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Solothurn Obergericht Strafkammer 20.08.2020 STBER.2019.47

20 agosto 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·12,270 parole·~1h 1min·3

Riassunto

versuchter Diebstahl, Hausfriedensbruch

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 20. August 2020             

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten  

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dominik Schnyder

2.    A.B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     versuchter Diebstahl und Hausfriedensbruch; obligatorische Landesverweisung

Die Berufung wird mit dem Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandelt.

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Mit Anklageschrift vom 4. Januar 2019 wurden A.___ (im Folgenden Beschuldigter 1) und A.B.___ (im Folgenden Beschuldigter 2) wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs dem Gerichtspräsidium von Olten-Gösgen überwiesen (Akten Voruntersuchung Seiten 8 ff. [im Folgenden: AS 8ff.]).

2. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen wies im Rahmen der Hauptverhandlung vom 13. März 2019 auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten 1 in Nachachtung von Art. 147 StPO die Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 (AS 195 - 204) aus den Akten, da dem Beschuldigten und seinem Verteidiger dabei das Teilnahmerecht nicht gewährt worden war, obwohl bereits am 4. Oktober 2018 eine Eröffnungsverfügung ergangen war (AS 109).

Am 13. März 2019 fällte der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Olten-Gösgen folgendes Urteil (AS 254 ff.):

«

1.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2018

-      des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober 2018.

2.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten.

Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober 2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

3.    Der Beschuldigte A.___ wird für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.

4.    Der Beschuldigte A.___ wird zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 2.

5.    Der Beschuldigte A.B.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2018

-      des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober 2018.

6.    Der Beschuldigte A.B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie die angeordnete Sicherheitshaft seit dem 4. Oktober 2018 sind dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

7.    Der Beschuldigte A.B.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

8.    Der Beschuldigte A.B.___ wird zur Sicherung des Vollzugs in Sicherheitshaft behalten, längstens bis zur Verbüssung der Freiheitsstrafe gemäss vorstehend Ziffer 6.

9.    Nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-      1 Elektronisches Gerät, Störsender, Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn

-      1 Störsender, elektronisches Gerät (aus dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.

10.   Nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Bargeldbeträge sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-      Bargeld von CHF 400.00 an A.___

-      Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.

11.  Nachstehende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) sind den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

an A.___:

-      Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F, Nr. [...], schwarz

-      1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M, schwarz

-      1 Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau

-      1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss

-      1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42, schwarz, Leder, Marke Lacoste

-      1 Ledertasche, braun, mit diversen Kleidungsstücken

-      1 Quittung, Kursaal Bern

-      1 Serviceheft

-      1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»

-      1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit Beschriftung, 8P1AA B025538

-      1 Rasierapparat inklusive Hülle

an A.B.___:

-      Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone, Nr. [...], schwarz

-      1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2

-      1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB 7100/5

-      1 Schraubendreher, PB Swisstools, 8100/5, roter Griff

-      1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT, Grösse 41.5, schwarz

-      1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder, hellbraun.

12.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, wird auf CHF 13'199.00 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, wird auf CHF 12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu bezahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 1'200.00 belaufen sich auf total CHF 10'180.00.

a)  Der auf den Beschuldigten A.___ entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 3'300.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + CHF 2'700.00 persönliche Auslagen).

b)  Der auf den Beschuldigten A.B.___ entfallene und durch ihn zu bezahlende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 3'520.00 festgesetzt (1/2 der Gerichtsgebühr + 2'920 CHF persönliche Auslagen).

c)   Die restlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 3'360.00 gegen zu Lasten des Staates Solothurn.»

3. Mit Schreiben vom 15. März 2019 meldete der Beschuldigte 1 (AS 191), mit Schreiben vom 18. März 2019 der Beschuldigte 2 (AS 194) gegen das Urteil fristgerecht die Berufung an.

4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten 1 datiert vom 19. Juli 2019. Er verlangt die Aufhebung der Ziffern 1 – 4 und 14a des angefochtenen Urteils. Er sei vollumfänglich freizusprechen, die Kosten seiner Verteidigung seien durch den Staat zu tragen, für jeden ausgestandenen Hafttag sei ihm eine Genugtuung von CHF 200.00 auszurichten, die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen, U.K.u.E.F. Weiter sei an Ort und Stelle ein Augenschein durchzuführen.

5. Die Berufungserklärung des Beschuldigten 2 datiert vom 7. August 2019. Er ficht die Ziffern 5 – 7 und 14b des erstinstanzlichen Urteils an. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, unter Zusprechung einer Entschädigung für erlittene Nachteile und Kostenauferlegung auf den Staat.

6. Mit Stellungnahme vom 12. August 2019 verzichtete der Oberstaatsanwalt auf einen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung und eine Anschlussberufung. Die Anklage werde durch a.o. Staatsanwalt H.___ vertreten.

7. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Berufungsgerichts vom 14. Oktober 2019 wurde der Antrag des Beschuldigten 1 auf Durchführung eines Augenscheins abgewiesen. Den Parteien wurde bis 28. Oktober 2019 Frist gesetzt zur Stellungnahme zur vorgesehenen Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens.

8. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 30. Oktober 2019 wurde mit den zuvor bekundeten Einverständnissen der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet. Zur Begründung der Berufungen wurde den Beschuldigten bis 27. November 2019 Frist gesetzt. Auf entsprechende Gesuche hin wurde den Beschuldigten die Frist bis 6. Januar 2020 erstreckt.

9. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten 1 datiert vom 4. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Das Urteil vom 13.03.2019, ausgenommen Ziff. 10, 11, 12 und der den Beschuldigten begünstigenden Teil von Ziff. 14 (C) sei aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei freizusprechen,

evtl. wegen Versuchs eines geringfügigen Diebstahls und

Hausfriedensbruchs schuldig zu befinden und zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen.

3.    Sämtliche Beschlagnahmungen seien, soweit nicht aufgehoben, aufzuheben, ausgenommen diejenige des Störsenders.

4.    Die Kosten des Verfahrens seien für alle Instanzen durch den Staat zu tragen.

5.    Evtl. seien 2/3 der Kosten durch den Staat zu tragen und 1/3 durch den Beschuldigten anteilmässig zu tragen.

6.    Dem Beschuldigten sei für die ausgestandene Untersuchungs-, Sicherheits- und Vollzugshaft pro Tag CHF 200.00 Genugtuung zuzusprechen.

7.    Im Berufungsverfahren sei dem Beschuldigten der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger zu bewilligen.

8.    Die Kostennote des amtlichen Verteidigers sei nach Ansetzung einer Frist zur deren Einreichung zu genehmigen.

9.    Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

10. Die Berufungsbegründung des Beschuldigten 2 datiert vom 20. Januar 2020. Es werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Ziffern 5 - 7 und 14b des angefochtenen Urteils seien aufzuheben.

2.    Der Beschuldigte sei von beiden Vorhalten freizusprechen.

3.    Dem Beschuldigten sei für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 30'200.00 auszurichten.

4.    Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien nach Ermessen des Berufungsgerichts neu zu verlegen.

5.    Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.

6.    Der unterzeichnende Rechtsanwalt sei als amtlicher Verteidiger zu bestätigen.

7.    U.K.u.E.F. zulasten des Staates Solothurn.

11. Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2020 beantragte der zuständige a.o. Staatsanwalt, die Berufungen der beiden Beschuldigten seien vollumfänglich abzuweisen, das angefochtene Urteil sei zu bestätigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

12. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Juni 2020 wurde beim Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn ein ergänzender Bericht zu den Tatortspuren eingeholt, welcher am 1. Juli 2020 bei der Strafkammer einging (Stellungnahme des KTD vorab per Mail vom 23. Juni 2020). In Nachachtung von Art. 390 Abs. 3 StPO erfolgte diesbezüglich ein erneuter Schriftenwechsel (Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 406 StPO N 9). Die Stellungnahmen des Verteidigers des Beschuldigten 1 datieren vom 2. und 7. Juli 2020.

II. Sachverhalt und Beweiswürdigung

1. Vorhalte

1.1 Versuchter Diebstahl

Den Beschuldigten wird vorgehalten, sie hätten am 4. Oktober 2018, in der Zeit von 20:10 Uhr bis 20:13 Uhr, in [Ort 1], [Adresse] Bäckerei [...], zum Nachteil von A.C.___ (einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der [...] GmbH), in Mittäterschaft einen versuchten Diebstahl begangen, indem sie bzw. der Beschuldigte 1 in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, in die Räumlichkeiten des Geschädigten eingedrungen seien. Sie hätten Deliktsgut entwenden wollen, der Beschuldigte 2 habe im Tatfahrzeug auf den Beschuldigten 1 gewartet. Da sie (bzw. der Beschuldigte 1) jedoch vom Geschädigten beim Einbruchsversuch gestört worden seien, hätten sie ohne Mitnahme von Deliktsgut die Flucht ergriffen, weshalb es bei einem versuchten Diebstahl geblieben sei.

Konkret seien sie zum Tatort gefahren, wobei der Beschuldigte 2 sein Fahrzeug auf einem Parkplatz in unmittelbarer Nähe zum Tatobjekt parkiert haben soll. Während der Beschuldigte 2 im Auto gewartet habe, habe sich der Beschuldigte 1 zur Liegenschaft an der [Adresse] begeben und die heruntergekurbelte Lamellen-Store nach oben gedrückt. Anschliessend soll er die Balkontüre mittels Betätigung des Fenstergriffs geöffnet haben. Dabei seien die im Innern an die Balkontüre angelehnten Backbleche umgefallen, welche dadurch Lärm verursacht hätten. Der Beschuldigte 1 habe in der Folge kurz abgewartet und habe anschliessend auf allen Vieren gehend (da die Lamellen-Store heruntergelassen war und er diese nur teilweise hochhob) versucht, ins Gebäude zu gelangen. Der Geschädigte sei durch die umfallenden Backbleche aufmerksam geworden und habe sich ins Gebäude begeben, um nachzuschauen. Dabei habe er durch das Schaufenster der Bäckerei das Fahrzeug des Beschuldigten 2 erblickt, welches gegenüber der Bäckerei geparkt und dessen Licht eingeschaltet gewesen sei. Der Geschädigte habe sich sodann in die Backstube begeben und den Beschuldigten 1 überrascht, welcher immer noch auf allen Vieren gewesen sei und mit einer Hand die Lamellen-Store nach oben gedrückt habe, um ins Innere des Gebäudes zu gelangen. Als der Beschuldigte 1 den Geschädigten bemerkt habe, sei er sogleich nach draussen zum Beschuldigten 2 bzw. zum Fahrzeug geflüchtet und sei sofort in dieses eingestiegen. In der Folge seien die beiden Beschuldigten rasant davongefahren (Ziff. I.B.1. und I.C.1 der Anklageschrift).

1.2 Hausfriedensbruch

Den Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, sie hätten im Zuge des angeklagten versuchten Diebstahls (vgl. oben) am 4. Oktober 2018 in Mittäterschaft einen Hausfriedensbruch begangen, indem sie unrechtmässig und gegen den Willen des Berechtigten in dessen Liegenschaft eingedrungen seien und sich in der Folge teilweise in den Räumlichkeiten des Berechtigten aufgehalten hätten. Während sich der Beschuldigte 1 in die Bäckerei [...] begeben haben soll, habe der Beschuldigte 2 im fahrbereiten Fluchtfahrzeug auf ihn gewartet (Ziff. I.B.2 und I.C.2 der Anklageschrift).

1.3 Mittäterschaft

Die Mittäterschaft ergebe sich aufgrund der äquivalenten Tatbeiträge, insbesondere aufgrund der zumindest konkludent erfolgten gemeinsamen Entschlussfassung sowie der gleichwertigen, wechselseitigen und arbeitsteiligen Rollenverteilung bei der Durchführung. So komme dem Beschuldigten 2 die Rolle des Fahrers des (Flucht-)Fahrzeugs zu und dem Beschuldigten 1 diejenige des in die Liegenschaft Eindringenden, wobei der jeweilige Tatbeitrag nach den Umständen für die Ausführung des geplanten Delikts so wesentlich gewesen sei, dass diese mit ihm stehe oder falle, weshalb im Ergebnis beide Beteiligten als Hauptbeteiligte und somit Mittäter zu sehen seien (Anklageziffer I.A).

2. Unbestrittener Sachverhalt

Die beiden Beschuldigten bestreiten nicht, zum Deliktszeitpunkt am Deliktsort zusammen mit dem PW Mercedes Benz mit den Kennzeichen IL99KAS unterwegs gewesen zu sein. Das Auto wurde durch den Beschuldigten 2 gelenkt und zum Deliktszeitpunkt vis-à-vis des Deliktsortes kurz parkiert, wobei der Beschuldigten 2 im Auto blieb und der Beschuldigte 1 für kurze Zeit aus dem Auto stieg, danach wieder einstieg und die beiden die Fahrt fortsetzten, bis sie kurz danach bei der Tankstelle beim Coop Pronto in […] von der Polizei angehalten und kontrolliert worden sind.

3. Bestrittener Sachverhalt

Der Beschuldigte 1 will das Auto kurz verlassen haben, um zu pinkeln. So schilderte auch der Beschuldigte 2 die Situation. Der Beschuldigte 1 bestreitet, in die Liegenschaft des Privatklägers eingedrungen zu sein bzw. dies versucht zu haben. Der Beschuldigte 2 will von einem solchen Versuch nichts gewusst haben. Von der Verteidigung des Beschuldigten 1 wird eventualiter der Versuch eines lediglich geringfügigen Diebstahls geltend gemacht, unter Anerkennung eines begangenen Hausfriedensbruchs.

4. Die Beweismittel

4.1 Die Vorinstanz stellte auf die Aussagen des Privatklägers ab und erachtete den vorgehaltenen Sachverhalt als erstellt. Zu den objektiven Beweismitteln/Indizien, resp. den erhobenen Spuren und deren Auswertung durch den Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn äusserte sich die Vorinstanz kaum und insbesondere nicht in entlastendem Sinne, was von den Beschuldigten gerügt wird.

Die Anklage basiert, soweit den konkreten Tatbeitrag des Beschuldigten 1 betreffend (versuchtes Eindringen in die Liegenschaft), in erster Linie auf den Aussagen des Geschädigten. Objektive Beweismittel, welche die Anklage diesbezüglich stützen, liegen nicht vor, sondern lediglich einige Indizien. Unter diesen Umständen erscheint es angezeigt, zuerst die vorliegenden Aussagen der Beteiligten zu würdigen und zu prüfen, ob die Aussagen des Geschädigten glaubhaft sind. Anschliessend ist zu prüfen, ob gegebenenfalls die vorhandenen objektiven Indizien diese Aussagen stützen oder es gebieten, diese in Zweifel zu ziehen. Die objektiven Indizien sind zudem von erhöhter Relevanz bei der Feststellung des Sachverhalts, welcher dem Beschuldigten 2 vorgehalten wird (Mittäterschaft), da diesbezüglich keine belastenden Aussagen des Geschädigten oder des Beschuldigten 1 vorliegen.

4.2 Aussagen

Aussagen von A.C.___

Der Geschädigte A.C.___ gab rund eine Stunde nach dem Ereignis im Rahmen der polizeilichen Erstbefragung vom 4. Oktober 2018 als Auskunftsperson Folgendes zu Protokoll:

«Ich begab mich zusammen mit meiner Frau, B.C.___, in das Untergeschoss, um unser Nachtessen zu uns zu nehmen. Dies war ca. 19:00 Uhr. Als wir anschliessend noch ein wenig TV schauten und den Abend zusammen verbringen wollten, hörte ich um ca. 20:20 Uhr ein Geräusch aus der Backstube, welche sich im Erdgeschoss befindet. So wie ich das wahrnahm, waren es Backbleche, welche umfielen. Sofort begab ich mich nach oben. Ich dachte zuerst noch, dass es vielleicht eine technische Störung am Kühlschrank oder so sei. Als ich dann nach oben ging, begab ich mich zuerst ins Verkaufsgeschäft. Als ich auf den davorliegenden Parkplatz schaute, fiel mir sofort ein parkierter silberner Mercedes auf. Ich glaube sogar, dass das Licht noch gebrannt hat. Dieser PW war vor dem Gebäude rückwärts parkiert. Das Kontrollschild konnte ich zu diesem Zeitpunkt schon ablesen, dies lautet IL 8 KES. Ich bin mir aber bezüglich den Zahlen nicht ganz sicher. Als ich dann die Türe zur Backstube öffnete, sah ich, dass ein unbekannter Mann gerade dabei war, via Fenster einzusteigen. Er war auf allen Vieren und die Hände und der Oberkörper waren schon im Gebäude. Er hatte Mühe, hinein zu gelangen, da die Store defekt war und sich nicht arretieren liess. Ich wollte diesen Mann noch anschreien, konnte aber nicht. Als der Einbrecher mich sah, floh er direkt wieder rückwärts raus via Einstiegsstelle. Ich begab mich zuerst ebenfalls zuerst zur Einstiegsstelle und wollte dem Einbrecher nach. Ich entschied mich dann jedoch nach links zu gehen und via Türe das Gebäude zu verlassen. Als ich draussen war, stieg der Einbrecher fahrerseitig in den parkierten Mercedes ein. Fuhr rückwärts auf die Strasse und fuhr anschliessend vorwärts mit Vollgas in Richtung [Strasse]. Ich folgte dem PW nicht, sondern rief der Polizei an.

Signalement: Sehr kurze Haare, fast Glatze. Ca. 5-Tage-Bart, grau. Ich war der Meinung, dass er ein blaues Gillette trug. T-Shirt, Hosen, Schuhe habe ich keine Ahnung. Ich habe nur noch gesehen, dass er keine Handschuhe trug. Ich bin mir wirklich nicht mehr sicher, wie er aussah. Mir ging nur der Schauspieler Hector Elizondo durch den Kopf. Dieser hat leichte Ähnlichkeit mit dem Täter» (AS 3 f.).

In der polizeilichen Einvernahme vom 26. Oktober 2018 (AS 206 ff.) konnte A.C.___ den Beschuldigten 1 anhand eines Fotos identifizieren und er sagte als Auskunftsperson im Wesentlichen übereinstimmend mit seiner Erstaussage aus und ergänzte auf entsprechende Fragen im Wesentlichen, dort sei eben auch die Kühlanlage. Da die erst vor paar Tagen geflickt worden sei, habe er gedacht, dass das Geräusch von dieser hergekommen sei, und so sei er zuerst dorthin nachschauen gegangen. Dort sei aber alles in Ordnung gewesen, also sei er in den Laden im EG. Dort sei er zur Kühlvitrine gegangen, welche auch gleich frisch revidiert worden sei. Diese befinde sich im Laden. Dann habe er zum Schaufenster hinaus geschaut und eben diesen silbernen Mercedes gesehen, welcher ihm aufgefallen sei, weil er kein Schweizer Schild gehabt habe, das Licht eingeschaltet gewesen und das Auto nicht gerade parkiert gewesen sei. Der Lenker sei dann retour in die Strasse und dann geradeaus weggefahren. (auf Frage) Er sei schnell gefahren. «Also ich empfand es so. Ich würde schon sagen, dass er nicht ein normales Tempo draufhatte.» (auf Frage, wie er das Tempo empfunden habe) «Eilig. Also nicht wie ein Kunde, der eingekauft hätte» (AS 211).

Dann habe er ein weiteres Geräusch wahrgenommen und sei dann nach hinten in die Backstube gegangen, welche durch eine Schiebetür vom Laden abgetrennt sei. Er glaube, es sei vielleicht wichtig zu ergänzen, dass der Täter die Türe nicht aufgebrochen gehabt habe. Es sei vergessen worden, diese abzuschliessen von einem Mitarbeiter. Er möchte noch erwähnen, dass er beim Rapport, welcher durch die Polizei aufgenommen worden sei, das Brecheisen nicht erwähnt habe. Er könne dies auch jetzt nicht definitiv bestätigen, deshalb lasse er es lieber weg. Wenn er zurückstudiere und dran denke, wie schnell der Täter draussen gewesen sei, könne er sich dies (ein Brecheisen) nicht vorstellen. Deshalb sei er sich nicht sicher.

Der Täter habe die Balkontüre von aussen ganz normal öffnen können durch die Betätigung des Henkels. Die Türe sei vor dem Einbruchsversuch zu gewesen. Inwendig seien Bleche vor dieser Tür gestanden. Es sei ihm nichts aufgefallen, dass gestohlen worden sei, er vermisse jedenfalls nichts. Er (A.C.___) habe das Fenster glaublich bereits wieder geschlossen, bevor er die Polizei angerufen habe. Er habe diese dann mit dem Schlüssel verschlossen. Die Bleche habe er wieder hingestellt.

Zuerst habe er durch dieses Fenster hinter dem Täter hergehen wollen. Da habe er gemerkt, dass dies zu umständlich wäre.

Die Lamellen-Store sei vor diesem Delikt teilbeschädigt gewesen. Man habe sie noch brauchen können, aber sie habe bereits einen Schaden gehabt. Die Bänder seien gerissen seit diesem Vorfall. Das sei vorher noch nicht so gewesen. Man sehe das auf dem Foto nicht gut, aber die unterste Lamelle liege auf dem Boden, denn diese sei effektiv gerissen.

Er habe nur einen Täter gesehen. Darum sei er überrascht gewesen, als es geheissen habe, es seien zwei. Als er durch das Schaufenster geguckt habe, habe er im Auto niemanden gesehen.

Auf Vorlage seiner Erstaussage vom 4. Oktober 2018 gab er zu Protokoll, er habe nicht von Anfang an gehört, dass das Geräusch aus der Backstube gekommen sei. Und auch nicht, dass es von den Blechen hergestammt habe. Wenn er dies lese, stimme das nicht so ganz mit dem Situationsplan überein. Dann verstehe er die Fragen wegen des Parkplatzes. Das Auto sei nicht vor dem Gebäude gestanden, sondern vis-à-vis. Es habe zwei Parkfelder. Und es sei nicht das Fenster, sondern die Balkontüre gewesen, durch welche der Täter versucht habe, in die Liegenschaft zu gelangen. Die Store sei zudem nicht defekt, sondern teildefekt gewesen und heruntergekurbelt.

Vom Moment an, als er Geräusche wahrgenommen habe, bis zum Moment, als er den Täter eindringen gesehen habe, seien schon ein paar Minuten vergangen. Es sei aber schwierig, dies genau zu bestimmen. Er sei ja im UG im Büro gewesen, als er das Geräusch gehört habe. Dann sei er ja zuerst in den Kompressraum gegangen im UG und als nächstes in den Laden im EG und dann weiter in die Backstube.

Er habe das Gefühl, der Täter habe, nachdem dieser das Geräusch verursacht gehabt habe, einen Moment gewartet, bevor er ins Gebäude eingedrungen sei. Denn wäre er unmittelbar nach dem Geräusch ins Gebäude gekommen, dann wäre er zum Zeitpunkt, als er, A.C.___, ihn erblickt habe, schon weiter innerhalb in der Backstube gewesen.

Auf Fragen des Verteidigers des Beschuldigten 1 führte A.C.___ aus, auf den Balkon komme man über zwei Treppentritte. Es sei also nicht ein verschlossener Balkon, der nicht frei zugänglich wäre. Es sei nicht mehr hell gewesen, ob das Licht gebrannt habe in der Backstube, wisse er nicht mehr. Der Täter habe die Lamellen etwa bis auf die Höhe der Türfalle hochgeschoben gehabt. Auf den Backrechen hätten sich wahrscheinlich Blätterteigcornets und -böden befunden.

Im Rahmen einer Gegenüberstellung vom 29. November 2018 konnte A.C.___ von den sieben vorgeführten Personen den Beschuldigten 1 identifizieren. Die Ohren seien das ausstehende Merkmal (AS 225). (Die Fotowahlkonfrontation vom 6. Oktober 2018 wurde von der Vorinstanz wegen Verletzung der Teilnahmerechte aus den Akten gewiesen; OG 109).

Vor erster Instanz bestätigte A.C.___ am 13. März 2019 als Auskunftsperson seine früheren Aussagen und ergänzte, die Tiefkühlvitrine im Laden, welche er nach dem Vernehmen des Geräusches kontrollieren gegangen sei, sei an der Fensterfront platziert, wo man direkt aus dem Schaufenster zum Parkplatz sehe, wo das Auto gestanden habe.

Das Auto sei ihm aufgefallen, weil das Licht des Autos gebrannt habe. Er könne jedoch nicht sagen, welches Licht des Autos gebrannt habe. Aufgefallen sei ihm auch, dass das Auto schräg parkiert gewesen sei. Das Auto sei schliesslich über die Brücke in Richtung [Strasse] davongefahren.

A.C.___ konnte den Beschuldigten 1 auch vor der Vorinstanz ohne Weiteres identifizieren; dieser erinnere ihn an einen Schauspieler. Dessen Name sei ihm nicht präsent, er müsste nachschauen. Dieser habe im Film Beverly Hills Cop 3 die Rolle des Detektivs gespielt.

Auf Frage, im Erledigungsrapport stehe, dass es sich bei dieser Bäckerei um eine integrierte Post handle, was er dazu sagen könne: «Die Post ist im gleichen Laden wie die Bäckerei. Wir dürfen uns nicht gleichstellen wie eine originale Post. Wir arbeiten analog auf Papier und nicht elektronisch wie die originale Post. Wir müssen alle Papiere nach Härkingen oder Zofingen weiterleiten. Wir müssen also alles nachweisen können auf Papier. Wir dürfen Bargeld auszahlen. Einzahlungen dürfen wir nur via Postkarte/Maestro/V-Pay entgegennehmen. Bargeld können wir herausgeben. Der Kunde darf mit seiner Karte aus seinem Konto Geld abheben.» Der Laden sei als Postagentur angeschrieben. Beim Schaufenster habe es einen entsprechenden Kleber. Zudem habe es ein Leuchtsignet beim Eingang, welches ca. 50x50cm gross sei. Eingeschalten sei das Licht des Signets jeweils Mo - Fr von 5:00 Uhr - 18:30 Uhr und am Sa/So von 5:00 Uhr - 12:30 Uhr. Das Signet sei seit 2015 angebracht. Er sei dem Täter nicht durch die Balkontür gefolgt, weil er nicht auch unter der Store durch gewollt habe. Deshalb sei er dann durch die Seitentüre raus (OG 117 ff.).

Aussagen des Beschuldigten 1

In der polizeilichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 sagte der Beschuldigte 1 aus (AS 247 ff.), er und der Beschuldigte 2 hätten sich damals beim Fahren verirrt. Er, der Beschuldigte 1, sei ausgestiegen, «für kleine Jungs» zu machen, sei dann wieder ins Auto eingestiegen und sie seien weitergefahren. Wie das dort heisse, wisse er nicht. Sonst sei nichts passiert. Er habe das Bedürfnis zu urinieren gehabt, weil er zuvor in einer Bar zwei grosse Biere getrunken habe, in Olten. Danach seien sie losgefahren und hätten sich beim Fahren verirrt. Auf Frage, wohin sie nach Olten zu fahren gedachten: Normalerweise hätten sie nach Zürich in einen Club gehen wollen. Der Kollege habe aber einen Telefonanruf erhalten und habe gehen müssen. Der Kollege habe ihn dann nach Hause, d.h. nach Zollikofen fahren wollen. Sie seien dann nach [Ort 1] gefahren, weil sie sich mit dem Auto verirrt hätten.

(Auf Frage) Er sei am Sonntagabend alleine mit dem Auto in die Schweiz eingereist.  Er sei zu ein paar Kollegen gekommen. Er habe ein Auto von ein paar Kollegen gekauft. Man habe ihm gesagt, er solle das Auto nicht in Bern einlösen, sondern in Zürich, wegen den Taxen. Er sei schon mal in der Schweiz gewesen, habe das Land aber wieder verlassen. Er sei dann nach Deutschland gegangen und wieder zurückgekommen. Am Montag sei er in Zürich gewesen, aber man habe ihm keine Schilder geben wollen. Er handle mit Autos. Er habe etwa 10 bis 20 Autos von hier gekauft. Er kaufe nicht nur in der Schweiz, sondern auch in Deutschland, Frankreich, Belgien oder Holland Autos.

Er habe nie einen Einbruch gemacht oder irgendwas Ähnliches. Er verdiene genug Geld mit dem Geschäft. Er wisse nicht, warum er einbrechen sollte.  Er wisse nicht, wem der Mercedes gehöre. Er und der Beschuldigte 2 hätten sich Nachrichten geschickt und bemerkt, dass sie beide zur gleichen Zeit in der Schweiz sein würden. So hätten sie vereinbart, sich in der Schweiz zu treffen. Sie hätten sich gestern um 14.00 / 14.30 Uhr in der Pizzeria getroffen, der Beschuldigte 2 habe den Mercedes gelenkt. Er selber habe den Mercedes nie gelenkt. Er habe Angehörige in der Schweiz, Cousins, Tanten und Onkel.

In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 1 nach vorläufiger Festnahme im Wesentlichen zu Protokoll (AS 398 ff.), er wohne in Montélimar / Frankreich, dort habe er einen festen Wohnsitz. Er habe genug Geld, er habe Kapital. Dazu komme, was er «schwarz» mit dem Autohandel mache. Er habe eine Tante in Amerika, welche ihn unterstütze. Er erhalte auch Unterstützung von seiner Familie in Spanien, welche ein Restaurant führe. Von seiner Grossmutter habe er zudem eine Erbschaft erhalten. Zur Sache sagte er im Wesentlichen im Sinne seiner ersten Aussage aus.

Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8. Oktober 2018 (AS 425 ff.) bestätigte er, lediglich uriniert zu haben. Es habe dort eine Art Garten oder Zaun. Der Geschädigte habe ihn möglicherweise urinieren sehen.

In der polizeilichen Einvernahme vom 7. November 2018 führte der Beschuldigte 1 im Wesentlichen aus (AS 255 ff.), er habe zu seinen bisherigen Aussagen weder Ergänzungen noch Korrekturen. Er habe den Beschuldigten 2 in Spanien kennengelernt. Dieser sei ein sehr guter Freund von ihm. Sie zwei hätten überhaupt nichts mit dem angeklagten Vorhalt zu tun. (Auf Frage) Er habe der Polizei seinen Telefon-PIN nicht ausgehändigt, weil er hier nur auf der Durchreise sei. Er sei EU-Bürger und habe das Recht, sich für seine Privatsphäre zu wehren.

(Auf Frage) Der Beschuldigte 2 habe auf der Strasse angehalten, als er, der Beschuldigte 1, habe urinieren müssen. Während der Fahrt habe er einen Anruf erhalten und er habe dem Beschuldigten 2 gesagt, er solle ihn nach Bern fahren. Es sei ihm wichtig, anzufügen, dass sein Kollege überhaupt nichts Falsches gemacht habe und gar nichts damit zu tun habe. Es sei nichts geplant gewesen und dieser sei unschuldig. Es sei ihm, dem Beschuldigten 1, sehr wichtig, dies anzufügen.

In der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme vom 17. Dezember 2018 (AS 263 ff.), kamen keine wesentlichen neuen Aussagen dazu. Einzig bezüglich des im Mercedes sichergestellten Störsenders machte er eine bemerkenswerte Aussage: «Ja, ich habe dieses Gerät im Auto vergessen. Ich habe genau verstanden, was Sie meinten. Ich habe dieses Gerät gekauft und wollte es wiederverkaufen. Aber sicher nicht hier in der Schweiz.»

Vor erster Instanz verweigerte der Beschuldigte 1 am 13. März 2019 die Aussage.

Aussagen des Beschuldigten 2

In der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 5. Oktober 2018 gab der Beschuldigte 2 nach vorläufiger Festnahme im Wesentlichen zu Protokoll (AS 322 ff.), er halte sich seit zwei Tagen in der Schweiz auf. Grund der Einreise sei seine Frau, die in Olten in einem Salon als Profi-Masseurin arbeite. Er sei zuvor nur einmal in der Schweiz gewesen, vor drei oder vier Jahren. Er sei aus Holland eingereist, wo er arbeite. Der Mercedes sei auf seinen Onkel eingelöst. Das Auto gehöre dem Onkel. Dieser habe ihm das Auto ausgeliehen, damit er in die Schweiz fahren könne.  Die Adresse seiner Frau kenne er nicht, er habe die Adresse im GPS des Fahrzeuges gespeichert und hätte so zu ihr gefunden. In Holland arbeite er auf dem Bau und verdiene ca. 700 bis 1’000 Euro bzw. soviel verbleibe ihm nach Abzug der Wohnungsmiete. Er unterstütze mit diesem Geld seine Familie zu Hause in Rumänien. Kinder habe er keine.

Der Beschuldigte 1 habe ihn über den Tisch gezogen. Dieser habe gesagt, er solle ihn zu einem Hotel bringen, einer günstigen Pension. Und plötzlich habe er gesagt, er solle anhalten, er müsse schnell auf die Toilette.  Der Beschuldigte 1 sei ausgestiegen, wirklich nur zwei bis drei Minuten. Danach sei er zurückgekommen und sei wieder ins Auto gestiegen. Der Beschuldigte 1 habe ihm nicht gesagt, dass er irgendwo einsteigen wolle. Er, der Beschuldigte 2, wäre ja wirklich verrückt, wenn er mit einem neuen Auto, das nicht einmal ihm gehöre, so etwas machen würde. Und er habe nie gedacht, dass er irgendwo einbrechen wolle. Er habe den Beschuldigten 1 auch nicht rennen sehen. Dieser sei normal eingestiegen, als er zurückgekommen sei.

Der Beschuldigte 1 habe den Mercedes nie gelenkt. Konfrontiert mit der Täter-Beschreibung des Geschädigten:  Wenn der Staatsanwalt sage, dass der Täter fast eine Glatze gehabt habe, dann sei er (der Beschuldigte 1) eingestiegen. Diesfalls habe der Beschuldigte 1 ihn angelogen, indem er ihm gesagt habe, er müsse urinieren. (Auf Frage) Sie seien zuvor in Olten gewesen, um ein Hotel zu suchen. Dann habe der Beschuldigte 1 gesagt, er kenne eine Pension. Dann seien sie in diese Gegend gefahren, wo der Beschuldigte 1 dies getan habe. Getroffen und mitgenommen habe er den Beschuldigten 1 in der Pizzeria in Bern. Er, der Beschuldigte 2, habe diesem gesagt, er fahre zu seiner Frau nach [Ort 2]. Der Beschuldigte 1 habe dann mitfahren wollen, weil er günstige Autos gefunden habe. Er, der Beschuldigte 2, habe ihm geglaubt, weil er ihm das Geld gezeigt habe. Er wisse nicht, wieviel Geld es gewesen sei. Dieser habe etwas gesagt, dass seine Familie ihm Geld geschickt habe, in etwa CHF 700.00 - 800.00. Er habe das Geld zwar vor ihm gezählt, aber er wisse nicht, wieviel es genau gewesen sei.

Er habe den Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen aussteigen lassen. Er habe dann das Auto parkiert. Dort sei ein Haus mit grossen Fenstern gewesen, darin hätten Kinder gespielt. Dann habe er den Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen.

Im Rahmen der Hafteinvernahme vom 8. Oktober 2018 führte er im Wesentlichen aus (AS 358 ff.), er habe die ganze Wahrheit gesagt, deshalb habe er auch den PIN seines Telefons bekannt gegeben und mit der Staatsanwaltschaft kooperiert. Der Beschuldigte 1 sei damals aus dem Auto ausgestiegen, habe gesagt, er müsse urinieren, er, der Beschuldigte 2, habe ein Gebäude mit Fenstern und eine Frau mit spielenden Kindern gesehen. Herrn A.___ habe er derweil nicht gesehen. Es habe keine Absprachen bezüglich Einbruchdiebstählen gegeben, er, der Beschuldigte 2, habe noch nie mit so etwas zu tun gehabt. Als der Beschuldigte 1 wieder ins Auto gestiegen sei, habe dieser gesagt, er habe kein Hotel gefunden, sie müssten tanken gehen und er solle ihn nach Bern bringen.

In der polizeilichen Einvernahme vom 6. November 2018 gab der Beschuldigte 2 im Wesentlichen zu Protokoll (AS 271 ff.), um nachweisen zu können, dass er nichts mit dem Vorfall zu tun habe und er hier in der Schweiz nichts Illegales getan habe, habe er mit der Polizei kooperiert. Wenn er gewusst hätte, was der Beschuldigte 1 vorgehabt habe, hätte er ihn auf keinen Fall ins Auto einsteigen lassen. Er habe damals dem Beschuldigten 1 helfen wollen ein Hotel zu finden und ihn «hierhin» nach Olten bringen wollen. Sie hätten sich in Olten entschlossen, zusammen ein Hotel für ihn zu suchen. Als sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe der Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er, der Beschuldigte 2, solle anhalten. Dies, damit er urinieren gehen könne. Dies sei am Tatort gewesen.

Zum Tagesablauf vom Donnerstag, 04. Oktober 2018 befragt, führte er aus, er sei mit seiner Frau von Bern gestartet. Sie seien nach [Ort 2] gefahren. Dort hätten sie jemanden abgeholt. Diese Person hätten sie dann nach Basel an den Flughafen gebracht. Danach seien sie zurück nach [Ort 2] gefahren. Dort habe seine Frau die Dokumente besorgt, um die Arbeitsbewilligung zu bekommen. Danach sei er alleine nach Bern zurückgefahren. Dies, um dort im Hotel, in welchem sie übernachtet hätten, sein restliches Gepäck zu holen. Dort bei der Pizzeria, also dort, wo auch das Hotel sei, habe er den Beschuldigten 1 getroffen. Dieser habe ihn gefragt, ob er ihn zu einer Autogarage fahren könne. Sie seien dann zusammen dorthin gefahren. Der Beschuldigte 1 habe jedoch dort mit dem Verkäufer betreffend den Preis nichts vereinbaren können. Er, der Beschuldigte 2, habe von seiner Frau einen Telefonanruf erhalten. Sie habe ihm gesagt, dass er nach [Ort 2] kommen solle. Dies, da sie offenbar eine Wohnung hätten anschauen gehen können. Er habe dann dem Beschuldigten 1 gesagt, dass er nun nach [Ort 2] zu seiner Frau fahren müsse. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er würde gerne mit ihm mitfahren. Dies, damit er in [Ort 2] ein Hotel suchen gehen könne. Zudem habe der Beschuldigte 1 gesagt, dass er ja vielleicht in [Ort 2] ein Auto finden würde. In Zürich habe der Beschuldigte 1 noch ein zweites Kontrollschild für sein Auto holen gehen wollen. Dies, da das alte Kontrollschild von Zürich nur für 30 Tage gültig gewesen sei. (…) Sie hätten sich dann entschlossen, zusammen ein Hotel zu suchen. Als sie mit dem Auto auf der Hauptstrasse unterwegs gewesen seien, habe der Beschuldigte 1 plötzlich gesagt, er solle anhalten, damit er urinieren könne. Dies sei am Tatort gewesen. Als er, der Beschuldigte 2, das Auto rechts neben einer Mauer parkiert gehabt habe, habe er die ganze Zeit in ein Haus reinschauen können. Dort habe eine Mutter mit ihren beiden Kindern gespielt. Dann habe er plötzlich den Beschuldigten 1 gesehen und ihm sei klargeworden, dass dieser habe urinieren können. Er (Beschuldigter 2) sei ihm dann entgegengefahren.

Gefragt nach dem Zweck seiner Einreise in die Schweiz, führte der Beschuldigte 2 aus, erstens, um Ferien zu machen, zweitens, um Arbeit zu suchen. Seine Frau habe hier ja schon Arbeit gefunden gehabt. Hätte er hier auch Arbeit gefunden, wäre er auch geblieben. Er sei in Begleitung seiner Frau eingereist.

Auf Frage, wie es zum Treffen mit dem Beschuldigten 1 gekommen sei: Er habe diesem gesagt, dass er in die Schweiz kommen werde, dies per Facebook. Er habe zum Beschuldigten 1 seit zwei drei Jahren keinen Kontakt mehr gehabt. Es sei eine Gelegenheit gewesen, sich wieder einmal zu treffen. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, er habe in der Schweiz Autos gekauft und nach Rumänien geschickt. Er wisse nicht, wie dieser in die Schweiz eingereist sei, vermute jedoch, mit dem Auto. Sie seien Bekannte. Sie hätten sich vor vielen Jahren in Spanien kennengelernt. Der Kontakt sei dann jedoch unterbrochen worden. Plötzlich hätten sie sich via Facebook wieder gefunden. In Spanien habe er den Beschuldigten 1 unter dem Namen «Papi» kennengelernt. (Auf Frage) Es sei gut möglich, dass er diesen in seinem Telefon unter «Papi Spania» abgespeichert habe.

Der Mercedes gehöre seinem Onkel. Dieser heisse E.___ und lebe in Paris. Da dieser den Mercedes seit längerer Zeit nicht mehr gebraucht habe, habe er, der Beschuldigte 2, das Auto beim Onkel holen gehen können.  

Auf Frage, das besagte Auto sei durch Spezialisten gründlich durchsucht worden, dabei sei ein professionelles Versteck zum Vorschein gekommen: In Holland sei er mit seinem guten Kollegen namens F.___ fischen gegangen. Mit dem Gerät, welches im Auto gefunden worden sei und welches wie eine Fernbedienung aussehe, habe sein Kollege das Licht anzünden lassen. Als sein Freund aus seinem Auto die Fischerutensilien geholt habe, habe er diese Fernbedienung im Auto vergessen. Als F.___ bemerkt habe, dass er das Gerät im Auto liegengelassen habe, habe dieser ihm telefoniert und gesagt, er solle das Gerät an einem guten Ort im Auto deponieren. Als er, der Beschuldigte 2, das Auto gereinigt habe, habe er das Gerät genommen und in der Tasche des Autos verstaut.

Abschliessend hielt der Beschuldigte 2 fest, er wäre froh, wenn die Polizei die Ermittlungen schnell abschliessen könnte. Deshalb habe er mit der Polizei auch kooperiert und ihnen sein Natel wie auch sein Navigationsgerät zur Auswertung zur Verfügung gestellt.

In der Einvernahme des Staatsanwalts vom 17. Dezember 2018 wurde dem Beschuldigten 2 u.a. die Frage gestellt, wie er sich erkläre, dass seine DNA auf der Batterie im Innern des Störsenders habe sichergestellt werden können (AS 289). Der Beschuldigte 2 antwortete, das Gerät habe keine Batterie, es sei so klein, dass darin keine Batterie sei.

Zum Vorhalt befragt, beteuerte er abermals, keine Ahnung gehabt zu haben von der Diebstahlsabsicht des Beschuldigten 1. Weshalb sollte er ansonsten sein Auto in der Nähe der Bäckerei parkiert haben? Er sei nicht genügend verrückt, sein Auto in der Nähe eines Einbruchobjekts zu parkieren, wenn er von der Absicht gewusst hätte (AS 291). (Auf Frage) Nach der Festnahme seien er und der Beschuldigte 1 in getrennten Fahrzeugen abgeführt worden (AS 293).

Vor erster Instanz verweigerte der Beschuldigte 2 am 13. März 2019 die Aussage.

Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten 2

Am 5. November 2018 befragte die Polizei die Ehefrau des Beschuldigten 2, B.B.___, als Auskunftsperson (AS 235 ff.). Sie bestätigte, dass sie mit dem Beschuldigten 2 zusammen in die Schweiz eingereist sei. Am Donnerstag habe sie hier mit Arbeiten begonnen. Ihr Ehemann sei zuvor noch nie in der Schweiz gewesen. Auf Vorhalt korrigierte sie ihre Aussage: Vor 4 Jahren habe er sie einmal von Frankreich hierhin gebracht. Dies sei im November gewesen.

Sie seien eingereist, damit sie hier arbeiten könne. Sie arbeite hier schon über ein Jahr lang. Er hätte hier auch zu arbeiten beginnen sollen. Sie habe für ihn Arbeit gefunden. Sie seien mit dem Mercedes eingereist. Der Mercedes gehöre einem Kollegen ihres Mannes. Dieser heisse E.___. Dieser habe eine Firma in Paris. Das Auto sei jedoch versichert auf den Namen ihres Mannes.

Da die Tat passiert sei, habe sie alles abbrechen müssen. Also auf keinen Fall hätten sie und ihr Mann Gedanken mit kriminellen Hintergründen gehabt. Sie hätten hier wohnen und arbeiten wollen. In [Ort 3] hätte sie Aussicht auf eine Wohnung gehabt. (Auf Frage) Ihr Ehemann finanziere sich den Lebensunterhalt mit Auto-Kauf und Auto-Verkauf. Dies sei nicht illegal. Zudem habe er bei Fussball-Wetten Geld gewonnen. Im Weiteren würden sie von seiner Mutter finanziell unterstützt. Er habe auch noch fünf Geschwister.

4.3 Objektive Beweismittel/Indizien

Gemäss polizeilichem Erledigungsrapport vom 11. Dezember 2018 (AS 11 ff.) konnte Folgendes ermittelt werden:

der Beschuldigte 1 trug bei der Verhaftung CHF 450.00, der Beschuldigte 2 CHF 156.00 Bargeld auf sich;

beim Tatobjekt handelt es sich um eine Bäckerei mit integrierter Postagentur;

im Fluchtfahrzeug konnten Spezialisten des GWK diverses Einbruchwerkzeug, einen Störsender sowie zwei Paar Turnschuhe feststellen; die Gegenstände wurden durch den KTD spurentechnisch untersucht. Ein Abgleich der Werkzeuge und der Schuhsohlenabzüge mit offenen Tatortspuren im Kanton Solothurn verlief negativ; das ab dem Störsender gesicherte und ausgewertete DNA-Mischprofil konnte dem Beschuldigten 2 zugeordnet werden;

die Daten des Navigationsgeräts des Fluchtautos konnten zwar nicht elektronisch ausgelesen werden, jedoch wurden sie von der Polizei fotografiert. Am Tattag waren im Navigationsgerät mindestens drei Adressen erfasst, welche Kontaktbars zugeordnet werden können (Cafe […], Bar […], Bar […]). Zudem war eine Station der Airport Basel-Mulhouse. Am Vortag waren eine weitere Adresse einer Kontaktbar (Club […]) sowie eine Adresse in Oesterreich und eine in Belgien erfasst.

gemäss Rückfragen bei der rumänischen Botschaft in Bern wurde das Fahrzeug ordnungsgemäss immatrikuliert;

die Schuhe, welche die beiden Beschuldigten bei ihrer Anhaltung trugen, wurden ebenfalls durch den KTD überprüft. Auch dabei ergab sich kein Hit mit offenen Tatortspuren im Kanton Solothurn;

die von den beiden Beschuldigten bei ihrer Anhaltung mitgeführten Smartphones wurden sichergestellt; der Beschuldigte 1 wollte seinen PIN nicht bekannt geben;

die letzten (verpassten) Anrufe auf das Smartphone des Beschuldigten 2 erfolgten am 4. Oktober 2018 um 22:27 und 22.78 Uhr von [«…»] (Ehefrau); um 19:36 Uhr einer von [«…»] (deutsche Vorwahlziffer), um 18:50 und 18:51 Uhr verpasste Anrufe von Unbekannt;

die beiden Beschuldigten kommunizierten am 2. und 3. Oktober 2018 mehrmals per Video-Messenger. Am 4. Oktober 2018 gab es keine telefonischen Verbindungen zwischen ihnen;

die Ehefrau des Beschuldigten 2 reichte am 3. Oktober 2018 online ein L-Niederlassungsgesuch ein, welches wegen fehlender Dokumente vom Migrationsamt Thun letztlich abgelehnt wurde; sie begab sich am 4. Oktober 2018, um 17:45 Uhr, persönlich an den Schalter der Gemeinde Olten, um eine L-Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Ihr rumänischer Pass befindet sich seither bei der Gemeinde Olten;

gemäss den Standortdaten seines Smartphones reiste der Beschuldigte 2 am Montag, 1. Oktober 2018, in die Schweiz ein. Zuvor machte er um ca. 04:36 Uhr einen Grenzübertritt nach Belgien und um ca. 09:35 Uhr einen nach Deutschland;

am 2. Oktober 2018 dürfte sich der Beschuldigte 2 um ca. 12:14 Uhr in Bern, um 16:19 Uhr im Club […] in Thun aufgehalten haben;

am 3. Oktober 2018 war der Beschuldigte 2 gemäss registriertem Standort seines Smartphones um 16:19 Uhr erneut in Thun, Club […] ;

am 4. Oktober 2018 verzeichnete sein Smartphone folgende Standorte: 11:14 Uhr Parkplatz vis-à-vis Bar […] Olten, danach Airport Basel/Mulhouse, danach wieder Olten. Nach 13:17 Uhr wurden keine Standorte mehr aufgezeichnet; die letzte Verbindung wurde um 19:36 Uhr verzeichnet (Telefonanruf Ehefrau). Anschliessend gab es keine ausgehenden Verbindungen mehr;

-         

es wurden Ermittlungen getätigt zum PW Mazda mit den Kennzeichen [...], welcher auf den Namen des Beschuldigten 1 eingelöst war (vgl. dazu AS 23);

die Polizei kam in ihrem Rapport zum Schluss, dass die beiden Beschuldigten getrennt voneinander in die Schweiz eingereist waren (AS 24);

der Beschuldigte 1 war am 19. September 2018 mit seinem PW Mazda aus der Schweiz nach Frankreich ausgereist; wann und wo er anschliessend wieder in die Schweiz eingereist ist, wurde nicht ermittelt; er selber gab an, am 30. September 2018 mit seinem Mazda allein eingereist zu sein;

zum Treffpunkt der Beschuldigten: der Mazda des Beschuldigten 1 konnte in Wohlen bei Bern vor der Liegenschaft […] parkiert vorgefunden werden. Rund 19 km entfernt befindet sich die Bar […] in [Ort]. Beide Adressen hatte der Beschuldigte 2 in seinem Auto-Navigationsgerät erfasst gehabt. Die Bar […] dürfte Ausgangspunkt für die gemeinsame Tour der beiden Beschuldigten nach Olten gewesen sein, was sich aus den gemachten Aussagen und auch der Auswertung des Navigationsgerätes ergibt;

auch im Mazda des Beschuldigten 1 konnte ein Störsender sichergestellt werden (AS 26; 147 f.).

-        Internationale Abklärungen zum Beschuldigten 2:

Schweiz, Kantonspolizei Bern

Der PW [...] wurde am 03. Oktober 2018, um 00:37 Uhr, an der Kreuzung Kirchenfeldstrasse/Aegertenstrasse, 3005 Bern, Richtung Thunplatz, infolge Geschwindigkeitsübertretung erfasst. Bei der Frontaufnahme ist unschwer der Beschuldigte 2 als Lenker zu erkennen. Im Fahrzeug sind keine weiteren Personen ersichtlich. Das «Fallprotokoll – Geschwindigkeit» liegt den Unterlagen bei.

Frankreich

Die Ermittlungen mit den französischen Behörden haben ergeben, dass der Beschuldigte 2 im Jahr 2014 wegen Ladendiebstahls und Freiheitsberaubung in Erscheinung getreten war.

Deutschland

In Deutschland ist der Beschuldigte 2 in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt in drei Fällen wegen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung sowie Urkundenfälschung verzeichnet.

Am 1. April 2014 wurde der Beschuldigte 2 samt französischem Lieferwagen in 94491 Hengersberg (D) einer Kontrolle unterzogen. Dabei händigte der Beifahrer eine total gefälschte französische Versicherungsbescheinigung aus. Ausserdem handelte es sich bei dem angebrachten französischen Kennzeichen um eine Totalfälschung und die Versicherung war nicht existent.

-        Internationale Abklärunqen zum Beschuldigten 1:

Schweiz. Kantonspolizei Wallis

Der Beschuldigte 1 wurde am 19. September 2018, um 05:00 Uhr, bei seinem Grenzübertritt aus der Schweiz mit seinem Mazda 6, ZH-[...], kontrolliert. Gemäss dem Bericht der Kantonspolizei Wallis stehen das Fahrzeug wie auch A.___ in dringendem Verdacht diverser Diebstahlsdelikte.

Österreich

Diebstahl und Hehlerei, begangen am 4. März 2016 in 2425 […] (A). Im Laderaum wurden Baumaschinen, Elektrowerkzeuge und Gegenstände aufgefunden und zum Teil sichergestellt. Diese konnten Delikten in Deutschland zugeordnet werden.

In Ergänzung zu den Zusammenfassungen im erwähnten Bericht ist auf folgende Erhebungen hinzuweisen:

Der Anhalteort liegt etwa sieben Kilometer vom Tatort entfernt (Coop Tankstelle in […]); die Anhaltung durch die Polizei erfolgte ca. eine Viertelstunde nach der Tat (AS 26).

Auf den fotographischen Aufnahmen der Polizei vom Tatort (Aussenansicht) ist zu erkennen, dass die Lamellen der Store, welche sich bei der Balkontür befindet, schräg hängen. Ebenfalls ersichtlich ist ein grosses Backblech, welches an der Innenseite der Balkontür angelehnt ist und welches unweigerlich umkippen muss, wird die Balkontür von aussen nach innen geöffnet (AS 36).

Die beiden Hände und die Hosenbeine (im Bereich der Knie) des Beschuldigten 1 wurden mit Mikrospurensicherungsband abgeklebt, um allfällig vorhandene Mikrospuren zu sichern; dabei ergaben sich keine «aussergewöhnlichen» Feststellungen (AS 171).

Beim Beschuldigten 1 wurden neben den Schuhen auch ein Polo-Shirt Hugo Boss und eine Hose der Marke Celio sichergestellt (AS 171); das Untersuchungsmaterial sei auf ungewöhnliche Anhaftungen (Glas- und Holzsplitter) sowie auf den Tascheninhalt überprüft worden; dabei hätten sich keine ungewöhnlichen Befunde gezeigt.

Bei dem im Mercedes sichergestellten elektronischen Gerät dürfte es sich gemäss Angaben der Polizei um einen Selbstbau handeln; das Gerät weist an der Oberfläche eine Leuchtsonde auf. Aus dem einen Ende ragt ein Kupferdraht hinaus, welcher zu einer Art Spirale geformt ist. Am anderen Ende des Geräts ist ein Anschluss vorhanden, an welchen ein Kabel angeschlossen werden kann, welches mit fünf einzelnen, untereinander verbundenen 9V-Batterien gekoppelt ist. Am Kabel befindet sich ein Knopf, mit welchem das Gerät in Betrieb genommen werden kann. Beim Gerät dürfte es sich gemäss den polizeilichen Ausführungen um einen Störsender für Laden/Warensicherungen handeln (sog. Jammer; AS 176, 187, 189). Wie der fotographischen Aufnahme auf Aktenseite 188 zu entnehmen ist, konnte das Gerät durch Knopf aktiviert werden (aufleuchtender Punkt auf Gerät). Weitere dahingehende Untersuchungen, welche allenfalls unter Kostenfolge auch extern zu erfolgen hätten, seien bis dato nicht getätigt worden (AS 176 in fine).

Die Vorinstanz holte mit Verfügung vom 25. Januar 2019 beim KTD einen Bericht ein über die Ergebnisse der am Tatort sichergestellten Spuren. Zur Begründung wurde festgehalten, auf Aktenseite 293.4 finde sich ein Hinweis, wonach am Tatort an der Lamellen-Store ein DNA-Abrieb und am Boden Eigenmaterial (Mikrospuren) hätten sichergestellt werden können. Ein entsprechender Bericht bzw. eine Auswertung dieser Spuren finde sich aber in den Akten nicht, weshalb dies nachzufordern sei (OG 67 f.). Der entsprechende Spurenbericht vom 31. Januar 2019 findet sich auf den Aktenseiten OG 78 ff. Es wurden am Tatort «ab Wisch-/Kontaktspuren an Unterseite von Unterschiene Lamellenstore, Hintereingang/Terrassentür, Liegenschaftssüdseite» DNA und «Eigenproben-/Vergleichsmaterial ab Boden & Lamellenstore beim Hinterausgang, Backstube, Erdgeschoss» (Materialspuren mit Klebefolie asserviert) erhoben (OG 80). Ein DNA-Profil war bei der Auswertung «nicht erstellbar» (Mitteilung IRM Basel, OG 81). Zu den Materialspuren, welche mit Klebefolie sichergestellt wurden, äussert sich der Bericht nicht direkt. Es wird lediglich abschliessend festgehalten, aus spurentechnischer Sicht bestünden bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte auf die Täterschaft (OG 79 in fine). Dem Bericht lässt sich weiter entnehmen, dass an der Terrassentür keine Spuren festgestellt werden konnten, welche auf ein gewaltsames Öffnen hingewiesen hätten (Werkzeugspuren, Aufbruchsbeschädigungen usw.). Im Gebäudeinneren hätten sich keine Durchsuchungsspuren oder dergleichen gefunden (OG 79).

Mit Verfügung des Instruktionsrichters der Strafkammer vom 18. Juni 2020 wurde vom KTD ein weiterer Bericht eingeholt, der sich insbesondere zur Frage äussern solle, ob am Tatort auswertbare Spuren von Schuhprofilen gefunden worden seien, was aus den bisherigen Berichten nicht klar hervorgehe. Im Nachtragsrapport vom 23. Juni 2020 wird diesbezüglich festgehalten, da die Terrassentür (von der Polizei) geschlossen und verriegelt angetroffen worden sei, könne ein Eindringen der Täterschaft ausgeschlossen werden, weshalb am Tatort auch keine Schuhspuren festgestellt resp. gesichert hätten werden können.

4.4 Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage aber ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng zusammen mit der Persönlichkeit eines Zeugen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürcher Schriften zum Verfahrensrecht, 1974, S. 313).

Mit dieser Betrachtungsweise wird die Unterscheidung zwischen persönlichkeitsbezogener Glaubwürdigkeit und der für die Aussage geltenden Glaubhaftigkeit vorgenommen. Bei der Glaubwürdigkeit zu beachten sind: Die menschliche Qualität des Zeugen; die Würdigung der Aussage hinsichtlich der persönlichen Eignung und der Umstände, unter welchen die Person ihre Wahrnehmungen gemacht hat; die Beziehung des Auskunftsgebers zum Prozessstoff, woraus sich spezifische Gebundenheiten und Befangenheiten ergeben können; die Motivlage, die zu einer bestimmten Aussage veranlasste; das Aussageverhalten: Benehmen und Ausdrucksweise des Zeugen, Sachlichkeit, Sicherheit und Bestimmtheit in den Einvernahmen. Mit der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist allerdings auf folgendes hinzuweisen: Hat die Strafjustiz früher bei der Würdigung von Zeugenaussagen Gewicht auf die allgemeine Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft gelegt, so kommt diesem Gesichtspunkt nach neueren Erkenntnissen kaum mehr relevante Bedeutung zu (BGE 133 I 45 E. 4.3).

Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen hat sich die ursprünglich von Undeutsch entwickelte Aussageanalyse heute weitgehend durchgesetzt (BGE 128 I 81 E. 2). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Aus dem Blickwinkel der Aussagepsychologie werden die Grundsätze zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen von Rolf Bender dargelegt im Aufsatz «Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen» (in: SJZ 81, 1985, S. 53 ff; siehe auch Bender/Röder/Nack, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, Band I, München 1981, S. 58 ff; vgl. zum Ganzen auch Thomas Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, ZBJV 132 (1996), S. 105 ff). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind etwa zu werten (sog. Realitätskennzeichen):

innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehnisablaufes,

konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses, Wiedergabe von Gesprächen,

individuelle Prägung: lebendige, sachliche Details, die nicht bloss auf das Beweisthema gerichtet sind, Schilderung von gehabten Gefühlen und Assoziationen, Schilderung von psychischen Vorgängen beim Angeschuldigten,

-          Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selber erlebt hat,

-          Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, spontane Verbesserungen der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken,

-          Entlastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten,

-          Strukturgleichheit der Aussage,

enge Verknüpfung der Aussage mit bewiesenen Tatsachen und gleichlautenden Aussagen Dritter,

-          Aussage steuert nicht bloss auf das Aussageziel hin.

Fehlen Realitätskennzeichen und finden sich Lügensignale (zurückhaltende Aussagen zu den zentralen Begebenheiten, Abschweifungen, übertriebene Bestimmtheit, freudsche Fehlleistungen, auffallende Geradlinigkeit und Zweckorientierung der Aussage, Strukturbrüche in der Aussage, Widersprüche im Kerngeschehen), gilt das als Indiz für eine Falschaussage.

Es ist festzuhalten, dass geringe Abweichungen die Glaubhaftigkeit der Aussagen eher erhöhen, als dass sie sie vermindern. Aussagen, die sich bis ins Detail gleichen, können im Gegenteil äusserst verdächtig sein. Wesentlich sind dagegen Widersprüche im Kerngeschehen.

Weniger aussagekräftig sind Mimik und Gestik sowie gezeigte Emotionen (Marco Ferrari, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, Plädoyer 4/2009, S. 34/35).

Schliesslich ist bei der Prüfung des Wahrheitsgehaltes einer Aussage immer auch deren Entstehungsgeschichte bzw. die Möglichkeit einer Suggestion der Aussage zu untersuchen. «Suggestion» wird in der Psychologie als Begriff für eine Art der Beeinflussung verwendet. Forensisch relevante Suggestionseffekte sind einerseits Falschinformationseffekte und andererseits Pseudoerinnerungen. Bei den Falschinformationseffekten werden zu einem Ereignis, das tatsächlich stattgefunden hat, spezifische nachträgliche Falschinformationen präsentiert, die zu einer Veränderung der Aussagen führen können. Es ist aber auch möglich, Aussagen über komplette Ereignisse zu induzieren, die in dieser Form überhaupt nicht stattgefunden haben (Pseudoerinnerungen); in Untersuchungen wurde nachgewiesen, das sowohl Kinder als auch Erwachsene mit der Anwendung suggestiver Techniken dazu gebracht werden konnten, Ereignisse zu erinnern, die tatsächlich gar nicht stattgefunden haben. Unterschieden wird zwischen aktiver und passiver Suggestion («Empfänglichkeit für Suggestion»). Der Zustand des beeinflussbaren Individuums lässt sich als Mangelsituation beschreiben, die sich aus seiner allgemeinen oder momentanen Bedürfnisstruktur ergibt. Ziel der passiven Suggestion ist ein Ausgleich dieses spezifischen Mangels affektiver (Liebe, Vertrauen, Sicherheit), kognitiver (Wissen, Verständnis) oder struktureller (ungenügende Klarheit der Situation) Bedürfnisse. Suggestionseffekte lassen sich nur im Zusammenspiel von Aktivität der Suggestion und Bereitschaft zur Suggestion erklären (Volbert, Steller: Handbuch der Rechtspsychologie, Hogrefe Verlag 2008, S. 331ff.).

4.5 Beweiswürdigung im Konkreten

4.5.1 Die Aussagen des Geschädigten A.C.___ sind geradezu musterhaft. Einen Widerspruch enthalten sie im Wesentlichen nur insofern, als er ausgesagt hat, er habe den Täter ins Auto steigen sehen, was er später nicht bestätigte. Diese erste Aussage dürfte dem Umstand geschuldet gewesen sein, dass der Geschädigte immer nur von einem Beschuldigten ausging. Als er den Täter am Tatort sah und unmittelbar danach das Auto wegfahren sah, dürfte er unbewusst den unzutreffenden Schluss gezogen haben, der gesichtete Täter sei ins Auto eingestiegen und weggefahren. Dies, weil der Geschädigte vor der Flucht im Auto niemanden gesehen hatte. Es handelt sich bei diesem Widerspruch somit um eine psychologisch erklärbare «Fehlleistung» des Geschädigten. Die Aussagen des Geschädigten enthalten im Übrigen sämtliche denkbaren Realkennzeichen, welche für eine überaus hohe Glaubhaftigkeit sprechen: die geschilderten Abläufe sind schlüssig, detailliert und wurden vom Geschädigten im Laufe der Zeit sogar noch präzisiert und erklärt. Als er ein Geräusch hörte, dachte er an einen Defekt eines Gerätes, nicht aber an einen Einbruchdiebstahl. Er schilderte dann, dass der Beschuldigte 1 noch nicht in der Backstube war, es habe danach auch nichts gefehlt, jedenfalls vermisse er nichts. Dadurch entlastete er den Beschuldigten 1. Er begründete, weshalb er dem Täter nicht über die Balkontür folgte: dies wäre wegen der Store zu umständlich gewesen. Er habe den Täter anschreien wollen, dies sei aber nicht gegangen. Seine Aussagen sind in hohem Masse individuell geprägt, sind lebendig, enthalten sachliche Details, welche nicht auf das Beweisthema gerichtet sind. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass er den Vorfall nicht so erlebt hat, wie er ihn konstant wiedergegeben hat. Er wies auch auf Unsicherheiten hin, so z.B. bezüglich der Frage, ob der Täter ein Brecheisen mitgeführt habe. Seine Aussagen sind absolut strukturgleich. Es ist im Weiteren in keiner Art und Weise ein Motiv ersichtlich, weshalb er falsche Aussagen hätte machen sollen. Es gibt weder persönliche noch monetäre Interessen an einer falschen Aussage bzw. Beschuldigung. Mit seiner Aussage, der Täter habe dem Schauspieler Hector Elizondo, der im Film Beverly Hills Cop 3 den Detektiv gespielt habe, geglichen – was perfekt zum Aussehen des Beschuldigten 1 passt – konnte er schliesslich die letzten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten 1 ausräumen. Zudem identifizierte er den Beschuldigten 1 zweifelsfrei bei der Vorlage eines Fotos im Rahmen der Einvernahme vom 26. Oktober 2018 (AS 210 und 219) sowie anlässlich einer Gegenüberstellung vom 29. November 2018 (AS 2233 ff.) und an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Weiteren konnte er zielführende Angaben zum Kennzeichen machen, welches am Fluchtfahrzeug (Mercedes des Beschuldigten 2) angebracht war. Aufgrund dieser Angabe konnten die beiden Beschuldigten kurz später angehalten und festgenommen werden.

4.5.2 Der Beschuldigte 1 gab zu, zur Tatzeit vor Ort gewesen und aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Er will aber lediglich uriniert und nicht versucht haben, in die Liegenschaft des Geschädigten einzusteigen. Aufgrund der dargelegten Täterbeschreibung des Geschädigten, welche mit dem Aussehen des Beschuldigten 1 übereinstimmt, ist die Beweislage aber erdrückend und die Täterschaft des Beschuldigten 1 ist ohne weiteres erstellt, sollten nicht objektive Indizien diese Beweislage noch in Frage stellen. Der Beschuldigte 2 will nichts von einem Einbruchsplan gewusst haben. Der Beschuldigte 1 habe ihm lediglich gesagt, er müsse urinieren. Wenn aber eine Person beim Eindringen ertappt worden sei, deren Aussehen demjenigen des Beschuldigten 1 entsprochen habe, dann sei es so gewesen und der Beschuldigte 1 habe ihn reingelegt gehabt.

Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht geltend, die Aussagen des Geschädigten seien von der Vorinstanz nicht anhand der Spurenerhebungen auf ihre Plausibilität untersucht worden (Ziff. 4.6 der Berufungsbegründung des Beschuldigten 1).

Wie dargelegt, versuchte die Polizei, am Tatort Spuren sicherzustellen und diese den beiden Beschuldigten zuzuordnen, was ihr nicht gelang. Wenn die Verteidigung daraus schliesst, die Täterschaft des Beschuldigten 1 sei mithin nicht erstellt, ist dies aber nicht stichhaltig. Mit der Verteidigung ist zwar festzuhalten, dass die fehlenden Spuren grundsätzlich ein entlastendes Indiz darstellen. Wie dargelegt, ist die Beweislage hinsichtlich des Beschuldigten 1 aber aufgrund der ausserordentlich glaubhaften Aussagen des Geschädigten derart, dass sie nicht durch den fehlenden Spurenbeweis in Frage gestellt wird. Es ist festzuhalten, dass auch keine Spuren von anderen Personen sichergestellt werden konnten. Es ist wohl im Übrigen fern jeglicher Wahrscheinlichkeit, dass der Geschädigte eine andere Person auf frischer Tat ertappt hätte, welche zufälligerweise auch dem Schauspieler Hector Elizondo ähnlichgesehen hätte. Ob an einem Tatort auswertbare Spuren erhoben werden können, hängt nicht nur davon ab, ob es solche überhaupt gibt, sondern auch davon, wie die Oberflächen und deren Beschlag mit Staub und Ähnlichem beschaffen sind.

An der Täterschaft des Beschuldigten 1 bestehen mithin keine Zweifel. Der ihm gemachte Vorhalt ist erstellt.

4.5.3 Wie dargelegt, liegen bezüglich des Vorhalts, welcher dem Beschuldigten 2 gemacht wird, keinerlei belastende Aussagen vor. Der Geschädigte sah nie eine zweite Person, weder in der Backstube noch auf der Strasse noch im Auto. Der Beschuldigte 1 betonte mit gewissem Nachdruck, der Beschuldigte 2 habe mit dem Ganzen nichts zu tun. Der Beschuldigte 2 äusserte sich konstant, der Beschuldigte 1 habe ihn über den Tisch gezogen. Hätte er, der Beschuldigte 2, gewusst, dass der Beschuldigte 1 einsteigen wolle, hätte er ihn nicht ins Auto steigen lassen.

Den beiden Beschuldigten konnte keine gemeinsame Einreise in die Schweiz nachgewiesen werden. Die Polizei schliesst sogar aus ihren Ermittlungen, die beiden Beschuldigten seien getrennt in die Schweiz eingereist. Die beiden Beschuldigten konnten ansonsten in der Schweiz nie zusammen aufgegriffen werden, insbesondere war der Beschuldigte 2 am 3. Oktober 2018 mit seinem Auto alleine unterwegs, als er von einer Geschwindigkeitskontrolle erfasst wurde.

In den Autos der beiden Beschuldigten konnte kein Deliktsgut sichergestellt werden. Ihre DNA konnte auch keinen anderen Diebstählen im Kanton Solothurn zugeordnet werden. Der Beschuldigte 2 liess den Beschuldigten 1 gemäss seiner Aussage bereits auf der Strasse, beim Zebrastreifen, aus dem Auto steigen. Der Geschädigte schilderte, der Mercedes sei während des Einbruchsversuchs glaublich mit eingeschaltetem Licht parkiert gewesen. Der Beschuldigte 2 schilderte von Anfang an und in der Folge konstant, er habe während des Wartens durch ein Fenster in ein Haus gesehen, wo eine Mutter mit ihren Kindern gespielt habe. Er kooperierte mit der Polizei, indem er sowohl das GPS des Fahrzeugs als auch sein Smartphone auswerten liess. Seine Aussagen, er sei mit seiner Frau eingereist, diese sei auch der Grund der Einreise gewesen, wurde weitgehend aufgrund weiterer Erhebungen bestätigt.

Belastend wirkt sich das im Auto des Beschuldigten 2 sichergestellte elektronische Gerät aus, welches DNA-Spuren des Beschuldigten 2 aufwies. Die Aussage des Beschuldigten 2, dieses gehöre einem Kollegen, welcher das Gerät beim Fischen zur Fernsteuerung des Lichts verwende, ist nicht glaubhaft, sondern geradezu abstrus. Entgegen der Verteidigung muss auch davon ausgegangen werden, dass das Gerät funktionierte. Jedenfalls gab es auf Knopfdruck einen Kontakt, was zum Aufleuchten eines Lichtpunktes auf dem Gerät führte.

Ein weiteres belastendes Indiz ist, dass im Mercedes drei Schraubenzieher gefunden werden konnten, auch wenn diese keine DNA des Beschuldigten 2 aufwiesen. Für ein gemeinsames Unterwegssein am Tattag spricht, dass es zwischen den beiden Beschuldigten am 4. Oktober 2018 keine Telefonverbindungen gab. Die Beschuldigten bestritten denn auch nicht, am Tattag zusammen unterwegs gewesen zu sein. Belastend wirkt sich aus, dass die beiden Beschuldigten eine Konstellation aufwiesen, welche für Einbruchdiebstähle typisch ist: Einer bricht ein, der andere «steht» im Fluchtauto Schmiere. Es wäre denn auch nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschuldigte 2 mit Diebstahl zu tun gehabt hätte. Denn er ist in Frankreich wegen Diebstahls «aggravé par deux circonstances» vorbestraft (Urteil des Tribunal correctionnel de Beauvais vom 4. Juni 2013 (AS 597).

Ausschlaggebend ist nun aber der Umstand, dass es keinen Sinn macht, nachts von Olten nach [Ort 1] zu fahren, um dort ein Hotel zu suchen, wie dies übrigens nur seitens des Beschuldigten 2 ausgesagt wurde (es gibt dort nämlich kein Hotel), und noch weniger Sinn machte es, mitten im Dorf [Ort 1] anzuhalten, um pinkeln zu gehen. Nur wenige hundert Meter entfernt, hätten sich die beiden überland im Grünen befunden, in idealer Umgebung für einen Pinkelstopp. Ebenso wenig Sinn machen die Aussagen, wonach sie nach Zürich bzw. Zollikofen oder Bern hätten fahren wollen. Dazu hätten sie auf der Hauptstrasse verbleiben können und nicht auf die Nebenstrasse in Richtung [Ort 1] abbiegen müssen. Da die Hauptstrasse geradlinig sowohl in Richtung Zürich als auch in Richtung Bern führt, ist auch ein Sich-Verfahren auszuschliessen, wie dies seitens des Beschuldigten 1 ebenfalls geltend gemacht worden ist. Mithin konnten die Beschuldigten keinen plausiblen Grund nennen, weshalb sie nachts nach [Ort 1] fuhren, dort mitten im Dorf anhielten, der Beschuldigte 1 ausstieg und der Beschuldigte 2 derweil auf ihn mehrere Minuten wartete, und die beiden Beschuldigten anschliessend im Eiltempo geradeaus (und somit nicht in der Fahrtrichtung, aus der sie gekommen sind) davonfuhren. Gemäss Aussage des Geschädigten fuhren sie über die Brücke in Richtung [Strasse] davon (was im Übrigen der Aussage des Beschuldigten 2 widerspricht, er habe den Beschuldigten 1 beim Fussgängerstreifen wieder einsteigen lassen [AS 335]; wäre dem so gewesen, hätte dies der Geschädigte gesehen).

Dieses Verhalten ist nicht anders begründbar, als dass die beiden in der Absicht unterwegs waren, sich nach Einbruchsobjekten umzusehen und bei sich ergebender Gelegenheit in Mittäterschaft einen Einbruch zu begehen. Dies schliesst aus, dass sich der Beschuldigte 2 im Irrglaube befand, der Beschuldigte 1 habe lediglich pinkeln gehen wollen. Vielmehr war der Beschuldigte 2 unter den gegebenen Umständen im Bild, weshalb sie sich nach [Ort 1] begaben und der Beschuldigte 1 aus dem Auto stieg, während er, der Beschuldigte 2, im Auto auf ihn wartete. Dass er dabei nach Angaben des Geschädigten das Licht eingeschaltet hatte, verwundert zwar auf den ersten Blick. Es ist aber zu beachten, dass heutzutage bei den meisten Autos das Licht automatisch eingeschaltet wird, sobald der Schlüssel in der Zündung steckt. Jedenfalls vermag der Umstand, dass der Beschuldigte 2 bei brennendem Licht parkte, die dargelegte erdrückende Beweislage nicht in Zweifel zu ziehen. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, das Auto zu parken, hätte der Beschuldigte 1 lediglich pinkeln wollen – ein Vorgang, der erfahrungsgemäss in einer Minute erledigt gewesen wäre. Wenn es um das Pinkeln gegangen wäre, hätte der Beschuldigte 2 lediglich das Fahrzeug kurz anhalten können, ohne zu parken. Es ist denn auch davon auszugehen, dass die beiden Beschuldigten genügend Zeit hatten, sich bezüglich ihrer allfälligen Aussagen abzusprechen, wurde doch der Beschuldigte 1 auf frischer Tat ertappt, so dass die beiden Beschuldigten damit rechnen mussten, von der Polizei aufgegriffen zu werden, was eine diesbezügliche Absprache während der Fluchtfahrt sogar als wahrscheinlich erscheinen lässt. Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 1 dem Beschuldigten 2 wahrheitswidrig sagen sollte, pinkeln zu wollen, wenn er doch einbrechen wollte. Dies ist schon hinsichtlich des Zeitablaufs nicht plausibel. Im Übrigen hat sich der Beschuldigte 2 bezüglich dem Urinieren auch widersprochen: einerseits sagte er, er habe den Beschuldigten 1 nicht rennen gesehen; dieser sei normal eingestiegen, als er zurückgekommen sei (S. 13). Anderseits will er dem Beschuldigten 1 entgegengefahren sein (S. 15; im Übrigen auch AS 326, Z. 148, und AS 327 Z. 165 - 167). Der Beschuldigte 2 hat sich also in derselben Einvernahme widersprochen). Ein weiterer Widerspruch ergibt sich bezüglich der folgenden Aussage: der Beschuldigte 1 habe, als er wieder ins Auto gestiegen sei, gesagt, er habe kein Hotel gefunden (S. 14). Dabei ging er ja angeblich urinieren und nicht ein Hotel suchen. Davon, dass der Beschuldigte 1 in [Ort 1] ein Hotel suchen wollte, sagte dieser übrigens nie etwas.

Für das Berufungsgericht ergeben sich somit keine erheblichen Zweifel am Tatplan der beiden Beschuldigten, womit der vorgehaltene Sachverhalt auch bezüglich dem Beschuldigten 2 erstellt ist.

III. Rechtliche Würdigung

Beschuldigter 1

Es kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz auf den Urteilsseiten 10 ff. verwiesen werden. Seitens des Beschuldigten wird lediglich geltend gemacht, es habe sich gegebenenfalls um einen geringfügigen Diebstahlsversuch gehandelt, der Beschuldigte 1 sei nämlich lediglich durch den Duft der Backwaren zu diesem Delikt verleitet worden. Nachdem selbst der Beschuldigte diese ihm offenbar vom Verteidiger unterbreitete Verführungs-These vollständig verwarf (vgl. Berufungsbegründung S. 6), muss darauf nicht näher eingegangen werden, zumal es völlig lebensfremd erscheint, lediglich wegen einem «Gipfeli» einzubrechen und der Backofen zur Tatzeit nicht in Betrieb war.

Der Beschuldigte 1 ist wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 2, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

Beschuldigter 2

Der Beschuldigte 2 äusserte sich in seiner Berufungsbegründung nicht zur rechtlichen Würdigung der Vorinstanz. Es kann umfassend auf deren Erwägungen auf Urteilsseite 15 verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ist wegen versuchten Diebstahls und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten 1, schuldig zu sprechen und zu bestrafen.

IV. Strafzumessung

Vorab kann auf die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung verwiesen werden (US 15 ff.).

Beschuldigter 1

Der Verteidiger des Beschuldigten 1 äussert sich in der Berufungsbegründung nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten Verschulden aus, legte die Einsatzstrafe auf sieben Monate Freiheitsstrafe fest, reduzierte diese infolge des Versuchs auf fünf Monate, asperierte die Strafe zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der belastenden Täterkomponenten um einen Monat. Die Vorinstanz sprach somit eine Freiheitsstrafe von sechseinhalb Monaten aus, was nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass infolge der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und des «Kriminaltourismus» eine Geldstrafe in präventiver Hinsicht völlig wirkungslos wäre, zumal der Beschuldigte des Landes verwiesen wird. Ebenso wenig erschiene die Gewährung des bedingten Strafvollzuges angemessen.

Die vom Beschuldigten 1 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 18.4.2019) ist ihm an den Strafvollzug anzurechnen.

Beschuldigter 2

Der Verteidiger des Beschuldigten 2 äusserte sich in der Berufungsbegründung ebenfalls nicht zur Strafzumessung der Vorinstanz. Diese ging bezüglich des Diebstahlsversuchs von einem leichten Verschulden aus, legte unter Berücksichtigung des Versuchs eine Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe fest, asperierte die Strafe zur Abgeltung des Hausfriedensbruchs um einen halben Monat und erhöhte die Strafe wegen der belastenden Täterkomponenten um einen weiteren halben Monat. Die Vorinstanz sprach somit eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten aus (US 19), was nicht zu beanstanden und somit zu bestätigen ist. Auch beim Beschuldigten 2 ist infolge der einschlägigen Vorstrafe und des «Kriminaltourismus» eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Eine Geldstrafe wäre wirkungslos, zumal der Beschuldigte des Landes verwiesen wird. Ebenso wenig ist unter diesen Umständen der bedingte Strafvollzug nicht zu gewähren.

Die vom Beschuldigten 2 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft (4.10.2018 - 3.4.2019) ist ihm an den Strafvollzug anzurechnen.

V. Landesverweisung

1. Beschuldigter 1

Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten 1 eine Landesverweisung von neun Jahren aus (US 20). In der Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser kann bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 1 EU-Bürger ist.

2. Beschuldigter 2

Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten 2 eine Landesverweisung von sieben Jahren aus (US 21). In der Berufungsbegründung wird zu diesem Entscheid nicht Stellung genommen. Dieser kann bestätigt werden. Zur Begründung kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) steht nicht zur Diskussion, da der Beschuldigte 2 EU-Bürger ist.

VI. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Bei diesem Verfahrensausgang haben die beiden Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70, grundsätzlich je zur Hälfte zu bezahlen (CHF 4'745.35). Die Vorinstanz begrenzte die Kostenanteile jedoch ohne ersichtliche Begründung auf CHF 3'300.00 (Beschuldigter 1) bzw. CHF 3'520.00 (Beschuldigter 2), wovon infolge des Verschlechterungsverbots auszugehen ist. Die übrigen Kosten gehen demnach (ebenfalls in Anwendung des Verschlechterungsverbots) zu Lasten des Staates.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die beiden Beschuldigten je zur Hälfte zu bezahlen. Die Staatsgebühr wird auf CHF 3'000.00 festgelegt. Zuzüglich weiterer Auslagen belaufen sich die Kosten des Berufungsverfahrens auf total CHF 3'100.00. Somit entfallen auf beide Beschuldigten je CHF 1'550.00 zur Bezahlung.

Die Bargeldbeträge, welche den Beschuldigten gemäss rechtskräftigem Entscheid der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft zurückzuerstatten sind, werden mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet. Die Restanzen haben die Beschuldigten wie folgt zu bezahlen:

Beschuldigter 1: total Verfahrenskosten: CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 = CHF 4'450.00

Beschuldigter 2: total Verfahrenskosten: CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00 = CHF 4'914.00

2. Entschädigungen

2.1 Rechtsanwalt Schnyder macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 570 Minuten bzw. 9.5 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Dazu kommt ermessensweise eine halbe Stunde zur Abgeltung der drei nachträglichen Verfügungen, welche ihm zugestellt worden sind. Zu vergüten sind demnach 10 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 1'800.00, zuzüglich Auslagen von CHF 131.00 und Mehrwertsteuer von 148.70 total CHF 2'079.70, zahlbar durch den Staat v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren.

Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

2.2 Rechtsanwalt Walker macht für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 10.25 Stunden geltend. Dabei handelt es sich bei einigen Posten um Kanzleiaufwände von 0.08 und 0.17 Stunden, welche bereits im Stundenansatz des Anwalts enthalten sind und daher nicht zusätzlich entschädigt werden (Kostenpunkte vom 3.4.19, 19.8.19, 20.10.19 und 2.12.19, total 0.41 Stunden). Da Rechtsanwalt Walker aber nach Eingang der Honorarnote nochmals drei Verfügungen zugestellt wurden, was zumindest nochmals einen minimalen Aufwand erforderte, welcher in der Honorarnote nicht enthalten ist, wird zum Ausgleich auf eine Kürzung verzichtet.

Demnach wird Rechtsanwalt Walker für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 2'010.45 zugesprochen (inkl. Auslagen und MwSt), zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren. Eine Nachforderung wird nicht geltend gemacht.

Demnach wird in Anwendung der

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (A.___)

und

Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 und Art. 186 StGB; Art. 47, Art. 51, Art. 66a Abs. 1 lit. d und Art. 69 StGB; Art. 135, Art. 267, Art. 379 ff, Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO (A.B.___)

festgestellt und erkannt:

1.    A.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2018

-      des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober 2018.

2.    A.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Monaten.

3.    Die von A.___ vom 4. Oktober 2018 bis 18. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

4.    A.___ wird für die Dauer von 9 Jahren des Landes verwiesen.

5.    A.B.___ hat sich schuldig gemacht:

-      des versuchten Diebstahls, begangen am 4. Oktober 2018

-      des Hausfriedensbruchs, begangen am 4. Oktober 2018.

6.    A.B.___ wird verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.

7.    Die von A.B.___ vom 4. Oktober 2018 bis 3. April 2019 ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist dem Beschuldigten an die Freiheitsstrafe anzurechnen.

8.    A.B.___ wird für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

9.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 9 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019 werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmte Gegenstände eingezogen und sind nach Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten:

-      1 Elektronisches Gerät, Störsender, Jammer, aus dem Fahrzeug (Mercedes Benz E220), aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn

-      1 Störsender, elektronisches Gerät (aus dem Fahrzeug Mazda) aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn.

10.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019 werden nachstehende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Bargeldbeträge den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

-      Bargeld von CHF 400.00 an A.___

-      Bargeld von CHF 156.00 an A.B.___.

Die Beträge werden mit den von den Beschuldigten zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (vgl. Ziff. 18).

11.  Gemäss rechtskräftiger Ziffer 11 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019 werden nachstehende, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 6. Oktober 2018 und vom 20. Dezember 2018 beschlagnahmten Gegenstände (allesamt aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn) den Berechtigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben:

an A.___:

-      Mobiltelefon, Smartphone, Samsung G960F, Nr. [...], schwarz

-      1 Paar Lederschuhe, Tego, Grösse M, schwarz

-      1 Herrenhose, Chino Celio, Slim fit, blau

-      1 Poloshirt, Grösse L, Hugo Boss, weiss

-      1 Paar Freizeitschuhe, Grösse 42, schwarz, Leder, Marke Lacoste

-      1 Ledertasche, braun, mit diversen Kleidungsstücken

-      1 Quittung, Kursaal Bern

-      1 Serviceheft

-      1 Couvert mit Postadresse «[Adresse]»

-      1 Pw-Schlüssel Audi mit Anhänger mit Beschriftung, 8P1AA B025538

-      1 Rasierapparat inklusive Hülle

an A.B.___:

-      Mobiltelefon, Smartphone, Apple iPhone, Nr. [...], schwarz

-      1 Schraubendreher, Dexter, Grösse 2

-      1 Schraubendreher, PB Swisstools, PB 7100/5

-      1 Schraubendreher, PB Swisstools, 8100/5, roter Griff

-      1 Paar Freizeitschuhe, Adidas EQT, Grösse 41.5, schwarz

-      1 Paar Freizeitschuhe, Air Max, Leder, hellbraun.

12.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 12 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 13'199.00 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

13.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Dominik Schnyder, auf CHF 2'079.70 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

14.  Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 13 des Urteils des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Olten-Gösgen vom 13. März 2019 wurde die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'011.25 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

15.  Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten A.B.___, Rechtsanwalt Patrick Walker, auf CHF 2'010.45 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben.

16.  Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 1'200.00, total CHF 9'490.70, haben zu bezahlen:

A.___        CHF 3'300.00,

A.B.___     CHF 3'520.00.

Im Übrigen gehen die Kosten zu Lasten des Staates.

17. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 3000.00, total CHF 3'100.00 werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte (CHF 1'550.00) auferlegt.

18. Die den Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils herauszugebenden Bargeldbeträge (vgl. Ziff. 10) werden mit den von ihnen zu tragenden Verfahrenskosten verrechnet (A.___: CHF 4'850.00 ./. CHF 400.00 bzw. Galbeaza: CHF 5'070.00 ./. CHF 156.00). Restanzen nach Verrechnung zu Lasten der Beschuldigten:

A.___       CHF 4'450.00,

A.B.___    CHF 4'914.00.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2019.47 — Solothurn Obergericht Strafkammer 20.08.2020 STBER.2019.47 — Swissrulings