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Solothurn Obergericht Strafkammer 28.02.2020 STBER.2018.82

28 febbraio 2020·Deutsch·Soletta·Obergericht Strafkammer·HTML·14,209 parole·~1h 11min·2

Riassunto

Diebstahl etc. (mit Widerrufsverfahren)

Testo integrale

Obergericht

Strafkammer

Urteil vom 28. Februar 2020

Es wirken mit:

Präsident Marti

Oberrichter von Felten

Ersatzrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Fröhlicher

In Sachen

Staatsanwaltschaft, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Anklägerin

gegen

1.    A.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, 

2.    B.___, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Beat Muralt,

                                                                                   Beschuldigte und Berufungskläger

betreffend     Diebstahl etc. (mit Widerrufsverfahren)

Es erscheinen am 27. Februar 2020 zur Verhandlung vor Obergericht:

Um 08:30 Uhr:

-        Staatsanwältin C.___, i. A. der Staatsanwaltschaft als Anklägerin,

-        B.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwalt Beat Muralt, amtlicher Verteidiger (B.___),

-        A.___, Beschuldigter und Berufungskläger,

-        Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, amtliche Verteidigerin (A.___),

Um 08:45 Uhr:

-        D.___, Zeugin,

Um 09:15 Uhr:

-        E.___, Albanisch-Dolmetscherin.

Der Vorsitzende eröffnet die Verhandlung, gibt die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und stellt die weiteren Anwesenden fest.

Die ordentlich vorgeladene Dolmetscherin F.___ erscheint nicht zur Verhandlung. Auf telefonische Rückfrage gibt sie bekannt, infolge eines Todesfalls in Skopje zu weilen. Als Ersatz wird die Albanisch-Dolmetscherin E.___ aufgeboten.

Der Vorsitzende legt kurz den Gegenstand des Verfahrens, den geplanten Ablauf der Verhandlung sowie die in Rechtskraft erwachsenen Ziffern des vorinstanzlichen Urteils dar. Er verweist weiter auf den Beschluss der Strafkammer vom 13. August 2019, in welchem zur Frage über die Verwertbarkeit diverser Einvernahmen und Beweismittel befunden wurde.

Vorbemerkungen der Parteien

Rechtsanwältin Weisskopf gibt namens des Beschuldigten A.___ hinsichtlich der Ziffer I.5 lit. a, c und f und h des vorinstanzlichen Urteils den Rückzug der Berufung bekannt. Weiter wird die Zivilforderung des Restaurants R.___ (Ziff. III.1) anerkannt; alles unter Anerkennung der entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Damit sind die Schuldsprüche gegen A.___ wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, begangen z.Nt. des Restaurants R.___, [Ort 1], sowie wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Ziff. III.1 (Zivilforderung R.___) in Rechtskraft erwachsen.

Rechtsanwältin Weisskopf gibt folgende Unterlagen zu den Akten:

-        Ärztlicher Bericht der KPD vom 19.2.2020

-        Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung vom 7.1.2020

-        Quellensteuerbelege der Steuerjahre 2017, 2018 und 2019

-        Lohnausweis für das Jahr 2019

Rechtsanwalt Muralt gibt seine Honorarnote zu den Akten, welche der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

D.___, welche in dieser Strafsache Geschädigte und OpferV ist, ohne sich als Privatklägerin konstituiert zu haben, wird nach Hinweis auf ihre Rechte und Pflichten gestützt auf Art. 166 Abs. 1 StPO als Zeugin befragt. Die Einvernahme wird mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Der auf 09:15 Uhr vorgeladene Zeuge G.___ erscheint trotz gehöriger Vorladung nicht zur Verhandlung und ist auch nicht telefonisch erreichbar. Über das weitere Vorgehen ihm gegenüber wird nach der Befragung der Beschuldigten entschieden.

Es folgen die Einvernahmen der Beschuldigten B.___ und A.___ in besagter Reihenfolge, nachdem diese auf ihre Rechte und Pflichten hingewiesen worden sind. Die Einvernahmen werden mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet (Tonträger in den Akten).

Es werden keine Beweisanträge mehr gestellt. Das Beweisverfahren wird geschlossen.

Die Verhandlung wird von 10:35 bis 10:50 Uhr für eine Pause und anschliessend die Beratung über den nicht erschienenen Zeugen G.___ unterbrochen.

Die Strafkammer des Obergerichts beschliesst:

Auf eine Vorführung des Zeugen G.___ wird verzichtet. Gegen ihn wird mit separatem Beschluss eine Ordnungsbusse von CHF 300.00 ausgesprochen.

Die Anwesenden werden entsprechend informiert.

Es stellen und begründen folgende Anträge:

Staatsanwältin C.___

1.    Der Beschuldigte A.___ sei wie folgt schuldig zu sprechen:

der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl,

der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung,

der mehrfachen Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch,

der Hehlerei.

2.    Der Beschuldigte A.___ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzuges bei einer Probezeit von 4 Jahren.

3.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe seien A.___ 4 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

4.    Der Beschuldigte B.___ sei schuldig zu sprechen:

der qualifizierten einfachen Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand),

der Tätlichkeiten,

der Drohung.

5.    Der Beschuldigte B.___ sei zu bestrafen mit:

a)    einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten

b)    einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00

c)    einer Busse von CHF 500.00.

6.    An die ausgesprochene Freiheitsstrafe seien B.___ 2 Tage Untersuchungshaft anzurechnen.

7.    Es sei betreffend B.___ der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012 gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

8.    Es sei betreffend B.___ auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013 gewährten bedingten Strafvollzuges zu verzichten und stattdessen die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.

9.    Die bei A.___ sichergestellten Laptops Acer und Fujitsu seien gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen und zugunsten der Staatskasse zu verwerten.

10.  Die Verfahrenskosten seien den Beschuldigten nach Verursacherprinzip und – soweit gemeinsam zu verantworten – anteilsmässig aufzuerlegen.

11.  Die Honorarnoten der amtlichen Verteidiger Weisskopf und Muralt seien durch das Gericht zu genehmigen.

Rechtsanwältin Weisskopf

1.    Es seien Ziff. l. Ziff. 5 lit. b, d, e und g des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar 2018 aufzuheben und A.___ von den Vorwürfen der Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie mehrfacher Hehlerei freizusprechen.

2.    Es sei Ziff. I 6 lit. a des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben. A.___ sei wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (Anklageziffer A) sowie des Vergehens gegen das BetmG (Anklageziffer C 3.1) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à Fr. 10.00 zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren.

3.    Es sei die bereits ausgestandene Untersuchungshaft im Umfang von 4 Tagen an die Geldstrafe anzurechnen.

4.    Es sei Ziff. Il. 2 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und es seien die eingezogenen Laptops an A.___ herauszugeben.

5.    Es sei Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteils teilweise aufzuheben und der Rückforderungsanspruch des Staates auf max. 1/2 der Entschädigung der amtlichen Verteidigung festzulegen.

6.    Es sei die Kostennote der amtlichen Verteidigerin zu genehmigen und A.___ entsprechend dem Verfahrensausgang eine Parteientschädigung zuzusprechen, zahlbar durch den Kanton Solothurn.

7.    Es seien die Kosten von Frau Dr.med. H.___ im Zusammenhang mit dem heute eingereichten Arztzeugnis durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

8.    Es sei Ziff. IV.4 des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend dem Verfahrensausgang anteilsmässig dem Beschuldigten, M.___, B.___ und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

9.    Es seien die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens dem Kanton Solothurn aufzuerlegen.

10.  Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Rechtsanwalt Muralt

1.    Das Urteil des Amtsgerichtes von Bucheggberg-Wasseramt vom 22./23./24. Januar 2018 sei mit Bezug auf Ziff. l. 8. lit. a und b und Ziff. l. 9. aufzuheben.

2.    Herr B.___ sei von den Vorhalten der qualifizierten einfachen Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand) gemäss Art. 123 Ziff. 1 i.V. mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 1 StGB, der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB sowie der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen, ohne Entschädigungsfolgen.

3.    B.___ sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Monaten sowie einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen à CHF 10.00 zu bestrafen; für beide Strafen sei ihm der bedingte Strafvollzug zu gewähren, bei einer Probezeit von höchstens vier Jahren.

4.    Auf den Widerruf der mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 2. Oktober 2012 ausgesprochenen Geldstrafe à 180 Tagessätzen zu CHF 70.00 sei zu verzichten.

5.    Die Kostenbeteiligung von Herrn B.___ an den gesamten Verfahrenskosten vor der ersten Instanz sei von 5/12 auf 3/12 zu reduzieren.

6.    Im Rahmen der Herrn B.___ für das Berufungsverfahren bewilligten amtlichen Verteidigung sei die Entschädigung des amtlichen Verteidigers im mit separater Kostennote ausgewiesenen Umfang festzusetzen. 

7.    Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, soweit B.___ betreffend, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.

Staatsanwältin C.___, Rechtsanwältin Weisskopf und Rechtsanwalt Muralt geben die gestellten Anträge in Schriftform zu den Akten. Rechtsanwältin Weisskopf legt ihre Honorarnote vor, welche der Staatsanwältin zur allfälligen Stellungnahme unterbreitet wird.

Die Staatsanwältin verzichtet auf eine Replik.

Es folgen die letzten Worte der beiden Beschuldigten:

A.___ führt im Wesentlichen aus, er habe heute die Wahrheit erzählt. Er habe gewusst, dass er Haschisch gekauft habe, und sei beim Einbruch ins Restaurant R.___ dabei gewesen. Dass die Laptops, welche er gekauft habe, gestohlen gewesen seien, habe er nicht gewusst. Er habe im Leben viele Fehler gemacht. Sein Problem sei, dass er den Leuten Glauben schenke.

B.___ entschuldigt sich beim Gericht für seine Inanspruchnahme der Zeit der Richter. Er habe Fehler gemacht, welche ihm nun leidtun würden. Er habe ansonsten freiwillig für das Kriegstribunal gearbeitet und Beweise gesammelt im Zusammenhang mit vergewaltigten Frauen. (Der Vorsitzende ersucht B.___, sich beim letzten Wort kurz zu halten).

Die Verhandlung wird um 11:30 Uhr geschlossen.

Die Strafkammer zieht sich zur geheimen Urteilsberatung zurück.

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Das Urteil wird am 2. März 2020, um 12:30 Uhr, mündlich eröffnet und kurz begründet. Es erscheinen die beiden Beschuldigten B.___ und A.___, Staatsanwältin C.___, Dolmetscherin Nuredini, Rechtsanwältin Weisskopf und Rechtsanwalt Muralt. Betr. A.___ wird die Urteilseröffnung und -begründung in die albanische Sprache übersetzt. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelfrist erst ab Zustellung des begründeten Urteils zu laufen beginnt. Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung wird den Parteien die schriftliche Urteilsanzeige ausgehändigt.

Die mündliche Urteilseröffnung wird um 13:00 Uhr geschlossen.

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Die Strafkammer des Obergerichts zieht in Erwägung:

I. Prozessgeschichte

1. Am 10. April 2016 ging um 03:25 Uhr bei der Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn eine Meldung über einen Einbruchdiebstahl-Alarm im Restaurant R.___ in [Ort 1] ein. Die umgehend zum Tatort beorderten Polizei-Patrouillen konnten in der unmittelbaren Umgebung drei flüchtende Personen sichten. Zwei davon konnten angehalten und festgenommen werden. Dabei handelte es sich um M.___ und A.___. Die dritte, zunächst unbekannt gebliebene, männliche Person konnte sich zu Fuss der drohenden Festnahme entziehen. Die unverzüglich ausgelöste Nahbereichsfahndung nach ihr verlief ergebnislos. Weitere polizeiliche Abklärungen ergaben sodann, dass es sich hierbei um B.___ handeln könnte. Im Zuge einer gezielten Wohnungskontrolle am Domizil seiner Ex-Ehefrau, I.___, konnte B.___ schliesslich am 12. April 2016, 08:30 Uhr, angehalten und festgenommen werden, wobei er Anstalten traf, vor der Polizei zu flüchten (vgl. Aktenseiten [AS] 9 ff., 12 ff.).

Laut Feststellungen der Polizei hatte die Täterschaft die Eingangstüre auf der östlichen Seite der Liegenschaft aufzuwuchten versucht, was ihr jedoch nicht gelungen war. Im Anschluss war mittels eines Flachwerkzeugs ein Fenster auf der nördlichen Seite aufgebrochen worden. Dadurch hatte sich die Täterschaft Zutritt zum Restaurant verschafft. Anschliessend hatte sie sich – wiederum mittels eines Flachwerkzeugs – am Zigarettenautomaten der Firma P.___AG zu schaffen gemacht, der sich im Eingangsbereich des Restaurants befand. Noch bevor die Täterschaft den Zigarettenautomaten hatte öffnen können, hatte sie die Liegenschaft wieder auf dem Einstiegsweg verlassen; dies vermutlich, weil ein akustischer Alarm ertönt war. Vor Ort wurden von der Polizei ein Schraubenzieher sowie ein Geissfuss sichergestellt (vgl. AS 9 ff., 12 ff.). Ein Vergleich zwischen den am Tatort gesicherten Schuhsohlenabdrücken und den Schuhen der drei Beschuldigten ergab eine Musterübereinstimmung mit dem Schuhsohlenabbild des Beschuldigten A.___. In Bezug auf die anderen beiden Beschuldigten, M.___ und B.___, verlief der Vergleich negativ (vgl. AS 14, 53 ff.).

Nachdem die Beschuldigten M.___ und A.___ am 10. und 11. April 2016 einvernommen worden waren, wurden sie noch vor Ablauf von 48 Stunden am 11. April 2016 aus der Untersuchungshaft entlassen (vgl. AS 15, 428 ff., 442 ff.). Der Beschuldigte B.___ wurde am 12. und 14. April 2016 befragt, wobei er am 13. April 2016 zuhanden des Migrationsamts des Kantons Solothurn aus der Untersuchungshaft entlassen und schliesslich am 21. April 2016 aus der Schweiz ausgeschafft wurde (vgl. AS 12 ff., 454 ff.).

2. Mit Verfügung vom 11. April 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bezüglich des Vorfalles vom 10. April 2016 zunächst eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten M.___ und A.___ sowie gegen unbekannte Täterschaft wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs (vgl. AS 416). Am 12. April 2016 wurde diese Strafuntersuchung auch auf B.___ ausgedehnt (AS 417). Am 13. Januar 2016 war gegen diesen schon eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und Drohung zum Nachteil von D.___ sowie wegen rechtswidrigen Aufenthalts eröffnet worden (vgl. AS 415). Das Verfahren war alsdann wegen unbekannten Aufenthalts von B.___ sistiert worden (vgl. AS 470 ff.). Am 6. Mai 2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten B.___ ausserdem wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidrigen Aufenthalts, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei, ev. Ungehorsams gegen die Polizei, sowie Führens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen ausgedehnt (vgl. AS 418). Gegen den Beschuldigten M.___ wurde die Strafuntersuchung am 6. Mai 2016 auf folgende Delikte ausgedehnt: Überlassen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis und Inverkehrbringen eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (vgl. AS 419). Mit Verfügung vom 5. September 2016 wurde die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A.___ auf die Tatbestände Gehilfenschaft zum Diebstahl und Hehlerei sowie mit Verfügung vom 16. Dezember 2016 auf die Tatbestände der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne einer Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug, andere Gründe) ausgedehnt (vgl. AS 420 f.).

3. Mit Anklageschrift vom 3. Juli 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten M.___, A.___ und B.___ wegen versuchten Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB); gegen den Beschuldigten M.___ zudem wegen Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG), Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne den erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e i.V.m. 10 Abs. 2 SVG) und Inverkehrbringens eines Motorfahrzeugs mit einem mangelhaften Reifen (Art. 93 Abs. 2 i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS); gegen den Beschuldigten A.___ ausserdem wegen Gehilfenschaft (Art. 25 StGB) zu mehrfachem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB), zu mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und zu mehrfachem Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) sowie wegen mehrfacher Hehlerei (Art. 160 Ziff. 1 StGB), Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Motorfahrzeug (andere Gründe; Art. 91 Abs. 2 lit. b i.V.m. 31 Abs. 2 SVG und Art. 32 Abs. 1 VRV), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne eines Vergehens (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. g i.V.m. lit. c BetmG) sowie mehrfacher Übertretungen (Art. 19a Ziff. 1 BetmG); gegen den Beschuldigten B.___ überdies wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung (mit einem gefährlichen Gegenstand; Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. 123 Ziff. 2 al. 1 StGB), Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB), Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB), rechtswidrigen Aufenthalts (Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG), Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit als Motorfahrzeugführer (Art. 91a Abs. 1 SVG), Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a i.V.m. 10 Abs. 2 SVG), Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 93 Abs. 2 lit. a i.V.m. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS) und Nichtbeachtens von Handzeichen der Polizei (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. 27 Abs. 1 SVG und Art. 66 Abs. 1 SSV), ev. Ungehorsams gegen die Polizei (§ 31 EG StGB); zugleich überwies sie die Akten dem Amtsgericht von Bucheggberg-Wasseramt (vgl. AS 1 ff.).

4. Mit Verfügung vom 25. September 2017 lud der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht auf den 4. Dezember 2017 vor (AS 694 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 4. Dezember 2017 erschien der Beschuldigte B.___ unentschuldigt nicht. Sein Verteidiger teilte mit, er habe telefonischen Kontakt mit seinem Klienten gehabt. Dieser habe sich erfolglos um die Aufhebung der Einreisesperre bemüht. Hierauf wurde die Verhandlung auf den 22. Januar 2018 vertagt (AS 716 ff.). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Januar 2018 erschien der Beschuldigte B.___ wiederum nicht, wobei sein Verteidiger mitteilte, er habe telefonischen Kontakt mit seinem Klienten gehabt. Dieser habe keine Möglichkeit, in die Schweiz einzureisen (vgl. Verhandlungsprotokoll AS 733 ff.). In der Folge beschloss das Amtsgericht die Unverwertbarkeit diverser Beweismittel.

5. Am 24. Januar 2018 fällte das Amtsgericht folgendes Urteil:

I.          Schuld und Strafe

1.         M.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         versuchter Diebstahl (Vorhalt A der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),

b)         Sachbeschädigung (Vorhalt A),

c)         Hausfriedensbruch (Vorhalt A),

d)         Überlassen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalte B, Ziff. 1.1 und 1.3),

e)         Überlassen eines Motorfahrzeugs an eine Person ohne Führerausweis (Vorhalt B, Ziff. 1.2).

2.         M.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten als Teilzusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 16. November 2016,

b)         einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

3.         An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden M.___ 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

4.         A.___ wird vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (mit Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss), angeblich begangen am 24. März 2016, ohne Ausrichtung einer Entschädigung, freigesprochen (Vorhalt C, Ziff. 2 der Anklageschrift vom 3. Juli 2017).

5.         A.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         versuchter Diebstahl (Vorhalt A),

b)         mehrfache Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

c)         Sachbeschädigung (Vorhalt A),

d)         mehrfache Gehilfenschaft zu mehrfacher Sachbeschädigung (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

e)         Hehlerei (Vorhalte C, Ziff. 1.2),

f)         Hausfriedensbruch (Vorhalt A),

g)         mehrfache Gehilfenschaft zu mehrfachem Hausfriedensbruch (Vorhalte C, Ziff. 1.1),

h)         Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Vergehen; Vorhalt C, Ziff. 3.1),

i)          mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Übertre-tung; Vorhalte C, Ziff. 3.2).

6.         A.___ wird verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 4 Jahren,

b)         einer Busse von CHF 200.00, ersatzweise zu 2 Tagen Freiheitsstrafe.

7.         An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden A.___ 4 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

8.         B.___ hat sich wie folgt schuldig gemacht:

a)         qualifizierte einfache Körperverletzung (gefährlicher Gegenstand; Vorhalt D, Ziff. 1.1 der Anklageschrift vom 3. Juli 2017),

b)         Tätlichkeiten (Vorhalt D, Ziff. 1.2),

c)         versuchter Diebstahl (Vorhalt A),

d)         Sachbeschädigung (Vorhalt A),

e)         Drohung (Vorhalt D, Ziff. 1.3),

f)         Hausfriedensbruch (Vorhalt A),

g)         Fälschung von Ausweisen (Vorhalt D, Ziff. 1.4),

h)         Hinderung einer Amtshandlung (Vorhalte D, Ziff. 3.1 und 3.4),

i)          Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs (Vorhalt D, Ziff. 3.3),

j)          Fahren ohne Berechtigung (Vorhalt D, Ziff. 3.2),

k)         rechtswidriger Aufenthalt (Vorhalt D, Ziff. 2).

9.         B.___ wird in Abwesenheit verurteilt zu:

a)         einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten,

b)         einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00,

c)         einer Busse von CHF 500.00, ersatzweise zu 5 Tagen Freiheitsstrafe.

10.       An die ausgesprochene Freiheitsstrafe werden B.___ 2 Tage Untersuchungshaft angerechnet.

11.       Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Biel, vom 2. Oktober 2012 für eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen.

12.       Der B.___ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. Juni 2013 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 gewährte bedingte Vollzug (bedingter Teil einer teilbedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen) wird nicht widerrufen, stattdessen wird die Probezeit um 1 Jahr verlängert.

II.         Sicherstellungen

1.         Der sichergestellte Schraubenzieher und der sichergestellte Geissfuss/ Pneuhebel werden eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).

2.         Die bei A.___ sichergestellten Laptops (Fujitsu Siemens Amilo X12428, inkl. Netzteil, sowie Acer Aspire E1-731) werden eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Solothurn nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten bzw. zu verwerten (alles aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).

3.         Die bei A.___ sichergestellten Betäubungsmittel (1'000 Gramm Haschisch) werden eingezogen und sind durch die Polizei des Kantons Bern nach Rechtskraft des Urteils zu vernichten (aufbewahrt beim KTD der Kantonspolizei Bern).

4.         Der bei B.___ sichergestellte gefälschte tschechische Pass Nr. 33559765 wird eingezogen und dem Kriminaltechnischen Dienst der Polizei Kanton Solothurn überlassen (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn).

5.         Die folgenden sichergestellten Gegenstände werden dem Berechtigten B.___ nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben:

a)         Mobiltelefon iPhone 5, schwarz, inkl. SIM-Karte (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate),

b)         USB-Ladekabel, weiss, passend zum iPhone (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

c)         Zigarettenanzündstecker (aufbewahrt beim KTD der Polizei Kanton Solothurn),

d)         Versicherungskarte der Helsana (aufbewahrt bei der Polizei Kanton Solothurn, Fachbereich Asservate).

III.        Zivilforderungen

1.         M.___, A.___ und B.___ haben der Restaurant R.___ AG, vertreten durch […], unter solidarischer Haftung Schadenersatz von CHF 1'623.00 zu bezahlen.

2.         Die Zivilforderung der P.___AG, […] gegenüber M.___, A.___ und B.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

3.         Die Schadenersatzersatz- und Genugtuungsforderung des Club O.___, […] gegenüber A.___ wird abgewiesen.

4.         Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des […] Café Q.___ gegenüber A.___ wird auf den Zivilweg verwiesen.

IV.       Entschädigungen und Kosten

1.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von M.___, Rechtsanwalt Stefan Rolli, wird auf CHF 5'870.30 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 697.70 und MWST zu 8 % von CHF 250.10 sowie Auslagen von CHF 110.40 und MWST zu 7,7 % von CHF 178.30) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 1'388.30 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 54.00 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 47.15), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von M.___ erlauben.

2.         Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.___, Rechtsanwältin Sabrina Weisskopf, wird auf CHF 7'874.65 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 7.70 und MWST zu 8 % von CHF 420.50 sowie Auslagen von CHF 240.55 und MWST zu 7,7 % von CHF 157.10) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von A.___ erlauben.

3.         Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von B.___, Rechtsanwalt Beat Muralt, wird auf CHF 7'617.35 (zu CHF 180.00 pro Stunde, inkl. Auslagen von CHF 341.60 und MWST zu 8 % von CHF 233.95 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 318.80) festgesetzt und ist zufolge amtlicher Verteidigung vom Staat zu zahlen (auszahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn).

Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des amtlichen Verteidigers im Umfang von CHF 2'013.45 (Differenz zum vollen Honorar zu CHF 230.00 pro Stunde, inkl. MWST zu 8 % von CHF 57.40 sowie MWST zu 7,7 % von CHF 88.55), sobald es die wirtschaftlichen Verhältnisse von B.___ erlauben.

4.         An die Kosten des Verfahrens, mit einer Urteilsgebühr von CHF 12'000.00, total CHF 16'403.90, haben zu bezahlen:

-           M.___ CHF 3'898.30 (3/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen),

-           A.___ CHF 5'045.05 (4/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen),

-           B.___ CHF 6'206.75 (5/12 der Urteilsgebühr und der allgemeinen Auslagen sowie auf ihn entfallende Auslagen).

Die Kosten im Umfang von CHF 1'253.80 den Freispruch von A.___ betreffend (Ziff. 4) gehen zulasten des Staates.

Wird von keiner Partei ein Rechtsmittel ergriffen und nicht ausdrücklich eine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Urteilsgebühr um CHF 4'000.00, womit sich die gesamten Kosten auf CHF 12'403.90 belaufen. Hieran haben diesfalls zu bezahlen: M.___ CHF 2'898.30, A.___ CHF 3'711.70, B.___ CHF 4'540.10.

6. Am 9. Februar 2018 meldete B.___ gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 835). Am 25. Oktober 2018 folgte die Berufungserklärung (Akten Berufungsverfahren [BAS] Seiten 5 ff.). Angefochten sind die Schuldsprüche hinsichtlich der qualifizierten einfachen Körperverletzung (Ziffer I./8.a des vorinstanzlichen Urteils = Anklagevorhalt [AV] D./1.1), der Tätlichkeiten (I./8.b = D./1.2) sowie der Drohung (I./8.e = D./1.3); beantragt wird ein Freispruch ohne Entschädigungsfolge. Weiter richtet sich die Berufung gegen das Strafmass (I.9); beantragt wird die Verhängung einer Freiheitsstrafe von höchstens 5 Monaten sowie eine Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00, beides bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von höchstens vier Jahren. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind demzufolge die Schuldsprüche gemäss Ziffern I./8.c, d und f – k, die Entscheide betreffend Einziehung eines sichergestellten Schraubenziehers und eines sichergestellten Geissfusses resp. Pneuhebels sowie des sichergestellten gefälschten Passes (II./1 und 4), die Erkanntnisse über die Zivilforderungen, soweit B.___ betreffend (III./1 und 2) sowie die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der Höhe nach (IV./3). Was die Entscheide der Vorinstanz über den Widerruf hinsichtlich einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (I./11), resp. den Verzicht auf den Widerruf und die Verlängerung der Probezeit hinsichtlich einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 60.00 (I./12) anbelangt, hat das Berufungsgericht hierzu im Rahmen der praxisgemäss alle Aspekte der Strafzumessung im weiteren Sinne (wozu auch der Widerruf gehört) umfassenden Prüfung der vorliegend vom Beschuldigten angefochtenen Strafzumessung Stellung zu nehmen (vgl. SOG.2013, Nr. 15).

7. Am 8. Februar 2018 meldete A.___ gegen das Urteil der Vorinstanz die Berufung an (AS 833). Am 30. Oktober 2018 folgte die Berufungserklärung (BAS 12 ff.). Angefochten wurden damals sämtliche Schuldsprüche (Ziffer I./5 des vorinstanzlichen Urteils), mit Ausnahme des Schuldspruches bezüglich der Übertretungen gegen das BetmG (lit. i = AV C./3.2), sowie die ausgesprochene Freiheitsstrafe (I./6.a). Weiter angefochten wurde die Zusprechung der Zivilforderung zugunsten des Restaurants R.___ (Ziffer III./1), die Einziehung der beim Beschuldigten sichergestellten Laptops (Ziff. II./2) sowie die Kostenverlegung und die Rückforderung des durch den Staat an die amtliche Verteidigerin ausbezahlten Honorars (IV./2, zweiter Absatz und IV./4). Nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen waren folglich die Übertretungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die hierfür ausgesprochene Busse von CHF 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe (I./6.b), die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 1'000 Gramm Haschisch (II./3), hinsichtlich der Zivilforderungen die Ziffern III./2-4 sowie die Höhe des Honorars der amtlichen Verteidigung (IV./2).

8. Am 19. November 2018 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie verzichte auf eine Anschlussberufung (BAS 37 f.). Folglich ist auch der Freispruch vom Vorhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand bezüglich A.___ in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I./4 = AV C./2). Weiter ist zufolge des Verzichts der Staatsanwaltschaft auf ein Rechtmittel Ziff. II./5 (Herausgabe diverser sichergestellter Gegenstände an B.___) in Rechtskraft erwachsen. Schliesslich hat die Vorinstanz A.___ implizit von den Vorhalten der Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, begangen am 13. Januar 2016, zum Nachteil des Club O.___ in [Ort 3] (AV C./1.1, dritter Absatz) und der Hehlerei gemäss AV C./1.2, zweiter Absatz (Entgegennahme von Zigaretten) freigesprochen, was ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist. Schliesslich sind sämtliche M.___ betreffenden Erkanntnisse der Vorinstanz zufolge allseitigen Rechtsmittelverzichts in Rechtskraft erwachsen.

9. Mit Beschluss vom 13. August 2019 erkannte das Berufungsgericht vorfrageweise Folgendes (BAS 110 ff.):

1.         Die Einvernahmeprotokolle betreffend A.___ vom 10. April 2016 (AS 37 ff.), 11. April 2016 (Konfrontationseinvernahme M.___/A.___, AS 59 ff.), 24. März 2016 (Befragung wegen Verdacht Fiaz/Fud/FuM, AS 143 f.), 26. Juli 2016 (AS 256 ff.), 6. September 2016 (AS 262 ff.) und 7. September 2016 (Konfrontationseinvernahme A.___/J.___, AS 356 ff. und 374 ff.) sind nicht verwertbar und verbleiben bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss.

2.         Der forensisch-toxikologische Abschlussbericht des IRM Bern vom 8. April 2016 (AS 132 ff.) ist nicht verwertbar und verbleibt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss.

3.         Die vom Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt aus den Strafakten entfernten Einvernahmeprotokolle betreffend G.___ vom 1. März 2016 (AS 317 ff.), 6. September 2016, 09 :00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20 Uhr (AS 347 ff.) werden wieder zu den Akten erkannt.

10. Mit Verfügung vom 23. Januar 2020 (BAS 168) sicherte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten B.___ auf dessen Antrag vom 15. Januar 2020 (BAS 163 f.) im Hinblick auf die Berufungsverhandlung für den Zeitraum vom 21. Februar 2020 bis zum 9. März 2020 freies Geleit zu.

11. Wie bereits erwähnt, zog der Beschuldigte A.___ zu Beginn der Berufungsverhandlung seine Berufung hinsichtlich Ziff. I.5 lit. a, c, f und h des vorinstanzlichen Urteils (Vorhalte des versuchten Diebstahls, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs z.Nt. des Restaurants R.___ sowie Vorhalt der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) zurück, womit auch diese Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind. Weiter anerkannte er die Zivilforderung des Restaurants R.___, womit auch Ziff. III.1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

II. Die rechtskräftigen Schuldsprüche

1. B.___ und A.___

Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch

Die beiden Beschuldigten A.___ und B.___ brachen in Mittäterschaft mit M.___ am 10. April 2016, 03:25 Uhr, ins Restaurant R.___ […] in [Ort 1] ein. A.___ und B.___ verschafften sich gewaltsam Zutritt ins Gebäude, in der Absicht, dort Gegenstände und Vermögenswerte, insbesondere Bargeld und Zigaretten, zu entwenden. Unter anderem versuchten sie, den Zigarettenautomaten gewaltsam zu öffnen. Nach Ertönen eines akustischen Alarms verliessen sie die Liegenschaft unverrichteter Dinge. Der Beschuldigte M.___ stand vor dem Gebäude Schmiere. Der Sachschaden belief sich auf CHF 3'100.00 (Anklagevorhalt A; Schuldsprüche gemäss Ziff. I.5 lit. a, c und f des vorinstanzlichen Urteils).

2. A.___

Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes

Gemäss nicht angefochtenem Schuldspruch der Vorinstanz machte sich A.___ der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen in der Zeit vor dem 24. März 2016 schuldig, indem er in Recherswil, […], und andernorts, MDMA (Ecstasy) konsumierte und zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Kokain erwarb und ebenfalls konsumierte (Anklagevorhalt C.3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.5 lit. i des vorinstanzlichen Urteils).

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der Beschuldigte A.___ nahm am 9. Februar 2017 von einem unbekannten Mann zwei Blöcke à je CHF 500 Gramm Haschisch für CHF 40.00 an sich, in der Absicht, diese zu verkaufen (Anklagevorhalt C 3.1; Ziff. I.5 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).

3. B.___

Fälschung von Ausweisen

Der Beschuldigte B.___ machte sich der Fälschung von Ausweisen schuldig, begangen zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedoch ca. im Frühling 2015 bis zum 21. Februar 2016, festgestellt an diesem Tag um ca. 01:30 Uhr, auf dem Parkplatz an der Hauptstrasse 83 in [Ort 4]. Dies, indem er missbräuchlich einen gefälschten tschechischen Pass (Totalfälschung), versehen mit einem Foto von ihm, lautend auf N.___, geb. 30. August 1979, dadurch verwendete, dass er den Ausweis im von ihm gelenkten Auto aufbewahrte, in der Absicht, sich bei der Kontrolle damit auszuweisen und dadurch eine gefälschte Ausweisschrift zur Täuschung zu gebrauchen, um sich somit das Fortkommen zu erleichtern (geplante Fahrt nach Kosovo; Anklagevorhalt D, Ziff. 1.4; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. g des vorinstanzlichen Urteils).

Rechtswidriger Aufenthalt

Der Beschuldigte B.___ machte sich des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig, begangen in der Zeit vom 27. Januar 2015 bis zum 12. April 2016 (Anhaltung in [Ort 3]) – mit Ausnahme der zwei bis drei Ausreisen nach Deutschland und in die Slowakei in der vorgenannten Zeit – in [Ort 1], an der [Strasse] in [Ort 3] (Domizil seiner Ex-Frau), an der [Strasse] in [Ort 1] sowie andernorts (Basel, Olten). Dies, indem sich der Beschuldigte weiterhin illegal in der Schweiz aufhielt, obwohl er diese bereits am 27. Januar 2015 hätte verlassen müssen (Anklagevorhalt D, Ziff. 2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. k des vorinstanzlichen Urteils).

Fahren ohne Berechtigung

Der Beschuldigte B.___ machte sich des Führens eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis (Fahren ohne Berechtigung) schuldig, begangen am 21. Februar 2016, abends, auf der Strecke Grenchen – Oensingen, indem er den Personenwagen (Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) lenkte, ohne dass er im Besitz des dafür erforderlichen Führerausweises war (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.2; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. j des vorinstanzlichen Urteils).

Führen eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs

Der Beschuldigte B.___ machte sich des Führens eines nicht betriebssicheren Motorfahrzeugs schuldig, begangen am 21. Februar 2016, abends, auf der Strecke Grenchen – Oensingen, festgestellt um 01:20 Uhr […] in Oensingen. Dies, indem er den Personenwagen (Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) mit einer defekten Frontscheibe und einem mangelhaften Reifen vorne links und somit in nicht betriebssicherem Zustand lenkte (Anklagevorhalt D, Ziff. 3.3; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. i des vorinstanzlichen Urteils).

Hinderung einer Amtshandlung

Der Beschuldigte B.___ machte sich wegen Hinderung einer Amtshandlung schuldig, begangen am 21. Februar 2016 um ca. 01:20 Uhr auf der Höhe des Restaurants bzw. der Bäckerei bis zur Hauptstrasse 83 in Oensingen. Dies, indem der Beschuldigte als Lenker des Personenwagens (Marke: Seat Ibiza; Kontrollschild: SO […]) Anhaltezeichen der Polizei (mehrfache Rufe „Stopp Polizei“) nicht beachtete, das Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellte und zu Fuss flüchtete (Anklagevorhalt D, Ziff.  3.1 und 3.4; Schuldspruch gemäss Ziff. I.8 lit. h des vorinstanzlichen Urteils).

III. Sachverhalt und Beweiswürdigung der angefochtenen Schuldsprüche

1. Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch (AV C./1.1; A.___)

1.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten A.___ wird vorgehalten, J.___ Hilfe geleistet zu haben bei den von diesem in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 verübten Einbruchdiebstählen in das «Café Q.___», die «T.___Bar» und das Lokal des Clubs U.___ [...] in [Ort 1] sowie in das Verkaufsgeschäft Shop S.___ [...] in [Ort 1]. Konkret soll A.___ J.___ die Einbruchsobjekte gezeigt und ihm die Strecke erläutert haben, indem er J.___ in dessen Auto von [Ort 2] nach [Ort 1] begleitet habe. Anschliessend seien die beiden wieder zusammen nach [Ort 2] gefahren, wo J.___ den Beschuldigten ausgeladen und hernach die Einbruchdiebstähle alleine verübt habe. Nach den vollendeten Einbruchdiebstählen soll J.___ bemerkt haben, dass er nicht genug Platz in seinem Fahrzeug habe, um die gesamte Beute abzutransportieren, weshalb er den Beschuldigten telefonisch um Hilfe gebeten habe. In der Folge sei der Beschuldigte in seinem Fahrzeug umgehend zum Tatort gefahren und habe ca. zehn Laptops bei sich eingeladen, welche er anschliessend nach [Ort 2] zum Versteck von J.___ transportiert habe. Aus den vier Einbruchobjekten sei Deliktsgut (Vegas-Automaten, Laptops, Bargeld, etc.) im Gesamtwert von rund CHF 11'300.00 entwendet worden, welches der Beschuldigte, G.___ sowie ein gewisser […] K.___ im Auftrag von J.___ in mehreren Etappen an L.___ geliefert haben sollen. Zudem sei bei den vier Einbrüchen Sachschaden in der Höhe von rund CHF 3'700.00 angerichtet worden.

Nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist indes, wie erwähnt, der Vorhalt der Gehilfenschaft des Beschuldigten zu dem von J.___ verübten Einbruchdiebstahl in den «Club O.___» [...] in [Ort 3], da die Vorinstanz diesbezüglich einen impliziten Freispruch vornahm und die Staatsanwaltschaft kein Rechtsmittel ergriffen hat.

Der Beschuldigte bestritt im Vorverfahren und vor erster Instanz nicht, J.___ die vier Lokale gezeigt zu haben, will aber nicht gewusst haben, dass J.___ dort Einbrüche verüben wollte. Er bestreitet auch, J.___ beim Transport der Beute oder bei deren Absatz geholfen zu haben. Vor dem Berufungsgericht bestritt er nunmehr, J.___ die vier Lokale gezeigt zu haben. Vielmehr will er diesem nur erklärt haben, wo sich diese Lokale befinden. Weiter bestritt er vor dem Berufungsgericht, Waren nach [Ort 2] geführt zu haben. Es stellt sich die Frage der Beweiswürdigung. Dabei ist erneut auf den Beschluss vom 13. August 2019 hinzuweisen, womit das Berufungsgericht zahlreiche Einvernahmen des Beschuldigten, u.a. auch die Konfrontationseinvernahme zwischen diesem und J.___ vom 7. September 2016, als nicht verwertbar erklärt hat. Diese Konfrontationseinvernahme wurde am 24. Mai 2017 rechtsgültig nachgeholt (AS 365 ff.), womit der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten hinsichtlich J.___ gewahrt wurde, mit der Folge, dass sämtliche Einvernahmen von J.___ verwertbar sind (mit Ausnahme der bereits erwähnten Konfrontationseinvernahme vom 7. September 2016). Da G.___ nicht zur Berufungsverhandlung erschienen ist und daher der Konfrontationsanspruch des Beschuldigten bezüglich der Einvernahmen von G.___ vom 1. März 2016 (AS 317 ff.), 6. September 2016, 09:00 Uhr (AS 323 ff.) und 6. September 2016, 14:20 Uhr (AS 347 ff.)  nicht gewährt werden konnte, sind diese Einvernahmen nicht verwertbar. Hingegen sind die Aussagen, die J.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte – die A.___ belasten –, verwertbar.

1.2 Die Beweismittel

1.2.1 Über die vier Einbruchdiebstähle in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 in das Lokal des Clubs U.___, das «Café Q.___» und die «T.___Bar» [...] in [Ort 1] sowie das Verkaufsgeschäft Shop S.___ [...] in [Ort 1] liegen entsprechende Polizeirapporte vor (AS 214 ff.). Demnach wurden im Club U.___ ein Fernsehgerät im Wert von CHF 2'000.00, zwei Laptops im Wert von insgesamt CHF 800.00 und Bargeld in Höhe von CHF 880.00 gestohlen. Der Sachschaden beträgt CHF 2'000.00 (AS 221). Im «Café Q.___» wurden drei Laptops im Wert von insgesamt CHF 1'410.00 gestohlen und ein Sachschaden in Höhe von CHF 700.00 angerichtet (AS 215). In der «T.___Bar» wurden insgesamt neun Laptops im Gesamtwert von CHF 6'210.00 gestohlen, der Sachschaden belief sich auf CHF 500.00 (AS 228). Im Shop S.___ schliesslich wurde ein Sachschaden von CHF 500.00 angerichtet, gestohlen wurde nichts (AS 235). J.___ ist hinsichtlich aller vier Einbrüche geständig. Hinsichtlich des Clubs U.___ will er neben dem zugestandenen Fernsehgerät und den zwei Laptops jedoch lediglich Bargeld in Höhe von 100.00 – 200.00 gestohlen haben. Dafür will er zusätzlich zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen haben. Im «Café Q.___» will J.___ lediglich zwei Laptops gestohlen haben. Hinsichtlich der «T.___Bar» anerkannte J.___, insgesamt neun Laptops gestohlen zu haben (Einvernahme vom 2. Februar 2016, AS 278 ff.). Hinsichtlich des Deliktsguts ist von den Aussagen von J.___ auszugehen, welche glaubhaft sind, insbesondere deshalb, weil er hinsichtlich des Clubs U.___ gar noch zugab, zwei Vegas-Spielautomaten gestohlen zu haben, die in der entsprechenden Polizeianzeige gar nicht aufgeführt sind. Dass der geschädigte Club U.___ die beiden Vegas-Automaten nicht angab, ist nachvollziehbar, da es sich dabei um illegale Spielautomaten handelt.

1.2.2 Hinsichtlich des Tatbeitrages von A.___ machte J.___ – nachdem er in den ersten Einvernahmen noch angegeben hatte, die Einbrüche alleine verübt zu haben – folgende Aussagen: Er kenne A.___ seit Winter 2015. Dieser habe sich immer im Club von K.___ […] in [Ort 2] aufgehalten. Es stimme nicht, dass er A.___ zwei Laptops verkauft habe. Er habe diesem nie Sachen aus den Diebstahlsdelikten verkauft. Dort, in diesem Clubraum, sowie im Kofferraum eines dort parkierten Autos habe er (J.___) auch das Deliktsgut jeweils zwischengelagert, bevor er es dann an L.___ verkauft habe. Dieses Auto sei durch G.___ geöffnet worden, aber auch K.___ und A.___ hätten einen Schlüssel zu diesem Auto gehabt. Der Schlüssel müsse im Club versteckt gewesen sein. Sowohl G.___, K.___, L.___ wie auch der Beschuldigte A.___ hätten von den gestohlenen Computern gewusst. Er habe alle von ihm gestohlenen elektronischen Geräte an L.___ verkauft, ca. 13 Vegas-Automaten und sicher über zehn Laptops. Letztere habe er selbst zu L.___ gebracht, die Vegas-Automaten seien zum Teil auch von K.___ und G.___ zu L.___ gebracht worden (Einvernahme vom 8. August 2016, 14:00 Uhr, AS 300 ff.).

Die Clubs in [Ort 1] habe ihm A.___ gezeigt. Dieser sei mit dem Auto gekommen und habe ihm die Clubs gezeigt. Dafür habe er ihm Zigaretten gegeben (Einvernahme vom 8. August 2016, 14:50 Uhr, AS 308 ff.).

A.___ habe ihm auch den Shop S.___ gezeigt, resp. einen Club in derselben Liegenschaft. Er habe aber dann die falsche Türe aufgebrochen und sei so in den Shop S.___ gelangt. A.___ habe gewusst, dass er einbrechen wolle. Dieser habe ihm aber lediglich die Lokale gezeigt, eingebrochen sei er alleine. A.___ habe ihm in dieser Nacht in [Ort 1] insgesamt vier Lokale gezeigt, die drei an der […] und das Lokal im Gebäude des «Shop S.___» (Einvernahme vom 8. August 2016, 15:25 Uhr, AS 313 ff.).

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab J.___ zu Protokoll, zuerst sei A.___ als Beifahrer mit seinem (J.___s) Auto mitgefahren und habe ihm die Lokale in [Ort 1] gezeigt. Dann habe er A.___ nach [Ort 2] zurückgebracht und sei alleine wieder nach [Ort 1] gefahren. Nach den verübten Einbrüchen habe er dann A.___ angerufen, worauf dieser mit seinem Auto wieder nach [Ort 1] gefahren sei und ihm beim Transport des Deliktsguts geholfen habe. Auf die Frage, woher A.___ gewusst habe, dass er (J.___) Einbrüche verübe, gab letzterer zu Protokoll, er habe Sachen nach [Ort 2] gebracht. Das sei bei dem Raum von G.___ gewesen und A.___ sei auch immer in diesem Raum gewesen. Das Deliktsgut habe er an L.___ verkauft. Auch G.___, K.___ und A.___ hätten in seinem Auftrag Waren zu L.___ gebracht.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit G.___ vom 6. September 2016 (AS 347 ff.) machte J.___ folgende Aussagen: G.___ habe gestohlene Geräte zu L.___ gebracht. A.___ und K.___ hätten auch Geräte zu L.___ gebracht. (Auf Frage, wussten diese Personen, dass die Geräte, die sie zu L.___ bringen, gestohlen waren?) «Ja sicher. G.___, A.___ und K.___ wussten, dass die Geräte gestohlen sind. Alle wussten, dass ich klaue». Weiter sagte er aus, an G.___ und A.___ Zigaretten verteilt zu haben, als Dank, dass er die Geräte in [Ort 2] habe deponieren dürfen. Er habe zwar gewusst, wo sich der Schlüssel für den Club in [Ort 2] befunden habe, sei aber nie alleine dorthin gegangen. Es seien immer A.___, K.___ oder G.___ gekommen. Vom Auto habe er ja keinen Schlüssel gehabt und dort habe er ja auch Material deponiert. Sie hätten ihm gezeigt, wo sich der Schlüssel befunden habe. Er sei zwei oder drei Mal hingegangen und habe den Schlüssel nicht gefunden. Er sei nur in Begleitung von einem der drei erwähnten Personen in den Club nach [Ort 2] gegangen. Sowohl G.___ wie auch A.___ hätten gewusst, dass er in Clubs einbreche. Er wisse nicht mehr, ob A.___ auch dabei gewesen sei, als ihm G.___ den Club «O.___» in [Ort 3] gezeigt habe. Er habe die Ware vom «O.___» nach [Ort 2] in den Club gebracht. Als er nach [Ort 2] gekommen sei, seien A.___ und G.___ dort gewesen.

1.2.3 L.___ wurde am 15. März 2016 befragt (AS 331 ff.). Dabei gab er zu Protokoll, von J.___ Automaten gekauft zu haben. Es seien aber nicht alles Vegas-Automaten gewesen. Er habe ihm vielleicht vier Stück gebracht. Zum Teil seien es nur Internetgeräte gewesen. Einmal habe dieser ihm zwei Vegas-Automaten zur Reparatur gebracht. Sein Kollege habe ihm manchmal auch Sachen gebracht. Er glaube, dieser heisse K.___. Dieser habe ihm Geräte gebracht, bevor J.___ ihm Geräte gebracht habe. K.___ habe ihm 3 Automaten gebracht. Zwei habe er repariert und wieder zurückgegeben. Einen habe er noch immer. Er wisse nicht mehr, wann J.___ diese Geräte gebracht habe. Er habe von J.___ nur Automaten gekauft, nie Computer. Von K.___ habe er nichts gekauft, nur repariert. Das sei zur selben Zeit gewesen, als er die Sachen von J.___ gekauft habe, er glaube das sei in diesem Jahr gewesen. Er habe von J.___ vier Geräte für total CHF 800.00 gekauft. Er habe nie den Verdacht gehabt, dass es sich um gestohlene Ware handeln könne. J.___ habe ihm nie Laptops angeboten. Die hätte er auch nicht genommen. Er habe kein Interesse an solchen Geräten.

1.2.4 A.___ gab anlässlich der staatsanwaltlichen Befragung vom 19. April 2017 (AS 392 ff.) folgendes zu Protokoll: (Auf Hinweis, es gehe um drei Einbrüche [...] und einen [...] in [Ort 1], er solle den Ablauf der Tatnacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 schildern) «Ich und mein Kollege wussten ja nicht, was der andere im Sinn hat, zu machen». (In welcher Reihenfolge er J.___ die Lokalitäten gezeigt habe) «Er fragte uns und wir zeigten ihm die Lokale. Wir dachten, er gehe Poker spielen und dachten nicht, dass er dort stehlen ging». (Was er ihm zuerst gezeigt habe) «[…] Club U.___» (Auf Frage) «Den Shop S.___ haben wir ihm nicht gezeigt. Wir sagten ihm nur, hier sei das Lokal». (Welche Örtlichkeiten er J.___ in [Ort 1] gezeigt habe in der Nacht des 5./6. Januar 2016) «Zuerst den türkischen Club, dann einen Laden dort. Nein, in [Ort 1] habe ich ihm nur die Bar gezeigt. Den Laden habe ich ihm nicht gezeigt. Und was er im Lokal wollte, wusste ich nicht. Ich zeigte ihm nur, wo er etwas trinken oder spielen kann». (Ob er ihm sämtliche Lokalitäten in einer Fahrt oder in zwei Fahrten gezeigt habe) «Eine Fahrt. Wir zeigten ihm nur, wo die Lokale sind. Was er machen wollte, wusste ich nicht. (Wer war bei dieser Erkundungsfahrt dabei?) «Wir fuhren mit einem Auto und zeigten ihm vier Lokale. Wir gingen dann weg». (Wer ging weg?) «Ich mit G.___. Ich kaufte von ihm zwei Laptops. Ich wusste nicht, woher die sind…». Weiter gab A.___ zu Protokoll, er habe J.___ nicht geholfen, das Diebesgut aus den drei Clubs […] in [Ort 1] nach [Ort 2] zu transportieren. «Wir sahen ihn nur, als er mit diesen Sachen kam». (Wo sahen Sie ihn mit diesen Sachen?) «In [Ort 2]». Das Geschäftslokal Shop S.___ habe er J.___ nicht gezeigt. Es stimme nicht, dass er im Auftrag von J.___ Diebesgut zu L.___ gebracht habe. J.___ sei wütend wegen der Aussagen die er (A.___) bei der Polizei gemacht habe. Er hätte der Polizei sagen sollen, er hätte die Laptops bei L.___ gekauft. Das habe J.___ so von ihm verlangt. Er habe aber der Polizei gesagt, er habe sie von J.___ gekauft. Er habe J.___ CHF 300.00 für die zwei Laptops gegeben. Im Anschluss habe er L.___ die Laptops nur gezeigt, damit er schauen könne. Als die Polizei gekommen sei, habe er ihr die Laptops mitgegeben. Er habe keine Zigaretten von J.___ bekommen. Dieser habe ihm Zigaretten gezeigt, aber er habe keine davon erhalten oder gekauft für CHF 40.00. (Auf Frage, wer J.___ das O.___ in [Ort 3] zwecks Einbruch gezeigt habe) «Wir zeigten sie ihm, als er uns nach Lokalen fragte. Wir rechneten nicht damit, dass er so etwas macht. Erst später hörte ich von Leuten sagen, dass er überall Einbrüche verübte». In [Ort 3] beim O.___ seien er, G.___ sowie J.___ mit seinem eigenen Auto dabei gewesen. J.___ habe nach Lokalen gefragt, wo man Poker spielen könne. Nachdem sie ihm das O.___ gezeigt hätten, seien sie wieder weggegangen. Er auch. Was weiter passiert sei, wisse er nicht. Er und G.___ seien mit ihrem Auto gefahren, was J.___ gemacht habe, wisse er nicht. (Auf Vorhalt, er habe ausgesagt, gesehen zu haben, wie J.___ in [Ort 1] Ware aus dem Einbruch im O.___ aus dem Kofferraum ausgeladen habe) «Aus welchem Auto? Aus seinem Auto?». «Er hatte verschiedene Sachen. Ich weiss nicht, ob auch Sachen vom O.___ dabei waren». (Was geschah mit der Beute aus dem O.___?) «Keine Ahnung. Wir haben nur die Sachen gesehen und sind dann gegangen». Er habe nichts erhalten für das Zeigen des O.___. Wenn er gewusst hätte, dass J.___ stehlen will, hätte er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht mit ihm geredet.

Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.___ vom 24. Mai 2017 (AS 365 ff.) gab A.___ folgendes zu Protokoll: Er habe J.___ Lokale gezeigt, wo man Poker spiele. Er habe jedoch nicht gewusst, dass dieser dort einbrechen wolle. Es stimme auch nicht, dass J.___ ihm in der Nacht, als er ihm die Lokale in [Ort 1] gezeigt habe, wieder telefoniert habe, damit er wieder nach [Ort 1] komme. J.___ habe gar keine Nummer von ihm. Er habe kein Material in [Ort 1] in sein Auto eingeladen. Er sei dabei gewesen, als G.___ J.___ den Club «O.___» in [Ort 3] gezeigt habe. Er habe aber nicht gewusst, was dieser dort machen wolle. Er selber spiele auch Poker. Er und G.___ seien nicht dort gewesen, als J.___ in den Club «O.___» eingebrochen sei. Er habe nicht gewusst, das J.___ Einbrüche mache. Er habe auch nie Material zu L.___ gebracht. Er habe J.___ nur Lokale gezeigt, wo Poker gespielt werde, in [Ort 1] an der Langfeldstrasse. Zudem habe er von J.___ zwei Laptops gekauft.

1.2.5 Vor dem Berufungsgericht führte A.___ am 27. Februar 2020 aus, er habe nicht gewusst, was J.___ gemacht und gesagt habe. Er (A.___) habe ihm die Lokale nur zum Pokerspielen gezeigt. Er (A.___) habe zuvor auch Poker in Grenchen gespielt. Dort habe er J.___ kennengelernt. Dieser habe wissen wollen, wo man Poker spielen könne. Sein (A.___s) Fehler sei gewesen, dass er diesem zwei Laptops abgekauft habe. Er habe nicht gewusst, dass diese gestohlen worden seien. Erst als die Polizei zu ihm gekommen sei und J.___s Name erwähnt habe, habe er realisiert, einen Fehler gemacht zu haben, indem er die Laptops bei diesem gekauft gehabt habe. Es stimme nicht, dass er (A.___) in der Nacht vom 5. auf den 6. Januar 2016 für J.___ 10 Laptops nach [Ort 2] transportiert habe. Er habe von diesem auch kein Diebesgut an L.___ geliefert. Er wisse nicht, weshalb ihn J.___ falsch beschuldige. Dieser habe nicht einmal seine (A.___s) Telefonnummer gehabt. G.___ habe in [Ort 2] […] eine Garage gemietet gehabt und habe dort mechanische Arbeiten erledigt. Es habe dort auch Tauben gehabt. Es habe dort vieles gehabt, auch Dinge, die es für den Bau brauche wie Malgegenstände. Er habe nicht gefragt, warum und von wem es dort Gegenstände gehabt habe. Er habe J.___ das Café Q.___  gezeigt. Es sei um Pokerspiel gegangen. Evtl. sei dies aber auch früher gewesen, vor dem 5. Januar 2016. Er wisse nicht mehr, wann genau. J.___ sei nach [Ort 1] zu seiner Wohnung gekommen und sie hätten sich auf dem Parkplatz getroffen. Er habe diesem dort die Laptops abgekauft und ihm erklärt, wo sich die Lokale befänden, in welchen man Poker spielen könne.

1.3 Beweiswürdigung

J.___ hat mehrfach detailliert, übereinstimmend und plausibel Auskunft gegeben über die von ihm verübten Einbruchdiebstähle und sich damit selbst belastet. Dabei hat er auch mehrfach übereinstimmend angegeben, A.___ habe ihm die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt. In den Shop S.___ sei er jedoch irrtümlich eingebrochen, weil er sich in der Tür geirrt habe. Gerade diese Begebenheit spricht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen von J.___, stellt doch die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf in der Aussagepsychologie ein Realkennzeichen dar. Ebenfalls hat er in mehreren Einvernahmen detailgetreu und übereinstimmend angegeben, wie er nach den Einbrüchen in [Ort 1] A.___ angerufen und diesen gebeten habe, erneut nach [Ort 1] zu kommen, da er Hilfe beim Transport des Diebesgutes benötigte. Diesen komplizierten Handlungsablauf – A.___ fährt zusammen mit J.___ in dessen Auto nach [Ort 1] um ihm Einbruchsobjekte zu zeigen, worauf J.___ A.___ wieder zurück nach [Ort 2] fährt, erneut nach [Ort 1] fährt um die Einbrüche zu begehen und ihn schliesslich dann wieder telefonisch nach [Ort 1] bestellt – würde J.___ nicht erfinden, wenn es ihm nur darum ginge, A.___ zu Unrecht zu belasten. Es ist denn auch gar kein Motiv ersichtlich, wieso er dies tun sollte. Das von A.___ ins Feld geführte Motiv für eine Falschbezichtigung erscheint reichlich an den Haaren herbeigezogen und realitätsfremd. Wieso sollte J.___ auf A.___ wütend sein, weil dieser der Polizei erzählte, zwei Laptops von ihm gekauft zu haben? Der Verkauf von zwei gestohlenen Laptops an A.___ wirkt sich in keiner Weise nachteilig auf J.___ aus, zumal dieser die Diebstähle von insgesamt 13 Laptops und den Verkauf dieser Laptops an L.___ ja bereits zuvor zugegeben hatte. Vor dem Berufungsgericht gab A.___ schliesslich an, er wisse nicht, weshalb J.___ ihn falsch beschuldigt habe. Dass J.___ in den allerersten Einvernahmen noch nichts von der Hilfeleistung von A.___ erwähnte, ist nachvollziehbar und spricht sogar eher für dessen Glaubhaftigkeit, zeugt es doch von einem fehlenden Belastungseifer. In die gleiche Richtung zielt der Umstand, dass J.___ hinsichtlich des Einbruchs in den Club «O.___» in [Ort 3] aussagte, nicht mehr zu wissen, ob A.___ dabei war, als G.___ ihm diesen Club zeigte. Die Aussagen von J.___ sind daher als glaubhaft zu erachten. Dies gilt auch hinsichtlich der Aussage, A.___, G.___ sowie K.___ hätten in seinem Auftrag Diebesgut zu L.___ geliefert. Dass Letzterer dies nicht so bestätigte, ist ebenfalls nachvollziehbar, hätte sich L.___ damit doch selbst belastet.

A.___ gab grundsätzlich zu, J.___ die vier Objekte in [Ort 1] gezeigt zu haben, will aber nichts davon gewusst haben, dass J.___ Einbrüche verüben wollte. Seine abweichende Aussage vor dem Berufungsgericht, er habe J.___ nur erklärt, wo die Objekte seien, muss vor dem Hintergrund seiner früheren Aussagen als Schutzbehauptung gewertet werden, ebenso die Aussage, er habe von der Absicht J.___s, Einbrüche zu begehen, nichts gewusst. Dies mutet reichlich lebensfremd an, wenn man bedenkt, dass sich A.___ offenbar regelmässig […] in [Ort 2] – wo sowohl G.___ wie K.___ ihre Räume/Lokale hatten und wo J.___ auch das Diebesgut zwischenlagerte – aufhielt.  A.___ räumte zeitweise auch ein, bemerkt zu haben, wie J.___ Diebesgut in [Ort 2] deponierte, wobei einmal von Diebesgut aus [Ort 1] und einmal von Diebesgut aus [Ort 3] die Rede war. Dies bestritt er dann jedoch in der Berufungsverhandlung. Generell erscheinen die Aussagen von A.___ sehr vage und auch nicht widerspruchsfrei. So will er bspw. gemäss Aussage anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. April 2017 zusammen mit G.___ in einem Auto J.___ die vier Lokale in [Ort 1] gezeigt haben. Danach sei er mit G.___ weggegangen. Diese Aussage ist in mehrfacher Hinsicht völlig abwegig. J.___ bestätigte die Anwesenheit von G.___ in [Ort 1] nicht. Andererseits erwähnte A.___ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit J.___ vom 24. Mai 2017 nichts mehr von der Anwesenheit von G.___ in [Ort 1]. Schliesslich ist auch der Ablauf so nicht nachvollziehbar: wenn sie zu dritt mit einem Auto nach [Ort 1] fuhren und A.___ dann zusammen mit G.___ wegging, drängt sich doch unweigerlich die (freilich von A.___ nicht beantwortete) Frage auf, wer denn das Auto benutzte und wie alle drei Personen von [Ort 1] wieder nach [Ort 2] kamen, wenn nicht alle drei wieder zusammen mit dem Auto zurückfuhren. Nach [Ort 3] zum O.___ will A.___ dann mit G.___ und J.___ mit zwei Autos gefahren sein, wobei auch wieder relativ vage blieb, wie sie sich trennten und was danach passierte. Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er dann an, er habe J.___ die Lage der Lokale nur erklärt.

Zu guter Letzt kann auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass A.___, G.___ und L.___ in unmittelbarer Nachbarschaft zueinander wohnten, was die Aussage von J.___ stützt, wonach A.___ und G.___ Diebesgut zu L.___ lieferten, und die Aussage von A.___, nichts von Diebstählen gewusst zu haben, ebenfalls als lebensfremd erscheinen lässt. Dasselbe gilt für die Aussage von A.___ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. April 2017, wenn er gewusst hätte, dass J.___ Diebstähle verübe, hätte er ihm nichts gezeigt und auch gar nicht mit ihm geredet. Dies deshalb, weil A.___ ja gemäss eigener Aussage bemerkt haben will, wie J.___ Diebesgut in [Ort 2] auslädt. Schliesslich lässt auch die nachgewiesene und eingestandene Beteiligung von A.___ am Einbruch ins Restaurant R.___ den Schluss zu, dass A.___ durchaus keine Berührungsängste zu Einbrechern hat.

Zusammenfassend bestehen keinerlei vernünftige Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so, wie in der Anklageschrift geschildert, zugetragen hat, wobei im Fall des Shop S.___ nichts gestohlen worden ist. Mit der Verteidigung von A.___ ist festzuhalten, dass keiner Einvernahme zu entnehmen ist, dass A.___ 10 Laptops nach [Ort 2] transportiert hat. Es kann offengelassen werden, welche Gegenstände er in der Nacht vom 5. Auf den 6. Januar 2016 nach [Ort 2] transportiert hat. Erstellt ist aber, dass er geholfen hat, in besagter Nacht gestohlene Gegenstände nach [Ort 2] zu transportieren. Gegen eine Gehilfenschaft an diesen vier Einbrüchen spricht auch nicht der Umstand, dass der Beschuldigte vor Berufungsgericht die Beteiligung am Einbruch in das Restaurant R.___ und den Kauf von Haschisch zugegeben hat: Bei diesen Taten wurden er bzw. seine Mittäter in flagranti erwischt, was die diesbezüglichen (impliziten) Geständnisse ohne weiteres erklärt. Zudem war unmittelbar vor der Berufungsverhandlung klar, dass auch der Beschuldigte B.___ zur Verhandlung erscheint und es war absehbar, dass dieser den Beschuldigten A.___ bezüglich des Einbruchs in das Restaurant R.___ belasten würde. Das Argument, der Beschuldigte habe vor dem Berufungsgericht nun reinen Tisch machen wollen, kann vor diesem Hintergrund nicht gehört werden.

2. Hehlerei (AV C./1.2; A.___)

2.1 Vorhalt

A.___ wird vorgeworfen, zwischen dem 10. Januar 2016 (Diebstahl ins «V.___» [Ort 3]) und dem 15. Juli 2016 (Meldung an die Polizei) bzw. zu einem nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2016 vor der Garage von L.___ […] in [Ort 1] von J.___ zwei gestohlene Laptops für CHF 300.00 erworben zu haben.

Der weitere Vorwurf, betreffend den Erwerb von gestohlenen Zigaretten ist, wie erwähnt, nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahren, da diesbezüglich durch die Vorinstanz ein impliziter Freispruch erfolgte.

2.2 Beweismittel und Beweiswürdigung

Der Vorwurf des Erwerbs von zwei gestohlenen Laptops stützt sich einzig auf die Aussage von A.___. J.___ bestreitet, diesem zwei Laptops verkauft zu haben. Anlässlich der Hausdurchsuchung bei A.___ konnte ein Laptop der Marke «Fujitsu» sichergestellt werden. Diesen Laptop will A.___ jedoch im Birchicenter ab der Deponie für Altgeräte mitgenommen haben (AS 526 f.). Von den zwei Laptops, die A.___ von J.___ gekauft haben will, konnte lediglich ein Laptop der Marke «Acer» sichergestellt werden (AS 528 f.). Beide sichergestellten Laptops konnten indes keinem Delikt von J.___ zugeordnet werden (AS 186, 527, 529). Somit lässt sich in objektiver Hinsicht der Nachweis nicht erbringen, dass der Beschuldigte effektiv von J.___ gestohlene oder sonst wie deliktisch erlangte Laptops erworben hat. Ob allenfalls eine versuchte Hehlerei vorliegt, ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu entscheiden.

3. Qualifizierte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Drohung (AV D/1.1. und 1.3; B.___)

3.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten B.___ wird vorgehalten, am 5. Juni 2015, um 18:00 Uhr, seiner damaligen Lebenspartnerin, D.___, in der damaligen gemeinsamen Wohnung […] in [Ort 1] ein Küchenmesser an die linke Halsseite gehalten und sie in der Folge damit verletzt zu haben. Dabei soll er sie mit dem linken Unterarm gegen die Wand gedrückt haben. D.___ habe eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange erlitten. Durch dieses Vorgehen soll der Beschuldigte D.___ in Angst und Schrecken versetzt haben.

3.2 Die Beweismittel

3.2.1 Am 24. November 2015 erschien D.___ auf dem Polizeiposten Egerkingen, um gegen ihren Ex-Freund B.___ Anzeige wegen einer tätlichen Auseinandersetzung vom Vorabend zu erstatten (AS 65 ff.).

Im Verlaufe der folgenden polizeilichen Befragung schilderte Frau D.___ auch einen früheren Vorfall, welcher sich am 5. Juni 2015 ereignet haben soll. Dabei machte sie folgende Aussage (AS 74 ff.):

«Er hat mich vor ein oder zwei Jahren geschlagen. Da weiss ich aber nicht mehr, wann es genau war. Am 05. Juni 2015 kam es aber noch zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf mich B.___ mit dem Messer im Gesicht schnitt. Ich habe von dem Vorfall noch ein Foto, das ich damals gemacht habe. … Wir waren in [Ort 1] zu Hause an der Adresse, wo ich wohnte. Wir hatten einen normalen Streit und ich sagte ihm, dass ich ausziehen werde. Ich wollte meine Sachen packen. B.___ nahm dann in der Küche ein Messer und kam auf mich zu. Ich kann aber nicht mehr sagen, was es genau für ein Messer war. Ich war im Schlafzimmer beim Schrank. B.___ drückte mich mit dem Arm gegen den Schrank und hielt mir mit der anderen Hand das Messer zuerst an den Hals. Er hielt mir das Messer mit der Klinge an den Hals. Dabei drohte er mir. Ich weiss aber nicht mehr genau, was er mir drohte. Danach hielt mir B.___ das Messer an die linke Wange und schnitt ganz leicht mit der Klinge über die Wange. Es entstand dabei ein oberflächlicher Schnitt. Ich war geschockt und hatte Angst. Ich zitterte und war später auf dem Balkon. Ich traute mich aber nicht, jemandem zuzuschreien. B.___ beruhigte sich dann. Er entschuldigte sich dabei. Er weinte auch damals. Das macht er immer so. Er macht etwas, das er danach bereut und sich dafür entschuldigt. … (Was war der Grund der Auseinandersetzung im Juni?) Ich hatte damals eine Nachricht von einer anderen Frau gefunden, die sie ihm geschrieben hat. … (Haben Sie die Polizei damals über den Vorfall orientiert?) Nein. Wir haben uns ausgesprochen und B.___ hat sich entschuldigt».

3.2.2 In den Akten befindet sich auch ein von der Geschädigten erstelltes Foto der Verletzung, welches diese der Polizei zustellte (AS 68).

3.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Geschädigte weitgehend ihre Aussagen bei der Polizei. Der Vorfall habe sich im Mai oder Juni ereignet, sie wisse es nicht mehr genau. Er habe sie mit dem Messer angegriffen und sie dabei im Gesicht verletzt. Er habe sie am Hals gehalten und ihr mit dem Messer ins Gesicht geschnitten. Er habe ihr auch gedroht. Als sie ihm gesagt habe, sie verlasse ihn nun, habe er ihr entgegnet, sie könne nicht von ihm weggehen, und habe sie mit dem Messer angegriffen. Sie wisse nicht mehr, was er an diesem Tag genau gesagt habe. Er habe sie ständig bedroht. Er sei damals wütend geworden, als sie ihm gesagt habe, dass sie genug habe und ihn verlassen werde. Sie erinnere sich nur noch daran, dass sie beide im Schlafzimmer gestanden seien und er sie am Hals gehalten und mit dem Messer bedroht habe. Zuerst habe er ihr das Messer an den Hals gehalten und dann habe er sie geschnitten. Danach habe er sich entschuldigt und zu weinen begonnen. Er habe gesagt, dass er das nie wieder machen werde. Er habe sie bei der Auseinandersetzung an den Schrank gedrückt.

3.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung gab die Geschädigte am 27. Februar 2020 im Wesentlichen zu Protokoll, B.___ habe sie damals mit dem Messer angegriffen. Sie hätten Streit gehabt, da habe er ein Küchenmesser geholt und sie bedroht. So wie sie es in Erinnerung habe, habe er ihr das Messer zuerst an den Hals, dann ins Gesicht gedrückt. Im Gesicht habe sie die Verletzung gekriegt. Sie habe der Polizei das Foto gezeigt. Sie hätten damals zusammengewohnt, wie lange, wisse sie nicht mehr, aber es sei länger gewesen. Der Grund für den Streit sei gewesen, dass sie habe aus der Wohnung ausziehen wollen. Die Auseinandersetzung habe im Schlafzimmer stattgefunden. Bevor er das Messer geholt habe, hätten sie nur eine verbale Auseinandersetzung gehabt. Er habe die Klinge des Messers an den Hals bzw. dann ans Gesicht gedrückt, ohne eine Schneidebewegung. Sie habe Angst gehabt, dass er sie umbringe. Sie habe sich nicht bewegt, weil sie unter Schock gestanden habe. Das Foto von der Gesichtsverletzung habe sie noch am selben Tag gemacht. Eine ärztliche Behandlung sei nicht nötig gewesen, sie habe die Verletzung mit Make-up abgedeckt.

3.2.5 Der Beschuldigte B.___ äusserte sich anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme nach vorläufiger Festnahme vom 12. April 2016 (AS 457 ff.) wie folgt zu diesem Vorwurf: Es habe einmal eine Auseinandersetzung gegeben, wegen eines E-Mails, welches er an eine andere Frau geschrieben habe. Sie habe ihn gefragt, was das solle. Er habe dann versucht, mit ihr zu sprechen, was sie aber abgelehnt habe. Er habe ihr gesagt, das sei alles von früher, und habe sie dann gefragt, «was machen wir zu essen?». Sie habe aber nicht kochen wollen, worauf er auswärts essen gegangen sei. Sie habe ihm dann geschrieben, als er nach draussen gegangen sei. Sie habe geschrieben, sie glaube ihren Augen nicht, was da geschrieben worden sei. Dann sei er zurück nach Hause. Sie sei ins Schlafzimmer gegangen und er sei vor dem Fernseher eingeschlafen. Am nächsten Tag sei er arbeiten gegangen. Als er wieder nach Hause gekommen sei, sei sie weg gewesen. Er habe dann festgestellt, dass ihre Kleider nicht mehr im Schrank gewesen seien. Das sei alles, von dem, was die Geschädigte erzähle, wisse er gar nichts.

3.2.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 führte B.___ im Wesentlichen aus, Frau D.___ habe ihn im Sommer 2015 verlassen. Aber ob dies am 5. Juni 2015 gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es habe nie einen Vorfall mit einem Messer gegeben, wie ihm dies vorgeworfen werde. Es habe auch sonst keine Auseinandersetzung gegeben. Frau D.___ sei einfach plötzlich gegangen. Er habe bemerkt, dass ihre Kleider nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung gewesen seien. Er habe sie telefonisch erreichen wollen, sie sei aber nicht rangegangen. Die in den Akten dokumentierte Schnittwunde im Gesicht sei durch einen verklemmten Ohrring verursacht worden, den Frau D.___ nicht mehr habe entfernen können. Er wisse nicht mehr, wann dies passiert sei. Es sei ein Kratzer im Gesicht entstanden.

3.3 Beweiswürdigung

D.___ machte während zweier Befragungen detaillierte und übereinstimmende Aussagen, welche auch räumlich-zeitliche Verknüpfungen enthielten. Sie gab Erinnerungslücken an und schilderte eigene Gefühle (sie war geschockt, hatte Angst, zitterte) wie auch die Gefühle des Beschuldigten, die dieser ausdrückte (er weinte). Die Aussagen der Geschädigten zeugen nicht von übermässigem Belastungseifer. Zudem machte sie auch Aussagen, die den Beschuldigten entlasten (er entschuldigte sich und sagte, dass er das nie mehr machen würde). Vor dem Berufungsgericht sagte sie nicht mehr detailliert aus und verwies immer wieder auf die Aussagen bei der Polizei nach dem Vorfall vom 23. November 2015. Es handelt sich um die übliche Ausdünnung der Aussagen nach langem Zeitablauf. Die Geschädigte hinterliess aber auch vor dem Berufungsgericht einen glaubwürdigen Eindruck, ihre Aussagen wiesen wiederum keinen Belastungseifer auf (z.B. er habe mit dem Messer nur gedrückt, nicht geschnitten), waren stimmig und glaubhaft.

Demgegenüber nehmen sich die Aussagen des Beschuldigten eher knapp und wenig detailliert aus. So ergeben dessen Aussagen kein stimmiges Bild und lassen den Eindruck entstehen, dass seine Schilderung nicht vollständig ist. Vor dem Berufungsgericht wich er in den springenden Punkten aus und schilderte stattdessen im Detail die Trennungsgeschichte, kehrte den Spiess um, schob der Geschädigten Eifersucht in die Schuhe und brachte hinsichtlich der dokumentierten Schnittverletzung im Gesicht der Geschädigten eine neue Geschichte vor, wonach diese Verletzung durch einen Ohrring verursacht worden sei. Das von der Verteidigung ins Feld geführte Motiv, die Geschädigte sei wütend gewesen, weil der Beschuldigte die Beziehung mit ihr nicht mehr habe weiterführen wollen resp. Kontakt zu einer anderen Frau gehabt habe, überzeugt nicht. Die Geschädigte schilderte umgekehrt nachvollziehbar, dass das Gegenteil der Fall war, nämlich B.___ nicht akzeptieren konnte, dass die Beziehung von ihr beendet wurde, und er sie deshalb nicht in Ruhe liess.

Es ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, die mehrere Realkennzeichen enthalten. Es ist denn auch kein Grund zu erkennen, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, zumal sie sich damit ja strafbar machen würde. Auch der Umstand, dass sie nach dem Vorfall nicht zur Polizei ging, sondern den Vorfall erst am 24. November 2015 erwähnte, spricht nicht gegen sie. Am 5. Juni 2015 ging die Beziehung erst gerade zu Ende und mit dem Vorfall vom 23. November kam das Fass zum Überlaufen, nachdem der Beschuldigte B.___ sie auch einige Zeit nach der Trennung offenbar nicht in Ruhe liess. Es spricht sogar für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, dass sie nicht unmittelbar nach dem 5. Juni 2015 zur Polizei ging, sondern diesen Vorfall erst erwähnte, als es später, am 23. November 2015, nochmals zu einem Übergriff kam. Der Beschuldigte auf der anderen Seite hat allen Grund, sich durch unvollständige oder lückenhafte Aussagen selbst zu entlasten. Vollends unglaubhaft ist seine vor dem Berufungsgericht erstmals präsentierte Geschichte, wonach die Schnittverletzung durch einen Ohrring verursacht worden sei. Insgesamt besteht daher kein Zweifel, dass sich der Sachverhalt, so wie ihn die Anklageschrift schildert, ereignet hat.

4. Tätlichkeiten (AV D./1.2)

4.1 Vorhalt

Dem Beschuldigten wird vorgehalten, am 23. November 2015, zwischen 22:00 Uhr und 23:00 Uhr, auf dem Vorplatz der Liegenschaft, in der sich die Wohnung seiner damaligen Ehefrau befand, […] in [Ort 3], D.___ drei Ohrfeigen verpasst zu haben. Zudem habe er sie an den Haaren gerissen, worauf sie zu Boden gestürzt sei und sich eine Schürfwunde am Knie zugezogen haben soll.

4.2 Die Beweismittel

4.2.1 Die Geschädigte D.___ machte anlässlich der polizeilichen Befragung vom 24. November 2015 (AS 74 ff.) folgende Aussagen:

«Ich ging gestern um 21:00 Uhr in [Ort 5] auf meinen Balkon, um eine Zigarette zu rauchen. Ich sah dann im Dunkeln eine männliche Person auf dem Parkplatz unserer Liegenschaft. Der Mann versuchte dann mein Fahrzeug zu öffnen. Ich rief daraufhin B.___ an, da ich vermutete, dass er diese männliche Person ist. Er nahm das Telefonat entgegen. Ich schrie dann die ganze Zeit ins Telefon und sagte, dass ich die Polizei anrufen werde und es das letzte Mal gewesen sei, dass er bei meinem Block gewesen sei. Weiter sagte ich, dass ich die Schnauze voll habe und zu seiner Ex-Frau gehen würde. Diese wohnt in [Ort 3] […] und heisst I.___. Ich schrie die ganze Zeit ins Telefon, dass B.___ gar nichts sagen konnte. Die männliche Person begab sich danach weg von meinem Auto. Ich nahm dann meine Tasche und ging zu meinem Fahrzeug. Ich fuhr dann nach [Ort 3]. Während der Fahrt versuchte mich B.___ die ganze Zeit anzurufen. Ich nahm das Telefonat einmal entgegen und sagte ihm, dass ich nach [Ort 3] fahren werde. Ich sagte ihm, dass ich ihm nun auch das Leben zur Hölle machen werde, wenn er mich nicht in Ruhe lässt. Ich kam dann bei der Ex-Frau von ihm an und sagte ihr, dass sie runterkommen soll. Ich fragte sie dann, wo B.___ sei und dass dieser mich in Ruhe lassen soll. Während wir vor der Haustüre des Mehrfamilienhauses redeten, kam B.___ dazu. Er fragte mich, was ich hier wolle. Seiner Ex-Frau sagte er, dass sie sofort reingehen soll. Ich sagte daraufhin zu ihm, dass er keinen Respekt habe, so wie er mit ihr umgehen würde. Während seine Ex-Frau in das Haus ging, griff B.___ mich an. Seine Ex-Frau sah dies jedoch noch. B.___ schlug mir drei Ohrfeigen ins Gesicht und riss mich an den Haaren. Ich glaube, er wollte mich dabei aus dem Licht ziehen. Ich fiel dabei auch zu Boden. Ich fing an zu schreien, worauf mir B.___ den Mund zuhielt. Ich schrie jedoch noch stärker, worauf B.___ wegging. Als er weggegangen war, kam ein Mann aus dem Haus und fragte mich, ob er mir helfen könne».

Um 01:15 Uhr habe der Beschuldigte sie dann auf das Handy angerufen und eine Nachricht auf der Combox hinterlassen. Dabei habe er geweint und gesagt, er wolle nicht streiten und er liebe sie. Er wolle ihr nichts Schlechtes antun. Auch später habe er sie mehrfach telefonisch zu erreichen versucht, sie habe die Telefonate jedoch nicht entgegengenommen. Sie habe eine Schürfwunde und ein Hämatom am rechten Knie erlitten, als sie zu Boden gefallen sei.

4.2.2 Anlässlich der Anzeigeerstattung vom 24. November 2015 wurde die Knieverletzung der Geschädigten fotografisch dokumentiert (AS 68).

4.2.3 Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Geschädigte im Wesentlichen ihre polizeilichen Aussagen. Sie sei auf dem Balkon gewesen und habe B.___ auf dem Parkplatz gesehen. Sie habe ihn angerufen und gefragt, was er da mache. Er habe ihr geantwortet, er wolle das Auto, da dieses ihm gehöre. Sie habe ihm mitgeteilt, dass sie zu seiner Frau gehe, um mit dieser zu sprechen. Sie sei dann nach [Ort 3] gefahren und habe bei seiner Frau geklingelt. Diese sei nach unten gekommen, wo sie dann miteinander geredet hätten. B.___ sei dann dazu gekommen und habe angefangen, sie zu schlagen. Seine Frau sei zurück ins Haus gegangen. Dann sei ein Nachbar gekommen. B.___ habe Angst bekommen, als sie angefangen habe zu schreien. Er sei dann weggelaufen. Er habe sie im Rahmen der Auseinandersetzung ganz fest an den Haaren gerissen, infolgedessen sie zu Boden gegangen sei. Er habe ihr auch mit der Hand ins Gesicht geschlagen. Wie viele Schläge es gewesen seien, wisse sie nicht mehr. Sie habe sich das Knie verletzt, als sie auf den Boden gefallen sei.

4.2.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 gab sie zu Protokoll, sie habe ihn, B.___, von einem auf den anderen Tag verlassen. Ab diesem Tag habe B.___ sie nie mehr in Ruhe gelassen. Es sei Stalking gewesen. Sie habe bei der Polizei Hilfe gesucht, aber man habe ihr gesagt, es gebe kein Gesetz gegen Stalking. Er habe sie überall verfolgt, am Arbeitsplatz und in der Wohnung, wo sie danach gelebt habe. Sie habe deshalb mit seiner Ex-Frau reden wollen, damit diese mit B.___ spreche und er sie (D.___) künftig in Ruhe lasse. Sie habe den Psychoterror nicht mehr aushalten wollen. Sie sei nach [Ort 3] und habe vor dem Eingang des Blocks die Ex-Frau getroffen. Kurz später sei B.___ aufgetaucht. Da sei es zum Streit gekommen. Er habe seine Ex-Frau reingeschickt und sie, D.___, geschlagen. Sie habe die Polizei gerufen, diese sei aber nicht gekommen, weil sie nicht verletzt gewesen sei und B.___ dann wieder weggegangen sei. B.___ habe sie ins Gesicht und in den Körper geschlagen. Er habe sie körperlich angegriffen, am Ende sei sie auf dem Boden gelegen. Ob er sie mehrmals geohrfeigt habe, wisse sie nicht mehr. Er habe sie aber ein paarmal geschlagen. Sie sei zu Boden gefallen, als er sie geschlagen habe. Sie sei vor dem Eingang zu Boden gefallen, also dort, wo er sie auch geschlagen habe. (Auf Frage) Er habe sie auch an den Haaren gerissen. Es stimme nicht, dass B.___ sie an der Schulter weggezogen habe und sie das Knie am Briefkasten angeschlagen habe. Die Verletzung am Knie habe sie sich durch den Bodenaufprall zugezogen.

4.2.5 Zu diesem Vorwurf sagte der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme vom 12. April 2016 Folgendes aus: Er habe sie (D.___) nicht geschlagen. Er habe sie vor der Türe mit seiner Ex-Frau am Reden gesehen. Er habe sie gefragt, warum sie dies mache. Warum sie seine Familie zerstöre. Er habe ihr die Hand reichen wollen, was sie jedoch verweigert habe. Seine Ex-Frau habe gesagt, sie solle kein Geschrei machen. Er habe die Geschädigte an der Schulter berührt und habe sie weg vom Haus auf den Parkplatz führen wollen, damit sie dort in Ruhe miteinander hätten reden können. Dann habe sie sich entzogen, indem sie sich abgedreht und losgerissen habe. Es stimme wegen dem Knie. Bei diesem Manöver habe sie sich das Knie an den Briefkästen vor der Liegenschaft verletzt. Es sei sehr schnell gegangen. Dann sei sie davongefahren.

4.2.6 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2020 sagte B.___ im Wesentlichen aus, Frau D.___ habe ihn am 23. November 2015 angerufen, nachdem sie drei Wochen keinen Kontakt gehabt hätten. Als er ihr gesagt habe, sie müssten zusammen reden betr. das Auto und die Kündigung der Wohnung, habe sie wissen wollen, wo und mit wem er nun wohne. Sie habe ihm gedroht, sie gehe zu seiner Ex-Frau, welche in [Ort 3] wohne. Er habe sich dorthin fahren lassen und habe dort vor der Eingangstür des Wohnblocks der Ex-Frau diese zusammen mit Frau D.___ diskutieren gesehen. Frau D.___ habe zu schreien begonnen. Er habe seine Ex-Frau auf Albanisch aufgefordert, zurück in die Wohnung zu den Kindern zu gehen und habe versucht, Frau D.___ «etwas» zu umarmen, damit sie sich beruhige, damit die Kinder dies nicht mitbekamen «und so». Dann habe er sie am Arm genommen und gesagt, sie solle nun bitte weggehen. Irgendwie habe sie sich dann am Briefkasten angeschlagen. Aber das mit den Haaren stimme nicht. (Auf Frage) Er habe versucht, mit Frau D.___ etwas wegzulaufen, was aber nicht möglich gewesen sei. Er habe sie dann beim Eingang etwas umarmt, sie habe sich losgerissen und ihr Knie am Briefkasten angeschlagen. Die Briefkästen seien bei der Eingangstür montiert, die untersten auf ca. 50 cm Höhe.

4.2.7 I.___, die Ex-Ehefrau des Beschuldigten, wurde vor Vorinstanz als Zeugin befragt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie hätte im Eingangsbereich der Liegenschaft etwa eine halbe Stunde mit D.___ geredet, dann sei der Beschuldigte dazu gestossen. Er habe D.___ gefragt, was sie hier zu suchen habe, habe diese dann am Arm gepackt und sei mit ihr weggelaufen. Sie (I.___) sei dann ins Haus zurück. Mehr wisse sie nicht zu sagen. Sie habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte zu Boden gefallen wäre. Bevor sie zurück ins Haus gegangen sei, habe sich jedenfalls nichts Derartiges ereignet. Die Briefkästen seien ganz in der Nähe der Türe. Sie seien jedoch weiter vorne und nicht so nahe bei der Türe gestanden.

4.3 Beweiswürdigung

Auch bezüglich dieses Vorhalts präsentieren sich die Aussagen der Geschädigten detailgetreu und widerspruchsfrei. Die Geschädigte macht wiederum raum-zeitliche Verknüpfungen und gibt eigene Gefühle (Wut), Gefühle des Beschuldigten (er weinte, sagte, er liebe sie) und Inhalte der Gespräche, die sie mit dem Beschuldigten führte, wieder. Sie belastete sich auch selbst, indem sie zugab, verbal gegenüber dem Beschuldigten aggressiv gewesen zu sein und diesem gar gedroht zu haben, ihm das Leben zur Hölle zu machen, wenn er sie nicht in Ruhe lasse. Gerade dies hätte sie wohl kaum von sich aus zugegeben, wenn sie den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten wollen. Gleichzeitig entlastete die Geschädigte den Beschuldigten wiederum, indem sie aussagte, der Beschuldigte habe ihr gesagt, dass er ihr nichts Schlechtes antun wolle und er sie liebe. Vor dem Berufungsgericht sagte sie nicht mehr detailliert aus und verwies immer wieder auf die Aussagen bei der Polizei nach dem Vorfall vom 23. November 2015. Es handelt sich um die übliche Ausdünnung der Aussagen nach langem Zeitablauf.

Die Aussagen der Geschädigten werden in den wesentlichen Zügen vom Beschuldigten und der Zeugin I.___ bestätigt, mit dem Unterschied, dass die Zeugin den zweiten Teil der Auseinandersetzung nicht mitbekommen hatte und der Beschuldigte aussagte, die Geschädigte habe sich ihr Knie am Briefkasten verletzt, als es ihr gelungen sei, sich von ihm loszureissen. Wie jedoch die Vorinstanz zu Recht erkannte, war dies gar nicht möglich, da sich die Briefkästen unmittelbar vor der Eingangstür befanden und der Beschuldigte die Geschädigte gemäss Aussagen der Zeugin vom Eingangsbereich weggezogen hatte. Um diesen Widerspruch aufzulösen, sagte der Beschuldigte B.___ denn vor dem Berufungsgericht aus, er habe die Geschädigte nicht von der Eingangstür weggezogen. Er habe sie vielmehr dort umarmt, um sie zu beruhigen. Sie habe sich dann losgerissen und sei gegen den Briefkasten gestürzt, wo sie sich verletzt habe. Dies muss als nachgeschobene Schutzbehauptung gewertet werden. Abschliessend ist denn auch darauf hinzuweisen, dass das Verletzungsbild viel eher mit einem Fall zu Boden als einem Aufprall an einem Briefkasten vereinbar ist. Zusammenfassend ist auf die glaubhaften Aussagen der Geschädigten abzustellen, womit der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als erstellt gilt.

IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorhalt C./1.1 (Gehilfenschaft zu mehrfachem Diebstahl, mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch; A.___)

Es kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 51 f.). Die anklagegemässen Schuldsprüche sind zu bestätigen. Hinsichtlich des Einbruchs in den Shop S.___ ist indessen von einer (freilich vollendeten) Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl auszugehen.

2. Vorhalt C./1.2 (mehrfache Hehlerei; A.___)

Der Erwerb einer Sache, im Wissen darum, dass diese von einem anderen durch ein Vermögensdelikt erworben wurde, erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Hehlerei. Der Hehler braucht weder genauere Kenntnis vom Vortäter noch von der konkreten Eigenart der Vortat zu haben. Er muss jedoch mindestens mit der Möglichkeit rechnen, dass die Sache durch ein Vermögensdelikt erlangt wurde und dies auch in Kauf nehmen (Eventualvorsatz). Es genügt insoweit regelmässig die Kenntnis hinreichend dichter Verdachtsmomente in Bezug auf die Umstände irgendeiner tauglichen Vortat, welche bspw. anzunehmen ist, wenn der Täter von einem Unbekannten wertvolle Sachen zu besonders niedrigen Preisen und unter verdächtigen Umständen kauft. Geht der Täter davon aus, die von ihm erworbenen Gegenstände stammen aus einem Vermögensdelikt, lässt sich die Vortat jedoch nicht nachweisen, so liegt versuchte Hehlerei vor (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band II, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 160 StGB N 67 ff., 75).

Wie erwähnt lässt sich vorliegend nicht nachweisen, dass die durch den Beschuldigten von J.___ erworbenen zwei Laptops aus einem Vermögensdelikt stammen. Es ist auch nicht erstellt, wann genau der Beschuldigte diese erwarb. Als erstellt zu erachten ist aufgrund der Aussage des Beschuldigten lediglich, dass der Erwerb vor der Garage von L.___ […] in [Ort 1] erfolgte und der Beschuldigte J.___ CHF 300.00 für die beiden Geräte bezahlte. Über den effektiven Wert dieser Geräte und ihren Zustand liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass der Beschuldigte ja gewusst habe, dass J.___ mehrfach Laptops gestohlen hatte und er diesem dabei gar behilflich war, auf den vorhandenen Vorsatz. Dem kann indessen nicht gefolgt werden, da nicht erstellt ist, wann der Beschuldigte die beiden Laptops erworben hatte. Die Anklageschrift erwähnt einen «nicht mehr genauer bestimmbaren Zeitpunkt im Winter 2016». Woraus die Anklageschrift dies ableitet, ist indessen unklar. Dem Beschuldigten lassen sich Hilfeleistungen an den von J.___ begangenen Diebstählen ab dem 5./6. Januar 2016 nachweisen. Zugunsten des Beschuldigten ist indessen davon auszugehen, dass dieser die beiden Laptops von J.___ vor diesem Datum erworben hatte und zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis davon hatte, dass J.___ Einbruchdiebstähle verübt. Weder der Preis für die beiden Laptops noch die Umstände der Übergabe legen aus Sicht des Beschuldigten eine deliktische Herkunft nahe, zumal über den Zustand der Laptops nichts weiter bekannt ist und elektronische Geräte rasch an Wert verlieren. Dem Beschuldigten A.___ lässt sich somit ein Eventualvorsatz im Hinblick auf die Vortat nicht rechtsgenüglich nachweisen, weshalb er nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» freizusprechen ist.

3. Vorhalt D./1.1 (qualifizierte einfache Körperverletzung; B.___)

Den allgemeinen Erwägungen der Vorinstanz zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung ist ohne Weiteres zuzustimmen (US 74 f.). Hierauf aufbauend, folgerte die Vorinstanz Folgendes: «Die Geschädigte trug eine oberflächliche Schnittverletzung an der linken Wange davon. Eine Schnittwunde im Gesicht geht weit über einen blossen Kratzer hinaus. Vorliegende Schnittverletzung erforderte denn auch zweifellos eine gewisse Heilungszeit, auch wenn sie unkompliziert und verhältnismässig rasch sowie problemlos ausheilen konnte. Zudem wurde das Aussehen der Geschädigten – bis zur vollständigen Heilung – wesentlich beeinträchtigt. Diese Schnittverletzung kann daher nicht mehr als bloss geringfügiger und folgenloser Angriff auf die körperliche Integrität und damit als blosse Tätlichkeit angesehen werden. Die durch den Beschuldigten verursachte Schnittverletzung stellt klarerweise eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB dar.»

Dem kann mit Blick auf die fotografisch dokumentierten Spuren der vom Beschuldigten verübten Handlung (AS 68) nicht gefolgt werden. Auf dem Foto ist eine sehr oberflächliche Kratzwunde zu sehen, die offensichtlich harmlos ist und ohne weiteres in kürzester Zeit verheilt sein dürfte. Dabei ist zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Geschädigte die Fotoaufnahme unmittelbar nach der Tat machte. Auch wenn die Geschädigte anlässlich ihrer Befragung von einer oberflächlichen Schnittwunde sprach und aufgrund der Verursachung mit einer Messerklinge auch von einer Schnittwunde ausgegangen werden kann, besteht in der Qualität der Verletzung offensichtlich kein wesentlicher Unterschied zu den in der Lehre als Tätlichkeiten zu qualifizierenden Schürfungen, Kratzwunden, Quetschungen oder blossen blauen Flecken, die offensichtlich so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (vgl. Andreas Roth/Anne Berkemeier in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 123 StGB N 4). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Geschädigten die «Verletzung» mit einem Küchenmesser zugefügt wurde, das ohne weiteres gravierendere «Verletzungen» hätte verursachen können. Schliesslich liegen auch weder Arztberichte noch genauere Erkenntnisse über die Beschaffenheit des vom Beschuldigten verwendeten Küchenmessers vor. Die Geschädigte hatte auch nicht Schmerzen und die Verletzung heilte ohne ärztliche Behandlung.

Es ist daher nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen, welche die gemäss Rechtsprechung als Tätlichkeiten zu qualifizierenden oberflächlichen, rasch verheilenden Kratzer, Schürfungen oder Prellungen in ihrer Intensität übersteigen. Im Ergebnis wäre an sich auf eine Tätlichkeit zu erkennen. Hingegen fehlt es für den Grundtatbestand an einem rechtzeitig eingereichten Strafantrag bzw. für den qualifizierten Tatbestand von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Offizialdelikt) am Erfordernis der planmässig oder systematisch ausgeübten Tätlichkeiten des Beschuldigten zum Nachteil der Geschädigten. B.___ ist vom Vorhalt der qualifizierten Körperverletzung freizusprechen.

4. Vorhalt D./1.3 (Drohung; B.___)

Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann der Tatbestand der Drohung auch durch konkludentes Handeln erfüllt werden. Aus den Aussagen der Geschädigten ergibt sich zweifellos, dass der Beschuldigte sie in Angst und Schrecken versetzt hat, indem er ihr das Messer an den Hals hielt («ich war geschockt und hatte Angst. Ich zitterte…»). Das Handeln des Beschuldigten kann vernünftigerweise nicht anders ausgelegt werden, als die implizite Drohung, die Geschädigte umzubringen. Wie die Geschädigte vor dem Berufungsgericht aussagte, hat sie das Verhalten von B.___ denn auch als Todesdrohung empfunden. Dies war dem Beschuldigten zweifellos auch bewusst und von ihm gewollt. Der Tatbestand ist erfüllt. Für den Drohungstatbestand gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. b StGB bedurfte es infolge der Lebensgemeinschaft, während welcher das Delikt begangen wurde, keinen Strafantrag. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

5. Vorhalt D./1.2 (Tätlichkeiten; B.___)

Dass das Verhalten des Beschuldigten (Verpassen von drei Ohrfeigen, an den Haaren reissen) den Tatbestand der Tätlichkeiten erfüllt, und zwar auch ohne die durch den nachfolgenden Sturz erlittene Knieverletzung, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (US 82 f.). Ein rechtzeitig eingereichter Strafantrag liegt vor. Der Schuldspruch der Vorinstanz ist zu bestätigen.

V. Strafzumessung

1. Allgemeines

Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung sowie zur Gewährung des bedingten/teilbedingten Strafvollzuges in zutreffender Weise dargelegt, weshalb grundsätzlich darauf verweisen werden kann (US 96 ff.). Ergänzend ist folgendes auszuführen:

1.1 Zur Strafart

Strafen von bis zu 180 Tageseinheiten sind grundsätzlich in Form einer Geldstrafe auszusprechen (Art. 34 StGB). Das Gericht kann stattdessen auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a. eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder b. eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (41 Abs. 1 StGB). Es hat die Wahl der Freiheitsstrafe näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). In der zu den vorliegend zu beurteilenden Tatzeiten geltenden Fassung von Art. 34 Abs. 1 StGB waren Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Freiheitsstrafe als eingriffsintensivste Sanktion ist nach der gesetzlichen Konzeption somit nach wie vor (auch nach der auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzten Revision) ultima-ratio und kann nur verhängt werden, wenn keine andere, mildere Strafe in Betracht kommt (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 2043 f. Ziff. 213.132; BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.3. 3 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen). Bei der Wahl der Sanktionsart waren auch unter dem früheren Recht als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 f. mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit sollte bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis).

Hat der Täter mehrere Straftatbestände verwirklicht, für die das Gesetz wahlweise Freiheits- oder Geldstrafe vorsieht, hat der Richter nach der sog. konkreten Methode bei jeder Tat gesondert zu entscheiden und zu begründen, welche Sanktionsart angemessen ist. In der bisherigen Rechtsprechung hat das Bundesgericht wiederholt Ausnahmen von der konkreten Methode zugelassen. So wenn bspw. nicht ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013). Dieses Urteil betraf einen Automobilisten, der bei zehn Fahrten die zulässige Höchstgeschwindigkeit massiv überschritten hatte. Das Bundesgericht erachtete es in diesem Fall als zulässig, nach der Bestimmung einer Einsatzstrafe für das schwerste Delikt, in einem zweiten Schritt die neun weiteren gleichartigen «Taten und die kriminelle Energie in einem Gesamtzusammenhang zu betrachten» und anhand dieser Gesamtbetrachtung die Strafart für alle weiteren Delikte zu bestimmen. Weiter hat das Bundesgericht eine Ausnahme zur konkreten Methode der Strafartbestimmung zugelassen, wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen (Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015). In diesem Fall hatte die Vorinstanz soweit ersichtlich nicht nur hinsichtlich der Wahl der Sanktionsart eine Gesamtbetrachtung vorgenommen, sondern auch eine Gesamteinsatzstrafe zur Abgeltung des Tatverschuldens aller Taten festgesetzt (welche infolge aufgrund der Täterkomponente angepasst wurde), mithin nicht für jede Tat eine gesonderte Einsatzstrafe bestimmt und dann asperiert. Das Bundesgericht erachtete auch dies als zulässig. Im Urteil 6B_210/2017 vom 25. September 2017 bestätigte das Bundesgericht seine diesbezügliche Rechtsprechung. In einem jüngeren Entscheid 6B_483/2016 vom 30. April 2018 scheint das Bundesgericht von dieser Praxis abgerückt zu sein und künftig keine Ausnahmen von der konkreten Methode mehr zulassen zu wollen.

Gemäss einem neueren Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2018 (BGE 144 IV 313) darf das Gericht eine Geldstrafe nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, nur, weil die Höhe der ersteren zusammen mit weiteren, für gleichzeitig zu beurteilende Taten auszusprechenden hypothetischen Geldstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Dies hindert das Gericht indes nicht daran, aus den in Art. 41 Abs. 1 StGB erwähnten Gründen insgesamt für sämtliche Delikte auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

Da die Geldstrafe stets milder ist als die Freiheitsstrafe, stellt bezüglich A.___, wie sich nachfolgend zeigen wird, aArt. 34 Abs. 1 StGB das mildere Recht dar, welches folglich auf diesen anzuwenden ist. Auch hinsichtlich B.___ erweist sich das neue Recht nicht milder, weshalb auch auf ihn das zur Tatzeit geltende Recht Anwendung findet.

1.2 Zur Vollzugsart

1.2.1 Gemäss Art 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (ausführlich BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Für den bedingten Vollzug genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, d.h. die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Bereits in der bisherigen Praxis spielte die kriminelle Vorbelastung die grösste Rolle bei der Progno

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