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Solothurn Obergericht Strafkammer 12.09.2019 STBER.2018.93

12 settembre 2019·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·13,107 parole·~1h 6min·2

Riassunto

bandenmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfacher versuchter Hausfriedensbruch, mehrfache Sachbeschädigung, Missachten eines richterlichen Verbots

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 12. September 2019

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter Kiefer

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anschlussberufungsklägerin

gegen

A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Wächter

Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Missachten eines richterlichen Verbots

Es erscheinen zur Verhandlung vor Obergericht:

-        Staatsanwältin B.___, i.A. der Anklägerin und Anschlussberufungsklägerin,

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Oliver Wächter, amtlicher Verteidiger,

-        Dolmetscherin,

-        Pol C.___, Zuhörer,

-        D.___ (Ehefrau des Beschuldigten), Zuhörerin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt, stellt die weiteren Anwesenden fest und legt kurz den Prozessgegenstand, die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des angefochtenen Urteils sowie den geplanten Verhandlungsablauf dar. Er weist die Dolmetscherin auf die strafrechtlichen Folgen einer wissentlich falschen Übersetzung hin (Art. 307 StGB) und lädt den amtlichen Verteidiger ein, seine Honorarnote der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme vorzulegen.

Vorbemerkungen/Vorfragen

Rechtsanwalt Wächter legt Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten (Mahnung Staatssteuer 2017, Lohnausweis 2018, Lohnabrechnung Aug. 2019) und eine Kontrollfahrt-Bestätigung der MFK vor mit dem Beweisantrag, diese Dokumente seien zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwältin hat keine Einwände; die Unterlagen werden zu den Akten genommen.

Der Beschuldigte wird nach Hinweis auf seine Rechte und Pflichten zur Sache und zur Person befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Anschliessend stellt Rechtsanwalt Wächter namens des Beschuldigten folgenden

Beweisantrag:

D.___, die im Saal anwesende Ehefrau des Beschuldigten, sei als Zeugin zu den damaligen familiären Wohnverhältnissen zu befragen.

Staatsanwältin B.___ hat keine Einwände gegen den Beweisantrag.

Die Verhandlung wird zur Beratung des Beweisantrages kurz unterbrochen.

Die Strafkammer beschliesst nach geheimer Beratung:

Der Beweisantrag des Beschuldigten, seine Ehefrau sei als Zeugin zu befragen, wird abgewiesen.

Begründung:

Die damaligen Wohnverhältnisse des Berufungsklägers, dessen Frau und Schwiegereltern sowie dessen Schwager sind aktenkundig und allseits unbestritten. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb diesbezügliche Aussagen der Ehefrau des Beschuldigten von Relevanz sein sollten. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob eine Befragung als Zeugin formell zulässig wäre, nachdem die Ehefrau die heutige Befragung des Beschuldigten als Zuhörerin mitverfolgt hat.

Der Beschluss wird sofort mündlich eröffnet und begründet.

Es folgt das (vorgezogene) letzte Wort des Beschuldigten. Er hoffe sehr, dass das Gericht ihm glaube. Er habe nie im Leben einen Einbruch begangen oder organisiert. Er sei froh, dass die Angelegenheit heute abgeschlossen werde.

Die Dolmetscherin wird um 9:30 Uhr entlassen.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

(die Parteivorträge werden aufgezeichnet; Tonträger in den Akten)   

Staatsanwältin B.___ (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    Es sei die Rechtskraft folgender Ziffern des angefochtenen Urteils festzustellen: Ziff. 1 bis 6, 8, 10 - 18, 19 Alinea 1, 20 sowie 21 lit. a und c.

2.    A.___ sei im Sinne der Anklageziffern 22, 23 lit. b und 24 lit. b wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.

3.    A.___ sei zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je CHF 60.00 zu verurteilen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren.

4.    Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von total 24 Tagen sei ihm im Erstehungsfall an die Geldstrafe anzurechnen.

5.    Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers sei durch das erkennende Gericht festzusetzen; unter Rückforderungsvorbehalt des Staates für den Fall, dass es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben werden.

6.    Die A.___ zugeordneten erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die Kosten des Berufungsverfahrens sind diesem zur Bezahlung aufzuerlegen.

Rechtsanwalt Wächter           (gibt die Anträge in Schriftform zu den Akten)

1.    A.___ sei vollumfänglich freizusprechen.

2.    Der Staat habe A.___ für den zu Unrecht erlittenen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 4'800.00 auszurichten.

3.    Die Zivilforderungen seien abzuweisen.

4.    Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollständig vom Staat zu übernehmen.

5.    Die Honorarnote des amtlichen Verteidigers sei zu genehmigen. Es sei ein Nachzahlungsanspruch in der Höhe der Differenz zum ordentlichen Honoraransatz festzusetzen.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

Die Parteien verzichten auf eine mündliche Urteilseröffnung. Das Urteil wird ihnen demnach schriftlich eröffnet.

Die Verhandlung wird um 10:15 Uhr geschlossen.

-----

Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Ab Mitte Januar 2012 verübte eine unbekannte Täterschaft in der Region Olten zahlreiche Einbruchdiebstähle in Kioske, Tankstellenshops und [...]-Filialen, wobei jeweils auf die gleiche Art und Weise die Glasfüllungen der Eingangstüren mittels mitgebrachten Steinen oder Betonplatten eingeschlagen wurden. Dabei wurden vorwiegend Zigaretten und Lose entwendet. Die als Tatwerkzeug mitgeführten Steine oder Betonplatten wurden an den jeweiligen Tatorten zurückgelassen. Am 30. Mai 2012 wurde die Staatsanwaltschaft Solothurn (nachfolgend Staatsanwaltschaft) durch die Polizei Kanton Solothurn (nachfolgend Polizei) über die Einbruchdiebstähle und die unter dem Aktionsnamen «…» bzw. «…» geführten Ermittlungen informiert, worauf sie eine Untersuchung gegen Unbekannt eröffnete und das Haftgericht Kanton Solothurn (nachfolgend Haftgericht) um Genehmigung einer rückwirkenden Teilnehmeridentifikation bezüglich der Rufnummer [Nr.1] lautend auf E.___ (vormals: […]), ersuchte (Aktenseiten [AS] 1 ff., 1866.13, 1873, 1876 ff.). Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 genehmigte das Haftgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft (AS 1886 ff.).

2. Nachdem A.___ (nachfolgend Berufungskläger) und F.___ am 4. Juni 2012 verhaftet worden waren, wurde am 5. Juni 2012 die zuvor gegen Unbekannt geführte Strafuntersuchung gegen diese beiden auf die Vorhalte des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft stellte zudem Antrag auf Untersuchungshaft. Gleichentags wurde die Polizei mit verschiedenen Ermittlungen beauftragt und es wurde beim Berufungskläger und F.___ eine Hausdurchsuchung angeordnet (AS 1891 ff.).

3. Das Haftgericht ordnete am 6. Juni 2012 gegenüber dem Berufungskläger und F.___ Untersuchungshaft für vier Wochen an (AS 1915 ff.). Am 11. Juni 2012 ersuchte die Staatsanwaltschaft um rückwirkende Teilnehmeridentifikation für die Rufnummer [Nr.2] betr. den Berufungskläger und [Nr.3] betr. F.___. Gleichentags wurde Rechtsanwalt Oliver Wächter als amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt (AS 1946 ff.). Das Haftgericht genehmigte die beantragten Überwachungsmassnahmen mit Verfügungen vom 12. und 13. Juni 2012 (AS 1983 ff.).

4. Am 21. Juni 2012 wurde gegen E.___ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs eröffnet. Gleichzeitig wurden dessen Vorführung sowie weitere Hausdurchsuchungen verfügt. Am 25. Juni 2012 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Polizei mit weiteren Ermittlungen. Gleichentags wurde E.___ vorläufig festgenommen und tags darauf Antrag auf Untersuchungshaft gestellt. Das Haftgericht ordnete am 27. Juni 2012 für vier Wochen Untersuchungshaft gegenüber E.___ an (AS 1996 ff.).

5. Am 27. Juni 2012 wurden A.___ und F.___ unter Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (AS 2035 f.). Hinsichtlich E.___ verlängerte das Haftgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Untersuchungshaft am 26. Juli 2012 bis am 25. Oktober 2012 (AS 2068 ff.). Am 24. Oktober 2012 verfügte die Staatsanwaltschaft die Entlassung von E.___ aus der Untersuchungshaft per 25. Oktober 2012 (AS 2105).

6. Am 1. Mai 2014 erliess die Staatsanwaltschaft mehrere konkretisierte und neue Eröffnungsverfügungen gegen den Berufungskläger, F.___, E.___ und weitere beschuldigte Personen (AS 2123 ff.).

7. Mit Strafbefehl vom 14. Juli 2014 verurteilte die Staatsanwaltschaft den Berufungskläger wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit E.___ am 30. Mai 2012, ca. 02:10 Uhr bis 02:45 Uhr in [...], zum Nachteil der [...] AG, sowie wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen in Mittäterschaft mit E.___ am 4. Juni 2012, um 02:22 Uhr in [...], zum Nachteil des [...] Shops, sowie wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes, begangen am 31. Oktober 2013 in […], zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je CHF 20.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 600.00, ersatzweise zu 6 Tagen Freiheitsstrafe. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte am 21. Juli 2014 Einsprache (AS 2218 ff.).

8. Gegen F.___ erliess die Staatsanwaltschaft am 4. August 2014 einen Strafbefehl wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Mai 2012, ca. 04:00 Uhr bis 04:40 Uhr in […], zum Nachteil der [...] AG, sowie wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes (AS 2224 ff.). Gegen diesen Strafbefehl wurde am 27. August 2014 ebenfalls Einsprache erhoben (AS 2257).

9. Am 8. August 2014 dehnte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegenüber E.___ ein weiteres Mal aus. Am 11. August 2014 wurde gegenüber diesem eine weitere Hausdurchsuchung angeordnet und er wurde am 12. August 2014 erneut vorläufig festgenommen. E.___ wurde am 13. August 2014 dem Straf- und Massnahmenvollzug zum Vollzug verschiedener Ersatzfreiheitsstrafen überstellt (AS 2235 ff.). Am 4. Dezember 2014 erliess die Staatsanwaltschaft eine ergänzte Eröffnungsverfügung gegen E.___ (AS 2264). Am 25. September 2015 anerkannte die Staatsanwaltschaft gegenüber dem Kanton Aargau den Gerichtsstand hinsichtlich weiterer von E.___ im Kanton Aargau begangener Delikte und ergänzte entsprechend die Eröffnungsverfügung gegen diesen erneut (AS 2359 ff.).

10. Nachdem die Staatsanwaltschaft am 21. Oktober 2016 erstmals Anklage gegen den Berufungskläger und die Mitbeschuldigten F.___ und E.___ erhoben hatte, sistierte das Richteramt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 8. Februar 2017 das bei ihm hängige Verfahren und wies die Anklage zur Berichtigung bzw. Ergänzung zurück (AS 1866.39 und 2416.70.43). Auch eine zweite bereinigte Anklageschrift vom 18. April 2017 wies das Richteramt Olten-Gösgen mit Verfügung vom 16. Mai 2017 zur Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (AS 1866.41 und AS 82 [Akten Vorinstanz, nachfolgend AV]).

11. Am 21. Juni 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die erneut bereinigte Anklageschrift gegen den Berufungskläger, F.___ und E.___ ein (AV 6 ff.). Dem Berufungskläger wird bandenmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), mehrfacher Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie Missachten eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Art. 258 ZPO), vorgeworfen. Er soll am 30. Mai 2012, zwischen 02:10 Uhr und 02:45 Uhr, in [...] zusammen mit E.___ eine Gartenplatte gegen die Glasscheibe des Haupteinganges der dortigen [...]-Filiale geworfen haben, wodurch diese beschädigt worden sei. Hierauf sollen die beiden die Glastür mit Körpergewalt eingedrückt und, in der Absicht, Zigarettenstangen zu entwenden, den Laden betreten haben. Da die Zigarettenstangen jedoch zusätzlich durch ein Gitter gesichert gewesen seien, sollen sie den Tatort ohne Deliktsgut wieder verlassen haben. Am 4. Juni 2012, um 02:22 Uhr, soll der Berufungskläger, wiederum zusammen mit E.___, in [...], mit einem Stein und einer Gartenplatte die Scheibe der Eingangstür des [...] Shops eingeschlagen, hierauf den Laden betreten und dort einen Losständer samt Inhalt sowie mehrere Stangen Zigaretten im Gesamtwert von CHF 11'140.00 (Zigaretten und Lose) entwendet haben.

12. Mit Verfügung vom 26. September 2017 hob die Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen die Verfahrenssistierung auf und setzte den Parteien Frist für ein allfälliges Ausstandsgesuch gegen Mitglieder des Gerichts sowie zur Einreichung und Begründung von Beweisanträgen (AV 85 f.). Nachdem sämtliche Parteien auf weitere Beweisanträge verzichtet hatten, lud die Amtsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 23. Februar 2018 zur Hauptverhandlung vor (AV 95 f.). Nach durchgeführter Hauptverhandlung (am 12. und 13. Juni 2018) fällte das Amtsgericht Olten-Gösgen am 10. Juli 2018 hinsichtlich den Berufungskläger folgendes Urteil (AV 248 ff.):

«…

1.    Das Verfahren gegen den Beschuldigten A.___ wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (AnklS Ziff. 25), angeblich begangen am 31.10.2013, wird eingestellt.

4.    Der Beschuldigte A.___ hat sich nicht schuldig gemacht und wird freigesprochen von den Vorhalten (gem. Anklageschrift):

­ des bandenmässigen Diebstahls, angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 21);

­ des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 24. a);

­ der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 30.05.2012 (AnklS Ziff. 23. a).

7.    Der Beschuldigte A.___ hat sich schuldig gemacht (gem. Anklageschrift):

­ des Diebstahls, begangen am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 22);

­ des Hausfriedensbruchs. begangen am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 24. b);

­ der Sachbeschädigung, begangen am 04.06.2012 (AnklS Ziff. 23. b).

9.    Der Beschuldigte A.___ wird verurteilt zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je CHF 60.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren.

Die Untersuchungshaft vom 04.06.2012 bis am 27.06.2012, total 24 Tage, ist dem Beschuldigten im Erstehungsfalle an die Geldstrafe anzurechnen.

10.  Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber A.___ betreffend den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 06. Oktober 2011 gewährten bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen à CHF 30.00 (Probezeit 2 Jahre) wird nicht eingetreten.

16.  Folgende Privatklägerinnen und Privatkläger sind zur Geltendmachung ihrer Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen:

­ [...] AG, betr. DV Ziff. 24 bzw. AnklS Ziff. 21, 23. a), 24. a);

19.  Die Kostennote für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, wird auf CHF 12'083.50 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen.

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren im Umfang von 1/2 = CHF 6'041.75 sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'577.60 (50 % der Differenz zum vollem Honorar, inkl. MwSt und Auslagen), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erlauben. Die restlichen Kosten gehen definitiv zu Lasten des Staates Solothurn.

21.  Die Verfahrenskosten, mit einer Gerichtsgebühr von CHF 35'000.00, belaufen sich auf total CHF 69'674.60.

b) Der auf den Beschuldigten A.___ entfallende Anteil an den Verfahrenskosten wird auf CHF 6'295.00 festgesetzt (10 % der Gebühren + CHF 2'795.00 persönliche Auslagen). Davon hat der Beschuldigte A.___ ½ = CHF 3’147.50 zu bezahlen. Die restlichen Kosten in der Höhe von CHF 3'147.50 sind durch den Staat Solothurn zu tragen.

…»

13. Gegen das Urteil meldeten der Berufungskläger am 16. Juli 2018 (AV 267) und E.___ am 20. Juli 2108 (AV 268) die Berufung an. Am 12. September 2018 zog E.___ die Berufung wieder zurück (AV 273). Das begründete Urteil wurde dem Berufungskläger am 10. Dezember 2018 zugestellt (AV 283). Am 21. Dezember 2018 reichte der Berufungskläger die Berufungserklärung ein. Die Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils), gegen die ausgesprochene Geldstrafe (Ziff. 9), die Rückforderung des Honorars des amtlichen Verteidigers (Ziff. 19 Abs. 2) sowie die Kostenauferlegung (Ziff. 21 lit. b). Beantragt wurde ein vollumfänglicher Freispruch unter entsprechenden Kostenfolgen sowie eine Genugtuung für den ausgestandenen Freiheitsentzug.

14. Am 15. Januar 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung bezüglich die Strafzumessung. Sie verlangt die Verurteilung des Berufungsklägers zu einer höheren Strafe.

15. Mit Beschluss vom 12. März 2019 schrieb das Berufungsgericht die von E.___ erhobene Berufung zufolge Rückzugs als erledigt von der Geschäftskontrolle ab.

16. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 9. Mai 2019 wurden der Berufungskläger, sein Verteidiger, die Staatsanwältin sowie eine Dolmetscherin zur Berufungsverhandlung auf den 27. August 2019 vorgeladen. Vom Berufungskläger wurden Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse verlangt und es wurde der Beizug eines aktuellen Strafregisterauszugs angeordnet. Nachdem der Berufungskläger mit Eingabe vom 17. Mai 2019 zufolge Ferienabwesenheit die Verschiebung der Berufungsverhandlung beantragt hatte, wurde mit Verfügung vom 7. Juni 2019 erneut zur Berufungsverhandlung auf den 12. September 2019 vorgeladen. Am 7. August 2019 ging der aktuelle Strafregisterauszug über den Berufungskläger ein.

17. Zufolge rechtskräftiger Einstellung (Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils) resp. rechtskräftigen Freispruchs (Ziff. 4) durch die Vorinstanz sind folglich die Vorwürfe des Missachtens eines richterlichen Verbots, angeblich begangen am 31. Oktober 2013, sowie des bandenmässigen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 30. Mai 2012 in [...] zum Nachteil der [...] AG, nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Ziff. 10 (Nichteintreten auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs hinsichtlich einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2011), Ziff. 16 (Verweisung der Zivilforderung der [...] AG betreffend den Einbruchdiebstahl vom 30. Mai 2012 in [...] auf den Zivilweg) und 19 des vorinstanzlichen Urteils (hinsichtlich der Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers). Im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen sind demnach der erstinstanzliche Schuldspruch hinsichtlich des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Juni 2012 zum Nachteil des [...] Shop in [...] (Ziff. 7), die Strafzumessung (Ziff. 9) die Rückforderung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers (Ziff. 19) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (u.a. Ziff. 21 lit. b).

II. Beweiswürdigung und massgebender Sachverhalt

1. Allgemeine Ausführungen zur Beweiswürdigung

1.1 Der Beschuldigte bestreitet die ihm vorgeworfene Beteiligung am Einbruch vom 4. Juni 2012 in den [...] Shop in [...]. In Anbetracht dieser Ausgangslage ist vorab die Frage zu klären, ob sich anhand der Beweis- und Indizienlage die Tatbeteiligung des Beschuldigten am vorgehaltenen Einbruchdiebstahl nachweisen lässt. Dabei ist nach der in Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime «in dubio pro reo» bis zum Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer Straftat angeklagte Person unschuldig ist: Es gilt demnach die Unschuldsvermutung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 120 Ia 36 ff., 127 I 40 f.) betrifft der Grundsatz der Unschuldsvermutung sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Als Beweiswürdigungsregel ist der Grundsatz «in dubio pro reo» verletzt, wenn sich der Strafrichter von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklärt, obschon bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind. Obwohl für die Urteilsfindung die materielle Wahrheit wegleitend ist, kann absolute Gewissheit bzw. Wahrheit nicht verlangt werden, da diese der menschlichen Erkenntnis bei ihrer Unvollkommenheit überhaupt verschlossen ist. Mit Zweifeln ist deshalb nicht die entfernteste Möglichkeit des Andersseins gemeint. Erforderlich sind vielmehr erhebliche und schlechthin nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei mehreren möglichen Sachverhaltsversionen hat der Richter auf die für den Beschuldigten günstigste abzustellen.

Eine Verurteilung darf somit nur erfolgen, wenn die Schuld des Verdächtigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, d.h. wenn Beweise dafür vorliegen, dass der Täter mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm vorgeworfenen Sachverhalt verwirklicht hat. Voraussetzung dafür ist, dass der Richter einerseits persönlich von der Tatschuld überzeugt ist und andererseits die Beweise die Schuld des Verdächtigen in einer vernünftige Zweifel ausschliessenden Weise stützen. Der Richter hat demzufolge nach seiner persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob er eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (BGE 115 IV 286).

1.2 Im Entscheid 6B_291/2016 vom 4. August 2016 legte das Bundesgericht die Bedeutung des Grundsatzes «in dubio pro reo» im Zusammenhang mit Indizien dar und hielt hierzu Folgendes fest (E. 2.1): «Strafurteile ergehen häufig auf der Grundlage von Indizien, was weder die Unschuldsvermutung noch die aus ihr abgeleiteten Teilrechte verletzt. Dabei findet der Grundsatz "in dubio pro reo" nicht auf einzelne Indizien Anwendung, sondern entfaltet seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes. Massgebend ist nicht eine isolierte Betrachtung der einzelnen Beweise, welche für sich allein genommen nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit begründen und insofern Zweifel offenlassen, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteile 6B_913/2015 vom 19.5.2016 E. 1.3.3; 6B_759/2014 vom 24.11.2014 E. 1.1; je mit Hinweisen).»

1.3 Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a S. 174). Dabei sind sie freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden.

Das Beweismaterial wird zunächst auf seine grundsätzliche Eignung und Qualität hin beurteilt: Einerseits müssen die einzelnen Beweismittel ihrer Natur und ihrer Aussage nach tatsächlich zur Klärung der konkreten Tatfrage beitragen können (Beweiseignung). Anderseits muss ihr grundsätzlicher Beweiswert feststehen. Die anschliessende Beweiswürdigung betrifft die inhaltliche Auswertung der aufgenommenen Beweismittel (BGE 115 IV 267 E. 1 S. 269). Diese erfolgt gegebenenfalls mithilfe von Richtlinien.

Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist. Die freie Beweiswürdigung ermächtigt den Richter schon bei vernünftig scheinenden Zweifeln an der Schuld des Angeklagten diesen freizusprechen. Mit Blick auf die Ausprägung des In-dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Die In-dubio-Regel ist mithin eine Anforderung zum Beweismass. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich. Das Sachgericht verletzt diese bundesrechtliche Entscheidungsregel, wenn es verurteilt, obwohl sich aus dem Urteil ergibt, dass erhebliche Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestanden. In dieser Konstellation überprüft das Bundesgericht frei, ob die Entscheidungsregel eingehalten ist. Dies gilt an sich auch für den Fall, dass das Gericht – in Anbetracht des Ergebnisses einer willkürfreien Beweiswürdigung – nicht gezweifelt hat, obwohl es dies aus objektiver Sicht hätte tun müssen.

1.4 Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt.

Ein im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO relevanter Zweifel kann sich nicht nur aus dem Ergebnis der Beweiswürdigung bezüglich des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins eines Lebenssachverhalts ergeben. Das Beweisergebnis kann auch darum zweifelhaft sein, weil es durch ernsthaft in Betracht fallende Sachverhaltsalternativen relativiert wird. Indizien können auch positiv auf eine ganz bestimmte alternative Hypothese hindeuten oder die Ausgangsthese eines tatbestandsmässigen Sachverhalts zugunsten eines nicht näher bestimmbaren Alternativsachverhalts zurückdrängen. Die Unschuldsvermutung ist verletzt, wenn der Grad an Wahrscheinlichkeit, mit welcher ein (inhaltlich oder auch nur seinem Bestand nach umschriebenes) Alternativszenario zutrifft, verkannt oder ein solches gar nicht erst in Betracht gezogen wird.

Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die In-dubio-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Sie übernimmt im Übrigen auch die Funktion eines Korrektivs hinsichtlich des rechtstatsächlichen Phänomens, dass die Anklagebehörde mit Blick auf die am Anfang der Untersuchung stehende Schuldhypothese sowie den im Untersuchungsverfahren geltenden Grundsatz in «dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4 S. 90) geneigt sein kann, belastende Tatsachen stärker zu gewichten als entlastende, und die Gerichte anschliessend aus entscheidungspsychologischen Gründen dazu tendieren, Informationen, welche die Anklage bestätigen, zu überschätzen und gegen die Schuldhypothese sprechende Informationen zu unterschätzen (sog. Bestätigungs- und Ankereffekt; Stephan Bernard, In dubio pro reo?, forumpoenale 2013 S. 113 f. mit Hinweisen; dazu bereits Vital Schwander, Freie Beweiswürdigung, mit oder ohne Unschuldsvermutung?, ZStrR 1981 S. 227).

Diese Erwägungen machte das Bundesgericht in seinem Entscheid BGE 144 IV 345 vom 23. Mai 2018 (E.2.2.3.1 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

2. Die vorliegenden Beweismittel

2.1 Sachliche Beweismittel

2.1.1 Der Strafanzeige vom 19. Juni 2012 gegen Unbekannt (AS 1099 ff.) kann folgendes entnommen werden: Am 4. Juni 2012, 02:22 Uhr, meldete ein Mitarbeiter der Firma Protectas SA der Alarmzentrale der Polizei einen Alarm (Telealarm) vom [...] Shop in [...]. Hierauf rückte die Polizei unverzüglich an den Tatort aus. Vor Ort konnte festgestellt werden, dass der linke Teil der Glasschiebetür eingeschlagen worden war. Vor der Tür lagen ein Teilstück einer Gartenplatte und Glasscherben. Im Ladenbereich lag ein etwas grösserer Teil der Gartenplatte, Glasscherben sowie im hinteren Bereich ein Stein. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite konnten Glassplitter sowie ein Kontrollschild (hinten) SO-[…], eingelöst auf die Firma [...] AG in […], festgestellt werden. Die umgehend an den Firmensitz der [...] AG ausgerückte Polizeipatrouille konnte dort jedoch kein Fahrzeug feststellen.

Der [...] Shop verfügt über eine Überwachungskamera mit Aufzeichnung. Das Videomaterial wurde durch den Geschäftsführer auf eine CD gebrannt und durch die Polizei sichergestellt. Die durch die Polizei ausgewerteten Bilder der Überwachungskamera befinden sich in Form von ausgedruckten Standbildern in den Akten (AS 1125 ff.), zusammen mit einem Bericht des zuständigen IT-Sachverständigen des Kriminaltechnischen Dienstes der Polizei (KTD) vom 14. Juni 2012 über die Sicherung und Auswertung der Daten, welche auf der CD gespeichert waren. Nicht in den Akten befindet sich die CD mit dem gespeicherten Videomaterial. In der Strafanzeige vom 19. Juni 2012 werden die mutmasslichen Täter wie folgt beschrieben:

«Täter 1»: trug einen helleren Kapuzenpulli (evtl. grau oder braun). Die Kapuze war über den Kopf gezogen. Bezüglich der Statur: Durchschnittstyp. Keine Angaben zu den Hosen. Der Täter trug eine Art Müllsack in der Hand. Der Sack war nicht schwarz, auch nicht unifarbig. Anhand der schlechten Bildqualität können keine weiteren Angaben zum Signalement gemacht werden.

«Täter 2»: trug einen Kapuzenpulli, welcher etwas dunkler war. Er trug einen grösseren, dunklen Sack. Der Täter 2 war etwas kleiner als der Täter 1 und etwas langsamer. Auch hier können anhand der schlechten Bildqualität keine weiteren Angaben zum Signalement gemacht werden.

Das Tatvorgehen wird in der Anzeige wie folgt umschrieben: «Die uT 1 und 2 näherten sich aus unbekannter Richtung der Eingangstür des Shops und schlugen mit einem Stein und einer Gartenplatte die Scheibe ein. Anschliessend begaben sie sich durch die entstandene Öffnung in den Verkaufsraum und entwendeten hinter der Verkaufstheke einen Losständer sowie mehrere Stangen Zigaretten. Das Diebesgut transportierten sie in Plastiksäcken. Die uT 1 und 2 rannten vom Tankstellenshop über die […] zum Durchgang zwischen den Liegenschaften Nr. […] und […], stiegen dort in ein unbekanntes Fahrzeug ein und fuhren anschliessend in nördlicher Richtung auf der Belchenstrasse davon.»

Als Deliktsgut werden in der Anzeige insgesamt 102 Stangen Zigaretten der Marken Marlboro rot, Marlboro light, Parisienne gelb, Parisienne orange, Parisienne gelb soft und Parisienne orange soft sowie 666 Lose verschiedener Art samt Losständer, Gesamtwert CHF 11'140.00, aufgeführt. Der Sachschaden hinsichtlich der eingeschlagenen Glastür wird mit CHF 3'000.00 angegeben.

2.1.2 In den Akten befinden sich desweitern von der Polizei erstellte fotografische Aufnahmen vom Tatort sowie den sichergestellten Spuren (AS 1107 ff.). Ersichtlich sind u.a. das sichergestellte Nummernschild (Foto 0270046), die zum Einschlagen der Tür verwendete Gartenplatte (Fotos 0270050 ff. und 0270062 ff.) sowie der ebenfalls hierzu verwendete Stein (Fotos 0270061 und 0270063). Ebenfalls findet sich ein Situationsplan, auf dem auch der Ort, an dem das Tatfahrzeug parkiert war, und die Fluchtrichtung der Täter gemäss Aussagen einer Auskunftsperson (K.___, s. zu dessen Aussagen hernach) eingezeichnet wurden (AS 1110).

2.1.3 Gemäss in den Akten liegendem Mietvertrag vom 29. Mai 2012 zwischen der [...] AG und dem Berufungskläger war dieser Mieter eines blauen Hyundai Lantra (AS 1114 ff.). Am 4. Juni 2012, um 05:30 Uhr, konnte die Polizei am […weg] in […] vor der Liegenschaft, in welcher der Berufungskläger zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Schwiegereltern (den Eltern von E.___) eine 4-Zimmer Wohnung im 1. OG bewohnt, ein blauer Hyundai Lantra mit dem vorderen Kennzeichen SO-[…] und fehlendem hinteren Kennzeichen festgestellt werden (AS 7, 1133). Nach kurzer polizeilicher Überwachung des Fahrzeuges konnten gleichentags um 07:20 Uhr der Berufungskläger als Lenker und F.___ als Beifahrer angehalten werden, als sie gerade im Begriffe waren, mit dem Fahrzeug wegzufahren (AS 7, 23, 1891). Im Kofferraum des Fahrzeuges wurden eine Stange Zigaretten der Marke «Parisienne», eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate Greentea» sowie diverse Glassplitter, welche eindeutig von Sicherheitsglas stammen, festgestellt. Des weiteren befand sich im Fahrzeug eine Rolle Kehrichtsäcke (AS 223, 1112, 1133). Eine spurentechnische Untersuchung ergab, dass sich auf dem Lenkrad des Fahrzeuges DNA (Mischspur) des Berufungsklägers befand sowie auf der Getränkeflasche «Arizona» dessen Fingerabdrücke. Auch auf der Stange Zigaretten befanden sich Fingerabdrücke, die jedoch niemandem zugeordnet werden konnten (AS 204, 1121, 1123, 1134). Der [...] Shop in [...] führt gemäss Abklärungen der Polizei Getränkeflaschen «Arizona, Pommegranate Greentea» wie die in dem vom Berufungskläger gemieteten Fahrzeug sichergestellte in seinem Sortiment (AS 1111).

2.1.4 Gemäss Mietvertrag vom 27. April 2012 (AS 56) mietete F.___ an diesem Tag bei der Firma [...] AG einen grünen Hyundai. Gemäss polizeilichen Abklärungen soll indessen E.___ dieses Fahrzeug bei der Firma [...] in Empfang genommen und den Mietvertrag unterzeichnet haben, wobei er – da er selber keinen Führerausweis besitzt – den Führerausweis seines Schwagers F.___ verwendet habe (AS 11, 1132). Gemäss Strafregisterauszug vom 16. Dezember 2015 (AS 2416.71 ff.) wurde E.___ am 13. Januar 2012 und 18. Dezember 2012 u.a. wegen Fahrens ohne Führerausweis verurteilt (begangen am 3. Februar 2010 resp. 18. Januar 2010).

2.1.5 Vor der Liegenschaft am […weg] in […] konnten auch mehrere Gartenplatten festgestellt werden, welche der im [...] Shop in [...] sichergestellten Gartenplatte ähnlichsehen (AS 204, 224 ff., 1133).

2.1.6 Auch die vom Berufungskläger anlässlich der Festnahme getragenen Kleider und Schuhe wurden spurentechnisch behandelt. Zudem wurden anlässlich der am 4. Juni 2012, von 08:40 Uhr – 10:55 Uhr beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung weitere Kleider und Schuhe sichergestellt (AS 83 ff.). Daraus resultierten jedoch keine direkten Bezüge zum Einbruch im [...] Shop in [...] (AS 118, 199, 204 ff., 248 f.). Indessen wurden im Schlafzimmer des Berufungsklägers sechs Lose verschiedener Veranstalter sichergestellt («Black Jack», «Podium», «minisafe», «Benissimo» [AS 119]). Lose gleicher Veranstalter wurden auch im [...] Shop in [...] entwendet (AS 1101 ff.).

2.1.7 Anlässlich der zeitgleich mit der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung von I.___ (diese befindet sich in der gleichen Liegenschaft wie die Wohnung des Berufungsklägers, im Hochparterre), konnte E.___ mit einem Trägershirt bekleidet auf dem Sofa sitzend vorgefunden werden. In dieser Wohnung hielt sich auch F.___ auf, bevor er zusammen mit dem Berufungskläger angehalten worden ist. Bei I.___ handelt es sich um die Schwester von E.___. F.___ ist der Lebenspartner von I.___ und hat mit ihr gemeinsame Kinder (AS 7, 93 ff.).

2.1.8 Anlässlich einer am 25. Juni 2012 bei J.___ in […] durchgeführten Hausdurchsuchung konnten auf dem Küchentisch drei Packungen Zigaretten der Marke Marlboro rot und sechs Packungen Zigaretten der Marke Parisienne orange sowie in einem Tresor eine Stange Marlboro rot und zwei Stangen Parisienne orange sichergestellt werden (AS 9 f.,107 f., 114, f.).

2.1.9 Anhand der Telefonauswertung konnte festgestellt werden, dass der Berufungskläger am 4. Juni 2012 um 01:32 Uhr und 01:38 Uhr E.___ angerufen hatte. Um 02:57 Uhr rief dann E.___ den Berufungskläger an. Die Telefonate dauerten 19 und 13 Sekunden resp. 1 Sekunde (AS 1135 f., 1162).

2.2 Einvernahmen

2.2.1 K.___

K.___ sagte anlässlich einer polizeilichen Befragung vom 6. Juni 2012 (AS AS 1139 ff.) aus, er habe zur Tatzeit vom Fenster seiner Wohnung aus einen dunklen PW beobachtet, der an der Gebäudefassade des östlichen Gebäudes parkiert habe. Ca. zwei Minuten später habe er einen Knall gehört und ca. eine weitere Minute später einen akustischen Alarm. Nochmals etwa zwei Minuten später sei eine Person vom [...] her über die […] in Richtung des parkierten PW’s gerannt. Kurz darauf habe er eine zweite Person in dieselbe Richtung rennend wahrgenommen. Er habe dann noch das Quietschen der Reifen gehört, als der PW in Richtung Norden auf der Belchenstrasse davongefahren sei. Am PW sei das Licht nicht eingeschaltet gewesen. Die erste Person habe einen helleren (evtl. grauen oder braunen) Kapuzenpulli getragen. Die Kapuze habe er angehabt. Bei der Statur sei ihm nichts Spezielles aufgefallen (Durchschnittstyp). Auch zu den Hosen könne er nichts sagen. In der rechten Hand (evtl. auch mit beiden Händen) habe diese Person einen Sack getragen, eine Art Müllsack, aber nicht schwarz, seiner Erinnerung nach hell. Die zweite Person habe ebenfalls einen Kapuzenpulli getragen, welcher etwas dunkler als derjenige der ersten Person gewesen sei. Auch diese zweite Person habe einen grösseren Sack getragen, welcher jedoch nicht gleich ausgesehen habe wie der Sack, den die erste Person getragen habe. Der Sack sei dunkler gewesen. Die zweite Person sei etwas kleiner und einiges langsamer gewesen als die erste.

2.2.2 J.___

J.___ sagte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2012 (AS 1728 ff.) aus, E.___ habe ihm an dem Tag, als Tele M1 über den Einbruch in den [...] Shop in [...] berichtet habe, Zigarettenstangen zu günstigeren Konditionen (CHF 50.00 pro Stange) angeboten. Etwa ein bis zwei Tage später habe er sich mit E.___ und einem Kollegen beim Bahnhof in Olten getroffen. Dieser Kollege habe einen Rucksack dabei gehabt, in welchem sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Er habe dann diese Stangen gekauft und E.___ CHF 300.00 gegeben. Der Kollege sei schwarzer Hautfarbe gewesen, ganz dünn und etwa zwei Meter gross (später identifiziert als H.___). Bei den bei ihm im Tresor sichergestellten Zigaretten handle es sich um eben jene, welche E.___ ihm verkauft habe. Er habe E.___ auf den Bericht des Tele M1 angesprochen. Dieser habe darauf gesagt, dass dies eine Lüge sei, denn seine beiden Schwager seien unschuldig. Er habe ihn öfters gefragt, warum seine beiden Schwager im Gefängnis seien. E.___ habe einfach gesagt, dass ihn das nichts angehe. Er habe aber angedeutet, dass eigentlich er – E.___ – «drinnen» sein sollte.

2.2.3 H.___

Am 17. Juli 2012 wurde H.___ polizeilich befragt (AS 1785 ff.). Dabei sagte dieser aus, am Sonntag, den 3. Juni 2012, gegen Mittag, habe E.___ zu ihm gesagt, am Abend werde er das grosse Geld machen, etwas mit Zigaretten und Losen. Er habe ihn zuerst auch mitnehmen wollen, was er – H.___ – aber nicht gewollt habe. Vor dem Einbruch, zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr, habe E.___ ihn zusammen mit dessen Schwager ins [Lokal] gefahren. Gefahren sei der Schwager. Dessen Namen kenne er nicht. Er – H.___ – könne nicht so gut deutsch. E.___ habe ihm auch gesagt, dass er kein Geld habe und Geld brauche. Nach Vorlage eines Fotoblattes erkannte H.___ den Berufungskläger als Begleiter von E.___ und Fahrer. E.___ habe ihm von Zigaretten erzählt, die er versteckt habe. Er habe ihm auch zwei Päckli Parisienne gelb geschenkt und ihm gesagt, er solle das niemandem sagen. Nach Konfrontation mit den Aussagen von J.___ bestätigte H.___, bei diesem Treffen am Bahnhof in Olten dabei gewesen zu sein. E.___ habe ihn angerufen und sie hätten sich im Bahnhof getroffen. E.___ sei sehr nervös gewesen. Er habe ihm von diesem Diebstahl erzählt, über den Tele M1 berichtet habe. E.___ habe ihm dann bestätigt, dass er den Diebstahl bei der [...]-Tankstelle in [...] begangen habe. Dabei sei ein blauer Kombi verwendet worden, ein Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal] gefahren. E.___ selber habe aber das Fahrzeug nie gelenkt. Es sei jeweils sein Schwager oder J.___ gefahren. Anlässlich dieses Treffens am Bahnhof Olten habe er jedoch nichts von einer Zigarettenübergabe mitbekommen. Es habe auch niemand einen Rucksack gehabt.

Anlässlich einer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 23. Oktober 2012 im Beisein von E.___ (AS 1853 ff.) bestätigte er seine Aussage vom 17. Juli 2012 und ergänzte, beim Treffen in Olten habe er, H.___, J.___ ein paar Stangen Zigaretten verkauft. Diese habe er mal gekauft. E.___ habe damit aber nichts zu tun gehabt.

2.2.4 F.___

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2012 (AS 1163 ff.), sagte F.___ aus, er habe sich am Sonntagabend, 3. Juni 2012, in der Wohnung seiner Schwiegereltern im 1. Stock aufgehalten. Dort hätten sich auch seine Ex-Partnerin I.___ sowie der Berufungskläger mit seiner Frau (der Schwester von I.___) und seine Schwiegereltern aufgehalten. Danach sei er mit dem Berufungskläger noch ein wenig rausgegangen, um ihm die Gegend zu zeigen. Sie seien mit dem Auto gefahren, welches der Berufungskläger bei der Firma [...] gemietet habe. Der Berufungskläger sei gefahren. Der Grund der Fahrt sei gewesen, dass sich der Berufungskläger an die Schweizer Strassen gewöhnen könne. Zurückgekommen seien sie am Montagmorgen zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr. Der Berufungskläger habe den PW vor dem […weg] parkiert und er – F.___ – sei direkt in die Wohnung von I.___ gegangen. Der Berufungskläger sei nach oben in die Wohnung seiner Schwiegereltern gegangen. Er – F.___ – habe dann bis ca. 06:15 Uhr geschlafen, bis er vom Berufungskläger durch Klopfen an die Haustür geweckt worden sei. Dieser habe einen Deutschkurs in Olten gehabt und ihn gefragt, ob er ihn hinfahren würde bzw. ob sie zuvor noch einen Kaffee trinken würden; er könne dort das Auto schlecht parkieren. Sie seien ca. einen Meter gefahren und dann von der Polizei angehalten worden.

Anlässlich der Befragung vor dem Haftgericht am 6. Juni 2012 (AS 1935 ff.) präzisierte F.___, er sei in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 so ungefähr ab 22:00 Uhr mit dem Berufungskläger unterwegs gewesen. Sie seien in Aarburg, Rothrist, Langenthal, Biberist und Solothurn gewesen, jeweils auf der Hauptstrasse. Wann genau sie wieder nach Hause gekommen seien, wisse er nicht mehr. E.___ habe er in der fraglichen Nacht nicht gesehen. Auch nicht am folgenden Morgen.

Anlässlich der Einvernahme vom 20. Juni 2012 (AS 1667 ff.) wurde F.___ der auf ihn lautende Mietvertrag mit der Firma [...] vom 27. April 2012 vorgehalten. Dabei bestritt, er, dieses Fahrzeug gemietet zu haben resp. bei der Fahrzeugübergabe dabei gewesen zu sein. Er habe dieses Fahrzeug zwar zwei, drei Mal verwendet. Der Schlüssel liege oben bei der Familie des Beschuldigten, bei der Kommode auf dem Tisch.

2.2.5 E.___

E.___ sagte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. Juni 2012 (AS 1147 ff.) aus, nichts mit dem Einbruch in den [...] Shop in [...] zu tun zu haben. Er habe in dieser Nacht bei seiner Schwester übernachtet, im Zimmer des Kleinen. Er sei jedoch erst nach Mitternacht dort angekommen, am Morgen früh vom 4. Juni 2012. Zuvor sei er in […] im […]gewesen, alleine, mit dem Bus. Diesen Club habe er ca. um 23:30 Uhr verlassen. Hierauf habe er sich vor dem Club noch lange mit zwei Frauen unterhalten, bis er dann zu seiner Schwester gegangen sei. Dorthin sei er von einem Kollegen gefahren worden, dieser habe ihn direkt vor dem Wohnblock seiner Schwester abgeladen. Dessen Namen möchte er nicht nennen. Mit dem vom Berufungskläger gemieteten Auto sei er beinahe täglich unterwegs gewesen, wobei immer der Berufungskläger gefahren sei. Er selber sei mit diesem Auto nie gefahren. Es treffe auch nicht zu, dass er in der Nacht auf den 4. Juni 2012 den Schlüssel dieses Fahrzeuges genommen habe und mit dem Fahrzeug gefahren sei. Er wisse auch nichts von einem verlorenen Kontrollschild.

Bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juli 2102 (AS 1618 ff.) bestritt E.___ weiterhin, in der Tatnacht das Auto des Berufungsklägers verwendet zu haben resp. wollte sich zu entsprechenden Vorhalten nicht mehr äussern. Er habe lediglich einmal das Lenkrad angefasst, als das Auto auf dem Parkplatz gestanden habe. Auf Vorhalt des Mietvertrages vom 27. April 2012 gab E.___ zu, diesen Vertrag unterzeichnet zu haben, das Fahrzeug sei aber von F.___ verwendet worden. Sie seien am 27. April 2012 zusammen mit dem Roller zur Firma [...] gefahren. Er sei in der Tatnacht mit Frauen unterwegs gewesen. Er sei im [Lokal] gewesen, wolle jedoch keine Namen nennen. Warum er um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen habe, wisse er nicht mehr. Den Vorhalt, J.___ Zigaretten angeboten zu haben, verneinte er zuerst und gab dann anschliessend zu Protokoll, er habe einen «Schwarzen» vom […] gekannt, welcher die Zigaretten gebracht habe. Es stimme schon, dass er J.___ gefragt habe, ob er günstiger Zigaretten kaufen möchte und er anschliessend ein Treffen organisiert habe. Er habe dann an dem Tag, als er sich mit J.___ in Olten am Bahnhof getroffen habe, diesen «Schwarzen» gesehen und ihn gefragt, ob er Zigaretten habe. Dieser sei die Zigaretten dann holen gegangen. Die CHF 300.00 von J.___ habe er einkassiert, weil er dieses Geld ja auch vorausbezahlt habe. Es treffe zu, dass er zwei Tage später zusammen mit diesem «Schwarzen» sowie J.___ und einem L.___ ins [Lokal] gefahren sei. Dass er J.___ gegenüber angeblich erwähnt haben soll, eigentlich müsste er – E.___ – im Gefängnis sein, stimme nicht.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2012 (AS 1632 ff.) bestritt E.___ erneut, in der Tatnacht das Fahrzeug des Berufungsklägers verwendet zu haben. Auch gab er erneut zu Protokoll, sich nicht mehr an den Grund des Telefonanrufs um 02:57 Uhr erinnern zu können.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. September 2012 (AS 1155 ff.) berichtigte E.___ seine Aussage vom 25. Juni 2012 dahingehend, dass er zur Tatzeit nicht in Aarburg gewesen, sondern alleine mit dem Roller in der Gegend herumgefahren sei. Angesprochen auf den Anruf um 02:57 Uhr beim Berufungskläger, gab E.___ zu Protokoll, diesen angerufen zu haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Er habe ihn bereits ca. um 01:00 Uhr morgens angerufen, um ihm mitzuteilen, dass er nicht auf ihn warten müsse, da er im [Lokal] übernachten werde. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn dann erneut angerufen und ihm gesagt, dass er keinen Akku mehr habe und er ihm die Tür aufmachen solle. Den Vorhalt der Aussage von H.___, wonach E.___ diesem gegenüber den Einbruch in die [...] Tankstelle gestanden habe, bestritt er. Es stimme auch nicht, dass er am Abend des 3. Juni 2012 zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr mit dem Berufungskläger und H.___ im [Lokal] gewesen sei. Auf den Vorhalt der beiden Telefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und ihm am 4. Juni 2012 um 01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr, gab E.___ an, jenen nur einmal angerufen zu haben. Das andere Gespräch sei die Combox gewesen. Weiter bestritt er die Aussagen von H.___, wonach er – E.___ – diesem gesagt habe, er habe Zigaretten versteckt und er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man damit am schnellsten Geld machen könne. Indessen treffe es zu, dass er J.___ sechs Stangen Zigaretten für CFH 300.00 verkauft habe. Diese habe er von «diesem Schwarzen beim Bahnhof».

Als E.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit H.___ vom 23. Oktober 2012 (AS 1853 ff.) dessen Aussagen (E.___ habe ihm vom Diebstahl im [...] erzählt und schon vorher habe er ihm einmal gesagt, er wolle etwas Grosses mit Zigaretten und Losen machen) vorgehalten wurden, lautete die Aussage von E.___ wie folgt: «Also was ich sagen kann: Er kam zu mir am Bahnhof, und sagte, in Olten wird geredet, dass Du in eine [...]-Tankstelle eingebrochen hast». Ich gehe davon aus, dass Herr M.___ dies erzählt hat. Was ich mit H.___ geredet habe, war die Sache im [Lokal]. Ich habe ihn ins Casino eingeladen, dort kann man das grosse Geld machen. Ich weiss nicht... Ich gehe davon aus, dass er hier etwas verwechselt. Ich weiss nicht wieso ich ihm so etwas sagen sollte, wir sind nur Bekannte. (…) Wir haben immer Zigaretten und Lose gekauft bevor wir ins Casino gegangen sind, das haben wir immer so gemacht. Ich war gut drauf, als ich das gesagt habe. Ich habe das Wort klauen nicht in den Mund genommen». Er habe ihm nie über den Einbruch im [...] erzählt. Er habe auch nie gesagt, er würde Zigaretten und Lose klauen, weil man damit am schnellsten Geld verdienen könne. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass E.___ zusammen mit dem Berufungskläger und H.___ am Abend des 4. (recte 3.) Juni 2012 mit dem blauen Hyundai Kombi der [...] AG ins [Lokal] gefahren sei, lautete die Antwort von E.___: «(Überlegt), bff... Zeitlich? Am Nachmittag ja, da bin ich fast sicher. Herr A.___ war der Lenker vom Auto, ja, und im [Lokal] musste ich etwas machen. Wir sind mehrmals heraufgefahren. Wir haben Herrn H.___ mehrmals raufgefahren, er fuhr manchmal auch mit dem Bus rauf. AF, ob er ihn selber raufgefahren habe: Nein, entweder Herr A.___ oder eine der verschiedenen Freundinnen von mir oder J.___. Wir haben immer von Projekten geredet.» Nochmals auf das Treffen mit J.___ in Olten am Bahnhof im Zusammenhang mit der Zigarettenübergabe angesprochen, antwortete E.___: «Dass die Leute so phantasieren... Was soll ich sagen. (überlegt). Ich habe schon einmal diese Befragung gehabt. Es stimmt. Ich habe J.___ 300 Franken gegeben und er hat es mir damals zurückgegeben. AF, ob das Geld also nichts mit den Zigaretten zu tun gehabt habe: Doch, ich habe ja die Zigaretten zuerst bezahlt. AF, wo die Zigaretten gekauft worden seien: Der andere hatte die Zigaretten dabei. Ich weiss nicht, wer dies war. Ich sagte, dass mein Kollege sicher Zigaretten wolle.»

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.) wurde E.___ nochmals nach dem Ablauf des Abends vom 3. Juni 2012 befragt. Seine Antwort lautete wie folgt: «Woher soll ich das wissen. AF, sie haben heute bestätigt, mit H.___ auf den Hausenstein gefahren zu sein. Ich blieb auf dem Hauenstein. AF, ob Herr A.___ lüge, wenn er sagt, der Beschuldigte habe die Nummernschilder verloren: Ich halte daran fest, was ich gesagt habe. AF, ob er am 3.6.12 den ganzen Abend auf dem Hauenstein verbracht habe: Ich mache keine Aussagen. AF, dass die Telefonkontrolle ergeben hat, dass er mehrfach mit A.___ telefonischen Kontakt hatte. AF, ob er es vergessen habe: Es ist lange her, ich habe mich mit dem [Lokal] beschäftigt». Auf die Frage bezüglich des telefonischen Kontakts in dieser Nacht blieb E.___ dabei, dass er den Berufungskläger gefragt habe, ob er ihm die Tür aufmachen könne, damit er reinkommen könne, um schlafen zu gehen. Dies sei bei seinen Eltern in Olten gewesen. Die Anschlussfrage, ob er demnach doch nicht auf dem Hauenstein geblieben sei, beantwortete E.___ dahingehend, er sei auf dem Hauenstein gewesen, wisse jedoch nicht mehr, was dann passiert sei. Die Frage, ob es zutreffe, dass er den Berufungskläger nach den Autoschlüsseln gefragt habe, sein Auto genommen und dann die Kontrollschilder verloren habe, wollte E.___ nicht beantworten.

Anlässlich der Befragung vom 16. Dezember 2015 durch die Staatsanwältin (AS 1654.1 ff.) wollte E.___ keine Aussagen zur Sache mehr machen.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich E.___ nicht mehr an die Ereignisse in der Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 erinnern. Lediglich, dass er eine Woche zuvor vom Arzt eine Halskrause erhalten habe, wusste er noch zu berichten.

2.2.6 Der Berufungskläger

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2012 (AS 1170 ff.) bestritt der Berufungskläger jegliche Beteiligung am Einbruch in den [...] Shop vom 4. Juni 2012. Er habe sich zu besagter Zeit zu Hause aufgehalten. Er habe geschlafen. Vorher sei er mit dem von ihm gemieteten Auto zusammen mit F.___ unterwegs gewesen. Sie seien um ca. 01:00 Uhr – 01:30 Uhr zurückgekommen. Das besagte Fahrzeug habe er seit dem 29. Mai 2012 auf unbestimmte Zeit gemietet. Es gebe einen Schlüssel. In der Schweiz sei er seit dem 27. Januar 2012. Seither wohne er mit seiner Frau zusammen bei deren Eltern am […weg] in […], im ersten Stock. Als er in der Nacht auf den 4. Juni 2012 nach Hause gekommen sei, sei sein Schwager, E.___, in der Wohnung gewesen und habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten kaufen zu gehen. Darauf habe er ihm angeboten, ihn hinzufahren, was dieser abgelehnt habe. Den Schlüssel habe er ihm nicht gegeben. Er habe jedoch den Verdacht, dass er ihn doch genommen habe. Diesen deponiere er jeweils bei der Küchentür im Schlüsselkasten. Ob E.___ auch bei seinen Eltern geschlafen habe, wisse er nicht, dieser komme ja einfach ab und zu auf Besuch. Als er – der Berufungskläger – um 01:30 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er den PW auf dem Parkplatz seines Schwagers G.___, der im Erdgeschoss wohne, parkiert. Er habe rückwärts parkiert. Am anderen Morgen sei der Wagen noch genau gleich dagestanden. Als er am anderen Morgen zusammen mit F.___ um 07:20 Uhr im besagten Fahrzeug angehalten worden sei, seien sie zusammen auf dem Weg nach […] gewesen, um Kaffee zu trinken. F.___ sei zu ihm in die Wohnung gekommen. Er habe geklingelt und sein Schwiegervater habe ihm aufgemacht. Nachdem dem Berufungskläger vorgehalten wurde, am Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen zu sein, gab dieser zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er das Auto genommen habe, um Zigaretten zu kaufen. Dabei habe er die Kontrollschilder verloren. Dies habe er ihm am Morgen erzählt, als er – der Berufungskläger – aufgestanden sei, um mit F.___ nach […] zu fahren. E.___ habe sich auch in der Wohnung aufgehalten. Dieser sei dort gewesen, als er um 01:30 Uhr angekommen sei, und auch am Morgen wieder, als er aufgestanden sei. Wo dieser die Nacht verbracht habe, wisse er jedoch nicht. Ihm sei bekannt, dass E.___ keinen Führerausweis habe. Dies sei das erste Mal gewesen, dass er sein Auto genommen habe. Auf die Frage, warum E.___ das Kontrollschild nicht suchen gegangen sei, antwortete der Berufungskläger, dieser habe ihm gesagt, dass er nicht wisse, wo ihm das Kontrollschild heruntergefallen sei.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Juni 2012 (AS 1180 ff.) gab der Berufungskläger an, nicht zu wissen, wie die Stange Zigaretten Marke Parisienne in sein Fahrzeug gekommen sei. Auch über die im Kofferraum liegende Getränkeflasche wisse er nichts. Als er aus dem Auto ausgestiegen sei, habe er darin weder eine Flasche noch eine Zigarettenstange liegen lassen. Angesprochen auf die bei ihm sichergestellten Lose meinte er, er kaufe schon solche Lose. Auch seine Schwiegermutter kaufe diese Lose.

Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juni 2012 (AS 1690 ff.) bestätigte der Berufungskläger erneut seine Aussagen bezüglich der Entwendung seine Autos durch E.___ und den Verlust des Nummernschildes durch diesen. Angesprochen auf den Anruf von E.___ um 02:57 Uhr, gab der Berufungskläger an, er habe geschlafen. E.___ habe ihn dann angerufen, dabei habe er erfahren, dass dieser sein Auto benützt habe. Er habe ihm die Tür aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe er ihm aber erst am nächsten Morgen erzählt. Später in der Einvernahme, als dem Berufungskläger erneut das Telefonat um 02:57 Uhr vorgehalten wurde und der befragende Polizeibeamte ihm eröffnete, dass daraus der Anschein entstehe, dass der Berufungskläger am Einbruch in den [...] Shop beteiligt gewesen sei, gab dieser an, wenn man ihm verspreche, dass seine Aussage geheim bleibe, werde er auch sagen, warum E.___ ihn genau angerufen habe. Er selbst habe nichts gemacht, er wolle aber keine Probleme. Als ihm vorgehalten wurde, dass im Auto auch Glassplitter gefunden worden waren, gab er an, keine Ahnung zu haben, wie diese in sein Auto gekommen seien.

Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 25. September 2012 (AS 1705 ff.) gab der Berufungskläger auf die Frage, was E.___ ihm genau erzählt habe über den Verlust des Kontrollschildes, Folgendes zu Protokoll: «Ich habe das schon früher gesagt, wer mir das gesagt hat. Das war in dieser Nacht, als ich nach draussen gegangen bin, um das Schild zu suchen». Hinsichtlich der Uhrzeit, zu welcher er mit F.___ nach Hause kam, gab er nun an, er wisse nicht mehr genau, ob es 01:00 Uhr oder 01:30 Uhr gewesen sei. Es stimme nicht, dass er mit E.___ unterwegs gewesen sei. «Bis zu dieser Zeit, als ich das Kontrollschild gesucht habe, stimmt es nicht, dass ich mit E.___ zusammen war.» Es treffe auch nicht zu, dass er sich zusammen mit H.___ und E.___ bis 24:00 Uhr im [Lokal] aufgehalten habe. Als der Berufungskläger gefragt wurde, ob er vor dem Telefonat um 02:57 Uhr an diesem Abend schon telefonischen Kontakt mit E.___ gehabt habe, gab der Berufungskläger zu Protokoll: «Zu Hause habe ich ihn gesehen, aber an telefonischen Kontakt kann ich mich nicht daran erinnern. Auf Nachfrage (wann gesehen zu Hause): Um wie viel Uhr ich ihn dort gesehen habe, weiss ich jetzt auch nicht mehr.» Auf Vorhalt, dass er um 01:32:59 Uhr und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, lautete die Antwort wie folgt: «Ich habe Ihnen erklärt, was ich mit diesem besprochen habe.» Als ihm vorgehalten wurde, dass er bis anhin zu diesen beiden Telefonaten noch gar nichts gesagt habe, meinte der Berufungskläger, E.___ habe ihn angerufen, damit er ihm die Tür aufmache, und dann habe er ihn angerufen, um das Schild zu suchen. Als ihm der Befrager entgegnete, dass zum Zeitpunkt dieser beiden Telefonate der Einbruch in den [...] noch gar nicht stattgefunden habe und das Nummernschild somit noch gar nicht verloren gewesen sei, meinte er, er könne auch nichts Anderes dazu sagen. Erneut bestätigte er, keine Ahnung über die Herkunft der Zigaretten und der Getränkeflasche im Kofferraum seines Autos zu haben. Als ihm dann (betr. der Zigarettenstange zu Unrecht) vorgehalten wurde, dass die Untersuchung der Getränkeflasche und der Zigarettenstange einen «Dakty-Hit» auf ihn ergeben haben, meinte er zuerst «Nein, es gibt keine Chance» und – nach Erklärung des Begriffs «Dakty-Hit» – «Das Auto gehört schon mir, aber wie diese Sachen in mein Auto gekommen sind, weiss ich nicht. Die Getränkeflasche kann schon möglich sein, aber die Zigaretten kommen nicht in Frage.»

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme zwischen E.___ und dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 (AS 1862 ff.) wollte dieser keine Aussagen mehr machen.

Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Nacht vom 3. auf den 4. Juni 2012 zu erinnern. Mit dem von ihm gemieteten Hyundai sei jedoch nur er gefahren. Er wisse nicht, ob jemand anderes dieses Fahrzeug verwendet habe. Vom Verlust der Nummernschilder habe er erst durch die Polizei erfahren.

Vor dem Berufungsgericht führte der Berufungskläger im Wesentlichen aus, er bestreite nach wie vor, mit dem Einbruch etwas zu tun gehabt zu haben. Es seien siebeneinhalb Jahre her. Er könne sich nur mehr oder weniger erinnern. Er sei in der damaligen Nacht sicher zwei, evtl. auch drei Stunden mit F.___ zusammen unterwegs gewesen. (Auf Vorhalt) Es stimme nicht, dass er damals zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr H.___ und E.___ ins [Lokal] gefahren habe. (Auf Vorhalt, im Vorverfahren gesagt zu haben, E.___ habe ihm gesagt, er habe sein Auto genommen und das Nummernschild verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung vor der Vorinstanz habe er gesagt, er wisse nicht, ob jemand anders mit seinem Auto unterwegs gewesen sei; soviel er wisse, sei er von der Polizei über den Verlust des Kontrollschildes informiert worden; was nun stimme): E.___ habe das Auto genommen. Er – der Berufungskläger – habe dies bei der Polizei sagen wollen, aber er habe seinen Schwager nicht belasten wollen. Die Wahrheit sei, dass E.___ das Auto genommen habe, aber ohne sein (des Berufungsklägers) Wissen.

Er habe erst danach erfahren, dass dieser das Auto genommen habe. Als er gesehen habe, dass der Schlüssel nicht mehr vor Ort gewesen sei, habe er versucht, E.___ anzurufen. Aber dessen Handy sei ausgeschaltet gewesen. Nach einer Zeit habe E.___ ihn zurückgerufen und gesagt, er habe das Auto genommen und habe das Kontrollschild verloren. Aber er habe nichts vom Einbruch gesagt. E.___ habe ihn gefragt, ob er mitkomme, das Kontrollschild zu suchen. Als er (der Berufungskläger) rausgegangen sei, sei E.___ mit dem Schwarzen zusammen gewesen, den er (der Berufungskläger) nicht kenne. Er (der Berufungskläger) sei mit ihnen die Kontrollschilder suchen gegangen, habe den Schwarzen zum [Lokal] gebracht und sei zurück nach Hause gegangen. (Auf Vorhalt, damals habe aber er zuerst zweimal E.___ angerufen, ca. um 01:30 Uhr, für 19 bzw. 13 Sekunden, und kurz vor 03:00 Uhr habe E.___ ihn während einer Sekunde angerufen): Er könne sich nicht erinnern. Als E.___ ihn angerufen habe, habe dieser gesagt, dass er das Kontrollschild verloren habe. Als E.___ ihn abgeholt habe, sei der Schwarze dabei gewesen. Ob er E.___ auf die Combox geredet habe, wisse er nicht mehr. E.___ habe keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. (Auf Vorhalt, bis jetzt habe er zu dieser Nacht unterschiedliche Angaben gemacht; er habe sicher auch gelogen, weil alle Varianten könnten nicht gleichzeitig stimmen; mit diesem Aussageverhalten mache er sich verdächtig; ob es sein könne, dass er jemand anderen verstecken oder decken wolle; er müsse aber nicht sagen, wer es gewesen sei): Damals habe er nicht gewusst, wer der Täter gewesen sei; dieser sei ins Gefängnis gekommen.

3. Konkrete Beweiswürdigung

3.1 Es gibt sachliche Beweismittel, die den Berufungskläger belasten: Der Einbruch in den [...] Shop in [...] am 4. Juni 2012, um 02:22 Uhr, wurde nachweislich durch zwei Täter begangen, welche dazu einen blauen Hyundai Lantra mit dem Kennzeichen SO-[…] benutzten. Mieter dieses Fahrzeuges war der Berufungskläger. Auf dem Lenkrad befand sich auch dessen DNA. Weiter wurden im Fahrzeug eine Rolle Kehrichtsäcke, eine Stange Zigaretten derselben Marke, welche auch beim Einbruch gestohlen worden waren, sowie eine Getränkeflasche «Arizona, Pommegranate Greentea» (dieses Getränk führt der [...] Shop in [...] in seinem Sortiment) und diverse Glassplitter vom Sicherheitsglas gefunden. Auf der Getränkeflasche befanden sich die Fingerabdrücke des Berufungsklägers. Dieser wurde wenige Stunden nach dem Einbruch, um 07:20 Uhr, am Steuer des besagten Fahrzeuges, zusammen mit F.___ als Beifahrer, durch die Polizei angehalten. Vor der Liegenschaft, in der der Berufungskläger wohnt, wurden Gartenplatten ähnlicher Art gefunden, wie die, die beim Einbruch verwendet worden war. Im Schlafzimmer des Berufungsklägers wurden sechs Lose derselben Veranstalter gefunden, welche im [...] Shop gestohlen worden waren. Schliesslich ist erstellt, dass der Berufungskläger kurz vor dem Einbruch, um 01:32 Uhr und 01:38 Uhr, E.___ angerufen und während 19 resp. 13 Sekunden mit diesem telefoniert hat. Kurz nach dem Einbruch, um 02:57 Uhr, rief dann E.___ den Berufungskläger an, wobei diese Verbindung lediglich eine Sekunde dauerte.

Diese Indizien sprechen zwar für die Täterschaft des Berufungsklägers. Indessen darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass das beim Einbruch verwendete Fahrzeug durchaus auch durch andere Personen hätte benutzt werden können. Diesbezüglich kämen insbesondere E.___ und F.___ in Frage. E.___ hielt sich des öftern in der Wohnung seiner Eltern auf, in welcher auch der Berufungskläger mit seiner Frau (der Schwester von E.___) wohnte. Der Fahrzeugschlüssel war ohne weiteres durch sämtliche Familienmitglieder erreichbar. E.___ hat zwar keinen Führerausweis, ist aber mehrfach wegen Fahrens ohne Führerausweis vorbestraft. Ebenfalls dürfte als nachgewiesen gelten, dass E.___ am 27. April 2012 bei derselben Firma, die auch das Tatfahrzeug vermietete, einen grünen Hyundai mietete und auch selbst in Empfang nahm. Dabei hat er den Führerausweis von F.___ verwendet. Bei F.___ handelt es sich um den Lebenspartner von I.___ (der Schwester der Frau des Berufungsklägers). F.___ hat mit I.___ gemeinsame Kinder und hielt sich nachweislich regelmässig in der Wohnung von I.___ auf, die sich im gleichen Gebäude, unmittelbar unterhalb der Wohnung des Berufungsklägers resp. dessen Schwiegereltern, befindet. In dieser Wohnung wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juni 2012, um 08:45 Uhr, auch E.___ auf dem Sofa sitzend, mit einem Trägershirt bekleidet, angetroffen. Auch F.___ hätte somit wohl ohne weiteres den Schlüssel zum Tatfahrzeug verwenden können. E.___ ist inzwischen wegen mehrerer nach demselben «Modus operandi» begangener Einbruchdiebstähle – so unter anderem auch wegen des am 4. Juni 2012 in den [...] Shop in [...] verübten – rechtskräftig verurteilt. F.___ wurde wegen eines nach ähnlichem Tatmuster begangenen Einbruchdiebstahls angeklagt, jedoch rechtskräftig freigesprochen.

Auf den Aufnahmen der Videokamera am Tatort ist der Berufungskläger nicht erkennbar. Auch hat die Untersuchung seiner Schuhe und Kleider keine Tatbezüge ergeben. Die auf der Zigarettenpackung, welche sich im Auto des Berufungsklägers befand, gefundenen Fingerabdrücke konnten diesem nicht zugeordnet werden. Das Getränk «Arizona, Pommegranate Greentea» ist relativ weit verbreitet und wird – ausser beim [...] Shop in […] – auch an zahlreichen anderen Orten verkauft. Zudem waren gemäss Strafanzeige im [...] Shop in [...] gar keine Getränke gestohlen worden. Auch der Fund von sechs Losen anlässlich der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger darf nicht überbewertet werden, da insgesamt 666 Lose gestohlen worden waren und es sich um relativ weit verbreitete Lose handelt. Weiter kann auch aus dem Umstand, dass anlässlich der Hausdurchsuchung bei J.___ Zigaretten der gleichen Marke wie die beim [...] Shop gestohlenen gefunden wurden, nichts direkt gegen den Berufungskläger abgeleitet werden, da es sich bei J.___ primär um einen Bekannten von E.___ handelt. Schliesslich könnten die Telefonverbindungen zwischen dem Berufungskläger und E.___ kurz vor und kurz nach der Tat durchaus auch gegen eine Tatbeteiligung des Berufungsklägers sprechen. Die Täterschaft von E.___ einmal vorausgesetzt (die diesbezügliche Verurteilung ist rechtskräftig), muss man sich fragen, wieso zwei Mittäter kurz vor und kurz nach der Tat miteinander telefonieren müssen, wäre doch eher anzunehmen, dass man sich frühzeitig vor der Tat trifft und sich nach der Tat nicht sofort trennt.

Zusammenfassend ist somit als Zwischenfazit festzuhalten, dass die vorliegenden Sachbeweise zwar Indizien darstellen, welche den Berufungskläger teilweise belasten, alleine damit sich eine Verurteilung indessen nicht mit der nötigen Überzeugungskraft und unter Ausschluss jeglicher Zweifel rechtfertigen lässt. Es sind in einem weiteren Schritt die Aussagen der Verfahrensbeteiligten zu würdigen.

3.2 Was die Aussagen der Verfahrensbeteiligten anbelangt, ist einerseits vorweg festzuhalten, dass diese widersprüchlicher kaum sein könnten, auch was die Aussagen der drei Beschuldigten anbelangt. Dass nicht alle Aussagen des Berufungsklägers, E.___s und F.___ gleichzeitig zutreffen können, somit mindestens einer, wenn nicht alle, gelogen haben, dürfte offensichtlich sein. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die drei sich gut kennen, resp. miteinander verschwägert sind, und somit guten Grund gehabt hätten, sich gegenseitig durch Lügen zu entlasten, dies sogar dann, wenn sie selbst unschuldig wären. Es ist weiter festzuhalten, dass vom Lügen eines Beschuldigten nicht ohne weiteres auf seine Täterschaft geschlossen werden kann, da auch unschuldige Beschuldigte Gründe zum Lügen haben können, bspw. um tatsächlich vorhandene belastende Indizien zu widerlegen. Vor diesem Hintergrund sind in casu die nicht direkt tatbeteiligten Personen in casu tendenziell glaubwürdiger als die Beschuldigten. Dies gilt in erster Linie für den völlig unbeteiligten Zeugen K.___. J.___ kann demgegenüber nicht als Tatunbeteiligter angesehen werden, wurde doch gegen ihn im vorliegenden Sachzusammenhang wegen Hehlerei ermittelt. Auch H.___ erscheint angesichts seiner Nähe zu den Beschuldigten nicht als völlig unbefangener Zeuge. Nun ist aber darauf hinzuweisen, dass bei der Beweiswürdigung von Aussagen in der Aussagepsychologie nicht auf die generelle Glaubwürdigkeit einer Person, sondern vielmehr auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abzustellen ist.

Die durchaus glaubhaften Aussagen des Zeugen K.___, der kein Motiv haben dürfte, den Berufungskläger zu Unrecht zu belasten, geben vorliegend im Rahmen der Beweiswürdigung nicht viel her. Der Einbruch an und für sich ist ja unbestritten, auch das Tatfahrzeug dürfte klar identifiziert worden sein. Die Beschreibung der Täterschaft durch den Zeugen nimmt sich sehr vage aus. Immerhin will der Zeuge Müllsäcke gesehen haben und im Fahrzeug des Berufungsklägers wurden neben der erwähnten Getränkeflasche und einer Stange Zigaretten auch Kehrichtsäcke sichergestellt.

Was die Aussagen der nicht direkt am vorliegenden Verfahren beteiligten J.___ (dessen Aussagen authentisch und glaubhaft sind) und H.___ anbelangt, ist festzuhalten, dass diese den Berufungskläger nicht direkt belasten. Ihre Aussagen sind lediglich geeignet, die Täterschaft von E.___ nahezulegen. Indirekt relevant ist jedoch die Aussage von H.___, sie seien am Abend vor dem Einbruch zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr ins [Lokal] gefahren. Gefahren sei der Berufungskläger, mit dabei sei E.___ gewesen. Indirekt belastet H.___ den Berufungskläger des Weitern mit folgender Aussage: E.___ habe ihm vom Diebstahl in [...] erzählt, dabei sei ein blauer Kombi verwendet worden, ein Mietfahrzeug. Mit diesem sei E.___ auch immer ins [Lokal] gefahren. Er habe das Fahrzeug aber nie selbst gelenkt. Es sei jeweils sein Schwager oder J.___ gefahren. Daraus könnte man ableiten, dass der Berufungskläger das Tatfahrzeug auch beim Einbruch gefahren habe. Andererseits schliesst diese Aussage nicht aus, dass E.___ oder ein Dritter das Tatfahrzeug bei der Verübung des Einbruchs selbst gelenkt hat, war doch H.___ gemäss seiner Aussage auf dieser Fahrt nicht dabei und er hat zu dieser konkreten Fahrt denn auch keine Aussagen gemacht.

Was die Glaubhaftigkeit der Aussage von H.___ hinsichtlich der Fahrt auf den Hauenstein anbelangt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich H.___ bezüglich der angeblichen Zigarettenübergabe im Bahnhof Olten widersprochen hat. Während er bei der Einvernahme vom 17. Juli 2012 aussagte, anlässlich des besagten Treffens in Olten nichts von einer Zigarettenübergabe mitbekommen zu haben, gestand er bei der Einvernahme vom 23. Oktober 2012 ein, bei diesem Treffen ein paar Stangen Zigaretten, welche er mal gekauft gehabt habe, an J.___ verkauft zu haben. E.___ habe damit aber nichts zu tun gehabt. In diesem Zusammenhang sei auch an die Aussage von J.___ erinnert, wonach H.___ beim Treffen in Olten einen Rucksack dabeigehabt habe, in welchem sich ein Kehrichtsack mit sechs Stangen Zigaretten befunden habe. Daraus könnte durchaus abgeleitet werden, H.___ habe zusammen mit E.___ den Einbruchdiebstahl in den [...] Shop verübt und habe bezüglich der vorgängigen Fahrt auf den Hauenstein und des angeblichen Geständnisses von E.___ ihm gegenüber gelogen, um von seiner Tatbeteiligung abzulenken. Zwar spricht das Signalement der Täterschaft gemäss der Aussage des Zeugen K.___ und der Strafanzeige eher nicht für den offenbar knapp zwei Meter grossen H.___. Hingegen ist die Aussage des Zeugen diesbezüglich mit Vorsicht zu geniessen, da es Nacht war und der Zeuge die Täter aus einer gewissen Distanz beobachtete. Auch die Bilder der Videoüberwachung sind von derart schlechter Qualität, dass sich damit eine Täterschaft H.___s nicht mit Sicherheit widerlegen lässt.

Entlastend für den Berufungskläger wirkt sich die Aussage von F.___ aus, will dieser doch zusammen mit dem Berufungskläger zwischen ca. 22:00 Uhr bis ca. 02:00 oder 03:00 Uhr zusammen im gemieteten blauen Hyundai unterwegs gewesen sein. Dies konnte jedoch wiederum nach ca. 02:00 Uhr nicht zutreffen, befand sich das Fahrzeug doch um 02:22 Uhr nachweislich am Tatort. Zwar gibt auch der Berufungskläger an, in der Tatnacht mit F.___ unterwegs gewesen zu sein. Zurückgekommen seien sie jedoch um ca. 01:00 Uhr – 01:30 Uhr. Als er zurückgekommen sei, sei auch E.___ in der Wohnung gewesen und habe von ihm das Auto verlangt, um Zigaretten zu kaufen. Er habe es ihm aber nicht gegeben. Später habe E.___ ihm dann aber erzählt, dass er das Fahrzeug dennoch genommen und dabei das Nummernschild verloren habe. Hierzu ist nun aber festzuhalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers und F.___ den Aussagen von H.___ diametral widersprechen, sagte dieser doch aus, zusammen mit dem Berufungskläger und E.___ zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen zu sein. Dass der Berufungskläger nicht gleichzeitig mit E.___ und H.___ ins [Lokal] fahren und mit F.___ herumfahren kann, versteht sich von selbst.

Andererseits präsentieren sich die Aussagen des Berufungsklägers zu der Benutzung des Autos durch E.___ auch ziemlich widersprüchlich. Bei der Einvernahme vom 5. Juni 2012 sagte der Berufungskläger noch, er habe den Verdacht, dass E.___ sein Fahrzeug genommen habe. Ob dieser auch in der Wohnung seiner Eltern geschlafen habe, wisse er aber nicht. Der Wagen sei am anderen Morgen noch genauso parkiert gewesen, wie er ihn nach der Rückkehr mit F.___ parkiert habe. Erst als ihm vorgehalten wurde, mit dem Wagen den Einbruch in den [...] Shop begangen zu haben, gab der Berufungskläger zu Protokoll, E.___ habe ihm in der Wohnung erzählt, dass er das Auto genommen und dabei die Kontrollschilder verloren habe. Dies habe er ihm am Morgen erzählt, als er, der Berufungskläger, aufgestanden sei, um mit F.___ nach Olten zu fahren.

Anlässlich der Befragung vom 11. Juni 2012 sagte der Berufungskläger aus, sich nicht erklären zu können, wie die Zigaretten und die Getränkeflasche in seinen Wagen gekommen seien. Er habe diese jedenfalls nicht im Wagen liegen lassen. In der Befragung vom 20. Juni 2012 gab der Berufungskläger – auf den Telefonanruf um 02:57 Uhr angesprochen – zu Protokoll, geschlafen zu haben. E.___ habe ihn dann angerufen, dabei habe er erfahren, dass dieser sein Auto benutzt gehabt habe. Er habe ihm dann die Tür aufgemacht. Den Verlust des Nummernschildes habe E.___ ihm aber erst am nächsten Morgen mitgeteilt. Später in derselben Einvernahme meinte der Berufungskläger dann, er werde sagen, warum E.___ ihn genau angerufen habe, wenn man ihm verspreche, dass dies geheim bleibe.

Anlässlich der Befragung vom 25. September 2012 machte der Berufungskläger die Aussage, mitten in der Nacht mit E.___ zusammen das Nummernschild gesucht zu haben. Auf Vorhalt, dass er um 01:23:59 Uhr und 01:38:34 Uhr E.___ angerufen habe, gab der Berufungskläger an, zuerst habe E.___ ihn angerufen, damit er ihm die Tür aufmache, und danach habe er E.___ angerufen, um das Schild zu suchen. Dass dies nicht zutreffen kann, liegt auf der Hand, hat doch die Telefonüberwachung ergeben, dass zuerst der Berufungskläger zwei Mal E.___ angerufen hat und dann später von E.___ angerufen worden ist. Ebenfalls in derselben Einvernahme räumte der Berufungskläger schliesslich ein, es könne sein, dass er die Getränkeflasche im Auto gelassen habe, die Zigaretten aber sicher nicht.

Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sich der Berufungskläger nicht mehr an die Tatnacht erinnern. Er wisse nicht, ob jemand sein Auto genommen habe. Über den Verlust der Kennzeichen sei er erst durch die Polizei informiert worden. – Es ist augenfällig, dass der Beschuldigte die Benützung seines von ihm gemieteten Autos durch E.___ jeweils im Rahmen von Konfrontationen mit diesem nicht bestätigte, in den anderen Einvernahmen aber schon, wie schliesslich auch vor dem Berufungsgericht. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich auch F.___ und der Berufungskläger hinsichtlich des Ablaufs am Morgen des 4. Juni 2012, unmittelbar vor der Festnahme, widersprachen. Während F.___ aussagte, vom Berufungskläger geweckt worden zu sein, gab dieser zu Protokoll, F.___ sei zu ihm in die Wohnung gekommen.

E.___ selbst bestreitet, das Fahrzeug des Berufungsklägers benutzt zu haben. Anlässlich der Befragung vom 25. Juni 2012 gab er noch an, alleine mit dem Bus in […] im […] gewesen zu sein. Diesen Club habe er um ca. 23:30 Uhr verlassen und sich dann noch lange mit zwei Frauen unterhalten. Schliesslich habe ihn ein Kollege zu seiner Schwester nach […] gefahren. Anlässlich der Befragung vom 5. Juli 2012 wollte E.___ in der Tatnacht im [Lokal] gewesen sein. Warum er um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen habe, wisse er nicht. Anlässlich der Einvernahme vom 5. September 2012 sagte E.___ aus, in der Tatnacht alleine mit dem Roller unterwegs gewesen zu sein. Er habe den Berufungskläger um ca. 01:00 Uhr ein erstes Mal angerufen, um ihm zu sagen, dass er im [Lokal] übernachten werde und er nicht auf ihn warten müsse. Um ca. 03:00 Uhr habe er ihn erneut angerufen, um ihm zu sagen, er habe keinen Akku mehr, er solle ihm die Tür aufmachen. – Auch hier kann festgehalten werden, dass die Aussage von E.___ hinsichtlich des ersten Telefonanrufs nicht stimmen kann, hat doch nachweislich der Berufungskläger E.___ angerufen und nicht umgekehrt.

Auf Vorhalt der Aussage von H.___ bestritt E.___, mit diesem und dem Berufungskläger zusammen zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal] gewesen zu sein. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit H.___ vom 23. Oktober 2012 gab E.___ dann zu, mit diesem und dem Berufungskläger im [Lokal] gewesen zu sein; dies sei aber am Nachmittag gewesen. Der Berufungskläger sei gefahren. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Berufungskläger vom 23. Oktober 2012 gab E.___ schliesslich an, die ganze Nacht auf dem Hauenstein geblieben zu sein, um kurz darauf wiederum zu behaupten, um 02:57 Uhr den Berufungskläger angerufen zu haben, damit dieser ihm die Tür aufmache. Als ihm dieser Widerspruch vorgehalten wurde, wollte er sich nicht mehr an die Ereignisse in dieser Nacht erinnern resp. nichts mehr sagen.

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche in den Aussagen von E.___ hinsichtlich der Ereignisse in der Tatnacht ist festzuhalten, dass dessen Aussagen generell als völlig unglaubhaft bezeichnet werden müssen. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist ihn betreffend denn auch in Rechtskraft erwachsen. Weiter ist auch bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussage von H.___, wonach sie zusammen zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr im [Lokal] waren, ein Fragezeichen zu setzen. Dies aufgrund der erwähnten Widersprüche der Aussagen von H.___ über die Zigarettenübergabe in Olten und der grundsätzlich glaubhaften Aussage von J.___, wonach H.___ die Zigaretten in einem Kehrichtsack mitgeführt hatte, was wie erwähnt, auf eine mögliche Tatbeteiligung von H.___ hindeuten könnte.

Als Fazit ist somit festzuhalten, dass neben dem Berufungskläger auch F.___, E.___ und H.___ im vorliegenden Verfahren nachweislich nicht die Wahrheit sagten oder zumindest einander und sich selbst widersprachen. Hinsichtlich E.___ und F.___ ist festzuhalten, dass beide ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätten, das Tatfahrzeug zu benutzen. Der Umstand, dass es sich beim Tatfahrzeug um jenes handelte, das der Berufungskläger gemietet hatte, stellt daher lediglich ein relativ schwaches Indiz für eine Täterschaft des Berufungsklägers dar, ebenso dessen Fingerabdrücke auf der im Fahrzeug sichergestellten Getränkeflasche, welche praktisch in jedem Laden gekauft werden kann und welche im Übrigen gar nicht als Deliktsgut verzeichnet war. Auch die vor der Liegenschaft des Berufungsklägers gefundenen «tatähnlichen» Gartenplatten taugen als Indiz gegen den Berufungskläger nicht viel, hielten sich doch auch F.___ und E.___ regelmässig bei bzw. in dieser Liegenschaft auf.

Selbst wenn die Aussage von H.___ zutreffen würde und der Berufungskläger diesen und E.___ zwischen 22:00 Uhr und 24:00 Uhr auf den Hauenstein gefahren hätte, schliesst dies angesichts des zeitlichen Ablaufs (der Einbruch in [...] erfolgte um 02:22 Uhr) keineswegs aus, dass E.___ und der Berufungskläger nach 24:00 Uhr zusammen mit H.___ zurück nach Olten fuhren und danach E.___, allenfalls zusammen mit einer unbekannten Täterschaft oder mit H.___, ohne den Berufungskläger mit dem Auto unterwegs war, währenddessen der Berufungskläger allenfalls schon nach Hause zurückgekehrt war. Bei diesem Szenario wären denn auch die Telefonkontakte nachvollziehbar, welche E.___ und der Berufungskläger um 01:32, 01:38 und 02:57 Uhr hatten. Genau diese Telefonate sprechen eher dagegen, dass der Berufungskläger und E.___ zur Tatzeit (02:22 Uhr) zusammen unterwegs waren. Wieso sollte der Berufungskläger 40 – 50 Minuten, bevor er mit E.___ zusammen einen Einbruch verübt, diesen anrufen, angenommen, er sei relativ kurz zuvor mit diesem auf dem Hauenstein gewesen? Wenn der Berufungskläger und E.___ den Einbruch gemeinsam verübt hätten, wäre doch eher anzunehmen, dass sie nach der Rückfahrt vom Hauenstein, nach 24:00 Uhr bis zum Einbruch, zusammengeblieben wären, zumal ja E.___ die Nacht wahrscheinlich bei seiner Schwester in Olten verbracht hat. Und wieso sollte E.___ diesfalls etwas mehr als eine halbe Stunde nach dem Einbruch den Berufungskläger anrufen?

Eine durchaus plausible Erklärung für diese Telefonate könnte tatsächlich im Umstand liegen, dass E.___ das Auto des Berufungsklägers entwendet hatte und der Beschuldigte nachfragte, was los sei. Die Aussage des Berufungsklägers hinsichtlich einer allfälligen Entwendung des Fahrzeuges durch E.___ ist zwar durchaus auch mit Widersprüchlichkeiten belastet. Diese könnten aber damit erklärt werden, dass der Berufungskläger Skrupel hatte, seinen Schwager zu belasten. Der Berufungskläger war damals erst drei Monate in der Schweiz. Er kam im Rahmen des Familiennachzuges ins Land und es kann von einem gewissen Abhängigkeitsverhältnis zu der hier lebenden Familie ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist wohl auch seine Aussage vom 20. Juni 2012 zu verstehen, als er kundtat, er würde mehr sagen, wenn die Aussage geheim bleiben würde. Immerhin unterstellte der Berufungskläger seinem Schwager eine Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch sowie das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis. Sollte er diesbezüglich gelogen haben, würde sein Verhalten den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllen. Nun wäre es zwar grundsätzlich denkbar, dass der Berufungskläger, um sich selbst zu entlasten, resp. um von seiner Täterschaft abzulenken, seinen Schwager der unberechtigten Verwendung seines Fahrzeuges bezichtigt. Davon war aber offenbar auch die Staatsanwaltschaft nicht wirklich überzeugt, hat sie doch den Berufungskläger diesbezüglich nicht zur Anklage gebracht.

Abschliessend ist im Wesentlichen zu festzuhalten, dass der Fingerabdruck des Beschuldigten, welcher auf der Getränkeflasche im Auto sichergestellt wurde, keinen Belastungsbeweis darstellt, da diese Getränkeflasche sicher nicht Deliktsgut darstellte. Auf der danebenliegenden Zigarettenstange, bei welcher es sich höchstwahrscheinlich um Deliktsgut handelte, wurde notabene kein Fingerabdruck des Berufungsklägers oder auch von E.___ vorgefunden, was nahelegt, dass es sich beim Zweittäter um eine unbekannte Täterschaft handelt. Weiter ist bezeichnend, dass J.___ am 27. Juni 2012 zu Protokoll gab, E.___ habe ihm gegenüber einmal gesagt, seine beiden Schwager seien unschuldig im Gefängnis, und auch H.___ gab zu verstehen, E.___ habe einen Mittäter gesucht. Das Aussageverhalten des Berufungsklägers spricht insgesamt eher für seine Unschuld; es besteht der Eindruck, als konnte er wegen der familiären Verknüpfung mit E.___ nicht die Wahrheit sagen. Dass er sich vor dem Berufungsgericht in Widersprüche zu erwiesenen Fakten verstrickte (insbesondere hinsichtlich der Telefonate mit E.___ in der Tatnacht), ist durchaus mit dem sehr langen Zeitablauf seit der Tat erklärbar (mehr als sieben Jahre). Eine Täterschaft des Berufungsklägers ist bei dieser Beweislage nicht rechtsgenügend erstellt. Dieser ist von den Vorhalten des Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 4. Juni 2012, freizusprechen.

III. Kosten und Entschädigung

1. Kosten

Der Berufungskläger wurde von sämtlichen Vorhalten freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Widerhandlung gegen das SVG wurde eingestellt. Bei diesem Verfahrensausgang gehen sämtliche den Berufungskläger betreffenden Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz zu Lasten des Staates.

2. Entschädigungen

2.1       Haftentschädigung (Genugtuung)

Der Berufungskläger befand sich vom 4. Juni 2012 bis zum 27. Juni 2012 und somit 24 Tage ungerechtfertigt in Untersuchungshaft. Er beantragt dafür eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (CHF 200.00 pro Tag).

Nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO hat die beschuldigte Person bei einem vollständigen oder teilweisen Freispruch Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzügen. Es handelt sich bei diesem Anspruch um eine Kausalhaftung des Staates, welche entsprechend unabhängig von einem Verschulden entsteht (Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 429 StPO N 6 ff.). Vorausgesetzt ist hingegen ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Strafverfahren. Im Unterschied zu Art. 431 StPO besteht die Entschädigungspflicht auch, wenn keine widerrechtliche bzw. rechtswidrige Verfahrenshandlung vorgenommen worden ist. Abs. 1 lit. c von Art. 429 StPO soll einen Ausgleich zur erlittenen Unbill schaffen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 ff.). Es geht dabei um ungerechtfertigte Zwangsmassnahmen, welche im Zeitpunkt der Anordnung gesetzmässig angewendet wurden, sich aber später als unbegründet erweisen. Vorausgesetzt wird eine besonders schwere Verletzung ihrer persönlichen Verhältnisse i.S.v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR. Beispielhaft zu erwähnen sind die ungerechtfertigte Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGE 139 IV 243 E. 3). Zur Bemessung der Höhe sind Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung heranzuziehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die Schwere der Vorwürfe und die Belastung durch das Verfahren. Es geht um eine einzelfallgerechte Zuteilung der Genugtuungssummen. Das Bundesgericht erachtet eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag bei kürzeren Freiheitsentzügen für angemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15.05.2012 E. 4.2). Bei längeren Haftzeiten ist dieser Ansatz nach unten zu korrigieren, da die erste Phase der Haft eine erhöhte Belastung darstellt und daher schwerer ins Gewicht fällt.

Die vom Berufungskläger beantragten CHF 200.00 pro ausgestanden Hafttag sind angemessen. Es ist ihm somit antragsgemäss eine Genugtuung von CHF 4'800.00 zuzusprechen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse (eine Verzinsung wurde nicht beantragt).

2.2 Entschädigung des amtlichen Verteidigers

Rechtsanwalt Oliver Wächter weist in seiner Honorarnote für das Berufungsverfahren einen Arbeitsaufwand von 22 Stunden aus, was grundsätzlich angemessen erscheint. Eine Kürzung um drei Stunden erfolgt lediglich wegen der kürzeren Dauer der Hauptverhandlung und des Wegfalls der mündlichen Urteilseröffnung. Vergütet werden demnach 19 Stunden zu CHF 180.00, entsprechend einem Honorar von CHF 3'420.00, zuzüglich Auslagen CHF 160.10 (um CHF 80.00 gekürzt wegen lediglich einmaliger Anfahrt) und Mehrwertsteuer von CHF 275.65 beläuft sich die Entschädigung auf total CHF 3'855.75, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; zufolge Freispruches ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

Demnach wird in Anwendung der Art. 135, Art. 379 ff., 398 ff. und Art. 416 ff. StPO

festgestellt und erkannt:

I.

1.    Sämtliche Ziffern des Urteils des Amtsgerichts von Olten-Gösgen vom 10. Juli 2018 (im Folgenden: erstinstanzliches Urteil) sind, soweit sie die Beschuldigten E.___ (vormals […]) und F.___ betreffen, in Rechtskraft erwachsen (Urteilsziffern 1, 3, 5, 6, 8, 11, 17, 18, 20, 21.a und c).

2.    Die Ziffern 12 und 13 des erstinstanzlichen Urteils (Herausgabe und Einziehung von Gegenständen) sind in Rechtskraft erwachsen.

3.    Die Ziffern 14 - 16 des erstinstanzlichen Urteils (Entscheide über Zivilforderungen) sind in Rechtskraft erwachsen.

II.

1.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wurde das Verfahren gegen A.___ wegen Missachtens eines richterlichen Verbotes, Parkdauer bis 24 Std. (Anklageschrift [AnklS] Ziff. 25), angeblich begangen am 31. Oktober 2013, eingestellt.

2.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 4 des erstinstanzlichen Urteils wurde A.___ von den Vorhalten des bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, alles angeblich begangen am 30. Mai 2012 (AnklS Ziff. 21, 23.a und 24.a), freigesprochen.

3.    A.___ wird von den Vorhalten des Diebstahls, Hausfriedensbruchs und der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 4. Juni 2012 (AnklS. Ziff 22, 23.b und 24.b), freigesprochen.

4.    Gemäss rechtskräftiger Ziffer 10 des erstinstanzlichen Urteils wurde auf den Antrag der Staatsanwaltschaft gegenüber A.___ betreffend den Widerruf der diesem mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 6. Oktober 2011 gewährten bedingten Strafvollzug nicht eingetreten.

5.    A.___ wird für die von ihm ausgestandene Untersuchungshaft von 24 Tagen eine Genugtuung von CHF 4'800.00 (unverzinst) zugesprochen, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse.

6.    Gemäss teilweise rechtskräftiger Ziffer 19 des erstinstanzlichen Urteils wurde die Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 12'083.50 (inkl. 8 bzw. 7.7 % MwSt und Auslagen) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

7.    Für das Berufungsverfahren wird die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.___, Rechtsanwalt Oliver Wächter, auf CHF 3'855.75 (Honorar CHF 3'420.00, Auslagen CHF 160.10, MwSt CHF 275.65) festgesetzt, zahlbar durch den Staat, v.d. die Zentrale Gerichtskasse; ohne Rückforderungs- bzw. Nachforderungsanspruch.

8.    Von den erstinstanzlichen Verfahrenskosten mit einer Staatsgebühr von CHF 35'000.00, total CHF 69'674.60, fallen CHF 6'295.00 auf das Verfahren gegen A.___. Diese Kosten gehen zu Lasten des Staates.

9.    Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Staates.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).

Im Namen der Strafkammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Marti                                                                                  Fröhlicher

STBER.2018.93 — Solothurn Obergericht Strafkammer 12.09.2019 STBER.2018.93 — Swissrulings