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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.11.2019 STBER.2019.8

12 novembre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·2,121 parole·~11 min·1

Riassunto

Diebstahl (Neubeurteilung)

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Beschluss vom 12. November 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident von Felten

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Haussener

In Sachen

1.    A.___ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner

Privatberufungsklägerin

2.    Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker

Beschuldigte

betreffend     Diebstahl

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.

1. Am 15. Juni 2015 meldete der Geschäftsführer der A.___ GmbH (nachfolgend Berufungsklägerin) der Polizei den Verdacht, dass seit Januar 2015 Bargeld aus der Kasse des Geschäftsbetriebs entwendet werde, und stellte am 23. Juni 2015, zusammen mit seiner Geschäftspartnerin, Strafantrag gegen unbekannt. In der Folge installierte die Polizei Kanton Solothurn mit Einwilligung der beiden Geschäftsführer, aber ohne Wissen der Angestellten, eine Videoüberwachung in den Räumlichkeiten der Berufungsklägerin. Die Kameras mit bis zu vier Aufnahmepositionen richteten sich dabei entweder hauptsächlich oder ausschliesslich auf ein Büro mit Küche, welches durch eine Durchgangstür vom Haupt- und Geschäftsraum abgetrennt ist. Während der Hauptraum für Kunden frei zugänglich ist, wird der Büro-/Küchenbereich, in welchem sich auch der Tresor befindet, ausschliesslich vom Personal der Privatklägerin benutzt. Die Auswertung und die Triage des Videomaterials sowie die Erstellung des Amtsberichts zu der erfolgten Überwachung wurden durch die Polizei besorgt. Die Videoaufnahmen erfassen den Zeitraum vom 1. Juli 2015 bis 6. August 2015. Zu den Akten gegeben wurden aber lediglich einzelne Aufnahmesequenzen vom 1., 15. und 18. Juli 2015 sowie vom 5. August 2015.

2. Die Staatsanwaltschaft Solothurn erhob am 24. August 2016 Anklage gegen B.___ (nachfolgend Beschuldigte) wegen einfachen Diebstahls, begangen an insgesamt sieben Tagen in der Zeit vom 10. Juni 2015 bis zum 18. Juli 2015, zum Nachteil der Berufungsklägerin. Der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt sprach die Beschuldigte am 18. November 2016 vom Vorwurf des Diebstahls frei. Dagegen erhob die Berufungsklägerin Berufung. Die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf die Erhebung einer Berufung sowie einer Anschlussberufung und die Teilnahme am Berufungsverfahren. Auch die Beschuldigte verzichtete sowohl auf eine eigenständige Berufung, wie auch auf eine Anschlussberufung.

3. Das Berufungsgericht erklärte die Beschuldigte am 4. Januar 2018 des mehrfachen geringfügigen Diebstahls, begangen am 10. und am 13. Juni 2015 für schuldig und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 500.00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. Hinsichtlich der übrigen vorgehaltenen Diebstähle stellte es das Verfahren mangels Strafantrag ein. Ferner verpflichtete es die Beschuldigte zu einer Schadenersatzzahlung an die Berufungsklägerin. Die weiteren Zivilforderungen verwies es auf den Zivilweg.

4. Auf entsprechende Beschwerde der Beschuldigten stellte das Bundesgericht mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (6B_181/2018) die Unverwertbarkeit der Videoüberwachung bei der Privatklägerin fest, hob das Urteil des Berufungsgerichts vom 4. Januar 2018 (mit Ausnahme der erfolgten Verfahrenseinstellung) auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

5. Im entsprechenden schriftlichen Neubeurteilungsverfahren beantragte die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner, mit Eingabe vom 14. Mai 2019 die Verurteilung und Bestrafung der Beschuldigten wegen mehrfachen Diebstahls sowie die Verurteilung der Beschuldigten zu Schadenersatz in Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins an die Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und Entschädigung beantragte die Privatklägerin die Zusprechung einer von der Beschuldigten zu leistenden Entschädigung gemäss Art. 433 StPO in noch zu bestimmender Höhe sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten auf die Beschuldigte.

Rechtsanwalt Konrad Jeker beantragte am 19. Juli 2019 für die Beschuldigte einen vollständigen Freispruch und die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerin. Hinsichtlich Kosten und Entschädigung stellte er folgende Anträge: Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Solothurn aufzuerlegen und dieser sei zu verpflichten, der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zu bezahlen; die Kosten des Berufungsverfahrens seien anteilsmässig dem Kanton Solothurn bzw. der Privatklägerin aufzuerlegen, diese seien zudem zu verpflichten, der Beschuldigten anteilsmässig die Kosten der Verteidigung im Berufungsverfahren zu ersetzen; der Verteidigung sei Gelegenheit zu geben, die Kostennote für das Berufungsverfahren vor Erlass des Berufungsentscheids einzureichen.

6. Mit Eingabe vom 8. August 2019 teilte der Verteidiger mit, dass über die Privatklägerin am 30. Juli 2019 der Konkurs eröffnet worden sei. Mit Eingabe vom 9. August 2019 zog das Kantonale Konkursamt den von der Privatklägerin erhobenen Strafantrag zurück, worauf der Instruktionsrichter am 20. August 2019 den Parteien die beabsichtigte Einstellung des Strafverfahrens mitteilte und dem Verteidiger Frist zur Einreichung seiner Honorarnote setzte. Am 10. September 2019 reichte Rechtsanwalt Jeker seine Honorarnote ein.

II.

1. Im vorliegenden Strafverfahren waren lediglich Antragsdelikte zu beurteilen. Es kann diesbezüglich auf die nach wie vor zutreffenden Ausführungen im Entscheid des Berufungsgerichts vom 4. Januar 2018 (Ziff. IV./2.2, S. 33 f.) verwiesen werden. Nach der Konkurseröffnung über die Privatklägerin zog das Konkursamt den Strafantrag zurück. Dazu war es zweifellos befugt (Art. 240 SchKG). Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ist demnach einzustellen. Zu klären bleiben die Beurteilung der Zivilforderung sowie Kosten und Entschädigung.

2. Im Falle der Verfahrenseinstellung ist ein materieller Entscheid des Strafgerichtes über die Zivilklage nicht zulässig, weshalb diese auf den Zivilweg zu verweisen ist. Auch hier kann auf die Erwägungen im Berufungsentscheid vom 4. Januar 2018, Ziff. VI./2., S. 36, verwiesen werden.

3. Die Beschuldigte hat vor erster Instanz eine Genugtuung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO verlangt. Diese Forderung wurde zu Recht abgewiesen, hat doch die Beschuldigte weder einen Freiheitsentzug noch eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse erlitten. Im Berufungsverfahren wurde keine Genugtuung mehr geltend gemacht.

4. Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die Beschuldigte auch im Falle einer Verfahrenseinstellung Anspruch auf eine Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die erste Instanz hat ihr unter diesem Titel eine Parteientschädigung von CHF 8'924.70 zugesprochen. Dies ist angemessen und deshalb zu bestätigen. Die Entschädigung ist grundsätzlich vom Staat zu entrichten. Gemäss Art. 430 Abs. 1 StPO kann die (vom Staat geschuldete) Entschädigung u.a. dann herabgesetzt werden, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (lit. a), oder in dem Ausmass, in welchem die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen hat (lit. b). Eine Herabsetzung der Entschädigung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO scheidet mangels rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Beschuldigten aus (s. Ziff. 6 hernach). Ein Anspruch der Beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft auf Entschädigung für die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte besteht gemäss Art. 432 Abs. 2 StPO bei Antragsdelikten. Dieser Anspruch besteht gegenüber der Privatklägerschaft – im Gegensatz zum reinen Antragsteller, der sich am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt – grundsätzlich voraussetzungslos (also nicht nur im Falle mutwilliger Prozessführung). Die grundsätzlich dem Staat obliegende Entschädigungspflicht darf aber nur dann herabgesetzt werden, wenn sie vom Privatkläger auch einbringlich ist (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 430 N 16 und Art. 432 N 15b). Im vorliegenden Fall befindet sich die Privatklägerin im Konkurs, weshalb davon auszugehen ist, dass eine Entschädigung bei ihr nicht einbringlich wäre. Eine teilweise Auferlegung der Parteientschädigung auf die Privatklägerin gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO (welche auch im Falle der Uneinbringlichkeit möglich wäre) rechtfertigt sich vorliegend nicht, ist doch durch die Zivilforderung kein zusätzlicher Aufwand entstanden, welcher nicht bereits für die Beurteilung des Strafpunktes notwendig war. Daraus folgt, dass der Staat der Beschuldigten für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'924.70 zu entrichten hat.

Dieselben Grundsätze gelten gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO auch für das Berufungsverfahren. Der durch die Vertretung von Walter Keller im Berufungsverfahren angefallene Aufwand wurde im Entscheid vom 4. Januar 2018 auf CHF 4'653.95 festgesetzt. Daran ist festzuhalten. Für das Neubeurteilungsverfahren macht Rechtsanwalt Jeker einen Aufwand von CHF 24.66 Stunden, insgesamt mit Auslagen und Mehrwertsteuer CHF 5'947.10, geltend. Dieser Aufwand erscheint ebenfalls angemessen. Die Kosten beider Rechtsvertretungen sind der Beschuldigten durch den Staat Solothurn zu vergüten.

5. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall (zur Kostentragung siehe Ziff. 6 hernach), weshalb der Privatklägerin für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6. Grundsätzlich trägt der Staat die Kosten des Strafverfahrens (Art. 423 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Im den vorliegenden Fall betreffenden Entscheid vom 20. Dezember 2018 hat das Bundesgericht in Erwägung 4.7 festgehalten, dass das Gericht hinsichtlich der eingestellten Tatvorwürfe im erneut zu fällenden Entscheid mit seiner Entscheidbegründung nicht zum Ausdruck bringen dürfe, es halte die beschuldigte Person für schuldig. Dies entspricht auch der bisherigen konstanten Rechtsprechung. Im Entscheid vom 4. Januar 2018 hat das Berufungsgericht der Beschuldigten trotz erfolgter Teileinstellungen die ganzen erstinstanzlichen Verfahrenskosten auferlegt. Dies mit der Begründung, dass die Beschuldigte mehrmals Geld der Privatklägerin entwendet habe, was als schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 41 OR zu qualifizieren sei. Durch dieses Fehlverhalten habe die Beschuldigte die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Diese Begründung mag unter der damaligen Prämisse, dass die Berufungsinstanz hinsichtlich der Diebstähle vom 10. und 13. Juni 2015 zu einem Schuldspruch gelangte, richtig gewesen sein. Nun, da das Strafverfahren vollständig eingestellt wurde, geht es nicht an, der Beschuldigten zu unterstellen, sie habe mit der Entwendung von Bargeld die Einleitung des Strafverfahrens verursacht. Dies würde die Unschuldsvermutung verletzen. Von einer Kostenauferlegung auf die Privatklägerin nach Art. 427 Abs. 1 StPO ist abzusehen, ist doch durch die Zivilklage wie bereits erwähnt kein zusätzlicher Aufwand entstanden. Eine Kostenauferlegung auf die Privatklägerin gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO wäre grundsätzlich möglich. Es handelt sich diesbezüglich jedoch um eine «Kann-Bestimmung». Angesichts des Umstandes, dass die Staatsanwaltschaft Offizialdelikte angeklagt hat (also nicht geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 172ter StGB) und des inzwischen eingetretenen Konkurses über die Privatklägerin, rechtfertigt es sich vorliegend nicht, dieser Kosten aufzuerlegen. Die erstinstanzlichen Kosten sind daher vollumfänglich der Staatskasse aufzuerlegen.

7. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Vorliegend hat die Privatklägerin alleine ein Rechtsmittel ergriffen. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbständig Berufung eingelegt, noch Anschlussberufung erhoben. Die Privatklägerin ist im Berufungsverfahren zufolge Rückzugs ihres Strafantrages als vollständig unterliegend zu betrachten, weshalb ihr die Kosten des Neubeurteilungsverfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00 aufzuerlegen sind. Was die Kosten des ersten Berufungsverfahrens von CHF 1'060.00 anbelangt, rechtfertigt sich indes, angesichts des Umstandes, dass diese Kosten vollends durch den Staat verursacht worden sind (der Entscheid vom 4. Januar 2018 wurde vom Bundesgericht aufgehoben), eine Auferlegung auf die Privatklägerin nicht. Diese Kosten sind der Staatskasse aufzuerlegen.

Demnach wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2, 329 Abs. 4 und 416 ff. StPO beschlossen:

1.    Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.___ wird, soweit die Vorhalte des Diebstahls, begangen am 10. und 13. Juni 2015 betreffend, eingestellt.

2.    Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.    Der Antrag der Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung für das erstinstanzliche Verfahren wird abgewiesen.

4.    Der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 8'924.70 (inkl. Auslagen von CHF 213.60 und MWST zu 8 % von CHF 661.10) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

5.    Der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller, wird für das Berufungsverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 4'653.95 (inkl. Auslagen von CHF 71.70 und MWST zu 8 % von CHF 344.75) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

6.    Der Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, wird für das Neubeurteilungsverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte von CHF 5'947.10 (inkl. Auslagen von CHF 81.90 und MWST zu 7.7 % von CHF 425.20) zugesprochen, auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn.

7.    Der Antrag der Privatklägerin auf Entrichtung einer Parteientschädigung durch die Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.

8.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 2'400.00, total CHF 2'750.00, auferliegen der Staatskasse.

9.    Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.00, total CHF 1'060.00, auferliegen der Staatskasse.

10.  Die Kosten des Neubeurteilungsverfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 580.00, auferliegen der Privatklägerin.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Entscheids zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Entscheids beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

von Felten                                                                         Haussener

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