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Solothurn Obergericht Strafkammer 09.01.2020 STBER.2019.39

9 gennaio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·5,287 parole·~26 min·4

Riassunto

grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 9. Januar 2020      

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen                                                                                   

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

A.___, 

Beschuldigter und Berufungskläger   

betreffend     grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Es erscheinen zur Berufungsverhandlung vom 9. Januar 2020:

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Zwei Zuhörer (Mitarbeiter und Lernender IV-Stelle).

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Entscheids sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Audiodatei in den Akten).

Der Beschuldigte stellt keine Beweisanträge mehr. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Es folgt der Parteivortrag des Beschuldigten, welcher mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird (Audiodatei in den Akten). Abschliessend stellt er sinngemäss folgende Anträge:

1.    Er sei vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.

2.    U.K.u.E.F.

Der Beschuldigte gibt seine Kostenaufstellung zu den Akten.

Die Verhandlung wird um 9:30 Uhr geschlossen.

Es folgt die geheime Urteilsberatung.

Um 11:30 Uhr wird das Urteil in Anwesenheit des Beschuldigten mündlich eröffnet und kurz begründet. Der Vorsitzende weist abschliessend darauf hin, dass die Rechtsmittelfrist erst mit Zustellung des schriftlich begründeten Urteils zu laufen beginnt. Die Urteilsverkündung ist um 11:37 Uhr beendet.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. A.___ (im Folgenden der Beschuldigte) wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und unbegründet brüsken Bremsens (Schikanestopp) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und einer Busse von CHF 300.00 verurteilt, wobei für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt und für die Busse die Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage festgelegt wurden (Aktenseite [AS] 56 ff.).

2. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte mit Schreiben vom 7. Oktober 2018 frist- und formgerecht Einsprache (AS 60 ff.). Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 9. Oktober 2018 wurde er darauf hingewiesen, dass vor Erhalt des Strafbefehls nicht rechtsgültig Einsprache erhoben werden könne (AS 65), worauf der Beschuldigte mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 fristgerecht Einsprache erhoben hat (AS 66).

3. Mit Verfügung vom 19. November 2018 überwies die zuständige Staatsanwältin die Akten an das Gerichtspräsidium von Thal-Gäu zur Beurteilung der gegen den Beschuldigten erhobenen Vorhalte; dies unter Festhaltung am angefochtenen Strafbefehl (AS 2 f.).

4. Am 14. März 2019 fällte die Amtsgerichtsstatthalterin folgendes Urteil (AS 129 ff.):

1.    A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)    der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren und

b)    der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch unbegründetes brüskes Bremsen,

alles begangen am 28. April 2018.

2.    A.___ wird verurteilt zu:

a)    einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und

b)    einer Busse von CHF 150.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.    Der Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

4.    Die Kosten des Verfahrens mit einer Urteilsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1'000.00, hat A.___ zu bezahlen.

5.    Auf eine nachfolgende schriftliche Begründung des Urteils wird verzichtet, wenn keine Partei gegen das Urteil ein Rechtsmittel ergreift oder innert 10 Tagen seit der Zustellung des Dispositivs eine schriftliche Begründung ausdrücklich verlangt (Art. 82 StPO). In diesem Fall reduziert sich die Urteilsgebühr auf CHF 250.00 und A.___ hat noch Verfahrenskosten von total CHF 750.00 zu bezahlen.

5. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, mit Schreiben vom 27. März 2019 die Berufung an (AS 122).

6. Mit Schreiben vom 1. April 2019 teilte Rechtsanwalt Kunz mit, er vertrete den Beschuldigten ab sofort nicht mehr (AS 125).

7. Am 29. April 2019 ging bei der Staatsanwaltschaft ein Schreiben vom Beschuldigten ein (datiert vom 26. April 2019), worin er das Protokoll seiner erstinstanzlichen Einvernahme kritisiert (AS 127 f.). Die Berufungserklärung datiert vom 28. Mai 2019. Der Beschuldigte beschränkte mit dieser Eingabe seine Berufung auf den Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln durch unbegründet brüskes Bremsen. Es wird diesbezüglich ein Freispruch verlangt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

8. Mit Stellungnahme vom 3. Juni 2019 teilte der Oberstaatsanwalt mit, seitens der Staatsanwaltschaft werde kein Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt und es werde sowohl auf eine Anschlussberufung als auch eine weitere Teilnahme am Berufungsverfahren verzichtet.

9. Mit Schreiben vom 7. Juli 2019 gab der Beschuldigte bekannt, mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens sei er nicht einverstanden. Er verweise auf das fehlerhaft abgefasste Protokoll der erstinstanzlichen Einvernahme von ihm. Es sei eine erneute Befragung von ihm erforderlich.

10. In Rechtskraft erwachsen sind somit der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch mangelnden Abstand beim Hintereinanderfahren (Urteilsziffer 1a) und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre; Urteilsziffer 2a).

II.         Rechtskräftig festgestellte Sachverhalte

Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz wie folgt rechtskräftig schuldig gesprochen:

Grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen am 28. April 2018 in der Zeit von ca. 19:05 Uhr bis ca. 19:29 Uhr, auf der Autobahn A1, in Fahrtrichtung Zürich, auf der Strecke ab Härkingen bis zum Bereich der Überdachung Lenzburg, indem er als Lenker des PW VW ZH-[…] bei einer Geschwindigkeit von ca. 85-98 km/h zum vor ihm fahrenden Gesellschaftswagen (Lenker: B.___) einen stark ungenügenden Abstand von ca. 10 - 15 Metern aufwies. Durch seine Fahrweise rief der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer hervor und handelte dabei mindestens unbewusst grobfahrlässig. Für dieses Vergehen sprach die Vorinstanz eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00 aus, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren (AS 56 f.).

Der Lenker des Gesellschaftswagens, B.___, wurde mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2018 wegen mehrfacher einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch missbräuchliche Verwendung von Warnblinklichtern, Überfahren einer Sperrfläche und einer Sicherheitslinie, nicht Abblenden des Fernlichts sowie mangelnde Rücksicht beim Fahrstreifenwechsel zu einer Busse von CHF 300.00, ersatzweise zu 3 Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt (AS 54 f.). Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen, womit die ihm vorgeworfenen Sachverhalte rechtskräftig festgestellt worden sind.

III.        Bestrittener Sachverhalt

1. Der Beschuldigte soll sich gemäss Strafbefehl vom 9. Oktober 2018, welcher hier die Anklage bildet, durch unbegründetes brüskes Bremsen (Schikanestopp) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gemacht haben. Konkret soll der Beschuldigte sein Fahrzeug, nachdem er den Reisebus überholt hatte, unvermittelt schikanös auf eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h abgebremst haben, weshalb der Reisecar ebenfalls abrupt habe abbremsen und schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten habe überholen müssen.  Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten diesbezüglich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung. Der Vorhalt wird vom Beschuldigten bestritten. Er sei vom Gas gegangen, habe aber nicht gebremst. Infolge des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbotes ist lediglich zu prüfen, ob eine einfache Verkehrsregelverletzung vorliegt, der Vorhalt der groben Verkehrsregelverletzung ist nicht mehr zu prüfen.

2. Bezüglich dieses bestrittenen Vorhalts liegen folgende Beweismittel vor:

-        Videoaufnahme aus dem Cockpit des Gesellschaftswagens, erstellt von B.___ (AS 47),

-        Bildaufnahme «Bremsmanöver A.___» (AS 46),

-        Aussagen des Beschuldigten (AS 13 ff./109 ff.),

-        Aussagen von B.___, dem Chauffeur des Gesellschaftswagens (AS 24 ff./105 ff.),

-        Aussagen von C.___, einem Insassen des Gesellschaftswagens (AS 29 ff. /101 ff.),

-        Aufzeichnung des Fahrtenschreibers des Gesellschaftswagens (AS 45 f.).

3. Videoaufnahme des Chauffeurs des Gesellschaftswagens und Bildaufnahme «Bremsmanöver A.___» (Fotoprint aus diesem Video)

Die Vorinstanz setzte sich in einem ersten Schritt mit der Verwertbarkeit der privaten Videoaufnahme von B.___ auseinander, welche dieser mit seinem Smartphone aus dem Cockpit des Gesellschaftswagens vom vor ihm rollenden Fahrzeug des Beschuldigten machte, und kam zum Schluss, diese sei verwertbar (US 4 ff.).

Die Frage der Verwertbarkeit von privaten Videoaufzeichnungen hat das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 neulich geklärt. In Erwägung 3.1 kommt es zum Schluss, dass das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf welchen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) darstelle (BGE 138 II 346 E. 6.5; SOPHIE HAAG, Die private Verwendung von Dashcams und der Persönlichkeitsschutz, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht, 2016, S. 171 ff., S. 172). Art. 4 Abs. 4 DSG bestimme, die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung müsse für die betroffene Person erkennbar sein. Die Missachtung dieses Grundsatzes stelle eine Persönlichkeitsverletzung dar (Art. 12 Abs. 2 lit. a DSG). 

Bei der Frage, ob ein Rechtfertigungsgrund gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege, sei eine Abwägung zwischen den Interessen des Datenbearbeiters und denjenigen der verletzten Person vorzunehmen. Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels seien hingegen der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren in erster Linie entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters würden dabei zurücktreten (E 3.3). 

Vorliegend ist zu beachten, dass in der Videoaufzeichnung keine Personen erkennbar sind und auch die Kennzeichen ohne weitere technischen Massnahmen nicht entzifferbar sind. Der Beschuldigte beruft sich im Übrigen zu seiner Entlastung selber auf diese private Videoaufzeichnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, entlastet die Videoaufzeichnung denn auch in der Tat den Beschuldigten. Unter diesen Umständen ist der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren durch die Verwertung dieser privaten Videoaufnahme nicht verletzt – im Gegenteil: durch die Nichtverwertung wäre dem Beschuldigten ein zentraler Entlastungsbeweis entzogen. Die Videoaufnahme ist folglich verwertbar.

Auf der Videoaufnahme ist zu sehen, dass der Beschuldigte während ca. zwei Minuten in praktisch konstanter Geschwindigkeit vor dem Reisecar fährt und schliesslich am Fahrzeug des Beschuldigten ohne erkennbare nennenswerte Verzögerung der Fahrgeschwindigkeit während ca. 3 Sekunden die Bremslichter aufleuchten. Anschliessend wird das Fahrzeug des Beschuldigten durch den Reisecar überholt.

4. Aussagen der Auskunftspersonen/Zeugen und des Beschuldigten

4.1 Aussagen von B.___

B.___, der Chauffeur des Gesellschaftswagens, sagte am 29. April 2018 bei der Polizei als Auskunftsperson aus, als er hinter dem PW des Beschuldigten hergefahren sei, sei dieser mit ca. 70 km/h gefahren und habe dann immer wieder abgebremst. Er (B.___), sei dann teilweise noch knapp über 60 km/h gefahren. An dieser Stelle der Einvernahme verwies der Befragte auf das Foto der Tachoscheibe, worauf die Geschwindigkeit ersichtlich sei. Er (B.___) habe schliesslich das Fahrzeug des Beschuldigten überholen müssen, weil ihm bei den Fahrmanövern nicht wohl gewesen sei. Er habe davon ein Video gemacht (AS 26).

Am 14. Mai 2018 führte B.___ als Beschuldigter aus, A.___ sei immer wie langsamer gefahren und dieser habe auch einmal aktiv gebremst. Er, B.___, sei nicht länger als ein bis zwei Minuten hinter A.___ hergefahren. Er, B.___, habe die Lichthupe betätigt, weil der Beschuldigte vor ihm die ganze Zeit gebremst habe (AS 22).

Vor der Vorinstanz sagte B.___ am 14. März 2019 als Zeuge aus, das Fahrzeug (des Beschuldigten) habe begonnen, «die Fahrt zu reduzieren». Er (B.___) habe mit Licht Zeichen gegeben, um dem Beschuldigten zu deuten, dass er schneller fahren solle. Er sei mit dem Gesellschaftswagen max. 100 km/h gefahren. «Das Auto wurde immer langsamer». Er habe bei der Frontseite ein Handy und er habe zu filmen begonnen. Er habe gefilmt, wie er (der Beschuldigte) «immer langsamer» gefahren sei und begonnen habe, zu bremsen. Er (B.___) habe seine Geschwindigkeit von 100 km/h auf weniger als 80 km/h reduziert. Er habe ihm eine Lichthupe «gegeben», in der Absicht, dass dieser schneller fahre. Soweit er sich erinnern könne, habe er ausser der Lichthupe keine weiteren Zeichen gegeben. Darauf habe der Beschuldigte mit Bremsen reagiert. Dies habe er (der Beschuldigte) ein paar Mal gemacht (AS 107).

4.2 Aussagen von C.___

C.___ sagte am 29. April 2018 bei der Polizei als Auskunftsperson aus, der Beschuldigte (A.___) sei vor dem Gesellschaftswagen gefahren und habe wieder abgebremst. Es sei keine Vollbremsung gewesen, aber das Fahrzeug habe immer wieder abgebremst, über mehrere Sekunden. Dadurch habe der Chauffeur den Gesellschaftswagen auch immer wieder abbremsen müssen, um den Sicherheitsabstand einhalten zu können. Dadurch, dass der Beschuldigte sein Auto immer wieder abgebremst habe, habe sich der Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen auf bis zu 10 Metern reduziert und der Chauffeur habe auch abgebremst, um wieder genügend Abstand zu bekommen. Aus seiner (C.___s) Sicht sei es eine gefährliche Situation gewesen. Er (C.___) habe sodann gesagt, man sollte die Polizei alarmieren (AS 31).

Vor der Vorinstanz sagte C.___ am 14. März 2019 als Zeuge im Wesentlichen aus, es sei nun fast ein Jahr vergangen seit dem Vorfall. Er habe bei der Polizei ausgesagt und wisse nun nicht mehr jedes Detail. Sie seien mit einer Mannschaft auf der Rückfahrt gewesen. Er habe bemerkt, dass der Chauffeur unruhig geworden sei. Er (C.___) sitze im Car immer vorne rechts. Als der Beschuldigte vor dem Car gefahren sei, sei dieser zu ihrem Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren. Er (C.___) habe die Bremslichter immer aufflackern sehen. Der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Gesellschaftswagen habe ca. 25 - 30 Meter betragen. Er habe dessen Bremslichter mehr als nur einmal aufleuchten sehen. Der Reisecar sei mit ca. 80 - 90 km/h gerollt. (Auf Frage) ja, der Car habe nicht normal vorausfahren können, er habe bremsen müssen. Nein, der PW des Beschuldigten habe nicht wegen eines Hindernisses auf der Fahrbahn gebremst. Sie hätten gedacht, nun mache der Beschuldigte dies extra. Es sei unruhig geworden im Car. Der Chauffeur sei unruhig geworden, weil er nicht gewusst habe, ob er die Fahrgäste durch das Abbremsen in Gefahr bringe (AS 103 f.).

4.3 Aussagen des Beschuldigten

Der Beschuldigte sagte am 29. April 2018 bei der Polizei aus, er sei mit einem Abstand von mindestens 50 Metern vor dem Reisebus gefahren. Er habe nicht abgebremst. Er sei mit konstanter Geschwindigkeit gefahren. Da habe der Lenker des Reisebusses die Lichthupe betätigt und dann das Dauerfernlicht eingeschaltet. Er (A.___) habe nicht gewusst, was er in dieser Situation tun solle, sei wiederum langsamer geworden und habe gehofft, der Reisebus fahre an ihm vorbei, was dann auch geschehen sei. Er habe dem Buschauffeur dabei mit einer Lichthupe angezeigt, dass er wieder auf den Normalstreifen vor ihm einbiegen könne. Es sei richtig, dass er den Tempomaten eingeschaltet gehabt habe. Es könne sein, dass er diesen gelegentlich ausschalte, damit das Fahrzeug nicht zu stark bremse. Sein Fahrzeug bremse sehr aggressiv, wenn es etwas feststelle. Sobald aus seiner Wahrnehmung die beiden Fahrzeuge dieselbe Geschwindigkeit hätten, schalte er den Tempomaten in der Regel ein. Er habe den Tempomaten auf 110 km/h eingestellt gehabt. Danach sei er mit ca. 97 km/h gefahren (AS 16). Er habe diese Geschwindigkeit dann nicht beibehalten, weil der Reisebuschauffeur seine Lichthupe betätigt habe. (Auf Vorhalt) Er bestreite, gebremst zu haben. Dies habe er vermieden. Er sei einfach vom Gas gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt habe. Bis zum Moment, als der Buschauffeur das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe, habe er den Tempomaten ausgeschaltet gehabt und sei langsamer geworden. Er habe nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das Fernlicht eingeschaltet gehabt und die Lichthupe betätigt habe (AS 17).

Vor der Vorinstanz sagte er am 14. März 2019 aus, als der Reisecar-Chauffeur die Lichthupe betätigt habe, sei er (A.___) vom Gas gegangen, ohne zu bremsen. (…) Er sei mit ca. 80 - 90 km/h vor dem Car gefahren. Dieser habe sofort beschleunigt und sei dicht aufgeschlossen. Er (A.___) sei vom Gas, habe aber nicht gebremst. Er habe sich «darauf» geachtet, weil er sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen durchaus bewusst sei (AS 110).

Vor dem Berufungsgericht bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen im Wesentlichen. Insbesondere konnte er sich weiterhin nicht erklären, weshalb die Bremslichter einmal aufleuchteten, und mutmasste, dies könnte auf ein automatisches Bremsen durch den Tempomaten bei leichtem Gefälle des Strassenverlaufs zurückzuführen sein.

5. Abbildung Ausschnitt Fahrtenschreiber des Gesellschaftswagens (AS 45 f.; AS 46)

Die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers datiert gemäss Akten vom 28. April 2018. Es steht nicht fest, ob es sich dabei allenfalls um einen Verschreiber handelt. Der Abbildung ist zu entnehmen, dass der Gesellschaftswagen von ca. 19:24 Uhr bis 19:26 Uhr und somit innerhalb von ca. zwei Minuten die Geschwindigkeit von knapp 100 km/h auf ca. 60 km/h reduzierte (violett eingezeichnete Linie) und danach relativ rasch wieder auf ca. 85 km/h beschleunigte. Um ca. 19:30 Uhr erfolgte nochmals eine Geschwindigkeitsreduktion von ca. 85 km/h auf etwas mehr als 60 km/h. Zwischen 19:26 und 19:30 gab es kleinere Geschwindigkeitsreduktionen und -steigerungen (schätzungsweise im Bereich 81 - 84 km/h; Bereich zwischen violetter und oranger Linie).

6. Beweiswürdigung

6.1 Allgemeine Ausführungen

Gemäss der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime «in dubio pro reo» ist bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 IV 36 ff, 127 I 40 f) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückenden Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

Das Gericht folgt bei seiner Beweisführung dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, es ist damit bei der Wahrheitsfindung nicht an die Standpunkte und Beweisführungen der Prozessparteien gebunden. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels in persönliche (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachliche Beweismittel (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren). Festzuhalten ist dabei, dass der Beschuldigte weder zu Aussagen verpflichtet ist noch der Wahrheitspflicht unterliegt. Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt.

Die Strafprozessordnung verzichtet darauf, Grundsätze darüber aufzustellen, nach welchen Gesichtspunkten eine Zeugenaussage zu bewerten sei. Entscheidend für den Wert einer Aussage ist, inwieweit sie geeignet ist, dem Richter die Überzeugung dafür zu verschaffen, dass sich eine bestimmte erhebliche Tatsache verwirklicht hat. Dabei ist keine absolute Gewissheit von Nöten. Es genügt, dass der Richter das Zeugnis für wahr hält und sich keine objektiven, unüberwindlichen Zweifel an der Richtigkeit aufdrängen. Die Qualität eines Zeugenbeweises hängt somit eng mit der Persönlichkeit eines Zeugen zusammen, seiner Beziehung zum Prozessstoff, der Motivlage, der Beschaffenheit seiner Aussage und deren Vergleich mit anderen Beweisen in Form von Aussagen, Urkunden etc. Bei der Würdigung von Aussagen interessiert daher nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit des Aussagenden oder der Aussagenden, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen.

6.2 Beweiswürdigung im Konkreten

In seiner tatnächsten Aussage schilderte B.___ am 29. April 2018, der Beschuldigte habe seine Geschwindigkeit von ca. 70 auf knapp über 60 km/h reduziert, als dieser vor ihm (B.___) gefahren sei. Zwei Wochen später sagte er am 14. Mai 2018 aus, A.___ sei immer wie langsamer gefahren, weshalb er, B.___, die Lichthupe betätigt habe. A.___ habe auch einmal aktiv gebremst. Dies sagte er 10 Monate später am 14. März 2019 sinngemäss auch vor der Vorinstanz aus. Im Gegensatz zu seiner ersten, zeitnächsten Aussage soll die Geschwindigkeit vor dem Bremsen nunmehr max. 100 km/h betragen haben; A.___ habe die Geschwindigkeit auf weniger als 80 km/h reduziert.

Die Aussagen von B.___ sind bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeiten nicht konstant. Es muss jedoch festgehalten werden, dass nachträgliche Geschwindigkeitsangaben hinsichtlich ihrer Genauigkeit regelmässig problematisch sind. Es ist schlicht sehr schwierig, nach einem gewissen Zeitablauf diesbezüglich noch präzise Angaben zu machen. 

In der tatnächsten Aussage schilderte C.___ am 29. April 2018, A.___ habe immer wieder über mehrere Sekunden abgebremst, als er vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Ein Aufleuchten der Bremslichter erwähnte er damals nicht. Rund zehneinhalb Monate später führte er am 14. März 2019 vor der Vorinstanz aus, er wisse nun nicht mehr jedes Detail, er habe ja schon bei der Polizei ausgesagt. Der Beschuldigte sei zu ihrem Erstaunen nicht schneller, sondern mit einem geringeren Abstand gefahren, als dieser vor dem Gesellschaftswagen gefahren sei. Er, C.___, habe die Bremslichter immer aufflackern sehen. – Seine Aussage lässt vermuten, dass er – entgegen der gesetzlichen Regelung – davon ausging, A.___ sei für den korrekten Abstand verantwortlich gewesen, als dieser vor dem Gesellschaftswagen rollte. So war seine erste Bemerkung auf die Frage, ob er sich erinnern könne, dass das Fahrzeug einmal den Car überholt habe und vor diesem gefahren sei, zu ihrem Erstaunen sei A.___ dann nicht schneller gefahren, sondern auch in einem geringeren Abstand vor dem Gesellschaftswagen (AS 103 Z 78 ff.).

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die beiden Zeugen konstant schilderten, der Beschuldigte habe mehrmals abgebremst, wenn auch nicht brüsk bzw. in Form einer Vollbremsung. Wie der Beschuldigte denn gebremst habe, wenn nicht brüsk bzw. in Form einer Vollbremsung, kann den Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Zur Art und Weise der angeblichen Bremsmanöver liegen ihrerseits keine prägnanten Aussagen vor. Im Übrigen entsprechen ihre Schilderungen (mehrere kleine Bremsungen, welche nicht brüsk waren, nicht dem angeklagten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte einmal unvermittelt abrupt auf 60 km/h abgebremst haben soll. Auch die private Videoaufnahme, welche eigentlich zur Dokumentation des von den Zeugen geschilderten Fahrverhaltens des Beschuldigten eingereicht wurde, zeigt alles andere als ein mehrmaliges Bremsen mit ständig aufflackernden Bremslichtern. Wie dargelegt, ist auf der Videoaufnahme eine relativ konstante Fahrt des Beschuldigten zu sehen. Nur am Schluss, kurz bevor der Car das Fahrzeug des Beschuldigten wieder überholt, leuchten ca. 3 Sekunden die Bremslichter auf, ohne dass dabei die Geschwindigkeit wesentlich verzögert wird.

Der Beschuldigte sagte konstant aus, er sei vom Gas gegangen, als der Lenker des Gesellschaftswagens die Lichthupe betätigt und auch das Fernlicht eingeschaltet gehabt habe. Er sei einfach vom Gas gegangen und habe gewartet, bis der Buschauffeur zum Überholen angesetzt habe. Ein aktives Bremsen bestritt der Beschuldigte ebenso in konstanter Aussage. Seine Begründung für sein Verhalten, ist nachvollziehbar: er habe nicht bis Zürich fahren wollen mit einem Fahrzeug hinter sich, welches das Dauerfernlicht eingeschaltet gehabt habe, und habe diesen deshalb zum Überholen animieren wollen. Er sei sich der Gefahr von schweren Fahrzeugen bewusst gewesen und habe deshalb vermieden, aktiv zu bremsen. Dass der Lenker des Gesellschaftswagens das Dauerfernlicht eingeschaltet hatte und die Lichthupe (mittels Warnblinker) betätigte, ist, wie dargelegt, rechtskräftig festgestellt (rechtskräftiger Strafbefehl gegen B.___). Die Aussagen des Beschuldigten sind mithin konstant und ergeben zusammen mit rechtskräftig festgestellten Tatsachen wie das eingeschaltete Fernlicht und das Betätigen der Lichthupe seitens von B.___ einen nachvollziehbaren Handlungsablauf. Sein Handlungsziel war mithin, dass er vom ihm folgenden Fahrzeug überholt wird und nicht, dass dieses einen grösseren Abstand einhält, was eher für ein aktives schikanöses Abbremsen sprechen würde. Die Aussagen des Beschuldigten entsprechen denn auch weitgehend dem in der Videoaufnahme ersichtlichen Fahrverhalten. Aufgrund der Videoaufnahme ist erstellt, dass die Bremslichter einmal aufleuchteten, ohne dass eine wesentliche Geschwindigkeitsreduktion damit einherging. Ob dieses Aufleuchten durch eine Bremswirkung des Tempomaten oder durch ein leichtes Antippen des Bremspedals seitens des Beschuldigten erfolgte, spielt für die rechtliche Würdigung keine Rolle (vgl. nachfolgend) und kann demnach offengelassen werden.

Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Aufzeichnung des Fahrtenschreibers für den zu prüfenden Sachverhalt keinerlei Beweiswert hat, da weder das für die Aufzeichnung notierte Datum mit dem Deliktsdatum übereinstimmt noch feststeht, zu welchem Zeitpunkt gegebenenfalls die beteiligten Fahrzeuge in welcher Position rollten und dadurch völlig unklar ist, welcher Teil der Aufzeichnung allenfalls den hier relevanten Zeitabschnitt betraf. Im Übrigen gibt die Aufzeichnung nicht die gefahrenen Geschwindigkeiten des Fahrzeuges des Beschuldigten, sondern jene des Cars wieder.

IV.       Rechtliche Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

Nach Art. 12 Abs. 2 VRV sind brüskes Bremsen und Halten nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt und im Notfall. Ein Notfall liegt immer dann vor, wenn wegen eines plötzlich auftauchenden Hindernisses sofort gebremst werden muss; erforderlich ist dabei kein zwingender Grund, da lediglich das unnötigerweise plötzlich erfolgende Anhalten untersagt ist. Die Frage, ob das plötzliche Bremsen unnötigerweise erfolgt sei, kann dabei nicht generell, sondern nur im konkreten Fall unter Würdigung der Umstände entschieden werden (BGE 115 IV 248 E. 4c; 137 IV 326 E. 3.3.3; je mit Hinweisen). Nach BGE 99 IV 100 E. 2 verletzt die in Art. 12 Abs. 2 VRV festgelegte Verkehrsregel, wer aus Böswilligkeit grundlos scharf bremst mit dem Zweck, den nachfolgenden Automobilisten zu erschrecken oder gar eine Auffahrkollision zu provozieren. In BGE 117 IV 504 E. 1a erwog das Bundesgericht, dass die hohen Geschwindigkeiten, welche auf Autobahnen gefahren werden können, dazu führen, dass schon ein Abbremsen des Fahrzeugs, welches nicht als «brüsk» im Sinne eines «scharfen» oder «einigermassen kräftigen» Bremsens bezeichnet werden kann, die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, denn je höher die gefahrene Geschwindigkeit und je knapper der zwischen dem bremsenden und dem nachfolgenden Fahrzeug bestehende Abstand, um so gefährlicher kann auch ein geringfügiges Bremsen für die Verkehrsteilnehmer sein. Daher bremst brüsk im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV auch wer - wenn ein anderes Fahrzeug folgt auf Autobahnen sein Fahrzeug durch Bremsen mehr als nur unwesentlich verzögert. Nicht als brüskes Bremsen gilt das blosse Antippen der Bremse, um den zu nahe folgenden Fahrzeuglenker auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam zu machen, wodurch das Fahrzeug nicht oder nur unwesentlich verzögert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_797/2014 E. 1.2 mit Hinweis auf: BGE 99 IV 100 E. 2; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3; FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 13 zu Art. 37 SVG; anders WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2011, N. 59 zu Art. 34 SVG und N. 4 zu Art. 37 SVG). 

Im seinem Urteil 6B_797/2014 vom 23. Dezember 2014 erwog das Bundesgericht (E. 1.3) im damals zu beurteilenden Fall, die Geschwindigkeit des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs habe sich nach den Feststellungen der Vorinstanz bereits dadurch reduziert, dass dieser den Fuss vom Gaspedal weggenommen habe. Art. 12 Abs. 2 VRV verbiete das brüske Bremsen, wenn kein Notfall vorliege. Dies setze voraus, dass der Lenker die Bremse seines Fahrzeugs betätige. Der Beschwerdeführer habe sein Fahrzeug verlangsamt, ohne die Bremse zu betätigen, weshalb ein brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV von vornherein nicht gegeben sei. Zudem habe der Beschwerdeführer nach der erwähnten Rechtsprechung die Bremse kurz antippen dürfen, um den nachfolgenden Fahrzeuglenker, dessen Abstand von fünf bis zehn Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h viel zu kurz war - auf sein gefährliches Verhalten aufmerksam machen. Um die Bremse antippen zu können, habe der Beschwerdeführer aber den Fuss vom Gaspedal wegnehmen müssen, was ebenfalls zulässig sei. Den hinterher fahrenden Automobilisten treffe alleine die Verantwortung, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu wahren (BGE 115 IV 248 E. 3a). Der Beschwerdeführer habe daher keine Verkehrsregeln verletzt.

2. Konkrete Ausführungen

Gemäss Beweisergebnis kann dem Beschuldigten A.___ kein relevantes aktives Bremsen nachgewiesen werden, welches zu einer wesentlichen Verzögerung seiner Fahrt geführt hätte, weshalb nach der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung Art. 12 Abs. 2 VRV nicht zur Anwendung kommt und A.___ mithin diesbezüglich keine Verkehrsregel verletzt hat. Auch im vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass grundsätzlich der hinterherfahrende Automobilist, also der Lenker des Gesellschaftswagens, alleine die Verantwortung trug, einen ausreichenden Abstand nach vorn zu wahren. Stattdessen forderte dieser den Beschuldigten A.___ mit Lichthupe und Dauerfernlicht auf, schneller zu fahren, und machte diesen dadurch für den mangelnden Abstand verantwortlich, was nicht der gesetzlichen Regelung entspricht.

Der Beschuldigte ist vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freizusprechen.

V. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Der Beschuldigte erzielte mit seiner erfolgreichen Berufung einen Freispruch. Ein Schuldspruch der Vorinstanz erwuchs in Rechtskraft. Bei diesem Verfahrensausgang erscheint es angemessen, je 50 % der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1'000.00) dem Beschuldigten und dem Staat aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

2. Entschädigung

2.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).

2.2 Entsprechend dem Kostenentscheid hat der Staat dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zu 50 % und für das Berufungsverfahren zu 100 % den angemessenen Aufwand für seine Verteidigung und die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden ist, zu entschädigen.

2.3 Der Beschuldigte reichte in der Berufungsverhandlung Kostennoten von mehreren Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten ein. Berücksichtigt werden als angemessene Aufwände für das erstinstanzliche Verfahren die Honorarforderung von Rechtsanwalt Kunz vom 18.3.2019 (50 % von CHF 5'596.20 bzw. CHF 2'798.10) und für das Berufungsverfahren eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg (Rechnung vom 17.5.2019; CHF 227.25). Alle übrigen Rechnungen betreffen nicht notwendigen Verteidigungsaufwand: Rechnungen für eingeholte Zweitmeinungen werden nicht als angemessener Aufwand erstattet (Rechnung von Arx vom 17.7.2018 und Rechnung Karli vom 20.5.2019). Die Rechnung von Rechtsanwalt Wehrle vom 9.7.2018 betrifft nicht das vorliegende Verfahren, sondern eine Streifkollision vom 27.9.2017 und wird selbstredend nicht erstattet. Da für das Berufungsverfahren lediglich eine Konsultation bei Rechtsanwalt Schönberg als notwendig erachtet wird (nicht komplexer Fall), ist dessen Rechnung vom 3.6.2019 nicht zu vergüten.   

Von den geltend gemachten Reisekosten werden dem Beschuldigten dementsprechend die Fahrten zu den beiden Hauptverhandlungen, zur Einvernahme vom 17.7.2018 und zu zwei Besprechungen mit den Rechtsanwälten Kunz und Schönberg vergütet. Für das erstinstanzliche Verfahren werden ihm dafür zuzüglich der Kopierkosten vom 9. Juli 2018 (CHF 23.00) pauschal CHF 261.20 bzw. 50 % davon, entsprechend CHF 130.60, für das Berufungsverfahren zwei Zugreisen Zürich-Solothurn à CHF 85.20 (je für eine Besprechung mit RA Schönberg und die Berufungsverhandlung) vergütet.

2.4 Demnach wird A.___ für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'928.70 und für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 397.65 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

3. Verrechnung

Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.

Demnach wird in Anwendung von Art. 12 Abs. 1 VRV; Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 90 Abs. 2 SVG; Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1, Art. 47 StGB; Art. 379 ff., Art. 398 ff., Art. 416 ff., Art. 442 Abs. 4 StPO

festgestellt und erkannt:

1.    A.___ wird vom Vorhalt der Verkehrsregelverletzung durch brüskes Bremsen freigesprochen.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 1a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. März 2019 hat sich A.___ der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren, begangen am 28. April 2018, schuldig gemacht.

3.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 a) des Urteils der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 14. März 2019 wurde A.___ zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

4.    A.___ wird für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'928.70 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

5.    A.___ wird für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 397.65 zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit einer Staatsgebühr von CHF 500.00, total CHF 1'000.00, werden je zur Hälfte (CHF 500.00) A.___ und dem Staat auferlegt.

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

8.    Die von A.___ zu bezahlenden Verfahrenskosten (CHF 500.00) werden mit den ihm zugesprochenen Parteientschädigungen von total CHF 3'326.35 verrechnet. Saldo nach Verrechnung zugunsten von A.___: CHF 2'826.35.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2019.39 — Solothurn Obergericht Strafkammer 09.01.2020 STBER.2019.39 — Swissrulings