Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 06.05.2020 STBER.2020.16

6 maggio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·4,106 parole·~21 min·3

Riassunto

gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, etc. sowie Frage der Landesverweisung und Widerrufsverfahren

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 6. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer  

Ersatzrichterin Streit-Kofmel

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, […], amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,

Beschuldigter und Berufungskläger,

betreffend     gewerbsmässiger Diebstahl etc. Widerrufsverfahren und obligatorische Landesverweisung (STBER.2019.7)

                     Neubeurteilung

Die Neubeurteilung erfolgt im Einverständnis mit den Parteien im schriftlichen Verfahren.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 25. September 2018 fällte das Amtsgericht Solothurn-Lebern folgendes Urteil (Akten Vorinstanz Seiten 145 ff. [im Folgenden S-L 145 ff.]):

«

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-    des mehrfachen Diebstahls,

-    der mehrfachen Sachbeschädigung,

-    des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017,

-    der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018.

2.    Der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr ist widerrufen.

3.    A.___ wird unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

a)  einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe;

b)  einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    A.___ sind 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

5.    Es wird festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.    A.___ wird für 7 Jahre des Landes verwiesen.

7.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben.

8.    Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-    0.45 g Heroingemisch                        (Asservate, KAPO Solothurn)

-    5 g Heroingemisch                 (KAPO BS, Betäubungsmitteldienst)

9.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.  A.___ hat die Kosten des Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.»

2. Der Beschuldigte meldete mit Schreiben vom 28. September 2018 gegen dieses Urteil die Berufung an (S-L 192).

3. Gemäss Berufungserklärung des Beschuldigten vom 28. Januar 2019 richtete sich die Berufung gegen die Ziffern 6 und 7 des erstinstanzlichen Urteils. Es wurde beantragt, von einer Landesverweisung sei abzusehen, eventualiter sei diese auf fünf Jahre zu beschränken; auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) sei zu verzichten.

4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung eines Rechtsmittels.

5. In Rechtskraft erwachsen waren die Ziffern 1 - 5 sowie 8 - 10 des erstinstanzlichen Urteils.

6. Am 29. Mai 2019 fällte das Berufungsgericht folgendes Urteil (Verfahren STBER.2019.7):

«

I.

Betreffend A.___ wird eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

II.

1.    Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___ schuldig gemacht:

des mehrfachen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___ unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

a)    einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe;

b)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___ 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.    Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet.

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-       0.45 g Heroingemisch                        (Asservate, KAPO Solothurn)

-       5 g Heroingemisch                 (KAPO BS, Betäubungsmitteldienst)

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rückforderung).

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12.  Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.»

7. Gegen das Berufungsurteil erhob der Oberstaatsanwalt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht (datiert vom 13.9.2019) und beantragte, das Urteil des Berufungsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Auflage, dass eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen und deren Dauer gerichtlich festzulegen sei.

8. In Rechtskraft erwachsen sind folgende Ziffern des Berufungsurteils:

-        Ziff. I,

-        Ziff. II 1 - 6, 8 - 9, 10 (soweit die Höhe der Entschädigung betreffend) und 11.

9. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2020 gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Die Vorinstanz habe antragsgemäss die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen und die Dauer der Landesverweisung festzusetzen (S. 13 des Urteils).

10. Die Strafkammer des Obergerichts eröffnete in der Folge das vorliegende Neubeurteilungsverfahren.

11. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Neubeurteilungsverfahren mit Stellungnahme vom 23. März 2020, es sei für die Dauer von 7 Jahren die obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien durch das Gericht festzulegen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Zur Begründung werde auf das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018, Ziffer V (US 31 - 41), verwiesen.

12. Der Beschuldigte lässt mit Eingabe vom 2. April 2020 beantragen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen, eventualiter sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen. Auf die Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vom Staat zu bezahlen, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruches des Staates und des Nachzahlungsanspruches des amtlichen Verteidigers. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien durch den Staat zu tragen.

II. Obligatorische Landesverweisung

1. Anordnung

Wie dargelegt, ist aufgrund des ergangenen Bundesgerichtsurteils die obligatorische Landesverweisung anzuordnen. Zur Begründung führte das Bundesgericht im Wesentlichen aus, der Beschwerdegegner habe mit den mehrfachen Einbruchsdelikten Anlasstaten der obligatorischen Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB begangen. Da als Anlasstaten einzig nach der Inkraftsetzung von Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Taten in Betracht fallen würden, seien die Verurteilungen vom 27. Juni 2012 und vom 11. August 2005 insoweit nicht massgebend, indes seien sie in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen; wie in der migrationsrechtlichen Interessenabwägung sei eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum angefochtenen Urteil ausschlaggebend.

Von der Landesverweisung könne nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen würden (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel sei restriktiv anzuwenden. Ein Härtefall lasse sich erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Soweit ein Anspruch aus Art. 8 EMRK in Betracht falle, sei die Rechtsprechung des EGMR zu beachten.

Es sei festzustellen, dass der Beschwerdegegner in der Schweiz über keinen Aufenthaltstitel verfüge. Mit den Anlasstaten habe er die Suspension der Einreisesperre, welche einem befristeten Familienbesuch gedient habe, in grober Weise missbraucht. Die Drogensucht sei bei der Begehung der Einbrüche nicht im Vordergrund gestanden, sodass seine Delinquenz umso weniger verständlich sei.

Unter dem Titel der Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügten selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht; erforderlich seien besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur. Solche Beziehungen seien vorliegend nicht gegeben. Es sei nicht gleichsam schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz anzunehmen.

Unter dem familienrechtlichen Titel von Art. 8 Ziff. 1 EMRK sei der Schutzbereich berührt, wenn eine Ausweisung eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigen würde, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Nach den vorinstanzlichen und erstinstanzlichen Feststellungen lasse sich ein intaktes Familienleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht annehmen. Entgegen der Verteidigung sei aber mit der Erstinstanz festzustellen, dass der Beschuldigte seiner Verantwortung gegenüber der Familie nicht nachgekommen sei. Im Rahmen des Besuchsrechts vom 7. März bis 7. April 2017 habe er die Einbrüche vom 10. März 2017 und 1. April 2017 begangen. Er habe sich mithin wie ein «Kriminaltourist» verhalten, der zwecks Begehung von Straftaten in die Schweiz eingereist sei, um seinen Lebensunterhalt im Heimatland zu finanzieren.

Eine normale familiäre und emotionale Beziehung reiche nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst ein (gefestigtes) Anwesenheitsrecht stünde unter dem Vorbehalt der Eingriffsrechtfertigung im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK.

Selbst bei einer stabilen Familie habe es der Täter, der den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet und mutwillig auf's Spiel gesetzt habe,  hinzunehmen, wenn die Beziehung zu seiner Ehefrau künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden könne. Der Beschwerdegegner lebe nicht in einer Ehe; ebensowenig lasse sich ein eheähnliches, gefestigtes Konkubinat annehmen. Soweit nicht besondere Umstände vorliegen würden, könnten sich Konkubinatspaare nicht auf Art. 8 EMRK berufen.

Zusammengefasst verfüge der Beschwerdegegner seit 2014 über keinen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz, weil er sein Aufenthaltsrecht durch seine wiederholte Delinquenz verwirkt hatte. Er sei in der Schweiz nicht integriert. Er habe sich im Kosovo nicht um eine Integration bemüht und habe sich von der Familie und seiner in der Schweiz wohnhaften Freundin, die für die Kinder zu sorgen habe, den Lebensunterhalt finanzieren lassen. Die Anlasstaten habe er gegen Ende seiner Einreisesperre in der Weise eines «Kriminaltouristen» während eines der ihm zahlreich bewilligten Besuchsrechte in der Schweiz begangen. «Kriminaltouristen» seien auszuweisen. Es handle sich um einen mutwilligen Verstoss des mehrfach vorgewarnten Beschwerdegegners gegen die Einreisebewilligung.

Entscheidrelevante härtefallbegründende Aspekte bei Dritten seien vorliegend zu verneinen. Die Freundin habe selber für die Kinder sorgen müssen; der Beschwerdegegner sei nicht gewillt, die schweizerische Rechtsordnung zu respektieren. Die Legalprognose sei schlecht. Entgegen der Vorinstanz überwiege das öffentliche Interesse an der Landesverweisung gegenüber seinem privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Mithin habe die Vorinstanz antragsgemäss die obligatorische Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB anzuordnen und deren Dauer festzulegen.

Soweit seitens des Beschuldigten vorgebracht wird, es sei keine obligatorische Landesverweisung anzuordnen, kann darauf nicht eingegangen werden, da das Bundesgericht das Berufungsgericht verbindlich angewiesen hat, die obligatorische Landesverweisung anzuordnen.

A.___ wird des Landes verwiesen. Es wird auf die dargelegte Begründung des Bundesgerichts verwiesen.

2. Festlegung der Dauer

Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB wird die Landesverweisung unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 -15 Jahren ausgesprochen. Die Landesverweisung enthält Elemente einer Massnahme, die dem Schutz der öffentlichen Sicherheit dienen soll; aufgrund des Strafcharakters sollen aber gleichwohl die Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden (BGE 104 IV 222 E 2b; 117 IV 229 E. 1c; diese Entscheide ergingen zwar zur Zeit der altrechtlichen Landesverweisung gemäss aArt. 55 StGB; da die neurechtliche Landesverweisung jedoch dieselben Elemente umfasst, kann auf die altrechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden). Das Gericht hat bei der Festlegung der Dauer der Landesverweisung insbesondere den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (Carlo Bertossa in: Praxiskommentar StGB, Hrsg. Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 66a StGB, N 7 mit Verweis auf die Botschaft S. 6021).

Die Vorinstanz erwog, A.___ habe durch den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und die verfügte Einreisesperre von fünf Jahren bereits eine Art abgeschwächte Landesverweisung über sich ergehen lassen müssen. Jedoch habe dies offensichtlich nicht ausgereicht, um ihn vor weiteren Taten abzuhalten. Es scheine daher erforderlich, beim Beschuldigten, der bisher noch nicht aus vergangenen Fehlern gelernt habe, über das Minimum von fünf Jahren hinauszugehen. Dafür spreche auch, dass von einer erheblichen Rückfallgefahr auszugehen sei. Die Rückfallgefahr beschränke sich indes auf Vermögensdelikte. Im Verhältnis zu den übrigen Katalogtaten von Art. 66a Abs. 1 StGB stelle der Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit dem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) ein weniger schwerwiegendes Delikt dar, zumal auch im konkreten Fall noch von einem leichten Verschulden auszugehen sei. Zu berücksichtigen seien schliesslich insbesondere auch die familiären Verhältnisse. Um der familiären Situation von A.___ angemessen Rechnung zu tragen, rechtfertige es sich daher, die Landesverweisung auf sieben Jahre festzusetzen.

Die Vorinstanz ging bei der Strafzumessung von einem leichten Tatverschulden aus. Das Bundesgericht erwog in diesem Zusammenhang, die in gewissen Fällen irritierende Formulierung eines «leichten» Verschuldens dürfte der jüngeren Rechtsprechung geschuldet sein, wonach die Verschuldensformulierung im begrifflichen Einklang mit dem im unteren Strafrahmen situierten Strafmass stehen sollte (vgl. Urteil 6B_1194/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1.5.2 mit Hinweis). Dies trifft latent auch auf den vorliegenden Fall zu. Doch ist zu beachten, dass Anlass für die Landesverweisung vorliegend ausschliesslich Vermögensdelikte bildeten. Die damit verbundene Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist als eher gering einzustufen, ist der Beschuldigte doch zweimal in eine Geschäftsliegenschaft (Ladenlokal) eingebrochen, wo die Gefahr einer Konfrontation mit einer anwesenden Person viel geringer war als bei einem Einbruch in eine Wohnung oder in ein Einfamilienhaus. Dass der Beschuldigte während der ausländerrechtlichen Einreisesperre das gewährte Besuchsrecht missbrauchte und hier ähnlich einem Kriminaltouristen delinquierte, führte schon namhaft dazu, dass die obligatorische Landesverweisung ausgesprochen wurde, und dies ist daher hier nur noch leicht zu gewichten. Unter Berücksichtigung der Vorgeschichte einerseits und des Umstandes, dass der Beschuldigte, der hier aufgewachsen ist, hier seine Partnerin und drei gemeinsame Kinder mit den Jahrgängen 2008, 2010 und 2012 hat, die er bis anhin regelmässig besuchte, und er zudem hier weitere Angehörige (drei Brüder und die Mutter) hat, anderseits, erscheint es angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 6 Jahre festzusetzen.

III. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

Es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 40 f. verwiesen werden.

Im Schengener Informationssystem SIS werden die Landesverweisungen gegen ausländische Personen eingetragen, die nicht Bürgerinnen oder Bürger der EU oder der EFTA sind, d.h. sog. Drittstaatsangehörige, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind. Solche Drittstaatsangehörige müssen nicht nur die Schweiz verlassen, sondern die Landesverweisung kommt – sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind – einem Verweis aus dem gesamten Schengenraum gleich (gestützt auf Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II]) (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).

Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die «Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles» eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). Eine Ausschreibung kann auch eingegeben werden, wenn die Entscheidung nach Absatz 1 darauf beruht, dass der Drittstaatangehörige ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist, wobei die Massnahme nicht aufgehoben oder ausgesetzt worden sein darf, ein Verbot der Einreise oder gegebenenfalls ein Verbot des Aufenthalts enthalten oder davon begleitet sein muss und auf der Nichtbeachtung der nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise oder den Aufenthalt von Drittstaatangehörigen beruhen muss (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung).

Gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems und das SIRENE-Büro (N-SIS-VO) ist es Aufgabe des urteilenden Gerichts, über diese weitreichende Ausweitung des Anwendungsbereichs der Landesverweisung zu beschliessen. Das Gericht, das eine Landesverweisung anordnet, befasst sich mit ausländerrechtlichen Aspekten (z.B. in Zusammenhang mit der Härtefallklausel nach Art. 66a Abs. 2 StGB). Es verfügt daher nach der Anordnung einer Landesverweisung über die notwendigen Informationen, um auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zu entscheiden. Das Strafgericht entscheidet somit mit der Anordnung der Landesverweisung auch über deren Ausschreibung im SIS (Erläuterungen des Bundsamts für Justiz zur Verordnung über die Einführung der Landesverweisung vom 20. Dezember 2016, Ziff. 6.1, S. 11).

Gestützt auf diese Erwägungen können die Voraussetzungen zur Ausschreibung der Landesverweisung im SIS als erfüllt erachtet werden. Die Republik Kosovo ist kein Mitgliedstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte verfügt auch in keinem anderen Mitgliedstaat über ein Aufenthaltsrecht. Die Landesverweisung beruht zudem auf einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von deutlich über einem Jahr. Folglich ist die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS anzuordnen. Die Ausschreibung gilt auch für sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.

IV. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

1.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

1.2 Die Berufung des Beschuldigten war nunmehr erfolglos. Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Die Kosten des Berufungsverfahren belaufen sich auf total CHF 3'140.00.

1.3 Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens erliegen auf dem Staat.

2. Entschädigung

2.1 Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

2.2 Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer II.10 des Berufungsurteils wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Berufungsverfahren auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse. Vergütet wurden dabei 15,25 Stunden Arbeitsaufwand.

Sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, hat der Beschuldigte diese Kosten dem Staat zu erstatten und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar nachzuzahlen (Differenz zum Stundenansatz von praxisgemäss CHF 230.00: CHF 762.50 zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 58.70, total CHF 821.20).

2.3 Für das Neubeurteilungsverfahren macht der amtliche Verteidiger einen Arbeitsaufwand von 3 Stunden geltend, wobei sich dieser Aufwand zu 0,67 Stunden aus Kanzlei-Kurzaufwänden zusammensetzt, welche im Stundenansatz des Anwaltshonorars bereits enthalten sind, daher nicht zusätzlich vergütet werden und demnach in Abzug zu bringen sind. Somit werden 2,33 Stunden zu CHF 180.00 vergütet, entsprechend einem Honorar von CHF 419.40, zuzüglich Auslagen von CHF 37.60 und Mehrwertsteuer von CHF 35.20 total CHF 492.20, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (Ohne Rück- und Nachforderung).

Demnach wird in Anwendung der Art. 139 Ziff. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 19a Ziff. 1 BetmG; Art. 40, Art. 46 Abs. 1, Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d, Art. 69, Art. 106, Art. 109 StGB; Art. 135, Art. 255 Abs. 1 lit. a, Art. 267, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

A. Folgende Ziffern des Berufungsurteils der Strafkammer vom 29. Mai 2019 sind in Rechtskraft erwachsen:

I.

Betreffend A.___ wird eine erkennungsdienstliche Behandlung in Form einer Nachtypisierung des bestehenden DNA-Profils von 10 Loci auf 16 Loci angeordnet.

II.

1.    Gemäss rechtskräftigem, vorfrageweise ergangenem Beschluss des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde das Strafverfahren gegen A.___ wegen mehrfacher Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, angeblich begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis 24. September 2015, zufolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat sich A.___ schuldig gemacht:

des mehrfachen Diebstahls,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs,

alles begangen in der Zeit vom 9. März 2017 bis 1. April 2017;

der mehrfachen Übertretung des BG über die Betäubungsmittel, begangen in der Zeit vom 25. September 2015 bis 7. Februar 2018.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde der A.___ mit Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 bedingt gewährte Vollzug für eine Freiheitsstrafe von einem Jahr widerrufen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde A.___ unter Einbezug des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 27. Juni 2012 verurteilt zu:

c)    einer Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe;

d)    einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe.

5.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 5 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde festgestellt, dass sich A.___ seit dem 31. Januar 2018 im vorzeitigen Strafvollzug befindet und zur Sicherung des Strafvollzugs darin belassen wird.

6.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden A.___ 241 Tage Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug an die Freiheitsstrafe angerechnet.

7.    (…)

8.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 8 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 werden folgende beschlagnahmten Gegenstände eingezogen und sind (soweit noch nicht geschehen) durch die Polizei zu vernichten:

-       0.45 g Heroingemisch                        (Asservate, KAPO Solothurn)

-       5 g Heroingemisch                 (KAPO BS, Betäubungsmitteldienst)

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 wurde die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, für das Verfahren vor erster Instanz auf CHF 6'048.65 (Honorar CHF 5'428.80, Auslagen CHF 187.40 sowie 7.7% MwSt) festgesetzt, zufolge amtlicher Verteidigung zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'273.75 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

10.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, auf total CHF 3'151.30 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (…).

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 25. September 2018 hat A.___ die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, total CHF 9'460.00, zu bezahlen.

12.  (…)

B. Neubeurteilung

1.    A.___ wird für 6 Jahre des Landes verwiesen.

2.    Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Die Ausschreibung gilt auch für sämtliche allfällige Aliasnamen von A.___.

3.    A.___ hat die Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren von total CHF 3'151.30 dem Staat zurückzuerstatten (Verjährung in 10 Jahren) und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zum vollen Honorar von CHF 821.20 nachzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

4.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Tobias Jakob, wird für das Neubeurteilungsverfahren auf total CHF 492.20 festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (ohne Rück- und Nachforderung).

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 3'140.00, gehen zu Lasten von A.___.

6.    Die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2020.16 — Solothurn Obergericht Strafkammer 06.05.2020 STBER.2020.16 — Swissrulings