Skip to content

Solothurn Obergericht Strafkammer 22.09.2020 STBER.2019.71

22 settembre 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·5,774 parole·~29 min·5

Riassunto

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 22. September 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti, Vorsitz  

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann,

Beschuldigter und Berufungskläger

betreffend     Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz etc.

Zur Verhandlung vor Obergericht erscheinen der Beschuldigte A.A.___ mit seinem privaten Verteidiger, Rechtsanwalt Rémy Wyssmann.

Der Vorsitzende eröffnet die Berufungsverhandlung und gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt. Er fasst das angefochtene Urteil zusammen und erläutert, dass die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Rechtskraft erwachsen sind. Es werden keine Vorfragen aufgeworfen.

Anschliessend wird der Beschuldigte zur Sache und zur Person befragt. Für die Aufnahmen wird auf das separate Einvernahmeprotokoll und die Tonaufnahme verwiesen.

Nach der Einvernahme wird dem Beschuldigten Gelegenheit zum Stellen von Beweisanträgen gegeben. Rechtsanwalt Wyssmann wiederholt den bereits während des Verfahrens gestellten Antrag auf Einholung eines Obergutachtens. Er begründet den Antrag damit, dass sich die vom IRM Bern und vom IRM Basel ermittelten Blutalkoholkonzentrationswerte (BAK) widersprächen. Das beim IRM Basel eingeholte Zweitgutachten erscheine schlüssig. Auf entsprechende Intervention des Oberstaatsanwalts habe man sodann eine Erläuterung verlangt. Das IRM Basel habe aber nichts erläutert, sondern ein neues Gutachten erstellt, weshalb die beteiligten Mitarbeiter befangen erschienen. Nach einer kurzen Beratung weist das Gericht den Antrag auf ein Obergutachten ab. Der Vorsitzende erläutert, dass bekannt sei, dass das Gericht keinen Ausstandsgrund hinsichtlich des IRM Basel sehe (Beschluss vom 19. August 2020). Es sei nun Aufgabe des Gerichts, das Gutachten des IRM Basel und den Nachtrag hierzu zu würdigen. Ein Obergutachten erscheine daher nicht notwendig.

Rechtsanwalt Rémy Wyssmann als Verteidiger des Beschuldigten stellt und begründet folgende Anträge:

1.    Die Berufung sei vollumfänglich gutzuheissen und gestützt auf Art. 408 StPO sei ein neues Urteil zu fällen, welches das erstinstanzliche Urteil vom 26. August 2019 ersetzt.

2.    Der Strafbefehl vom 11. April 2017 und das Urteil der Amtsgerichtsstatthalterin vom 26. August 2019 seien vollumfänglich aufzuheben.

3.    Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des Fahrens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration im Sinne von Art. 31 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 6 SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.

4.    Der Beschuldigte sei wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen.

5.    Es sei dem Beschuldigten eine reduzierte, angemessene Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren im Rahmen der bereits eingereichten Kostennote zuzusprechen.

6.    Dem Beschuldigten sei für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Kostennote zuzusprechen.

7.    Der Beschuldigte sei von der Übernahme der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens teilweise zu befreien.

8.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich vom Staat zur Bezahlung zu übernehmen.

9.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates.

Der Beschuldigte nimmt die Gelegenheit zum letzten Wort wahr und führt aus, er wolle wieder leben wie vorher und seinen Beruf ausüben. Das Ganze belaste ihn sehr stark.

Damit endet die öffentliche Hauptverhandlung und das Gericht zieht sich zur geheimen Beratung zurück. Der Beschuldigte und sein Vertreter verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung und beantragen die schriftliche Eröffnung des Urteils.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I.              Prozessgeschichte

1. Am 28. Januar 2017 wurde die Polizei Kanton Solothurn alarmiert, nachdem ein schwarzer Personenwagen Audi, SO [...], in [Ort 1], Hauptstrasse 1, mit einem Baum kollidiert war. Die ausgerückten Polizeibeamten konnten den Verursacher an Unfallort nicht antreffen. Als Lenker wurde in der Folge A.A.___ (im Folgenden: Beschuldigter) ermittelt. Details zum polizeilichen Vorgehen – insbesondere zu den ersten Angaben der Ehegatten A.___, wonach die Ehefrau den Unfall verursacht habe – können der Strafanzeige vom 16. Februar 2017 bzw. dem dazugehörenden polizeilichen Rapport gleichen Datums entnommen werden (Akten Seiten 1 f. und 3 ff., im Folgenden: AS 1 f. und 3 ff.).

2. Am 11. April 2017 erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn einen Strafbefehl, mit welchem der Beschuldigte wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration), versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 90.00 mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 1'900.00 (ersatzweise 21 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 1'100.30 verurteilt wurde (AS 52 f.). Gegen diesen Strafbefehl liess der Beschuldigte durch seinen Verteidiger am 26. April 2017 frist- und formgerecht Einsprache erheben (AS 60 f.).

3. Auch gegen die Ehefrau des Beschuldigten wurde ein Strafbefehl erlassen, welcher unangefochten blieb. Sie wurde wegen Irreführung der Rechtspflege und Begünstigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 60.00 mit bedingt aufgeschobenem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von CHF 450.00 (ersatzweise 8 Tage Freiheitsstrafe) sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 verurteilt.

4. Mit Überweisungsverfügung vom 8. September 2017 hielt die Staatsanwaltschaft am angefochtenen Strafbefehl fest und überwies die Akten dem Gerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt zum Entscheid (AS 80 f.).

5. Die Hauptverhandlung vor dem Amtsgerichtspräsidium von Bucheggberg-Wasseramt musste zwei Mal verschoben werden und fand in der Folge am 26. August 2019 statt. Die Amtsgerichtsstatthalterin fällte danach folgendes Strafurteil:

«A.A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.3),

b)         einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4),

c)         Fahren in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff. 1.1),

d)         versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff. 1.2),

e)         pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).

1.    A.A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren,

b)         einer Busse von CHF 1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.

2.    Die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat A.A.___ zu bezahlen.»

6. Auf ein Ausstandsbegehren des Beschuldigten gegen die Gerichtspersonen der Vorinstanz wurde von der Beschwerdekammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 nicht eingetreten. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Materiell kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Beschwerdekammer unter Ziff. 6. des Beschlusses verwiesen werden. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren denn auch keine Rückweisung an die erste Instanz wegen verfassungswidriger Besetzung der Richterbank verlangt.

7. Gegen das Urteil liess der Beschuldigte am 4. September 2019 frist- und formgerecht die Berufung anmelden (AS 394). Mit Berufungserklärung vom 8. November 2019 liess der Beschuldigte zusammengefasst einen Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration) beantragen. Entsprechend sei ihm eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten und die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien teilweise vom Staat zu bezahlen.

Damit sind die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, Irreführung der Rechtspflege, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall in Rechtskraft erwachsen.

8. Der Beschuldigte stellte im Berufungsverfahren den Beweisantrag, es sei ein METAS-Gutachten zum Messvorgang vom 10. Februar 2017 des IRM Bern einzuholen. Dieser Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 31. Januar 2020 abgewiesen. Stattdessen wurde eine erneute Forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung angeordnet. Gegen die vorgeschlagene Gutachterin, das IRM Basel, wurden von den Parteien keine Einwände erhoben. Das Gutachten des IRM Basel wurde am 14. April 2020 erstellt. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft unterbreitete der Verfahrensleiter dem IRM Basel mit Verfügung vom 12. Mai 2020 eine Ergänzungsfrage, die vom IRM mit Bericht vom 1. Juli 2020 beantwortet wurde. In der Folge liess der Beschuldigte gegen das IRM Basel und die beteiligten Gutachter ein Ausstandsbegehren stellen mit dem Antrag, es sei das Gutachten vom 1. Juli 2020 aus den Akten zu weisen und dieses habe unberücksichtigt zu bleiben. Mit Beschluss des Berufungsgerichts vom 19. August 2020 wurde das Ausstandsbegehren abgewiesen, ebenso der Antrag um Entfernung des Gutachtensberichts vom 1. Juli 2020 aus den Akten. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 26. August 2020 wurde die Staatsanwaltschaft vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung vom 22. September 2020 dispensiert. Am 18. September 2020 liess der Beschuldigte mit Verweis auf die gleichentags eingereichte Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (gegen den Ausstandsentscheid) die Absetzung der Hauptverhandlung beantragen, der Antrag wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 21. September 2020 abgewiesen.

II.            Die rechtskräftigen Schuldsprüche

-       Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 308 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat gegenüber der Behörde wider besseres Wissen angezeigt, seine Ehefrau habe eine strafbare Handlung begangen. Dies, indem er am 28. Januar 2017, ca. um 13:00 Uhr, in [Ort 1], [Adresse 1] 58, behauptete, seine Ehefrau habe als Lenkerin des Personenwagens Audi A4, SO [...], in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], einen Verkehrsunfall verursacht.

-       Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit (Art. 90 Abs. 1 i.Vm. Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4 Abs. 1 VRV)

Der Beschuldigte hat sich der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, indem er am 28. Januar 2017, 11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens Audi A4, SO [...], zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Verhältnisse (Kurve, Sonneneinstrahlung) die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren hat und daraufhin frontal mit einem auf der Mittelinsel angebrachten Baum kollidiert ist, was einen Sachschaden von ca. CHF 5'000.00 zur Folge hatte.

-       Versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB)

Der Beschuldigte hat sich weiter der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht. Dies, indem er sich am 28. Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens Audi A4, SO [...], der polizeilichen Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, insbesondere einer Atemalkohol- und Blutprobe, mit deren Durchführung er aufgrund der Umstände (vorgängiger Alkoholkonsum, Unfall mit Drittschaden) habe rechnen müssen, entzogen hat. Nach Verursachung des oben beschriebenen Verkehrsunfalls mit Drittschaden hat er den Unfallort pflichtwidrig verlassen und anschliessend für kurze Zeit angegeben, nicht er, sondern seine Ehefrau habe den Personenwagen gelenkt. Die Atemlufttests sind in der Folge um 13:09 und 13:13 Uhr durchgeführt worden. Die Blutprobe wurde um 13:57 Uhr abgenommen, so dass es beim Versuch der Vereitelung blieb.

-       Pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG)

Schliesslich hat der Beschuldigte am 28. Januar 2017, um 11:57 Uhr, in [Ort 1], Hauptstrasse, Fahrtrichtung [Ort 2], als Lenker des Personenwagens Audi A4, SO [...], seine Pflichten nicht wahrgenommen, indem er den Unfallort verlassen hat, ohne der Geschädigten (Einwohnergemeinde [Ort 1]) sofort seinen Namen und seine Adresse anzugeben oder unverzüglich die Polizei zu verständigen.

III.           Fahren in angetrunkenem Zustand

1.    Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten (Anklageziffer 1.1), am 28. Januar 2017, in der Zeit von ca. 11:00 bis um 11:57 Uhr, auf der Strecke von [Ort 1], [Adresse 1], nach [Ort 1], [Adresse 2], und von [Ort 1], [Adresse 2], nach [Ort 1], Fahrtrichtung [Ort 2], den Personenwagen Audi A4, SO [...], in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben. Die Auswertung der Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0.81 Gewichtspromillen ergeben.

2.    Allgemeines zur Beweiswürdigung

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo“ ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz „in dubio pro reo“ verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO): es würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung und ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Dabei kommt es nicht auf die Zahl oder Art der Beweismittel an, sondern auf deren Überzeugungskraft oder Beweiskraft. Das Gericht entscheidet nach der persönlichen Überzeugung, ob eine Tatsache bewiesen ist oder nicht.

3.    Die Beweismittel

3.1  Angaben des Beschuldigten

Am 28. Januar 2017 (AS 9 ff.) gab der Beschuldigte zu Protokoll, in der Nacht zuvor Alkohol getrunken zu haben. Er könne nicht mehr genau sagen, wie viel er getrunken habe. «Es waren sicher 2-3 Dosenbier». Nachdem er sich zu Hause schlafen gelegt habe, habe er am nächsten Morgen, um 11:15 Uhr, wegen einer Erkältung einen Termin bei Dr. C.___ gehabt. Er sei mit dem Personenwagen Audi SO [...] zum Arzt gefahren. Er sei ca. um 11:00 Uhr zu Hause losgefahren und via Hauptstrasse an die [Adresse 2] in [Ort 1] gefahren. Der Arztbesuch habe nur ca. 15 Minuten gedauert. Anschliessend sei er wieder in Richtung seines Domizils gefahren, indem er auf die Hauptstrasse in Richtung [Ort 2] eingebogen sei. Dort habe ihn die Sonne geblendet und dann sei er kurz vor dem Kreisel [...] mit einem Baum auf der Mittelinsel der Hauptstrasse kollidiert. Er sei ausgestiegen und ein paar Passanten hätten geholfen, den Baum von der Strasse wegzubringen. Anschliessend sei er mit der Absicht, den Schaden am folgenden Montag der Gemeinde zu melden, nach Hause gefahren. Dann habe die Polizei bei ihm zu Hause geklingelt. Ferner gab er zu Protokoll, gewusst zu haben, dass es eventuell noch Restalkohol in seinem Körper gehabt habe, da er am Vorabend Alkohol getrunken gehabt habe. Deshalb habe er angegeben, seine Frau sei gefahren.

3.2  Polizeiliche Feststellungen

Im Rapport vom 16. Februar 2017 wurde festgehalten, die Polizeibeamten hätten sich entschieden, beim Beschuldigten einen Atemalkoholtest durchzuführen. Die beiden Testresultate hätten die Werte 0.3 mg/l (13:09 Uhr) und 0.26 mg/l (13:13 Uhr) ergeben (vgl. Polizeiprotokoll bei Verdacht auf Fahrunfähigkeit, AS 22). Dies entspricht einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 bzw. 0,52 Gewichtspromillen. Weiter lässt sich dem Rapport entnehmen, dass der Beschuldigte im Anschluss an die Bekanntgabe dieser Resultate von sich aus zugegeben habe, den Verkehrsunfall verursacht zu haben. Nach diesem Geständnis hätten die Polizisten mit Staatsanwalt B.___ telefonisch Rücksprache genommen, welcher sodann eine Blutentnahme beim Beschuldigten angeordnet habe. Diese sei dann um 13:57 Uhr im Bürgerspital Solothurn durchgeführt worden.

3.3.        Protokoll der Blutentnahme vom 28. Januar 2017 sowie forensisch-toxikologische Alkoholbestimmung IRM Bern vom 10. Februar 2017

Dem Protokoll der Blutentnahme (AS 19) ist zu entnehmen, dass der Fahrbeginn am 28. Januar 2017 um 11:30 Uhr und der Verkehrsunfall um 11:57 Uhr stattgefunden hätten. Der Beschuldigte habe nach seinen Angaben vor dem Ereignis 2.5 l Bier und 2 cl Schnaps konsumiert, dies am 28. Januar 2017 zwischen 00.00 Uhr und 03:00 Uhr. Die Blutentnahme habe um 13:57 Uhr stattgefunden.

In der forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung des IRM Bern vom 10. Februar 2017 (AS 21 f.) wurde dargelegt, beim Beschuldigten sei eine rückgerechnete minimale BAK von 0.81 Gewichtspromillen für die Ereigniszeit um 11.57 Uhr festgestellt worden (Mittelwert 0,66 Gewichtspromille, Vertrauensbereich 0,61 bis 0,71 ‰)). Der Maximalwert betrage 1.31 Gewichtspromille. Zur Berechnung der minimalen BAK führte das IRM aus, dass Ereignis und Blutentnahme nach Abschluss der längst möglichen Resorptionszeit von 120 Minuten erfolgt seien. Unter Berücksichtigung der kleinstmöglichen Abbaurate von 0.10 Gewichtspromillen/Stunde seien für die 120 Minuten zwischen Ereignis und Blutentnahme 0.20 Gewichtspromille zum unteren Wert des Vertrauensbereichs der chemisch bestimmten BAK von 0.61 Gewichtspromillen zu addieren. Im Weiteren ist vermerkt, dass die Analyse am 7. Februar 2017 begonnen und am 10. Februar 2017 beendet worden sei.

3.4.        Gutachten des IRM Basel (Berufungsverfahren)

Die vom Berufungsgericht angeordnete erneute forensisch-toxikologische Analyse der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe durch das IRM Basel ergab einen Mittelwert von 0,58 Gewichtspromillen (Vertrauensbereich 0,53 bis 0,63 Gewichtspromille) und rückgerechnet auf den mit 11.30 Uhr angegebenen Fahrtbeginn eine minimale BAK von 0,77 Gewichtspromillen, auf die Ereigniszeit von 11.57 Uhr eine minimale BAK von 0,73 Gewichtspromillen (Gutachten 1 und 2 vom 14. April 2020).

Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. Mai 2020 wurde dem IRM Basel die Frage unterbreitet, ob und gegebenenfalls wie die Differenz des Mittelwertes von 0,08 Gewichtspromillen gegenüber dem Gutachten des IRM Bern erklärt werden könne.

Mit forensisch-toxikologischem Gutachten vom 1. Juli 2020 führte das IRM Basel dazu zusammengefasst aus: Blutprobenentnahmen erfolgten lege artis unter Verwendung steriler Entnahmesets. Sobald aber die Probe geöffnet werde, um ein Aliquot für eine Analyse zu entnehmen, könnten aus der Umgebungsluft und an Pipettenspitzen angeheftete Keime in das Probematerial eingetragen werden, zumal die Analysenvorbereitung regelhaft nicht aseptisch erfolge. Im Vergleich zu steril gelagerten Blutproben (ungeöffnet) würden in bereits geöffneten und dann gelagerten Proben regelhaft Minderbefunde ermittelt, wobei in seltenen Fällen auch Alkoholneubildungen beobachtet werden könnten. Konservierende Zusätze (z.B. Fluorid) könnten zwar Einflüsse durch aktive Enzyme und Mikroorganismen unterbinden, aber nicht gänzlich vermeiden. Auch selbst in tiefgefrorenen und mit Zusätzen stabilisierten Proben könnten noch metabolische Prozesse ablaufen, die Einfluss auf die Alkoholkonzentration in einer Probe nehmen könnten, so dass selbst in optimal gelagerten Blutproben regelmässig Minderbefunde festgestellt werden könnten. In Plastikgefässen (typisch für gängige Blutentnahmeröhrchen) gelagerte Blutproben könnten die Minderbefunde zudem grösser sein als in Glasröhrchen. Standardmässig finde eine Konservierung der Blutproben in für die Blutprobe zugelassenen Blutröhrchen mit Heparinzusatz (gemäss ASTRA-Weisung) statt. Ein entsprechendes Röhrchen sei auch im gegenständlichen Fall verwendet worden. Das erneute Öffnen von Blutproben, um eine Wiederholungsanalyse durchführen zu können, könne dazu führen, dass Ethanol aus der Probe entweiche. Dieser Faktor dürfte umso grösser sein, je geringer der Füllungszustand der Probe sei, da sich nach jedem Öffnen in der Gasphase über dem Blut ein konzentrations- und temperaturabhängiges neues Gleichgewicht von in der Gasphase enthaltenem Ethanol einstelle. Zudem besitze jede Messmethode, auch wenn sie noch so gut validiert und überwacht werde, einen Messfehler, der auch zum Gesamtergebnis beitrage. Die analysierte Probe sei zum Zeitpunkt der Messung am IRM Basel bereits mehr als drei Jahre gelagert gewesen. In Bezug auf den Fakt, dass regelhaft in gelagerten Blutproben Minderbefunde feststellbar seien, sei es zu erwarten, dass tiefere Blutkonzentrationen nach so langer Lagerzeit gefunden werden könnten. Alle diese genannten Faktoren trügen zum Gesamteffekt einer Fehlerfortpflanzung der einzelnen Abweichungen bei. Im ungünstigsten Fall komme es zu einer Addition der Einzeleffekte. Unter Berücksichtigung der langen Lagerzeit, des erforderlichen neuen Öffnens zur Entnahme von Aliquoten und dem Umstand, dass an verschiedenen Standorten die Alkoholmessung durchgeführt worden sei, sei die augenscheinliche Differenz von 0,08 ‰ (bezogen auf die jeweiligen Mittelwerte) als verhältnismässig und plausibel anzusehen. Das vom IRM Basel erhobene Messresultat sei aus forensisch-toxikologischer Sicht daher als Bestätigung des vom IRM Bern erhobenen Ergebnisses anzusehen. Aufgrund der möglichen Einzelprozesse, die in ihrer Summe zum Messergebnis beigetragen hätten, könne aus forensisch-toxikologischer Sicht davon ausgegangen werden, dass das zur Probenasservierung zeitnähere Messergebnis die Verhältnisse zum Ereigniszeitpunkt besser wiederspiegle, sofern das zuerst bestimmte Messergebnis unter Einhaltung gültiger Qualitätsstandards erhoben worden sei, wovon bei einem nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Institut wie dem IRM Bern auszugehen sei.

Zusammenfassend lasse sich die Differenz zwischen den Messergebnissen des IRM Bern und IRM Basel mit einem multifaktoriellen Geschehen vereinbaren, zu dem insbesondere unterschiedliche Messmethoden und die lange Lagerungszeit und die hieraus resultierende Alterung der Probe geführt hätten. Unter Berücksichtigung möglicher Einflussfaktoren sei aus forensisch-toxikologischer Sicht das Messergebnis des IRM Bern durch das Messergebnis des IRM Basel als bestätigt anzusehen.

4.    Beweiswürdigung

4.1 Vorweg ist die Frage des Fahrtbeginns zu klären: Der Beschuldigte wurde am Tattag um 14.40 Uhr von der Polizei zum Ablauf am Tattag eingehend befragt. In freier Rede führte der Beschuldigte aus, er habe um 11.15 Uhr einen Arzttermin bei Dr. C.___ gehabt und sei also um ca. 11.00 Uhr daheim abgefahren. Diese Aussage ist sehr glaubhaft, weil sie an einen Zeitpunkt anknüpft, der dem Beschuldigten bekannt war: der Arzttermin um 11.15 Uhr. Das Protokoll wurde vom Beschuldigten nach dem Durchlesen unterschriftlich bestätigt. Er gab dabei an, er sei psychisch und physisch in der Lage, der Befragung zu folgen (AS 10) und seine Aussagen waren folgerichtig und nachvollziehbar. Von diesen Abgaben ist auszugehen, die vom Beschuldigten vor Obergericht vorgebrachten Einwände vermögen daran keinerlei Zweifel zu erwecken:

-       Das von Frau D.___ – wohl ca. um 13.57 Uhr – ausgefüllte «Protokoll der Blutentnahme» (AS 19) nennt unter «Ereignis Fahrtbeginn» die Zeit von «11.30 Uhr». Das «Ereignis» sei der «Verkehrsunfall» gewesen, der sich um «11.57» Uhr ereignet hat. Diese Angabe des Fahrtbeginns bezieht sich somit zumindest auf den ersten Blick auf den Fahrbeginn vor dem Ereignis, also auf die Wegfahrt beim Arzt. Ganz sicher besteht gestützt darauf kein Anlass zu Zweifeln an der detaillierten Aussage des Beschuldigten bei der Polizei.

-       Der Auszug aus der Krankengeschichte vom 1. Januar 2018 (AS 112) beschreibt eine Konsultation am 28. Januar 2017 um «11.43 Uhr» wegen «Problemen am Arbeitsplatz». Die Uhrzeit stellte sicher nicht den vereinbarten Termin dar, sondern wahrscheinlich die Eingabezeit im EDV-System. Notorisch ist zudem, dass Arztkonsultationen, erst recht gegen Mittag, in den allermeisten Fällen mit mehr oder weniger Verspätung beginnen. Auch daraus ergeben sich keine Zweifel an den protokollierten Aussagen des Beschuldigten.

-       Vor Obergericht wurde der Beschuldigte gefragt, ob seine damalige Angabe, er sei um ca. 11.00 Uhr zu einem Arzttermin um 11.15 Uhr daheim abgefahren, korrekt gewesen sei. Seine Antwort, den korrekten Zeitpunkt habe er damals einer Frau gesagt, lässt auf eine zielgerichtete Antwort schliessen und veranlasst auch keine Zweifel. Ebenso deutet die diesbezügliche Aussage anlässlich der Verhandlung vor der Vorinstanz auf eine zielgerichtete Aussage hin. Der Beschuldigte wurde gefragt, ob er sagen könne, wann er gesagt habe, dass er gefahren sei. Daraufhin fragte er – offensichtlich aufgrund eines Verständnisproblems – zurück: «Um 11:30, Fahrtbeginn?».

4.2 Der Beschuldigte lässt die Unverwertbarkeit der am Tattag abgenommenen Blutprobe beantragen. Die Blutprobe sei nicht rechtmässig angeordnet worden, die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. b der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) seien nicht gegeben gewesen. Danach sei unter anderem ein Verdacht notwendig, dass die betroffene Person 2 Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt habe. So hätte der Beschuldigte spätestens um 11:13 Uhr losfahren müssen, damit eine Blutentnahme legal gewesen wäre. Die zweite Atemalkoholprobe sei um 13:13 Uhr erfolgt. Als Fazit lasse sich festhalten, dass die Blutprobe rechtswidrig erfolgt und demnach nicht verwertbar sei (vgl. Eingabe vom 2. Februar 2018, AS 121 f., und Parteivortrag vor Obergericht).

Art. 12 SKV normiert unter dem Titel «Blutprobe zum Nachweis von Alkohol folgendes:

1 Eine Blutprobe zum Nachweis von Alkohol ist anzuordnen, wenn:

a.

das Resultat einer Atemalkoholprobe mit einem Testgerät:

1. über den Werten liegt, die unterschriftlich anerkannt werden können, und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann,

2. durch die betroffene Person unterschriftlich anerkannt werden könnte, sie den Wert aber nicht anerkannt hat und keine Atemalkoholprobe mit einem Messgerät durchgeführt werden kann;

b. das Resultat einer Atemalkoholprobe 0,15 mg/l oder mehr beträgt und der Verdacht besteht, dass die betroffene Person zwei Stunden oder mehr vor der Kontrolle ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt hat;

c. die betroffene Person sich der Durchführung einer Atemalkoholprobe widersetzt oder entzieht oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt;

d. die betroffene Person die Durchführung einer Blutprobe verlangt.

2Eine Blutprobe kann angeordnet werden, wenn Anzeichen von Fahrunfähigkeit oder Hinweise auf Fahrunfähigkeit vorliegen und keine Atemalkoholprobe durchgeführt werden kann oder diese nicht geeignet ist, um die Widerhandlung festzustellen.

Die Interpretation des Beschuldigten, eine Blutprobe vor Ablauf von zwei Stunden seit der Fahrt sei unrechtmässig und damit unverwertbar, ist schlicht nicht nachvollziehbar: Vielmehr ist es so, dass unter diesen Umständen eine Blutprobe angeordnet werden muss («ist» anzuordnen). Dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 2 SKV für die fakultative Abnahme («kann» angeordnet werden) einer Blutprobe vorliegend erfüllt waren, kann wohl auch der Beschuldigte nicht ernsthaft bestreiten. Angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte erst deutlich nach dem Unfallereignis zu Hause angehalten wurde und demnach auch ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, war eine Atemalkoholprobe offensichtlich nicht geeignet, eine Angetrunkenheit im massgebenden Zeitpunkt zu beweisen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Fahrtbeginn um 11.00 Uhr ohnehin mehr als zwei Stunden vor der Anordnung der Blutprobe lag. Der Einwand stösst damit ins Leere.

4.3 Die Ergebnisse des Gutachtens des IRM Basel vom 14. April 2020 werden auch vom Beschuldigten anerkannt, führte er doch in der Beschwerde in Strafsachen vom 18. September 2020 u. a aus: «Diese Expertise unterlag keinen Messfehlern» (Ziffer 4.), «In der Expertise vom 14. April 2020 wurde klar, eindeutig und vorbehaltlos eine BAK von 0,73 g/kg im Ereigniszeitpunkt 1.57 Uhr angegeben» (Ziffer 6.). Bezogen auf den Fahrtbeginn von 11.00 Uhr und berechnet mit einem minimalen Abbauwert von 0,1 Promille/Stunde ergibt sich nach diesem Gutachten ein massgeblicher Blutalkoholwert von 0,82 Gewichtspromillen.

4.4 Der Beschuldigte liess vor der Vorinstanz diverse Einwendungen gegen die Ergebnisse der Blutalkoholbestimmung durch das IRM Bern vorbringen, diese wurden in der Berufungserklärung vom 8. November 2019 teilweise wiederholt. Die Vor-instanz hat diese auf US 11 ff. (Ziffer 2.4. lit b) mit zutreffenden Begründungen entkräftet. Auf die Ausführungen der Vorinstanz kann vollumfänglich abgestellt werden. Dass das Analyseergebnis des IRM Bern korrekt ist, zeigte auch die vom Berufungsgericht angeordnete erneute Analyse der Blutprobe des Beschuldigten durch das IRM Basel. Deren Ergebnisse vom 14. April 2020 wurden wie bereits erwähnt nicht in Zweifel gezogen. Das IRM Basel kam mit überzeugender Begründung zu Schluss, dass ihr Gutachten trotz geringfügigen Differenzen das Messergebnis des IRM Bern bestätige. Nach diesem Gutachten des IRM Bern ergibt sich bei Fahrtbeginn eine minimale BAK von 0,90 Gewichtspromillen.

4.5 Unter diesen Umständen müssen auch keine weiteren Ausführungen zu der vom Beschuldigten geltend gemachten Einnahme von 26 alkoholhaltigen Echinaforce-Tropfen vor Fahrtbeginn gemacht werden, welche maximal zu einer Erhöhung der BAK um 0,01 Gewichtspromille geführt hätten (AS 216 ff.). Die minimale BAK läge nach beiden Gutachten somit immer noch über 0,80 Gewichtspromillen. Es gäbe im Übrigen aber auch keinen Grund, diesen Wert von der massgeblichen minimalen BAK abzuziehen: die Tropfen wurden vor Fahrtantritt eingenommen und es ist jedermann bekannt, dass solche Tropfen alkoholhaltig sind (vgl. auch Packungsbeilage AS 94).

5.    Rechtliche Würdigung

5.1 Den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG erfüllt, wer in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug führt. Wer wegen Alkoholeinfluss nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 Abs. 2 SVG). Die Bundesversammlung legt in einer Verordnung fest, bei welcher Atemalkohol- und Blutalkoholkonzentration unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit Fahrunfähigkeit im Sinne dieses Gesetzes angenommen wird (Angetrunkenheit; Art. 55 Abs. 6 lit. a SVG) und welche Atemalkohol- und welche Blutalkoholkonzentration als qualifiziert gelten (lit. b). Art. 2 lit. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr konkretisiert sodann, dass eine BAK von 0.8 Gewichtspromillen oder mehr als qualifiziert gilt. In subjektiver Hinsicht kann der Tatbestand von Art. 91 SVG sowohl mit Vorsatz, inklusive Eventualvorsatz, als auch fahrlässig begangen werden.

5.2 Der Beschuldigte lenkte am 28. Januar 2017 – in fahrunfähigem Zustand – mit einer BAK von mindestens 0.90 Gewichtspromillen bzw. mindestens 0,81 Gewichtspromillen (gemäss Anklage, an welche das Gericht gebunden ist) ein Motorfahrzeug. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG gegeben. In subjektiver Hinsicht ist in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte sehr wohl Zweifel an seiner Fahrfähigkeit hatte. So hat er anlässlich der gerichtlichen Befragung angegeben, der Arbeitgeber schreibe ihm vor, 8 Stunden vor Dienstbeginn keinen Alkohol mehr zu trinken. Er wusste somit, dass Alkohol lange im Blut verbleiben kann. Bereits am 28. Januar 2017 hatte er ausgeführt, gewusst zu haben, dass es eventuell noch Restalkohol in seinem Körper habe, da er am Vorabend Alkohol getrunken habe. Deshalb habe er angegeben, seine Frau sei gefahren. Weiter wusste er fraglos, dass er viel Alkohol getrunken hatte, ansonsten gar nicht eine derartige BAK hätte resultieren können. Damit steht fest, dass er Zweifel über seine Fahrfähigkeit hegte. Dennoch entschied er sich, ein Fahrzeug zu führen. Damit handelte er jedenfalls mit Eventualvorsatz. Der Vollständigkeit halber ist – wie bereits erwähnt – anzumerken, dass auch die fahrlässige Tatbegehung zu einem Schuldspruch führen müsste.

5.3 Der Beschuldigte ist mit der Vorinstanz wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte BAK) nach Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig zu erkennen.

IV.          Strafzumessung

1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung der Strafe auf US 18 ff. vollständig und korrekt dargelegt, darauf kann verwiesen werden. Es ist somit für die Vergehen eine Gesamtgeldstrafe gemäss Art. 49 Ziff. 1 StGB auszufällen, dazu eine Gesamtbusse zur Abgeltung der Übertretungen sowie für eine Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB, wie dies die Vorinstanz zu Recht gemacht hat.

2.

2.1 Schwerstes Delikt, das zur Festsetzung der Einsatzstrafe führt, ist das Führen eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Alkoholkonzentration. Objektiv wiegt das Verschulden bei diesem Delikt sehr leicht, hat der Beschuldigte doch nur kurze Strecken zurückgelegt und die relevante Blutalkoholkonzentration überstieg den Grenzwert zur qualifizierten Blutalkoholkonzentration mit 0,81 Gewichtspromillen nur geringfügig. Allerdings hat sich das der Trunkenheitsfahrt inhärente Risiko beim verursachten Verkehrsunfall klar manifestiert. Subjektiv ist von Eventualvorsatz auszugehen, was zwischen dem direkten Vorsatz und Fahrlässigkeit liegt. Der Beschuldigte hätte sich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können, hätte er doch den Weg innerhalb der Wohngemeinde entweder zu Fuss zurücklegen können oder sich von seiner Ehefrau (die offensichtlich auch über den Führerausweis verfügt, gab sie doch an, den Unfall selbst verursacht zu haben) chauffieren lassen können. Subjektiv wiegt das Verschulden aus diesen Gründen nicht mehr sehr leicht, insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen, das im vorgegebenen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen abzugelten ist.

2.2 Diese Einsatzstrafe ist nunmehr zur Abgeltung der beiden weiteren Vergehen angemessen zu erhöhen. Bei der versuchten Vereitelung der Blutprobe ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diesen Tatbestand einerseits durch sein Entfernen von der Unfallstelle, andererseits durch seine ersten Falschangaben – die Ehefrau habe den Unfall verursacht – verwirklicht hat. Dabei hat er zuerst zumindest mit Eventualvorsatz, danach aber mit direktem Vorsatz gehandelt. Auch hier wäre es dem Beschuldigten ohne Weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Zu berücksichtigen ist, dass es sich nur um eine versuchte Tatausführung handelte, weil die Blutprobe in der Folge noch entnommen werden konnte. Immerhin aber handelte es sich um einen vollendeten Versuch, wobei der Beschuldigte seine falsche Angabe danach von sich aus korrigierte. Es ist auch bezüglich dieses Vergehens von einem leichten Verschulden auszugehen und asperationsweise eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 Tagessätze Geldstrafe vorzunehmen. Von einem leichten Verschulden ist auch hinsichtlich der Irreführung der Rechtspflege auszugehen: Der Beschuldigte hat seine Falschbelastung der Ehefrau freiwillig nach kurzer Zeit (nachdem die Resultate der Atemlufttests ein vergleichbar tiefes Resultat erbracht hatten) widerrufen. In Anwendung von Art. 308 Abs. 1 StGB ist bezüglich dieses Delikts eine Strafmilderung vorzunehmen. Eine weitere Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Tagessätze Geldstrafe erscheint auch zur Abgeltung dieses Vergehens angemessen. Damit ergibt sich nach den Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 100 Tagessätzen Geldstrafe.

2.3 Bei den Täterkomponenten ergibt sich einzig aus der absehbaren Administrativmassnahme (Sanktionenpaket) eine strafmindernde Wirkung. Der Beschuldigte benötigt sein Fahrzeug für den Arbeitsweg und arbeitet Schicht, ist von einem Führerausweisentzug nicht derart betroffen wie ein Berufschauffeur. Die Gesamtgeldstrafe wird aus diesem Grund auf 80 Tagessätze reduziert.

2.4 Bei der Tagessatzhöhe ist festzustellen, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten praktisch unverändert sind: gemäss Lohnausweis pro 2019 erzielte er ein monatliches Nettoeinkommen von 7'694.00. Nach einem Pauschalabzug von 30% und den Abzügen für Ehefrau und Kinder ergibt sich ein Tagessatz von CHF 100.00.

2.5 Zu bestätigen ist das erstinstanzliche Urteil auch hinsichtlich der Gesamtbusse: Da es sich beim Fahren eines Motorfahrzeugs mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration um einen Schnittstellenfall handelt, ist praxisgemäss eine Verbindungsbusse auszufällen, die in der Regel nicht mehr als einem Fünftel der ausgesprochenen Geldstrafe entsprechen darf (BGE 134 IV 1, 135 IV 188) und selbstverständlich von der Gesamtgeldstrafe abzuziehen ist. Dies wäre im vorliegenden Fall eine Verbindungsbusse von CHF 1'600.00, ersatzweise 16 Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlung (womit 64 Tagessätze Geldstrafe verbleiben). Diese Busse ist zu erhöhen zur Abgeltung der Übertretungen. Diese wiegen nicht ganz leicht, aber auch nicht besonders schwer. Immerhin ist der Beschuldigte mit der ganzen Autobreite von seiner Fahrbahn abgekommen (Fotos AS 24) und er handelte in Bezug auf das pflichtwidrige Verhalten nach Verkehrsunfall mit direktem Vorsatz. Bezüglich letzterer Übertretung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Unrechtsgehalt teilweise schon durch die Strafe für die versuchte Vereitelung der Blutprobe abgegolten ist. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtbusse von CHF 1'900.00, ersatzweise 19 Tage Freiheitsstrafe, ist angemessen und zu bestätigen.

2.6 Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist auch die von der Vorinstanz ausgefällte Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe zu je CHF 100.00 zu bestätigen, dies mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren.

V.            Kosten und Entschädigungen

1. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu bezahlen. Die Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt, was zweitinstanzliche Verfahrenskosten von total CHF 4'197.40 ergibt.

2. Ein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung besteht nicht.

Demnach wird in Anwendung von Art. 304 Ziff. 1, Art. 34, Art. 42 Abs. 1 und 4, Art. 47, Art. 49 Abs. 1 und Art. 106 StGB, Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 lit. a, Art. 91a Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1, Art. 31 Abs. 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 51 Abs. 1 und 3, Art. 55 Abs. 6 SVG; Art. 2 lit. a Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 VRV, Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO erkannt:

1.    Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte A.A.___ gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Bucheggberg-Wasseramt vom 26. August 2019 wie folgt schuldig gemacht hat:

a)    Irreführung der Rechtspflege (Vorhalt Ziff. 1.3);

b)    einfache Verletzung der Verkehrsregeln (Vorhalt Ziff. 1.4);

c)    versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Vorhalt Ziff. 1.2);

d)    pflichtwidriges Verhalten bei Unfall (Vorhalt Ziff. 1.5).

2.    Der Beschuldigte A.A.___ hat sich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration, Vorhalt Ziff.1.1) schuldig gemacht.

3.    Der Beschuldigte A.A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 100.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;

b)    einer Busse von CHF 1'900.00, ersatzweise zu 19 Tagen Freiheitsstrafe.

4.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 1'400.00, total CHF 3'530.00, hat der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.

5.    Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.00, total CHF 4'197.40, hat der Beschuldigte A.A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Bachmann

STBER.2019.71 — Solothurn Obergericht Strafkammer 22.09.2020 STBER.2019.71 — Swissrulings