten A.___ vorgebracht, vorliegend sei das neue Recht im Hinblick auf das Höchstmass der Tagessätze günstiger. Konkret wurde argumentiert, bereits die Erstinstanz habe für die schwerste Hehlereihandlung vom 1. Mai 2012 eine Strafe von 210 Einheiten veranschlagt. Das Berufungsgericht hingegen habe in ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht nicht überzeugend begründet, weshalb 240 Strafeinheiten angemessen seien. Die Erstinstanz habe sich allerdings ausführlich und einlässlich mit der Tat auseinandergesetzt. Es sei nicht einzusehen, weshalb das Berufungsgericht im Gegensatz zur ersten Instanz für dasselbe Delikt eine um 30 Einheiten höhere Einsatzstrafe als verschuldensangemessen erachte. Folglich müsse es bei den 210 Strafeinheiten für die schwerste Hehlereihandlung bleiben.

Zudem argumentierte der Beschuldigte A.___, es sei ein höherer Rabatt aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu gewähren: Weil das Verfahren bis zu seinem definitiven Abschluss nochmals zwei Jahre länger gedauert habe als im Zeitpunkt des Urteils des Berufungsgerichts vom Februar 2019, sei der Rabatt von 20% auf 25% zu erhöhen. Die Einsatzstrafe von 210 Einheiten sei deshalb auf 157 Einheiten zu reduzieren. Selbst wenn der Rabatt lediglich 20% betrage, ergebe dies eine Einsatzstrafe von 168 Strafeinheiten. Daraus folge, dass auch nach neuem Recht für das schwerste Delikt eine Geldstrafe zu verhängen sei.

Subeventualiter wurde argumentiert, auch bei einer Veranschlagung von 240 Einheiten sei das neue Recht das mildere, weil der Rabatt von 25% aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots zu einer Einsatzstrafe von 180 Tagessätzen führe. Auch bei dieser Betrachtungsweise sei das neue Recht die lex mitior. Damit liege das Höchstmass bei 180 Tagessätzen Geldstrafe. Angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnisse sei die Tagessatzhöhe auf maximal CHF 50.00 festzusetzen.

7. Die Stellungnahme samt Honorarnote von Advokatin Gössi wurde der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 10. August 2020 zur Kenntnisnahme zugestellt. Diese liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Folglich erweist sich das Verfahren als spruchreif.

8.1 In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche Ziffern, welche den Beschuldigten C.___ betreffen (Ziffern 4, 7, 9, 13, 16, 19, 20).

8.2 In Rechtskraft erwachsen sind sämtliche Ziffern, welche den Beschuldigten B.___ betreffen (Ziffern 1, 3, 6, 12, 15, 19, 20).

8.3 In Rechtskraft erwachsen sind weiter folgende Ziffern, die den Beschuldigten A.___ betreffen und welche angefochten oder vom Bundesgericht bestätigt wurden: Ziffern 2, 5, 9, 10, 11 sowie 14 und 17 in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen der ehemaligen amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___.

8.4 Noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind demnach folgende Ziffern, welche den Beschuldigten A.___ betreffen:

-           Ziffer 8: Bestrafung des Beschuldigten A.___;

-           Ziffern 14 und 17 in Bezug auf den Rückforderungsanspruch des Staates;

-           Ziffer 18: Parteientschädigung für das Berufungsverfahren;

-           Ziffer 19: Auflage der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten A.___;

-           Ziffer 20: Auflage der Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in Bezug auf den Beschuldigten A.___;

-           Ziffer 21: Verrechnung der Parteientschädigung des Beschuldigten A.___ mit den ihm auferlegten Verfahrenskosten.

9. Es ist somit im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren eine Strafzumessung für den Beschuldigten A.___ für folgende Schuldsprüche gemäss Ziffer 5 des Urteils des Obergerichts vom 28. Februar 2019 vorzunehmen:

der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 (Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9)

der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und A.1.11)

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer A.1.11)

Ausserdem sind die Kostenfolgen für den Beschuldigten A.___ neu zu beurteilen. Für die entsprechend festgestellten Sachverhalte und rechtliche Würdigung wird auf das Urteil des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 29. Juni 2017 sowie auf das Urteil des Obergerichts Solothurn vom 28. Februar 2019 verwiesen.

II.       Strafzumessung

A. Allgemeines zur Strafzumessung

1.1 Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionsrecht in Kraft (AS 2016 1249, BBl 2012 4721). Der Beschuldigte beging die vorgeworfenen Taten vor Inkrafttreten des neuen Rechts. Gemäss dem geltenden Prinzip der «lex mitior» ist das neue Recht in dieser Konstellation nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der lex mitior wird die konkrete Methode angewendet. Die Frage, ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, ist daher in Bezug auf den konkreten Einzelfall zu prüfen.

1.2 Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen möglich war (aArt. 34 Abs. 1 StGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zulässig (Art. 34 Abs. 1 StGB). Nach altem Recht war zudem eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten nur ausnahmsweise zulässig (aArt. 41 Abs. 1 StGB), während mit der Revision die Möglichkeit von kurzen (bedingten oder unbedingten) Freiheitsstrafen wieder eingeführt wurde (BBl 2012 4712 ff.).

2.1 Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).

Bei der Tatkomponente können verschiedene objektive und subjektive Momente unterschieden werden. Beim Aspekt der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes (Ausmass des verschuldeten Erfolgs) geht es sowohl um den Rang des beeinträchtigten Rechtsguts wie um das Ausmass seiner Beeinträchtigung, aber auch um das Mass der Abweichung von einer allgemeinen Verhaltensnorm. Auch die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs) ist als objektives Kriterium für das Mass des Verschuldens zu berücksichtigen. Unter der subjektiven Seite ist die Intensität des deliktischen Willens (Willensrichtung des Täters) zu beachten. Dabei sprechen für die Stärke des deliktischen Willens insbesondere Umstände wie die der Wiederholung oder Dauer des strafbaren Verhaltens oder auch der Hartnäckigkeit, die der Täter mit erneuter Delinquenz trotz mehrfacher Vorverurteilungen oder sogar während einer laufenden Strafuntersuchung bezeugt. Hier ist auch die Skrupellosigkeit, wie auch umgekehrt der strafmindernde Einfluss, den es haben kann, wenn ein V-Mann bei seiner Einwirkung auf den Verdächtigen die Schranken des zulässigen Verhaltens überschreitet, zu beachten. Hinsichtlich der Willensrichtung ist es richtig, dem direkten Vorsatz grösseres Gewicht beizumessen als dem Eventualdolus. Die Grösse des Verschuldens hängt weiter auch von den Beweggründen und Zielen des Täters ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Delinquenz umso schwerer wiegt, je grösser das Missverhältnis zwischen dem vom Täter verfolgten und dem von ihm dafür aufgeopferten Interesse ist.

Schliesslich ist unter dem Aspekt der Tatkomponente die Frage zu stellen, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Hier geht es um den Freiheitsraum, welchen der Täter hatte. Je leichter es für ihn gewesen wäre, die Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 7 E. 3a aa). Innere Umstände, die den Täter einengen können, sind unter anderem psychische Störungen mit einer Verminderung der Schuldfähigkeit, aber auch unterhalb dieser Schwelle, wie Affekte, die nicht entschuldbar, aber doch von Einfluss sind, Konflikte, die sich aus der Bindung an eine andere Kultur ergeben, Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, subjektiv erlebte Ausweglosigkeit oder Verzweiflung und so weiter.

Bei der Täterkomponente sind einerseits das Vorleben, bei dem vor allem Vorstrafen, ins Gewicht fallen – Vorstrafenlosigkeit wird neutral behandelt und bei der Strafzumessung nur berücksichtigt, wenn die Straffreiheit auf aussergewöhnliche Gesetzestreue hinweist (BGE 136 IV 1) – und andererseits die persönlichen Verhältnisse (Lebensumstände des Täters im Zeitpunkt der Tat), wie Alter, Gesundheitszustand, Vorbildung, Stellung im Beruf und intellektuelle Fähigkeiten zu berücksichtigen. Des Weiteren zählen zur Täterkomponente auch das Verhalten des Täters nach der Tat und im Strafverfahren, also ob er einsichtig ist, Reue gezeigt, ein Geständnis abgelegt oder bei den behördlichen Ermittlungen mitgewirkt hat, wie auch die Strafempfindlichkeit des Täters.

2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Auch bei einer Mehrzahl von Taten muss eine Verschuldensbewertung für jede einzelne Tat vorgenommen werden. Es ist für jede einzelne Tat zu begründen, welche konkrete Einzelstrafe jeweils angemessen ist und weshalb die gewählte Sanktionsart als erforderlich erachtet wird. Die sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet nicht von dieser Vorgehensweise (BGE 144 IV 313 E. 1.1.3; 144 IV 217 E. 3.5.3). Gemäss Bundesgericht ist zunächst für jedes Delikt innerhalb seines jeweiligen Strafrahmens eine Einzelstrafe festzulegen. Diese Einzelstrafen sind dann – soweit sie gleichartig ausfallen – erst in einem zweiten Schritt gegebenenfalls zu einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Bei der Gesamtstrafenbildung ist sodann jeweils von der für die schwerste Tat festgelegten Einzelstrafe als Einsatzstrafe auszugehen und diese ist dann für die übrigen Einzelstrafen unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen (vgl. BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 ff. und E. 4). Diese Vorgehensweise ist gemäss Bundesgericht zu beachten, selbst wenn es zu unbilligen Ergebnissen führt (Urteil des Bundesgerichts 6B_619/2019 E. 3.4 in fine; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3, E. 3.6). Das Bundesgericht hielt explizit fest, ein unbilliges Ergebnis sei hinzunehmen und ein ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und des Wortlautes von Art. 49 StGB sei nicht gerechtfertigt.

B. Konkrete Strafzumessung unter Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts

1. Wahl der Sanktionsart

Der Beschuldigte A.___ ist wegen mehrfacher Gehilfenschaft zum Diebstahl, mehrfacher Hehlerei und einfachen Hausfriedensbruchs zu verurteilen. Er hat zweimal Gehilfenschaft geleistet zu den Diebstählen der beiden anderen Beschuldigten und hat ihnen als Hehler in fünf Fällen das Diebesgut abgekauft und weiterveräussert. Zudem hat er sich einmal beim Befahren des Firmengeländes der Geschädigten des Hausfriedensbruchs schuldig gemacht.

Wie in den nachfolgenden Erwägungen aufgezeigt wird, ist vorliegend für keine der vorgehaltenen Tathandlungen eine Strafe von mehr als 360 Einheiten auszufällen. Da der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft ist, gibt es keine spezialpräventionsrechtlichen Gründe, welche für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Es kann somit für sämtliche Delikte eine Geldstrafe ausgefällt werden.

2. Bestimmung des schwersten Delikts: Hehlerei beim Diebstahl gemäss Anklageschrift A.1.9

Ausgangspunkt für die konkrete Strafzumessung ist das schwerste Delikt. Vorliegend ist dies die Hehlerei beim Diebstahl gemäss Anklageschrift (nachfolgend AKS) 1.1.9, begangen am 1. Mai 2012, in der Zeit zwischen 22:03 und 22:36 Uhr, indem die Beschuldigten B.___ und C.___ ein Kupferseil (Cu-Seil Kupfer CU-SL-G 35, 19x1,79) à 3‘535 kg im Wert von CHF 30‘322.00 bei der Geschädigten D.___ AG entwendeten. Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe von einem Tag bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (Art. 160 Abs. 1 StGB).

Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Wert des gehehlten Deliktsguts nicht mehr gering war. Der Beschuldigte nahm Diebesgut von rund CHF 30'000.00 entgegen, entschädigte hingegen den Beschuldigten B.___ mit lediglich CHF 5‘500.00 bis CHF 6‘000.00 und profitierte damit mit einem Betrag von rund CHF 24'000.00. Der Beschuldigte hat folglich wesentlich von dieser Hehlerei profitiert. Sodann stellt die Art und das hohe Gewicht des Deliktsguts einige Anforderungen an den Hehler. Das Deliktsgut als solches konnte kaum an gutgläubige Dritte weiterverkauft werden. Ausserdem waren die Diebstahlsdelikte der beiden anderen Beschuldigten ohne die vom Beschuldigten A.___ gebotene Möglichkeit, das Deliktsgut weiter zu veräussern, kaum denkbar gewesen.

In subjektiver Sicht ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte bezüglich der von bekannter Täterschaft übernommenen Hehlerware mit direktem Vorsatz handelte. Mit der Vorinstanz ist zu erwähnen, dass er die volle Entscheidungsfreiheit besass und aus rein finanziellen und mithin egoistischen Beweggründen handelte, wobei ein finanzielles Motiv für sein deliktisches Handeln auf der Hand liegt. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich in leichtem Ausmass verschuldenserhöhend aus.

Damit kann insgesamt zufolge des nicht sehr hohen Deliktsgutes auf ein leichtes Verschulden im mittleren Bereich geschlossen werden. Ausgehend von der für Hehlerei angedrohten Strafe von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, erachtet das Gericht vorliegend eine hypothetische Einsatzstrafe von 210 Strafeinheiten für verschuldensangemessen.

3. Asperation

Diese Einsatzstrafe ist nun zu erhöhen zur Abgeltung der übrigen Delikte.

3.1 Hehlerei des Deliktsguts aus dem Diebstahl gemäss AKS A.1.1

Bei der Hehlerei des Deliktsguts aus dem Diebstahl gemäss AKS A.1.1, bei welchem die Beschuldigten B.___ und C.___ bei der Geschädigten D.___ AG zu einem unbekannten Zeitpunkt in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 eine Spule mit Kupferlitze à 1’670 kg im Wert von CHF 17'388.00 entwendeten, erhielt der Beschuldigte B.___ beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 3'000.00. Davon gab er dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 1'500.00.

Zur objektiven und subjektiven Tatschwere kann auf die obigen Erwägungen gemäss Ziff. 2 verwiesen werden. Der Wert des Hehlergutes war mit CHF 17'388.00 jedoch nur rund halb so hoch wie beim schwersten Delikt gemäss AKS 1.9. In subjektiver Hinsicht ist auch hier von direktem Vorsatz auszugehen.

Es ist eine Strafe von 180 Strafeinheiten auszufällen. Gestützt auf das Asperationsprinzip erscheint eine Strafe von 90 Strafeinheiten angemessen.

3.2 Hehlerei des Deliktsguts aus dem Diebstahl gemäss AKS A.1.6

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.6 entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 3. April 2012, zwischen 19:38 bis 20:58 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit Litzendraht à 1’630 kg im Wert von CHF 16'357.00. Der Beschuldigte A.___ übergab dem Beschuldigten B.___ hierfür einen Betrag von CHF 3'000.00.

Zum Tatverschulden kann auf die Erwägungen gemäss Ziff. 3.1 verwiesen werden. Der Wert des Hehlergutes war mit CHF 16'357.00 vergleichbar mit dem Deliktsbetrag unter AKS A.1.1. Auch hier war dem Beschuldigten klar, dass die Spule aus illegaler Herkunft stammte. Dabei handelte er aus eigenem Antrieb und wiederum veranlassten ihn finanzielle Motive zur Tat.

Es rechtfertigt sich eine Strafe von 180 Strafeinheiten. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine Strafe von 90 Einheiten angemessen.

3.3 Hehlerei des Deliktsguts aus dem Diebstahl gemäss AKS A.1.3

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.3 entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 bei der Geschädigten D.___ AG eine Spule mit Kupferlitze à 760 kg im Wert von CHF 7'633.00. Der Beschuldigte B.___ erhielt beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 800.00. Davon gab er dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 400.00. Angesichts des tieferen Wertes des Hehlergutes von CHF 7'633.00 und den sonst gleichbleibenden Umständen betreffend das Tatverschulden ist eine Strafe von 120 Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der Asperation scheint eine Strafe von 60 Einheiten angemessen.

3.4 Hehlerei des Deliktsguts aus dem Diebstahl gemäss AKS A.1.8

Beim Diebstahl gemäss AKS A.1.8 entwendeten die Beschuldigten B.___ und C.___ am 18. April 2012, in der Zeit zwischen 18:43 und 18:48 Uhr, bei der Geschädigten D.___ AG einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert von ca. CHF 1'200.00. Der Beschuldigte B.___ erhielt beim Verkauf der Spule an den Beschuldigten A.___ CHF 1'200.00. Davon gab er dem Beschuldigten C.___ für dessen Beteiligung CHF 600.00.

Auch hier kann auf die obigen Ausführungen zur Tatschwere verwiesen werden. Wiederum ist angesichts der Art des Deliktsguts von einem strukturierten, planmässigen Handeln auszugehen. Es ist eine Strafe von 60 Strafeinheiten auszufällen. Unter Berücksichtigung der Asperation erscheint eine Strafe von 30 Einheiten angemessen.

3.5 Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss AKS A.1.8

Nebst den Hehlereihandlungen ist der Beschuldigte A.___ für die Gehilfenschaft zum Diebstahl zu bestrafen. Gemäss AKS A.1.8 stellte der Beschuldigte A.___ den beiden anderen Beschuldigten am 18. April 2012 den Lieferwagen seines Vaters zur Verfügung, damit diese einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 und Abfallrestkupfer im Wert von ca. CHF 1'200.00 entwenden konnten.

Die Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss AKS A.1.8 ist durch die Strafe für die Hehlereihandlungen weitgehend abgegolten, weshalb die Strafe mit 30 Einheiten zu veranschlagen ist. Asperationsweise führt dies zu einer Straferhöhung von 15 Strafeinheiten.

3.6 Hausfriedensbruch und Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss AKS A.1.11

Bei der Gehilfenschaft zum Diebstahl gemäss AKS A.1.11 stellte der Beschuldigte wiederum den Lieferwagen zur Verfügung, so dass die Beschuldigten C.___ und B.___ ein Kupferseil à 2'135 kg im Wert von CHF 18'773.00 sowie einen Verpackungsbehälter im Wert von CHF 50.00 entwenden konnten. Der Beitrag des Beschuldigten fiel vergleichsweise gering aus. Es ist von einem leichten Verschulden im unteren Bereich auszugehen. Auch hier ist die Gehilfenschaft zum Diebstahl durch die Strafe für die Hehlereihandlungen weitgehend abgegolten, weshalb auch vorliegend eine Strafe von 30 Einheiten auszufällen ist. Asperationsweise ergibt dies eine Straferhöhung von 15 Einheiten.

Sodann beging der Beschuldigte durch sein Verhalten gleichzeitig einen Hausfriedensbruch. Er hielt sich am 15. Mai 2012, um ca. 23:50 Uhr, auf dem Firmengelände der D.___ AG gegen deren Willen auf, als er mit dem weissen Lieferwagen seines Vaters den beiden anderen Beschuldigten half, das Diebesgut abzutransportieren. Es handelte sich um eine Geschäftsliegenschaft und der Beschuldigte hielt sich nur auf dem Areal auf, ohne ein Gebäude zu betreten. Auch die Art und Weise, wie er sich Zutritt verschaffte, deutet auf keine besondere kriminelle Energie hin, da er von den anderen Beschuldigten, welche Mitarbeiter der Geschädigten waren, hineingelassen wurde. Zwar handelte er mit direktem Vorsatz, aber es kann von einem sehr leichten Verschulden gesprochen werden. Angemessen erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten, was asperiert eine Straferhöhung von 15 Einheiten ergibt.

3.7 Zwischenfazit

Unter ausschliesslicher Berücksichtigung der Tatkomponenten ergibt sich somit eine (theoretische) Strafe von 525 Einheiten.

4. Täterkomponenten

Bezüglich der persönlichen Verhältnisse kann auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (US 37). Aus der Lebensgeschichte und den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Der Beschuldigte hat eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Missbrauch von Schildern und Ausweisen vom 19. April 2011, wofür ihn die Staatsanwaltschaft Aargau mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von CHF 300.00 bestraft hat. Leicht straferhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte noch während laufender Probezeit begangen hat, was zu einer Straferhöhung um 15 Strafeinheiten auf 540 führt.

5. Verletzung des Beschleunigungsgebots

Vorliegend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung der langen Verfahrensdauer spezielles Gewicht zu geben. Die vorgehaltenen Handlungen wurden in der Zeit von Ende Oktober 2011 bis Mitte Mai 2012 verübt. Die Verhaftung des Beschuldigten erfolgte am 20. Juni 2012 und erst rund vier Jahre später, am 15. April 2016, wurde Anklage erhoben. Das erstinstanzliche Urteil erging am 29. Juni 2017, weshalb im Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils die Delikte über fünf Jahre zurücklagen. Das Verfahren war weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht von grosser Komplexität. Das Verfahren dauerte deshalb zu lange.

Ab Dezember 2017 wurde das Berufungsverfahren STBER.2017.78 vor Obergericht geführt. Die Berufungsverhandlung fand zwar erst am 27. Februar 2019 statt, was aber als noch angemessen erscheint. Die schriftliche Urteilsanzeige wurde am 4. März 2019 an die Parteien versendet. Das schriftlich begründete Urteil wurde am 8. April 2019 der Post übergeben, was vor der Ordnungsvorschrift von Art. 84 Abs. 4 StPO ohne Weiteres Stand hält. Nachfolgend war das Verfahren vor Bundesgericht hängig und wurde mit Urteil vom 11. März 2020 abgeschlossen. Ab April 2020 wurde das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 vor Obergericht aufgenommen und mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Das Berufungs- und Neubeurteilungsverfahren weist somit keine weiteren Verzögerungen auf. Insgesamt ist aber eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen und im Dispositiv festzuhalten. Es rechtfertigt sich eine Strafreduktion um knapp 20% von 540 auf 450 Strafeinheiten.

6. Fazit Strafzumessung

Gestützt auf die dargelegte Praxis des Bundesgerichts (vgl. Ziff. A.2.2 hiervor) ist die Geldstrafe somit auf das gesetzlich vorgesehene Mass von 360 Tagessätzen festzulegen.

7. Tagessatzhöhe

Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt bildet das Nettoeinkommen, welches der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorischen Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsausalgen (BGE 142 IV 315 E. 5.3.2).

Der Beschuldigte ist verheiratet und Vater von zwei schulpflichtigen Kindern. Er liess in seiner Stellungnahme vom 6. August 2020 ausführen, er erziele aktuell ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'500.00 (ohne Kinderzulagen). Er habe für zwei schulpflichtige Kinder zu sorgen. Zwar sei seine Ehefrau auch erwerbstätig, aber sie erziele ein noch tieferes Einkommen als er. Über namhaftes Vermögen verfüge er nicht.

Die Tagessatzhöhe berechnet sich wie folgt: Das Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 3‘500.00. Nach einem Pauschalabzug von 30% (CHF 1'050.00) resultieren CHF 2'450.00. Für die beiden Kinder gelten Unterstützungsabzüge von 27.5%, so dass der massgebliche Tagessatz auf abgerundet CHF 50.00 festzusetzen wäre. Um einer knappen finanziellen Situation Rechnung zu tragen, ist der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in dem Masse herabzusetzen, dass einerseits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebensführung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Vor dem Hintergrund der zweifellos knappen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten A.___ ist die Tagessatzhöhe deshalb auf CHF 30.00 festzusetzen.

8. Vollzug und Anrechnung Untersuchungshaft

8.1 Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines bedingten Vollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Angesichts des Vorlebens und der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist ihm der bedingte Vollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

8.2 Die drei Tage erstandene Untersuchungshaft sind im Vollzugsfall an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

9. Konkrete Strafzumessung unter Anwendung des am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Rechts

Wie unter Ziff. B.1.2 dargelegt wurde, erscheint für das schwerste Delikt eine Strafe von 210 Einheiten verschuldensangemessen. Während nach altem Recht die Ausfällung einer Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen möglich war (Art. 34 Abs. 1 aStGB), ist nach neuem Recht nur noch eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zulässig und die Möglichkeit von kurzen Freiheitsstrafen wurde wieder eingeführt. Damit erweist sich das alte Recht mit Blick auf die Möglichkeit höherer Geldstrafen sowie der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit kurzer Freiheitsstrafen als milder. Da bei Anwendung des neuen Rechts eine Freiheitsstrafe hätte ausgesprochen werden müssen, ist das neue Recht nicht das mildere. Es bleibt bei der Anwendung des zur Tatzeit geltenden Rechts.

III.        Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

1.1 Verfahrenskosten

Die Frei- und Schuldsprüche bleiben unverändert. Die dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 5'122.45 sind entsprechend dem ersten Urteil des Berufungsgerichts zu bestätigen.

1.2 Entschädigung von Rechtsanwalt Müller für das erstinstanzliches Verfahren

Die Entschädigung des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt Viktor Müller, wurde vom Amtsgericht Olten-Gösgen für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 5'842.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und blieb unangefochten. Gemäss Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils vom 28. Februar 2019 wurde der Rückforderungsanspruch des Staates auf CHF 5'258.60 (= 90% von CHF 5'842.90) festgelegt. Dieser ist zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren STBER.2017.78

2.1 Verfahrenskosten

Die Berufung ist – aus heutiger Sicht – bezüglich des Strafmasses teilweise erfolgreich. Der Beschuldigte erzielt eine mildere Sanktionsform und die Verbindungsbusse fällt weg. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, dass er 80% der ihm im Berufungsverfahren STBER.2017.78 auferlegten Verfahrenskosten zu tragen hat. Der Kostenanteil des Beschuldigten im Berufungsverfahren betrug 1/3 von CHF 10'310.00, somit CHF 3'436.65. 80% sind CHF 2'749.30. Der Beschuldigte hat folglich CHF 2'749.30 (= 80% von CHF 3'436.65) zu tragen.

2.2 Entschädigung von Rechtsanwalt Müller für das Berufungsverfahren STBER.2017.78

Die Entschädigung für Rechtsanwalt Müller für das Berufungsverfahren legte das Obergericht im Urteil vom 28. Februar 2019 auf CHF 933.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) fest, was unangefochten blieb. Der Rückforderungsanspruch des Staates ist neu auf CHF 746.85 (= 80% von CHF 933.55) festzulegen. In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch hiess das Berufungsgericht einen Stundenansatz von CHF 230.00 gut, was bei 4.45 Stunden und Auslagen von CHF 63.40 sowie 8% Mehrwertsteuer CHF 1'173.85 ergibt. Der Differenzbetrag zwischen dem vollen Honorar und dem Honorar gemäss Gebührentarif beträgt CHF 240.30. Der Beschuldigte hat neu 80% des Differenzbetrages, somit CHF 194.25 (= 80% von CHF 240.30) zu tragen.

2.3 Parteientschädigung für das Berufungsverfahren STBER.2017.78

Im Berufungsverfahren STBER.2017.78 wurden die Aufwendungen von Pia Gössi auf CHF 7'785.90 gekürzt. Davon wurde dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 778.60 (= 10% von CHF 7'785.90) zugesprochen. Neu wird dem Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'557.20 (20% von CHF 7'785.90) zugesprochen. Der Rest geht zu Lasten des Staates.

3. Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23

Die Kosten dieses Verfahrens hat der Staat zu tragen, ebenso die Parteientschädigung an den Beschuldigten. Für das vorliegende Neubeurteilungsverfahren reichte Advokatin Pia Gössi mit Eingabe vom 6. August 2020 eine Honorarnote betreffend ihre anwaltlichen Aufwendungen ein. Die darin aufgeführten Aufwendungen von insgesamt CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) erweisen sich als angemessen.

4. Verrechnung

Die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und CHF 2'031.10 werden mit dem ihm auferlegten Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet. Folglich hat er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 (Differenz zwischen CHF 7'871.75 und CHF 3'588.30) zu bezahlen.

Demnach wird in Anwendung von aArt. 34 Abs. 1 und 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 50, Art. 51, Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 25, Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 135, Art. 379 ff., Art. 398 ff. und Art. 429 ff. StPO festgestellt und erkannt:

1.         Es wird festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten C.___ in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 4, 7, 9, 13, 16, 19, 20.

2.         Es wird weiter festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten B.___ in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 1, 3, 6, 12, 15, 19, 20.

3.         Der Beschuldigte A.___ wird gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Diebstahl (AKS C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.6 und A.1.10) freigesprochen.

4.         Der Beschuldigte A.___ hat sich gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des erstinstanzlichen Urteils wie folgt schuldig gemacht:

der mehrfachen Gehilfenschaft zum Diebstahl, begangen am 18. April 2012 und am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.1 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.8 und A.1.11)

der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 (Anklageziffer C.2 in Bezug auf die Anklageziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9)

des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012 (Anklageziffer C.3 in Bezug auf die Anklageziffer A.1.11)

5.         Zudem wird festgestellt, dass folgende Ziffern des Urteils des Obergerichts Solothurn vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78) betreffend den Beschuldigten A.___ in Rechtskraft erwachsen sind: Ziffern 9, 10 und 11. Ziffern 14 und 17 sind in Bezug auf die Höhe der Entschädigungen des ehemaligen amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___ in Rechtskraft erwachsen.

6.         Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 2 Jahren, wovon drei Tage durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

7.         Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wurde.

8.1      Der Beschuldigte hat die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 5'122.45 zu tragen.

8.2      Der in Dispositiv-Ziff. 14 des Urteils vom 28. Februar 2019 festgesetzte Rückforderungsanspruch des Staates in Bezug auf das Honorar von Rechtsanwalt Viktor Müller, Olten, für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 5'258.60 (= 90% von CHF 5'842.90) wird bestätigt.

9.1      Die Kosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 werden dem Beschuldigten im Betrag von CHF 2'749.30 (= 80% von CHF 3'436.65) auferlegt.

9.2      Der Rückforderungsanspruch des Staates in Bezug auf die Entschädigung von Rechtsanwalt Viktor Müller für das Berufungsverfahren STBER.2017.78 wird auf CHF 746.85 (= 80% von CHF 933.55) festgelegt.

9.3      In Bezug auf den Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwalt Müller für das Berufungsverfahren hat der Beschuldigte CHF 194.25 zu tragen (resultierend aus 80% der Differenz zum vollen Honorar in der Höhe von CHF 1'173.85 bei einem Stundenansatz von CHF 230.00, wobei der Differenzbetrag CHF 240.30 ausmacht).

9.4      Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren STBER.2017.78 eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 1'557.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

10.1   Die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens STBER.2020.23 gehen zu Lasten des Staates.

10.2   Für das Neubeurteilungsverfahren STBER.2020.23 wird dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'031.10 (inkl. Auslagen und MwSt.) zugesprochen.

11.     Die dem Beschuldigten zugesprochenen Parteientschädigungen von CHF 1'557.20 und CHF 2'031.10 werden mit dem ihm auferlegten Verfahrenskosten aus dem erstinstanzlichen Verfahren von CHF 5'122.45 und den Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens STBER.2017.78 in der Höhe von CHF 2'749.30 verrechnet, so er dem Staat noch Verfahrenskosten von CHF 4'283.45 zu bezahlen hat.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vize-Präsident                                                           Die Gerichtsschreiberin

von Felten                                                                         Riechsteiner

Der vorliegende Entscheid wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1293/2020 vom 31. März 2022 bestätigt.

STBER.2020.23 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.09.2020 STBER.2020.23 — Swissrulings